LAG Hamm, Urteil vom 24.03.2010 - 4 Sa 1154/08
Fundstelle
openJur 2011, 74278
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 Ca 834/08

Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes war nicht verpflichtet, in Abweichung seiner bisherigen Verwaltungspraxis, über Anträge von Arbeitnehmern auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) erst etwa sechs Monate vor Beginn der gewünschten Vertragsänderung zu entscheiden, vorzeitig bis zum 31.12.2006 entsprechende Vertragsangebote anzunehmen, um diesen zu ermöglichen, nach § 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI i.d.F. des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 noch mit Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei Altersrente in Anspruch nehmen zu können.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.06.2008 - 4 Ca 834/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

TATBESTAND :

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Der am 24.10.1952 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1978 als Diplom-Sozialpädagoge im Schuldienst bei dem beklagten Land auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 16.10./29.11.1978 (Aktenblatt 5 und 6) in der Fassung eines Änderungsvertrages vom 08.04.2002 (Aktenblatt 7) beschäftigt. Seit dem 01.08.2002 ist er als sozialpädagogische Fachkraft an der W2-B2-Gesamtschule in B1 tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die tariflichen Bestimmungen für die Angestellten im öffentlichen Dienst Anwendung, darunter der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 in der Fassung vom 30.06.2000 (TV ATZ).

Am 21.08.2006 beantragte der Kläger bei dem beklagten Land die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell für die Dauer von zehn Jahren, beginnend mit dem 01.11.2007. Nachfolgend wies der Kläger mehrfach darauf hin, dass er nur dann mit Vollendung seines 65. Lebensjahres Regelaltersrente abschlagsfrei beziehen könne, sofern bis zum Stichtag 31.12.2006 Altersteilzeitarbeit vereinbart worden sei. Zu diesem Zeitpunkt waren die Pläne des Bundeskabinetts, das Renteneintrittsalter stufenweise bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres heraufzusetzen, bekannt geworden. In Umsetzung dieses Vorhabens wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altergrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 § 235 in das SGB VI eingefügt, der in Abs. 2 S. 3 Versicherte, die vor dem 01. Januar 1955 geboren und vor dem 01. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben, von der Anhebung der Regelaltersgrenze ausnimmt. In Kenntnis dieser sich abzeichnenden Gesetzesänderung gab das beklagte Land dem Kläger mit Schreiben vom 19.12.2006 folgende Zwischennachricht:

Sehr geehrter Herr K1,

bezug nehmend auf dass mit Ihnen geführte Telefonat teile ich Ihnen mit, dass eine Entscheidung auf Bewilligung von Altersteilzeitarbeit ab dem 01.11.2007 nur zeitnah (6 Monate vor Beginn der Altersteilzeit) erfolgen kann.

Zur gegebenen Zeit komme ich auf Ihren Antrag auf Altersteilzeit zurück.

Durch Änderungsvertrag vom 15./23.10.2007 haben die Parteien für die Zeit vom 01.05.2008 bis zum 30.04.2018 nunmehr ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis begründet. Wegen der Einzelheiten des Änderungsvertrages wird auf Aktenblatt 14 bis 15 verwiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm sei dadurch ein ersatzpflichtiger Schaden endstanden, dass das beklagte Land pflichtwidrig mit ihm nicht noch im Jahr 2006 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag geschlossen habe, der es ihm ermöglicht hätte, von der Übergangsregelung des § 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI Gebrauch zu machen.

