OLG Köln, Urteil vom 30.03.1999 - 22 U 143/98
Fundstelle
openJur 2011, 80483
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 42 O 6/98
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Juni 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 42 O 6/98 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.500,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist Gesellschafterin der am 14.1.1993 gegründeten Beklagten. Am Stammkapital der Beklagten von 50.000,-- DM sind die Klägerin zu 25% und ihr Mitgesellschafter S. zu 75% beteiligt. Geschäftsführer der Beklagten sind Herr S. und der Gesellschaftergeschäftsführer der Klägerin, Herr R. F..

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Auflösung der Beklagten sowie die Feststellung der Unwirksamkeit von auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 21.11.1997 gefaßten Beschlüssen.

Die Beklagte war gegründet worden, um über sie die Kiesausbeute des der Vermögensverwaltung S. GbR gehörenden Grundbesitzes abzuwickeln. Darüber, welche weitergehenden Absichten die Beteiligten mit der Gesellschaftsgründung verfolgt haben, streiten die Parteien. Die Kiesausbeute sollte durch die Klägerin vorgenommen werden. Deshalb schlossen die damals aus dem Geschäftsführer E. S. sowie dessen Mutter und Schwester bestehende GbR einerseits und die Klägerin und die Beklagte andererseits am 14.1.1993 über die Kiesausbeute den privatschriftlichen "Grundvertrag". Danach erhielt die Klägerin das Kiesausbeuterecht an bestimmten im Vertrag genannten Grundstücken. Ebenfalls unter dem Datum des 14.1.1993 verkaufte die GbR durch notariellen Vertrag den der Grundstücksgesellschaft gehörenden Grundbesitz an die Beklagte und räumte die Beklagte der Klägerin mit privatschriftlichem Vertrag das Recht zur Kiesausbeute ein.

Mit Ausnahme des Gründungsvertrages betreffend die Beklagte wurde keiner der Verträge vom 14.1.1993 vollzogen. Die Abgrabungsgenehmigung, die für die Kiesausbeute erforderlich war und deren Erteilung nach § 5 des Grundvertrages beide Vertragsparteien gemeinsam betreiben sollten, liegt bisher nicht vor. Auch der notarielle Grundstückskaufvertrag ist noch nicht vollzogen. Zugunsten des Käufers ist nur eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, der Kaufpreis ist noch nicht gezahlt.

Herr E. S. ist zum 1.1.1995 aus der Vermögensverwaltung S. GbR ausgeschieden.

Der Grundstückskaufvertrag war gemäß dessen § 1 Abs. 3 unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß die Vermögensverwaltung S. GbR in einem mit den Rh. Baustoffwerken wegen der Kiesausbeute geführten Rechtsstreit so obsiegte, daß sie die Kiesausbeuterechte an Dritte vergeben konnte. Dieser Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet. Der Vergleich räumte der GbR das Recht ein, über den Grundbesitz zu verfügen mit Ausnahme des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von D., Blatt ..., Flur ... Nr. .... Mit gleichlautenden Schreiben vom 21.8.1995 an Herrn E. S. und die übrigen Gesellschafter der GbR sowie an die Beklagte zu Händen von Herrn E. S. teilte Herr R. F. auf Geschäftspapier der Fa. F. Bauunternehmung GmbH mit, die Fa. F. Bauunternehmung GmbH und die Fa. Grundstücksgesellschaft G. GmbH seien nunmehr bereit, die vorerwähnte aufschiebende Bedingung als gegeben anzusehen, wenn der Grundstücksgesellschaft G. als Ersatz für die Parzelle Flur .... Nr. ... eine Teilfläche aus der Parzelle Flur ... Nr. ... verkauft werde. Zur Übereignung dieser Teilfläche kam es jedoch nicht.

In einem an die Gesellschafter der Vermögenserwaltung S. GbR gerichteten Schreiben vom 2.10.1997 teilten die Rechtsanwälte A. & Partner namens des Herrn R. F. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten sowie namens der Klägerin mit, daß die am 14.1.1993 im Zusammenhang mit der beabsichtigten Kiesausbeute geschlossenen Verträge wegen Formmangels nach den §§ 313, 125 BGB nichtig seien. Daher hielten sich ihre Mandanten an die Verträge nicht mehr gebunden. Ihre Mandanten seien lediglich noch bereit, an der Rückabwicklung bzw. Beseitigung der aufgrund der nichtigen Verträge bestehenden Rechtspositionen wie der Löschung der zugunsten der Grundstücksgesellschaft G. GmbH im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung oder der Auflösung der Grundstückgesellschaft G. GmbH mitzuwirken. Der weiteren Durchführung der Verträge werde seitens der Mandanten ausdrücklich widersprochen.

Der Gesellschafter/Geschäftsführer S. der Beklagten sah in der Mitteilung vom 2.10.1997 ein treuwidriges Verhalten seines Mitgeschäftsführers R. F. und der Klägerin als Mitgesellschafterin. In einer von ihm mit Schreiben vom 12.11.1997 (Anlage 9 zur Klageschrift) einberufenen Gesellschafterversammlung am 21.11.1997 stimmte der Gesellschafter/Geschäftsführer S. gemäß den von ihm selbst verlesenen Beschlußanträgen für die Abberufung des Mitgeschäftsführers R. F. als Geschäftsführer aus wichtigem Grund und die Ausschließung der Klägerin als Gesellschafterin aus wichtigem Grund sowie die Erhebung einer entsprechenden Ausschlußklage. Ferner wurde mit der Stimme des Gesellschafters S. und gegen die Stimme der Klägerin darüber abgestimmt, Schadensersatzansprüche gegenüber Rechtsanwalt S. für den Fall geltend zu machen, daß die Verträge vom 14.1.1993 nichtig sind.

