OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2011 - I-15 W 249/10
Fundstelle
openJur 2011, 77631
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. SW-9065-2
Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) sind Eigentümer mehrerer Grundstücke an der G-Straße in T, zu denen auch das eingangs genannte, auf die Beteiligte zu 1) gebuchte Grundstück gehörten. Aus diesem Grundbesitz verkauften die Beteiligten zu 1) und 2) an die Beteiligten zu 3) zu notarieller Urkunde vom 22.04.2009 (Urkunde Nr. 161/2009 des Notars Q in T ) eine noch zu vermessene Teilfläche in einer Größe von "voraussichtlich" 447 qm als Bauplatz, die im beigefügten Lageplan mit Grundstück 1 bezeichnet und rot umrandet ist, sowie einen ¼ Miteigentumsanteil an einer noch nicht vermessenen Gemeinschaftsfläche, die im beigefügten Lageplan gelb markiert ist.

§ 6 des notariellen Vertrages vom 22.04.2009 enthält eine vorläufige Gemeinschaftsordnung für die Bruchteilseigentümer der zukünftigen Gemeinschaftsfläche. Dort heißt es auszugsweise:

"3. Jedem Miteigentümer steht das Recht zu, in der Gemeinschaftsfläche sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen, zu unterhalten, gegebenenfalls zu erneuern, soweit diese den angrenzenden Grundstücken dienen… Absprache der Maßnahmen soll zwischen den Beteiligten erfolgen.

…

5.a) Für die Instandhaltung der Wege- und Parkstreifenfläche sind die Miteigentümer entsprechend den Bruchteilen ihrer Beteiligung verantwortlich. Alles weitere soll in einer später von den beteiligten Grundstückseigentümern zu beschließenden Gemeinschaftsordnung festgelegt werden.

5.b) Hinsichtlich der in der gelb markierten Fläche verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen obliegt die Unterhaltung und Instandsetzung demjenigen, dem die Leitung unmittelbar dient bis zu der Stelle, an der die Leitung mit einer Leitung verbunden ist, die einem oder mehreren anderen Grundstückseigentümern dient. Dient eine Leitung, die zu pflegen oder instandzusetzen/zu erneuern ist, mehreren, so sind die von diesem Leitungsabschnitt Begünstigten mit gleichem Anteil an den Kosten beteiligt.

In diesem Maße sind auch die Kosten der Grabungsarbeiten und der fachgerechten Schließung der Wegerechte zu tragen."

Auf den Antrag der Beteiligten vom 11.09.2009, die vorgenannten Verwaltungs- und Benutzungsregelungen nebst Kostentragungspflicht einzutragen, erließ das Grundbuchamt am 08.12.2009 eine Zwischenverfügung, mit der es darauf hinwies, dass die Regelungen in § 6 Nr. 1, 2, 5 und 8 der Gemeinschaftsordnung nicht eintragungsfähig seien und Nr. 3 inhaltlich zu unbestimmt sei. Es regte eine Eintragungsbewilligung an, in der die Nr. 3 ergänzt werde und aus der eindeutig hervorgehe, dass § 6 Nr. 1, 2, die in den Nr. 5 a) und b) enthaltenen Bestimmungen zur Kosten- und Lastentragung und Nr. 8 der Gemeinschaftsordnung nicht zum dinglichen Inhalt gehörten. Die Beteiligten nahmen daraufhin den Eintragungsantrag durch Erklärung des in § 8 der Urkunde umfassend bevollmächtigten Notars hinsichtlich der Nr. 1, 2 und 8 zurück und verfolgten ihn nur noch hinsichtlich der Nr. 3 und 5.

