OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2010 - III-2 Ws 86/10
Fundstelle
openJur 2011, 75544
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 KLs 47 Js 74/09
Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die den Beschwerdegegnern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Bochum wirft den Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 14. Januar 2010 vor, in C in der Zeit von Mai 2009 bis 10. Juli 2009 gemeinschaftlich gewerbsmäßig Personen unter 21 Jahren zur Fortsetzung der Prostitution gebracht zu haben.

Der Anklagesatz enthält folgende Ausführungen:

"Ihnen wird folgendes zur Last gelegt:

Die Angeschuldigten X und X2 sind Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der "T2 GmbH", H in C. Unabhängig von ihrem gesellschaftsrechtlichen Status sind sie weisungsabhängig von dem Angeschuldigten X3. In dieser Eigenschaft betreiben die Angeschuldigten durch die "T2 GmbH" das Laufhaus bzw. Bordell "K", H-Straße.

Seit Mai 2009, zumindest bis zum 10.07.2009 gingen in diesem Bordell die Zeuginnen U alias "Julia", geb. am ......1990, U2 alias "Christina", geb. am ......1988, und U3 alias "Ani", geb. am ......1989, der Prostitution nach.

Die Angeschuldigten handelten, um sich durch die Vermietung der Zimmer an diese Prostituierten eine dauerhafte Einkommensquelle von nicht unerheblichem Umfange zu verschaffen."

Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift ist u.a. ausgeführt, Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB sei allein das Alter des Opfers, das dessen Schutzwürdigkeit begründe. Darauf, ob sich das Opfer in einer Schwächesituation befinde oder sexuell noch unerfahren ist, komme es nicht an. Unter Berücksichtigung dieses Schutzzweckes sei zur Erfüllung des Tatbestandes jede Handlung ausreichend, die es Prostituierten unter 21 Jahren ermögliche, der Prostitution nachzugehen. Die Vermietung der Zimmer ermögliche den Zeuginnen, dort der Prostitution nachzugehen, was für die Verwirklichung des Tatbestands ausreichend sei.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 22. März 2010 hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Bochum die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt. In den Gründen des Beschlusses heißt es:

"I.

Den Angeschuldigten wird mit der im Tenor genannten Anklage zur Last gelegt, in der Zeit von Mitte Mai 2009 bis 10.07.2009 gemeinschaftlich gewerbsmäßig Personen unter 21 Jahren zur Fortsetzung der Prostitution gebracht zu haben, Verbrechen gem. §§ 232 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB. Sie sollen gemeinsam ein Bordell in C betrieben haben und dort in der Tatzeit Zimmer an drei seinerzeit noch nicht 21 Jahre alte Prostituierte ausländischer Herkunft vermietet haben. Diese sollen dann dort der Prostitution nachgegangen sein.

II.

Die Entscheidung beruht auf §§ 203, 204 StPO. Die Anklage war aus rechtlichen Gründen nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen. Das aktenkundige Ergebnis der Ermittlungen erfüllt keinen Straftatbestand. Die Angeschuldigten haben die drei oben genannten Prostituierten nicht im Sinne von § 232 StGB zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht.

Das Tatbestandsmerkmal des "dazu Bringens" des § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB ist einschränkend auszulegen. Für eine Strafbarkeit wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB genügt nicht schon jedes Angebot, die Prostitution ausüben zu können. Es genügt dementsprechend nicht, gewerblich Zimmer zur Vermietung an Prostituierte anzubieten; vielmehr muss der Täter ein solches Angebot an eine bestimmte, unter 21 Jahre alte Person herantragen. Erfolgt dies, entfällt die Strafbarkeit aber dennoch, wenn die Person schon vor Unterbreiten des Angebotes zur Ausübung der Prostitution entschlossen war und diesen Entschluss frei getroffen hatte.

1.

In der Literatur wird vereinzelt die Auffassung vertreten, das Merkmal des "dazu Bringens" im Sinne des § 232 Absatz 1 Satz 2 StGB sei einschränkend dahin auszulegen, dass eine mit einer gewissen Hartnäckigkeit erfolgte Veranlassung des Opfers im Wege "kommunikativer Beeinflussung" erforderlich sei (Renzikowski in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Bd., 2006, § 232 Rz. 24 f.).

