VG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2010 - 13 K 1225/10
Fundstelle
openJur 2011, 72437
  • Rkr:

Ein mit seinen Kindern in Thailand lebender Versorgungsempfänger hat keinen Anspruch auf Zahlung

des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 BBesG, weil er keinen Anspruch auf Kindergeld

hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe desaufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit inHöhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der im Jahre 1938 geborene Kläger stand im Dienst der Beklagten und wurde zum 1. Oktober 1992 in den Ruhestand versetzt. Der Kläger lebt seit 1994 in Thailand. Er ist Vater des (adoptierten) Kindes H, geboren am 00. Oktober 1986, und des Kindes N U, geboren am 00. April 2000.

Auf der Grundlage eines Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 20. Mai 1997 wurde ihm mit Bescheid vom 18. Juli 2000 für das Kind H der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag bewilligt. Für das Kind N U wurde eine entsprechende Bewilligung mit Bescheid vom 4. September 2000 ausgesprochen. In dem genannten Rundschreiben führte das Bundesministerium des Innern u.a. zur Anwendung von § 40 Abs. 3 und 4 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) aus, ein (kinderbezogener) Ortzuschlag stehe einem Soldaten auch dann zu, wenn ihm für sein in seinen Haushalt aufgenommenes Kind ohne Berücksichtigung der Wohnsitzvoraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zustünde. Diese Regelung erfolge im Wege einer verfassungskonformen Auslegung und im Vorgriff auf eine beabsichtigte gesetzliche Klarstellung. Sie sei erforderlich, weil mit Artikel 1 des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 das Jahressteuergesetz 1996 zu seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1996 dahin geändert worden sei, dass abweichend vom bisherigen Kindergeldrecht nach dem Bundeskindergeldgesetz nunmehr unter Umständen die mit ihren Kindern im Ausland lebenden Beamten, Soldaten und Versorgungsempfänger kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten, weil durch die Neuregelung ab 1. Januar 1996 der Kindergeldanspruch wegfallen könne, wenn sich Berechtigte (mit ihren Kindern) außerhalb des EWR-Raumes aufhielten. Dies habe zu Verwerfungen im Ortszuschlagssystem und den damit verbundenen Leistungen (z.B. Beihilfe) geführt, die für die Betroffenen weder voraussehbar noch - im Ergebnis - gewollt gewesen seien. Für diesen Personenkreis werde die verfassungsgemäße Besteuerung mit dem Kinderfreibetrag sichergestellt; die verfassungsgemäße Alimentation werde durch die nunmehrige Zuerkennung des kindbezogenen Ortszuschlags gewahrt.

Mit Rundschreiben vom 22. Juli 2009 hob das Bundesministerium des Innern die Hinweise in dem Rundschreiben vom 20. Mai 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 auf. Zur Begründung führte es aus, der Besoldungsgesetzgeber habe die Bindung des Anspruchs auf kindbezogene besoldungsrechtlichen Leistungen an den kindergeldrechtlichen Anspruch bei im außereuropäischen .Ausland lebenden Besoldungs- und Versorgungsempfängern beibehalten. Damit habe er deutlich gemacht, dass er der im Rundschreiben vom 20. Mai 1997 vorausgesetzten Rechtsauffassung nicht folge. Betroffenen Zahlungsempfängern sei die Einstellung der Leistung ab dem 1. Januar 2010 zeitnah schriftlich mitzuteilen, damit die an den kindbezogenen Familienzuschlag anknüpfende Beihilfeberücksichtigung der Kinder rechtzeitig durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung ersetzt werden könne.

Daraufhin hob die Wehrbereichsverwaltung West mit Bescheid vom 20. Oktober 2009 den Bescheid über die Bewilligung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag vom 18. Juli 2000 für das Kind H mit Wirkung vom 1. Januar 2010 auf. Zugleich teilte sie dem Kläger die neuen ihm zustehenden Versorgungsbezüge mit. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 hob die Wehrbereichsverwaltung West weiter ihren Bescheid über die Bewilligung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag vom 4. September 2000 für das Kind N U mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auf. Ferner teilte sie dem Kläger nochmals die neuen ihm zustehende Versorgungsbezüge mit. Zur Begründung führte die Wehrbereichsverwaltung West in beiden Bescheiden übereinstimmend aus, dass die jeweiligen Bewilligungsbescheide rechtswidrig seien. Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag stehe einem Beamten oder Soldaten gemäß § 40 Abs. 2 BBesG nur so lange zu und werde entsprechend gewährt, wie diesem das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zustehe. Da der Kläger seinen Wohnsitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) begründet habe, stehe ihm nach § 63 Abs. 1 EStG Kindergeld nicht zu.

