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LG Berlin · Urteil vom 27. Januar 2011 · Az. 27 O 673/10

Informationen zum Urteil

  • Gericht:

    LG Berlin

  • Datum:

    27. Januar 2011

  • Aktenzeichen:

    27 O 673/10

  • Typ:

    Urteil

  • Fundstelle:

    openJur 2011, 91770

  • Verfahrensgang:

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung von 15.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten x von der Inanspruchnahme von Gebührenansprüchen in Höhe von 899,40 Euro freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 37 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 63 Prozent zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden; sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger ist ein zur Zeit an der Universität x tätiger Politikwissenschaftler und arbeitete von 2003 bis 2006 als wissenschaftlicher Mitarbeiter für den x-Bundestagsabgeordneten zunächst in Teilzeit neben seiner Promotion. Im Verlag der Beklagten zu 1. erscheint die x Zeitung, der Beklagte zu 2. war jedenfalls ursprünglich fester Mitarbeiter der x Zeitung und arbeitet jetzt als freier Journalist.

Im ersten Halbjahr 2005 nahm der Kläger an einem Lehrgang bei der Bundesakademie für Sicherheitspolitik teil, bei dem er einen Mitarbeiter des Berliner Landesamtes für Verfassungsschutz kennenlernte, der ebenfalls Teilnehmer war. In diesem Zeitraum bewarb er sich auf eine vom Berliner Landesamt für Verfassungsschutz ausgeschriebene Stelle für die Auswertung im Bereich Rechtsextremismus, die er nach einem Auswahlverfahren auch erhielt. Von Dezember 2005 bis Mai 2006 übte er diese Tätigkeit parallel zu der Tätigkeit für Herrn x aus, anschließend war er in Vollzeit für Herrn X tätig. Herr X war im fraglichen Zeitraum Mitglied des Verteidigungsausschusses im Deutschen Bundestag und hatte Zugang zu geheimen Unterlagen. Unstreitig gab der Kläger aber nie Erkenntnisse aus dem Bundestag oder aus seiner Tätigkeit für Herrn X an das Landesamt für Verfassungsschutz weiter.

Etwa um den 17.2.2010 kam es zu einem telefonischen Gespräch zwischen dem Beklagten zu 2. und dem Kläger, dessen Verlauf zwischen den Parteien streitig ist. Die x Zeitung berichtete in einem von dem Beklagten zu 2. verfassten Artikel am 23.3.2010 in der Printausgabe und auf ihrer Internetseite www.x-zeitung wie folgt über den Kläger:

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Die Senatsverwaltung für Inneres reagierte auf den Bericht mit einer Pressemitteilung vom gleichen Tag, hinsichtlich deren Inhalts Bezug genommen wird auf die Anlage K 4. Einen Tag später berichtete die x Zeitung in einem von dem Beklagten zu 2. verfassten Artikel in der Printausgabe und auf ihrer Internetseite erneut wie folgt über den Kläger:

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Nach anwaltlicher Aufforderung durch den Kläger am 25.3.2010 gegen 16 Uhr gaben die Beklagten am 29.3.2010 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Eine Gegendarstellung mit Redaktionsschwanz veröffentlichte die Beklagte zu 1. nach Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung (27 O 266/10) am 7.4.2010 (Anlage B 1). Die Beklagte zu 1. hatte den Artikel vom 23.3.2010 vorab an verschiedene Nachrichtenagenturen übersandt. Nach Veröffentlichung des Artikels berichteten zahlreiche andere Medien über den Fall, darunter zum Teil auch mit voller Namensnennung des Klägers und Foto (Anlage K 9). Der Kläger ging in der Folge anwaltlich gegen zahlreiche weitere Veröffentlichungen vor und findet immer noch bislang ihm unbekannte Meldungen im Internet. Am 6.5.2010 kam es zu einer Anhörung des Klägers durch den Kanzler der Universität x. Im Anschluss musste der Kläger eine Erklärung unterschreiben, dass er nicht für deutsche Geheimdienste bzw. Sicherheitsbehörden tätig ist. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.7.2010 forderte der Kläger die Beklagten vergeblich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 Euro bis zum 23.7.2010 auf (Anlage K 10).

