OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2000 - 8 A 1242/98
Fundstelle
openJur 2011, 82992
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 K 1026/95
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. Februar 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem Wintersemester 1983/84 an der W. W. -U. in M. - WWU M. - für den Studiengang Rechtswissenschaften und seit dem Wintersemester 1994/95 zusätzlich für Physik eingeschrieben und Mitglied der beklagten Studierendenschaft. Zuvor war er ab Wintersemester 1976/77 an der U. K. für Rechtswissenschaften immatrikuliert.

Er hat seit 1994 zahlreiche vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen die Beklagte mit dem Begehren geführt, dieser für die Dauer seiner Mitgliedschaft die Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats unter Androhung eines Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlungen zu untersagen. Aufgrund eines entsprechenden Untersagungstitels sind in anschließenden gerichtlichen Vollstreckungsverfahren wegen verschiedener Verstöße in den Jahren 1994 bis 1996 fünfmal Ordnungsgelder gegen die Beklagte festgesetzt worden.

Am 20. März 1995 hat der Kläger eine Unterlassungsklage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat: Die Beklagte verletze unter anderem fortwährend durch Publikationen, die im Wesentlichen oder ganz aus Beiträgen der Studierendenschaft finanziert würden, sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil sie die ihr nach dem Universitätsgesetz NRW - UG NRW - zugewiesenen Aufgaben durch Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats überschreite. In der von der Beklagten herausgegebenen periodischen Zeitschrift "Semesterspiegel" und der Publikation "Links vorm Schloß", die der AStA als Organ der Beklagten regelmäßig herausgebe, veröffentliche sie bis zur Gegenwart im Einzelnen benannte Beiträge, denen der spezifische Studien- und Hochschulbezug fehle. Ferner stelle sie dort allgemeinpolitische Forderungen auf, die ihr nach dem Universitätsgesetz nicht erlaubt seien. Die Beklagte habe im Semesterspiegel die Reihe "Zeitzeuginnen - Wider das Vergessen" trotz Festsetzung entsprechender Ordnungsgelder auch noch 1997 fortgesetzt. Der AStA- Vorsitzende habe sich in "Links vorm Schloß" vom 26. Mai 1997 dahingehend geäußert, dass er die inzwischen festgesetzten Zwangsgelder von insgesamt 6.000,-- DM verschmerze und sich nicht "mundtot" machen lasse. Damit setze sich die Beklagte bewusst und vorsätzlich über gerichtliche Entscheidungen hinweg. Neben diesen Zeitschriften habe der AStA der Beklagten im Wintersemester 1993/94 auch bestimmte, vom Kläger bezeichnete Schriften herausgegeben, die vollständig allgemeinpolitischer Art und nicht studienbezogen seien. Insbesondere erhebe die Vorsitzende des AStA dort ausdrücklich die Forderung nach einem allgemeinpolitischen Mandat der Studierendenschaft, was unzulässig weil verfassungswidrig sei. Auch die Fachschaften, deren Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, überschritten den gesetzlichen Aufgabenkreis durch Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats fortlaufend. Die Fachschaft Soziologie, die das Druckwerk "SPUTNIK" herausgebe, habe in ihrer Schrift vom März/April 1995 unter anderem ausgeführt, dass sie weiterhin Finanzmittel für die Arbeit zu so genannten allgemeinpolitischen Themen ausgeben werde, weil sie "die Trennung von so genannter Hochschulpolitik und so genannten allgemeinpolitischen Themen für hirnrissig" halte. Die Fachschaft verstoße mit Vorsatz und Absicht gegen das Unterlassungsgebot, das das Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 6. September 1994 gegen die Beklagte ausgesprochen habe (25 B 1507/94). Auch in weiteren Beiträgen dieser Fachschaftszeitschrift sei die Wahrnehmung des allgemeinpolitischen Mandats offenkundig. Daran werde auch deutlich, dass finanzielle Mittel für außeruniversitäre politische Bestrebungen aufgewandt würden (z.B. durch Unterstützung der zapatistischen Guerilleros in Mexiko). Die Fachschaft Soziologie sei des Weiteren Herausgeberin des so genannten "SOZinfo" - Informationsheft der Fachschaftsvertretung Soziologie/SOWI, in dessen Nr. 1 (Oktober 1995) sie sich erneut für die Umbenennung der W. W. -U. und verschiedener Straßen in M. einsetze, was nicht zu ihren Aufgaben gehöre. Die Fachschaftsvertretung Erziehungswissenschaft/Primarstufe habe in ihrer Broschüre "Fachschaftswahlen 11.6. bis 14.6.1996 - PÄDA-Panik" von Juni 1996, die in der Fachschaft Erziehungswissenschaften an der U. verteilt worden sei, über die Verhaftung eines Gasthörers namens Reiner Paddenberg berichtet. Die Verhaftung sei nicht in seiner Eigenschaft als Gasthörer erfolgt, so dass eine Stellungnahme der Fachschaft hierzu unzulässig sei.

Unberechtigter Weise gebe die Beklagte auch das Druckwerk "Schwuler Stadtführer M. " heraus, weil Homosexualität als solche keine spezifische Angelegenheit der Studenten sei. Dies betreffe ebenso die Verteilung des Druckwerkes "Die Zauberflöte", die gleichfalls auf Homosexuelle ausgerichtet sei. Die Beklagte habe dieses Druckwerk in einer Auflage von 1.700 Stück kostenlos verteilt und in ihrer eigenen Druckerei gedruckt, so dass die Zwangsbeiträge der Studierenden hierfür Verwendung fänden. Die Einrichtung eines Schwulenreferats mit Herausgabe der entsprechenden Druckschriften falle nicht in den Aufgabenbereich der Beklagten.