Das obige Tatbestandsmerkmal wird in der Literatur überwiegend unter Hinweis auf die Gesetzgebungsgeschichte in einem weiten Sinne verstanden. Jede Art kausaler Veranlassung soll ausreichen, auch ein Bestimmen aufgrund zutreffender Information und freier Entscheidung (Fischer, Strafgesetzbuch, 57. Aufl. 2010, § 232 Rz. 16, 8; Eisele in Schönke/Schröder, StGB,

27. Auflage 2006, § 232 Rz. 20, 18 f. jeweils m. w. N.). Teilweise wird dahin eingeschränkt, dass das Opfer dann kein taugliches ist, wenn es - ver-

gleichbar der Anstiftung - bereits im Zeitpunkt der Einflussnahme und unabhängig davon zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution entschlossen war (Wolters/SK, Rn 13 zu § 232).

2.

Dem Wortsinne nach ist jedes Verhalten, das irgendwie ursächlich ist für Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution, und damit auch das gewerbliche Anbieten von Zimmern zur Ausübung der Prostitution ein "dazu Bringen" im Sinne von § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB. Eine etwa einengende Legaldefinition besteht nicht.

Auch der Gesetzgeber des § 232 StGB hatte ein weites Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals. So führt der Gesetzesentwurf bezüglich des Tatbestandsmerkmals des "dazu Bringens" Folgendes aus (BT-Drucks. 15/3045 5. 8 zu § 232— neu -):

"Grundlage des neuen § 232 ist der bisherige § 180b (Menschenhandel), der hinsichtlich des Tatbestandes vereinheitlicht und vereinfacht sowie hinsichtlich der Strafdrohungen anders ausgestaltet werden soll.

Absatz 1 Satz 1 fasst den bisherigen § 180b Abs. 1 Satz 1 und 2 mit einem Teilbereich des § 180b Abs. 2 (Einwirken zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution) zusammen. Dabei sind drei sachliche Änderungen hervorzuheben.

….…

Die zweite Änderung besteht darin, dass die Tathandlung des "Bestimmens" durch die Tathandlung des "Bringens" (zu sexuellen Handlungen oder zur Prostitution) ersetzt wird.

Dieses bereits in § 180b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 verwendete Merkmal reicht weiter, weil es auch den Fall erfasst, dass das Opfer durch Täuschung zu sexuellen Handlungen oder zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst wird (zum Unterschied zwischen "bestimmen" und "dazu Bringen vgl. Lenckner/Perron, in: Schönke/ Schröder, StGB, 26. Auflage, § 180b

Rn. 13). Die Änderung führt dazu, dass in dem neuen § 232 und auch in dem neuen § 232a (vgl. außerdem die neuen §§ 233 und 233a) auf das engere Merkmal des "Bestimmens" durchweg verzichtet und einheitlich auf das weiter reichende Merkmal des "Dazubringens" abgestellt wird. Damit wird die Ungereimtheit des geltenden Rechts beseitigt, dass es in den bisherigen §§ 180b und 181 ohne überzeugenden Grund zwischen den Merkmalen des "Bestimmens" und des "Dazubringens‘ wechselt.

Der Vergleich der nach der alten Gesetzeslage für die unterschiedlichen Varianten (§ 180b Absatz 2 StGB a.F.) verwendeten Begriffe des "Einwirkens, um zu bestimmen" und des "dazu Bringens" zeigt, dass für die Eigenständigkeit der Variante des "dazu Bringens" keine besonderen Voraussetzungen daran zu stellen waren, wie der Erfolg, das Opfer zur Ausübung der Prostitution zu veranlassen, vom Täter verursacht wurde. Die 2. Variante des § 180b Absatz 2 StGB a.F. hatte ihren eigenständigen Anwendungsbereich dort, wo es an einer unmittelbaren Beeinflussung oder an der für das Einwirken erforderlichen Intensität gerade fehlte (vgl. dazu BGH Beschluss vom 07.04.2005 — 2 StR 524/04 -‚ NStZ-RR 2005, 234; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, § 180b Rz. 13, 18f.).

3.

Der Bundesgerichtshof stellt maßgebend darauf ab, ob die Person unabhängig von der Einwirkung durch den Täter bereits zur Prostitution entschlossen war oder nicht.

