VG Düsseldorf · Urteil vom 22. September 2010 · Az. 14 K 6946/09
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
22. September 2010
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Aktenzeichen:
14 K 6946/09
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Typ:
Urteil
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Fundstelle:
openJur 2011, 72648
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Verfahrensgang:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstre-ckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 28. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
a) Der Änderungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Hiernach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Dass der Beklagte den Bescheid vom 28. September 2006 als Änderungsbescheid tituliert und von einer Kürzung des Brachflächendarlehens spricht, ist unerheblich, da es sich systematisch um einen (Teil-)Widerruf nach § 49 VwVfG NRW handelt. Nach Eintritt der Wirksamkeit eines Verwaltungsakt kommen Aufhebung oder Änderung von Verwaltungsakten außerhalb des Widerspruchsverfahrens und vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen und der Regelung über das Wideraufgreifen (§ 51 VwVfG NRW) nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW in Betracht,
vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rdn. 1.
Da hier keine spezialgesetzlichen Regelungen vorliegen, finden die allgemeinen Bestimmungen über die nachträgliche Aufhebung von Verwaltungsakten Anwendung.
Der Anwendbarkeit des § 49 VwVfG NRW steht nicht entgegen, dass die Bewilligungsbehörde anhand der vom Förderungsempfänger anzuzeigenden Schlussabrechnung und Wirtschaftlichkeitsberechnung noch über die Berücksichtigungsfähigkeit der angezeigten Kosten in verbindlicher Form durch Verwaltungsakt zu entscheiden hat,
zur Anerkennung der Schlussabrechnung als Verwaltungsakt vgl. BVerwGE 16, 323, 325 f.; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1981 - 14 A 1570/78 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 17. Februar 2005 - 16 A 97.99 -, juris.
Trotz der erforderlichen Anerkennung der Schlussabrechnung ist die Förderzusage nicht als eine vorläufige Regelung anzusehen, welche unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung über das "Behaltendürfen" der Bewilligung steht, so dass es bei der späteren Entscheidung über das endgültige Behalten des bewilligten Darlehens keiner Aufhebung der zuvor unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedürfte,
für eine vorläufige Regelung hingegen wohl VG Berlin, Urteil vom 17. Februar 2005 - 16 A 97.99 -, juris.
Gegen eine vorläufige Regelung spricht zunächst der Wortlaut der Förderzusage, dem sich keinerlei Hinweise für eine solche Einschränkung entnehmen lassen. Allein aus dem Umstand, dass die berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten noch einer verbindlichen Anerkennung durch die Bewilligungsbehörde bedürfen, kann eine Vorläufigkeit der Förderzusage nicht abgeleitet werden. Nach allgemeinem Grundsatz bedarf es für einmal bewilligte Subventionen auch in diesen Fällen einer Aufhebungsentscheidung nach §§ 48, 49 VwVfG,
zur Anwendbarkeit des § 49 VwVfG auf den Widerruf eines Zuwendungsbescheides nach § 68 II. WoBauG Nds. OVG, Urteil vom 26. April 2007 - 8 LB 82/05 -, juris; s. auch BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - 24 B 03.1466 -, juris; zur Anwendbarkeit bei der Rückforderung von Bewilligungen eines Zuschusses für Modernisierungsmaßnahmen, für die es ebenfalls einer Anerkennung der berücksichtigungsfähigen Kosten durch die Bewilligungsbehörde bedarf, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 2001 - 14 A 6300/96 -; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 14 A 3767/01 -.
Ob die Bewilligung des Brachflächendarlehens vom 30. Oktober 2002 allein auf der Grundlage der Kostenschätzung des Büros D rechtmäßig war oder im Hinblick auf das Gutachten des Büros T nicht ohne weitere (chemische) Untersuchungen des Bodens hätte genehmigt werden dürfen, braucht nicht entschieden zu werden, denn die Widerrufsgründe des § 49 Abs. 3 VwVfG NRW sind auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 49 Rdn. 12 m. zahlr. N.
b) Der Widerruf ist formell rechtmäßig, insbesondere war der Beklagte für den Widerruf zuständig. Für den Widerruf gelten grundsätzlich dieselben Form-, Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften wie für den Verwaltungsakt, der widerrufen werden soll,
vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 49 Rdn. 7.