Der Kläger hat dazu vorgetragen, ein Anspruch auf Altersteilzeitbewilligung habe bestanden. Seinen Antrag habe der Arbeitgeber nur ablehnen können, sofern dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegengestanden hätten, was nicht der Fall gewesen sei. Nach seinem ursprünglichen Antrag hätte er sein Arbeitsleben am 31.10.2017 beenden können. Durch die jetzige Vereinbarung verschiebe sich die Rente um sechs Monate bzw. verlängere sich seine Arbeitszeit entsprechend. Aufgrund der eingeholten Auskünfte sei davon auszugehen, dass er zum 01.11.2017 eine gesetzliche Rente in Höhe von 1.567,74 Euro und eine zusätzliche Rente seitens der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Höhe von weiteren 518,42 Euro monatlich hätte beziehen können. Diese Rentenbezüge würden ihm nunmehr entgehen. Der voraussichtliche Schaden liege demnach in einer Größenordnung von ca. 12.500,00 Euro. Für die Verwaltungsübung des beklagten Landes, im Bereich der Lehrerpersonalverwaltung Anträge auf Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen nur mit einem Vorlauf von sechs Monaten zu bearbeiten, gebe es keinen sachlichen Grund. Da die Freistellungsphase im vorliegenden Fall erst nach fünf Jahren habe beginnen sollen, spiele es überhaupt keine Rolle, ob sechs Monate oder mehr für die Entscheidung in Anspruch genommen würden oder nicht.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entsteht, dass sein Antrag vom 21.08.2006 auf Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses ab dem 01.11.2007 abgewiesen wurde und ein Altersteilzeitverhältnis erst ab dem 01.05.2008 vereinbart wurde.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, es habe keine Rechte des Klägers schuldhaft verletzt. Weder aus dem Altersteilzeitgesetz noch aus dem Tarifvertrag ergebe sich ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags zu einem bestimmten Zeitpunkt. Es entspreche der ständigen Praxis in der Lehrerpersonalverwaltung, solche Anträge mit einem Vorlauf von etwa sechs Monaten zu bearbeiten. Dies beruhe auf sachlichen Gründen. Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages könne nur durch die Arbeitsverwaltung gefördert werden, wenn mit dem Beginn der Freistellungsphase die freiwerdende Stelle neu besetzt werde. Dies erfordere insbesondere im öffentlichen Dienst im Hinblick auf die aus öffentlichen Haushaltsmitteln zu bestreitenden Personalkosten eine möglichst genaue Prognose, die im Schulbereich auch von Planungen in der Schulentwicklung abhinge. Eine Prognose für fünf Jahre sei in diesem Zusammenhang ohnehin schwierig. Im Hinblick auf eine sparsame Verwendung der Haushaltsmittel sei es nötig, den Prognosezeitraum so eng wie möglich zu halten. Grund für die Verschiebung der Altersteilzeit des Klägers sei die Anhebung der Lebensarbeitszeit durch den Bundesgesetzgeber, nicht eine eigene Entscheidung. Im Übrigen werde dem Kläger ein materieller Schaden nicht entstehen. Er werde für den von ihm angegebenen Zeitraum Arbeitsentgelt erhalten, so dass er finanziell sogar besser stehe gegenüber dem Bezug einer Altersrente.