Die Wohnsitzvoraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld gelte ab dem 1. Januar 1996. Die in dem Rundschreiben vom 20. Mai 1997 enthaltene Regelung habe das Bundesministerium des Inneren mit Rundschreiben vom 22. Juli 2009 aufgehoben. Damit bleibe der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag auch im Fall des Klägers eine vom Kindergeldanspruch abhängige Leistung, so dass diesem ab dem 1. Januar 2010 der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag nicht mehr zustehe. Die Bewilligung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag gemäß den Bescheiden vom 18. Juli 2000 und 4. September 2000 sei daher ab dem 1. Januar 2010 insoweit jeweils rechtswidrig. Die entsprechenden Bescheide könnten deshalb nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zurückgenommen werden. Eine Rücknahme der Bescheide für den vor dem 1. Januar 2010 liegenden Zeitraum komme wegen des dem Kläger zustehenden Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Vertrauensschutz für die Zukunft könne der Kläger jedoch nur geltend machen, wenn sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme der Bescheide und damit an einer Richtigstellung der Zahlung ab dem vorgesehenen Stichtag überwiege. Da der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag keine eigenständige Leistung darstelle, sondern nur in Abhängigkeit von einem Kindergeldanspruch zu gewähren sei, der hier nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes gar nicht vorliege, könne ein Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag keinen weiteren Bestand haben. Das öffentliche Interesse der Verwaltung an der Aufhebung und Neufestsetzung liege darin, dass ohne diese Maßnahme gegebenenfalls für einen noch längeren Zeitraum Versorgungsbezüge in unrichtiger Höhe ohne gesetzliche Grundlage gezahlt würden. Das öffentliche Interesse liege auch darin, Versorgungsempfänger bezüglich der Abhängigkeit zwischen Kindergeldanspruch und Anspruch auf den kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag gleichzubehandeln. Ein Vertrauensschutz des Klägers würden dann überwiegen, wenn dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der zu viel gezahlten Bezüge Vermögensdispositionen getroffen hätte, die er nur unter Inkaufnahme von Nachteilen rückgängig machen könnte; d.h. der Kläger müsste diesen Betrag zur Lebensführung unabdingbar benötigen. Die Bescheide sind dem Kläger am 30. Oktober 2009 zugegangen.

Am 26. November 2009 legte der Kläger gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Bescheide seien rechtswidrig. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet es, gleiche Situationen auch gleich zu behandeln. Dies geschehe hier jedoch nicht. Ob die Familie eines ehemaligen Berufssoldaten zum Beispiel in Spanien wohne oder in Thailand, dürfe nicht nachteilig für die Familie im außereuropäischen Ausland sein. Auch sei es eine krasse Ungleichbehandlung, wenn der Vater und die Mutter Beihilfe im Krankheitsfall erhielten, die Kinder jedoch nicht. Sowohl die Verminderung der zustehenden Versorgungsbezüge als auch die Notwendigkeit, eine angemessene Krankenversicherung für seine Kinder abzuschließen, bedeuteten eine wesentliche Minderung ihres Lebensunterhaltes. Eine Krankenversicherung für die Kinder sei absolut notwendig und nicht billig. Die Lebenshaltungskosten in Thailand für einen Europäer seien nicht gering. Universitäten und ordentliche Schulen seien zu bezahlen. Er habe auf den Bestand seiner Versorgungsbezüge vertraut. Da er seine Kinder nur unter unzumutbaren Nachteilen aus der Universität oder aus der Schule nehmen könne, bitte er um Weiterzahlung des Kinderzuschlages.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2010 wies die Wehrbereichsverwaltung West den Widerspruch des Klägers gegen die beiden vorgenannten Bescheide zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Weiter führte sie aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz habe und deshalb auch einen Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr geltend machen könne. Die Bescheide vom 18. Juli 2000 und 4. September 2000 seien deshalb rechtswidrig und könnten nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG zurückgenommen werden. Der Kläger könne auch keinen Vertrauensschutz geltend machen. Das allgemeine Interesse an der gleichmäßigen Anwendung der Gesetze, insbesondere das allgemeine fiskalische Interesse an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben und Aufwendungen, wiege schwerer als das mögliche Vertrauen des Klägers in den Bestand der Bescheide. Die Aufhebung der Übergangsregelung durch das Bundesministerium des Innern lasse für die Bundeswehrverwaltung keine Möglichkeit der Ermessensausübung zu.