Für das Brachflächendarlehen bestimmt Nr. 4.7 WFB, dass die Bewilligungsbehörde zu prüfen hat, ob die Kosten gemäß Kostenaufstellung den der Bewilligung des Zusatzdarlehens zugrunde liegenden Kosten entsprechen, und das Zusatzdarlehen zu kürzen ist, wenn die Kosten abweichen.
Nr. 7.34 WFB, wonach Rücknahme und Widerruf - ausgenommen von Entscheidungen der Bewilligungsbehörde nach Nr. 8.12 - ausgeschlossen sind, wenn der Darlehensvertrag abgeschlossen und das Darlehen wenigstens teilweise ausgezahlt worden ist, und stattdessen die Wfa von dem Rücknahme- und Widerrufsgrund im Hinblick auf eine Kündigung des Darlehensvertrags zu unterrichten ist, steht der Zuständigkeit des Beklagten nicht entgegen. Denn Nr. 4.7 WFB enthält für die nachträgliche Kürzung von Brachflächendarlehen eine eigene Zuständigkeitsbestimmung, die der allgemeinen Regelung des Nr. 7.34 WFB vorgeht. Da die Bestimmungen über das Brachflächendarlehen, und damit auch Nr. 4.7 WFB, erst mit Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13. März 2002 - IV A 2-2010-40/02 - (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2002, S. 600 ff.) eingeführt wurden, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Anpassung der bereits mit Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 30. September 1997 - IV A 2-2010-1155/97 - (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 1997, S. 1396 ff.) eingeführten Regelung in Nr. 7.34 nur aufgrund eines redaktionellen Versehens unterblieben ist. Hierfür spricht auch, dass die mit Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26. Januar 2006 - IV A 2-2010-02/06 - (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2006, S. 116 ff.) erlassenen Wohnraumförderungsbestimmungen unter Anlage 2 Nr. 1.6.4 vorsehen, dass nach Abschluss des Darlehensvertrags und wenigstens teilweiser Auszahlung des Darlehens Rücknahme und Widerruf mit Ausnahme der nach diesen Bestimmungen vorgesehenen Darlehenskürzungen ausgeschlossen sind. Die Neufassung ist insoweit als Klarstellung anzusehen.
Selbst wenn man annehmen wollte, Nr. 7.34 schließe auch den Widerruf eines bewilligten Brachflächendarlehens aus, könnte sich der Kläger auf einen Verstoß gegen Nr. 7.34 WFB nicht berufen. Die WFB stellen Verwaltungsvorschriften dar, denen keine nach außen wirkende Rechtsnormqualität zukommt,
vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 44 Rdn. 75; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 24 Rdn. 16 ff.
Sie erhalten nur über die entsprechende Verwaltungspraxis Außenwirkung, mit der Folge, dass der Bürger einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz rügen kann, wenn die Verwaltung von ihrer ständigen, durch die Verwaltungsvorschriften veranlassten Verwaltungspraxis ohne sachlichen Grund abweicht,
vgl. Mauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 24 Rdn. 21.
Da es jedoch der Verwaltungspraxis entspricht, dass aufgrund der Prüfung nach Nr. 4.7 WFB erforderliche Kürzungen von bewilligten Brachflächendarlehen durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen werden, hätte der Kläger selbst bei einer etwaigen Verletzung der verwaltungsinternen Zuständigkeitsregelung keinen Anspruch auf Aufhebung des Änderungsbescheides. Er kann sich insoweit auch nicht auf einen durch die veröffentlichten WFB geschaffenen Vertrauensschutz berufen. Da Verwaltungsvorschriften als solche nur an Behörden gerichtet sind und es an einer Erklärung fehlt, dass die Verwaltungsvorschriften auch für den Bürger rechtserheblich sind, dürfte es bereits aus diesem Grund an einem Vertrauenstatbestand fehlen,
vgl. Mauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 24 Rdn. 24; ders.; Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rdn. 123; weniger restriktiv hingegen Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 40 Rdn. 113 m.w.N.