Das Arbeitsgericht Dortmund hat durch Urteil vom 05.06.2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angenommen, der Kläger könne von dem beklagten Land die mit der Klage geltend gemachte Feststellung nicht verlangen. Das beklagte Land habe nicht dadurch seine Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger verletzt, dass es mit diesem nicht bereits vor dem 31.12.2006 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis abgeschlossen habe. Vielmehr habe es dem Antrag des Klägers auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gerade entsprochen, allerdings unter Anwendung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage. Angesichts des Umstands, dass das beklagte Land grundsätzlich Anträge zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nur mit einem Vorlauf von etwa sechs Monaten bearbeite, um eine möglichst genaue Prognose für Planungen in der Schulentwicklung zu haben, sei nicht ersichtlich, warum dem Kläger ein Anspruch auf eine frühere Bearbeitung seines Antrages auf Altersteilzeit zugestanden haben solle. Selbst wenn Ende 2006 absehbar gewesen sei, dass es für den Kläger im Hinblick auf die ab dem 01.11.2007 beantragte Altersteilzeit darauf ankomme, dass der Altersteilzeitvertrag vor dem 01.01.2007 abgeschlossen werde, sei nicht erkennbar, dass das beklagte Land durch das Festhalten an der üblichen Praxis gegenüber dem Kläger arbeitsvertragliche Pflichten verletzt habe. Der Kläger sei ebenso behandelt worden, wie alle anderen Arbeitnehmer im Bereich der Lehrerpersonalverwaltung des beklagten Landes. Schließlich sei nicht erkennbar, dass dem Kläger der von ihm behauptete Schaden entstehen werde. Soweit dieser darauf abstelle, der Schaden sei derjenige, der ihm durch den fehlenden Rentenbezug entstehe, sei dem entgegen zu halten, dass er stattdessen Arbeitsentgelt erhalte. Zwar müsse er dafür arbeiten. Ob ihm aber insoweit ein immaterieller Schaden aufgrund entgangener Freizeit entstehen werde, sei nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht im Einzelnen vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Aktenblatt 48 bis 53 Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 26.06.2008 zugestellte Urteil mit am 24.07.2008 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.09.2008 mit am 12.09.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, aus § 242 BGB folge, dass die Vertragsparteien sich bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses so zu verhalten hätten, dass Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt würden. Für das beklagte Land sei klar ersichtlich gewesen, dass für ihn eine Gefahrenlage bestanden habe. Sein Interesse an einer verkürzten Lebensarbeitszeit sei vom Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung bis zum 31.12.2006 abhängig gewesen. Nach Treu und Glauben hätte das beklagte Land handeln müssen. Eigene Belange wären nicht beeinträchtigt worden, wenn es eine Entscheidung vor dem 31.12.2006 getroffen hätte. Es mache keinen Unterschied, ob man bei einer erst fünf Jahre nach Beginn der Laufzeit des Altersteilzeitvertrages einsetzenden Freistellungsphase eine Prognose für die zukünftige Entwicklung in fünf Jahren oder in fünf Jahren und sechs Monaten anstellen müsse. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.09.2009 (9 AZR 643/08) müsse der Arbeitgeber zu einer lang- und mittelfristigen Haushaltsplanung vortragen. Dies sei wegen des Grundsatzes der vorausschauenden Haushaltsführung geboten. Damit habe das Bundesarbeitsgericht dem dortigen Arbeitgeber letztlich vorgehalten, dass es sich bei seinem Vortrag um vage Befürchtungen gehandelt habe, auf die der dortige Kläger nicht sachgerecht habe erwidern können. Nicht anders sei es hier. Es lasse sich nicht feststellen, warum Anträge mit einem Vorlauf von etwa sechs Monaten bearbeitet würden. Er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die Sechsmonatsfrist, die das beklagte Land erfunden habe, in keiner Weise relevant für die zu treffende Entscheidung sei. Sachliche Gründe dafür, weshalb es die Stichtagsfrist am 31.12.2006 habe ablaufen lassen, seien nicht ersichtlich. Es komme nicht darauf an, dass die entsprechende gesetzliche Vorschrift erst im April 2007 beschlossen worden sei. Bereits zum Jahreswechsel 2006/2007 sei erkennbar gewesen, dass all diejenigen, die ihren Altersteilzeitvertrag nicht vor dem 31.12.2006 abschließen würden, erhebliche Nachteile in Kauf nehmen müssten.

