OLG Köln, Urteil vom 27.08.1998 - 7 U 167/97
Fundstelle
openJur 2011, 82942
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.06.1997 - 1 O 358/95 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 6.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Bankinstituts zu erbringen. Die Revision an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind griechische Staatsangehörige. Ihre Eltern, die Eheleute N. A. und V. N. S., wurden am 10.06.1944 in dem damals besetzten Griechenland von Angehörigen einer SS-Einheit nach einer vorausgegangenen bewaffneten Auseinandersetzung mit Partisenen im Zuge einer gegen das Dorf Distomo (Böotien) gerichteten "Sühnemaßnahme" zusammen mit weiteren 300 an den Partisanenkämpfen unbeteiligten Dorfbewohnern - überwiegend Frauen und Kinder - sowie 12 gefangen genommenen Partisanen erschossen. Das Dorf wurde niedergebrannt.

Wegen dieses Vorgangs nehmen sie die Beklagte aus eigenem Recht (Nachteile in der beruflichen Ausbildung und in ihrem Fortkommen sowie gesundheitliche Schäden) und aus übergegangenem Recht (Zerstörung des elterlichen Hauses nebst Inventar und Warenbestand des von ihren Eltern geführten Einzelhandelsgeschäftes) im Wege der Feststellungsklage auf Schadensersatz bzw. auf Leistung einer Entschädigung in Anspruch. Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche waren bereits Gegenstand eines von der Präfektur Böotien für die Kläger und weitere Geschädigte vor dem Kammergericht Livadeia (Griechenland) geführten Rechtsstreits, in dem die - nicht vertretene - Beklagte, soweit es um die Ansprüche der Kläger geht, rechtskräftig zur Zahlung von insgesamt 240.000.000 Drachmen verurteilt worden ist. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

Die Kläger haben beantragt,

1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Klägern zu 1. bis 4., als Gesamtgläubigern nach den Eheleuten N. A. S. und V. N. S., verstorben am 10.06.44, den materiellen Schaden zu ersetzen, der durch den Einsatz der 4. SS-Pol. Pz. Gren. Division am 10.06.44 in Distomo entstanden ist,

hilfsweise,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Klägern zu 1. bis 4., als Gesamtgläubigern für den aufgrund des Einsatzes der 4. SS-Pol. Pz. Gren. Division am 10.06.44 in Distomo entstandenen materiellen Schaden eine angemessene Entschädigung in noch festzusetzender Höhe zu zahlen;

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger zu 1. für die aufgrund der Ereignisse am 10.06.44 entstandenen Nachteile in seiner Ausbildung und seinem beruflichen Fortkommen sowie für die aufgrund des Ereignisses vom 10.06.44 entstandenen gesundheitlichen Schäden Schadensersatz in angemessener Höhe,

hilfsweise,

eine angemesse Entschädigung in noch festzusetzender Höhe zu zahlen;

3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin zu 2. für die aufgrund des Ereignisses vom 10.06.44 in ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Fortkommen entstandenen Nachteile sowie für die aufgrund des Ereignisses vom 10.06.44 entstandenen gesundheitlichen Schäden einen angemessenen Schadensersatz,

hilfsweise,

eine angemessene Entschädigung in noch festzusetzender Höhe zu zahlen;

4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin zu 3. für die aufgrund des Ereignisses vom 10.06.44 in ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Fortkommen entstandenen Nachteile sowie für die aufgrund des Ereignisses vom 10.06.44 entstandenen gesundheitlichen Schäden einen angemessenen Schadensersatz,

hilfsweise,

eine angemessene Entschädigung in noch festzusetzender Höhe zu leisten;

5. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin zu 4. für die aufgrund des Ereignisses vom 10.06.44 in ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Fortkommen entstandenen Nachteile sowie für die aufgrund des Ereignisses vom 10.06.44 entstandenen gesundheitlichen Schäden einen angemessenen Schadensersatz,

hilfsweise,

eine angemessene Entschädigung in noch festzusetzender Höhe zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Abweisungsantrages hat sie darauf verwiesen, daß die Vorgänge in Distomo dem Kriegsgeschehen zuzurechnen seien und daß deshalb ein Ausgleich wegen eingetretener Schäden nur zwischen den beteiligten Staaten stattfinde. Zivilrechtliche Ersatzansprüche einzelner Staatsangehöriger bestünden neben diesen völkerrechtlich als Reparationen einzuordnenden Ansprüchen dagegen nicht. Es sei Sache des reparationsberechtigten Staates, aus ihm gezahlten Reparationen die Individualansprüche der geschädigten Staatsbürger zu befriedigen.