Gegen ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers sprechen vorliegend darüber hinaus die Auflage Nr. 8e der Förderzusage, die ausdrücklich darauf hinweist, dass die Förderzusage bei der Nichterfüllung von Auflagen und Bedingungen wiederrufen werden kann, sowie der Umstand, dass der Kläger die Unzuständigkeit des Beklagten erst gerügt hat, nachdem das Gericht die Beteiligten gebeten hatte, im Hinblick auf Nr. 7.34 WFB zur Zuständigkeit des Beklagten Stellung zu nehmen.
c) Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW liegen vor.
Das widerrufene Darlehen stellt eine Geldleistung dar, die für einen bestimmten Zweck, die Aufbereitung einer Brachfläche, gewährt wurde. Der Kläger hat die mit der Förderzusage verbundene Auflage Nr. 14a nicht erfüllt.
Die Auflage ist der Förderzusage wirksam beigefügt worden. Da die Auflage bestandskräftig geworden ist, ist ihre Rechtmäßigkeit nicht mehr zu prüfen,
vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 49 Rdn. 72; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 49 Rdn. 49. Der Widerruf kann wegen Nichterfüllung einer rechtswidrigen Auflage allenfalls ermessensfehlerhaft sein.
Trotz Bestandskraft ist jedoch die Bestimmtheit der Auflage zu prüfen, denn bei unzureichender Bestimmtheit kann nicht beurteilt werden, ob die auferlegte Pflicht durch den Betroffenen erfüllt wurde oder nicht,
so im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 1998 - 10 B 3029/97 -, juris.
Da die Auflage ein Verwaltungsakt ist,
vgl. Kopp/Raumsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 36 Rdn. 31,
kommen die Grundsätze des § 37 Abs. 1 VwVfG zur Anwendung. Hiernach muss die getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und widerspruchsfrei sein. Der Entscheidungsinhalt muss für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich sein und ihn in die Lage versetzen, zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird.
Die Auflage Nr. 14a, detaillierte Kostennachweise der im Gutachten geschätzten Kosten sowie Deponienachweise für die Aufbereitung von Brachflächen vorzulegen, genügt diesen Anforderungen. Mit "Deponienachweisen" sind nach dem allgemeinen Verständnis Nachweise einer Deponie über die Annahme bzw. die Verwertung des ausgehobenen Bodens gemeint. Mit der Forderung "detaillierter Kostennachweise der im Gutachten geschätzten Kosten" wird deutlich, dass Nachweise vorzulegen sind, die über die Angaben der Kostenschätzung des Büros D hinausgehen. Dass der Beklagte Vorgaben macht, in welcher Form die detaillierten Kostennachweise zu erbringen sind, etwa in Form eines Leistungsverzeichnisses nach VOB o.ä., ist nicht erforderlich. Der Kläger konnte anhand der vom Beklagten gewählten Formulierung erkennen, dass er Unterlagen beizubringen hat, die aus sich heraus nachweisen, dass und welche nach Nr. 4.2 WFB förderfähigen Maßnahmen durchgeführt wurden und welche Kosten hierbei entstanden sind. Dies ist für eine hinreichende Bestimmtheit ausreichend.
Mit Vorlage der Schlussrechnung der U AG hat der Kläger die Auflage Nr. 14a der Förderzusage nicht erfüllt. Es mangelt bereits an den Deponienachweisen. Darüber hinaus genügt die Schlussrechnung auch nicht den Anforderungen an einen "detaillierten Kostennachweis der im Gutachten geschätzten Kosten". Die Schlussrechnung wiederholt lediglich die bereits auf den Seiten 4 und 5 der Kostenschätzung des Büros D aufgeführten Positionen (Aushub des aufgefüllten Bodens, Geländeauffüllung, anteilige Kosten für baubegleitende Maßnahmen). Da diese Positionen jedoch auch allgemeine Baukosten darstellen können, für die kein Brachflächendarlehen gewährt wird, oder wegen mangelnder Tragfähigkeit des Baugrundes vorgenommen wurden, was ebenfalls nicht förderfähig ist, kann die Schlussrechnung für einen detaillierten Kostennachweis nicht ausreichen.