Mit der am 9.1.1998 eingereichten Klage hat die Klägerin die Auflösung der Beklagten verlangt, weil die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich geworden sei. Sie hat die Auffassung vertreten, die im Januar 1993 geschlossenen Verträge seien gemäß den §§ 313, 125 BGB insgesamt nichtig, da sie nach dem von den Beteiligten verfolgten Gesamtkonzept mit dem Grundstücksgeschäft eine Einheit gebildet hätten, aber nur teilweise notariell beurkundet worden seien.

Die Klägerin hat sich mit der Klage ferner gegen die Gesellschafterbeschlüsse betreffend ihren Ausschluß als Gesellschafterin der Beklagten und die Abberufung des Herrn R. F. als Geschäftsführer der Beklagten gewandt. Sie hat den Standpunkt vertreten, diese Beschlüsse seien formell und materiell unwirksam, denn es sei kein ordnungsgemaßes Beschlußverfahren durchgeführt worden und ein wichtiger Grund liege weder für den Ausschluß der Klägerin noch für die Abberufung des Geschäftsführers vor.

Zur Begründung ihres Feststellungsantrags, daß kein wirksamer Beschluß über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwalt S. gefaßt worden sei, hat die Klägerin ausgeführt, angesichts des gleichen Stimmrechts der beiden Gesellschafter der Beklagten habe es an der erforderlichen Mehrheit für eine entsprechende Beschlußfassung gefehlt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. Die im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter HRB ...

eingetragene Gesellschaft unter der Fa. Grundstücksgesellschaft

G. GmbH wird aufgelöst.

2. Die in der Gesellschafterversammlung der Fa. Grundstücksgesell-

schaft G. GmbH am 21.11.1997 gefaßten Beschlüsse mit

dem Inhalt,

a) die Gesellschafterin Fa. F. Bauunternehmung GmbH aus

wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen und den

Geschäftsführer E. S. zu beauftragen, Ausschluß-

klage gegen die Fa. F. Bauunternehmung GmbH zu erhe-

ben,

und

b) den Geschäftsführer R. F. mit sofortiger Wirkung aus

wichtigem Grund als Geschäftsführer abzuberufen

werden für nichtig erklärt.

3. Es wird festgestellt, daß der in der Gesellschafterversammlung zur Ab-

stimmung gestellte Beschlußgegenstand,

Schadensersatzansprüche gegenüber Herrn Rechtsanwalt S. für

den Fall geltend zu machen, daß die in 1993 abgeschlossenen Ver-

träge nichtig sind,

unwirksam ist und eine rechtswirksame Beschlußfassung insoweit nicht

erfolgt ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Auflösung lägen nicht vor. Die Verträge seien nämlich nicht nichtig, so daß der Gesellschaftszweck auch heute noch erreicht werden könne. Soweit die Klägerin Gesellschafterbeschlüsse anfechte, halte sie die Anfechtungsklage für verfristet. Darüber hinaus seien die gefaßten Gesellschafterbeschlüsse sowohl formell als auch materiell nicht zu beanstanden.

Der Gesellschafter S. hat seinerseits am 17.12.1997 gegen die Beklagte in dem Rechtsstreit 42 O 43/98 LG Aachen Klage eingereicht mit dem Ziel festzustellen, daß in insgesamt 7 Punkten Gesellschafterbeschlüsse mit einem bestimmten Inhalt wirksam gefaßt wurden, darunter auch die Beschlüsse betreffend den Ausschluß der Klägerin, die Abberufung des Geschäftsführers R. F. und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Rechtsanwalt S..

Durch Urteil vom 5.6.1998 , auf das wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht in der vorliegenden Sache der Klage im vollen Umfange stattgegeben.

In prozessualer Hinsicht hat das Landgericht ausgeführt, der Klage stehe nicht die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen, da die von dem Gesellschafter S. in dem Verfahren 42 O 43/97 LG Aachen erhobene allgemeine Feststellungsklage gegenüber der von der Klägerin in diesem Verfahren erhobenen Nichtigkeitsklage subsidiär sei.

In der Sache hat das Landgericht die Auflösungsklage als begründet angesehen, weil die Erreichung des Gesellschaftszwecks der Beklagten unmöglich geworden sei. Da nur der Gesellschaftvertrag und der Grundstückskaufvertrag, nicht aber der "Grundvertrag" und der Kiesausbeutevertrag notariell beurkundet worden seien, sei das gesamte Vertragspaket vom 14./15.1.1993, das nach dem Willen der Vertragschließenden und nach seinem Vertragszweck eine rechtliche Einheit gebildet habe, wegen Formunwirksamkeit gem. §§ 313, 125 BGB nichtig. Angesichts dessen sei der Gesellschaftszweck auch zukünftig nicht mehr zu erreichen. Zwar bestehe rein theoretisch die Möglichkeit, dem Formerfordernis des § 313 BGB nachträglich Rechnung zu tragen. Das sei aber der Klägerin nicht zumutbar, nicht zuletzt auf dem Hintergrund der Gesellschafterversammlung, in der der Mitgesellschafter S. versucht habe, ohne berechtigte Gründe die Klägerin als Gesellschafterin auszuschließen und den Mitgeschäftsführer R. F. aus wichtigem Grund abzuberufen. Daß sich die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer R. F. im Anwaltsschreiben vom 14.1.1993 auf die Formnichtigkeit des Vertragswerks berufen hätten, könne den Ausschluß bzw. die Abberufung nicht rechtfertigen, da es sich nur um die Äußerung einer Rechtsauffassung gehandelt habe.