Die Beklagte lasse auch in ihren Diensträumen, insbesondere im AStA-Gebäude, und in von ihr geführten Betrieben Druckstücke allgemeinpolitischen Inhalts auslegen, aufhängen und verteilen. Deren Inhalt sei, da die Schriften in ihrem Verantwortungsbereich Verbreitung fänden, der Beklagten zuzurechnen. So habe sie in einem Gebäude der Westfälischen W. -U. das "FaRat-Café" (S. straße 103) betrieben, in dem sowohl allgemeinpolitische Schriften als auch eindeutig nicht hochschulbezogene Flugblätter in großer Stückzahl ausgelegt seien. Dies dürfe die Beklagte als Betreiberin ebenso wenig dulden wie das Aushängen von Plakaten allgemeinpolitischen Inhalts am Dienstzimmer des AStA. Das FaRat-Café werde jetzt unter dem Namen "Baracke" in einem anderen Universitätsgebäude fortgeführt. Am 25. April 1994 hätten z.B. im Dienstgebäude des AStA zahlreiche Formulare einer Postkarte an den Polizeipräsidenten M. mit dem globalen Inhalt "Hiermit protestiere ich gegen die polizeilichen Übergriffe am Frauenstreiktag in M. " ausgelegen. Solche Kommentare zu Angelegenheiten aus allgemeinpolitischen Bereichen stünden der Beklagten nicht zu. Das Verteilen von Druckstücken finde im Übrigen auch in einem von der Beklagten betriebenen Laden in der Mensa 2 statt, wo an der Innenseite der Glastür Plakate mit allgemeinpolitischem Inhalt, z.B. ein Aufruf zum Euro- Marsch nach A. am 14. Juni 1997 angebracht würden.

Die an der U. M. als studentische Vereinigung im Jahre 1996 existierende so genannte "Undogmatische Linke - UL", in der sich eindeutig allgemeinpolitische Willensbildung vollziehe, firmiere mit dem Zusatz "c/o Fachschaft Politik". Die Beklagte habe dies wegen ihrer Neutralitätspflicht zu unterbinden. Es dürfe nicht der Anschein einer Identifizierung mit einer hochschulpolitischen Vereinigung erweckt werden.

Auf dem Sommerfest 1997, veranstaltet vom AStA, sei an einem Stand Propagandamaterial der PKK verteilt und auf einer Bühne die Fahne der PKK geschwenkt worden. Der AStA habe selbst einen Auftritt dieser in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Organisation nicht unterbunden.

Für die von ihm geltend gemachte Rechtsverletzung sei nicht entscheidend, wie lange er an der U. immatrikuliert sei. Die Zwangsmitgliedschaft in der beklagten Studierendenschaft werde davon nicht berührt. Es komme weder auf die Studienmotivation noch darauf an, ob er dieses Studium mit dem Ziel eines akademischen Abschlusses betreibe.

Der Kläger hat beantragt,

der Beklagten für die Dauer seiner Mitgliedschaft zu untersagen, politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogen sind (dazu gehört auch, dass die Beklagte andere Personen oder Organisationen durch Mitarbeit, Geld oder Sachzuwendungen nicht unterstützen darf, wenn deren Aktivitäten keinen konkreten studien- oder hochschultypischen Inhalt haben), und ihr zugleich für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 5,-- DM bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, die mindestens einen Tag und höchstens je Zuwiderhandlung sechs Wochen beträgt, oder Ordnungshaft, die mindestens einen Tag und höchstens sechs Monate je Zuwiderhandlung beträgt, anzudrohen, wobei diese Ordnungshaft jeweils an dem oder der Vorsitzenden der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klageantrag sei unbestimmt. Darüber hinaus seien sämtliche vom Kläger beanstandeten Publikationen von § 71 UG NRW gedeckt. Aus dem Impressum der Zeitung Semesterspiegel sei z.B. erkenntlich, dass sowohl das Gremium der Herausgeber als auch der Redaktion außerhalb der Organe der verfassten Studentenschaft stünden. Es handele sich um eine Zeitschrift der Studierenden an der U. M. , was auf Meinungsvielfalt, Toleranz und Pluralismus für alle hindeute.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Mitgliedschaft des Klägers in der beklagten Studierendenschaft nicht mehr als Zwangsmitgliedschaft darstelle, weil er ein Studium ohne Ausbildungs- und Bildungsziel betreibe. Ungeachtet dessen erscheine sein Begehren rechtsmissbräuchlich. - Das Urteil ist dem Kläger am 13. Februar 1998 zugestellt worden. Auf den am 13. März 1998 eingegangenen Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 28. Dezember 1998, dem Kläger zugestellt am 5. Januar 1999, die Berufung zugelassen.

Mit der nach mehrmaliger Verlängerung der Begründungsfrist am 30. September 1999 eingereichten Berufungsbegründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei seit 1976/77 ununterbrochen als eingeschriebener Student Mitglied einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen und habe nicht die Absicht, dies zu ändern. Er wolle die zahlreichen Vergünstigungen, die mit diesem Status verbunden seien, zeitlebens nutzen und sich universell bilden. Für akademische Abschlüsse interessiere er sich nicht. Er berufe sich insoweit auf sein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und § 3 Abs. 4 Satz 1 (richtig: § 4 Abs. 4 Satz 1) HRG. Davon sei seine Zwangsmitgliedschaft in der beklagten Studierendenschaft zu unterscheiden. Auch bis in die jüngste Zeit habe die Beklagte die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben durch Wahrnehmung allgemeinpolitischer Mandate überschritten. So nehme z.B. der frühere AStA- Vorsitzende der Beklagten im Erstsemester Info für KFH, FH und Uni in M. zum WS 1999/2000 und SS 2000 zugunsten des allgemeinpolitischen Mandats der Studierendenschaft Stellung. Am Dienstgebäude des AStA der Beklagten sei im September 1999 ein Flugblatt mit einem "Aufruf zur 21. Konferenz antifaschistischer Initiativen und Organisationen in NRW" verteilt worden, in dem es heiße "Das politische Mandat der Studierendenschaft muss hier gegen die organisierten Angriffe der Nazis verteidigt werden". Die Beklagte habe auch in ihrer Publikation "Links vorm Schloß" von August 1999 (Nr. 7) zur Teilnahme an der Konferenz aufgerufen und diese unterstützt sowie als Referenten den ehemaligen AStA-Vorsitzenden Carsten Peters in seiner neuen Eigenschaft als "Beauftragter des AStA der U. M. für das politische Mandat" entsandt. Ein allgemeinpolitisches Mandat sei verfassungswidrig.

