Es wird festgestellt, dass die der Beigeladenen unter dem 24.09.2009 erteilte befristete Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 der 18. BImSchV für das Spiel des T. Q. 07 e. V. gegen B. C1. am 26.10.2009 in der F. -U. -B1. rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte. Im Óbrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 6 der 18. BImSchV.
Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung F1. , Flur 178, Flurstück 10 (Q1. T1. 92). Der Kläger zu 2. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung F1. , Flur 178, Flurstück 11 (Q1. T1. 90), der Kläger zu 3. des Grundstücks Gemarkung F1. , Flur 178, Flurstück 181 (Q1. T1. 86). Alle drei Grundstücke sind jeweils mit einem Wohnhaus bebaut und grenzen mit ihrer nördlichen Schmalseite an ein diese Grundstücke erschließendes Straßenstück an, das parallel zur nördlich angrenzenden Hauptstraße der Q1. T1. verläuft. Die Grundstücke liegen nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Nördlich der Grundstücke der Kläger und nördlich der Q1. T1. befindet sich ein neu errichtetes Fußballstadion, das von der Beigeladenen betrieben wird. In dem Stadion finden die Heimspiele des Fußball-Zweitligisten T. Q. 07 e.V. statt. Das Stadiongelände liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. SN 260 der Stadt Q. .
Für den Bau und den Betrieb des Stadions erteilte der Bürgermeister der Stadt Q. am 22.11.2007 eine noch nicht bestands- oder rechtskräftig gewordene Baugenehmigung. Mit Bescheid vom 10.06.2009 ordnete er auf Antrag der Beigeladenen als Nachtrag zur Baugenehmigung u.a. eine Betriebszeitbeschränkung an. Danach dürfen Fußballspiele mit Publikum montags bis donnerstags nur von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr, freitags von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr und samstags, sonntags und an Feiertagen ganztägig bis 22.00 Uhr stattfinden. Im Rahmen der - noch nicht abgeschlossenen - gerichtlichen Auseinandersetzung um die erteilte Baugenehmigung ergänzte er sie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht im Verfahren 1 K 2712/07 am 22.09.2009 dahingehend, dass nach 22.00 Uhr auf Lautsprecherdurchsagen im Stadion und Musikeinspielungen im Stadion zu verzichten oder durch geeignete und durch ein Schallgutachter geprüfte Maßnahmen sicherzustellen ist, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den zulässigen Maximalpegel in der Nachtzeit nicht überschreiten. Mögliche Sonderregelungen anderer Behörden bleiben hiervon unberührt. Durch die Betriebszeitbeschränkung und die Regelung der Lautsprecherdurchsagen in der Baugenehmigung sollte sichergestellt werden, dass das genehmigte Vorhaben den Vorgaben des § 5 Abs. 5 Nr. 2, 2. Alt. der 18. BImSchV für seltene Ereignisse genügt. Aufgrund der von der Beigeladenen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegten Lärmgutachten hatte das OVG NRW im durchgeführten Eilverfahren mit Beschluss vom 22.02.2009 - 7 B 1641/08 - Zweifel hieran geäußert. Aufgrund der dort festgehaltenen Maximalpegel bei einem Torschrei von 80,7 dB(A) und bei Lautsprecherdurchsagen von 72 dB(A) spreche einiges dafür, dass die zuständige Behörde grundsätzlich Betriebszeiten festzusetzen habe. Denn diese einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen überschritten die nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 der 18. BImSchV für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) nachts um mehr als 10 dB(A).