Außerdem bestehe der Vorbehalt des Artikel 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommens nach wie vor weiter, wonach die Prüfung und ein Ausgleich derartiger Forderungen bis zu einer endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt werde. Der auf Herstellung der endgültigen Souveränität des vereinigten Deutschland gerichtete Zweiplus-Vier-Vertrag ändere hieran nichts.

Schließlich sei auch mehr als ein halbes Jahrhundert nach Kriegsende die Reparationsfrage als obsolet anzusehen. Sie habe nach Jahrzehnten friedlicher, vertrauensvoller und fruchtbarer Zusammenarbeit der Bundesrepublik mit der internationalen Staatengemeinschaft ihre Berechtigung verloren.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu im wesentlichen darauf verwiesen, daß etwa bestehende Individualansprüche nicht von den betroffenen Ausländern gegen den geschädigten Staat, sondern nur von Staat zu Staat geltend gemacht werden könnten. Griechenland habe derartige Individualansprüche aufgrund des Pariser Abkommens vom 14.01.1946 und des Londoner Schuldenabkommens vom 27.02.1953 zunächst bis zu einem Reparationsabkommen gestundet. Mit dem Zweiplus-Vier-Vertrag sei die Reparationsfrage auch im Verhältnis zu den nicht unmittelbar am Vertrag beteiligten Kriegsparteien abschließend in dem Sinne geregelt worden, daß Reparationen nicht zu leisten seien. Von dem Vertrag nicht erfaßt seien zwar Individualansprüche der Geschädigten nach nationalem Recht. Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz scheiterten jedoch schon daran, daß es sich nicht um eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1 BEG-Schlußgesetz handele. Für einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG fehle es an der zum Zeitpunkt des Verbrechens nicht verbürgten Gegenseitigkeit gemäß § 7 RBHG.

Gegen das ihnen am 04.07.1997 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem bei Gericht am 04.08.1997 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie innerhalb der ihnen bis zum 19.01.1998 eingeräumten Fristverlängerungen mit einem am Tage des Fristablaufs eingegangenen Schriftsatz begründet haben.

Im wesentlichen führen sie aus: Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe kein völkerrechtlicher Grundsatz des Inhalts, wonach Ansprüche aus dem Kriegsgeschehen zuzuordnenden Handlungen nur von Staat zu Staat geltend gemacht werden könnten. Vielmehr sei dem Völkerrecht die Parallelität von staatlichen Reparationsansprüchen und individuellen Schadensersatzansprüchen wohl bekannt. Artikel 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommens stehe den Ansprüchen der Kläger nicht entgegen. Auch seien sie nicht durch völkerrechtliche Verträge oder Verzichtserklärungen aus der Nachkriegszeit erloschen. Ebensowenig könne ihnen entgegengehalten werden, daß die Vier Mächte anläßlich des Zweiplus-Vier-Vertrages Verzichtserklärungen zu Lasten der an diesem Abkommen nicht beteiligten Drittstaaten und deren Staatsangehöriger abgegeben hätten oder hätten abgeben wollen. Einem Anspruch aus Staatshaftung stehe nicht entgegen, daß im Verhältnis zu Griechenland zur Tatzeit nicht die Gegenseitigkeit verbürgt gewesen sei. § 7 RBHG könne Staatshaftungsansprüchen aus völkerrechtlichen Verbrechen nicht entgegengehalten werden; dies wäre schon mit völkerrechtlichen Haftungsgrundsätzen, die nach Artikel 25 GG vorgingen, unvereinbar und im übrigen auch nicht mit dem Sinn und Zweck dieser Haftungsgrundsätze in Einklang zu bringen. Überdies verstoße § 7 RBHG gegen das Diskriminierungsverbot des Artikel 6 Abs. 1 EGV.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Klägern zu 1. bis 4. als Gesamtgläubigern nach den Eheleuten N. A. S. und V. N. S., verstorben am 10.06.1944, den materiellen Schaden zu ersetzen, der durch den Einsatz der 4. SS-Pol. Pz. Gren. -Division am 10.06.1944 in Distomo entstanden ist;