Den Beschluß über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Rechtsanwalt S. hat das Landgericht als nichtig angesehen, weil er nicht mit der nach § 47 Abs. 1 GmbHG erforderlichen Mehrheit der Stimmen gefaßt worden sei. Der Geselllschafter S. habe ungeachtet dessen, daß er über 75% des Stammkapitals der Beklagten verfüge, die Klägerin nicht überstimmen können, da beide Gesellschafter der Beklagten nach § 6 des Gesellschaftsvertrages gleiches Stimmrecht hätten, solange die Klägerin die Kiesausbeute auf den Grundstücken der Beklagten betreibe. Letztere Voraussetzung sei gegeben, denn für die satzungsrechtlichen Sonderrechte der Klägerin sei nicht auf die Zeit der tatsächlichen Kiesausbeute, sondern auf die Dauer der Kooperation der Gesellschafter abzustellen.

Gegen das ihr am 16.6.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.6.1998 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 10.9.1998 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie vertritt die Auffassung, daß eine Auflösung der Gesellschaft schon deshalb nicht in Betracht kommen könne, weil ihr Mehrheitsgesellschafter S. der Klägerin mit Schreiben vom 26.2.1998 angeboten habe, ihre Geschäftsanteile für den Nominalwert zu übernehmen, und Herr S. dieses Angebot aufrechterhalte. Sie hält daran fest, daß die Erreichung des Gesellschaftszwecks der Beklagten auch unabhängig von der Wirksamkeit der in Rede stehenden Verträge ohne weiteres möglich sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe auch ein wichtiger Grund für den Ausschluß der Klägerin und die Abberufung des Geschäftsführers F. vorgelegen, denn das Anwaltsschreiben vom 2.10.1997 beinhalte die Weigerung, an der Durchführung der Verträge weiter mitzuwirken. Unabhängig davon seien die auf der Gesellschafterversammlung am 21.11.1997 gefaßten Beschlüsse sämtlich auch schon deshalb wirksam zustandegekommen, weil sie mit der erforderlichen 3/4-Mehrheit gefaßt worden seien. Das in § 6 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene paritätische Stimmrecht sei nicht zum Zuge gekommen, weil es zu der dafür vorausgesetzten Ausbeutung des Kiesvorkommens durch die Klägerin nicht gekommen sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß ihren

erstinstanzlichen Schlußanträgen zu entscheiden.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen,

hilfsweise,

bei einem Vollstreckungsschutzausspruch der Klägerin zu gestatten,

Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen

Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Klägerin hält die Berufung für unzulässig, weil es an einer ordnungsmäßigen Bevollmächtigung der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten fehle. Eine Gesellschafterversammlung, die über die Berufungseinlegung hätte beschließen können, habe nicht stattgefunden, und auch der Geschäftsführer S. habe keine Vollmacht erteilen können, weil er nicht alleinvertretungsberechtigt sei.

In der Sache verteidigt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Sie habe immer wieder erklärt, zu einer erneuten Beurkundung bereit zu sein, wenn die Verträge den inzwischen geänderten Verhältnissen angepaßt würden. Das habe Herr S. aber ausdrücklich abgelehnt. Die beklagte Gesellschaft könne auch nicht ohne ihre Beteiligung weitergeführt werden. Durch eine Übernahme ihrer Anteile durch Herrn S. würde sich der Zweck der Gesellschaft grundlegend ändern, denn dieser Zweck sei gerade die Auskiesung durch die Klägerin gewesen. Die einzig zutreffende Konsequenz aus der Undurchführbarkeit der Auskiesung durch die Klägerin bestehe daher in der Auflösung der Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Auf die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten war die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils im vollen Umfang abzuweisen. Weder der Antrag der Klägerin auf Auflösung der beklagten Gesellschaft noch ihre Einwendungen hinsichtlich der Wirksamkeit der auf der Gesellschafterversammlung vom 21.11.1997 gefaßten Beschlüsse sind berechtigt.

I.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.

1)

Die Beklagte ist entgegen der abweichenden Auffassung der Klägerin im Berufungsverfahren ordnungsgemäß vertreten.

Die in erster Instanz von dem Geschäftsführer S. erteilte Prozeßvollmacht (Bl. 23 d.A.) ermächtigt auch zur Berufungseinlegung und zur Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten für die Berufungsinstanz, § 81 ZPO.

Der Geschäftsführer S. konnte die Prozeßvollmacht allein wirksam erteilen, auch wenn § 5 Abs. 1 S. 2 der Satzung der Beklagten bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer gemeinschaftliche Vertretung vorsieht. Eine GmbH wird nach § 35 Abs. 1 GmbHG im Prozeß durch ihre Geschäftsführer vertreten. Ist wie hier die Stellung als Geschäftsführer im Streit, ist derjenige gesetzlicher Vertreter, der bei Obsiegen der Gesellschaft als deren Geschäftsführer anzusehen ist (BGH NJW 81, 1041; OLG Hamm GmbHR 93, 743, 745; Hanseat OLG GmbHR 92, 43, 44; Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. A., § 35 Rn. 5 m.N. ). Das ist hier der Geschäftsführer S..

