OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.1999 - 14 W 100/99
Fundstelle
openJur 2011, 78777
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 T 44/99
Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin nach einem Gegenstandswert von bis zu 4.000,00 DM.

Gründe

I.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. § 793 Abs. 2, 568 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig.

Nach § 568 Abs. 2 ZPO ist eine sofortige weitere Beschwerde zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund zum Nachteil des Beschwerdeführers enthält. Das ist hier der Fall. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist für die Gläubigerin (Beschwerdeführerin) zwar nicht nachteiliger als die (richterliche) des Amtsgerichts Delbrück vom 23. Februar 1999. Die vom Landgericht unter Würdigung des ihm unterbreiteten Tatsachenstoffs getroffene Entscheidung stimmt inhaltlich mit derjenigen der Amtsrichterin überein. Es hat über den Streitgegenstand im Ergebnis gleich entschieden. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 20. Mai 1999 hat es dementsprechend in vollem Umfang zurückgewiesen.

Allerdings liegt ein wesentlicher, entscheidungserheblicher Verstoß des Landgerichts gegen Verfahrensvorschriften des Beschwerdeverfahrens vor, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats einen neuen selbständigen Beschwerdegrund darstellt und das Rechtsmittel der weiteren sofortigen Beschwerde eröffnet. Der Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Delbrück vom 8. Januar 1999 stellt nämlich, da die Schuldnerin vor dessen Erlaß angehört worden ist, eine Entscheidung und nicht eine Vollstreckungsmaßnahme dar. Statthaftes Rechtsmittel gegen diesen Beschluß war daher nicht die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO, sondern die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG. Die nach bisherigem Recht für die Anfechtung von Rechtspflegerentscheidungen vorgesehene Durchgriffserinnerung (§ 11 Abs. 1, 2 RPflG a.F.) ist mit Wirkung vom 1.10.1998 durch Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6.8.1998 (BGBl. I S. 2030) abgeschafft worden. Eine Überprüfung der Entscheidung des Rechtspflegers durch den Richter derselben Instanz im Wege der Erinnerung sieht § 11 Abs. 2 RPflG nur noch für den - hier nicht vorliegenden - Fall vor, dass die Entscheidung nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften unanfechtbar ist (z.B. mangels hinreichender Beschwer). Für diesen Fall gibt § 11 Abs. 2 RPflG die befristete Erinnerung an den Richter derselben Instanz, der darüber abschließend entscheidet. Der Rechtspfleger hat dabei nach § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG vor Vorlage an den Richter nach § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG die Möglichkeit und Verpflichtung, der Erinnerung abzuhelfen, wenn er sie für zulässig und begründet erachtet. Abgesehen von diesem hier nicht vorliegenden Sonderfall nach § 11 Abs. 2 RPflG ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nunmehr das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist, falls anstelle des Rechtspflegers der Richter entschieden hätte. Dieses ist - im Fall der vorherigen Anhörung des Gegners des Antragstellers - bei Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren die sofortige Beschwerde nach § 793 Abs. 1 ZPO. Über diese entscheidet aber nicht der Richter des Amtsgerichts, sondern das Landgericht. Insofern war die Entscheidung der Richterin des Amtsgerichts unzulässig. Dieser Fehler des Amtsgerichts wirkt im Beschwerdeverfahren fort und stellt daher einen Verstoß des Landgerichts gegen Vorschriften des Beschwerdeverfahrens dar. Denn das Landgericht hätte nicht die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß der Amtsrichterin zurückweisen dürfen, sondern die unzulässige Entscheidung der Amtsrichterin aufheben und statt derer eigenständig - entsprechend seiner Rechtsansicht - auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Entscheidung des Rechtspflegers des Amtsgerichts diese aufheben und den Antrag der Gläubigerin nach § 850 f Abs. 2 ZPO zurückweisen müssen. In diesem Fall hätte der Gläubigerin nach § 568 Abs. 2 ZPO wegen divergierender Entscheidungen von Amts- und Landgericht das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde zugestanden. Der Fehler des Landgerichts ist daher entscheidungserheblich.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist aber unbegründet. Denn die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Pfändungsmöglichkeit nach § 850 f Abs. 2 ZPO zugunsten der Gläubigerin liegen nicht vor. Denn die Frage, ob die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung betrieben wird, kann vorliegend nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren vom Vollstreckungsgericht auf Grund des Vollstreckungstitels festgestellt werden, sondern muß in einem gesonderten Klageverfahren auf Feststellung durch das Prozeßgericht aufgeklärt werden.