hilfsweise,

festzustellen, daß die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Klägern zu 1. bis 4. als Gesamtgläubigern, für den aufgrund des Einsatzes der 4. SS-Pol. Pz. Gren.-Division am 10.06.1944 in Distomo entstandenen materiellen Schaden eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. festzustellen, daß die Beklagte dazu verpflichtet ist, an die Kläger zu 1. bis 4. für die ihnen aufgrund des Ereignisses vom 10.06.1944 entstandenen Nachteile in ihrer Ausbildung und in ihrem beruflichen Fortkommen sowie für die aufgrund des Ereignisses vom 10.06.1944 entstandenen Schaden Schadensersatz in angemessener Höhe,

hilfsweise,

eine angemessene Entschädigung in noch festzusetzender Höhe an den jeweiligen Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Landgericht habe zutreffend darauf verwiesen, daß die vorliegend maßgebliche Reparationsregelung sich bereits im Pariser Abkommen vom 14.01.1946 finde. In dem Abkommen werde das gesamte deutsche für Reparationsleistungen zur Verfügung stehende Wirtschaftsgut zwischen den 18 Signaturmächten des Abkommens, zu denen auch Griechenland gehöre, aufgeteilt und quotiert. Im übrigen seien etwaige Ansprüche der Kläger nach § 1 Abs. 1 AKG erloschen. Der Erlöschensgrund beziehe sich auch auf Amtshaftungsansprüche. Einem Amtshaftungsanspruch stehe überdies § 7 RBHG entgegen. Das Grundgesetz und damit auch Artikel 25 GG sei auf vorkonstitionelle Haftungsfälle wie den vorliegenden nicht anwendbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseits gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Die Klage begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, daß die mit ihr geltend gemachten Ansprüche (teilweise) auch Gegenstand eines von der Präfektur Böotiens in Prozeßstandschaft für die Kläger und weitere Bewohner des Dorfes Distomo vor dem Kammergericht in Livadeia geführten Zivilverfahrens waren und daß das griechische Gericht der Klage mit in Rechtskraft erwachsenem Versäumnisurteil vom 30.10.1997 teilweise stattgegeben hat. Denn bereits zuvor hatte das Landgericht Bonn mit am 23.06.1997 verkündetem Urteil über die hier anhängig gemachte Klage entschieden. Danach entfaltete dieses Urteil bereits Wirkungen, bevor das ausländische Urteil ergangen war, so daß letzteres aufgrund der Regelungen des "Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" vom 26.05.1989 (Art. 26, 27 Zif. 3 EuGVÜ), das an die Stelle des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland geschlossenen "Vertrages über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen" vom 04.11.1961 getreten ist (Art. 55 EuGVÜ), im Inland keine Wirkung entfalten kann (Zöller-Geimer, ZPO, 20. Aufl., Anh. I Art. 27 GVÜ, Rd. 25 ff.). Das Landgericht war deshalb nicht gehindert, eine Sachentscheidung zu treffen.

II.

In der Sache selbst hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Den Klägern steht gegenüber der beklagten Bundesrepublik weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch zu.

1. Für einen völkerrechtlichen Haftungsanspruch sind die Kläger nicht aktivlegitimiert.

a) Bei der Massenexekution und der Brandschatzung des Dorfes Distomo am 10.06.1944 durch eine Einheit der 4. SS-Pol. Pz. Gren.-Division, aus denen die Kläger ihre Ansprüche herleiten, handelt es sich um dem Kriegsrecht unterliegende völkerrechtswidrige Handlungen.