Die Klägerin begehrt gem. Ziff. 2.b) des Klageantrags, den in der Gesellschafterversammlung vom 21.11.1997 gefaßten Beschluß, den Geschäftsführer R. F. mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abzuberufen, für nichtig zu erklären. Wird der Antrag zurückgewiesen, obsiegt also insoweit die Beklagte, ist die Abberufung des Geschäftsführers F. wirksam und folglich der Geschäftsführer S. als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten anzusehen. Als solcher ist er nach zutreffender Ansicht - wie bei Bestellung nur eines Geschäftsführers - alleinvertretungsbefugt, denn das entspricht der gesetzlichen Regelung in § 35 Abs. 2 GmbHG (str., wie hier Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. A., § 35 Rn. 28 ff. m.N.). Es entspricht darüber hinaus aber auch dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten, nach dessen § 5 Abs. 1 S. 3 die Gesellschaft, wenn nur ein Geschäftsführer vorhanden ist, durch diesen allein vertreten wird.

Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Vertretung der Beklagten allein durch den Geschäftsführer E. S. ergeben sich auch nicht mit Blick darauf, daß in diesem Verfahren nicht allein die Stellung des Geschäftsführers R. F. im Streit ist. Der Ausschluß der Vertretung durch den Geschäftsführer F. bezüglich des einen Klagegegenstandes hat zur Folge, daß er insgesamt gehindert ist, die Beklagte in diesem Verfahren zu vertreten. Auch insoweit muß daher nach seinem Sinn und Zweck § 5 Abs. 1 S. 2 der Satzung der Beklagten Anwendung finden.

2)

Unrichtig ist allerdings das Passivrubrum des angefochtenen Urteils. Die Beklagte wird nicht, wie dort angegeben, durch die Gesellschafterversammlung vertreten, sondern durch den Geschäftsführer, § 35 Abs. 1 GmbHG. Dem trägt das Rubrum des Berufungsurteils Rechnung.

II.

In der Sache ist die Berufung im vollen Umfange begründet.

1)

Der Klageantrag zu 1., mit dem die Klägerin die Auflösung der beklagten Gesellschaft durch gerichtliches Urteil begehrt, ist unbegründet.

a)

Gemäß § 61 Abs. 1 GmbHG kann die Gesellschaft durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. Diese Voraussetzungen liegen indessen bei der Beklagten nicht vor. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Erreichung des Gesellschaftszwecks der Beklagten unmöglich geworden ist.

aa)

Soweit das Landgericht für seine gegenteilige Auffassung u.a. darauf abgestellt hat, daß die Beklagte nur aus steuerlichen Gründen im Interesse der Mitglieder der Vermögensverwaltung S. GbR gegründet und in das Gesamtvertragswerk einbezogen worden sei, kann dem schon aus tatsächlichen Gründen nicht beigepflichtet werden. Eine entsprechende Zielrichtung der Beteiligten wird nämlich entgegen der Annahme des Landgerichts nicht etwa daran deutlich, daß die Gesellschafter der GbR mit einem 75%-Anteil Mehrheitsgesellschafter der beklagten Gesellschaft als der neuen Eigentümerin der auszukiesenden Grundstücke geworden wären und ihre Dominanz sofort mit der Beendigung der Auskiesung durch die Klägerin hätte eintreten sollen. Es sind nämlich keineswegs alle drei damaligen Gesellschafter der Vermögensverwaltung S. GbR an der Beklagten beteiligt, sondern als einziger von ihnen von Anfang an nur Herr E. S.. Folglich kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die (steuerlichen) Interessen der übrigen Gesellschafter der GbR und die Interessen des Herrn S. in bezug auf die Gründung der beklagten Gesellschaft identisch waren.

bb)

Es liegt im Gegenteil auf der Hand, daß der Gesellschafter E. S. im Zusammenhang mit der Gründung der Beklagten nicht (nur) gemeinsame steuerliche Ziele der damaligen Gesellschafter der GbR, sondern weitergehende eigene wirtschaftliche Ziele verfolgt hat.

Bei Durchführung des Grundstückskaufvertrages würde die beklagte Gesellschaft Eigentum an den Grundstücken mit einer Fläche von über 2.900 Ar erwerben, wobei der Kaufpreis über die Auskiesung der Grundstücke finanziert würde. Dieser nach der Auskiesung im Eigentum der Beklagten verbleibende Grundbesitz würde daher entsprechend der Beteiligung des Herrn Herr E. S. zu 75% wirtschaftlich weiterhin zu seinem Vermögen gehören, während seine früheren GbR-Mitgesellschafter nach beidseitiger Erfüllung des Grundstückskaufvertrages auch wirtschaftlich endgültig das Eigentum an den veräußerten Grundstücken verlieren würden.

Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch von Belang, daß die Beklagte nach ihren nachvollziehbaren Angaben bei Durchführung des Kiesausbeutevertrages mit der Klägerin oder ggf. auch in Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmer erhebliche Gewinne erzielen könnte, wenn mehr als 50.000 Tonnen pro Morgen ausgekiest würden. An der Zusatzvergütung von 2,90 DM pro Tonne, die nach § 3 des Kiesausbeutevertrages bei einer Mehrförderung über 50.000 Tonnen pro Morgen über den Festpreis von 145.000,-- DM hinaus an die Beklagte zu zahlen wäre, hätte von den Mitgliedern der GbR aber nur Herr E. S. über seine Beteiligung an der Beklagten profitieren können, nicht dagegen seine Mutter und seine Schwester. Dabei kann der Streit der Parteien darüber, ob tatsächlich eine Ausbeute von mehr als 50.000 Tonnen pro Morgen erzielbar wäre oder, wie die Klägerin erst nach Vertragsschluß festgestellt haben will, von weit geringeren Mengen auszugehen ist, an dieser Stelle auf sich beruhen. Entscheidend ist nämlich im hier interessierenden Zusammenhang allein, daß die Gesellschafter jedenfalls bei Vereinbarung des Kiesausbeutevertrages und Gründung der Beklagten ersichtlich davon ausgegangen sind, daß Mehrmengen erzielbar seien. Die Klägerin selbst hat in ihrem an die Erbengemeinschaft S. gerichteten Schreiben vom 29.4.1993 ausgeführt, daß "...im Bereich dieser Flächen durchaus Kapazitäten von 80.000 to Kiesen und Sanden vorhanden sind" (Bl. 80 d.A.).