Mit Schreiben vom 24.09.2009 - zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung im Verfahren 1 K 2712/07 - beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Nutzung des Fußballstadions am Montag, den 26.10.2009, nach 22.00 Uhr. Anlass hierfür war die von der E1. Fußball Liga (E2. ) beabsichtigte Verlegung des Zweitligaspiels zwischen dem T. Q. 07 und B. C1. durch die E2. , das ursprünglich für Samstag, den 24.10.2009 um 13.00 Uhr vorgesehen war, auf Montag, den 26.10.2009 um 20.15 Uhr. Diese Verlegung erfolgte, weil das ursprünglich für diesen Termin geplante Zweitligaspiel zwischen dem N. E3. und dem T. I1. S. in dieser Form nicht stattfinden konnte, da der N. E3. die zweite Hauptrunde des DFB-Pokals erreicht hatte und es insoweit zu Terminskollisionen gekommen wäre. Im Rahmen des Gesamtfernsehvertrages der E2. werde jeweils montags um 20.15 Uhr ein Spiel der 2. Bundesliga ausgetragen, das als sogenanntes "Montagsspiel" live im E1. Sportfernsehen (jetzt T2. ) bundesweit frei empfangbar übertragen werde. Die Anstoßzeit sei vertraglich bindend auf 20.15 Uhr festgelegt. Dadurch endeten die Montagsspiele bei Berücksichtigung etwaiger Spielunterbrechungen und der daraus resultierenden gewöhnlichen Nachspielzeit nicht exakt um 22.00 Uhr, sondern wenige Minuten später. Aufgrund der bestehenden Betriebszeitbeschränkung und wegen der möglichen Geräuschimmissionen nach 22.00 Uhr benötige die Beigeladene eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 der 18. BImSchV bis zum tatsächlichen Spielende, das spätestens um 22.10 Uhr zu erwarten sei.
Mit Bescheid vom 24.09.2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf ihren Antrag vom selben Tag gemäß § 6 der 18. BImSchV eine befristete Ausnahmegenehmigung folgenden Inhalts: "Das von Ihnen in 33104 Q. , Q1. T1. 89, betriebene Fußballstadion darf entgegen § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV mit einem höheren als dort festgesetzten Immissionsrichtwert am 26.10.2009 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 22.10 Uhr betrieben werden." Nach der Auflage Nr. 2 zum Bescheid vom 24.09.2009 sind Lautsprecherdurchsagen in der Zeit nach 22.00 Uhr "soweit wie möglich einzuschränken und in der Lautstärke zu reduzieren." Zur Begründung führte der Beklagte aus, bei dem Spiel zwischen Q. und C1. handele es sich um eine Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung. Es handele sich um das erste Ostwestfalen-Lokalderby in der 2. Liga. Die nicht selbst herbeigeführte Verlegung sei eine Folge der Ansetzung für die nächste Hauptrunde im DFB-Pokal, die eine hohe sportliche nationale Bedeutung habe. Weiter ermöglichten die mit der Veranstaltung verbundenen Einnahmen der Beigeladenen, die Sportanlage ordnungsgemäß unterhalten zu können. Bei Abwägung der Belange der Nachbarschaft sei im Ergebnis die Ausnahmegenehmigung zu erteilen, da die bestehenden lärmbezogenen Grenzwerte allein innerhalb der Zeit von 22.00 Uhr bis 22.10 Uhr und auch dann nur kurzzeitig überschritten werden könnten. Der Bescheid wurde den Klägern zunächst nicht bekannt gegeben.
Mit einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 08.10.2009 erhoben die Kläger vorsorglich Widerspruch gegen eine möglicherweise der Beigeladenen bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 6 der 18. BImSchV, da sie durch eigene Erkundungen von deren Erteilung Kenntnis erlangt hätten. Nach Eingang des Widerspruches teilte der Beklagte der Beigeladenen mit Schreiben vom 15.10.2009 mit, dass der eingegangene Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Unter dem gleichen Datum gab er den Klägern den Bescheid vom 24.09.2009 bekannt. Die dort enthaltene Rechtsmittelbelehrung nennt als Rechtsbehelf die Klage zum Verwaltungsgericht.
Auf Antrag der Beigeladenen vom 19.10.2009 ordnete der Beklagte mit Schreiben vom 20.10.2009 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der angefochtenen Ausnahmegenehmigung an.