Seit dem Angriff der deutschen Wehrmacht am 06.04.1941 (vgl. dazu Gerhardt, Handbuch der Deutschen Geschichte, 9. Aufl., Bd. 4, S. 524) war Griechenland u. a. durch deutsche Truppen besetzt. Während der Besetzung ist es nicht nur in Distomo, sondern auch in anderen Orten zu Massenexekutionen gekommen (vgl. Hering in: Handbuch der Europäischen Geschichte, 1. Aufl., 7. Bd., S. 1326). Das hier zu beurteilende Geschehen erfolgte durch eine der deutschen Wehrmacht (Heeresgruppe E) eingegliederte Truppeneinheit.

Deren Einheitsführer handelte zwar, wie sich schon aus der gegen ihn gerichteten disziplinarischen Untersuchung ergibt (vgl. die mit der Klage überreichten Anlagen), militärischen Weisungen zuwider, als er die Exekution der Dorfbewohner und die Brandschatzung des Dorfes befahl. Er war sich dessen auch bewußt, weil er den Anlaß der Exekution im Nachhinein durch einen falschen Gefechtsbericht zu vertuschen versuchte. Gleichwohl handelt es sich um eine dem Kriegsvölkerrecht unterliegende Handlung. Denn die Haftung für die zur bewaffneten Macht gehörenden Personen besteht nicht nur dann, wenn diese kompetenzmäßige Akte begehen, sondern auch dann, wenn sie ohne oder gegen Befehle handeln (vgl. etwa: Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Zweiter Band, Kriegsrecht, 2. Auf., (1969), S. 48; ders., a.a.O., Dritter Band, Streiterledigung, Kriegsverhütung, Integration, 2. Aufl. (1977), S. 13; Castrén, The present Law of War and Neutrality, S. 594). Dies hat seinen Grund darin, daß auch Handlungen der ihre Kompetenzen überschreitenden Organe äußerlich als Staatshandlungen erscheinen, sofern sie überhaupt nur im Rahmen der staatlichen Tätigkeit liegen. Der Staat setzt seine Organe in die Organstellung ein, er überträgt ihnen die öffentliche Gewalt und verschafft ihnen damit auch die Möglichkeit, diese zu mißbrauchen. Daher erscheint es nach zutreffender Ansicht im Interesse der Sicherheit des internationalen Verkehrs geboten, den Staat auch für Schäden haften zu lassen, die durch Kompetenzüberschreitungen seiner Organe veranlaßt sind (Schoen, Die völkerrechtliche Haftung aus unerlaubten Handlungen, S. 48).

b) Die hier zu beurteilenden Vorgänge verstießen in eklatanter Weise gegen das "Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges" vom 18.10.1907 (Haager Landkriegsordnung-LKO). Verstoßen wurde insbesondere gegen die kriegsvölkerrechtlichen Verbote, Angehörige des feindlichen Volkes meuchlerisch zu töten (Art. 23 lit. b d. Anl. zur LKO) und feindliches Eigentum zu zerstören (Art. 23 lit. g d. Anl. zur LKO). Von der Art des Vorgehens und seinen Auswirkungen her stellt sich das von der damaligen militärischen Führung als "Sühnemaßnahme" bezeichnete Geschehen als Massaker an der Zivilbevölkerung dar.

Der Anwendung der Haager Landkriegsordnung steht nicht entgegen, daß sie zwar am 26.01.1910 vom Deutschen Reich, nicht jedoch von Griechenland ratifiziert worden ist und es deshalb an der formalen Voraussetzung fehlt, wonach das Abkommen nur zwischen den Vertragsparteien gilt (sog. Allbeteiligungsklausel). Denn mit dem Abkommen sind lediglich die bis dahin bestehenden, gewohnheitsrechtlich anerkannten "coutumes de la guerre" kodifiziert worden (Laun, Die Haager Landkriegsordnung, 3. Aufl. (1947), Einl. S. 26/27; ebenso: Berber, a.a.O., Dritter Band, § 3 IV; Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl. (1990), S. 1034; zu der neueren Kodifikation vgl. das "Zusatzprotokoll vom 12.12.1977 zu dem Genfer Abkommen vom 12.08.1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte", BT-Drucksache 11/6770, 7), so daß die Haftung der Beklagten für die im Jahre 1944 begangenen Kriegsverbrechen grundsätzlich gegeben ist. Diesen Standpunkt hat auch der Nürnberger Militärgerichtshof eingenommen, indem er erklärt hat, daß die Haager Landkriegsordnung Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts sei und deshalb auch in Konflikten gelte, in denen diese Bedingungen nicht erfüllt seien (vgl. Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, 9. Aufl. (1997), Rd. 1826).

