OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2010 - 2 Ws 218/10
Fundstelle
openJur 2011, 73858
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Gründe

I.

Durch das im Tenor näher bezeichnete Urteil, das am 07.03.2009 Rechtskraft erlangt hat, ist die Unterbringung des N. M. in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Die Maßregel wird seit dem 18.05.2009 in der LVR-Klinik E. vollzogen. Ihrer Anordnung liegt zugrunde, dass der Untergebrachte, der beabsichtigte über Polen zu Fuß, als Anhalter und mit der Transsibirischen Eisenbahn nach China zu reisen am 08.05.2008 an einem polnischen See plötzlich und unvermittelt mit einer Schere auf einen dort anwesenden Angler einstach. Diese traf zunächst den linken Halsbereich, wo der Geschädigte eine oberflächliche Hautverletzung erlitt. Es kam zwischen den Untergebrachten und seinem Opfer zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Untergebrachte dem Geschädigten die Schere mit Wucht in den Rücken rammte, so dass beide Klingen stecken blieben. Diese Verletzung war lebensbedrohlich. Der Geschädigte floh; die Verfolgung gab der Untergebrachte nach wenigen Metern auf. Er nahm die Angel des Geschädigten und dessen MP3-Player an sich und verließ den Tatort. Der Geschädigte konnte Autofahrer auf sich aufmerksam machen, die die Feuerwehr alarmierten. Er wurde ins Krankenhaus eingeliefert, das er nach Entfernung der Schere bereits drei Tage später wieder verlassen konnte. Am Tattag hatte der Untergebrachte ca. 1g Amphetamin konsumiert. Nach den Feststellungen der insoweit sachverständig beratenen Strafkammer handelte der Untergebrachte im Zustand einer chronifizierten drogeninduzierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis; er war zur Tatzeit schuldunfähig.

Der Lebensweg des - vor der Anlasstat nur wegen einer im Straßenverkehr begangenen fahrlässigen Körperverletzung mit einer geringen Geldstrafe belegte - Untergebrachten verlief, sieht man von der Trennung der Eltern und der Wiederverheiratung der Mutter ab, bis zu seinem 12. oder 14. Lebensjahr eher unauffällig. In diesem Alter begann er mit dem Konsum von Amphetamin, später auch von Cannabisprodukten und Ecstasy. Hierunter litten seine schulischen Leistungen, was zum Wechsel vom Gymnasium auf die Handelsschule führte. Später gelang es ihm, den Abschluss der höheren Handelsschule nachzuholen und ein Fachhochschulstudium der Biotechnologie aufzunehmen, das er jedoch nach vier Semestern abbrach. Seitdem lebte er bis kurz vor der Anlasstat ohne geregelte Tätigkeit im Haushalt von Mutter und Stiefvater. Er hielt sich fast ausschließlich in seinem Zimmer auf, wo er die Nacht zum Tag machte, Computerspiele spielte und Cannabis, Amphetamin und Alkohol konsumierte. Der Untergebrachte litt unter der Vorstellung verfolgt zu werden und äußerte Wahnideen. Dies führte dazu, dass er im März 2008 auf Betreiben seiner Mutter für 10 Tage in die LVR-Klinik E. eingewiesen wurde. Nach seiner Entlassung zog er zunächst wieder in sein Elternhaus. Da er es jedoch ablehnte, sich einer Therapie zu unterziehen und Arbeit zu suchen, wurde er von diesen nach kurzer Zeit vor die Tür gesetzt, woraufhin er den oben geschilderten Plan fasste, nach China zu reisen.

Zur Anordnung der Unterbringung hat die insoweit sachverständig beratene Strafkammer ausgeführt, dass bei dem Untergebrachten ein langjähriger Alkohol-Drogen-Missbrauch im Sinne einer Politoxikomanie bestehe, aus welchem sich die bei ihm bestehende Psychose entwickelt habe. Er zeige formale Denkstörungen massiver Art und verfüge über ein abnormes Bedeutungs- und Beziehungserleben. Er leide zudem unter einer affektiven Störung. Es sei von einer überdauernden Störung im Sinne einer Chronifizierung auszugehen. Zur Tat habe der Untergebrachte sich aufgrund seiner Wahnvorstellungen gedrängt gesehen. Die sich hieraus ergebende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit bestehe fort, zumal ein ausreichender Behandlungsstand bei weitem nicht erreicht sei.

Mit der angefochtenen Entscheidung, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird hat die Strafvollstreckungskammer es auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme der LVR-Kliniken E. vom 29.01.2010 abgelehnt, die Maßregel aus dem im Tenor näher bezeichneten Urteil zur Bewährung auszusetzen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, die dieser mit Verteidigerschriftsatz vom 20.04.2010 begründet hat.