Der Kläger hat am 18. Februar 2010 Klage erhoben.

Zu deren Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er geltend, die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide lägen nicht vor. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot bestünden schon erhebliche Bedenken gegen die Kindergeldneuregelung im Einkommensteuergesetz zum 1. Januar 1996, durch die Berechtigten wie ihm der Kindergeldanspruch entzogen worden sei. Es sei nämlich nicht ersichtlich, warum der Wohnsitz des Berechtigten oder dessen einkommensteuerrechtliche Behandlung ein Kriterium für die Kindergeldgewährung sein sollten. Darüber hinaus verstießen die maßgeblichen Regelungen und damit die angefochtenen Bescheide gegen das verfassungsrechtliche Gebot der amtsangemessenen Alimentation. Zwar stehe dem Gesetzgeber insoweit einen Gestaltungsspielraum zu. Diesen überschreite er jedoch, wenn er dem Beamten oder Soldaten zumute, für den Unterhalt seiner Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen. Dies habe auch das Bundesministerium des Innern in seinem Rundschreiben vom 20. Mai 1997 so gesehen. Es sei dem Gesetzgeber verwehrt, den Grundsatz der amtsangemessenen Argumentation aus rein fiskalischen Gründen zu unterlaufen.

Ihn, den Kläger, treffe der Wegfall des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag auch schwer. Ihm fehlten von seinem Ruhegehalt monatlich 194,70 Euro. Da die Kinder nach Wegfall des Zuschlags auch nicht mehr beihilfeberechtigt seien, sei er darüber hinaus gehalten, für beide Kinder eine private Krankenversicherung abzuschließen. Dies schlage nochmals mit einem erheblichen Betrag zu Buche.

Schließlich habe er auch auf die Fortzahlung des Kinderzuschlags vertraut. Dieses Vertrauen sei auch schutzwürdig. Ihm sei es nicht zuzumuten, den Unterhalt für seine Kinder, einschließlich der Versorgung im Krankheitsfall, künftig aus dem familienneutralen Anteil seiner Versorgungsbezüge zu bestreiten.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 20. und 21. Oktober 2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

In dem Erörterungstermin am 30. April 2010 haben sich die Beteiligten mit der Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter einverstanden erklärt und zugleich auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Der Berichterstatter ist für die Entscheidung zuständig, da sich die Beteiligten in dem Erörterungstermin am 30. April 2010 mit der Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einverstanden erklärt haben.

Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten in dem Erörterungstermin am 30. April 2010 auch hiermit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 20. und 21. Oktober 2009 und ihr Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Bescheide der Beklagten vom 20. und 21. Oktober 2009 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

Die Bescheide sind formell rechtmäßig.

Die Wehrbereichsverwaltung West war nach § 48 Abs. 5 VwVfG für den Erlass der Rücknahmebescheide zuständig. Zwar ist der Kläger vor dem Erlass der Bescheide, soweit ersichtlich, entgegen § 28 VwVfG nicht angehört worden. Dieser Mangel ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden.

Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG allerdings nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bescheid des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Dabei ist das Vertrauen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Wann der Begünstigte sich auf Vertrauen nicht berufen kann, wird im Einzelnen in § 48 Abs. 2 Satz 3 geregelt.

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bescheide vom 18. Juli 2000 und 4. September 2000 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 erfüllt. Die genannten Bescheid sind rechtswidrig, weil dem Kläger entgegen der in den Bescheiden ausgesprochenen "Bewilligung" des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag ein solcher Anspruch gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und § 40 Abs. 2 BBesG nicht zustand und auch gegenwärtig nicht zusteht.

Im Rahmen der Soldatenversorgung sind nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SVG auf den Familienzuschlag die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 SVG wird der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlages der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag neben dem Ruhegehalt gezahlt. § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG bestimmt, dass zur Stufe 2 und den folgenden Stufen die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1 gehören, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder (§ 40 Abs. 2 Satz 2 BBesG).