Der Kläger beantragt,

der Beklagten für die Dauer seiner Mitgliedschaft in der "Studierendenschaft" der Westfälischen W. -U. alle eigenen Äußerungen (d.h. Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen) sowie Aktivitäten und Unterstützungen zugunsten oder zum Nachteil Dritter zu untersagen, die nicht spezifisch und unmittelbar auf die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der Beklagten bezogen sind, und ihr zugleich für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von fünf Deutsche Mark bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark, ersatzweise Ordnungshaft, die mindestens einen Tag und höchstens je Zuwiderhandlung sechs Wochen beträgt, oder Ordnungshaft, die mindestens einen Tag und höchstens sechs Monate je Zuwiderhandlung beträgt, anzudrohen, wobei diese Ordnungshaft jeweils an dem oder der Vorsitzenden der "Studierendenschaft" der Westfälischen W. - U. zu vollziehen ist,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt zur Begründung im Wesentlichen an: Etwaige behauptete Rechtsverstöße in der Vergangenheit könnten nicht belegen, dass sie auch unter Geltung der Neufassung des Universitätsgesetzes hiergegen verstoße. Im Übrigen handele der Kläger rechtsmissbräuchlich, da er die Prozessführung zu seinem Beruf gemacht habe. Leistungsnachweise habe er nicht vorgelegt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seit längerem keine erbracht habe, da er erklärtermaßen kein Ausbildungsziel anstrebe.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2000 zu seinem Studienverlauf angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Kläger und der Beklagten eingereichten Dokumente sowie auf folgende beigezogenen Verfahrensakten Bezug genommen: 1 L 332/94 (VG M. ) = 25 B 1507/94 1 M 5/95 (VG M. ) = 25 E 1082/95 1 M 16/95 (VG M. ) = 25 E 722/96 1 M 8/97 (VG M. ) = 8 E 957/99.

Gründe

Die vom Senat zugelassene (§ 124 Abs. 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig (A), aber unbegründet (B).

A Die Klage ist zulässig.

I. Für die Klage ist mit Blick auf die öffentlich- rechtliche Natur des zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses (§ 71 Abs. 1 UG NRW) der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ungeachtet der Frage gegeben, ob die Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte sich ausschließlich in öffentlichrechtlichen Rechtsformen vollzieht. Maßgeblich ist allein die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergeben kann.

Vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1999 - 8 A 395/97 -, UA S. 13.

II. Die Unterlassungsklage ist statthaft, denn der Kläger wendet sich - veranlasst durch behauptete Aufgabenüberschreitungen der Beklagten in der Vergangenheit - gegen drohende erneute Aufgabenüberschreitungen, die durch schlichtes Verwaltungshandeln ausgelöst werden. Die grundsätzliche Statthaftigkeit einer hiergegen gerichteten Unterlassungsklage ist in der Rechtsprechung anerkannt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1969 - VII C 65.68 -, BVerwGE 34, 69 (73); Urteil vom 8. September 1972 - IV C 17.71 -, BVerwGE 40, 323 (326); Urteil vom 18. April 1985 - III C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 (188 f.); Urteil vom 20. Mai 1987 - VII C 83.84 -, BVerwGE 77, 268 (275); Urteil vom 23. Mai 1989 - VII C 2.87 -, NJW 1989, S. 2272 (2273); vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 2. März 1994 - 25 C 93.2517 -, BayVBl. 1994, S. 345 (346); Nds. OVG, Urteil vom 26. August 1970 - IV OVG A 76/70 -, NJW 1971, S. 1149; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1964 - IV A 134/63 -, DVBl. 1964, S. 882 (883).

III. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der begehrten Unterlassung ist zu bejahen, da er durch die geltend gemachten Aufgabenüberschreitungen der Beklagten in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt sein kann (1.) und weitere Rechtsverletzungen (gleicher Art) zu besorgen sein können (2.).

1. Der Kläger kann durch Aufgabenüberschreitungen der Beklagten in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein, denn er ist aufgrund der auch derzeit fortbestehenden Immatrikulation an der Westfälischen W. -U. M. , die er nachgewiesen hat, Mitglied der beklagten Studierendenschaft (§ 71 Abs. 1 Satz 1 UG NW). Begeht diese Kompetenzüberschreitungen, so stellen jene regelmäßig einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Zwangsmitglieds dar. Art. 2 Abs. 1 GG beschränkt die Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlichrechtlichen Verband nämlich auf die jeweils gesetzlich zugewiesenen, den Zusammenschluss gleichgerichteter Einzelinteressen allein legitimierenden Aufgaben.

Vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 354/98 -, BVerfGE 10, S. 89 (102); Beschluss vom 18. Dezember 1974 - 1 BvR 430/65 und 259/66 -, BVerfGE 38, 281 (297); Beschluss vom 15. Juni 1988 - 1 BvR 1301/86 -, BVerfGE 78, S. 320 (329); BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1969 - VII C 29.67 - , BVerwGE 32, S. 308 (312); Urteil vom 26. September 1969 - VII C 65/68 -, BVerwGE 34, S. 69 (74).

2. Der Kläger hat auch ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse,

vgl. dazu: Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: November 1999, Rdnr. 54 zu § 42 m.w.N., BVerwG, Urteil vom 8. September 1972 - IV C 17.71 -, BVerwGE 40, S. 323 (326); Urteil vom 29. Juli 1977 - IV C 51.75 -, BVerwGE 54, S. 211 (215),

weil ihm Wiederholungsgefahr droht. Denn die als Aufgabenüberschreitungen beanstandeten Handlungen der Beklagten dauern - dem Vortrag des Klägers zufolge - an und eine gerichtliche Klärung im Hauptsacheverfahren ist bisher nicht erfolgt.

IV. Die Klageanträge genügen den Anforderungen nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO; sie sind insbesondere hinreichend bestimmt, weil angesichts der vielgestaltigen Möglichkeiten nicht hochschulbezogener Kundgaben und Betätigungen der Beklagten eine nähere Konkretisierung ausscheidet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1969 - VII C 65.68 -, BVerwGE 34, S. 69 (73); Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 -, DVBl. 1980, 564 (567), BVerwGE 59, 231 (240 f.).

Eine etwaige mit der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgenommenen Modifizierung des Hauptantrages verbundene Klageänderung ist jedenfalls zulässig, weil sich die Beklagte hierauf rügelos eingelassen hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).

B Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

Dem Kläger steht wegen möglicher Aufgabenüberschreitungen der Beklagten kein Unterlassungsanspruch zu. Der Kläger ist nämlich mit der Geltendmachung von Abwehrrechten aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des Art. 2 Abs. 1 GG (I.) ausgeschlossen, weil darin eine unzulässige Rechtsausübung liegt (II.)

I. Als Anspruchsgrundlage für das Unterlassungsbegehren kommt ausschließlich Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht, weil die gesetzliche Mitgliedschaft in der Beklagten den Schutzbereich anderer spezieller Grundrechte nicht berührt (1.), wohl aber regelmäßig in das individuelle Freiheitsrecht des Zwangsmitgliedes aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift (2.).