II.

Die gem. §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO an sich statthafte, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 eingelegte und daher zulässige sofortige Beschwerde des Untergebrachten bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.

Zurecht und mit zutreffender Begründung hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung abgelehnt. Die Angriffe der Verteidigung gegen die Begründung des Beschlusses gehen fehl. Soweit sie sich auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 31.08.2009 (= BeckRS 2009, 28772) stützen, lag dieser ein dem vorliegenden nicht ansatzweise vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dort hatte nämlich die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer einer bereits mehr als zwanzig Jahre andauernden Sicherungsverwahrung auf etwas über drei Seiten begründet.

Es ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67 d Abs. 2 S. 1 StGB). Dem Beschwerdeführer kann eine die Aussetzung der Maßregel rechtfertigende günstige Prognose noch nicht gestellt werden.

1.

a)

Der Verteidigung ist zwar darin zuzustimmen, dass die - im Erkenntnisverfahren gestellte - Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und diejenige einer schizotypen Störung (ICD-10: F21), wie sie von den Behandlern der LVR-Klinik E. gestellt wird, einander ausschließen, denn die Diagnose der schizotypen Störung setzt gerade voraus, dass der Betroffene früher niemals die Kriterien für eine Schizophrenie erfüllt hat (ICD-10 F21, hier und im Folgenden zitiert nach Dilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.:) Internationale Klassifikation psychischer Störungen - ICD-10 Kapitel V (F)). Der Senat vermag aber der Verteidigung nicht darin zu folgen, dass dies zu der Annahme führte, nunmehr seien beide Diagnosen zu verwerfen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass bei dem Untergebrachten eine die Fortdauer der Unterbringung rechtfertigende Grunderkrankung fortbesteht, wobei es sich letztlich um dieselbe "Defektquelle" handelt (vgl. BGH, NStZ-RR 2004. 331 und SenE v. 08.08.2006 - 2 Ws 271/06 speziell zum "Übergang" von der Schizophrenie auf die schizotype Störung).

b)

Dass - wie auch die Behandler im Anhörungstermin vom 08.03.2010 ausgeführt haben - die Diagnose einer schizotypen Störung zurückhaltend gestellt werden soll (vgl. auch Dilling/Mombou/Schmidt, aaO, S. 122), kann nicht zur Konsequenz haben, sie a limine zu verwerfen. In dem Standardwerk "Psychiatrie und Psychotherapie" von Möller, Laux und Deister (3. Auflage 2005) heißt es hierzu ohne jegliche Einschränkung (S. 149):

"Besteht kein Vollbild der Symptomatik einer schizophrenen Psychose, kommen eventuell sonstige Wahnerkrankungen in Betracht, bzw. Persönlichkeitsstörungen vom schizotypischen (Hervorhebung diesseits), schizoiden, paranoiden oder Borderline-Typ."

b)

Die Behandler der LVR-Klinik E. gehen aufgrund (im Zeitpunkt des Anhörungstermins) rund zehnmonatiger Erfahrung mit dem Untergebrachten davon aus, dass bei diesem eine psychosenahe Störung bestehe, die im Tatzeitpunkt aufgrund des Drogenkonsums eine Exazerbation erfahren habe. Anders als die Verteidigung meint, handelt es sich hierbei nicht um eine gegenüber dem Erkenntnisverfahren völlig veränderte Diagnose; vielmehr sind - wie sich bereits aus ihrer unmittelbar nacheinander liegenden Kodierung in den ICD-10 ergibt - beide Erkrankungen dem schizophrenen Spektrum zuzuordnen. Unzutreffend ist weiter die Auffassung der Verteidigung, eine psychische Erkrankung bei dem Untergebrachten werde lediglich vermutet. Als Basisstörung wird eindeutig eine solche aus dem schizophrenen Spektrum diagnostiziert, "am ehesten" sei diejenige einer schizotypen Störung zu stellen. Zu einer gegenüber derjenigen des Erkenntnisverfahrens abweichenden Diagnosestellung haben sich die Behandler veranlasst gesehen, weil der Untergebrachte zwar psychosenahe Symptome an den Tag gelegt, jedoch trotz bis in die jüngste Vergangenheit fehlender neuroleptischer Medikation in der Unterbringung kein Vollbild einer psychotischen Erkrankung gezeigt hat.

c)