c) Folge der gegen die Eltern der Kläger begangenen Kriegsverbrechen ist, daß die Beklagte grundsätzlich zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist. In dem - entsprechend anwendbaren - Art. 3 der Haager Landkriegsordnung ist bestimmt, daß die Kriegspartei, die die LKO verletzt, nicht nur selbst für den aus dieser Verletzung entstandenen Schaden haftet, sondern auch für alle Handlungen verantwortlich ist, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen wurden. Damit wurde für den Bereich des Landkriegsrechts eine Regel kodifiziert, die, was die unmittelbare Haftung der Kriegspartei für ihre eigenen Handlungen anbelangt, nichts anderes ist als der gewohnheitsrechtlich in Frieden und Krieg geltende allgemeine Haftungsgrundsatz (Berber a.a.O., Zweiter Band, S. 238). Für die Art der Schadensersatzleistung, die regelmäßig als Reparation bezeichnet wird, gelten die Regeln des allgemeinen völkerrechtlichen Haftungsrechts, soweit nicht ein Friedensvertrag die Einzelheiten regelt.

d) Den Klägern steht jedoch nicht die Befugnis zu, einen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - gegebenen völkerrechtlichen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen.

Da das Völkerrecht prinzipiell nur Rechte und Pflichten von Völkerrechtssubjekten regelt, können nur Völkerrechtssubjekte, wie Subjekte der internationalen Rechtsverletzung, so auch Subjekte des völkerrechtlichen Haftungsanspruches sein (Berber a.a.O., Dritter Band, S. 19). Im Völkerrecht gilt auch heute noch nach überkommener und ganz überwiegend vertretener Ansicht im allgemeinen der Grundsatz der Mediatisierung des Einzelnen. Es wird fingiert, daß in der Person des Geschädigten dessen Heimatstaat geschädigt wurde, zusätzlich zu einer oft ebenfalls gegebenen Direktschädigung des Heimatstaates. Ein Einzelner kann also Schadensersatzansprüche gegen einen Staat nur vorbringen, wenn sein Heimatstaat diesen Anspruch im eigenen Namen geltend macht. Die Mediatisierung macht es dem Einzelnen in der Regel unmöglich, Träger völkerrechtlicher Rechte zu sein. Es wird ihm nicht nur die Handlungsfähigkeit im Wege des sog. "selfexecuting" verweigert. Vielmehr stehen die Ansprüche selbst in der Regel nicht ihm, sondern seinem Heimatstaat zu (vgl. Schoen, a.a.O., S. 135; Kelsen, Unrecht und Unrechtsfolgen im Völkerrecht, ZöR, Bd. XII, S. 481 (523); Berber a.a.O.; Seidl-Hohenveldern, a.a.O., Rd. 927 ff. und 1654 ff.; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 1976, S. 633 unter Hinweis auf StIGH im Falle der Mavrommatis Palestine Concessions, A 2, S. 12 und im Falle der Panivizys/Sandutiskis Railway, A/B 76, S. 16; Ipsen, a.a.O., § 7).