Hiernach hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag, weil ihm für seine Kinder H und N U kein Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.

Nach § 62 Abs. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz für Kinder im Sinne des § 63, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Nr. 1) oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Nr. 2 a) oder nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (Nr. 2 b). Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, werden nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 a EStG.

Hiernach werden die Kinder H und N U des Klägers bei der Bestimmung der Kindergeldberechtigung des Klägers nicht berücksichtigt, weil sie ihren Wohnsitz in Thailand und damit weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Sie leben weiter auch nicht im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 a EStG, weil der Kläger kein solcher Berechtigter ist. Er ist nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da er nicht, wie dies § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG verlangt, in einem (aktiven) Dienstverhältnis zu der Beklagten steht und entsprechend auch keinen "Arbeitslohn" im Sinne dieser Bestimmung erhält. Vielmehr wird der Kläger ausweislich des Schreibens des Wehrgebührnisamtes III vom 25. April 1996 als einkommensteuerpflichtig behandelt, unterfällt also § 1 Abs. 3 EStG und damit § 62 Abs. 1 Nr. 2 b EStG. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG nimmt jedoch allein Kinder vom Anspruchsausschluss aus, die im Haushalt eines Berechtigten nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 a EStG leben.

Zu einer gegen den klaren, unmissverständlichen Wortlaut verstoßenden Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG sieht sich das Gericht nicht als befugt,

anders allerdings scheinbar Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. September 2000 - 4 S 2908/99 -, juris, Rdn. 4,

zumal sich auch aus der Gesetzbegründung eindeutig ergibt, dass der Gesetzgeber, die Ausnahme von dem Ausschluss nur für solche Kinder regeln wollte, deren Eltern nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

So ausdrücklich die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses vom 22. November 1995, BT-Drs. 13/3084, S. 21, zu Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzentwurfs.

Der Kläger kann dem auch nicht Erfolg entgegenhalten, § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, weil der Wohnsitz des Berechtigten oder dessen einkommensteuerrechtliche Behandlung kein Kriterium für die Entscheidung über die Kindergeldgewährung sein könnten. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Anknüpfung der Kindergeldberechtigung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ist als Ausprägung des Territorialitätsprinzips sachgerecht und verstößt deshalb weder gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch gegen Artikel 6 Abs. 1 GG.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Februar 2002 - VIII R 85/98 -, juris, Rdn. 11 ff. m.w.N.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die genannte Entscheidung verwiesen.

Auch die Differenzierung zwischen Berechtigten nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 a EStG und Berechtigten nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 b EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Einbeziehung der Berechtigten nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 a EStG rechtfertigt sich daraus, dass diese sich zwar im Ausland aufhalten, aber nach § 1 Abs. 2 EStG ebenso uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind wie natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 EStG). Demgegenüber ist die Zugehörigkeit zur Gruppe der Berechtigten nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 b EStG gemäß § 1 Abs. 3 EStG von einem Antrag des Betroffenen abhängig. Die Abhängigkeit der Einkommensteuerpflicht und damit zugleich der Berechtigung nach § 62 EStG von einer Willensentscheidung des Betroffenen stellt einen sachlichen Grund dar, der die Ungleichbehandlung der beiden Personengruppen rechtfertigt. Die Nichtberücksichtigung der Berechtigten nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 b EStG im Ausschlusstatbestand in § 61 Abs. 1 Satz 3 a.E. EStG stellt sicher, dass der Betroffene den Antrag auf Einbeziehung in die Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG nicht allein deshalb stellt, um in den Genuss des Kindergeldes als sozialer Leistung - ggfs. gemindert durch eine entsprechende Steuerbelastung - zu kommen. Der Ausschluss eines Anspruchs auf eine soziale Leistung, der lediglich das Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Rechnung des Betroffenen wäre, ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers.

Der Verweis auf § 63 EStG in § 40 Abs. 2 BBesG verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtlich für Soldaten durch Art. 14 GG gewährleistete Alimentationsprinzip.

