OLG Schleswig, Urteil vom 24.10.2008 - 14 U 4/08
Fundstelle
openJur 2011, 93667
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 07. Dezember 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Bezahlung von vier Rechnungen vom 17.08.2005 und 31.10.2005 über insgesamt 40.688,42 €.

Aufgrund von E-Mail-Bestellungen vom 26.01.2005 bis 19.10.2005 belieferte die Klägerin die Firma P in verschiedenen Orten in Frankreich mit Ladeneinrichtungsgegenständen. Der als Inhaber und Besteller von der Klägerin in Anspruch genommene Beklagte beantwortete Mahnungen vom 25.11.2005 und 28.02.2006 nicht. Gegen den ihm am 24.05.2006 zugestellten Mahnbescheid legte er fristgemäß Widerspruch ein.

Im Juli 2006 verkaufte der Beklagte die Firma P ...S und legte sein Amt als Präsident der Gesellschaft nieder. Ein im schriftlichen Verfahren erlassenes Versäumnisurteil konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Beklagte zehn Märkte unter der Firma P in Frankreich betrieben habe. Er hafte jedenfalls kraft Rechtscheins persönlich, da sie keine Kenntnis von einem Rechtsformzusatz der Firma P gehabt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 13.11.2006 aufrecht zu erhalten, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an sie 40.688,42 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2005 sowie 653,10 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass das Versäumnisurteil vom 13.11.2006 wirkungslos ist.

Der Beklagte hat unter Hinweis auf den Rechtsformzusatz der Firma P bestritten, dass er passivlegitimiert sei. Den beteiligten Personen bei der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Auftraggeberin eine Kapitalgesellschaft sei und dass er persönlich nicht hafte.

Das Landgericht hat der Klage auf den Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben und im Übrigen festgestellt, dass das Versäumnisurteil vom 13.11.2006 mangels Zustellung an den Beklagten keine Wirkung entfalten könne. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird wegen der weiteren Einzelheiten, einschließlich der dortigen Verweisungen Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Beklagten.

Er trägt vor: In Deutschland fehle bereits die internationale Zuständigkeit, weil die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht in französischer Sprache abgefasst gewesen seien. Im Übrigen sei es nicht richtig, für das internationale Privatrecht die Anknüpfung bei dem deutschen Recht zu sehen. Denn der Rechtsschein sei in Frankreich gesetzt worden. Auch für die Rechtsscheinhaftung sei zunächst französisches Recht zu ermitteln. Die deutsche Rechtsprechung wegen der Fortlassung des Rechtsformzusatzes passe nicht. Der Beklagte habe aber auch keinen Rechtsschein gesetzt. Es fehle schon die Zuordnung der Rechnungen und Auftragsbestätigungen zu den einzelnen Bestellungen. Aus der beantragten Vorlage des Schriftverkehrs werde sich ergeben, dass der Klägerin die Existenz der Kapitalgesellschaft bekannt gewesen sei. Das werde auch aus der Steueridentifikationsnummer deutlich. Erstmals seien Bestellungen im August 2004 erfolgt Diese seien mit Scheck bezahlt worden, auf denen ebenfalls der Formzusatz enthalten gewesen sei.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage vollen Umfangs abzuweisen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält entgegen, dass das Landgericht zutreffend auf deutsches materielles Recht abgestellt habe. Bei Kenntnis der richtigen Sachlage hätte die Klägerin die Lieferungen an die französische Ladenkette nicht erbracht. Sie habe die Geschäfte im Vertrauen auf den erzeugten Rechtsschein getätigt. Der Beklagte sei ihr von einer langjährigen Kundin als sogenannter Franchise-Partner vorgestellt worden. Die Bestellungen seien aufgrund der vorangegangenen Kommunikation mit dem Beklagten ausgeführt worden. Das reiche für die Rechtsscheinhaftung aus. Der Antrag auf Vorlage des Schriftverkehrs und der Schecks sei auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Wegen der Steueridentifikationsnummer seien Nachforschungen nicht erforderlich gewesen. Denn die Rechtsform des Unternehmens werde daraus nicht deutlich. Schecks habe sie von der Firma P nie erhalten. Zur Überprüfung werde gestellt, ob die Berufung überhaupt zulässig sei, obwohl die ladungsfähige Anschrift des Beklagten nicht mehr bekannt sei.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze einschließlich des nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 01. Oktober 2008 nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Nötig und ausreichend ist dafür nur die Angabe des Berufungsklägers. Die ladungsfähige Anschrift des Berufungsklägers ist dabei keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (BGHZ 102, 332 ff.).

In der Sache ist die Berufung des Beklagten auch begründet.

Allerdings greift seine Rüge gegen die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck nicht durch.