1. Ungeachtet der - zu verneinenden - Frage, ob der Kläger an der WWU M. wissenschaftlich tätig ist (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) oder eine Berufsausbildung anstrebt (Art. 12 Abs. 1 GG), sind die speziellen Freiheitsrechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 12 Abs. 1 GG nicht einschlägig, weil in ihren Schutzbereich durch die behaupteten Aufgabenüberschreitungen der Beklagten nicht eingegriffen wird. Denn diese wirken sich - jedenfalls in dem vom Kläger behaupteten Umfang - nicht auf den Wissenschafts- und Ausbildungsbetrieb der Hochschule im engeren Sinne aus.

2. Die Mitgliedschaft in der beklagten Studierendenschaft berührt jedoch regelmäßig den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG und löst Abwehransprüche des Einzelnen gegenüber rechtswidrigen Aufgabenüberschreitungen aus, weil die Studierenden ihr zwangsweise angehören (§ 71 Abs. 1 Satz 1 UG NRW) und sie von ihr insbesondere durch Erhebung von Beiträgen (§ 78 Abs. 2 UG NRW i.V.m. der Beitragsordnung) in Anspruch genommen werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts schützt Art. 2 Abs. 1 GG vor einer Zwangsmitgliedschaft in öffentlichrechtlichen Körperschaften, namentlich der Studierendenschaft, die nicht oder jedenfalls nicht in dem am Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgerichteten Maße durch legitime öffentliche Aufgaben gerechtfertigt ist. Art. 2 Abs. 1 GG setzt zunächst der Einrichtung öffentlichrechtlicher Verbände mit Zwangsmitgliedschaft Grenzen. Diese ist danach nur zur Verwirklichung von Aufgaben zulässig, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber so geartet sind, dass sie weder im Wege der privaten Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinne staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1974 - 1 BvR 430/65 und 259/66 -, BVerfGE 38, 281 (297) m.w.N.

Art. 2 Abs. 1 GG schützt aber nicht nur vor der Zwangsmitgliedschaft in einem "unnötigen" Verband, vielmehr unterliegt auch die nachfolgende Tätigkeit des Zwangsverbandes dem Schutzbereich des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 -, BVerwGE 59, S. 231 ff.; Urteil vom 24. September 1981 - 5 C 53.79 -, NJW 1982, 1298 f.; Urteil vom 17. Dezember 1981 - 5 C 56.79 -, BVerwGE 64, 298.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit des Verbandes dazu geeignet ist, über die Zwangsbeitragspflicht hinaus in eigene Rechte des Mitglieds einzugreifen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1988 - 1 BvR 1301/86 -, NJW 1988, 2289.

Diese verfassungsrechtlichen Grenzen hat der nordrhein- westfälische Gesetzgeber durch die Normierung der Studierendenschaft in §§ 71, 72 UG NRW in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (GV NRW S. 213) - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - eingehalten.

vgl. zur nordrheinwestfälischen Studierendenschaft: BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 -, UA S. 6.

Dies hat der Verfassungsgerichtshof für Nordrhein-Westfalen im Normenkontrollverfahren mit Urteil vom 25. Januar 2000 festgestellt. Daran ist der Senat gebunden (§ 26 VerfGHG NRW).

Vgl. VerfGH NRW 2/98, S. 22 ff. insbesondere 25 ff.

II. Der Kläger ist jedoch mit der Geltendmachung von Abwehrrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG gegenüber Aufgabenüberschreitungen der Beklagten ausgeschlossen, weil darin eine unzulässige Rechtsausübung liegt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG endet dort, wo der Rechtsmissbrauch beginnt (1.). Bereits die Mitgliedschaft des Klägers in der beklagten Studierendenschaft, in der die Abwehrrechte wurzeln, ist nämlich rechtsmissbräuchlich (2.).

1. Der Schutzbereich des individuellen Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG wird durch die Grundsätze der unzulässigen Rechtsausübung, die auch im öffentlichen Recht gelten, begrenzt, soweit diese allgemeinen Grundsätze nicht ausnahmsweise durch abschließende Sonderregelungen verdrängt werden (a). Sie schließen namentlich die Ausübung eines Rechts aus, wenn rechtsmissbräuchlich die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs geschaffen oder Zwecke verfolgt werden, die dem Sinn des in Anspruch genommenen Rechtsinstituts gänzlich zuwiderlaufen (b).

a) Eine Sonderregelung im vorstehenden Sinne,

vgl. dazu: Heinrichs, in: Palandt, BGB, 57. Aufl., Rdn. 38 zu § 242.

enthält Art. 18 Satz 1 GG.

Diese Bestimmung setzt tatbestandlich den Missbrauch einzelner, enumerativ genannter Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung voraus und ordnet als Rechtsfolge den - konstitutiv durch Verwirkungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusprechenden (vgl. Art. 18 Satz 2 GG) - Entzug eines oder mehrerer Grundrechte an, soweit nicht der Menschenwürdegehalt des Grundrechts tangiert ist.

Vgl. Brenner, in: von Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Band 1, Rdn. 38, 66, 69 zu Art. 18 m.w.N.; ders., Grundrechtsschranken und Verwirkung von Grundrechten, in: DÖV 1995, 60 (62 f., 64); Dürig/Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Februar 1999, Rdn. 69 f zu Art. 18; Schmitt Glaeser, Missbrauch und Verwirkung von Grundrechten im politischen Meinungskampf, 1968, S. 165 ff. und 180 ff.

Die genannten Voraussetzungen sind hier nicht einschlägig. Infolgedessen kommen die Grundsätze der unzulässigen Rechtsausübung zur Anwendung, die im Zivilrecht insbesondere im Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und als deren Ausprägung etwa in §§ 162, 226 BGB verankert sind. Diese gelten nach gefestigter Rechtsprechung und einhelliger Literaturauffassung auch im öffentlichen Recht,

vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 16. März 1998 - 4 A 31.97 -, Buchholz 316, § 73 VwVfG Nr. 27; Urteil vom 22. Februar 1996 - 4 B 23.96 -, Buchholz 310, § 82 VwGO Nr. 17; Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 26.88 -, BVerwGE 80, S. 178 (179, 181); Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, S. 294 (298); Urteil vom 23. Mai 1975 - IV C 73.73 -, BVerwGE 48, S. 247 (251); Urteil vom 12. Juli 1985 - 4 C 40.83 -, NVwZ 1985, S. 736; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1990 - 20 A 650/88 -, NVwZ 1991, S. 387; BayVGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 - 20 A 88.40073 -, NVwZ 1989, S. 684 f.; OLG München, Beschluss vom 15. Mai 1970 - WS 1275/69 -, NJW 1971, S. 257 (258); vgl. auch Roth, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 2, Rdn. 242 zu § 242; Heinrichs, in: Palandt, BGB, a.a.O., Rdn. 38 ff. zu § 242; Dürig, in: Maunz/Dürig, GG, a.a.O., Rdn. 74 zu Art. 2 Abs. 1.

