AG Meldorf, Urteil vom 10.05.2011 - 81 C 1034/10
Fundstelle
openJur 2011, 94450
  • Rkr:
Zivilrecht
§§ 249, 251, 281, 363 BGB

Hat ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Käufer, der trotz Kaufpreiszahlung nicht beliefert wurde, Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, so kann er Entschädigung in Höhe des Marktpreises für einen hypothetischen Deckungskauf verlangen, auch soweit der Marktpreis Umsatzsteuer einschließt (Abgrenzung zu BGHZ 186, 330).

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.066,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.?Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz statt der Leistung aus einem Kaufvertrag.

Im Jahre 2009 kaufte der Kläger von dem Beklagten Material zum Einbau einer neuen Heizung. Die Lieferung sollte komplett mit dem zur Installation benötigten Kleinmaterial und Solarleitungen erfolgen. Unter dem 24.02.2009 rechnete der Beklagte über den Kaufpreis in Höhe von 7.177,57 € ab, welchen der Kläger auch zahlte.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte wie vereinbart Kleinmaterial und Solarleitungen zu der Anlage geliefert hat.

Der Kläger behauptet, eine anderweitige Beschaffung des geschuldeten Kleinmaterials sowie der geschuldeten Solarleitungen würde 1.066,24 € kosten.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.066,24 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klagzustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 03.05.2011 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten den §§ 281, 280, 251 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 1.066,24 €.

Der Beklagte ist aus dem von den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über ein Gasbrennwertgerät mit Solaranlage und Kleinmaterial nebst Solarleitungen zur Lieferung dieser Kaufgegenstände verpflichtet. Der Beklagte hat indes nicht nachgewiesen, dass er vereinbarungsgemäß geliefert hat. Dass das geschuldete Kleinmaterial und die geschuldeten Solarleitungen geliefert worden seien, ergibt sich weder aus der Rechnung des Beklagten vom 24.02.2009 noch aus deren Bezahlung. Eine Beweislastumkehr wäre nach § 363 BGB nur dann anzunehmen, wenn der Kläger die ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung auch angenommen hätte. Eine Annahme als Erfüllung liegt vor, wenn das Verhalten des Gläubigers bei und nach Entgegennahme der Leistung erkennen lässt, dass er sie als eine im Wesentlichen ordnungsgemäße Erfüllung gelten lassen will (Palandt, § 363 BGB, Rdnr. 2). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger die Lieferung beanstandungsfrei entgegengenommen, bezahlt und verbaut habe und nicht, wie der Kläger unter Beweisantritt vorträgt, fehlendes Kleinmaterial und Solarleitungen gerügt habe, deren nachträgliche Lieferung dem Kläger zugesagt worden sei. Eine Parteivernehmung des Beklagten nach § 447 ZPO kam in Ermangelung einer Zustimmung des Klägers nicht in Betracht. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO kam nicht in Betracht, nachdem der Beklagte keinerlei sonstige Beweismittel für seine Behauptung einer vollständigen Lieferung vorgebracht hat.

Nachdem der Beklagte die geschuldete Übergabe und Übereignung des vereinbarten Kleinmaterials und der vereinbarten Solarleitungen ernsthaft und endgültig verweigert (§ 281 Abs. 2 BGB) und der Kläger dem Beklagten den Kaufpreis bereits gezahlt hat, kann der Kläger Ersatz der hypothetischen Kosten für eine anderweitige Beschaffung der vereinbarten Kaufgegenstände einschließlich der dafür erforderlichen Umsatzsteuer verlangen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... können diese Kosten auf 1.066,24 € brutto geschätzt werden (§ 287 ZPO).