Nachdem das Grundbuchamt mit weiteren Zwischenverfügungen vom 02.02.2010 und 15.04.2010 darauf hingewiesen hatte, dass die Rücknahmeerklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei und es hinsichtlich der Regelungen zu Nr. 3 und 5 bei seiner Auffassung bleibe, nahmen die Beteiligten durch Erklärung des Urkundsnotars vom 21.04.2010 die Eintragungsanträge zu § 6 Nr. 1, 2 und 8 in der Form des § 44 BeurkG zurück und konkretisierten die Regelung der Gemeinschaftsordnung in Nr. 3 des § 6. Gleichzeitig legten sie hinsichtlich der Beanstandung des Grundbuchamtes zu Nr. 5 a) und b) des § 6 der Gemeinschaftsordnung Beschwerde ein und beantragten den Teilvollzug des Antrags, soweit ihm nunmehr keine Hindernisse mehr entgegen stehen.

Am 30.04.2010 trug das Grundbuch in Abt. II des Grundbuchs als Belastung sämtlicher Miteigentumsanteile zugunsten der jeweiligen Miteigentümer ein

a) Verwaltungs- und Benutzungsregeleung nach § 1010 BGB

- mit Ausnahme der in § 6 Ziffer 5a) und 5b) der UR 161/09 enthaltenen Bestimmungen zur Kosten und Lastentragung

b) den Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.

Wegen der Regelungen zu § 6 Nr. 5 a) und 5 b) half das Grundbuchamt der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Senat zur Entscheidung vor.

II.

1.

Die Beschwerde der Beteiligten ist im Ergebnis unzulässig.

Gegenstand des Rechtsmittels ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes in ihrer letzten Fassung vom 15.04.2010. Gegen eine Zwischenverfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach den nach §§ 71, 73 GBO im Allgemeinen zulässig. Das FGG-RG hat die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt, so dass es bei den in der bisherigen Entwicklung der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde verbleibt, wozu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.

Gleichwohl ist die Beschwerde unzulässig, weil durch die im Schriftsatz vom 21.04.2010 abgegebenen weiteren Erklärungen des Urkundsnotars in Ansehung der Zwischenverfügung eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, die eine Fortführung des Verfahrens mit dem Ziel einer Sachentscheidung des Beschwerdegerichts ausschließt. Die verfahrensrechtliche Behandlung der Erledigung der Hauptsache im Grundbuchbeschwerdeverfahren folgt den für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entwickelten Grundsätzen. Danach tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeigeführt hat, fortgefallen ist, so dass eine Weiterführung des Verfahrens keinen Sinne mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. etwa Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 77, Rdnr. 5 m.w.N.). Bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung tritt nach anerkannter Auffassung eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn das von dem Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis nachträglich behoben wird (vgl. etwa BGHZ 86, 393, 395 = NJW 1983, 1672; BayObLGZ 2001, 153 = NJW 2001, 1654). So liegt der Fall hier:

