OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2011 - 17 W 78/11
Fundstelle
openJur 2011, 92417
  • Rkr:
Verfahrensgang

Wird ein Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, dann wenn die Parteien darüber hinaus eine materiellrechtliche Regelung i.S. einer Einigung treffen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 625,94 €.

Gründe

Die Klägerin war ehemals Patientin des Beklagten. Mit ihrer Klage nahm sie ihn auf Herausgabe einer Kopie der zahnärztlichen Dokumentation der Behandlungen durch diesen im Zeitraum vom 04. Dezember 2002 bis 06. April 2004 in Anspruch. Mit der Klageerwiderung reichte der Beklagte einen vierseitigen Computerausdruck zu den Akten und im Verlauf des Rechtsstreites zwei Röntgenbilder in Kopie. Im Übrigen erklärte er schriftlich, weitere Unterlagen die Behandlungen der Klägerin betreffend nicht im Besitz zu haben. Hieraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Landgericht hat in seinem Beschluss die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u. a. eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG in Höhe von 625,94 € einschließlich Mehrwertsteuer. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel.

Sie ist der Ansicht, die Einigungsgebühr sei entstanden. Man habe sich geeinigt, dass sie ihren Herausgabeanspruch nicht weiter verfolge, nachdem der Beklagte erklärt gehabt habe, keine weiteren Unterlagen mehr zu besitzen. Eine Einigung verbunden mit einem wechselseitigen Nachgeben liege in der übereinstimmenden Erledigungserklärung sowie darin, dass sie ihren Klageanspruch nicht weiter verfolgt habe.

Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Rechtspflegers als richtig. Dieser hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch im Übrigen unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung einer Einigungsgebühr. Sie verkennt die Rechtslage.

1. Dies bereits deshalb, weil das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 ff. VV RVG in Abweichung zur Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO - auch wenn eine solche gemäß Kostenfestsetzungsantrag vom 24. November 2010 beantragt wurde - kein gegenseitiges Nachgeben (mehr) voraussetzt. Es soll vielmehr die Beilegung des Streits honoriert und ein Anreiz geschaffen werden, diesen Weg der Erledigung des Rechtsstreites zu gehen. Entscheidendes Kriterium für den Gebührenanfall insoweit ist die Einigung selbst. Dadurch soll das Bemühen und die erhöhte Verantwortung der beteiligten Anwälte honoriert werden, nicht zuletzt auch mit dem Ziel, die Gerichte zu entlasten (BGH BGHReport 2007, 847 = AGS 2007, 366).

2. An einer derartigen Einigung fehlt es vorliegend.

Die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache stellt eine bloße Prozesshandlung dar. Selbst wenn beide Parteien eine solche Erklärung übereinstimmend abgeben, wird dadurch lediglich die Rechtshängigkeit des bisher streitigen Anspruches beendet (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 91 a Rn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, Nr. 1000 VV RVG Rn. 27). Damit geben die Parteien allein zu erkennen - gegebenenfalls nach ausgiebiger Erörterung vor Gericht -, dass sie an einer Sachentscheidung durch das Gericht nicht mehr interessiert sind. Nur wenn die Parteien darüber hinaus eine materiellrechtliche Regelung treffen, die durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen - gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten - zustande kommt, fällt eine Einigungsgebühr an (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 145; OVG Münster NJW 2009, 2840; OLG Köln MDR 2006, 539; JB 2006, 588 = OLGR 2006, 848; FamRZ 2009, 539; Hartmann, a. a. O.; N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 5. Auflage, Nr. 1000 VV RVG Rn. 83).

Dies hat der Senat in seiner der Klägerin und ihrem Verfahrensbevollmächtigten bekannten Beschwerdeentscheidung vom 11. Oktober 2010 - 17 W 229/10 - bereits wortwörtlich so ausgeführt.

Das Entstehen einer Einigungsgebühr bei Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen ist beispielsweise bejaht worden, wenn ein Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung für erledigt erklärt wurde, weil es zur Versöhnung zwischen den Parteien gekommen war (OLG Stuttgart, a. a. O.) oder wenn die Parteien in einem Umgangsrechtsverfahren sich zunächst auf eine vorläufige Regelung verständigen und das Familiengericht später feststellt, dass diese auch für die Zukunft funktioniert (OLG Köln FamRZ 2009, 539). Für eine derartige, über die bloßen Prozesshandlungen hinausgehende Einigung ist weder etwas erkennbar noch etwas vorgetragen. Dass die Parteien, nachdem der Beklagte erklärt hatte, weitere die Klägerin betreffende Unterlagen nicht in Besitz zu haben, den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beinhaltet eine solche in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.