Ebenfalls mit Schreiben vom 20.10.2009 setzte der Beklagte die Kläger über die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Kenntnis und teilte mit, dass er dem Widerspruch nicht abhelfen könne und diesen der Bezirksregierung E4. zur weiteren Entscheidung vorgelegt habe.
Am 20.10.2009 haben die Kläger Klage erhoben und zunächst beantragt, die der Beigeladenen unter dem 24.09.2009 erteilte Ausnahmegenehmigung aufzuheben. Nachdem das Fußballspiel am Abend des 26.10.2009 stattgefunden und um 22.07 Uhr mit einer letzten Lautsprecherdurchsage um 22.08 Uhr ohne Torjubel oder etwaigen Endjubel nach 22.00 Uhr aufgrund des für die Heimmannschaft nachteiligen Spielverlaufes geendet hatte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2009 das anhängige Widerspruchsverfahren ein. Die Ausnahmegenehmigung vom 24.09.2009 habe sich durch Zeitablauf erledigt. Eine Widerspruchsentscheidung in der Sache dürfe nach Erledigung des mit dem Widerspruch angegriffenen Ausgangsbescheides nicht mehr ergehen.
Am 27.11.2009 haben die Kläger daraufhin ihren ursprünglichen Klageantrag in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Sie hätten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der inzwischen erledigten Ausnahmegenehmigung. Dieses ergebe sich aus einer Wiederholungsgefahr und daraus, dass sie beabsichtigten, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Die Klage sei auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Ein eigenständiges Vorverfahren sei hier aufgrund der Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr notwendig oder zulässig. Insbesondere sei kein Fortsetzungsfeststellungswiderspruchsverfahren durchzuführen. Unabhängig davon sei die Vorschrift des § 75 Sätze 1 und 2 VwGO hier anzuwenden. Der Beklagte habe nicht in angemessener Frist über den erhobenen Widerspruch entschieden. Vielmehr habe er am 20.10.2009 mitgeteilt, über die Sache nicht entscheiden zu wollen, sondern habe sie der offensichtlich nicht zuständigen Bezirksregierung E4. zur Entscheidung vorgelegt. Damit habe er zu erkennen gegeben, dass er den Widerspruch nicht - wie erforderlich - zügig zu bescheiden beabsichtige. Wegen der unmittelbar bevorstehenden Anwendung der Ausnahmegenehmigung hätten besondere Umstände vorgelegen, weshalb der Beklagte jedenfalls binnen 12 Tagen über den Widerspruch hätte entscheiden müssen, zumal er den Antrag der Beigeladenen noch am Tag des Eingangs beschieden habe. Die Klage sei bereits deshalb begründet, weil der Beklagte für den Erlass der Ausnahmegenehmigung unzuständig sei. Zuständig sei allenfalls der Bürgermeister der Stadt Q. als Baugenehmigungsbehörde, der auch die Betriebszeitbeschränkung erlassen habe. Unabhängig davon sei die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 18. BImSchV aus Rechtsgründen nicht möglich, wenn - wie vorliegend - eine Betriebszeitfestsetzung gemäß § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV getroffen worden sei. Durch die Festsetzung von Betriebszeiten sei der Anwendungsbereich des § 6 der 18. BImSchV nicht mehr eröffnet, da die Zulassung von Ausnahmen dem Zweck diene, in seltenen Fällen von den festgelegten Grenzwerten abweichen zu dürfen, um eine Festsetzung von Betriebszeiten zu vermeiden. Ferner lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 der 18. BImSchV nicht vor. Bei einem Fußballspiel der 2. Bundesliga handele es sich weder um eine nationale Sportveranstaltung noch um eine solche von herausragender Bedeutung. Nationale Sportveranstaltungen seien nur Endspiele irgendwelcher nationaler Ligen oder etwa deutscher Meisterschaften in anderen Sportarten. Die herausragende Bedeutung müsse nicht nur für einen Ort oder eine Region anzunehmen sein, sondern bundesweit bestehen. Da nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht einmal ein normales Bundesligaspiel der 1. Fußball-Bundesliga eine solche nationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung sei, müsse dies für ein Spiel der 2. Liga erst recht gelten, auch wenn es den Charakter eines Lokal- oder Regionalderbys habe. Ferner fehle es auch am erforderlichen öffentlichen Interesse. Allein die privaten Interessen des Vereins, der Beigeladenen oder der Fußballfans an der