In seiner Entscheidung vom 07.04.2005 (2 StR 524/04) hat der Bundesgerichtshof die Strafbarkeit nach § 232 bejaht für einen Täter, der eine noch nicht endgültig zur Prostitutionsausübung entschlossene, unter 21 Jahre alte Frau, die lediglich mit dem Gedanken spielte, in einem Club der Prostitution nachzugehen, an einen Prostitutionsbetrieb vermittelte. Danach setzt die Tatbestandsalternative des "Dazu-Bringens" nicht die für ein "Einwirken" erforderliche Hartnäckigkeit im Sinne von § 180 Abs. 4 StGB a. F. voraus; vielmehr reicht ein schlichtes Angebot, die Prostitution ausüben zu können.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.04.2007 (2 StR 571/06) die Auffassung vertreten, im Falle einer Frau, die zuvor schon freiwillig der Prostitution nachgegangen war, sei Voraussetzung für eine Strafbarkeit, dass die Frau den Willen hatte, die Prostitution dauerhaft oder auch nur vorübergehend aufzugeben. Im Umkehrschluss verneint der 2. Senat danach die Eignung solcher Frauen als Tatopfer, die auch ohne Einwirkung des Täters aus freien Stücken entschlossen sind, sich zu prostituieren. In seiner Entscheidung vom 07.07.2009 (3 StR 132/09) hat der 3. Senat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, das Tatbestandsmerkmal des "Dazu-Bringens" setze voraus, dass der Erfolg der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution auf die Einflussnahme des Täters zurückzuführen sei, der Täter also den bislang nicht vorhandenen Entschluss der Frauen, der Prostitution nachzugehen, erst hervorruft, oder die Geschädigten von dem von ihnen gefassten Entschluss, die Prostitution aufzugeben oder in geringerem Maße auszuüben, abbringt.

4.

Dieses Verständnis steht in Einklang mit den Wertungen des Gesetzgebers, wie sie mit der Einführung des ProstG zum Ausdruck gekommen sind. Schon nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. war wegen Förderung der Prostitution nicht strafbar, wer in üblichem Umfang und mit den üblichen Nebenleistungen einer Person zum Zwecke der Prostitutionsausübung Unterkunft gewährte. Nach § 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist dieses nur strafbar, wenn es unter 18 Jahre alte Personen betrifft. Die hier maßgebliche Altersgrenze von bis zu 21 Jahren hat der Gesetzgeber weder in jener Strafbestimmung noch im ProstG gezogen. § 3 ProstG setzt vielmehr ein - wenn auch eingeschränktes - Weisungsrecht des Bordellbetreibers gegenüber dort beschäftigten Prostituierten voraus. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber damit den Bordellbetrieb legalisiert, ohne eine Altersgrenze für die dort tätigen Prostituierten gezogen zu haben. Dementsprechend sind Handlungen gegen die freie Willensentschließung hier im Grundsatz nur dann strafbar, wenn sie die Nötigungsschwelle überschreiten. Für die hier in Rede stehende Gruppe der 18 bis 21-jährigen Frauen hat der Gesetzgeber allerdings ein erhöhtes Schutzbedürfnis anerkannt, so dass auch Handlungen unterhalb der Nötigungsschwelle dem Tatbestand unterfallen; Voraussetzung muss allerdings stets sein, dass sie einen Bezug zum geschützten Rechtsgut haben, mithin die freie sexuelle Selbstbestimmung einschränken (vgl. Steens, StV 07, 667).

5.

Danach kommt hier eine Strafbarkeit nicht in Betracht.

a)

Die Prostituierte U2 arbeitete nach dem Inhalt ihrer Zeugenaussage vom 14.07.2009 schon seit zwei Jahren als Prostituierte. Sie ließ sich dann von einer in Deutschland als Prostituierte arbeitenden Freundin in ein Bordell nach P vermitteln, weil ihr dort die Verdienstmöglichkeiten besser erschienen. Als diese Freundin in das C Bordell der Angeschuldigten wechselte, ging die U2 mit und arbeitete seitdem dort als Prostituierte. Für ihr dortiges Zimmer zahlte sie monatlich mindestens 1.700 €. Ausschließlich die genannte Freundin, nicht aber einer der Angeklagten brachte die U2 auf die Idee, in C im Bordell zu arbeiten; die Angeschuldigten haben die U2 nicht darauf angesprochen, in ihrem Bordell zu arbeiten.

