OVG Bremen · Beschluss vom 3. Februar 2011 · Az. 1 A 61/09
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
3. Februar 2011
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Aktenzeichen:
1 A 61/09
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Typ:
Beschluss
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Fundstelle:
openJur 2011, 91762
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Verfahrensgang:
5 K 2158/06 vorher
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 5. Kammer - vom 18.12.2008 wird zugelassen.
Gründe
Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts) ist gegeben. Dieser Zulassungsgrund ist immer auch dann erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa B. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -NJW 2009, 3642). So liegt es hier. Der Kläger erstrebt mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten, seinen Antrag neu zu bescheiden, eine ihm gegenüber bestandskräftig gewordene verkehrsregelnde Maßnahme aufzuheben. Bei der Maßnahme handelt es sich um die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht (VZ 241) auf einem Teilstück der Bismarckstraße in Bremen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig angesehen. Dem Kläger fehle die Klagebefugnis, weil es an einem „qualifizierten Betroffensein" mangele.
Die Abweisung der Klage als unzulässig weckt ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Eine Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können. Für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts bedeutet dies stets die Bejahung der Klagebefugnis, weil zumindest eine Verletzung der allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U. v. 21.08.2003 - 3 C 15/03 - NJW 2004, 698).
Der Kläger ist Adressat der hier strittigen Anordnung der Radwegbenutzungspflicht. Er befährt das betreffende Teilstück der Bismarckstraße mit seinem Fahrrad, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht näher dargelegt hat. Dass er die Straße nach seinem Umzug in eine niedersächsische Umlandgemeinde nicht mehr regelmäßig frequentiert, ändert nichts daran, dass er jedenfalls bei der gelegentlichen Nutzung weiterhin von der Anordnung betroffen ist. Damit ist die Klagbefugnisfür sein Begehren, die Anordnung nachträglich aufzuheben, gegeben. Der Kläger verfolgt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts insoweit keinen Anspruch auf ein verkehrsregelndes Einschreiten (vgl. dazu BVerwG, B. v. 02.08.1989 - 7 B 62/89 -NJW 1990, 400), sondern wendet sich gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt.
Ob sein Begehren die Rechtsgrundlage in den §§ 48 ff. BremVerwVfG oder in § 45 StVO findet (vgl. dazu VGH Mannheim, U. v. 19.11.2009 - 5 S 575/09 - DAR 2010, 152), kann im Rahmen des vorliegenden Zulassungsverfahrens dahinstehen.
Im weiteren Berufungsverfahren wird es maßgeblich darauf ankommen, ob die vom Kläger beanstandete verkehrsbeschränkende Anordnung rechtmäßig ist. Beurteilungsmaßstab ist in dieser Hinsicht § 45 Abs. 9 S. 2 StVO (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 3 C 42/09 -juris). Insoweit dürfte im weiteren Verfahren maßgeblich zu prüfen sein, ob die Verkehrsfunktion der Bismarckstraße und die damit einhergehende Verkehrsbelastung besondere örtliche Verhältnisse darstellen, die die angeordnete Verkehrsbeschränkung rechtfertigen können.
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass das Zulassungsverfahren unter dem Aktenzeichen 1 A 31/11 als Berufungsverfahren fortgesetzt wird.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Zulassungsbeschlusses beim Oberverwaltungsgericht zu begründen. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur auf einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag hin möglich. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 S. 3 bis 5, Abs. 6 VwGO).