Nach der Aufgabenverteilung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren obliegt dem Grundsatz nach die materiellrechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs dem Prozeßgericht, während die Vollstreckungsorgane nur die formellen Voraussetzungen prüfen, von denen die Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruchs abhängt. Diesen haben sie grundsätzlich weder festzustellen noch selbst nachzuprüfen. Daraus folgt: Bei der Prüfung, ob dem Gläubiger das Vollstreckungsprivileg des § 850 f Abs. 2 ZPO zu gewähren ist, ist das Vollstreckungsgericht an die Entscheidung des Prozeßgerichts gebunden, soweit dieses einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bejaht oder verneint hat (Stöber, Forderungspfändung, 11. Aufl., Rdnr. 1193; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 850 f Anm. RdNr.7).

Umstritten ist allerdings, wie sich in solchen Fällen die Prüfungskompetenzen des Prozeßgerichts und des Vollstreckungsgerichts zueinander verhalten, wenn sich das Prozeßgericht mit dem Vorliegen eines derartigen Anspruchs nicht oder jedenfalls nicht ausdrücklich befaßt hat.

Nach einer Ansicht soll § 850 f Abs. 2 ZPO nur dann Anwendung finden können, wenn sich die Begehung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung aus dem Vollstreckungstitel selbst ergebe (Stehle, BB 1959, 237; Knopp, FamRZ 1959, 278; Danzer, MDR 1960, 552; Berner, Rpfleger 1965, 278; Hoffmann, NJW 1973, 1111 (1113); wohl auch Bull, SchlHAnz 1962, 236); allenfalls könnten zur Auslegung des Titels die Entscheidungsgründe und gegebenenfalls auch das Parteivorbringen herangezogen werden (LG München I, NJW 1965, 768; LG Koblenz, MDR 1969, 151; Grunau, NJW 1959, 1515 (1516); Hiendl, NJW 1962, 901). Diese Auffassung, die auch von Zöller-Stöber (ZPO, 21. Aufl. § 850 f, RdNr. 9), Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann (ZPO, 57. Aufl., § 850 f Anm. RdNr.7) und Musielak (ZPO, § 850 f, RdNr. 10) vertreten wird, geht auf den schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen (BT-Drucksache III/768, S. 3) zurück. Darin hat die Mehrheit des Ausschusses den Standpunkt vertreten, das Vorliegen einer Forderung aus unerlaubter Handlung müsse sich bereits aus dem Vollstreckungstitel ergeben; nur in diesem Fall könne das Privileg des § 850 f Abs. 2 ZPO in Anspruch genommen werden. Dabei bestand im Ausschuß Einigkeit, dass entsprechend den Grundsätzen des Vollstreckungsrechts das Vollstreckungsgericht ”keine materielle Prüfung des vorgelegten Titels vornehmen” könne. In den Fällen, in denen danach eine selbständige Prüfung durch das Vollstreckungsgericht ausscheidet, soll dem Gläubiger die (erneute) Anrufung des Prozeßgerichts, und zwar nach überwiegender Ansicht im Wege der Feststellungsklage, eröffnet sein (Zöller-Stöber, ZPO, 21. Aufl. § 850 f, RdNr. 9, Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 850 f Anm. RdNr.7 und Musielak, ZPO, § 850 f, RdNr. 10; Schneider, MDR 1970, 770; Bader, S. 125; s. auch Rimmelspacher, Materiellrechtlicher Anspruch und Streitgegenstandsprobleme im Zivilprozeß, S. 241).

Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass sich die Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts nach § 850 f Abs. 2 ZPO auch auf materiellrechtliche Fragen erstrecke (BGHZ 36, 11 (17) = NJW 1962, 109 = LM § 256 ZPO Nr. 71; OLG Hamm, NJW 1973, 1332 (1333); LG Krefeld, MDR 1983, 325; LG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 758 f.; Stöber, Forderungspfändung, 11. Aufl., RdNr. 1193 a; Bader, Zur Tragweite der Entscheidung über die Art des Anspruchs bei Verurteilungen im Zivilprozeß, S. 125; Frisinger, Privilegierte Forderungen in der Zwangsvollstreckung und bei der Aufrechnung, S. 123 f.; Schneider, MDR 1970, 770; Kirberger, FamRZ 1974, 637 ff.; wohl auch Büchmann, NJW 1987, 172 (173); mit Einschränkung Grunsky, FamRZ 1968, 282; s. ferner OLG Düsseldorf, NJW 1973, 1133). ).