b)

Die Prostituierte U arbeitete nach dem Inhalt ihrer Zeugenaussage vom 14.07.2009 schon ab Ende Oktober 2008 als Prostituierte in einem Club in Heidenheim. Im Februar 2009 begann sie, als Prostituierte in einem Bordell in C zu arbeiten. Dabei soll es sich um das Haus Nr. 12 gehandelt haben. Als dann im Mai 2009 das so genannte Kleine Laufhaus, das die Angeschuldigten betreiben sollen, eröffnet wurde, wechselte sie gemeinsam mit einer Freundin dorthin und unterschrieb einen Mietvertrag über ein dortiges Zimmer. Die Wochenmiete betrug danach 425 €. Dass einer der Angeschuldigten sie angesprochen hätte, im Kleinen Laufhaus zu arbeiten, lässt sich der Zeugenaussage nicht entnehmen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein gewisser Müco, bei dem es sich mutmaßlich um den Angeschuldigten X handelt, den im Kleinen Laufhaus arbeitenden Prostituierten bei Problemen mit Freiern hilft oder die Mietzahlung stundet, wenn die Einnahmen nicht ausreichen. Auch insoweit fehlt es schon an einer generellen Einwirkung auf die Prostituierten, um diese zur Fortsetzung der Prostitution zu bewegen. Abgesehen davon ist bezogen auf die U ihrer Zeugenaussage nicht zu entnehmen, dass ihr die Miete gestundet wurde, um sie dadurch zur Fortsetzung der Prostitution zu bewegen.

c)

Die Prostituierte U3 arbeitete nach dem Inhalt ihrer Zeugenaussage vom 14.07.2009 schon vor fünf Monaten als Prostituierte. Sie fragte dann von sich aus die U2, die seinerzeit schon in Deutschland war, nach Arbeit und Einkommen als Prostituierte in Deutschland. Nachdem die U2 ihr von guten Verdienstmöglichkeiten berichtet hatte, fuhr die U3 dann von Bulgarien aus direkt nach C. Hier suchte sie sofort das von den Angeschuldigten betriebene Bordell K auf und unterschrieb einen Mietvertrag über ein dortiges Zimmer, um der Prostitution nachgehen zu können.

Dass einer der Angeschuldigten sie angesprochen hätte, damit sie als Prostituierte arbeitet, ist danach nicht festzustellen; vielmehr war sie bereits entschlossen, als Prostituierte zu arbeiten, als sie nach Deutschland einreiste.

Etwas anderes ergibt sich daraus, dass sie einen Spezialpreis für ihr Zimmer erhielt nicht. Dieser spezielle - besonders günstige - Preis von 435 €/Woche folgt nicht daraus, dass sie besonders jung ist, sondern daraus, dass sie die ganze Woche durchgängig arbeitete und dementsprechend ihr Zimmer durchgängig und nicht nur tageweise mietete."

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum vom 31. März 2010, die mit näheren Ausführungen unter dem

12. April 2010 begründet worden ist. Die Staatsanwaltschaft ist - wie schon im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in ihrer Anklageschrift - u. a. der Auffassung, dass Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB allein das Alter des Opfers sei. Dieses Alter allein begründe dessen Schutzbedürftigkeit. Darauf, ob sich das Opfer in einer Schwächesituation befinde oder sexuell noch unerfahren sei, komme es nicht an. Insoweit sei es für die Frage, ob die Angeschuldigten die Zeuginnen U, U2 und U3 dazu "gebracht" haben, der Prostitution nachzugehen, ohne Belang, dass diese Zeuginnen bereits beabsichtigten, die Gewerbsunzucht auszuüben. Dies habe die Strafkammer verkannt.

In diesem Kontext sei die Rechtsprechung des BGH zu sehen, dass ein "Dazu-Bringen" nicht die für ein "Einwirken" erforderliche Hartnäckigkeit voraussetzt. Es muss also jede Handlung ausreichen, die es einer jungen Frau unter 21 Jahren ermögliche, der Prostitution nachzugehen, sollte der Schutzzweck der Norm nicht völlig ausgehöhlt werden. Dass die Angeschuldigten hier entgeltlich Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt haben, sei außer Streit. Ohne die Vermietung der Zimmer im Bordellbereich wären die Zeuginnen aber nicht der Prostitution nachgegangen."