Sie bilden eine immanente Inhaltsbeschränkung subjektiver Rechte, die ipso iure eingreift,

so: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, FamRZ 1989, 216 (217); vgl. auch Gornig, in: von Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Rdn. 117 zu Art. 13 Abs. 1 GG; ähnlich (unter dem Aspekt der "ethischen Schranken") auch: Dürig, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Rdn. 74 zu Art. 2 Abs. 1 GG m.w.N.; Schmidt, in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., Rdn. 675 zu § 242; Teichmann, in: Soergel, BGB, 11. Aufl., Rdn. 275, 279 zu § 242.

Sie sind von Amts wegen zu berücksichtigen und bedürfen - ungeachtet der Frage, ob die Besonderheiten des Verwaltungsprozessrechts (§ 86 Abs. 1 VwGO) abweichende Verfahrensregeln erfordern - keiner Vermittlung durch Ausübung eines Gestaltungsrechts.

So ausdrücklich: Schmidt, in: Staudinger, a.a.O., Rdn. 675 zu § 242; Teichmann, in: Soergel, a.a.O., Rdn. 279 zu § 242.

b) Nach den von der Rechtsprechung in Konkretisierung dieser Grundsätze aufgestellten typisierenden Fallgruppen ist die Ausübung eines Rechts namentlich bei zu missbilligender Schaffung von tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines Anspruchs unzulässig,

vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1993 - 1 C 21.92 -, BVerwGE 94, 294 (299 f.) unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 25. Februar 1952 - II ZR 108/52 -, BGHZ 9, S. 94 (97 f.),

oder wenn die Rechtsausübung ausschließlich zu Zwecken erfolgt, die dem Sinn des in Anspruch genommenen Rechtsinstituts zuwiderlaufen (sog. fraus legis).

Vgl. zur Fallgruppe der Zweckverfehlung: BVerwG, Gerichtsbescheid vom 16. März 1998 - 4 A 31.97 -, Buchholz 316., § 73 VwVfG Nr. 27, S. 33 f.; Urteil vom 27. August 1997 - 11 A 61.95 -, Buchholz 442.09, § 18 AEG Nr. 30, S. 143; Beschluss vom 22. Februar 1996 - 4 B 23.96 -, Buchholz 310, § 82 VwGO Nr. 17; Urteil vom 28. Mai 1986 - 2 C 6.84 -, ZBR 1986, 333 (334); Urteil vom 12. Juli 1985 - 4 C 40.83 -, NVwZ 1985, 736; BayVGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 - 20 A 88.40073 -, NVwZ 1989, S. 684 f.

Anwendungsvoraussetzung für diese besonderen Ausgestaltungen des Grundsatzes von Treu und Glauben ist, dass der vom Gesetzgeber mit der Verleihung der jeweiligen Befugnis verfolgte Zweck materiell nicht angestrebt, sondern ausschließlich formal vorgeschützt wird und die alleinige Motivation zur Rechtsausübung in der Verfolgung sonstiger zweckwidriger Eigeninteressen liegt.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 - 20 A 88.40073 -, NVwZ 1989, 684; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1990 - 20 A 650/88 -, NVwZ 1991, 387, S. 387; Schmidt, in: Staudinger, a.a.O., Rdn. 689 ff. zu § 242 m.w.N.; Teichmann, in: Soergel, a.a.O., Rdn. 302 ff. zu § 242; Heinrichs, in: Palandt, a.a.O., Rdn. 50 ff. zu § 242 m.w.N.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Ausübung des vom Kläger geltend gemachten, in Art. 2 Abs. 1 GG wurzelnden Unterlassungsanspruchs ausgeschlossen. Denn seine Immatrikulation, die formal Anknüpfungspunkt für den Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG ist, weil sie die Mitgliedschaft in der beklagten Studierendenschaft begründet (§ 71 Abs. 1 Satz 1 UG NRW), dient allein Zwecken, die rechtsmissbräuchlich sind, weil sie dem mit ihr verfolgten Gesetzeszweck zuwiderlaufen. Dies ist namentlich der Fall, weil sie ausschließlich dem Zweck dient, Prozesse gegen die Beklagte führen zu können.

Vgl. zu einer derartigen Konstellation: OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1989 - 15 B 1892/88 -, Beschlussabdruck S. 4; zur missbräuchlichen Ausnutzung einer prozessrechtlichen Befugnis auch: BVerwG, Gerichtsbescheid vom 16. März 1998 - 4 A 31.97 -, Buchholz 316, § 73 VwVfG Nr. 27, S. 33 f.; Urteil vom 27. August 1997 - 11 A 61.95 -, Buchholz 442.09, § 18 AEG Nr. 30, S. 143 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1990 - 20 A 650/88 -, NVwZ 1991, 387, S. 387; BayVGH, Urteil vom 20. Dezem- ber 1988 - 20 A 88.40073 -, NVwZ 1989, 684, S. 685.

Ungeachtet der Zweckverfehlung ist die Begründung von Mitgliedschaftsrechten aus der Immatrikulation im Falle des Klägers zu missbilligen, weil er - wie jeder Studierende - mit Immatrikulation und Rückmeldung konkludent die Erklärung abgibt, ein (Vollzeit-)Studium (oder jedenfalls ein studium generale) betreiben bzw. fortsetzen zu wollen (vgl. auch § 64 Abs. 7 Satz 1 UG NRW),

vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1985 - 5 C 64.82 -, FamRZ 1986, S. 397; Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, FamRZ 1989, S. 216 (217); Urteil vom 6. November 1990 - 5 B 110.90 -, Buchholz 436.96, § 3 BAföG Nr. 21,

obwohl seine Erklärung unter den genannten Voraussetzungen wissentlich falsch ist.

2. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass beim Kläger die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich die Rechtsausübung als unzulässig darstellt. Der Kläger nimmt die Mitgliedschaft in der Beklagten zur Durchsetzung von Eigeninteressen in Anspruch, die nicht schutzwürdig sind, weil sie Sinn und Zweck der Immatrikulation und der daran geknüpften Mitgliedschaft in der Hochschule und der beklagten Studierendenschaft in jeder Hinsicht vollständig zuwiderlaufen. Der Kläger betreibt nämlich weder ein auf einen berufsqualifizierenden Abschluss gerichtetes Studium an der WWU M. (a) noch ein Studium generale im Sinne des Erwerbs umfassender Allgemeinbildung, das vom Immatrikulationszweck erfasst sein könnte, sondern er nimmt am Ausbildungsbetrieb der Hochschule allenfalls im Umfang eines Gasthörers teil (b) und verfolgt dabei Eigeninteressen, die der Immatrikulationszweck nicht abdeckt und die zu seiner Immatrikulationserklärung auch im Widerspruch stehen.

a) Der Kläger betreibt kein Hochschulstudium in den Studiengängen Rechtswissenschaften oder Physik, auf die sich seine fortbestehende Immatrikulation bezieht (§ 64 Abs. 2 und 3, Abs. 6 UG NRW). Die mit der Immatrikulation und der periodischen Rückmeldung (§ 64 Abs. 7 UG NRW) konkludent abgegebene Erklärung, ein Studium der bezeichneten Fachrichtungen betreiben zu wollen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig ein verlässliches Beweisanzeichen für die Aufnahme einer entsprechenden Ausbildung ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1985 - 5 C 64.82 -, FamRZ 1986, S. 397; Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, FamRZ 1989, S. 216 (217); Urteil vom 6. November 1990 - 5 B 110.90 -, Buchholz 436.96, § 2 BAföG Nr. 21,

trifft im Falle des Klägers nach den gegebenen tatsächlichen Umständen nicht zu.

Der durch die Immatrikulation bewirkte regelmäßige Anschein eines planmäßigen, auf einen berufsqualifizierenden Abschluss gerichteten Studiums (§ 83 Abs. 2 UG NRW),

vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988, a.a.O., S. 218,

ist bereits durch die Dauer der Immatrikulation und das Lebensalter des Klägers erschüttert (aa); er wird durch seine eigenen Erklärungen und weitere allgemeine Lebensumstände vollends widerlegt (bb).

aa) Lebensalter und Dauer der Immatrikulation des Klägers stellen bereits die Durchführung eines planmäßigen Studiums in hohem Maße in Frage. Der Kläger hat nämlich die maximale Regelstudienzeit von neun Semestern (§ 84 Abs. 2 UG NRW) in beiden Studiengängen überschritten, ohne einen Abschluss erworben zu haben, im Fach Rechtswissenschaft um ein Mehrfaches. Er ist für den letztgenannten Studiengang an der WWU M. seit dem Wintersemester 1982/83 über jetzt nahezu 18 Jahre fortlaufend immatrikuliert und war hierfür bereits seit dem Wintersemester 1976/77 an der U. K. eingeschrieben. Das entspricht gegenwärtig 47 Fachsemestern. Er hat mit 43 Jahren auch ein Lebensalter erreicht, das seit langem erheblich über dem durchschnittlichen Alter der immatrikulierten Studierenden in regelmäßigen Studiengängen außerhalb des eigens für Postgraduierte eingerichteten Bildungsangebots (vgl. z.B. § 87 UG NRW) liegt.

bb) Es kommen weitere Umstände hinzu, die das Nichtbetreiben eines Studiums in den der Immatrikulation zugrundeliegenden Studiengängen (§ 64 Abs. 2 und 3 UG NRW) erweisen.

(1.) Der Kläger hat Erklärungen abgegeben, die die ordnungsgemäße Durchführung eines zielgerichteten Studiums innerhalb eines durch Studien- und Prüfungsordnung geregelten Studiengangs (§§ 83, 91 UG NRW) ausschließen. Denn er hat zur Begründung seiner Berufung vorgetragen, er wolle "die zahlreichen Vergünstigungen, die mit diesem Status verbunden sind, zeitlebens nutzen und sich universell bilden." Dabei interessiere er "sich allerdings nicht für akademische Ehren, Diplome, Zertifikate oder Zeugnisse irgendwelcher Prüfungsämter ..." (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 30. September 1999, S. 1; GA Bl. 252). Seinen anderlautenden Vortrag vor dem Verwaltungsgericht, er absolviere ein Promotionsstudium der Rechtswissenschaften (UA S. 5), hat er nicht aufrechterhalten. Ungeachtet dessen kann ein solches regelmäßig erst nach erfolgreichem Abschluss des Studiums durchgeführt werden (vgl. § 94 UG NRW).

(2.) Zudem lässt der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2000 im Rahmen seines Plädoyers vorgetragene Umfang seiner Erwerbstätigkeit, die "80 % bis 90 %" der Schaffenskraft in Anspruch nimmt, die Durchführung eines planmäßigen Studiums, das regelmäßig auf volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Studierenden ausgerichtet ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988, a.a.O., S. 217,

auch nicht zu.

(3.) Ungeachtet dessen lassen sich ausbildungsfremde Absichten der Immatrikulation unzweifelhaft aus Art und Umfang der Erwerbstätigkeit des Klägers seit 1994, die in vollständiger Ausnutzung seines Immatrikulationsstatus erfolgt, ablesen. Diese stehen der Absicht, ein Studium zu betreiben, neben den dargelegten Feststellungen eindeutig entgegen. Die Tätigkeit des Klägers, die er als dessen "Direktor" über das von ihm gegründete "Institut für Hochschulrecht - Zentrum der Semesterticket-Forschung",

vgl. aus der Homepage des Klägers NO.14139 vom 15. Oktober 1998 "Aktuelles Hochschulrecht" Nr. 14, 10/98, " Die AStA-Jäger", S. 3,

abwickelt, zielt auf die Erlangung von Mandaten für seinen Prozessbevollmächtigten, an denen er finanziell beteiligt ist und die er insbesondere auch durch Veröffentlichungen von Klagen und Gerichtsentscheidungen gegen die Beklagte in eigener Sache auf seiner Homepage im Internet fördert (vgl. das vom Senat eingeführte Internetmaterial aus der Homepage des Klägers). Dazu hat der Kläger seit Februar 1998 ein umfangreiches Datennetz im Internet mit bisher 350 Dateien und - ausweislich des in die mündliche Verhandlung eingeführten Internetmaterials aus der Homepage des Klägers - mindestens 100.000 Seiten,

vgl. aus der Homepage: "Aktuelles Hochschulrecht NO.15139 vom 1. Februar 2000, 'Verfassungsbeschwerde II.'",

aufgebaut, mit dem er das "Institut für Hochschulrecht" betreibt und zur Prozessführung gegen Studierendenschaften an Hochschulen im gesamten Bundesgebiet wirbt. Denn er gibt sich dort als "AStA-Jäger" aus und weist auf seinen Prozessbevollmächtigten namentlich werbend hin. In dem vom Kläger ebenfalls im Internet verbreiteten Auszug aus dem Presseerzeugnis "Der Tagesspiegel" vom 4. Juli 1998, S. 30, ist der Kläger mit den Worten zitiert: "Damit verdiene ich meinen Lebensunterhalt. Auch für die Klagen gegen die ASten bekomme ich Geld, sonst müsste ich ja draufzahlen." Nicht wörtlich zitiert, aber vom Kläger unwidersprochen wiedergegeben findet sich dort auch Folgendes: "Auf seinen Internetseiten wirbt Schneider offensiv um klagewillige Studenten: 'Wir sind der richtige Gegner für ihren AStA.' Findet er sie, setzt Schneider die Klageschrift auf und empfiehlt den Anwalt M. - auf seine Rechnung, lockt S. ." ...

