OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2011 - 4 WF 51/11
Fundstelle
openJur 2011, 77347
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 35 F 300/08
Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 07.01.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (35 F 300/08) wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin für die Folgesache nachehelicher Unterhalt mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die Antragsgegnerin ist ihrer Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen. Es ist bereits unklar, ob sie ihre Arbeitsstelle bei dem Prüfungslabor Prof. Dr. H. L. GmbH mit einem Stundenlohn von 11,50 € unverschuldet verloren hat. Zu den näheren Umständen der arbeitgeberseitigen Kündigung trägt die Antragsgegnerin nicht vor. Spätestens ab Erhalt der Kündigung zum 16.8.2010 war die Antragsgegnerin gehalten, sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bewerbungen reichen zur Erfüllung der unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit weder quantitativ noch qualitativ aus.

Als Anlage zum Schriftsatz vom 8.3.2011 wurden ohne näheren Sachvortrag nur rund 40 Bewerbungen für einen Zeitraum von über 6 Monaten vorgelegt. Dies reicht quantitativ bei weitem nicht aus. Die Antragsgegnerin vermag insoweit nicht zu entlasten, dass sie in den Monaten Dezember 2010 und Januar 2011 teilweise berufstätig war. Denn im Dezember hat sie insgesamt lediglich 53 Stunden und im Januar 2011 durch eine erneute arbeitgeberseitige Kündigung nur 37,15 Stunden gearbeitet, so dass ausreichend Zeit für weitere Bewerbungen verblieb.

Zu beanstanden ist zudem, dass sich die Antragsgegnerin - abgesehen von einer Bewerbung auf eine Stelle als Verkäuferin - nur als Bürokraft beworben hat. Tätigkeitsbereiche, in denen gerichtsbekannt erheblicher Bedarf an Arbeitskräften besteht, wie etwa in der Kinder- und Seniorenbetreuung sowie vor allem im Bereich Pflege, wurden in die Bewerbungsbemühungen nicht einbezogen. Der 47-jährigen Antragsgegnerin kann durchaus zugemutet werden, sich in neue Tätigkeitsbereiche einzuarbeiten. Die Erzielung eines Nettoeinkommens von rund 1.000 €, das sich die Antragsgegnerin in der Antragsschrift vom 15.6.2010 noch selbst zugerechnet hat, ist daher durchaus möglich und mangels hinreichender Erwerbsbemühungen der Antragsgegnerin fiktiv zuzurechnen.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gebotene summarische Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts zu Gunsten der Antragsgegnerin in dem Nichtabhilfebeschluss vom 8.3.2011, gegen die im Beschwerdeverfahren keine Einwände erhoben wurden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 127 Abs. 4 ZPO, 73 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

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