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Angeschuldigte X3 hat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 29. April 2010 beantragt, die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen und hierzu nähere Ausführungen gemacht.

II.

Die gem. § 210 Abs. 2 StPO statthafte, sowie in zulässiger Weise form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum kann in der Sache keinen Erfolg haben.

1.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum ist zu Recht nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt aus rechtlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht dafür vor, dass die Angeschuldigten die Zeuginnen im Sinne des § 232 StGB zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht haben.

Der Senat nimmt - um Wiederholungen zu vermeiden - zunächst in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses.

Der Bundesgerichtshof hat in einer seiner jüngeren Entscheidungen zu diesem Problemkreis (Beschluss vom 07.07.2009 in 3 StR 132/09) ausgeführt, das Tatbestandsmerkmal "Dazu-Bringen" setze voraus, dass der Erfolg der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution auf die Einflussnahme des Täters zurückzuführen ist, er also den bislang nicht vorhandenen Entschluss der Frauen, der Prostitution nachzugehen, erst hervorruft, oder die Geschädigten von dem von ihnen gefassten Entschluss, die Prostitution aufzugeben oder in geringerem Maße auszuüben, abbringt (BGH NStZ-RR 2004, 233).

Das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals ist von der Strafkammer zu Recht verneint worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die vorliegend in Rede stehenden Zeuginnen, die sämtlich schon als Prostituierte tätig waren, im hier maßgeblichen Zeitpunkt die Absicht hatten, die Prostitution aufzugeben oder jedenfalls nicht mehr in dem bisherigen Umfang auszuüben.

Das bloße "Zur-Verfügung-Stellen" einer Wohnung an eine Person, die der Prostitution nachgeht, erfüllt nicht den Tatbestand des § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB.

Das "Dazu-Bringen" im Sinne von § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB erfordert ein intensiveres Einwirken auf eine Person, die der Prostitution nachgehen oder die Ausübung der Prostitution nicht aufgeben soll, als das bloße Überlassen einer Wohnung, was eher passiven Charakter hat. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, wenn er ausführt, dass der Gesetzgeber unter Hinweis auf die Eigenverantwortlichkeit der/des Prostituierten die Strafbarkeit der Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 a.F.) aufgehoben habe (vgl. BT-Drucksache 14/5958, S. 4 f.). Dieser Wertung würde es widersprechen, die bloße Gewährung von Unterkunft an volljährige Prostituierte mit einer Strafandrohung, zumal einer im Vergleich zu § 180 a a.F. erheblich höheren, zu ahnden.

Auch in seiner jüngsten Entscheidung vom 13. Januar 2010 (Az: 3 StR 507/09) legt der Bundesgerichtshof das Tatbestandsmerkmal des "Dazu-Bringens" im Sinne der §§ 232,233 StGB restriktiv aus, dass nämlich eine Beeinflussung des Willens, der Prostitution nachzugehen oder diesen Beruf aufzugeben, stattfindet. Es heißt dort nämlich unter Ziffer II. 1. a. aa.:

"Tatbestandsmäßig ist deshalb nur ein Handeln, das gerichtet ist auf das Ziel, den Willen des - bereits in der Freiheit der Willensentschließung beeinträchtigten - Opfers zu beeinflussen und so den in der Aufnahme oder in der Fortsetzung der ausbeuterischen Beschäftigung bestehenden Erfolg herbeizuführen (vgl. Renzikowski aaO § 180 b Rdn. 51 f.; BTDrucks. 15/3045 S.8). Der Täter muss einen bislang nicht vorhandenen Entschluss des Opfers, ein solches Beschäftigungsverhältnis einzugehen, hervorrufen oder das Opfer von seinem Entschluss, die Beschäftigung aufzugeben, abbringen (vgl. BGH StraFo 2009, 429,430; NStZ-RR 2004, 233,234). Hieran fehlt es, wenn für den Erfolg eine vom Opfer unabhängig von seiner Lage getroffene eigenverantwortliche Entscheidung maßgeblich war (Eisele aaO § 232 Rdn. 18; Renzikowski aaO § 233 Rdn. 19; § 232 Rdn. 26).

2.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war nach alledem mit der sich aus § 473 Abs. 2, Abs. 1 StPO zu verwerfen.