LG Hamburg · Beschluss vom 6. Mai 2011 · Az. 325 O 196/10
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
6. Mai 2011
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Aktenzeichen:
325 O 196/10
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Typ:
Beschluss
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Fundstelle:
openJur 2011, 92293
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Verfahrensgang:
Tenor
Auf die Erinnerung des Beklagten vom 25.2.2011 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 15.2.2011 dahin abgeändert, dass die von dem Kläger an den Beklagten nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.1.2011 zu erstattenden Kosten auf 2216,05 € festgesetzt werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger nach einem Streitwert von 151,40 €.
Gründe
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 1.2.2011 beantragt, die nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.1.2011 zu erstattenden Kosten auf 2.216,05 € festzusetzen. In der diesem Betrag zugrunde liegenden Kostenrechnung waren Fahrtkosten von 67 € und ein Abwesenheitsgeld von 60 € (jeweils netto) enthalten. Die Rechtspflegerin hat im Beschluss vom 15.2.2011 die Kosten unter Abzug der beiden genannten Positionen festgesetzt, da die Kosten für die Anreise eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts nicht ersatzfähig seien. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit einem als "Beschwerde/Erinnerung" bezeichneten Rechtsmittel vom 25.2.2011.
Das Rechtsmittel ist als Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft, da nach den allgemeinen Vorschriften kein Rechtsmittel eröffnet ist (§ 567 Abs. 2 ZPO). Es ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
Die Erinnerung ist begründet. Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Vertretung durch einen nicht ortsansässigen Rechtsanwalt ausnahmsweise erstattungsfähig.
Nach § 91 Abs. 2 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten; Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung notwendig war. Zwar ist es so, dass einer Partei, die an ihrem Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, regelmäßig zuzumuten ist, einen ortsansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Allein der Umstand, dass die Partei zu einem nicht ortsansässigen Rechtsanwalt eine besondere Vertrauensstellung aufgebaut hat, rechtfertigt es nicht, die durch die Beauftragung dieses Anwalts entstehenden zusätzlichen Fahrtkosten der Gegenseite zu überbürden (vgl. BGH, Beschluss v. 22.4.2008 - XI ZB 20/07; Beschluss v. 20.5.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283).
Allerdings zeigt bereits der Gesetzestext des § 91 Abs. 2 ZPO, dass es Fälle gibt, in denen der Gesetzgeber die Hinzuziehung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts für erstattungsfähig hält. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass es innerhalb eines kurzen Zeitraums eine Reihe zivilrechtlicher Verfahren teils des einstweiligen Rechtschutzes, teils in der Hauptsache gegeben hat, bei denen der Kläger den Beklagten unter Ausnutzung der freien Gerichtsstandswahl, die ihm bei behaupteten Unterlassungsansprüchen gegen eine Internetveröffentlichung durch § 32 ZPO eröffnet wird, an verschiedenen Gerichtsständen, insbesondere in Berlin, Hamburg und Köln, verklagt hat. Auch dem streitgegenständlichen Verfahren ging ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes voraus, welches vor einem anderen Gericht, dem Landgericht Berlin, geführt wurde. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, an jedem Ort, an dem der Kläger ein Rechtschutzbegehren gegen ihn verfolgt, einen neuen Rechtsanwalt zu suchen, der fachlich in der Lage ist, die Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Äußerungsrechts sachgerecht zu führen, zu dem der Beklagte ein hinreichendes Vertrauen besitzt, um sich von ihm vertreten zu lassen, und der zudem bereit ist, den Beklagten zu den Gebührensätzen des RVG zu vertreten. Hinzu kommt im konkreten Fall, dass der Kläger von dem Beklagten die Unterlassung der Berichterstattung über frühere Gerichtsprozesse begehrte. Der Rechtsstreit brachte es daher mit sich, dass der Beklagte in seiner Argumentation auf diese früheren Prozesse im Einzelnen eingehen musste. Auch dies sprach bei verständiger Berücksichtigung der Belange des Beklagten dafür, dass dieser den Rechtsstreit ohne Kostennachteil durch seinen hiesigen Bevollmächtigten führen lasen durfte, der zwar in jenen Vorprozessen, soweit erkennbar, noch nicht für den Beklagten tätig war, mittlerwelle aber regelmäßig als dessen Prozessvertreter tätig ist und dadurch auch einen Überblick über die abgeschlossenen Verfahren gewonnen haben dürfte. Darüber hinaus war der Beklagtenvertreter bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin für den Beklagten tätig geworden, indem er einen Antrag nach § 926 ZPO gestellt hatte. Ein solcher Antrag kann verständigerweise nur gestellt werden, wenn der Anwalt die Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens gründlich geprüft hat. Auch dies sprach demnach dafür, den Rechtsstreit in der Hauptsache durch den Beklagtenvertreter führen zu lassen, der sich nicht mehr neu in den Streitstand einzuarbeiten brauchte.
Aus den vorgenannten Gründen sind die Reisekosten des in Köln ansässigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten in diesem Rechtsstreit ersatzfähiq, so dass die Frage offen bleiben kann, ob die subjektiven Schwierigkeiten des Beklagten, einen fachlich geeigneten und zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, eine erweiterte Kostenerstattungspflicht für die Gegenseite begründen können.
Der Höhe nach bestehen keine Bedenken gegen die geltend gemachten Beträge; die Fahrtkosten sind durch Kopie der Bahnfahrkarte nachgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 11 Abs. 2 Satz 4, 11 Abs. 4 RPflG, 91 ZPO.