Der Antrag vom 11.09.2009 bezieht sich auf eine aus mehreren Teilregelungen zusammengesetzte schuldrechtliche Vereinbarung, die gem. § 1010 BGB im Grundbuch als Belastung der Miteigentumsanteile eingetragen werden sollen. Nach § 18 Abs. 1 GBO kann das Grundbuchamt, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht, dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses bestimmen. Der Zweck der Zwischenverfügung besteht darin, dem Eintragungsantrag unter Wahrung seiner Ranganwartschaft (§ 18 Abs. 2 GBO) zum Erfolg zu verhelfen. Die Zwischenverfügung beinhaltet deshalb die Inaussichtstellung des Vollzugs des Eintragungsantrags, wenn die aufgezeigten Hindernisse behoben werden. Gegenstand einer Zwischenverfügung können deshalb im Ausgangspunkt nur behebbare Eintragungshindernisse sein, während vom Standpunkt des Grundbuchamtes nicht behebbare Hindernisse - ggf. nach Erteilung eines Hinweises - zur alsbaldigen Zurückweisung des Antrags führen müssen. Die von dem Grundbuchamt in der Zwischenverfügung vom 15.04.2010 erhobenen Beanstandungen betreffen teilweise ein behebbares Hindernis hinsichtlich der Teilregelung zu Ziff. 3, während die Teilregelungen in Ziff. 5a und 5b hinsichtlich der Kostenverteilung nach Auffassung des Grundbuchamtes nicht eintragungsfähig sind. Gleichwohl durfte das Grundbuchamt den Beteiligten anheim stellen, ihren Eintragungsantrag hinsichtlich dieser Teilregelung zurückzunehmen. Denn insoweit handelte es sich um ein Mittel, um den Teilvollzug des Antrags, der ursprünglich einheitlich in Bezug auf die Gesamtregelung in der notariellen Urkunde gestellt war, hinsichtlich der anderen Teilregelungen zu ermöglichen. Eine entsprechende Verfahrensweise ist als zulässig anerkannt bei mehreren selbständigen Anträgen, die in einem Antragsverbund im Sinne des § 16 Abs. 2 GBO gestellt sind (BGHZ 71, 349 = NJW 1978, 1915; Senat OLGZ 1970, 447). Der Senat sieht unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Praxis keine Bedenken, eine solche Verfahrensweise bezogen auf mehrere Teilregelungen einer Gesamtregelung in gleicher Weise zuzulassen, wenn diese - sei es auch nur aufgrund einer ergänzten Bewilligung - im Verhältnis zueinander rechtlich verselbständigt werden können.

Wird so verfahren, ist das Ziel der Zwischenverfügung indessen - wie bereits ausgeführt - lediglich auf die Ermöglichung der Eintragung der nicht oder mit lediglich behebbaren Hindernissen beanstandeten Teilregelungen gerichtet. Selbständiger Gegenstand der Zwischenverfügung ist hingegen nicht ein nicht behebbares Hindernis (hier nach Auffassung des Grundbuchamtes die fehlende Eintragungsfähigkeit) bei der weiteren Teilregelung, die bei selbständiger Würdigung zur sofortigen Zurückweisung des darauf gerichteten Antrags führen müsste. Daraus folgt, dass der Zweck der Zwischenverfügung erreicht ist, wenn auf anderem Wege als durch die aufgezeigte Möglichkeit der teilweisen Antragsrücknahme der Weg für den Teilvollzug der eintragungsfähigen Teilregelungen eröffnet wird. Dies ist hier dadurch geschehen, dass der Notar aus eigenem Gutdünken in seinem Schriftsatz vom 21.04.2010 den Teilvollzug hinsichtlich der übrigen Teilregelungen (nach Behebung dort noch bestehender Beanstandungen) beantragt hat und eine entsprechende Eintragung im Grundbuch am 30.04.2010 erfolgt ist. Die Zwischenverfügung hat damit ihren Zweck erfüllt. Sie ist gegenstandslos geworden und kann damit nicht mehr Gegenstand der Sachentscheidung des Beschwerdegerichts sein.

2.

Das Grundbuchamt muss vielmehr nunmehr abschließend in der Sache über den verbliebenen Eintragungsantrag hinsichtlich der Teilregelungen in Ziff. 5a und 5b des § 6 der notariellen Urkunde entscheiden. Für das weitere Verfahren weist der Senat ohne Bindungswirkung auf Folgendes hin:

Die Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB) können durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 745 BGB die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes regeln; diese Vereinbarung wirkt nach § 746 BGB auch für und gegen die Sondernachfolger. Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung nach § 1010 Abs. 1 BGB gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers aber nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist; dasselbe gilt nach § 1010 Abs. 1 BGB, wenn die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben. Ergänzend bestimmt § 1010 Abs. 2 BGB, dass auch die in § 755 BGB (Berichtigung einer Gesamtschuld) und § 756 BGB (Berichtigung einer Teilhaberschuld) bestimmten Ansprüche gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden können, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind. Sinn und Zweck des § 1010 BGB ist es, den Erwerber eines Miteigentumsbruchteils gegen ihm unbekannte Vereinbarungen oder Ansprüche zu schützen (MünchKommBGB/Karsten Schmidt, 5. Aufl., § 1010 Rn 1), und umgekehrt, es Bruchteilsgemeinschaften umfassend zu ermöglichen, Regelungen über die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks, die sich nicht aus dem Gesetz ergeben, sondern aufgrund einer Vereinbarung der Bruchteilseigentümer nur in ihrem Verhältnis untereinander, zu verdinglichen, d.h. "Drittwirkung" zu verschaffen, so dass sie auch gegenüber Sondernachfolgern gelten.

