1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Der Antrag der Antragsteller,
der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, die Antragstellerin zu 1. vorläufig vom Schwimmunterricht zu befreien,
ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Die Antragsteller können zwar auf einen Anordnungsgrund verweisen, weil der Schwimmunterricht, von dem sie die Befreiung begehren, im laufenden Schuljahr stattfindet, sodass ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar erscheint.
Die Antragsteller haben aber einen Befreiungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Diese Vorschrift begründet im Einzelfall einen Anspruch der Eltern auf Unterrichtsbefreiung, wenn hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist, und gilt auch für den Schwimmunterricht als Teil des Sportunterrichts, der ein der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LVerf) unterliegendes Pflichtfach ist.
Ein Anspruch auf Befreiung vom Schwimmunterricht besteht hier indessen nicht, weil in Würdigung der Umstände des Einzelfalles, wie sie von den Antragstellern vorgetragen worden sind, kein wichtiger Grund im Sinne des § 43 Abs. 3 SchulG gegeben ist.
Für die Beurteilung der Frage, ob aufgrund der vorgetragenen religiösen Überzeugungen der Antragsteller ein wichtiger Grund für die Befreiung der Antragstellerin zu 1. vom Schwimmunterricht geltend gemacht werden kann, kommt es auf eine Abwägung der Elternrechte (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -) sowie ihrer Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) mit dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag an. Das Recht der Eltern, ihr Kind nach den Maßstäben ihrer Glaubensüberzeugungen zu erziehen, widerstreitet im vorliegenden Fall dem Recht des Staates, Inhalt und Ausgestaltung der schulischen Erziehung zu regeln. Die sich hieraus ergebenden Konflikte sind in der Weise zu lösen, dass ein Ausgleich unter möglichster Schonung der widerstreitenden Interessen herbeizuführen ist (Grundsatz der praktischen Konkordanz).
So schon: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70 -, BVerfGE 52, 223 ff. (zur Zulässigkeit eines Schulgebets außerhalb des Religionsunterrichts); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8/91 -, BVerwGE 94, 82 ff. (zur Befreiung einer Schülerin islamischen Glaubens vom koedukativen Sportunterricht); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. Mai 2009 - 19 B 1362/08 -, NRWE (zur Befreiung muslimischer Mädchen im Grundschulalter vom Schwimmunterricht).
Dabei ist es dem Staat und dem staatlichen Gericht verwehrt, eine Bewertung der vorgebrachten Glaubenshaltung oder eine Überprüfung ihrer theologischen Richtigkeit vorzunehmen. Allerdings hat derjenige, der sich auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beruft, eine Darlegungslast dafür, dass er durch verbindliche Ge- oder Verbote seines Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zu genügen und dass er in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn er entgegen den Ge- oder Verboten seines Glaubens die gesetzliche Pflicht erfüllen müsste. Ein den Befreiungsanspruch tragender wichtiger Grund ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Durchsetzung der Teilnahmepflicht an einem bestimmten Fach oder an einer bestimmten schulischen Veranstaltung eine grundrechtlich geschützte Position des Kindes und/oder seiner Eltern unzumutbar verletzen würde, mithin ein schonender Ausgleich der Interessen nicht möglich ist.
Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob und ggf. in welcher Ausgestaltung ein nach Geschlechtern getrennt durchgeführter Schwimmunterricht im jeweiligen Einzelfall geeignet sein kann, einen schonenden Ausgleich zu bewirken. Denn ausgehend von dem im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag und dem antragsbegründenden Vorbringen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geht es den Antragstellern um eine Befreiung vom Schwimmunterricht generell mit Blick darauf, dass der Schwimmunterricht der D. -Schule in einem öffentlichen Schwimmbad und zusammen mit den Klassen anderer Schulen stattfindet.
Im vorliegenden Falle kann ausgehend vom Vorbringen der Antragsteller nämlich der schonende Ausgleich in der Weise herbeigeführt werden, dass die Antragstellerin zu 1. sich durch eine entsprechende Schwimmbekleidung davor schützt, dass ihr Körper den Blicken anderer, die nicht weiblichen Geschlechts sind, ausgesetzt ist.
Zwar haben die Antragsteller vorgebracht, auch das Tragen eines so genannten "Burkini" bzw. einer "Haschema" sei entgegen der Ansicht des OVG NRW nicht geeignet, einen Ausgleich der Rechte im Wege der praktischen Konkordanz herbeizuführen, da auch diese Kleidungsstücke trotz der verwendeten, größtenteils wasserabweisenden Textilien bei einem Kontakt mit Wasser auf der Haut klebten und die Körperkonturen deutlich zur Geltung brächten, was umso mehr gelte, als die Antragstellerin zu 1. mit dreizehn Jahren bereits körperlich ausgereift sei. Der Vorgang des Badens und Schwimmens mit dem anderen Geschlecht sei eine gröbliche Verletzung ihrer hanefitischsunnitischen Glaubensvorschriften. Indessen ergibt sich daraus nicht, dass der Antragstellerin zu 1. das Tragen eines solchen Burkini im Schwimmunterricht nicht zumutbar wäre. Dabei handelt es sich um Bade- und Schwimmbekleidung für muslimische Mädchen und Frauen in Form eines zweiteiligen Badeanzugs mit hochgeschlossenem Kragen und festsitzender Kopfbedeckung (unter anderem sog. Burkini), der den ganzen Körper bis auf Hände, Füße und das Gesicht bedeckt, ohne das Schwimmen zu behindern und dessen Textilmaterial auch im nassen Zustand ein enges Anhaften an der Haut und ein Abzeichnen der Körperkonturen verhindert.
Vgl. www.wikipedia.org/wiki/Burkini sowie OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 19 B 1362/08 -, NRWE, m.w.N.
Da die Hanafiten zudem mit mehr als 350 Millionen Anhängern (etwa 42,9 % der Muslime) die größte Gruppe in einer großen Anzahl arabisch dominierter Länder sind und mit Blick auf die geltenden Bekleidungsvorschriften nicht für die komplette Verhüllung der Frau in der Öffentlichkeit plädieren, sondern Ellenbogen, Knie und Schultern als Grenze betrachten,
vgl. www.wikipedia.org/wiki/Hanafiten sowie www.wikipedia. org/wiki/Benutzer:FtH/Frau im Islam,
ist nicht glaubhaft gemacht, dass das Tragen eines solchen Burkini für die Antragstellerin zu 1. im Schwimmunterricht angesichts der von ihr pauschal angeführten Glaubensvorschriften unzumutbar wäre. Hätten die Antragsteller geltend machen wollen, dass für sie die Einhaltung der nach summarischer Prüfung allgemein für ihre Glaubensrichtung verbindlichen Bekleidungsvorschriften nicht ausreiche, hätte es angesichts ihrer o. a. Darlegungslast, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. August 1993, a. a. O.,
ihnen oblegen, durch entsprechenden konkreten Vortrag und etwa die Vorlage der Bescheinigung einer entsprechenden islamischen Institution darzulegen, dass die Antragstellerin zu 1. durch verbindliche Ge- oder Verbote ihres Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zur Teilnahme am Schwimmunterricht auch bei Benutzung eines solchen Burkini zu genügen und dass sie in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn sie entgegen den Ge- oder Verboten ihres Glaubens die gesetzliche Teilnahmepflicht erfüllen müsste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und richtet sich angesichts des vorläufigen Charakters des Verfahrens an der Hälfte des gesetzlichen Anhaltswertes aus.