Es kann auch aus Sicht des Senats keinem Zweifel unterliegen, dass bei dem Untergebrachten eine Störung mit exzentrischem Verhalten und Anomalien des Denkens besteht. Er hat in der Vergangenheit ein seltsames, exzentrisches oder eigentümliches Verhalten an den Tag gelegt, war sozial rückzügig, misstrauisch, grübelnddisphorisch, er hat sonderbare Ansichten geäußert und erfüllt damit insgesamt die inhaltlichen Kriterien für das Vorliegen einer schizotypen Störung. So heißt es in den Urteilsfeststellungen zu der Zeit nach dem Abbruch des Studiums und vor März 2008:

"Der Beschuldigte (…) ‚lungerte nur zu Hause rum‘ (…). Er verbrachte viel Zeit mit Computerspielen. Er hielt sich fast ausschließlich in seinem Zimmer auf, machte die Nacht zum Tag, schlief wenig und unregelmäßig und konsumierte Cannabis, Amphetamin und Alkohol. (…) Zudem litt der Beschuldigte jetzt (scil.: und bis in die Hauptverhandlung hinein) auch unter der Vorstellung, verfolgt zu werden. Er stellte sich zum Beispiel vor, das Haus sei voller ‚Wanzen‘ (Abhörgeräte), die anlässlich einer Dachreparatur angebracht worden seien. Seiner Mutter gegenüber äußerte der Beschuldigte, sie habe den Satan geboren und deshalb ‚müsse sie auch weg‘. Er erklärte auch, er sei ‚zu Höherem berufen‘ und sein Weg werde ‚blutig sein‘. Töten wäre ‚seine Bestimmung, dafür wäre er gemacht‘. In einem Brief, den die Zeugin G. im Zimmer des Beschuldigten fand und den sie der Polizei übergab, bezeichnete sich der Beschuldigte als ‚der Eine‘, den der Teufel auserwählt hat, um in ‚den letzten Krieg‘ zu ziehen." Kurz vor seiner Einweisung in die LVR-Klinik E. im März 2008 hatte der Untergebrachte sich "den Kopf rasiert und gesagt, er habe heute Nacht ein Zeichen bekommen, es sei soweit, er müsse los." Mitte März 2008 hatte der Untergebrachte mit den Worten "ich gehe jetzt und werde die Welt vernichten" das Haus verlassen.

Auch wenn der Untergebrachte diese Angaben nunmehr relativiert, hat er seiner Mutter gegenüber als Motiv für die Anlasstat angegeben, bei dem von ihm verletzten Angler habe es sich um einen "Drecksack" gehandelt, der "weg musste".

Die Sachverständige Dr. K. hat den Untergebrachten in ihren Explorationen wie folgt erlebt:

"Das psychopathologische Bild war durch eine gewisse flache Euphorie gekennzeichnet, aus der heraus er in einer albernläppischen und beschönigenden, psychotisches Erleben (…) bagatellisierenden Weise von dem Vorfall (scil.: dem versuchten Tötungsdelikt) berichtete und rationalisierend normalpsychologische Motive heranzog.

Das psychotische Erleben des Untergebrachten zur Tatzeit leitet die Sachverständige dabei - für den Senat gut nachvollziehbar - aus der vorstehend zitierten Äußerung des Untergebrachten seiner Mutter gegenüber sowie aus den gleichfalls vorstehend zitierten Briefstelle ab, in welcher ebenfalls überwertige Ideen zum Ausdruck kommen.

Weiter heißt es:

"Ferner war das Bild gekennzeichnet durch motorische Unruhe, einen gewissen Rededrang, Weitschweifigkeit mit Tendenz zu Ideenflucht. Umständlichkeit und Inkohärenz des Gedankenflusses in formalen sowie überwertigen bis paranoiden Ideen im inhaltlichen Denken, auch durch bis ins Megalomane gehobenes Selbstbewusstsein, eine Antriebssteigerung bis hin zur Erregung und zu beinah Omnipotenzgefühlen im Bereich der politischen Sphäre."

Rückzügigkeit zeigte der Untergebrachte - was auch die Verteidigung im Grundsatz nicht in Abrede stellt - auch in der ersten Zeit seiner Unterbringung im Maßregelvollzug, vor allem in der Zeit auf der Krisen- und Aufnahmestation, aber auch späterhin nach Verlegung auf die Wohngruppenstation F4a/b. Ferner wies er einen gestörten Schlaf-Wach-Rhythmus auf. Dier hierfür gegebene Erklärung (neues Konsolenspiel) wirkt bagatellisierend, die Störung dürfte zudem pharmakologisch kompensiert sein, der Untergebrachte erhält Truxal.