Im übrigen wäre aber selbst dann, wenn für die Gesellschafter der GbR steuerliche Aspekte im Vordergrund gestanden haben sollten, der Unternehmenszweck nicht unerreichbar geworden. Zu denselben steuerlichen Zwecken könnte die Beklagte ggf. auch bei Einschaltung eines anderen Kooperationspartners anstelle der Klägerin bzw. bei einem Zusammenwirken mit anderen Grundstückseigentümern dienen.

cc)

Auch die weite Beschreibung des Unternehmensgegenstandes in § 2 des Gesellschaftsvertrages spricht gegen die Annahme, daß der Unternehmenszweck nicht mehr erreichbar sei. Die Verwirklichung des Unternehmenszwecks ist danach nicht an eine ausschließliche Zusammenarbeit mit der Klägerin oder der GbR geknüpft. Die Bestimmung lautet:

"Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb von Grundstücken zur

Kiesausbeute und alle damit und mit einer sonstigen Grundstücks-

verwertung zusammenhängenden Geschäfte."

Dabei kommt auch der Einbeziehung sonstiger Grundstücksverwertung ersichtlich eine nicht nur nebensächliche Bedeutung zu, wenn berücksichtigt wird, daß die zu erwerbenden Grundstücke sukzessive ausgebeutet werden und somit zunehmend Grundstücksflächen zur Verfügung stehen, die - ggf. nach einer Rekultivierung - für andere wirtschaftliche Zwecke verwandt werden können.

dd)

Gegen eine Beschränkung des Gesellschaftszwecks der Beklagten auf die Zusammenarbeit mit der Klägerin sprechen auch die in den §§ 5, 6 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Regelungen, die eindeutig vom Fortbestand der Gesellschaft über das Ende dieser Zusammenarbeit hinaus ausgehen.

Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages sollte die Klägerin einen Geschäftsführer nur stellen "solange ...die Fa. F. ...die Kiesausbeute auf den Grundstücken der Gesellschaft betreibt". Im selben Sinne bestimmt § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, daß Stimmrecht, Gewinnrecht und Verlustbeteiligung der beiden Gesellschafter ebenfalls nur für diese Zeitspanne gleich sein sollen. Beide Regelungen ergeben nur einen Sinn, wenn die Gesellschaft nach den Vorstellungen ihrer Gründer auch bei einer etwaigen Einstellung der Auskiesung durch die Klägerin weiterbestehen und ihren Unternehmenszweck dann ggf. mit anderen Partnern verwirklichen sollte.

Es liegt im übrigen auch aus naheliegenden wirtschaftlichen Gründen auf der Hand, daß der Fortbestand der Beklagten aus der Sicht der Gründer auch in dem Fall eines Ausscheidens der Klägerin aus der Kooperation gewährleistet sein mußte. Denn die Beklagte wäre ja auch in diesem Fall an den Grundstückskaufvertrag gebunden geblieben und hätte weiterhin die sich daraus ergebenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der GbR erfüllen müssen.

Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte könne nur mit den Grundstücken der GbR wirtschaften, andere stünden ihr ersichtlich nicht zur Verfügung, da sie solche nicht konkret bezeichnet habe, vermag auch das eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es leuchtet ein, daß die Beklagte in der gegenwärtigen Situation schwerlich in der Lage sein dürfte, mit Erfolg um Partner für die Auskiesung von Grundstücken zu werben oder gar diesbezügliche rechtsverbindliche Abmachungen zu treffen. Im übrigen besteht dazu bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Beklagten derzeit auch gar keine Veranlassung, da die Beklagte von der Wirksamkeit der abgeschlossenen Verträge ausgeht. Sie vertritt aus den von ihr dargelegten Gründen insbesondere die Auffassung, daß der Bestand des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrags von etwaigen Formmängeln des Vertragswerks im übrigen nicht berührt werde, weil die Erfüllung dieses Vertrages von der Durchführung der anderen Verträge in keiner Weise habe abhängen sollen.

ee)

Gegen die Annahme, daß der Gesellschaftszweck bei Formungültigkeit des in Rede stehenden Vertragswerks nicht mehr erreicht werden kann, spricht vor allem aber auch die in Ziffer VI. Buchst. b) des Gesellschaftsvertrags getroffene Regelung folgenden Inhalts:

"Sollte in dem zwischen der Fa. Rh. Baustoffwerke GmbH u. Co.

KG und den Gesellschaftern der Vermögensverwaltung S.

schwebenden Prozeß rechtskräftig gegen die Gesellschafter der Ver-

mögensverwaltung S. entschieden werden, verpflichtet sich

Herr E. S., den Geschäftsanteil der Firma F. Bauun-

ternehmung GmbH gegen Zahlung eines Betrages in Höhe des Nenn-

wertes zu übernehmen."