Völkerrechtserheblich für einen anderen Staat kann ein Individium werden, wenn sein Heimatstaat und jener andere Staat Beteiligte einer völkerrechtlichen Beziehung sind, die das Individium betrifft. In diesem Fall kann es ausnahmsweise eine partielle Völkerrechtsfähigkeit erlangen, und es wird Träger ganz bestimmter, ihm zugeordneter Rechte und Pflichten allein in der Beziehung zu den Staaten, die diese Zuordnung vorgenommen und seine partielle Völkerrechtsfähigkeit anerkannt haben (Ipsen, a.a.O., S. 76; vgl. z. B. Art. 25 EMRK vom 04.11.1950). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Artikel 3 der Haager Landkriegsordnung räumt dem in seinen Rechten verletzten Individium nicht die Befugnis ein, von einem Staat in einem gerichtsförmigen Verfahren Schadensersatz zu verlangen. Der Einzelne kann deshalb für im Völkerrecht wurzelnde Ansprüche grundsätzlich weder die Feststellung des Unrechts noch einen Unrechtsausgleich verlangen. Er ist nicht reklamationsberechtigt.

2. Die mit der Klage verfolgten Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche ergeben sich auch nicht aus nationalem Recht.

a) Dabei kann dahinstehen, ob generell neben völkerrechtlichen Ansprüchen solche aus nationalem Recht überhaupt bestehen können. Dies wird teils mit der Begründung verneint, daß in Bezug auf Schäden, die dem Vermögen und der Person feindlicher Staatsbürger im Zusammenhang mit dem Kriege zugefügt werden, der Grundsatz des umfassenden Einstehenmüssens der Staaten für das Tun aller Personen gelte, die er in irgendeiner Form im Rahmen seiner Maßnahmen einsetzt (Grundsatz der Exklusivität des Völkerrechts; vgl. Féaux de la Croix, Schadensersatzansprüche ausländischer Zwangsarbeiter im Lichte des Londoner Schuldenabkommens, NJW 1960, 2208; ders., Betrachtungen zum Londoner Schuldenabkommen, in: Festschrift für Bilfinger, S. 27 (61 ff.); ähnlich: Granow, Ausländische Kriegsschädenansprüche und Reparationen, AöR 77, 67 ff.; dagegen aber: BVerfG NJW 1996, 2271).

Offenbleiben kann ferner, ob für den Fall, daß Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche der Kläger bestehen sollten, deren Geltendmachung gemäß Art. 5 Abs. 2 des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden vom 27.02.1953 (Londoner Schuldenabkommen) bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage suspendiert ist (vgl. dazu: Gurski, Komm. zum LAK S. 185 ff.; ders., Der Fall "Bothania", BB 1954, 397 ff.) und ob diese Voraussetzung inzwischen gegeben ist. Soweit das Landgericht vor allem im Anschluß an Eichhorn (Reparationen als völkerrechtliche Deliktshaftung (1992), S. 143 ff.) und Rauschning (Beendigung der Nachkriegszeit nach dem Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, DVBl. 1990, 1275 ff.) im Hinblick auf den Abschluß des Zweiplus-Vier-Vertrages angenommen hat, daß mit ihm eine umfassende friedensvertragliche Regelung auch mit den nicht an dem Vertrag unmittelbar beteiligten Vertragsstaaten des Londoner Schuldenabkommens getroffen worden ist und Griechenland auf Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche, auch soweit es sich um dem Völkerrecht unterstellte Individualansprüche handelt, (konkludent) verzichtet hat, erscheint dies schon deshalb zweifelhaft, weil Griechenland an den Vertragsverhandlungen und am Abschluß des Vertrages nicht beteiligt war. Über die Ansprüche Griechenlands konnten die Signatarmächte nicht entscheiden. Verträge zu Lasten Dritter kennt das Völkerrecht - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - ebensowenig wie das Privatrecht. Es widerspricht dem Grundsatz der Souveränität, über völkerrechtlich begründete Ansprüche gegen oder ohne Einwilligung des betroffenen Staates zu befinden (vgl. z. B. Seidl-Hohenveldern, a.a.O., Rd. 323 ff.).