Die vorstehend geschilderten Symptome lassen für den Senat die Diagnose einer schizotypen Störung (ICD-10 F21) schlüssig und nachvollziehbar erscheinen. Sie fügen sich zu den zitierten inhaltlichen Kriterien für das Vorliegen dieser Erkrankung. Zweifel dürften insoweit allenfalls hinsichtlich der zeitlichen Dimension der Diagnose (Auftreten der Symptome für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren) bestehen können. Diese Zweifel vermögen aber nichts daran zu ändern, dass bei dem Untergebrachten die entsprechenden Symptome vorlagen, die nach den Feststellungen der Behandler auch zu einer den Urteilsfeststellungen entsprechenden Einschränkungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geführt haben. Der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens - wie von der Verteidigung beantragt - bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.

Demgegenüber bezieht sich die Verteidigung in ihren Ausführungen im wesentlichen auf die im Maßregelvollzug verbrachte Zeit; der Zustand des Untergebrachten insbesondere in der Zeit vor der Tat wird ausgeblendet. Für die Zeit der Unterbringung im Maßregelvollzug ist in der Tat eine Besserung des Zustandsbilds des Untergebrachten zu konstatieren. Er konnte nach nur zwei Monaten auf eine Wohngruppenstation verlegt werden und nimmt hier die therapeutischen Angebote wahr. Insbesondere nimmt er seit dem 06.10.2009 an der Arbeitstherapie Schlosserei teil, wo er in einer ersten Rückmeldung positiv geschildert wird. Das bedeutet aber nicht, dass bereits jetzt eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung in Betracht gezogen werden könnte.

d)

Nach alledem liegt bei dem Untergebrachten - anders als die Verteidigung meint - eben nicht nur ein Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch vor. Bei dem Untergebrachten besteht vielmehr eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Spektrum, die die Gefahr der Exazerbation bei Substanzmissbrauch in sich birgt. Es genügt daher nicht, dass der Untergebrachte - was für sich genommen bereits nicht gewährleistet ist - abstinent lebt; Abstinenz ist eines der Ziele der Behandlung im Maßregelvollzug. Es bedarf darüber hinaus aber in erster Linie der Behandlung der psychischen Grunderkrankung, die eben nur unter den Bedingungen der Unterbringung geleistet werden kann. In diese psychische Grunderkrankung besitzt der Untergebrachte offenbar noch keine ausreichende Einsicht; er meint vielmehr, mit einer Behandlung seines - unzweifelhaft vorhandenen - Drogenproblems könne es sein Bewenden haben.

e)

Aus den vorstehend dargelegten Gründen stimmt der Senat mit der legalprognostischen Bewertung der Strafvollstreckungskammer überein, dass von dem Untergebrachten unverändert schwere Straftaten dann drohen, wenn die psychotische Grunderkrankung - insbesondere durch Drogenkonsum - aktualisiert wird. Dass weitere außergewöhnliche Umstände hinzutreten müssen, wie die Verteidigung meint, findet in den bisherigen Untersuchungen des Untergebrachten keine Stütze.

2.

Legalprognostisch negativ sind weiter der unsichere soziale Empfangsraum und der Umstand, dass dem Untergebrachten bislang noch keine Lockerungen gewährt werden konnten.

a)

Der Senat teilt die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf den fehlenden sozialen Empfangsraum. Der Untergebrachte ist derzeit noch ohne diesbezügliche Perspektive. Soweit die Verteidigung darauf abhebt, dass der Untergebrachte mittlerweile mit einer Jugendfreundin eine Liebesbeziehung aufgenommen habe, ist nicht ersichtlich, dass derzeit ein Zusammenleben nach einer evtl. Entlassung geplant ist. Die Mutter und der Stiefvater hingegen haben den Untergebrachten vor der Tat auf die Straße gesetzt; diese Zeit wird aufgrund der fehlenden Tagesstruktur des Untergebrachten und das Umstands, dass er keine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat, im Urteil als "konfliktbeladen" bezeichnet. Insoweit ist zwar als positiv zu werten, dass die Mutter zum Anhörungstermin erschienen ist; vor dem Hintergrund der vergangenen Ereignisse muss aber die stabilisierende Wirkung des Elternhauses jedenfalls derzeit mit einem deutlichen Fragezeichen versehen werden. Auch für den Senat liegt schließlich auf der Hand, dass der Untergebrachte mit der bestehenden Symptomatik und der - insbesondere im Zusammenhang mit Drogenkonsum zu sehenden - Vulnerabilität nicht umstandslos - und auch nicht nach einer bloßen Entwöhnungsbehandlung - ein Studium wird aufnehmen können, zumal er sich den hiermit verbundenen Belastungen in der Vergangenheit bereits einmal nicht gewachsen gezeigt hat.

b)

Angesichts des Behandlungsstandes besteht derzeit keine Veranlassung, auf die Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen einzugehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.