Wäre es nicht zu einer Verletzung des Arbeitsvertrages gekommen, so hätte er nicht länger arbeiten müssen, um eine Rente beziehen zu können. Dass ihm Freizeit entgehe, wenn er länger arbeiten müsse, liege auf der Hand. Insoweit sehe er keinen immateriellen, sondern einen materiellen Schaden. Das beklagte Land tue so, als ob Arbeitsleistung etwas wirtschaftlich Wertfreies sei. Im Gegenseitigkeitsverhältnis des Arbeitsvertrages würde die Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt erbracht. Ihr Wert werde also durch das Arbeitsentgelt bestimmt. Wenn er nunmehr länger arbeiten müsse und die Rente erst später beziehen könne, so liege sein Schaden darin, dass er den Rentenanspruch erst später realisieren könne und infolge dessen Arbeitsleistung erbringen müsse. Da das ihm insoweit zu zahlende Arbeitsentgelt durch die Arbeitsleistung aufgewogen werde, bestehe sein Schaden letztendlich darin, dass er für die Dauer von sechs Monaten keine Rente bekomme.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund, 4 Ca 834/08, vom 05.06.2008 abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entsteht, dass sein Antrag vom 21.08.2006 auf Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses ab dem 01.11.2007 abgewiesen wurde und ein Altersteilzeitverhältnis erst ab dem 01.05.2008 vereinbart wurde.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, das Arbeitsgericht gehe zutreffend davon aus, dass eine schuldhafte Verletzung der Rechte des Klägers nicht vorliege. Die mit Vertrag von Oktober 2007 vereinbarte Altersteilzeit entspreche der anzuwendenden Rechtslage. Einen Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung habe der Kläger nicht gehabt, da er dazu nach § 2 Abs. 2 TV ATZ das 60. Lebensjahr hätte vollendet haben müssen. Dann könne er erst recht keinen Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung zu einem bestimmten Zeitpunkt gehabt haben. Die ständige Praxis der Lehrerpersonalverwaltung, Anträge auf Teilzeitarbeit mit einem Vorlauf von etwa sechs Monaten zu bearbeiten, beruhe auf sachlichen Gründen. Die für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages vorausgesetzte Förderung durch die Arbeitsverwaltung setze voraus, dass mit Beginn der Freistellungsphase die freiwerdende Stelle neu besetzt werde. Um diesbezüglich eine möglichst genaue Prognose treffen zu können, sei es im Hinblick auf die sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln unabdingbar, den Prognosezeitraum so eng wie möglich zu halten. Durch sein Festhalten an seiner langjährig üblichen Praxis trotz der sich abzeichnenden Gesetzesänderung habe es seine arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Der Kläger sei ebenso behandelt worden wie alle anderen Arbeitnehmer im Bereich der Lehrerpersonalverwaltung auch. Die Anhebung der Lebensarbeitszeit sei eine Entscheidung des Bundesgesetzgebers gewesen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer vor den Auswirkungen einer zukünftigen Gesetzesänderung zu bewahren, gebe es nicht. Schließlich habe das Arbeitsgericht Dortmund zu Recht festgestellt, dass dem Kläger ein Schaden nicht entstehen werde. Der tatsächliche Wert des Vermögens des Klägers werde durch die vertragliche Vereinbarung aus Oktober 2007 nicht gemindert. Er erhalte für den streitgegenständlichen Zeitraum November 2007 bis April 2008 das volle Arbeitsentgelt und sei damit gegenüber dem Bezug der Altersrente finanziell sogar besser gestellt. Unabhängig von seiner Gegenleistungspflicht handele es sich um einen vermögenswerten Vorteil. Die Auffassung des Klägers, ein möglicher Verlust an Freizeit stelle einen materiellen Schaden dar, sei nicht nachvollziehbar. Die vom Kläger angesprochene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.09.2009 sei nicht einschlägig. Darin gehe es ausschließlich darum, ob und inwieweit die von der dortigen Beklagten angeführte Begründung für die Ablehnung des Abschlusses eines Altersteilzeitvertrages gerechtfertigt sei. Darum gehe es hier nicht. Schließlich habe es dem Wunsch des Klägers nach Änderung seines Arbeitsvertrages entsprochen. Dieser meine zwar, es habe schneller über seinen Antrag entscheiden müssen. Dies sei jedoch aus den dargelegten Gründen nicht möglich gewesen. Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung liege dementsprechend nicht vor, Schadensersatzansprüche des Klägers bestünden nicht.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen der Parteien ergänzend Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht Dortmund hat es zu Recht abgelehnt, die vom Kläger beantragte Feststellung zu treffen. Im Einzelnen hat die Kammer dazu die nachfolgenden Erwägungen angestellt:

