OLG Köln, Beschluss vom 08.06.1998 - 27 W 6/98
Fundstelle
openJur 2011, 80851
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 27 O 74/98

Bei Bestimmung eines frühen ersten Termins wird der Klageanspruch i.S.d. § 93 ZPO sofort anerkannt, wenn das Anerkenntnis vor Verlesung der Sachanträge in diesem Verhandlungstermin erklärt wird. Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid schließt ein sofortiges Anerkenntnis nicht von vornherein aus.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zutreffend der Klägerin auferlegt.

Zwar hat im Fall eines Anerkenntnisurteils grundsätzlich der Anerkennende als unterliegende Partei die Prozeßkosten zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Kosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO). Die Voraussetzungen dieser kostenrechtlichen Regelung liegen hier vor. Die Beklagte hat ein "sofortiges" Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO erklärt. Wird - wie im vorliegenden Fall - kein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO), sondern früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung nach § 275 ZPO bestimmt, so ist der Klageanspruch "sofort" anerkannt, wenn das Anerkenntnis vor Verlesung der Sachanträge in diesem Verhandlungstermin erklärt wird (Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 93 Rn. 4 m.w.N.). Dies ist hier geschehen; daran vermag ein vorangegangener schriftsätzlicher Klageabweisungsantrag nichts zu ändern.

Auch der von der Beklagten gegen den Mahnbescheid erhobene Widerspruch schließt ein sofortigen Anerkenntnis nicht aus. Ein Ausschluß kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Berechtigung des Anspruchs in der Widerspruchsbegründung bestritten wird (vgl. Zöller/Herget § 93 Rn. 6 "Mahnverfahren"); hierbei ist zu bedenken, daß der Schuldner zum Zweck eines Anerkenntnisses Widerspruch einlegen muß, wenn er geltend machen will, daß er keinen Anlaß zur Einleitung des Mahnverfahrens gegeben habe (Zöller/Vollkommer § 91 a Rn. 58 "Mahnverfahren"). Nach dem vorliegenden Aktenausdruck hat die Beklagte ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid vom 04.09.1997 aber nicht begründet.

Die Beklagte hat der Klägerin auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Anlaß zur gerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung bestand nur dann, wenn die Klägerin den Darlehensvertrag gegenüber der Beklagten gekündigt und diese zur Zahlung einer konkret zu beziffernden Summe aufgefordert hatte. Die Klägerin beruft sich hierzu auf ein in Ablichtung vorgelegtes Kündigungsschreiben vom 28.05.1997, über dessen Zugang bei der Beklagten die Parteien streiten. Zwar hat die Klägerin nunmehr mit Schriftsatz vom 02.06.1998 - zu dem die Beklagte noch nicht hat Stellung nehmen können - eine schriftliche Bestätigung der Deutschen Post AG, Niederlassung Briefpost W., vom 15.05.1998 eingereicht, wonach der Beklagten der Einschreibebrief Nr. 868 f am 02.06.1997 ausgeliefert worden ist. Indessen betrifft - was die Beklagte mit Recht beanstandet - das vorgelegte Einschreiben vom 28.05.1997 gar nicht das streitgegenständliche Kreditverhältnis. In diesem Schreiben hat die Klägerin vielmehr das Girokonto Nr. 4480372 gekündigt und den darauf lastenden Schuldsaldo von 19.719,29 DM sofort fällig gestellt. Das Kreditkonto Nr. 68239284 (siehe Darlehensvertrag) mit dem nach der eigenen Forderungsberechnung der Klägerin damals offenstehenden Restsaldo von rund 12.000,00 DM wird in dem vorgelegten Schreiben nicht angesprochen. Daß es ein weiteres, der Beklagten zugegangenes Kündigungsschreiben gegeben hätte, behauptet die Klägerin nicht. Demzufolge hat sie verfrüht geklagt und die Prozeßkosten zu tragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 3.100,00 DM.