OLG Nürnberg · Beschluss vom 27. Mai 2011 · Az. 14 W 955/11
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
27. Mai 2011
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Aktenzeichen:
14 W 955/11
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Typ:
Beschluss
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Fundstelle:
openJur 2011, 92290
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Verfahrensgang:
Wenn eine Partei die Gestellung eines sachverständigen Zeugen zu einem Gerichtstermin für erforderlich halten durfte, kann sie die Erstattung der hierdurch entstandenen Auslagen bis zu der Höhe verlangen, in der der sachverständige Zeuge bei einer Heranziehung durch das Gericht nach dem JVEG zu entschädigen gewesen wäre.
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4.4.2011 abgeändert.
II. Die von den Antragsgegnern als Gesamtschuldner an den Antragsteller nach dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.2.2011 zu erstattenden Kosten werden auf 1.220,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.3.2011 festgesetzt.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
V. Der Beschwerdewert beträgt 657,68 €.
Gründe
I.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
1. Der Antragsteller durfte die Gestellung des Sachverständigen T. zum Verhandlungstermin am 25.2.2011 für erforderlich halten, so dass die ihm dadurch entstandenen Auslagen dem Grunde nach erstattungsfähig sind. Die Antragsgegner hatten in der Widerspruchsbegründung vom 28.12.2010 geltend gemacht, dass der Antragsteller die Nutzung der Pachträume dadurch unmöglich gemacht habe, dass er mit der Folge eines Wasserschadens das Wasser abgestellt habe. Dies wollte der Antragsteller durch die Aussage von T. widerlegen. Im auf einstweilige Verfügung gerichteten Verfahren erfolgt die Beweisaufnahme im Wege der Glaubhaftmachung (§ 936, § 920 Abs. 2 ZPO), so dass nur präsente Beweismittel statthaft sind (§ 294 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller musste sich nicht darauf beschränken, lediglich eine schriftliche eidesstattlich versicherte Erklärung von T. vorzulegen. Dass es schließlich nicht zu dessen Vernehmung kam, spielt für die maßgebliche Betrachtung ex ante keine Rolle (vgl. zum Ganzen Zöller/Herget, 28. Aufl. 2010, § 91 ZPO Rn. 13 „Zeugenauslagen“; Münchener Kommentar/Giebel, 3. Aufl. 2008, § 91 ZPO Rn. 149; OLG Koblenz: Beschluss vom 27.3.1986, Az. 14 W 269/86, MDR 1986, 856; Beschluss vom 2.6.1997, Az. 14 W 292/97, MDR 1997, 888; Beschluss vom 29.7.1997, Az. 14 W 436/97, Rn. 4 nach juris).
2. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten der Gestellung bestimmt sich wie bei einer vom Gericht herangezogenen Person nach dem JVEG (Zöller/Herget, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.3.1983, Az. 20 W 80/83, JurBüro 1983, 1253). Eine solche Begrenzung ist zum Schutz der Gegenpartei unerlässlich und für die Entschädigung einer Partei in § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO ausdrücklich vorgesehen (OLG Hamburg, Beschluss vom 20.1.1975, Az. 8 W 5/75, MDR 1975, 499). Es ist auch nicht einzusehen, weshalb eine von einer Partei gestellte Person höher entschädigt werden sollte als eine gerichtlich geladene (OLG Hamburg a.a.O.). In Betracht käme eine Abgrenzung danach, ob die Veranlassung einer gerichtlichen Ladung gangbar gewesen wäre (vgl. KG, Beschluss vom 11.2.1975, Az. 1 W 1352/74, NJW 1975, 1423). Sie ist aber deshalb untauglich, da die hypothetische Beurteilung, ob das Gericht die Ladung tatsächlich ausgesprochen hätte, häufig nicht möglich sein wird.
3. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige T. wäre bei seiner Heranziehung durch das Gericht gemäß § 8 Abs. 1 u. 2, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG zu entschädigen gewesen. Es ist davon auszugehen, dass er nicht nur zu seinen Tatsachenwahrnehmungen, sondern auch zu auf seiner Sachkunde beruhenden Schlussfolgerungen befragt worden wäre (vgl. Zöller/Greger, 28. Aufl. 2010, § 414 ZPO Rn. 3).
Aus § 9 Abs. 1 JVEG und seiner Anlage 1 ergibt sich die Honorargruppe 4 (Heizungstechnik, Wasserversorgung) und damit ein Stundenhonorar von 65 €. Der Zeitaufwand bei Gericht von 9.45 Uhr bis 13.15 Uhr ist nachvollziehbar, da auf 10.30 Uhr terminiert war und die Sache um 12.45 Uhr aufgerufen wurde. Für einschließlich Fahrtzeit 4,5 Stunden errechnet sich somit ein Gesamthonorar von 292,50 €. Der Fahrtkostenersatz für 21 km à 0,30 € hätte sich auf 6,30 € belaufen (§ 5 Abs. 2 S 1 Nr. 2 JVEG). Der Gesamtentschädigung von 298,80 € ist lediglich noch die Umsatzsteuer von 56,77 € hinzuzurechnen, da weitere besondere Aufwendungen gemäß § 12 JVEG nicht angefallen sind.
Dem Antragsteller sind also 355,57 € zu erstatten und nicht der ihm vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag von 657,68 €.
II.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.