Durchführung des Fußballspiels begründeten kein öffentliches Interesse. Schließlich habe der Beklagte sein - allerdings erst bei der hier nicht gegebenen Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 6 der 18. BImSchV eröffnetes - Ermessen nicht, jedenfalls aber nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass die der Beigeladenen unter dem 24.09.2009 erteilte befristete Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 der 18. BImSchV für das Meisterschaftsspiel des T. Q. 07 e.V. gegen B. C1. am 26.10.2009 in der F. -U. -B1. rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sei weder zulässig noch begründet. Bei der Ausnahmegenehmigung handele es sich um eine Einzelfallentscheidung. Diese betreffe jeweils einmalige Situationen, die sich in dieser Form nicht wiederholen könnten. Für den Fall einer erneuten Antragstellung durch die Beigeladene werde der Beklagte wiederum eine Ausnahmegenehmigung erteilen (Mitteilung vom 16.12.2009). Nach Mitteilung vom 02.06.2010 soll dies wiederum nur eingeschränkt gelten. Unabhängig davon sei die Klage jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig ergangen. Bei dem Fußballspiel habe es sich um eine nationale Sportveranstaltung gehandelt. Es sei ein Spiel der 2. Bundesliga, mithin einer nationalen Liga, gewesen. Die herausragende Bedeutung des Spiels als Lokalderby habe nicht nur für die Region bestanden. Für eine herausragende Bedeutung und ein öffentliches Interesse habe neben der Fernsehübertragung durch das DFS auch die erhebliche, die Stadionkapazität übersteigende Nachfrage nach Eintrittskarten gesprochen.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unzulässig. Dies ergebe sich daraus, dass das von den Klägern in zulässiger Weise eingeleitete Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Dies habe nicht eingestellt werden dürfen. Vielmehr hätte ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruchsverfahren fortgeführt werden müssen. Erst nach einer abschließenden Widerspruchsentscheidung sei dann eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich zulässig. Hier bestehe jedoch auf Seiten der Kläger kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Die Beklagte habe in ihrer Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung wesentlich darauf abgestellt, dass es sich bei dem Fußballspiel am 26.10.2009 um ein Lokalderby gehandelt habe, welches sich in der Spielzeit 2009/2010 nicht wiederholen könne. Allerdings schließe sie es nicht aus, ihrerseits nochmals eine Ausnahmegenehmigung beantragen zu müssen, falls die E2. ein Montagsspiel in Q. ansetze. Zudem handele es sich bei der Entscheidung nach § 6 der 18. BImSchV um eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur im Rahmen des § 114 VwGO überprüfbar sei. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Das Zweitligaspiel sei eine nationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung gewesen. Sportveranstaltungen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga gehörten regelmäßig zu den herausragenden nationalen Sportveranstaltungen in Deutschland. Dies folge bereits daraus, dass sie regelmäßig live oder zeitversetzt in Ausschnitten von privaten und öffentlichrechtlichen Fernsehanstalten übertragen würden. Für das konkrete Spiel komme hinzu, dass sich das DFS für die Liveübertragung des Spiels in voller Länge entschieden habe. Als sogenanntes Lokalderby der beiden großen Fußballvereine in der Region P. -M1. habe es besondere Bedeutung gehabt. Allein dies reiche aus, da sich das Merkmal der herausragenden Bedeutung auch aus lokalen bzw. regionalen Besonderheiten ergeben könne. Zudem habe es sich bei der Partie zweier möglicher Aufstiegsaspiranten, die vor dem Aufeinandertreffen den 8. bzw. den 1. Tabellenplatz der 2. Liga eingenommen hätten, um ein absolutes Spitzenspiel der 2. Fußball-Bundesliga gehandelt. Der angefochtenen Ausnahmegenehmigung stehe auch nicht die zeitliche Befristung der Baugenehmigung entgegen, da die immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung unabhängig von möglicherweise bestehenden bauordnungsrechtlichen Beschränkungen ergehe. Es komme vielmehr gerade dann die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 der 18. BImSchV in Betracht, wenn eine Betriebszeitbeschränkung bestehe, um einen legalen Anlagenbetrieb zu ermöglichen. In den Nachträgen zur Baugenehmigung - insbesondere in der Ergänzung vom 22.09.2009 - sei eine solche Möglichkeit im Übrigen ausdrücklich vorbehalten worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Die für den 26.10.2009 befristet erteilte Ausnahmegenehmigung hat sich mit Ablauf des 26.10.2009, also nach Klageerhebung, durch Zeitablauf erledigt. Die Kläger haben ein für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliches besonderes Feststellungsinteresse. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist eine Klage zur gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes nur dann zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dies beruht auf dem Gedanken, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht dazu berufen sind, gegenstandslos gewordene Klagebegehren auf ihre ursprüngliche Berechtigung hin zu überprüfen. Die Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG schließt nicht die Verpflichtung eines Gerichts zum Erlass einer Sachentscheidung ein, wenn der Bürger des beantragten Rechtsschutzes nicht bedarf, sodass sich die weitere Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist.
BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 - 7 ER 620/89 -.
Für das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt jedes nach Lage der Dinge anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht nach gefestigter Rechtsprechung insbesondere dann, wenn entweder eine Wiederholungsgefahr besteht, der Verwaltungsakt diskriminierende Wirkung hat oder mit ihm ein tiefgreifender Grundrechtseingriff verbunden war oder wenn in Fällen der Erledigung des Verwaltungsaktes nach Klageerhebung der Kläger einen nicht offenkundig aussichtslosen Amtshaftungsanspruch verfolgt.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 16. Auflage 2009, § 113 Rdnr. 129 ff.
Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse können die Kläger hier zumindest unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr für sich in Anspruch nehmen. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist die hinreichend bestimmte Gefahr erforderlich, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Eine identische Ausgangslage ist hingegen nicht erforderlich. Keine Wiederholungsgefahr besteht demgegenüber, wenn völlig ungewiss ist, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen werden wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes.
Vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 12. Auflage 2006, § 113 Rdnr. 86 a.
Eine solche Wiederholungsgefahr besteht hier nach den Umständen des Falles selbst unter Zugrundelegung der Auffassungen des Beklagten und der Beigeladenen. Der T. Q. spielt mindestens auch in der kommenden Saison in der 2. Fußball-Bundesliga. Das gleiche gilt - ohne dass es hierauf jedoch entscheidend ankäme - für B. C1. . Montagsspiele finden voraussichtlich auch in der kommenden Saison an 32 Tagen statt. Bei insgesamt 32 zu vergebenden Montagsspielen und 18 in Frage kommenden Spielorten ist es damit nicht völlig ungewiss, sondern eher wahrscheinlich, dass die E2. zumindest eines der zu verteilenden Montagsspiele in Q. ansetzen wird. Für diesen Fall hat die Beigeladene ausdrücklich angegeben, wiederum eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 der 18. BImSchV zu beantragen. Der Beklagte hat noch im Dezember 2009 ausdrücklich bestätigt, für diesen Fall eine Ausnahmegenehmigung erneut erteilen zu wollen. Dies soll zwar nach der Stellungnahme vom 02.06.2010 offenbar in dieser Form nicht mehr gelten. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist jedoch zumindest nicht ausgeschlossen. Dass hier eine Ermessenentscheidung und damit letztlich eine Einzelfallentscheidung in Rede steht, kann schon deshalb nicht entscheidend sein, weil es auf diese Frage im Ergebnis nicht ankommen dürfte. Unabhängig davon liefe dies darauf hinaus, dass bei Ermessensentscheidungen, die naturgemäß jeweils Einzelfallentscheidungen sind, eine Fortsetzungsfeststellungsklage ausgeschlossen wäre. Dies ist - soweit ersichtlich - jedoch in der Rechtsprechung nie angenommen worden.