Unter "Regelungen" im Sinne des § 1010 BGB sind Vereinbarungen oder Mehrheitsbeschlüsse der Bruchteilsgemeinschaft zu verstehen. Fraglich ist vorliegend, ob unter "Verwaltung des Grundstücks" im Sinne des § 745 BGB auch die in § 6 Nr. 5 a) und 5 b) der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Regelungen fallen.

a) Die Regelung in § 6 Nr. 5 a) der Gemeinschaftsordnung über die Instandhaltung der Wege- und Parkstreifenfläche kann sich inhaltlich nur auf die Pflicht zur Lasten- und Kostentragung beziehen, weil sie eine Verantwortung für die Instandhaltung "entsprechend den Bruchteilen" vorsieht, die Unterhaltungspflicht selbst aber unteilbar ist. Sie entspricht damit der Regelung des § 748 BGB, wonach jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Unabhängig von der Frage, ob eine Regelung über die Lasten- und Kostentragung überhaupt nach § 1010 BGB eingetragen werden kann, ist eintragungsfähig ohnehin nur eine Regelung, die von der gesetzlichen Regelung abweicht. Das ist hier nicht der Fall, weil die Lasten des gemeinschaftlichen Grundstücks sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung hier nicht nach einem anderen Maßstab als dem des § 748 BGB verteilt werden (BayObLG DNotZ 1993, 391 = Rpfleger 1993, 59). Das Grundbuchamt weigert sich daher zu Recht, diese Regelung ins Grundbuch einzutragen.

b) Bei den Regelungen in § 6 Nr. 5 b) S. 1 und 2 der Gemeinschaftsordnung handelt es sich um eine Verwaltungsregelung über Unterhaltungspflichten und Reparaturpflichten, die nach § 745 BGB möglich ist und ohne Bedenken als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen werden kann, § 1010 Abs. 1 BGB, und vom Grundbuchamt auch eingetragen worden ist. Zweifelhaft ist nur, ob auch die mit dieser Verwaltungsregelung in Zusammenhang stehende Regelung in § 6 Nr. 5 b) S. 3 der Gemeinschaftsordnung zur Tragung der Unterhaltungskosten und Reparaturaufwendungen nach § 1010 Abs. 1 BGB verdinglicht werden kann. Diese Vereinbarung weicht von der gesetzlichen Regelung des § 748 BGB zur Lasten- und Kostentragung ab, indem sie bestimmt, dass die Unterhaltung und Instandsetzung bestimmter Teile der (im Bruchteilseigentum liegenden) Ver- und Entsorgungsleitungen nur bestimmten Eigentümern obliegt und die Kosten hierfür von diesen und gegebenenfalls von weiteren durch die Maßnahme begünstigten Bruchteilseigentümern zu tragen sind.