Im Falle, daß der Auskiesungsvertrag mit der Klägerin wegen der Rechte der Rh. Baustoffwerke nicht zum Tragen gekommen wäre, hätte danach also keineswegs die Beklagte aufgelöst werden sollen, sondern der Mitgesellschafter S. wäre verpflichtet gewesen, den Geschäftsanteil der Klägerin zu übernehmen. Dieser von den Gesellschaftern bei Vertragsschluß ins Auge gefaßten möglichen Entwicklung ist die jetzt eingetretene Situation aber durchaus vergleichbar. Der Unterschied besteht lediglich darin, daß die Auskiesung durch die Klägerin nicht an Rechten Dritter, sondern daran scheitert, daß die Klägerin die ursprünglich getroffenen Absprachen unter Berufung auf die ihrer Ansicht nach gegebene Formungültigkeit des Vertragswerks aus eigenem Entschluß nicht mehr verwirklichen will. Für die Beurteilung der Frage, ob der Unternehmenszweck der Beklagten noch erreichbar ist, ist dieser Unterschied aber bedeutungslos.

ff)

Die Erreichung des Gesellschaftszweckes der Beklagten wäre im übrigen selbst dann nicht unmöglich geworden, wenn man mit dem Landgericht davon ausgehen wollte, daß Unternehmensgegenstand der Beklagten einzig und allein die Auskiesung der im Grundvertrag bezeichneten Grundstücke in ausschließlicher Zusammenarbeit mit der Klägerin gewesen sei. Wenn die Verträge formungültig sind, so hindert dies die Klägerin nicht, sie gleichwohl zu befolgen. Erst recht wäre sie nicht gehindert, im Zusammenwirken mit den anderen Beteiligten formgültige rechtliche Grundlagen für die Durchführung dieser Absprachen zu schaffen. Der angenommene Unternehmenszweck wäre daher keineswegs objektiv unerreichbar, sondern seine Verwirklichung scheiterte allein an der - objektiv ohne weiteres möglichen - Mitwirkung der Klägerin.

b)

Abgesehen davon, daß die Erreichung des Gesellschaftszweckes nicht unmöglich geworden ist, scheidet eine Auflösung der beklagten Gesellschaft aber auch wegen der Subsidiarität der Auflösungsklage aus.

Die Auflösung nach § 61 GmbHG gibt der Gesellschafterminderheit eine Art von Notrecht für Fälle, in denen der Verbleib in der GmbH für sie unzumutbar geworden ist, zur Änderung der Verhältnisse ihr die innergesellschaftliche Macht fehlt und eine anderweitige Liquidierung der Beteiligung auf rechtliche oder praktische Schwierigkeiten stößt. Wegen der für die anderen Beteiligten so einschneidenden Rechtsfolgen des § 61 ist die Auflösung nur das äußerste Mittel; sie kommt nicht zum Zuge, wenn andere weniger gravierende Lösungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Es ist daher grundsätzlich nicht gerechtfertigt, auch diejenigen Gesellschafter, die weitermachen wollen, in eine Auflösung zu zwingen, wenn ein Ausscheiden des die Auflösung Begehrenden gegen angemessene Abfindung möglich ist (h.M., vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. A., § 61 Rn. 1 , 4 m.N.). Hier aber hat die Klägerin schon nicht überzeugend dargetan, daß ihr der Verbleib in der GmbH auch unter Wahrung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen nicht zumutbar wäre.

c)

Darüber hinaus kann die Auflösungsklage aber auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Mitgesellschafter E. S. der Klägerin die Übernahme ihres Anteils zum Nennwert angeboten hat. Daß dieses Übernahmeangebot nicht angemessen wäre, hat die Klägerin nicht behauptet. Solches liegt auch fern, da die Beklagte unstreitig bislang keine Gewinne gemacht hat und der Gesellschafter S. nach der bereits zitierten Regelung in Ziffer VI. Buchst. b) des Gesellschaftsvertrages auch bei ungünstigem Ausgang des Rechtsstreits mit den Rh. Baustoffwerken den Geschäftsanteil der Klägerin gegen Zahlung eines Betrages in Höhe des Nennwertes hätte übernehmen sollen.

2.

Die Klage kann auch keinen Erfolg haben, soweit die Klägerin mit den Klageanträgen zu 2. und 3. die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung festgestellt wissen will.

a)

Zwar ist im Ergebnis mit dem Landgericht davon auszugehen, daß die Klageanträge zu 2. und 3. zulässig sind und daß diesen Anträgen auch nicht die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegensteht.

aa)

Soweit die Klägerin beantragt, die Beschlüsse betreffend ihren Ausschluß aus der beklagten Gesellschaft und die Abberufung des Gesellschafters R. F. für nichtig zu erklären, handelt es sich auch nach Auffassung des Senats um eine kassatorische Nichtigkeitsklage, die nach zutreffender Auffassung auch dann zuzulassen ist, wenn in der Versammlung ein Beschlußergebnis nicht förmlich festgestellt worden ist (vgl. Hanseat OLG GmbHR 1992, 43, 47 mit zust. Anm. Karsten Schmidt in GmbHR 1992, 9, 10, 12; OLG München GmbHR 1996, 451, 452; Rützel ZIP 1996, 1961, 1968).

bb)

Eine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) wäre im Hinblick auf das Parallelverfahren 42 O 43/98 LG Aachen/22 U 144/98 OLG Köln nur zu beachten, wenn die Klage hier später rechtshängig geworden wäre als die Klage in dem Parallelverfahren (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das ist aber nicht der Fall. Während die Klage hier der Beklagten am 30.1.1998 durch Niederlegung zugestellt worden ist (Bl. 22 d.A.), ist die Klagezustellung in dem Parallelverfahren erst am 18.2.1998 erfolgt (dort Bl. 70 d.A.).

cc)

Auch eine Verbindung dieses Verfahrens mit dem ebenfalls beim Senat anhängigen Parallelverfahren 22 U 144/98 zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung nach § 147 ZPO scheidet aus, da in der vorliegenden Sache Entscheidungsreife besteht, nicht aber in der Parallelsache, in der gleichzeitig mit diesem Urteil ein Hinweisbeschluß des Senats verkündet wird.

b)

Die Klageanträge zu 2) und 3) sind aber sachlich unbegründet, da die in Rede stehenden Beschlüsse auf der Gesellschafterversammlung mit der jeweils erforderlichen Mehrheit der Stimmen der Gesellschafter wirksam gefaßt worden sind.