Lagen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf vor, stand die Entscheidung über den Widerruf im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Der Beklagte hat sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Er hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Maßgebend für die Prüfung, ob der Widerruf von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen ist, ist der Änderungsbescheid des Beklagten vom 28. September 2006 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2009 erhalten hat. Danach erfolgte der Widerruf, weil der Kläger die Auflage Nr. 14a der Förderzusage nicht erfüllt hat und auch im Übrigen nicht nachgewiesen wurde, dass der Boden auf dem Baugelände kontaminiert war oder sonstige nach Nr. 4.2 WFB förderfähige Maßnahmen durchgeführt wurden.
Für die rechtliche Beurteilung der Ermessensausübung im Rahmen des § 49 Abs. 3 VwVfG NRW spielen fiskalische Interessen sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Mitteleinsatzes eine wesentliche Rolle und führen nach der Rechtsprechung zur Annahme eines Falls des intendierten Ermessens. Danach ist eine Ermessen einräumende Vorschrift, die für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin auszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt kein abweichender Sachverhalt vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, mit der Konsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen im Bescheid nicht bedarf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 32/96 -, juris = NJW 1998, 2233; OVG NRW, Urteil vom 13.06.2002 - 12 A 693/99 -, juris; Thüringer OVG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 2 KO 61/96 -, juris = NVwZ-RR 1999, 435.
Dementsprechend sieht auch Nr. 4.7 WFB vor, dass das Zusatzdarlehen zu kürzen ist, wenn die Kosten gemäß Kostenaufstellung den der Bewilligung des Zusatzdarlehens zugrunde liegenden Kosten entsprechen. Auch bei einer, wie hier, im Wege von Verwaltungsvorschriften vorgenommenen antizipierten Ermessensausübung ist allerdings stets zu prüfen, ob eine Abweichung vom Regelfall vorliegt, die eine andere Entscheidung gebietet.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine vom Regelfall abweichende Entscheidung hier nicht für geboten hielt.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Widerruf nicht ermessensfehlerhaft, weil die Auflage Nr. 14a der Förderzusage über den Wortlaut in Nr. 4.7 WFB hinausgeht, wonach der Kostennachweis in Form einer "summarischen Kostenaufstellung für das Herrichten des Grundstücks" zu erbringen ist. Auflage Nr. 14a der Förderzusage stellt keine unverhältnismäßige Regelung dar, denn der Beklagte wäre auch dann berechtigt gewesen den Kläger aufzufordern, die zweckentsprechende Mittelverwendung durch die Vorlage von einzelnen Rechnungen und Zahlungsbelegen nachzuweisen, wenn der Bewilligungsbescheid die Auflage Nr. 14a nicht enthalten hätte.
Sinn und Zweck der vom Förderungsempfänger geforderten Nachweise ist es, eine wirksame Kontrolle des sachgerechten Einsatzes der Mittel, d.h. vorliegend für die Aufbereitung einer Brachfläche und die in Nr. 4.2 WFB genannten förderfähigen Maßnahmen, zu ermöglichen. Die Bewilligungsbehörde ist daher im Subventionsrecht regelmäßig auch dann berechtigt, die Vorlage weiterer Unterlagen und Belege zu verlangen, wenn der Bewilligungsbescheid nur einen einfachen Verwendungsnachweis vorsieht und die Vorlage weiterer Unterlagen für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel erforderlich ist. Die Bewilligungsbehörde begibt sich mit der Zulassung eines einfachen Verwendungsnachweises nicht der Möglichkeit, die Mittelverwendung weitergehend zu prüfen und hierfür weitere Unterlagen anzufordern,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, juris.
Dementsprechend bestimmt auch Nr. 9.4 WFB, dass für alle Auslagen ordnungsgemäße Rechnungs- und Zahlungsbelege vorhanden sein müssen.