Schließlich braucht auch nicht entschieden zu werden, ob eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge für gegen das Deutsche Reich gerichtete Ansprüche durch die Regelung des § 2 Nr. 1 des "Gesetzes zur Allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden" vom 05.11.1957 (Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG) wirksam ausgeschlossen ist (vgl. dazu: Kreft, Öffentlichrechtliche Ersatzleistungen, § 839, Rd. 67 m.w.N.) oder ob bei der vorliegenden Sachgestaltung die Ausnahmevorschriften der §§ 5 oder 101 AKG greifen.

b) Ein Anspruch der Kläger nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung vom 14.09.1965 (BEG-Schlußgesetz) scheidet schon deshalb aus, weil die Kläger oder ihre Eltern nicht zu dem nach § 1 BEG geschützten Personenkreis gehören. Entschädigungsberechtigt sind danach nur Personen oder ihnen gleichgestellte Personen (Abs. 2), die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung geworden sind und dadurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Vermögen oder ihrem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen erlitten haben. Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht gegeben. Bei der Brandschatzung des Dorfes und der Exekution ihrer Bewohner handelte es sich, wie oben bereits dargelegt worden ist, um dem Kriegsgeschehen zuzuordnende Handlungen. Gründe der politischen Gegnerschaft oder der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung lagen ihnen nicht zugrunde.

c) Ebensowenig steht den Klägern ein Amtshaftungsanspruch zu. Dessen Voraussetzungen richten sich nach dem zur Tatzeit maßgeblichen Rechtszustand, wobei (auch) bei im Ausland begangenen Amtshaftungsdelikten deutsches Recht anzuwenden ist (vgl. Palandt-Heldrich, 57. Aufl., (IPR) EGBGB 38, Rd. 23 m.w.N.). Einschlägig ist danach § 839 BGB mit seiner damaligen staatsrechtlichen Verankerung in Art. 131 WeimVerf., die auch noch während der politischen Wandlungen nach 1933 bestehen geblieben ist (RGZ 160, 193 (196)). Für danach begründete Reichsverbindlichkeiten hätte die Beklagte in Funktionsnachfolge des Deutschen Reichs einzustehen (vgl. z. B. Sachs-Ipsen/Koch, Grundgesetz, 1. Aufl. (1996), Art. 134, Rd. 7 m.w.N.).

Die Beklagte haftet danach jedoch nicht. Schadensersatz wird nach diesen Vorschriften nur geschuldet, wenn die im einzelnen verletzte Amtspflicht auch gerade gegenüber dem Geschädigten bestand (sog. Drittbezogenheit). Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der Dritten gehört, beantwortet sich dabei entscheidend danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäftes ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und den rechtlichen Bestimmungen des Amtsgeschäfts geschützt werden sollten, besteht ihm gegenüber eine Amtspflicht. Hingegen tritt anderen Personen gegenüber, selbst wenn sich die Amtspflicht auf sie mehr oder weniger nachteilig auswirkt, eine Ersatzpflicht nicht ein (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl., S. 47/48).

Die Drittbezogenheit der Amtspflicht wird zwar nach allgemeiner Meinung gerade bei der Verletzung absoluter Rechte bejaht. Der unmittelbar Verletzte kann deshalb in einem solchen Fall die Beseitigung der Unrechtsfolgen verlangen. Das gilt jedoch grundsätzlich nicht für Kriegsschäden, also für solche Nachteile und Verluste, die von Nichtkombattanten an ihrer Person, ihrem Eigentum oder ihrem Vermögen durch Kriegs- oder Besetzungshandlungen, namentlich durch die Anwendung bewaffneter Gewalt, erlitten werden (Granow, in: Handbuch des Völkerrechts, 2. Aufl. (1961) Zweiter Band, S. 359). Der Krieg ist ein Ausnahmezustand des Völkerrechts. Sein Wesen besteht im umfassenden Rückgriff auf die Gewalt, die nicht nur die Rechtsgüter eines Staates und seiner Bürger bedroht, sondern auch zur Grundlage aller Beziehungen zwischen mehreren Staaten wird. In dem von Gewaltanwendung geprägten Zustand wird die bisher geltende Rechtsordnung weitgehend suspendiert, und an die Stelle der suspendierten Vorschriften der normalerweise geltenden Rechtsordnung tritt eine Ausnahmeordnung ("ius in bello"). Ihrem Wesen nach gelten in ihr jene Normen nicht, die im Rahmen der Friedensordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen für die Verletzung von Amtspflichten gehaftet wird. Die Vorstellung, die kriegsführenden Parteien hafteten nach Deliktsgrundsätzen den Millionen von Opfern und Geschädigten gegenüber, ist deshalb dem Amtshaftungsrecht systemfremd. Es gelten vielmehr bei bewaffneten Auseinandersetzungen die Regelungen des internationalen Kriegsrechts, die das Amtshaftungsrecht überlagern.