(4.) Ferner offenbart auch die vom Kläger geäußerte Absicht, Vergünstigungen für Studierende (Mensa, Semesterticket) zeitlebens in Anspruch nehmen zu wollen, sachfremde, mit Sinn und Zweck der Immatrikulation nicht zu vereinbarende Gründe, weil staatliche Leistungen für Studierende allein deren ausbildungsgeprägte Situation im Blick haben,

vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 -, UA S. 11,

die beim Kläger nicht gegeben ist.

(5.) Unabhängig von vorstehenden Tatsachen, die zur Überzeugung des Senats den Vortrag des Klägers, er betreibe noch ein Studium an der WWU M. widerlegen, wird die Unrichtigkeit seiner Behauptung auch durch nachfolgende Umstände belegt, die zu seinen Lasten zu bewerten sind: Der Kläger hat trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts in der ersten Instanz und des Senats weder sein Studienbuch noch Nachweise über sein Studium vorgelegt. Die Aufforderung in der mündlichen Verhandlung, die von ihm besuchten Lehrveranstaltungen seit 1994 zu benennen, hat er nicht befolgt, sondern - mit Ausnahme einer außerhalb seiner Studiengänge liegenden Veranstaltung, die er genannt hat - die Beantwortung der Frage ausdrücklich abgelehnt. Die verweigerte Mitwirkung des Klägers an der weiteren Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), die zu seinen Gunsten hätte gereichen können, wertet der Senat als weitere Bestätigung der Schlussfolgerung, dass er kein Studium mehr betreibt, sondern ausschließlich zu den genannten anderen Zwecken eingeschrieben ist. Diese Wertung beruht auf dem aus § 444 ZPO abgeleiteten, auch im Verwaltungsstreitverfahren (§ 98 VwGO) geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhaft vereitelnde Verhalten einer Partei im Rahmen freier Beweiswürdigung als ein Umstand gewertet werden kann, der für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners zeugt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 33.96 -, NVwZ-RR 1998, S. 574; Urteil vom 26. September 1958 - IV C 14.57 -, BVerwGE 8, S. 29 (30); Urteil vom 22. Juli 1965 - II C 41.62 -, ZBR 1966, 178; Urteil vom 2. Dezember 1960 - VII C 43.59 -, BVerwGE 11, 274 (275); vgl. auch Peschau, Die Beweislast im Verwaltungsrecht, 1983, S. 63 ff. m.w.N.

Die fehlende Mitwirkung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Klägers an der Sachverhaltsaufklärung lässt nach Maßgabe dieses Grundsatzes unter Berücksichtigung der dargelegten Gesamtumstände die Schlussfolgerung zu, dass seine Behauptung, er gehe nach wie vor einem Studium an der WWU M. nach und nehme an Lehrveranstaltungen in nennenswertem Umfang teil, nicht zutrifft. Für seine Weigerung, Studienbuch und -nachweise vorzulegen und Angaben zu den besuchten Lehrveranstaltungen seit 1994 zu machen, liegt nämlich ein hinreichender Grund nicht vor und dem Kläger war die Entscheidungserheblichkeit der geforderten Mitwirkungshandlungen auch bewusst.

Die Vorlage studienbezogener Dokumente und deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung und die Bezeichnung konkreter Lehrveranstaltungen, die der Kläger seit 1994 an der WWU M. besucht hat, betreffen keine Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Klägers, die dieser mit Blick auf den ablehnenden Beschluss des Senats, die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung auszuschließen, verweigern durfte. Denn der persönliche Lebensbereich, dessen Schutzwürdigkeit ausnahmsweise - in Abweichung vom regelmäßig geltenden Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG), der den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Demokratiegebots entspringt -,

vgl. Wolf, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, Rdn. 3 zu § 169 GVG m.w.N.; Kissel, GVG, Rdn. 4 zu § 169 GVG m.w.N.,

vorrangig sein kann, erfasst mit Rücksicht auf die verfahrensrechtliche Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nur den engen Bereich der Privatssphäre mit solchen Vorgängen, die regelmäßig Dritten nicht zugänglich sind.

Vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1981 - 2 StR 370/81 -, NJW 1982, S. 59; vgl. zum Schutz der Privatsphäre allgemein auch: BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202 (220 f.).

Einzelheiten aus dem Ausbildungs- oder Erwerbsleben zählen selbst dann nicht dazu, wenn deren Erörterung in der Öffentlichkeit für den Betroffenen nachteilig sein kann,

vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1961 - VI ZR 204/60 -, NJW 1962, 32 (33); Kissel, a.a.O., Rdn. 4 zu § 171 b m.w.N.,

weil es sich um Vorgänge handelt, die sich ohnehin in der Öffentlichkeit abspielen. Dazu gehört namentlich der Studienverlauf des Klägers, der für Außenstehende aus seiner unmittelbaren Umgebung ohne weiteres ersichtlich ist. Ungeachtet dessen wäre ihm die Vorlage von Studiennachweisen bereits vor der mündlichen Verhandlung - außerhalb der Öffentlichkeit - möglich gewesen.