Die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts ist in der vorliegenden Sache gegeben. Ihr Fehlen kann zwar in der Berufungsinstanz trotz § 513 Abs. 2 ZPO gerügt werden. Im Geltungsbereich der EuGVVO, der sich auch auf Deutschland und Frankreich bezieht, kommt es insoweit auf Art. 25 EuGVVO an. Danach besteht die Pflicht zur Amtsprüfung der Zuständigkeit in allen Instanzen (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Auflage, Rn. 8 zu § 513).

Das nationale Recht ist dazu nachrangig, sodass es nicht auf ein rügeloses Verhandeln nach dem deutschen Recht ankommt. Vielmehr ist eine Prüfung in jedem Stand des Verfahrens erforderlich.

Genauso wenig wie auf deutsches Recht kommt es auf französisches Recht an, sodass die Zuständigkeitsrüge des Beklagten in der Sache nicht durchgreift. In seinem Anwendungsbereich verdrängt Art. 23 EuGVVO das nationale Recht vollkommen. Die EuGVVO stellt eine in sich abgeschlossene Regelung des Rechts der Zuständigkeitsvereinbarungen dar, die einer Ergänzung durch das nationale Zuständigkeitsrecht nicht zugänglich ist (Zöller/Geimer/Heßler, aaO, Anhang I, Rn. 32 zu Art. 23 EuGVVO).

Zuständigkeitsvereinbarungen sind nach der EuGVVO in allgemeinen Geschäftsbedingungen wie hier grundsätzlich möglich. Zwar reicht dafür die Versendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Rechnungen nicht aus. Anders verhält es sich aber mit Auftragsbestätigungen wie hier, denen die Firma P nicht widersprochen hat. Dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in deutscher Sprache abgefasst waren, ist ohne Bedeutung, weil die Verhandlungssprache zwischen den Parteien in der vorliegenden Sache deutsch war. Insofern liegt die Sache anders als in dem vom OLG Hamm (OLGReport 2006, 327 ff.) entschiedenen Fall, in dem die Vertragssprache französisch war.

Vertragspartnerin der Klägerin war im Ausgangspunkt nicht der Beklagte, sondern die Firma P... S.

Der Beklagte hat nur im Rahmen eines unternehmensbezogenen Geschäfts gehandelt, nach dem die Bestellungen typischerweise die Firma P und nicht den Beklagten selbst binden sollten. Die Behauptung der Klägerin, dass der Beklagte ursprünglich Inhaber einer Einzelfirma ohne Rechtsformzusatz gewesen sei, hat sie nicht zu konkretisieren vermocht. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Gehandelt hat der Beklagte vielmehr als Vertreter einer Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung.

Eine Haftung des Beklagten als Stellvertreter für die Bestellungen kann sich unter diesen Umständen zwar aus Rechtsscheinsgrundsätzen ergeben, nämlich wegen des Nichtgebrauchs eines Rechtsformzusatzes der Firma P. Es handelt sich dabei nicht um eine subsidiäre Ausfallhaftung, falls das Unternehmen als eigentlicher Vertragspartner nicht leistungsfähig ist, sondern um eine gesamtschuldnerische Haftung des Vertreters der Vertragspartei. Im Ergebnis greift aber diese Haftung zu Lasten des Beklagten nicht ein.

Die maßgeblichen materiell-rechtlichen Grundlagen hat das Landgericht insoweit zu Recht dem deutschen Recht entnommen.

Zwar ist im Ausgangspunkt für den vorliegenden Warenkauf zunächst das UN-

Kaufrecht (CISG) maßgebend, das in seinem Anwendungsbereich die Vorschriften des internationalen Privatrechts verdrängt (MüKo/Westermann, BGB, 5. Auflage, Rn. 1 vor Art. 1 CISG). Der Kaufpreisanspruch leitet sich danach aus Art. 53 CISG her.

Soweit es im vorliegenden Fall aber um Fragen der Stellvertretung geht, lassen sich diese mit dem CISG mangels Regelung nicht beantworten. Vielmehr ist die Stellvertretung nach dem kollisionsrechtlich berufenen nationalen Recht zu behandeln (MüKo/Westermann, aaO Rn. 17 vor Art. 1 CISG). Dieses, nämlich das danach anzuwendende deutsche Recht, beantwortet auch die Frage, nach welchem Recht sich eine persönliche Haftung bestimmt, wenn bei einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung der auf die Haftungsbeschränkung hinweisende Formzusatz nicht geführt wurde.