Der Senat hat durch Beschluss vom 19.02.1973 entschieden, die Eintragung der Pflicht zur Lasten- und Kostentragung hinsichtlich des gemeinschaftlichen Gegenstands im Rahmen des § 1010 Abs. 1 BGB verstoße gegen den Grundsatz der geschlossenen Zahl der Sachenrechte, weil diese Vorschrift sich nur auf die Regelungen zur Verwaltung des Bruchteilseigentums in den §§ 745, 746 BGB beziehe und nicht auf die Regelung in § 748 BGB zur Pflicht jedes Teilhabers zur Lasten- und Kostentragung des gemeinschaftlichen Gegenstands (DNotZ 1973, 546 = Rpfleger 1973, 167). Diese Auffassung hat in der Literatur weitgehend Zustimmung erhalten (Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., Rn. 2, BGB-RGRK/Pikart, 12. Aufl., Rn. 9, Erman/Aderhold BGB 12. Aufl. Rn. 4, Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., Rn. 3, Staudinger/Gursky, Bearbeitung 2005; Rn. 17, jeweils zu § 1010; ebenso LG Köln MittRhNotK 1984, 104), das BayObLG ist ihr jedoch entgegengetreten (a.a.O.) und hat ausgeführt, auch abweichende Regelungen über die Lasten- und Kostentragung könnten grundsätzlich in das Grundbuch eingetragen werden. Das Kammergericht (OLGE 43, 5) hält eine Regelung der Unterhaltspflicht jedenfalls dann für eintragungsfähig, wenn zugleich die Benutzung geregelt und dies eingetragen werde (so auch MünchKommBGB/K. Schmidt 5. Aufl. Rdnr. 9; KEHE/Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl. Einl. D 31; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht ,14. Aufl., Rdnr. 1467; Döbler MittRhNotK 1983, 181/185; LG Traunstein MittBayNot 1978, 157).

Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung der zuletzt genannten differenzierenden Auffassung an. Gegenüber der dogmatischen, auf den Wortlaut der §§ 745, 746, 1010 BGB gestützten Ableitung, die in dem Beschluss vom 12.02.1973 im Vordergrund steht, kann sich der Senat einer Argumentation nicht verschließen, die den schuldrechtlichen Zusammenhängen größeres Gewicht beimisst. Denn die Eintragung nach § 1010 BGB führt zu einer Verdinglichung schuldrechtlicher Vereinbarungen der Miteigentümer, die nicht künstlich auseinandergerissen werden können. Dem in § 6 Nr. 3 der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Recht des einzelnen Miteigentümers, "in der Gemeinschaftsfläche sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen, zu unterhalten, gegebenenfalls zu erneuern, soweit diese den angrenzenden Grundstücken dienen", steht als Kehrseite die in § 6 Nr. 5 b) begründete Verwaltungsregelung, nämlich eine Unterhaltungs- und Instandsetzungspflicht hinsichtlich der Ver- und Entsorgungsleitungen gegenüber. § 6 Nr. 5 b) enthält also als spezifischen Interessenausgleich für das dem Eigentümer gewährte Recht zur Verlegung der Leitungen eine Unterhaltungslast, die sich auch in der Kostenregelung ausdrückt. Da die in Abweichung von §§ 744, 745 BGB getroffene Regelung zur Verwaltung bestimmter Teile des Gemeinschafteigentums und die damit untrennbar verbundene Regelung zu der sich aus der abweichenden Verwaltungsvereinbarung ergebenden Kostentragung nur einheitlich gewollt sind, können sie im Rahmen der Anwendung des § 1010 BGB bei der Eintragung ins Grundbuch nicht isoliert behandelt werden. Diese gesetzliche Vorschrift ist nicht dahin zu verstehen, dass bei der Auslegung der Begriffe "Regelung der Verwaltung und Benutzung" die schuldrechtlichen Zusammenhänge nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn mit der Regelung zur Verwaltung untrennbar eine Kostenregelung verknüpft ist (vgl. Döbler a.a.O.).

Dabei ist auch der Zweck des § 1010 BGB, der eingetragenen Regelung gegenüber Sondernachfolgern rechtliche Wirkung zu verschaffen, in den Blick zu nehmen, der es erforderlich macht, dass der unbefangene Leser des Grundbuchs zur "besseren Veranschaulichung der Rechtslage" (KG a.a.O.) die entsprechende Verwaltungsvereinbarung im Ganzen und nicht nur bruchstückhaft aus dem Grundbuch ersehen kann.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, § 30 KostO.

Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 S. 1 GBO liegen nicht vor.