Die Kammer hat bereits Zweifel, ob der Feststellungsantrag des Klägers von dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse getragen ist. Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstehen soll, dass mit ihm ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht noch im Jahr 2006 unter Ausnutzung der gesetzlichen Übergangsregelung des § 235 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI n. F. beginnend mit dem 01.11.2007, sondern erst im Jahr 2007, beginnend mit dem 01.05.2008 begründet wurde. Da der Kläger erklärtermaßen einen vermeintlich ihm in der Zeit vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018 entstehenden Vermögensschaden verfolgt, ist es für das Bestehen des Feststellungsinteresses und damit für die Zulässigkeit der Klage erforderlich, dass ein zukünftiger Schadenseintritt wahrscheinlich ist (ständige Rechtsprechung des BGH, etwa BGH, Urteil vom 24.01.2006 - XI ZR 384/03 = NJW 2006, 830, 832 m.w.N.). Ob der Kläger überhaupt einen ersatzfähigen materiellen Schaden darlegen kann, hält die Kammer für zweifelhaft. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Dortmund darauf hingewiesen, dass er zwar sechs Monate länger arbeiten muss, dafür aber auch statt einer Rentenzahlung das im Vergleich dazu höhere Arbeitsentgelt beziehen wird. Dies muss der Kläger sich nach Auffassung der Kammer auf die vermeintliche Schadensposition "entgangener Rentenbezug" anrechnen lassen. In Wahrheit besteht der mögliche Nachteil, den der Kläger erleiden wird, darin, dass er sechs Monate länger wird arbeiten müssen und deshalb während dieser Zeit nicht die nach Eintritt in den Altersruhestand vorhandene Freizeit genießen kann. Nach der herkömmlichen zur Schadensbemessung heranzuziehenden Differenzmethode handelt es sich dabei aber um keinen materiellen, das Vermögen des Klägers mindernden Schaden, sondern allenfalls um einen nur ausnahmsweise nach Maßgabe des § 253 BGB ausgleichspflichtigen Schaden. Eine gesetzliche Grundlage für die finanzielle Entschädigung entgangener Freizeit existiert jedoch abgesehen von dem gesetzlichen Sonderfall des § 651f Abs. 2 BGB nicht. Allenfalls könnte an eine Verpflichtung der Beklagten gedacht werden, den Kläger im Wege der Naturalrestitution von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. Ein derartiger Anspruch wird von ihm aber nicht verfolgt. Dann spricht jedoch einiges dafür, dass dem Klageantrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Wie das Arbeitsgericht Dortmund lässt auch die Kammer dies letztendlich dahinstehen. Das Feststellungsinteresse ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre (BAG, Urteil vom 12.02.2003 - 10 AZR 299/02 = NJW 2003, 1755 ff.).

So liegt es hier. Sowohl die vom Kläger verfolgte Feststellungsklage, als auch eine etwaige auf die Leistung von Schadensersatz gerichtete Klage könnte nur dann erfolgreich sein, wenn das beklagte Land gegenüber dem Kläger nach § 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach schadensersatzpflichtig wäre, was nicht der Fall ist.

Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen, wenn der Schuldner schuldhaft eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt hat. Nach dem Sachvortrag des Klägers kommt hier ausschließlich die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht im Sinne der §§ 241 Abs. 2, 242 BGB in Betracht. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jedem Schuldverhältnis die wechselseitige Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils immanent.

Konkret meint der Kläger, das beklagte Land habe dadurch schuldhaft eine aus dem zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnis resultierende vertragliche Nebenpflicht verletzt, dass es sein Angebot vom 21.08.2006, gerichtet auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ab dem 01.11.2007, nicht innerhalb des Jahres 2006 annahm. Dabei kann unterstellt werden, dass bereits gegen Ende des Jahres 2006 das Gesetzesvorhaben, welches in die am 20.04.2007 verabschiedete Änderung des SGB VI mündete, hinreichend konkrete Formen angenommen hatte, so dass davon ausgegangen werden kann, dass dem beklagten Land durchaus bewusst war, dass der Kläger nur im Falle der Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses noch im Jahr 2006 mit Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei Altersruhegeld würde in Anspruch nehmen können.