Schließlich bedeutete die Rechtsauffassung der Beigeladenen und des Beklagten im Ergebnis auch, dass die Kläger einen Rechtsschutz zumindest im Hauptsacheverfahren nie erlangen könnten. Der zeitliche Ablauf im vorliegenden Verfahren belegt zudem, dass auch durch ein Eilverfahren letztlich kein gleichwertiger Rechtsschutz zu erlangen wäre. Denn insbesondere die Beigeladene hat darauf hingewiesen, dass eine kurzfristige Absage eines Fußball-Zweitligaspiels, wie sie im Falle des Eilrechtsschutzes aufgrund des zeitlichen Ablaufes bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches durch das erkennende Gericht oder das OVG NRW letztlich zwingend wäre, Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte im Zentrum stehen müssten, nicht jedoch die Frage der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung selbst. Auch dies spricht dafür, dass die Kläger ein berechtigtes Interesse an der mit der vorliegenden Klage verfolgten Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung haben.
Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob sie dieses Interesse auch aus anderen Gründen in Anspruch nehmen könnten.
Die Kläger sind auch analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da durch die angefochtene Ausnahmegenehmigung möglicherweise Rechtsnormen verletzt sind, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Die Ausnahmegenehmigung erlaubt möglicherweise in unzulässiger Weise Abweichungen von der Vorschrift des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV, die dem Schutz der Nachbarn vor unzulässigen Immissionen dient.
Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juli 2009, 18. BImSchV, § 6 Rdnr. 38.
Unter diesen Schutz fallen auch die Kläger als Eigentümer von Grundstücken in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Stadiongrundstück der Beigeladenen.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen und des Beklagten ist die Klage schließlich auch nicht deshalb unzulässig, weil kein Widerspruchsverfahren durchgeführt bzw. die ursprünglich erhobene Klage als Rechtsbehelf unzulässig war. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war das Widerspruchsverfahren vielmehr beendet. Der Beklagte hat das Verfahren mit Verfügung vom 12.11.2009 eingestellt. Damit hat das Widerspruchsverfahren, das die Kläger ordnungsgemäß am 08.10.2009 eingeleitet hatten, sein Ende gefunden. Die Auffassung der Beigeladenen liefe vor diesem Hintergrund darauf hinaus, dass die Kläger gegen den Beklagten auf Weiterführung des Widerspruchsverfahrens und Erlass eines in der Sache begründeten Widerspruchsbescheides klagen müssten. Warum dies der Fall sein sollte, ist rechtlich nicht zu begründen. Vielmehr hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er den eingelegten Widerspruch wegen Erledigung der Sache für unstatthaft hält und deshalb das Verfahren seinen Abschluss gefunden hat. Klagten die Kläger auf Bescheidung, könnte diese nach der deutlich gewordenen Rechtsauffassung des Beklagten nur in einer Abweisung wegen Unzulässigkeit enden. Eine Sachentscheidung würde auch in diesem Fall nicht ergehen. Die Kläger haben jedoch jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass ein Widerspruch mit der richtigen Begründung abgewiesen würde.