Zu Recht beruft die Beklagte sich darauf, daß der Gesellschafter S. in der Gesellschafterversammlung vom 21.11.1997 über die seinem Geschäftsanteil entsprechende 3/4-Mehrheit der Stimmen verfügt habe.

Gleiches Stimmrecht sollten die beiden Gesellschafter der Beklagten gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages nur haben, "solange die Firma F. Bauunternehmung die Kiesausbeute auf den Grundstücken der Gesellschaft betreibt...". Selbst wenn man den Wortlaut dieser Vertragsbestimmung in Übereinstimmung mit dem Landgericht dahin auslegen wollte, daß danach das paritätische Stimmrecht für die Dauer der Kooperation der beiden Gesellschafter bis zum Abschluß der Kiesausbeute gelten sollte, so wäre diese Regelung jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung am 21.11.1997 nicht mehr wirksam gewesen. Die Zusammenarbeit der Gesellschafter war nämlich zu diesem Zeitpunkt bereits difinitiv beendet.

Mit dem Schreiben der Rechtsanwälte A. & Partner vom 2.10.1997 haben der Geschäftsführer R. F. und die Gesellschafterin F. Bauunternehmung GmbH, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, keineswegs nur eine Rechtsansicht hinsichtlich der Frage der Formgültigkeit des Vertragswerks der Beteiligten zum Ausdruck bringen lassen. In der Mitteilung, daß sie sich wegen der Formnichtigkeit an die Verträge nicht mehr gebunden hielten und lediglich noch bereit seien, an der Rückabwicklung bzw. Beseitigung der aufgrund der nichtigen Verträge bestehenden Rechtspositionen wie der Löschung der zugunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung oder der Auflösung der Beklagten mitzuwirken, liegt eine unmißverständliche und endgültige Absage an jede weitere Zusammenarbeit. Dies wird unterstrichen durch die in dem Schreiben enthaltene Erklärung der Anwälte, daß seitens ihrer Mandanten der weiteren Durchführung der Verträge ausdrücklich widersprochen werde.

Angesichts dieser Absage der Gesellschafterin F. GmbH und des Geschäftsführers R. F. an jede weitere Zusammenarbeit zur Verwirklichung der gemeinsamen Vereinbarungen war bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Beklagten mit einem Betrieb der Auskiesung durch die Fa. F. endgültig nicht mehr zu rechnen. Damit aber war spätestens auch die in § 6 des Gesellschaftsvertrages bestimmte Voraussetzung für die paritätische Stimmverteilung entfallen mit der Folge, daß der Gesellschafter S. bei sämtlichen Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung vom 21.11.1997 über die seinem Geschäftsanteil entsprechende 3/4-Mehrheit der Stimmen verfügte.

Im einzelnen gilt zu den hier streitgegenständlichen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung folgendes:

aa) Ausschlußklaqe gegen die Gesellschafterin Fa. F.

Bauunternehmung GmbH

Der Beschluß mit dem Inhalt, die Gesellschafterin F. GmbH aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen und den Geschäftsführer E. S. zu beauftragen, Ausschlußklage zu erheben, ist mit den Stimmen des Gesellschafters S. wirksam zustandegekommen.

Die Satzung der Beklagten enthält keine Regelung über die Zulässigkeit des Ausschlusses von Gesellschaftern aus wichtigem Grund durch die Gesellschafterversammlung. Die Zulässigkeit des Ausschlusses ist indessen auch für den Fall des Fehlens einer diesbezüglichen Satzungsregelung allgemein anerkannt, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters vorliegt und keine weniger einschneidende Möglichkeit zur Beseitigung des Mißstandes besteht. Der Ausschluß erfolgt dann jedoch nicht durch Beschluß der Gesellschafterversammlung, sondern durch Gestaltungsurteil aufgrund Ausschlußklage der Gesellschaft (allg. M.; vgl. Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 16. A., Anh § 34 Rn. 2 , 3, 6; Lutter-Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 14. A., § 34 Rn. 24, 27). Dem will der in Rede stehende Gesellschafterbeschluß ersichtlich Rechnung tragen. Da er eindeutig auf die Erhebung einer Ausschlußklage abzielt, ist er bei zutreffender Auslegung seines Wortlauts nicht als - unzulässige - Ausschlußentscheidung der Gesellschafterversammlung aufzufassen, sondern als Absichtserklärung, verbunden mit dem Auftrag an den Geschäftsführers S., das Erforderliche zu veranlassen. Es ist daher in diesem Verfahren auch nicht darüber zu befinden, ob in der Person der Klägerin ein zum Ausschluß berechtigender wichtiger Grund vorliegt, sondern allein darüber, ob die Beschlußvorlage in der Gesellschafterversammlung die erforderliche Mehrheit gefunden hat.

Bei der Entscheidung über die Erhebung der Ausschlußklage aus wichtigem Grunde hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht. Für die Entscheidung über die Wirksamkeit des hier in Rede stehenden Beschlusses kommt es darauf letztlich jedoch ebensowenig an wie auf die Streitfrage, ob für den Beschluß die einfache Mehrheit der Stimmen ausreicht oder eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist (vgl. dazu Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh. § 34 Rn. 9 m.N.). Da der Gesellschafter S. über eine Dreiviertelmehrheit verfügte, ist der Beschluß in jedem Fall mit seiner Stimme wirksam zustandegekommen.

bb) Abberufung des Geschäftsführers R. F.