Das beklagte Land verletzt jedoch keine gegenüber dem Kläger bestehende Rechtspflicht, indem es diesen auf die langjährige Verwaltungspraxis verwies, nach der im Bereich der Lehrerpersonalverwaltung über Anträge zur Begründung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen nur zeitnah etwa sechs Monate vor dem vorgesehenen Beginn entschieden wird. Zwar gebietet § 241 Abs. 2 BGB die Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Vertragspartei, von denen hier nur die rechtlich nicht gesondert geschützten Interessen des Klägers in Frage stehen. Zugleich ist aber jede Vertragspartei berechtigt, ihre eigenen Interessen bei der Vertragsdurchführung zu berücksichtigen. Keine Seite ist verpflichtet, zwecks Wahrung der Interessen der anderen Vertragspartei die eigenen Interessen ohne Weiteres zurückzustellen.

Eine Rechtspflicht des Arbeitgebers, über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Begründung eines Arbeitsteilzeitverhältnisses kurzfristig zu entscheiden, ergibt sich weder aus dem Altersteilzeitgesetz noch aus dem BGB. Aus § 146 BGB folgt lediglich, dass ein Antrag auf Abschluss eines Änderungsantrags erlischt, wenn er nicht rechtzeitig angenommen wird. Auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) enthält keine diesbezüglichen Bestimmungen. § 2 Abs. 2 S. 2 TV ATZ sieht lediglich vor, dass Arbeitnehmer, die mit Vollendung des 60. Lebensjahres nach dem TV ATZ einen Rechtsanspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses haben, sofern nicht nach § 2 Abs. 3 TV ATZ dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen, diesen Anspruch drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geltend machen zu müssen. Der TV ATZ enthält demgegenüber weder eine Bestimmung, ab welchem Zeitpunkt frühestens der Arbeitnehmer die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beantragen kann, noch existiert eine Regelung, innerhalb welcher Fristen der Arbeitgeber einen gestellten Antrag bescheiden muss.

Der Kläger konnte nach § 2 Abs. 1 TV ATZ ohnehin lediglich verlangen, dass das beklagte Land nach billigem Ermessen über die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ab November 2007, dann hatte er das 55. Lebensjahr vollendet, entscheiden würde. Der diesbezügliche Antrag des Klägers wurde bereits im August 2006, also mehr als 14 Monate vor Beginn des gewünschten und rechtlich möglichen Beginns des Altersteilzeitverhältnisses gestellt.