Unabhängig davon trifft die Auffassung des Beklagten, das Widerspruchsverfahren habe durch Zeitablauf seine Erledigung gefunden und die Einstellung könne in einem solchen Fall auch ohne entsprechende Erklärung der Kläger erfolgen, in der Sache zu. Nach gefestigter Rechtsprechung bedurfte es keiner weiteren Durchführung eines Fortsetzungsfeststellungswiderspruchsverfahrens.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 07.06.1978 - 7 C 45.74 -, BVerwGE 56, 24; Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226; Rennert, in: Eyermann, a.a.O., § 73 Rdnr. 10 f.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rdnr. 127 jeweils m.w.N.
Die damit zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die inzwischen durch Zeitablauf erledigte Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 24.09.2009 ist rechtswidrig gewesen und hat die Kläger in ihren Rechten verletzt.
Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Ausnahmegenehmigung kommt allein § 6 der 18. BImSchV in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde für internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5, einschließlich einer Überschreitung der seltenen Ereignisse nach Nr. 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV, zulassen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Beklagte war zwar zur Erteilung der angefochtenen Ausnahmegenehmigung gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZustVU als untere Umweltschutzbehörde sachlich zuständig. In § 5 Abs. 5 und § 6 der 18. BImSchV ist jeweils gleichlautend die "zuständige Behörde" benannt. Der Beklagte war damit als zuständige Behörde für den Erlass einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 der 18. BImSchV grundsätzlich zuständig. In dieser Funktion war er auch befugt, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift eine Ausnahmegenehmigung des vorliegenden Inhalts zu erlassen, die sich an dem Wortlaut des § 6 der 18. BImSchV orientiert. Dem steht auch nicht entgegen, dass hier die Baugenehmigungsbehörde eine Betriebszeitregelung gemäß § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV erlassen hat. Dies ändert nichts an der Befugnis der Immissionsschutzbehörde, eigenständige Entscheidungen nach § 6 der 18. BImSchV zu treffen. Solche "Maßnahmen anderer Behörden" sind in der Betriebszeitregelung der Baugenehmigung des Bürgermeisters der Stadt Q. im Übrigen ausdrücklich vorbehalten. Allenfalls mag fraglich sein, ob die erteilte Ausnahmegenehmigung des Beklagten selbst den Regelungsgehalt der Baugenehmigung überlagert oder ob der Inhalt der Baugenehmigung - hier die verfügte Betriebszeitbeschränkung - daneben weiter uneingeschränkt gültig bleibt. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung wird hiervon jedoch in keinem Fall berührt. Allenfalls mag - worauf es hier nicht ankommt - die Durchführung des Fußballspiels gegen die weiterhin gültige Baugenehmigung verstoßen. Insoweit käme jedoch allein ein bauaufsichtsrechtliches Verpflichtungsverfahren der Kläger in Betracht.
Entgegen der Auffassung der Kläger steht die in der Baugenehmigung enthaltene Betriebszeitregelung auch materiell einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 der 18. BImSchV nicht entgegen. Es ist vielmehr auch und gerade der Sinn des Erlasses von Ausnahmegenehmigungen, Befreiungen von zuvor festgesetzten Betriebszeitregelungen anordnen zu können.
Vgl. Reidt/Schiller, a.a.O., § 6 Rndr. 15, 17.
Andernfalls beschränkte sich der Anwendungsbereich des § 6 der 18. BImSchV auf Sportanlagen, die per se die in § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV genannten erhöhten Grenzwerte für seltene Ereignisse einhalten. Dem Zweck, in seltenen Ausnahmefällen einer Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung diese rechtskonform auch durchführen zu können, würde es jedoch widersprechen, wenn allein für diejenigen - im Zweifel weniger großen - Sportanlagen, für die keine Betriebszeitregelung für seltene Ereignisse erforderlich ist, Ausnahmen zugelassen werden können. Diese Auffassung findet auch im Wortlaut des § 6 der 18. BImSchV keinen Anhaltspunkt.