Der Kläger behauptet, in dem Telefongespräch mit dem Beklagten zu 2. ausdrücklich verlangt zu haben, nicht namentlich genannt und nicht zitiert zu werden. Daraufhin habe der Beklagte zu 2, gesagt "Das kann ich Ihnen zusichern". Er habe lediglich Auskunft zu seiner wissenschaftlichen Tätigkeit gegeben, die sich mit militärischen Fragestellungen hinsichtlich der Bekämpfung von Aufständen und Terrorismus befasse. Er sei durch den Vorwurf der Spitzeltätigkeit massiv in seiner beruflichen Entwicklung beeinträchtigt, zumal die Beklagten in der Absicht gehandelt hätten ihre Auflage bzw. ihren Marktwert zu steigern. Ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 Euro sei daher gerechtfertigt. Die Beklagten schuldeten ihm auch Ersatz der für die außergerichtliche Geltendmachung des Schmerzensgeldes entstandenen Rechtsanwaltskosten von 1.023,16 Euro. Darüber hinaus schuldeten die Beklagten auch Ersatz der gegenüber anderen Medien entstandenen Rechtsverfolgungskosten, da die Beklagten jedenfalls als Gesamtschuldner hafteten. Sie hätten die Folgeveröffentlichungen mit ihrer Vorgehansweise ausgelöst und beabsichtigt, da es ihnen auf eine Zitierung unter Hinweis auf sich angekommen sei. Hinsichtlich der Berechnungen des Klägers wird Bezug genommen auf Seite 9 ff. der Klageschrift; hinsichtlich der zu Grunde liegenden Veröffentlichungen auf die Anlagen K 13 bis 16b.

Mit Schriftsatz vom 5.11.2010 hat der Kläger die Klage um Zahlung weiterer 294,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2010 wegen Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem x erweitert.

Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in vom Gericht festzusetzender Höhe, das 20.000 Euro nicht unterschreiten soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten x von der Inanspruchnahme von Gebührenansprüchen in Höhe von 4.361,15 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.7.2010 frei zustellen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 294,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2010 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte zu 2. habe im Herbst 2009 einen Hinweis auf die Beschäftigung des Klägers von 2003 bis 2005 beim Landesamt für Verfassungsschutz erhalten. Im Rahmen seiner Recherche habe ihm Herr x mitgeteilt, ihm sei die zeitweise Tätigkeit des Klägers für das Landesamt für Verfassungsschutz bekannt gewesen, über den konkreten Gegenstand der Tätigkeit des Klägers dort aber keine Angaben gemacht. Er habe sich auch mit einer umfangreichen Frageliste an das Landesamt für Verfassungsschutz gewandt, das aber nur erklärt habe, dass man eine parallele Tätigkeit von Mitarbeitern beim Verfassungsschutz und im parlamentarischen Raum für inkompatibel halte. ln dem Telefonat mit dem Kläger habe dieser nicht ausdrücklich untersagt, dass sein Name in dem Bericht des Beklagten zu 2. nicht erwähnt werden dürfe; dem Kläger sei auch klar gewesen, dass über ihn berichtet werde. Zu seiner Tätigkeit und deren Dauer für das Landesamt habe der Kläger unter Hinweis auf seine Schweigeverpflichtung nichts gesagt, aber erklärt, dass es um sein methodisches Wissen aus der Terrorforschung gegangen sei. Daher habe der Beklagte zu 2. in dem Artikel vom 24.3.2010 bezweifelt, dass der Kläger als Rechtsextremismusexperte tätig gewesen sei. Die Fehler in der Berichterstattung beschränkten sich auf die falsche Angabe der Dauer der Tätigkeit und die Tatsache, dass der Kläger nicht angeworben wurde. Der Kläger werde auch nicht als Spitzel oder als Quelle bezeichnet, so dass es an einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung fehle. Für die Überschrift sei der Beklagte zu 2. nicht verantwortlich. Der richtigstellende Redaktionsschwanz der Gegendarstellung sei ausreichend. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten mit weiteren in Anspruch genommenen Störern bestehe nicht, da bei Aufgreifen von Berichten anderer Medien jeden Redakteur eine eigenständige Prüfungspflicht treffe. Im Übrigen seien die angenommenen Gegenstandswerte zu hoch.