Bei dieser Sachlage war es sachgerecht, dem Kläger im Wege des Zwischenbescheids mitzuteilen, dass über solche Anträge regelmäßig erst ca. sechs Monate vor Beginn des gewünschten Altersteilarbeitsverhältnisses entschieden wird. Der Kläger zieht nicht in Zweifel, dass dies der bisher geübten Handhabung im Bereich der Lehrerpersonalverwaltung des beklagten Landes entspricht, und er macht auch nicht geltend, dass im Allgemeinen diese Verwaltungsübung sachwidrig oder gar rechtswidrig wäre. Als Sachgrund hat das beklagte Land geltend gemacht, dass im Interesse einer geordneten Personalplanung unter Berücksichtigung des Umstands, dass zum Erhalt der Förderungsfähigkeit mit Beginn der Freistellungsphase des gewünschten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Wiederbesetzung der frei werdenden Stelle gewährleistet sein müsse, eine Prognose hinsichtlich der Wiederbesetzung erforderlich sei und dabei der Prognosezeitraum so eng wie möglich gehalten werden solle. Dies hält die Kammer für nachvollziehbar und sachgerecht. Soweit der Kläger glaubt, aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.09.2009 (9 AZR 643/08 = AP Nr. 44 zu § 1 TVG Altersteilzeit) zu seinen Gunsten etwas anderes ableiten zu können, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesarbeitsgericht dem dort beklagten Arbeitgeber gerade vorgehalten hat, er habe zu der von ihm getroffenen Prognose hinsichtlich der Wiederbesetzung der fraglichen Stelle nicht ausreichend vorgetragen, weil er lediglich auf eine aktuell bestehende Stellenbesetzungssperre verwiesen habe. Vielmehr müsse der Arbeitgeber zu einer mittel- oder langfristigen Haushaltsplanung vortragen. Übertragen auf den vorliegenden Fall begründet dies ein Argument zu Gunsten des beklagten Landes, denn diesem ist darin beizutreten, dass die anzustellende Prognoseentscheidung umso zuverlässiger wird, je weniger Zeit zwischen der Entscheidung über die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Beginn der Freistellungsphase liegt. Soweit der Kläger demgegenüber meint, dass es angesichts des von ihm gewünschten langen Zeitraums eines zehnjährigen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf sechs Monate mehr oder weniger nicht ankomme, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Zunächst geht es nicht um sechs Monate, sondern gerechnet von der Antragstellung um mehr als 14 Monate bis zum Beginn des gewünschten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. In einem solchen Zeitraum können verschiedenste Umstände eintreten, welche die Entscheidung des Arbeitgebers über die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses positiv und negativ beeinflussen können. Deshalb erscheint es der Kammer geradezu als ein Gebot der Vernunft, nicht vorzeitig eine vertragliche Bindung einzugehen, deren Vollziehung geraume Zeit in der Zukunft liegt. Diese Erwägungen gelten im Übrigen in gleicher Weise auch dann, wenn man nicht auf den Zeitpunkt des Antrags des Klägers vom 21.08.2006, sondern auf den gesetzlichen Stichtag nach § 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI abstellt. Auch dann waren es immer noch zehn Monate bis zum gewünschten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Das beklagte Land war auch nicht gehalten, auf Grund der sich abzeichnenden Gesetzesänderung ausnahmsweise noch bis zum Ende des Jahres 2006 alle bis dahin eingehenden Anträge auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu bescheiden. Die gesetzliche Übergangsregelung des § 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI wurde vom Gesetzgeber nicht dafür geschaffen, um noch möglichst vielen Arbeitnehmern die Gelegenheit zu eröffnen, nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses abschlagsfrei mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Altersruhestand einzutreten. Vielmehr sollten lediglich bereits begründete Altersteilzeitarbeitsverhältnisse vor dem Eintritt eines Störfalls aufgrund der Verlängerung der gesetzlichen Lebensarbeitszeit geschützt werden. Anderenfalls wäre die Folge gewesen, dass im Altersteilzeitarbeitsverhältnis befindliche Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nahtlos bzw. nicht abschlagsfrei hätten in den Ruhestand wechseln können. Dass der Gesetzgeber als Stichtag den 31.12.2006 gewählt hat, erscheint sachgerecht, weil im Dezember 2006 der Gesetzentwurf durch die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht wurde. Dass aufgrund der Stichtagsregelung für einen kurzen Zeitraum zugleich die Möglichkeit eröffnet wurde, den Eintritt in das Rentenalter mit Vollendung des 65. Lebensjahres durch Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, welches zuvor womöglich gar nicht beabsichtigt war, sicherzustellen, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Diese Option begründete jedoch nicht zu Gunsten der potenziell betroffenen Arbeitnehmer eine schützenswerte Rechtsposition. Nachdem das beklagte Land mit dem Kläger im Jahr 2006 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht mehr vereinbarte, ist der Kläger nicht anders gestellt, als jeder andere Arbeitnehmer auch, der aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des § 235 SGB VI nunmehr entsprechend länger arbeiten muss, um abschlagsfrei die Altersrente in Anspruch nehmen zu können. Deshalb hatten Arbeitnehmer im Jahr 2006 keinen Anspruch darauf, dass mit ihnen vorrangig noch bis zum Jahresende ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis begründet wurde (in diesem Sinne auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - 4 Sa 5/08 = ZTR 2008, 445 ff.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2008 - 10 Sa 420/08 - Juris; ArbG Marburg, Urteil vom 11.05.2007 - 2 Ca 523/06 = NZA-RR 2007, 449 f.).