Das Alimentationsprinzip - der Anspruch des Soldaten auf amtsangemessene Alimentation - bestimmt zunächst nicht, wie die Besoldung im Einzelnen zu gestalten ist. Der Gesetzgeber kann ihre Struktur und die Art ihrer Zusammensetzung jederzeit für die Zukunft ändern und auch Gehaltsbeträge kürzen, solange sich die Kürzung in den von der Alimentierungspflicht gezogenen Grenzen hält. Einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des Besitzstandes im Sinne unkürzbarer "erdienter" Dienstbezüge gibt es nicht. Dies gilt insbesondere für die Bemessung des Ortszuschlags.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1982 - 6 C 24/81 -, juris, Rdn. 19 m.w.N.

Dementsprechend ist die durch § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG bewirkte Beschränkung der Ansprüche auf den kinderbezogenen Anteil als solche nicht zu beanstanden.

Die hier in Rede stehende Regelung ist mit Blick auf das Alimentationsprinzip auch nicht deshalb zu beanstanden, weil dieses die Verpflichtung beinhaltet, auch der Familie des Beamten oder des Soldaten einen angemessenen Unterhalt zu sichern. Bei der diesbezüglichen Beurteilung ist zum einen der Regelungszusammenhang mit anderen, namentlich die steuerliche Behandlung von Kindern betreffenden Regelungen zu beachten. Insoweit ist im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der unterhaltsverpflichtete Beamte oder Soldat, dem nach § 36 Abs. 1 Satz 3 EStG kein Anspruch auf Kindergeld zusteht, über § 33a EStG eine Reduzierung seiner Steuerlast erreichen kann, die jedenfalls einen Teil der durch den Wegfall des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag bewirkten finanziellen Einbuße aufwiegt. Diese teilweise Kompensation schließt einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip aus.

Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Rdn. 21 f.

Dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang eine solche Kompensation im Einzelfall, etwa wegen der geringen Versorgungsbezüge des Betroffenen oder anderweitiger, steuermindernder Belastungen tatsächlich realisiert werden kann. Der Besoldungs- und Versorgungsgesetzgeber ist auch insoweit zu pauschalierenden Regelungen berechtigt und muss nicht jedem Einzelfall mit seinen Besonderheiten Rechnung tragen. Vielmehr ist jede Lösung der dem Gesetzgeber gestellten Aufgabe, die Zuordnung zu den Stufen des Familienzuschlags entsprechend seiner besonderen sozialen Ausgleichsfunktion systemgerecht zu regeln, zwangsläufig unvollkommen und bringt in der Abgrenzung Härten mit sich. Solche Mängel müssen - auch unter verfassungsrechtlichem Aspekt - in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung plausible, sachlich vertretbare Gründe anführen lassen.

Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Rdn. 22.

Dies ist hier der Fall. Das Recht des kinderbezogenen Familienzuschlags ist insgesamt auf die kindergeldrechtlichen Regelungen ausgerichtet. In dieser seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht

- Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249 (270 f.) -

grundsätzlich gebilligten Konzeption der Regelung ist es angelegt, dass Änderungen des Kindergeldrechts unmittelbar in das Familienzuschlagsrecht hineinwirken. Derartige, in die Familienzuschlagsregelung eingreifende Auswirkungen von Änderungen des Kindergeldrechts sind nach alledem sachlich begründet und nach der zugrundeliegenden gesetzgeberischen Konzeption sachgerecht.

Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Rdn. 23.

Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip ist schließlich auch nicht deshalb zu bejahen, weil der Betroffene auf diese Weise gezwungen würde, für den Unterhalt seiner Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen. Die Verpflichtung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzgebers die Alimentation des Beamten oder Soldaten so auszugestalten, dass er im Falle unterhaltsberechtigter Kinder seine diesbezüglichen Verpflichtungen ohne Rückgriff auf die ihm selbst zustehende verfassungsgemäße Alimentation erfüllen kann,

vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 (316) m.w.N.,

bemisst sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Inland.

Vgl. die eingehenden Betrachtungen zur wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland zwischen 1978 und 1996 in dem Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., S. 317 ff.