Weisen daher, wie hier, die vom Förderungsempfänger vorgelegten Unterlagen nicht nach, dass und in welchem Umfang förderfähige Maßnahmen durchgeführt wurden und welche Kosten hierbei entstanden sind, verstößt der Widerruf des bewilligten Darlehens nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn bereits die Nichterweislichkeit der zweckentsprechenden Mittelverwendung geht zu Lasten des Förderungsempfängers, wenn er der Verpflichtung in Bezug auf den Nachweis der zweckgerechten Verwendung der Mittel nicht nachkommt,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3885/93 -, juris.
Die zweckentsprechende Mittelverwendung hat der Kläger nicht nachgewiesen, insbesondere ist die vom Kläger vorgelegte Schlussrechnung der U AG, wie dargelegt, hierfür nicht ausreichend. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde der Nachweis, dass der Boden des Baugrundstücks kontaminiert war, auch nicht bereits durch die Kostenschätzung des Büros D erbracht. Der Kostenschätzung kommt bereits deshalb nur eine eingeschränkte Aussagekraft zu, weil die von dem Büro D entnommenen Bodenproben nicht chemisch untersucht wurden und die Erkenntnisse lediglich auf einer organoleptischen Ansprache beruhen. Dem Ergebnis der Kostenschätzung steht zudem das Gutachten des Büros T entgegen, wonach lediglich eine ca. 30 cm dicke Bodenschicht - die bereits vor Baubeginn entfernt worden war - mit Blei kontaminiert gewesen sei und die übrigen Bodenschichten hätten wiederverwertet werden können. Auch die U AG hat in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2003 gegenüber dem Bauaufsichtsamt erklärt, es hätten keinerlei Entsorgungsmaßnahmen stattgefunden und das gesamte Erdmaterial sei auf dem Bauvorhaben geblieben bzw. wieder eingebaut worden. Dementsprechend wurde - entgegen der Auflage Ziff. 8 der Baugenehmigungen - bei dem Umweltamt auch kein Aushub- und Verwertungskonzept vorgelegt.
Der Einwand des Klägers, er habe es nicht zu vertreten, dass er die geforderten Nachweise nicht erbringen könne, da er die gesamte Bauleistung in zulässiger Weise zu einem Pauschalpreis vergeben habe, führt ebenfalls nicht zu einer Abweichung vom Regelfall. Zwar kann ein fehlendes Verschulden des Förderungsempfängers grundsätzlich im Rahmen der Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden,
vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 49 Rdn. 73; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 49 Rdn. 99.
Ein solches kann hier jedoch nicht angenommen werden. Der Kläger ist von der Verpflichtung der Auflage Nr. 14a der Förderzusage nicht deshalb enthoben, weil er die Bauausführung zu einem Pauschalpreis vergeben hat, bei welcher - nach Angaben des Klägers - der Werkunternehmer lediglich die Fertigstellung der Leistung schulde, ohne dass weitere Nachweise verlangt werden könnten. Wenn der Kläger für die Bauausführung eine privatrechtliche Vertragsgestaltung wählt, ohne hierbei sicherzustellen, dass die verlangten Nachweise erbracht werden können, so geht dies zu seinen Lasten,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 14 A 3767/01 -.
Selbst wenn die von dem Kläger beauftragte Generalunternehmerin, die U AG, oder die von dieser beauftragte Subunternehmerin, die F-GmbH, es zu vertreten hätten, dass die erforderlichen Belege nicht vorgelegt werden konnten, so wäre dieses Verschulden dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 278 BGB zuzurechnen,
vgl. zur Anwendbarkeit des § 278 BGB bei der Rückforderung von Subventionen OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3885/93 -, juris.
Der (gesamte) Widerruf des Brachflächendarlehens erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil trotz des fehlenden Nachweises, dass die nach der Schlussrechnung der U AG durchgeführten Arbeiten der Sanierung einer kontaminierten Brachfläche dienten, die gesamten oder zumindest ein Teil der Arbeiten dennoch im Sinne von Nr. 4.2 WFB förderfähig gewesen wären. Denn es fehlt auch insoweit an entsprechend prüffähigen Belegen. Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Lichtbilder sind nicht ausreichend, um eine Fördermöglichkeit nach Nr. 4.2 lit. e WFB (Beseitigung von Fundamenten) bejahen zu können. Erforderlich wären vielmehr Unterlagen zu Herkunft und Menge der Fundamentreste sowie zu den Kosten für ihre Entsorgung. Auch die grundsätzlich nach Nr. 4.2 lit. a WFB förderfähigen Kosten für die Erstellung der Kostenschätzung des Büros D sind von dem Kläger nicht beziffert worden.