Hinsichtlich des weiteren Verbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre Schriftsatze nebst Anlagen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 426 BGB.

a) Nach der als solchen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Fachgerichte setzt die Geldentschädigung bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Aussagen, von der Nachhaltigkeit der Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (vgl. BVerfG v. 26.8.2003, 1 BvR 1338/00, juris Rn. 5 f.). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zu einer Schwere des Eingriffs führen (KG AfP 1974, 720, 721), Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken können (BGHv. 5.10.2004, 6 ZR 255/03, juris Ls. 2).

b) Danach ist hier eine Geldentschädigung als Ausgleich für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers unabdingbar. Der Kläger ist durch die Angabe von Vornamen, Initiale des Nachnamens, die Nennung des Bundestagsabgeordneten und die Angaben zu seiner Tätigkeit zumindest für interessierte Personen identifizierbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird der Kläger in dem Artikel zwar nicht als "Spitzel" oder "Quelle" des Verfassungsschutzes bezeichnet, ein entsprechender Eindruck ergibt sich aber aus dem Artikel vom 23.3.2010 insbesondere durch die Überschrift, die falsche Behauptung, er sei angeworben worden und das Zitat des Sicherheitsexperten, es sei keine Praxis, im Bundestag Quellen anzuwerben. Für die Überschrift ist zumindest die Beklagte zu 1. verantwortlich, die gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2. haftet. Aus der Gesamtschau des Artikels ergibt sich der für einen auch mit Sicherheitsfragen befassten Wissenschaftler sehr ehrenrührige und für die weitere Karriere nachteilige Vorwurf, aus dem Bundestag geheime Informationen an das Landesamt für Verfassungsschutz weitergegeben zu haben. Die Persönlichkeitsverletzung wiegt daher schwer.

Auf der Seite der Beklagten liegt auch erhebliches Verschulden vor. Dabei kommt es nicht darauf an, wie im Einzelnen der Ablauf des Telefongesprächs zwischen dem Beklagten zu 2. und dem Kläger war. Auch die Beklagten tragen nicht vor, dass der Kläger mit einer identifizierenden Berichterstattung einverstanden war und zu dem sich aus dem Artikel ergebenden Vorwurf der Weitergabe von Informationen an das Landesamt für Verfassungsschutz während seiner Referententätigkeit angehört wurde. Letztlich beschränkten sich die zuverlässigen Informationen des Beklagten zu 2. darauf, dass es eine parallele Tätigkeit des Klägers fürdas Landesamt für Verfassungsschutz und einen Bundestagsabgeordneten gab. Das mag man zu Recht auch für bedenklich und berichtenswert halten, nur beschränkt sich der Artikel des Beklagten zu 2. eben nicht darauf, sondern stellt wesentlich schwerer wiegende Vorwürfe auf. Für die Erörterung der Frage, ob es überhaupt solche parallelen Tätigkeiten geben darf, ist auch nicht ersichtlich, weshalb es einer identifizierenden Berichterstattung über den Kläger bedurfte. Auf der anderen Seite ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie sich mit einer für die Öffentlichkeit wesentlichen Frage befasst haben und weitergehende Informationen angesichts der Natur der Angelegenheit schwierig zu erhalten waren. Trotz des ausdrücklichen Dementis des Landesamtes für Verfassungsschutz in der Presseerklärung vom 23.3.2010 hat der Beklagte zu 2. jedoch in dem Artikel vom 24.3.2010 an seiner Auffassung über das Tätigkeitsgebiet des Klägers festgehalten. Angesichts des Ausmaßes der Rufschädigung des Klägers erscheint auch die erst nach Erlass einer einstweiligen Verfügung abgedruckte Gegendarstellung mit richtig stellendem Redaktionsschwanz nicht ausreichend, um den Kläger für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung zu entschädigen.

Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung war aber auch zu berücksichtigen; dass der Kläger abgesehen von der sicherlich unangenehmen Anhörung an der Universität x keine konkreten fortdauernden Beeinträchtigungen seiner beruflichen Tätigkeit durch die Veröffentlichungen vorgetragen hat. Zudem dürfte ein gewisser Anteil der ihm gegenüber nun ausgedrückten Skepsis darauf zurückzuführen sein, dass er überhaupt parallel für das Landesamt für Verfassungsschutz und einen Bundestagsabgeordneten gearbeitet hat. Der Kläger ist in den Artikeln der Beklagten auch nicht mit vollem Namen genannt, sondern nur für ein begrenztes Umfeld bzw. erst aufgrund weiterer Recherche identifizierbar. Daher hält die Kammer eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro für angemessen, aber auch ausreichend. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1, 247 BGB.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auch einen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Geldentschädigung aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB in Höhe von 899,40 Euro. Zu dem gemäß §§ 249 ff BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsatzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern die Inanspruchnahme eines Anwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt-Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 249 BGB Rn. 57 m.w.N.). Das war hier angesichts der nicht einfach zu beurteilenden Frage, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, der Fall. Bei einem Streitwert von 15.000 Euro ergibt sich bei der angemessenen 1 ,3-Gebühr gemäß VV RVG Nr. 2300 inklusive Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ein Gebührenanspruch der Rechtsanwälte des Klägers von 899,40 Euro. Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht dagegen nicht, da der Kläger Freistellung begehrt und nicht darlegt, selbst zur Zahlung von Zinsen verpflichtet zu sein.

3. Dagegen hat der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Freistellung von gegenüber anderen Medien entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Zwar wären diese Veröffentlichungen ohne die Veröffentlichung vom 23.3.2010 in der x Zeitung nicht erfolgt, so dass diese kausal für die zur Rechtsverfolgung gegenüber diesen Medien entstandenen Kosten sind. Die durch vorsätzliches Verhalten Dritter entstandenen Schäden sind dem Schädiger nach den Grundsätzen der psychisch vermittelten Kausalität aber nur dann zuzurechnen, wenn die schadensstiftende Handlung durch das Verhalten des Erstschädigers herausgefordert worden ist (vgl. Palandt-Grüneberg, 69. Auflage 2010, vor § 249 BGB Rn. 49 m.w.N., Wenzel, 5. Auflage 2003, 14.Kapitel Rn. 33, 34).

Das war hier nicht der Fall. Es beruht auf der eigenen Entscheidung der presserechtlich verantwortlichen Mitarbeiter von x, x und den anderen vom Kläger in Anspruch genommenen Medien, ob sie den Bericht der Beklagten zum Anlass nehmen, selbst über die Angelegenheit zu berichten. Dass es aus Sicht einer Zeitung bzw. eines Journalisten grundsätzlich erwünscht ist, in anderen Medien zitiert zu werden und daher wie auch in diesem Fall Berichte vorab anderen Medien bzw. Nachrichtenagenturen zur Verfügung gestellt werden, ändert daran nichts. Letztlich hat sich nur das in jedem in Massenmedien veröffentlichten Bericht innewohnende Risiko verwirklicht, dass weitere Medien den Bericht so interessant finden, dass sie ebenfalls über die Angelegenheit berichten. Eine die Zurechnung begründende Herausforderung weiterer Schäden liegt allein deshalb auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm nicht vor. Es ist für die Beklagten nicht vorhersehbar, ob und wie welche Medien ihren Bericht aufgreifen, insbesondere ob sie anonymisierend berichten oder nicht. Die entsprechenden Berichte unterscheiden sich daher auch in ihrem Inhalt erheblich. Eine uneingeschränkte Haftung eines Presseunternehmens für sämtliche Folgeberichterstattung würde auch eine erhebliche wirtschaftliche Belastung von Presseunternehmen darstellen und die Gefahr begründen, dass aus Angst vor den unabsehbaren wirtschaftliche Folgen von einer Berichterstattung abgesehen wird. Soweit die Entscheidung der Kammer in dem Verfahren 27 O 321/05 vom 25.8.2005 so verstanden werden kann, dass generell unabhängig von den Umständen der Veröffentlichung Abmahnkosten gegenüber Dritten als Folge einer rechtswidrigen Berichterstattung verlangt werden können, hält die Kammer daran nicht fest. Hier war dagegen zu berücksichtigen, dass es den Beklagten auf eine weitere Berichterstattung gerade über den Kläger nicht ankam; sie haben sich - wenn auch vergeblich - um eine Anonymisierung bemüht. Die ursprüngliche Rechtsverletzung der Beklagten ist für die dem Kläger gegenüber anderen Medien entstanden Rechtsverfolgungskosten daher nicht mehr adäquat kausal, so dass sich der Kläger mit Schadensersatzansprüchen an die jeweiligen Störer wenden muss.

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 , 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 709 S. 1, S. 2, 711 ZPO.

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