Etwas anderes könnte indessen gelten, wenn sich die handelnden Organe außerhalb des für die Kriegsführung geltenden Regelwerks stellen. Dies ist namentlich der Fall, wenn die in der Haager Landkriegsordnung postulierten Handlungs- und Unterlassungspflichten verletzt werden. Die Frage ist deshalb, ob für diesen Fall nicht nur dem Staat, sondern auch dem Einzelnen, der in seinen Rechten verletzt wird, ein Anspruch auf Beseitigung der Unrechtsfolgen eingeräumt wird (vgl. dazu Kelsen, a.a.O., S. 522 f).

Hierfür könnte die in Art. 3 LKO getroffene Regelung sprechen, die die Verpflichtung ausspricht, bei Verstößen gegen die Haager Landkriegsordnung Schadensersatz zu leisten. Dies besagt aber noch nicht, daß dem in seinen Interessen verletzten Individium auch ein entsprechendes subjektives Recht zusteht. Bei der Prüfung, ob eine Norm dem Individium ein Recht gewährt, ist zu unterscheiden zwischen den echten Berechtigungen im Sinne einer personalen Zuordnung des Rechts einerseits sowie andererseits einer bloßen Begünstigung des Individiums, die als Reflex aus Rechten und Pflichten der Staaten entstehen kann (Ipsen, a.a.O., S. 76; Verdross/Simma, a.a.O., S. 256/257). An einer solchen personalen Zuordnung des Rechts fehlt es hier. Das Regelwerk der LKO spricht durchweg nur die "Kriegspartei" und die "Kriegsführenden" als Zuordnungsobjekte an. Eine Befugnis des Einzelnen in dem Sinn, daß er bei Rechtsverletzungen reklamationsberechtigt sein soll, ist in der LKO nicht vorgesehen.

Ein Anspruch aus Amtspflichtsverletzung besteht deshalb nicht. Der - vom Landgericht im Ergebnis bejahten - Frage, ob ein Amtshaftungsanspruch daran scheitert, daß zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (1944) im Verhältnis zu Griechenland die Gegenseitigkeit nicht verbürgt war (vgl. § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22.05.1910 - RBHG) braucht daher nicht weiter nachgegangen zu werden (zu der veränderten Rechtslage vgl. MüKo-Papier, BGB, 3. Aufl., § 839, Rd. 340 ff.).

d) Schließlich können die Kläger auch keine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Art. 153 WeimVerf. bzw. § 75 EinlPreußALR nach den Grundsäzten des enteignungs- und aufopferungsgleichen Eingriffs beanspruchen. Dafür fehlt es schon an der beiden Ansprüchen gemeinsamen Voraussetzung, daß es sich um einen Eingriff aufgrund von E i n z e l - Maßnahmen der Staats- v e r w a l t u n g handeln muß. Durch diese Einengung sollten gerade Schäden im Gefolge von kriegerischen Auseinandersetzungen von der Entschädigungspflicht generell ausgenommen werden (vgl. Ossenbühl, a.a.O., S. 110 f.; Kreft, a.a.O., Vor § 839, Rd. 4 f.). Überdies fehlt es bei kriegsbedingten Handlungen an der Intention, dem Betroffenen ein besonderes Opfer im Interesse der Allgemeinheit aufzuerlegen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zuzulassen. Die Entscheidung berührt Rechtsfragen von grundsäztlicher Bedeutung, die noch nicht entschieden worden sind und die wichtige Problemkreise betreffen, zu denen unterschiedliche Ansichten vertretbar sind.

Streitwert: 25.000,00 DM.