Der Beklagte hat das Brachflächendarlehen auch innerhalb der Jahresfrist des §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW widerrufen. Nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, die den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigen. Die Jahresfrist beginnt, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, sobald der zuständigen Behörde die für die Aufhebungsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme bzw. den Widerruf zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind.
Grundlegend BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - Gr. Sen. 1/84 und 2/84 -, juris; ferner BVerwG, Urteile vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 -, juris; vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, juris = NVwZ 2002, 485, und vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, juris = BVerwGE 112, 360 = NJW 2001, 1440; Beschluss vom 7. November 2000 - 8 B 137/00 -, juris.
Bei Anwendung dieser Grundsätze war die Jahresfrist - entgegen der Ansicht des Klägers - bei Erlass des Änderungsbescheides am 28. September 2006 nicht abgelaufen.
Der Lauf der Jahresfrist wurde nicht bereits durch die Anzeige der Schlussabrechnung am 30. Oktober 2003 in Gang gesetzt, denn der Anzeige waren keinerlei Nachweise in Bezug auf das Brachflächendarlehen beigefügt. Die Schlussrechnung der U AG, die nach Auffassung des Klägers als entsprechender Nachweis dienen soll, wurde erst am 30. Juni 2004 vorgelegt. Die Jahresfrist hat auch nicht begonnen, als der Kläger mit Schreiben vom 30. März 2005 um einen rechtmittelfähigen Bescheid bat. Denn der Beklagte hat in der Folgezeit durch Rücksprache mit dem Umweltamt und der Prüfung ergänzender Unterlagen, wie z.B. des Gutachtens des Büros T, weitere Ermittlungen angestellt, die für die Ausübung einer sachgerechten Ermessensentscheidung, insbesondere im Hinblick auf eine auf anderem Wege nachgewiesene Kontaminierung des Baugeländes, von Bedeutung waren. Auch hierbei handelt es sich um für die Widerrufsentscheidung bedeutsame Tatsachen, die erst vollständig ermittelt und bekannt sein müssen, bevor die Jahresfrist in Gang gesetzt wird. Schließlich hat die Jahresfrist auch nicht im Anschluss an das Gespräch vom 20. April 2005 zwischen den zuständigen Sachbearbeiterinnen des Beklagten und den Bevollmächtigten des Klägers begonnen. Da die Bevollmächtigten in diesem Gespräch mitteilten, die U AG habe Subunternehmer mit der Entsorgung des Bodens beauftragt und sich mit dem Gutachter in Verbindung setzen zu wollen, hat der Beklagte vor einer abschließenden Entscheidung über den Widerruf die Vorlage etwaiger weiterer, von dem Subunternehmer oder dem Gutachter angeforderten Unterlagen abgewartet und anschließend alle Fälle, in denen über die Schlussrechnung der U AG hinaus keine weiteren Belege vorgelegt worden waren, noch einmal im Sachgebiet Technik überprüft. Erst nach Abschluss dieser Prüfung kam der Beklagte ausweislich des Vermerks vom 30. August 2006 zu dem Ergebnis, dass die bewilligten Darlehen um das Brachflächendarlehen zu kürzen sind. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Jahresfrist in Gang gesetzt, da der Beklagte erst dann vollständige Kenntnis sowohl von den Tatsachen erlangt hatte, die sich auf den Tatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG beziehen, als auch von den Gesichtspunkten, die für die Ausübung einer sachgerechten Ermessensentscheidung von Bedeutung waren.