Auch der Beschluß mit dem Inhalt, den Geschäftsführer R. F. mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abzuberufen, ist mit der Stimme des Gesellschafters S. wirksam zustandegekommen.

Da die Satzung der Beklagten die Abberufbarkeit der Geschäftsführer in keiner Weise einschränkt, ist von der Bestimmung des § 38 Abs. 1 GmbHG auszugehen, wonach Geschäftsführer jederzeit frei, d.h. ohne Vorliegen von Gründen, abberufen werden können. Die Abberufung des Geschäftsführers R. F. ist demzufolge mit der 3/4-Mehrheit des Gesellschafters S. auch dann wirksam erfolgt, wenn die von ihm in dem Einladungsschreiben zur Gesellschafterversammlung angegebenen Gründe nicht als ausreichend angesehen werden könnten, um ein Verbleiben des Abberufenen in seiner Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar erscheinen zu lassen.

Eine Beschränkung der Abberufung auf wichtige Gründe ergibt sich auch nicht daraus, daß der Geschäftsführer R. F., der zugleich auch Gesellschafter/Geschäftsführer der Klägerin ist, nach der Satzung der Beklagten als der Repräsentant der Klägerin in der Geschäftsführung der Beklagten fungiert. Die Annahme eines entsprechenden Sonderrechts (vgl. dazu Baumbach/Hueck, a.a.O., § 38 Rn. 5) der Klägerin scheitert schon daran, daß die Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Abberufung des Geschäftsführers R. F. keinen Anspruch mehr darauf hatte, einen Geschäftsführer zu stellen. Gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages sollte sie einen Geschäftsführer nur stellen, "...solange ...die Fa. F. ...die Kiesausbeute auf den Grundstücken der Gesellschaft betreibt". Letztere Voraussetzung aber war zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung am 21.11.1997 nicht mehr gegeben, da die Zusammenarbeit der Beklagten mit der Klägerin damals bereits definitiv beendet war. Auf die obigen Ausführungen zu Ziff. I.2.a) wird insoweit verwiesen.

Selbst wenn man aber von einem fortbestehenden Sonderrecht der Klägerin ausgehen wollte, wonach die Abberufung des von ihr gestellten Geschäftsführers auf wichtige Gründe beschränkt wäre, änderte dies am Ergebnis nichts. Von einem die Abberufung rechtfertigenden Grund ist nämlich ohne weiteres auszugehen. Der abberufene Geschäftsführer hat sich der Beklagten gegenüber grob treuwidrig verhalten, indem er über seine Anwälte jede zukünftige Zusammenarbeit zur Verfolgung ihres Unternehmenszwecks aufkündigen ließ. Dabei kann es in diesem Verfahren auf sich beruhen, ob er die Verträge vom 14.1.1993 zu Recht als insgesamt formunwirksam ansehen durfte.

Aufgrund der Mitteilungen in dem Anwaltsschreiben vom 2.10.1997 war die notwendige Vertrauensgrundlage für ein weiteres gedeihliches Zusammenwirken zum Nutzen der Gesellschaft zerstört, denn die Beklagte konnte angesichts dieses Vorgehens ihres Geschäftsführers F. nicht darauf vertrauen, daß er sich künftig mit der gebotenen Entschiedenheit für die Wahrung ihrer Interessen einsetzen würde. Sie mußte im Gegenteil annehmen, daß er seine Stellung als Mitgeschäftsführer dazu nutzen würde, um entsprechend der schriftlichen Ankündigung auf die Auflösung der Gesellschaft hinzuwirken und sie daran zu hindern, die Erfüllung der in Rede stehenden Verträge einzufordern bzw. gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegenüber den übrigen Beteiligten zu verfolgen.

cc) Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwalt

S.

Der Beschluß, Schadensersatzansprüche gegenüber Herrn Rechtsanwalt S. für den Fall geltend zu machen, daß die in 1993 abgeschlossenen Verträge nichtig sind, ist mit der auf den Gesellschafter S. entfallenden 3/4-Mehrheit der Stimmen ebenfalls wirksam zustandegekommen. Ob der Beklagten bei Nichtigkeit der Verträge tatsächlich ein Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt S. zusteht oder ob dies, wie die Klägerin meint, zu verneinen ist, ist für die Frage der Wirksamkeit der Beschlußfassung ohne Belang.

Soweit die Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 12.11.1998 und erneut im nachgelassenen Schriftsatz vom 1.2.1999 unter Beweisantritt behauptet hat, es habe auf der Gesellschafterversammlung eine Beschlußfassung über den hier in Rede stehenden Tagesordnungspunkt "entgegen dem nachgeschobenen Protokoll nicht gegeben", ist dies nicht nachvollziehbar. Die Klägerin beruft sich für diese Darstellung auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Eß., der sich auf der Gesellschafterversammlung handschriftliche Notizen gemacht habe, die auswiesen, daß es zu TOP 6 "kein Ergebnis" ergeben habe, und zwar deshalb, "...weil Herr S. für und die Klägerin gegen den Antrag gestimmt haben" (Bl. 257 d.A.). Auch danach hat also eine Abstimmung über den Tagesordnungspunkt stattgefunden, wie die Klägerin auch bereits in der Klageschrift vorgetragen hat (Bl. 10 d.A.).

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO

Streitwert der Berufung : 150.000,-- DM

Wert der Beschwer der Klägerin: über 60.000,-- DM

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