Aus dem Begriff des Schadensersatzes statt der Leistung ergibt sich, dass der Gläubiger Schadensersatz in Geld verlangen und Naturalrestitution ablehnen kann. Er ist wirtschaftlich so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Leistung stünde (Staudinger-Otto2009, § 280 BGB, Rn. 56). Hat der Gläubiger im gegenseitigen Vertragsverhältnis die selbst geschuldete Leistung bereits erbracht, so ist ihm der volle Wert der ausfallenden Gegenleistung zu ersetzen (Staudinger-Otto2009, § 280 BGB, Rn. 63 m.w.N.). Der nicht vertragsgemäß belieferte Käufer, der den Kaufpreis bereits gezahlt hat, kann Zahlung des Marktpreises für einen ersatzweisen Einkauf der nicht oder mangelhaft gelieferten Ware verlangen (sog. hypothetischer Deckungskauf; Staudinger-Otto2009, § 280 BGB, Rn. 95 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall schließt der Marktpreis des vereinbarten Kleinmaterials und der vereinbarten Solarleitungen Umsatzsteuer ein, weil derartige Sachen auf dem Markt zu einem Preis angeboten werden, welcher Umsatzsteuer einschließt. Ob die Umsatzsteuer auch im Falle einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers zu ersetzen wäre, kann dahin stehen, weil der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Gerade weil der Kläger mit dem an den Beklagten gezahlten Kaufpreis auch Umsatzsteuer entrichtet hat, welche er nicht von einer eigenen Umsatzsteuerschuld absetzen kann, wäre es nicht zu rechtfertigen, ihm bei Berechnung der Entschädigung für die ausfallende Gegenleistung nach § 251 Abs. 1 BGB die im Falle eines hypothetischen Deckungskaufs anfallende Umsatzsteuer vorzuenthalten.

Soweit der Bundesgerichtshof neuerdings entschieden hat, ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Mängel an einem Bauwerk umfasse nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer (BGHZ 186, 330), lassen sich die dortigen Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, weshalb offen bleiben kann, ob ihnen für den Bereich des Werkvertragsrechts zu folgen wäre. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall steht hier nicht ein Bauwerk in Rede, an dem Mängel vorliegen, sondern ein Kaufvertrag, der nur unvollständig erfüllt worden ist. Dass es im Bereich des Kaufrechts bei Ersatz der Kosten eines hypothetischen Deckungskaufs häufig zu einer Überkompensation komme, wie der Bundesgerichtshof für den Bereich des Baurechts angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Die Umsatzsteuer stellt für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kläger auch nicht nur einen durchlaufenden Posten dar. Den Rechtsgedanken des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB oder auch die diesbezüglichen Erwägungen der Entwurfsverfasser auf weitere Fälle zu übertragen, verbietet sich im Übrigen schon deshalb, weil in den Materialien, die sich in der systematischen Stellung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB niedergeschlagen haben, kein Zweifel daran gelassen wird, dass die entsprechenden Erwägungen eben nur im Fall des § 249 Abs. 2 BGB, also bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache, gelten sollen. Schadensersatz statt der Leistung bemisst sich demgegenüber nach § 251 Abs. 1 BGB (Palandt-Grüneberg, § 251 BGB, Rn. 3; BeckOK-Schubert18, § 251 BGB, Rn. 7), denn bei Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung ist eine Naturalrestitution schon begrifflich ausgeschlossen und damit rechtlich unmöglich. Auf § 251 BGB hat die Regelung in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich nicht erstreckt werden sollen (vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 14/7752, 13 f.). Die Bundesregierung hat erwogen, nur wenn der Geschädigte den Schadensersatz in Geld zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erhalte, sei es gerechtfertigt, ihn einzuschränken, falls er ihn hierzu nicht verwende (a.a.O.). Im Fall des Schadensersatzes statt der Leistung erhält der Geschädigte den Schadensersatz in Geld nicht zur Herstellung des geschuldeten Zustands, sondern als Entschädigung für die Nichtherstellung des geschuldeten Zustands. Eine von dem klaren Willen des Gesetzgebers abweichende Rechtsprechung ließe sich mit Art. 20 Abs. 3 GG allenfalls dann in Einklang bringen, wenn die Abweichung verfassungsrechtlich zwingend geboten wäre, was indes nicht der Fall ist.

Ob dem Beklagten der Einwand gestattet wäre, der Kläger habe einen Deckungskauf tatsächlich zu einem niedrigeren Preis als dem Marktpreis vorgenommen (vgl. Staudinger-Otto2009, § 280 BGB, Rn. 95 m.w.N.), kann dahin stehen, weil der Beklagte derartiges hier nicht behauptet.

2. Die Entscheidung über den Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB, die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 1.066,24 € festgesetzt.