Für die denkbaren Ansprüche aus Rechtsscheinhaftung des Vertreters hat der BGH (NJW 2007, 1529 ff) dabei eine Anknüpfung an das Gesellschaftsstatut abgelehnt. Denn die Führung des Firmenzusatzes gehört nicht zu den spezifischen Organpflichten. Stattdessen sind vielmehr die Grundsätze der deliktischen Anknüpfung heranzuziehen, und es ist für eine Rechtsscheinhaftung das Recht des Ortes anzuwenden, an dem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat, nämlich hier in Deutschland bei der Klägerin. Der BGH hat aaO entgegen dem Berufungsvorbringen des Beklagten ferner darauf hingewiesen, dass die Niederlassungsfreiheit nicht dadurch unzulässig tangiert werde, dass eine bei Weglassung des Firmenzusatzes drohende Rechtsscheinhaftung indirekt zur Beachtung des deutschen Firmenrechts zwingen könnte. Denn dem deutschen Recht entsprechender, auf die Haftungsbeschränkung hinweisender Firmenzusatz ist - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Art. 4 der Publizitätsrichtlinie (Erste Richtlinie des Rates vom 09.03.1968 - ABl. L 65 vom 14.03.1968, S. 8-12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99 EG - ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 137-140), zwingend durch unmittelbar geltendes Europarecht vorgeschrieben. Spätestens zum Beitritt der neuen EU-Staaten Rumänien und Bulgarien musste die Publizitätsrichtlinie auch von allen alten EU-Staaten umgesetzt werden, wozu Deutschland und Frankreich gehören. Entscheidend ist jedoch, dass die Publizitätsrichtlinie in allen Mitgliedsstaaten gleichermaßen selbst auf Europarecht beruht (vgl. Rauscher, GPR 2007, S. 244-254, „Entwicklungen im europäischen und völkervertraglichen Kollisionsrecht 2005 - 2007“).

Nach Art. 4 der Publizitätsrichtlinie ist es nach allem in seinem Geltungsbereich verbindlich, dass auf Briefen und Bestellscheinen o.ä. die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft anzugeben ist. Das hat auch der Beklagte, wie er mit seinem Schriftsatz vom 04.07.2007 in erster Instanz eingeräumt hat, nicht anders gesehen. Denn er hat darin selbst darauf hingewiesen, dass die Briefbögen seiner Firma neben den Hinweis auf die Gesellschaftsform auch die in Frankreich erforderliche Angabe des Stammkapitals enthalten hätten.

In dem E-Mail-Verkehr mit der Klägerin ist der Beklagte diesen Anforderungen nicht nachgekommen, da er in seinen E-Mails den Rechtsformzusatz nicht verwendet hat.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH haftet der für eine Kapitalgesellschaft Auftretende - gleichgültig, ob dies der Geschäftsführer selbst oder ein anderer Vertreter ist - wegen Verstoßes gegen das Publizitätserfordernis aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (BGH NJW 1981, 2569; BGH NJW 1996, 2645; NJW 2007, 1529, 1530).

Die Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats im Tatsächlichen jedoch nicht vollständig erfüllt, ohne dass dazu noch eine Beweisaufnahme erforderlich ist. Denn unabhängig davon, welche Auffassung die von der Klägerin benannte Zeugin R dazu gehabt hat, ob die streitgegenständlichen Geschäfte in der geschehenen Form zustande gekommen wären, ist es bei der Geschäftsabwicklung der vorliegenden Art bei objektiver Betrachtung für die Beteiligten unerheblich, dass der Beklagte auf den Formzusatz seines Unternehmens nicht hingewiesen hat. Denn ein Vertrauen der Klägerin auf die Haftung des Beklagten persönlich wäre nicht berechtigt gewesen. Zwar genügt es dafür im Ausgangspunkt, dass der Vertreter durch sein Verhalten den Anschein erweckt, für eine unbeschränkt haftende Persönlichkeit zu handeln; zu beachten ist dabei aber, dass es weiter auf das zur Rechtsscheinhaftung führende berechtigte Vertrauen des Vertragspartners ankommt. Deshalb sind nicht schon mündliche Erklärungen geeignet, dieses Vertrauen zu begründen. Voraussetzung ist vielmehr weiter, dass der Vertragspartner die wahren Verhältnisse nicht nur nicht gekannt hat, sondern - und das ist im vorliegenden Fall entscheidend - auch nicht hätte erkennen müssen und dass er deshalb im Vertrauen auf die unbeschränkte Haftung des Vertreters die Waren geliefert und die bestehenden Forderungen nicht geltend gemacht hat (vgl. schon BGH NJW 1981, 2569, 2570).

Diese Voraussetzungen waren ungeachtet des Vorbringens der Klägerin hier nicht erfüllt. Im Ausgangspunkt könnte der Beklagte durch seine E-Mails zwar bei der Klägerin den Eindruck erweckt haben, eine unbeschränkt persönlich haftende Person zu sein, z.B. dass er selbst der Inhaber sei, sodass er schon aus diesem Grunde persönlich einzustehen gehabt hätte, wenn die Klägerin die wahren Verhältnisse nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und sich auf das Geschäft im berechtigten Vertrauen auf die unbeschränkte Haftung des Beklagten eingelassen hätte. So war es nach den gesamten Umständen trotz der entgegenstehenden Behauptungen der Klägerin hier aber nicht.