Im Übrigen erweist sich die Verwaltungsübung des beklagten Landes, erst etwa sechs Monate vor Beginn des gewünschten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über einen entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers, der lediglich nach § 2 Abs. 1 TV ATZ einen Anspruch auf eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen hat, zu entscheiden, noch aus einem anderen Grund als sachgerecht. § 2 TV ATZ unterscheidet zwei Altersgruppen. Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, haben unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, sofern dringende dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, einen Rechtsanspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Demgegenüber können Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr, aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, lediglich verlangen, dass der Arbeitgeber nach billigem Ermessen über einen entsprechenden Antrag entscheidet. Daraus ergibt sich zunächst zwischen diesen beiden Gruppen ein Rangverhältnis zu Gunsten von Arbeitnehmern, die nach § 2 Abs. 2 TV ATZ einen Rechtsanspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses innehaben. Aber auch innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer, die nach § 2 Abs. 1 TV ATZ nur einen Anspruch auf eine Entscheidung des Arbeitgebers nach billigem Ermessen haben, gibt es ein gestaffeltes Rangverhältnis nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die Voraussetzungen für einen Altersteilzeitanspruch erfüllen (BAG, Urteil vom 15.04.2008 - 9 AZR 111/07 = AP Nr. 39 zu § 1 TVG Altersteilzeit). Die faktische Überholung von Arbeitnehmern mit älteren Rechten ist grundsätzlich unerwünscht. Andererseits bleibt der Arbeitgeber, wenn er bereits Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen hat, hieran gebunden, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt an sich vorrangig zu berücksichtigende Arbeitnehmer ihren Anspruch anmelden (BAG, Urteil vom 15.04.2008, a.a.O.). Will nun der Arbeitgeber nicht ungeachtet des gesetzlichen Überforderungsschutzes nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 ATG beliebig viele Altersteilzeitarbeitsverhältnisse eingehen, was schon wegen der damit verbundenen finanziellen Folgen für ihn in der Regel nicht in Betracht kommen wird, dann ist er notwendigerweise gehalten, durch ein sachgerechtes Verfahren sicher zu stellen, dass einerseits die Vorrangverhältnisse nach dem TV ATZ berücksichtigt werden können und er andererseits frei in seiner Entscheidung bleibt, nach billigem Ermessen oder aufgrund dringender betrieblicher oder dienstlicher Gründe die Begründung eines Alterseilzeitarbeitsverhältnisses abzulehnen. Will er vermeiden, dass an sich nachrangig zu berücksichtigende Arbeitnehmer sich dadurch einen Vorteil verschaffen, dass sie entsprechend früher einen Antrag auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses stellen, so kann er dem nur dadurch begegnen, dass er seine Entscheidung erst zu einem Zeitpunkt trifft, zu dem er überblicken kann, ob bezogen auf einen bestimmten Vertragsbeginn weitere Anträge vorliegen oder nicht. Auch vor diesem Hintergrund ist die beim beklagten Land praktizierte Regelung nicht nur sachgerecht, sondern im Interesse von konkurrierenden Ansprüchen anderer Arbeitnehmer geradezu geboten. Dies gilt in erhöhtem Maß für den hier vorliegenden Fall. Aufgrund der vom Gesetzgeber eingeführten Stichtagsregelung in § 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI haben zahlreiche Arbeitnehmer gegen Ende des Jahres 2006 beantragt, ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu begründen, um dadurch in den Genuss einer abschlagsfreien Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu kommen. Müsste nun der Arbeitgeber allen Anträgen auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nachkommen, könnte er nachfolgend über einen längeren Zeitraum hinweg unter Beachtung der 5%-Grenze des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATG keine weiteren Altersteilzeitarbeitsverhältnisse begründen, und zwar auch nicht mit solchen Arbeitnehmern, die nach § 2 Abs. 2 TV ATZ grundsätzlich einen Rechtsanspruch erworben haben.

Deshalb muss es dabei verbleiben, dass der Kläger von der Beklagten nicht verlangen konnte, noch im Jahr 2006 über seinen Wunsch, ab dem 01.11.2007 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu begründen, abschließend zu entscheiden. Eine Pflichtverletzung seitens des beklagten Landes liegt somit nicht vor, so dass nach keiner Betrachtungsweise Schadensersatzansprüche aus dem vom Kläger vorgetragenen Lebenssachverhalt resultieren können.

Das Arbeitsgericht Dortmund hat nach alledem die Klage zu Recht abgewiesen, und aus diesem Grund muss die Berufung des Klägers erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

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