Dass diese Tatsachen schon zuvor bei dem Umwelt- und/oder Bauaufsichtsamt des Beklagten bekannt waren und der für den Widerruf zuständige Sachbearbeiter damit früher von diesen Tatsachen hätte Kenntnis erlangen können, ist unerheblich. Die Jahresfrist beginnt erst, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung für die Aufhebung des Verwaltungsakts zuständige Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die die Rücknahme bzw. den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen positiv feststellt. Eine fahrlässige Unkenntnis ist nicht ausreichend.
Vgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - Gr. Sen. 1/84 und 2/84 -, juris; ferner BVerwG, Beschluss vom 7. November 2000 - 8 B 137/00 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2010 - 1 A 3124/08 -, juris; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48 Rdn. 211, 212 m.w.N.
Gegen einen Fristverstoß sprechen ferner Sinn und Zweck der Jahresfrist, die der Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden sowie dem Vertrauensschutz des Förderungsempfängers dient,
vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rdn. 146; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48 Rdn. 202.
Da der Kläger und der Beklagten seit der Anzeige der Schlussabrechnung hinsichtlich der Auflage Nr. 14a im ständigen Dialog standen und der Beklagte den Kläger immer wieder aufgefordert hat, zur Vermeidung einer Kürzung des Brachflächendarlehens weitere Unterlagen vorzulegen, konnte der Kläger zu keinem früheren Zeitpunkt darauf vertrauen, der Beklagte werde das bewilligte Brachflächendarlehen nicht widerrufen.
Schließlich ist ein Verstoß gegen die Jahresfrist zu verneinen, weil der Kläger erst im Widerspruchsverfahren mit den Lichtbildern weitere Unterlagen vorgelegt hat, die als Nachweis dienen sollen, dass förderfähige Maßnahmen durchgeführt wurden. Auch bei den Lichtbildern handelt es sich um Nachweise, die für eine Widerrufsentscheidung von Bedeutung sein können. Wegen des umfassenden Charakters des für den Fristablauf notwendigen objektiven Kenntnisstandes ist indes beim nachträglichen Bekanntwerden zusätzlicher für die Aufhebungsentscheidung relevanter Gesichtspunkte anzunehmen, dass eine vermeintlich früher an- oder gar abgelaufene Frist tatsächlich noch nicht eingesetzt hatte,
vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48 Rdn. 232.
2. Die Hilfsanträge bleiben ebenfalls ohne Erfolg, denn sie sind bereits unzulässig.
Im öffentlich geförderten Wohnungsbau werden die berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten, wie dargelegt, bei der Anerkennung der Schlussabrechnung durch Verwaltungsakt festgesetzt. Die Bewilligungsbehörde prüft die vom Förderungsempfänger angezeigte Schlussabrechnung, einschließlich der Wirtschaftlichkeitsberechnung, und entscheidet in verbindlicher Form über die Berücksichtigungsfähigkeit der angezeigten Kosten. Einwände gegen die Entscheidung der Behörde, bestimmte Kosten nicht anzuerkennen, können daher erst geltend gemacht werden, nachdem der Förderungsempfänger bei der Behörde die (geänderte) Schlussabrechnungsanzeige, einschließlich Wirtschaftlichkeitsberechnung, eingereicht hat und die angezeigten Gesamtkosten von der Behörde nicht im vollen Umfang anerkannt worden sind. Statthaft ist insoweit eine Verpflichtungsklage gerichtet auf Anerkennung der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung in Ansatz gebrachten Gesamtkosten.
Da der Beklagte die berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten bislang nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt hat und mangels Anzeige einer geänderten Schlussabrechnung durch den Kläger auch bislang nicht festsetzen konnte, fehlt es an einer für die Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage erforderlichen Sachentscheidung der Behörde. Eine solche Entscheidung ist insbesondere auch nicht in dem Anschreiben des Beklagten zu dem angegriffenen Änderungsbescheid zu sehen. Gegen eine verbindliche Entscheidung des Beklagten spricht neben der äußeren Form (Anschreiben zu einem Bescheid), dass der Beklagte den Kläger in dem Schreiben erst aufgefordert hat, die Schlussabrechnungsanzeige entsprechend zu korrigieren.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.
4. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.