Bei dem für den Rechtsschein allein zugrunde liegenden E-Mail-Verkehr fehlte es bereits an einer „Zeichnung“ des Vertreters unter Fortlassung des Formzusatzes im eigentlichen Sinne. Nach § 35 Abs. 3 GmbHG geschieht die Zeichnung nämlich in der Weise, dass der Zeichnende der Firma der Gesellschaft seine Namensunterschrift beifügt. Das ist im elektronischen Geschäftsverkehr nicht möglich. Zu beachten sind zwar hier die Gepflogenheiten des modernen Geschäftsverkehrs, die ihren gesetzgeberischen Ausdruck auch darin gefunden haben, dass nach § 126 Abs. 3 BGB nunmehr die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Für die „Zeichnung“ als Voraussetzung der Rechtsscheinhaftung anlog § 179 BGB kann es deshalb noch nicht allein darauf ankommen, ob die entsprechende Willenserklärung auch physisch von dem Vertreter unterzeichnet wurde.

Gleichwohl kann der digitale E-Mail-Verkehr dem normalen Schriftverkehr aber nicht vollständig gleichgesetzt werden. Wie beim mündlichen Geschäftsverkehr, insbesondere bei telefonischen Bestellungen, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte auch im E-Mail-Verkehr der Parteien nur die besonders einprägsamen Teile der Firma schlagwortartig benutzt hat. Da die Empfängerin der E-Mails das jedenfalls nicht ausschließen konnte, ist ihr Vertrauen auf die unbeschränkte Haftung des Beklagten nicht in dem Maße schützenswert, wie sie es wäre, wenn sie Schriftliches des Beklagten in den Händen gehabt hätte oder wenn auf ihre Frage nach der persönlichen Haftung von ihm eine Antwort erteilt worden wäre.

Hinzu kommt, dass in einer normalen Handelssache wie der vorliegenden, in der ein Verbraucher nicht beteiligt war, die Klägerin nicht ohne weiteres auf die persönliche Inhaberschaft des Beklagten vertrauen konnte, wenn sie eine französische Ladenkette ohne Formzusatz belieferte. Bei Geschäften wie den streitgegenständlichen war es von vornherein nicht sehr wahrscheinlich, dass der Klägerin ein unbeschränkt haftender Kunde gegenüber stehen würde, in den sie ihr Vertrauen setzen konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte der Klägerin durch eine Kundin als Franchise-Partner vorgestellt worden war.

Soweit der Beklagte seine E-Mails nebst den beigefügten Anhängen mit seinem Namen und dem Zusatz c/o P beendete, könnte das nur die Bedeutung gehabt haben, dass er unter dieser Firma erreichbar war. Soweit er seine E-Mail sogar nur mit dem Namen des Unternehmens abschloss, weist erst recht nichts auf den Beklagten als Inhaber hin, da insoweit letztlich nur auf den E-Mail-Anschluss Bezug genommen wurde. Wenn die Klägerin trotz des angegebenen Sachnamens der Kundin dann unter diesen Umständen gleichwohl Wert auf die Kenntnis gelegt hätte, ob sie es mit einer persönlich haftenden natürlichen Person oder mit einer Kapitalgesellschaft zu tun hatte, so hätte sie den Beklagten befragen können und müssen, zumal es mit ihm neben den E-Mails ohnehin zusätzlich auch einen telefonischen Kontakt gegeben hat. Das erschließt sich daraus, dass die Bestellungen nicht deckungsgleich mit den Auftragsbestätigungen sind. Da der Beklagte nicht behauptet hat, dass es noch weitere Bestellungen aufgegeben habe, die Gegenstand der Auftragsbestätigungen geworden seien, ist davon auszugehen, dass wegen der Bestellungen, wie sie in den Auftragsbestätigungen ihren Niederschlag fanden, ein telefonischer Kontakt bestanden haben muss, der dazu geführt hat, dass es im Detail zu Abweichungen bei den Bestellungen gekommen ist.

Angesichts der erörterten Besonderheiten genügt der Verstoß gegen die Publizitätsrichtlinie nach Auffassung des Senats für sich allein nicht, um eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten im vorliegenden Fall zu begründen. Vielmehr hätte es der Klägerin, bzw. ihren Mitarbeitern oblegen, zu klären, ob es sich bei dem betreffenden Kunden um eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung handelte oder nicht, wenn das für sie tatsächlich von Bedeutung war, und zwar bevor sie auf die persönliche Haftung jedenfalls einer natürlichen Person vertrauten. Wenn sie das nicht taten, war das behauptete Vertrauen der Klägerin nicht schützenswert.

Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war auf die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine Grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts über die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.