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. Februar 1973 (14 W 2/73), veröffentlicht in NJW 1973, 1332, sich der zuletzt genannten Ansicht angeschlossen und sich sogar dafür ausgesprochen, die Prüfung des Anspruchsgrundes sogar in den Fällen einzuschließen, in denen eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Erkenntnisverfahren keine Rolle gespielt hat (vgl. auch LG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 758 f.). Soweit dem Vollstreckungsgericht danach die Beurteilung materiellrechtlicher Fragen obliegt, soll diese nicht auf den Urkundenbeweis beschränkt sein (so Schneider, MDR 1970, 770), sondern auch sonstige Beweiserhebungen einschließlich des Zeugenbeweises durchgeführt werden können.

Diese Ansicht gilt es zu überprüfen, nachdem der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.11.1989 (III ZR 215/88), veröffentlicht in NJW 1990, 834, Zweifel an einer umfassenden Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts geäußert hat. Der 3. Zivilsenat hat in der genannten Entscheidung, in der über eine Klage auf Feststellung, dass die Vollstreckungsforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert, es in Frage gestellt, ob das Vollstreckungsgericht einem Antrag nach § 850 f Abs. 2 ZPO auch dann stattgeben kann, wenn sich - wie auch hier - das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung weder aus dem Titel noch aus Entscheidungsgründen ergibt und auch das Klägervorbringen dafür keinen Anhaltspunkt bietet. Die Vollstreckungsorgane seien zwar zur Titelauslegung berechtigt und verpflichtet (BGH, NJW 1986, 1440 m. w. Nachw.); die Auslegung dürfe aber nicht dazu führen, dass der Titel der Sache nach inhaltlich geändert oder gar durch einen anderen ersetzt werde. Diese Gefahr liege jedoch in Fällen wie den genannten nahe, wenn man die uneingeschränkte Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts bejahe. Hinzu komme, dass das Vollstreckungsverfahren für die Durchführung von Beweisaufnahmen zur Klärung materiellrechtlicher Fragen grundsätzlich weniger geeignet erscheint. Es sei seinem Wesen nach auf Zugriff, nicht auf Verhandlung angelegt und daher - wie auch das Anhörungsverbot des § 834 ZPO zeige - nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Deshalb biete es für die Prüfung materiellrechtlicher Ansprüche regelmäßig eine geringere Richtigkeitsgewähr als das Erkenntnisverfahren. Wollte man dem Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung der materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 850 f Abs. 2 ZPO eine umfassende Prüfungskompetenz einräumen, so wäre die Gefahr einer Überforderung schwerlich von der Hand zu weisen. Zudem sei das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gegenüber der Feststellungsklage nicht eindeutig der einfachere, schnellere und kostengünstigere Weg. Bieten die Akten des Vorprozesses über das Vorliegen eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung keinen Aufschluß, müsse das Vollstreckungsgericht deshalb für die Entscheidung nach § 850 f Abs. 2 ZPO sämtliche Anspruchsvoraussetzungen selbst feststellen, wobei es dem Begehren des Gläubigers ggfls. nicht ohne Beweisaufnahme entsprechen könne. Dabei wären dieselben Beweise zu erheben und zu würdigen, die auch das Prozeßgericht bei erneuter Klage erheben und würdigen müßte. Hinzu komme, dass es an der Gleichwertigkeit der möglichen Verfahrensergebnisse fehle; denn die Rechtswirkungen der im Vollstreckungsverfahren erzielbaren Entscheidung würden hinter denjenigen eines Feststellungsurteils zurückbleiben. Das Vollstreckungsgericht könnte das Vorliegen eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nur als materiellrechtliche Vorfrage und in bezug auf eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme prüfen. Seine Annahme, die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs seien erfüllt, würde weder in materielle Rechtskraft erwachsen noch über die konkrete Vollstreckungsmaßnahme (Pfändungsbeschluß) hinauswirken. Bei jeder weiteren Pfändung, etwa nach einem Arbeitsplatzwechsel des Schuldners, müßte der Gläubiger daher befürchten, dass das Vollstreckungsgericht, insbesondere bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (s. § 764 II ZPO), die materiellrechtliche Vorfrage anders beurteilen würde als bisher. Habe dagegen der Gläubiger durch die erneute Anrufung des Prozeßgerichts die Feststellung erwirkt, dass die titulierte Forderung auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet sei, so sei dies für das Vollstreckungsgericht bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 850 f Abs. 2 ZPO bindend. Damit stehe für das gesamte Vollstreckungsverfahren endgültig und allgemein fest, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen, an die das Gesetz die Gewährung des Vollstreckungsprivilegs knüpft, erfüllt sind.