Inwieweit etwas anderes dann gilt, wenn der Betroffene sich dienstlich veranlasst im Ausland aufhält, kann an dieser Stelle dahinstehen, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. In der vorliegenden Konstellation wirkt der die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG bestimmende Territorialitätsgrundsatz mit seinen europarechtlichen Durchbrechungen im Bereich der Beamten- und Soldatenbesoldung in zulässiger Weise fort. Der Besoldungsgesetzgeber ist im Falle einer freiwilligen Wohnsitznahme im Ausland nicht verpflichtet, die an den wirtschaftlichen Verhältnissen im Inland ausgerichtete Bestimmung der Amtsangemessenheit der Besoldung anzupassen und/oder die Differenzierung zwischen familienbezogenen und familienneutralen Besoldungsanteilen fortzuschreiben. Er kann den Beamten oder Soldaten in einem solchen Fall vielmehr auf den ihm zustehenden Besoldungs- und Versorgungsanspruch ohne einen kinderbezogenen Anteil verweisen. Dies ist schon deshalb nicht verfassungsrechtlich unzulässig, weil sich die Besoldung des Beamten oder Soldaten infolge der Wohnsitznahme im Ausland und der insoweit für ihn maßgeblichen ausländischen Lebenshaltungskosten einer Qualifizierung als amtsangemessen bzw. nicht amtsangemessen nach inländischen Maßstäben grundsätzlich entzieht. Erst recht können deshalb die Erwägungen zum familienneutralen Kernbestand der Besoldung nicht auf derartige Fälle übertragen werden.

Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zu, da das Einkommensteuergesetz insoweit die spezielleren Regelungen enthält (§ 1 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz). Ebenso wenig stünde ihm ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes ein Anspruch auf Kindergeld zu. Seinem Anspruch steht vielmehr, wie oben ausgeführt, § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG entgegen.

Gegenüber der Rücknahme der hiernach rechtswidrigen Bescheide vom 18. Juli 2000 und 4. September 2000 mit Wirkung für die Zukunft kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er auf den Bestand dieser Verwaltungsakte vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht erfüllt.

Der Kläger hat zunächst die in Rede stehenden Leistungen nicht verbraucht, da die durch die Bescheide vom 20. Und 21. Oktober 2009 bewirkte finanzielle Beschränkung nur für die Zukunft gilt. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 18. Juli 2000 und 4. September 2000 Vermögensdispositionen getroffen hätte, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könnte. Konkrete im Vertrauen auf den Fortbestand der Zahlung getätigte Vermögensdispositionen hat der Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen. Das Vertrauen auf einen bestimmten "erdienten" Besoldungs- oder Versorgungsbesitzstand als solches ist aus den o.g. Gründen nicht geschützt. Im Übrigen stünde der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Klägers jedenfalls entgegen, dass es der Beklagten nicht verwehrt ist, eine rechtswidrige Praxis zu beenden und zu einer rechtmäßigen, der gesetzlichen Regelung entsprechenden Behandlung der Betroffenen zurückzukehren. Dies gebiet schon die Bindung der Verwaltung an das Gesetz, wie sie in § 2 BbesG für das Besoldungsrecht nochmals ausdrücklich normiert ist.

Schließlich sind die angefochtenen Bescheide auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil die Beklagte das ihr in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise nicht betätig hätte. Zwar ergibt sich aus den angegriffenen Bescheiden nicht, dass die Beklagte insoweit von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht hätte und wird in dem Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2010 sogar ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Aufhebung der "Übergangsregelung" durch das Bundesministerium des Innern für die Bundeswehrverwaltung keine Möglichkeit der Ermessensausübung zugelassen habe. Auch das Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. Juli 2009 enthält keine den Anforderungen des § 114 VwGO genügenden Ermessenserwägungen. Gleichwohl führen diese Mängel hier nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen, weil das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert war. Angesichts der offenkundigen Gesetzwidrigkeit der Fortzahlung des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags und des hierdurch bewirkten Verstoßes gegen § 40 Abs. 2 BbesG, war die Beklagte in Ansehung des § 2 BbesG verpflichtet, diese rechtswidrige Zahlungspraxis zu beenden. Jede andere Entscheidung wäre ermessensfehlerhaft gewesen.

Schließlich ist der angegriffene Bescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht gewahrt hätte. Da die Behörde die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bescheide erst durch den Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 22. Juli 2009 erkannt hat,

vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Kenntnis bei der zuständigen Behörde Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 48 Rdn. 152 f., 158 m.w.N.,

hat sie die Jahresfrist durch den Erlass der angefochtenen Bescheide im Oktober 2009 gewahrt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.