Nach dem Gang des Verfahrens ist dem Kläger die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage von Studiennachweisen und der Beantwortung studienbezogener Fragen des Senats auch nicht verborgen geblieben. Auf den fehlenden Nachweis der Durchführung eines Studiums stellt das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung tragend ab. Der Gesichtspunkt der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Immatrikulation ist im Berufungsverfahren schriftsätzlich zwischen den Parteien streitig erörtert worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

Unabhängig davon ist eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht geboten und auch nicht möglich. Dem Senat ist die weitere Sachverhaltsaufklärung verschlossen, weil der Kläger seinen prozessualen Mitwirkungspflichten - schuldhaft - nicht nachgekommen ist und andere Möglichkeiten zur Überprüfung des unsubstantiierten Vortrages, er habe durchgängig an Lehrveranstaltungen teilgenommen, mangels Anwesenheitspflicht und -kontrolle an der WWU M. nicht bestehen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht wird nämlich durch die Verletzung prozessualer Mitwirkungsobliegenheiten begrenzt, die namentlich in Bezug auf substantiierten Vortrag zu Vorgängen aus dem eigenen Lebensbereich bestehen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1985 - 3 B 62.83 -, Buchholz 310, § 86 VwGO Nr. 172 m.w.N.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., Rdn. 11 zu § 86.

b) Der Kläger betreibt entgegen seinem Vortrag auch kein Studium generale, das nur im Status eines eingeschriebenen Studierenden möglich wäre. Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen, ob und inwieweit ein solches den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entfallen ließe, weil dessen Durchführung nach geltendem Hochschulrecht in Nordrhein- Westfalen der Gesetzesintention nicht grundsätzlich zuwiderläuft, sondern davon - nachrangig - umfasst wird (vgl. z.B. § 4 Abs. 4 Satz 1 HRG, §§ 4 Abs. 4 Satz 1, 81 Abs. 1 UG NRW),

so: Leuze/Bender, WissHG NRW, Stand: Dezember 1998, § 80 UG, Rdn. 4 und § 3 Rdn. 3; Hailbronner/Geis, HRG, Stand: November 1999, § 7 HRG Rdn. 25; einschränkend: Bode, in: Dallinger, HRG, § 7 HRG Rdn. 4 - 6; Hauck, in: Denninger, HRG, § 8 HRG Rdn. 6, 8,

bedürfen keiner abschließenden Erörterung.

Die Gesamtumstände lassen zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) auch die Annahme nicht zu, dass der Kläger ein Hochschulstudium außerhalb eines geregelten Studienganges betreibt, was die Immatrikulation und Mitgliedschaft in der beklagten Studierendenschaft erfordert. Ein derartiges etwa als "studium generale" zu bezeichnendes Studium setzt jedenfalls die Teilnahme am Lehrbetrieb über den Besuch nur einzelner Lehrveranstaltungen hinaus voraus. Die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen ist nämlich ohne Immatrikulation im Status des Gasthörers möglich (§ 70 Abs. 3 Satz 1 UG NRW) und nach dem in der Norm des § 70 Abs. 3 Satz 1 UG NRW zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers auch bezweckt. Denn der reguläre Studienverlauf des immatrikulierten Studenten ist - wie dargelegt - auf eine Vollzeitausbildung angelegt.

vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, FamRZ 1989, 216.

Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung des Weiterbildungsangebotes der Hochschule, das - selbst bei Erfüllen der Zugangsvoraussetzung für ein Hochschulstudium (vgl. § 89 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. §§ 65, 66 UG NRW) - ausdrücklich nur im Status des Gasthörers offen steht (§ 89 Abs. 6 UG NRW).

Der Kläger nimmt seit längerem allenfalls an einzelnen Lehrveranstaltungen der WWU M. teil, die er - ebenso wie die Universitätsbibliothek - auch als Gasthörer (§ 70 Abs. 3 Satz 1 UG NRW) ohne fortdauernde Immatrikulation besuchen könnte.

Er hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausschließlich eine Lehrveranstaltung nach Thema und Hochschullehrer konkret benannt, die er seit Sommersemester 1994 an der WWU M. besucht hat. Diese betrifft ein Thema aus dem Bereich der Archäologie (Ausgrabungen in Kappadokien in der Türkei). Der Aufforderung, die Angaben zu sonstigen Lehrveranstaltungen, von denen er "einige" besucht und belegt haben will, zu substantiieren, ist er - wie dargelegt - nicht nachgekommen. Er hat sich auf die Belegpflicht an der WWU M. berufen und im Übrigen ausdrücklich Angaben verweigert. Die Belegpflicht an der WWU M. lässt Schlussfolgerungen im Hinblick auf Teilnahme des Klägers an Lehrveranstaltungen schon deshalb nicht zu, weil die Belegübersichten - ungeachtet des Umfangs der ihnen zukommenden Beweiskraft - nach der geltenden Einschreibungsordnung in der Änderungsfassung vom 10. Juni 1994 (Amtliche Bekanntmachungen der WWU M. 1994, S. 393 ff.) weder durch die U. bestätigt werden noch diese - wie zuvor - für die Rückmeldung vorzuweisen sind (vgl. § 8 Nr. 2 d und 3 d der EinschreibungsO a.F.).

Die schon erörterten weiteren Lebensumstände, wie Alter des Klägers, Dauer seiner Immatrikulation, Umfang und Art seiner Erwerbstätigkeit und seine nicht gerechtfertigte Weigerung, an einer weiteren Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken (vgl. vorstehend a), widerlegen die Behauptung des Klägers, ein Studium generale an der WWU M. zu betreiben gleichermaßen. Nimmt der Kläger aber allenfalls noch an einzelnen Lehrveranstaltungen teil, so muss er dies grundsätzlich in den dafür bereitgestellten hochschulrechtlichen Formen, nämlich als Gasthörer, tun,

vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, FamRZ 1989, S. 216 (217 f.),

weil er sich andernfalls in Widerspruch zu der bezeichneten, mit Immatrikulation und Rückmeldung - konkludent - abgegebenen Erklärung setzt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1985 - 5 C 64.82 -, FamRZ 1986, S. 397; Urteil vom 3. Juni 1988, a.a.O.; Urteil vom 6. November 1990 - 5 B 110.90 -, Buchholz 436.96, § 3 BAföG Nr. 21.

Infolgedessen ist seine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des hochschulrechtlichen Instituts der Immatrikulation (§ 64 UG NRW) zu 100 % missbräuchlich.

3. Mit Rücksicht auf das in seinem Plädoyer enthaltene Vorbringen des Klägers ist ergänzend auszuführen, dass mit der vorliegenden Entscheidung ein Widerspruch zu den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 28. Dezember 1998 im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (25 B 599/98) nicht gegeben ist, weil sich diese - ungeachtet eines Anordnungsanspruchs - ausschließlich auf das Vorliegen des Anordnungsgrundes beziehen, der mit Blick auf die tatsächlich zu erwartende fortbestehende Immatrikulation des Klägers über einen bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens dauernden Zeitraum verneint wird (vgl. Beschlussabdruck S. 2 f.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).