Diesen beachtlichen Argumenten des BGH und der wohl zwischenzeitlich als herrschende Meinung in der Literatur zu bezeichnenden Ansicht von Zöller-Stöber (ZPO, 21. Aufl. § 850 f, RdNr. 9) Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann (ZPO, 57. Aufl., § 850 f Anm. RdNr.7) und Musielak (ZPO, § 850 f, RdNr. 10) schließt der Senat sich nunmehr an. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Weg der - nachträglichen -Feststellungsklage bei dem Prozeßgericht für den Vollstreckungsgläubiger ein beschwerlicher und mit einem Kostenrisiko behafteter sein kann. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Gläubiger nach § 850 f Abs. 2 ZPO eine Vergünstigung gegenüber den normalen Vollstreckungsmöglichkeiten für sich beansprucht, so dass er für die Schaffung der Voraussetzungen verantwortlich ist. So hat er es in der Hand, bereits bei Schaffung des Vollstreckungstitels weitsichtig den Anspruch so titulieren zu lassen, dass er die erweiterte Vollstreckungsmöglichkeit nach § 850 f Abs. 2 ZPO deckt ( z.B. im Mahnverfahren durch Angabe als Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung) oder im Klageverfahren durch Ausspruch der Feststellung, dass der Anspuch auf unerlaubter Handlung beruht. Zwar mag es sein, dass ein Titel - insbesondere ein einseitiger wie ein Versäumnisurteil oder ein Vollstreckungsbescheid - gegen den Schuldner leichter zu erlangen ist, wenn er auf den "neutralen" Sachverhalt der Kaufpreisforderung und nicht den "sensibleren" Anspruch aus unerlaubter Handlung gestützt ist. Dieses taktische Argument kann aber nicht rechtfertigen, die Systematik der Aufgabenverteilung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu verschieben. Dies gilt umsomehr, wenn der Gläubiger erst nach Titelschaffung das Bewußtsein erlangt, dass - vermeintlich oder tatsächlich - die ihm zustehende Forderung (auch) aus unerlaubter Handlung begründet ist oder sein kann, , da der Inhalt der titulierten Forderung durch das Vollstreckungsgericht systemwidrig ausgetauscht würde.

Vorliegen ist durch den Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 12.05.1995 - 95 2161960 0 2) eine (Haupt-)Forderung aus "Warenlieferungen gem. Schreiben des Rechtsanwalts I vom 29.03.1995" in Höhe von 7.527,16 DM tituliert worden. Dabei handelt es sich um eine Kaufpreisforderung nach § 433 Abs. 2 BGB und zwar - ausweislich der Darlegungen des Rechtsanwalts I2 in seiner Strafanzeige vom 24.08.1995 - für gem. Bestellung vom 24.07.1994 und Vereinbarung vom 27.07.1994 erfolgte Warenlieferungen, die wie folgt in Rechnung gestellt wurden:

Nr. 16548 vom 15.11.1994 722,66 Nr. 18591 vom 28.11.1994 503,81 Nr. 17965 vom 29.11.1994 2.636,14 Nr. 20814 vom 08.12.1994 281,03 Nr. 21763 vom 09.12.1994 801,40 Nr. 24796 vom 27.12.1994 130,75 Nr. 661 vom 13.01.1995 1.722,91 S u m m e 6.798,70

Tituliert wurde daher die aus diesem Sachverhalt resultierende Forderung und zwar als Kaufpreisforderung und nicht als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Daran ist das Vollstreckungsgericht gebunden. Zwar könnte aus diesem Sachverhalt (Bestellung und Lieferung von Waren) diese Forderung - ggfls. sogar in derselben Höhe - auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründet sein, wenn weitergehend die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des (Eingehungs-)Betruges nach § 263 StGB vorlägen. Dann müßte die Schuldnerin die Waren unter vorsätzlicher Täuschung ihrer Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit und in der Absicht bestellt haben, sich rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dies würde voraussetzen, dass die Schuldnerin bei Bestellung der Waren im Juli 1994 entweder nicht willens oder nicht in der Lage war, die zu liefernden Waren zu bezahlen und insoweit auch vorsätzlich gehandelt hätte. Die Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist dem Senat aber aus den genannten Gründen verwehrt. Die Gläubigerin ist vielmehr auf die Klage auf Feststellung beim Prozeßgericht zu verweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.