Die vom Beklagten erteilte Ausnahmegenehmigung ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 der 18. BImSchV nicht vorliegen. Die Zweitligabegegnung zwischen dem T. Q. und B. C1. war kein nationales oder internationales Sportereignis von herausragender Bedeutung. Bei den Begriffen der "internationalen oder nationalen Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung" handelt es sich insgesamt um gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfende unbestimmte Rechtsbegriffe. Ein behördlicher Beurteilungsspielraum besteht nicht. Als Tatbestandsmerkmale sind sie auch nicht Teil etwa einer Ermessensentscheidung, wie der Beklagte und die Beigeladene meinen.
Vgl. Reidt/Schiller, a.a.O., § 6 Rdnr. 12.
Bei dem Fußballspiel des T. Q. 07 gegen B. C1. am 26.10.2009 handelt es sich zwar um eine nationale Sportveranstaltung. Hierunter sind jedenfalls diejenigen Sportereignisse zu verstehen, die auf nationaler Ebene, d.h. bundesweit, stattfinden und nicht lediglich zum Trainingsbetrieb gehören. In diesem Sinne ist ein Zweitliga-Meisterschaftsspiel in der 2. Fußball-Bundesliga eine nationale Sportveranstaltung.
Diese nationale Sportveranstaltung war jedoch nicht eine solche von herausragender Bedeutung. Das Merkmal der "herausragenden Bedeutung" ist eng auszulegen. Dies ergibt sich bereits aus grundsätzlichen Erwägungen, folgt hier konkret jedoch aus der Entstehungsgeschichte, dem Gesetzeszweck und der Systematik der Vorschrift. Bei § 6 der 18. BImSchV handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die die ohnehin aufgrund der 18. BImSchV sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht bestehende Privilegierung von Sportanlagenlärm zu Lasten der Anwohner noch weiter ausdehnt. Vgl. Reidt/Schiller, a.a.O., Vorb. 18. BImSchV, Rdnr. 3 ff., m.w.N.
Es entspricht jedoch allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, dass Ausnahmen regelmäßig eng auszulegen sind. Dies gilt damit um so mehr, wenn es sich um die Ausnahme von einer privilegierenden Ausnahmevorschrift und damit um eine Ausdehnung einer bereits bestehenden Ausnahmeregelung handelt. Für eine solche Auslegung sprechen im übrigen Systematik, Entstehungsgesichte und Gesetzeszweck der Regelung. Die Vorschrift des § 6 der 18. BImSchV erlaubt auf der Rechtsfolgenseite umfassende Ausnahmen von den Vorgaben des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV sowohl im Hinblick auf die Quantität als auch auf die Intensität der zulässigen Lärmimmissionen. Um diese weitreichenden Befreiungsmöglichkeiten nicht zur Regel werden zu lassen und somit das durch § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV für seltene Ereignisse bestehende Immissionsschutzniveau nicht regelmäßig auszuhöhlen, bedarf die Ausnahmevorschrift zur Wahrung ihres Ausnahmecharakters einer restriktiven Handhabung, die allein durch eine strenge Auslegung auf der Tatbestandsseite erreicht werden kann. Die vom Beklagten und insbesondere von der Beigeladenen vertretene weite Auslegung wäre im Übrigen auch mit der Ermächtigungsgrundlage selbst nicht zu vereinbaren. Die 18. BImSchV beruht auf der Regelung des § 23 BImSchG. Diese Regelung hat jedoch jedenfalls auch die allgemeinen Pflichten nach § 22 BImSchG zu beachten und darf diese nicht außer Kraft setzen. Ob dies durch die vorliegende Regelung überhaupt geschehen ist, ist bereits fraglich.
Vgl. dazu umfassend Stühler, Zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung, BauR, 2006, 1671 ff.
Jedenfalls verbietet sich vor diesem Hintergrund eine extensive Auslegung der Vorschrift, die die allgemeinen Anforderungen an den Betrieb emittierender Anlagen in weitem Umfang außer Kraft setzte.
Eine solche extensive Auslegung würde zudem dem Schutzzweck der 18. BImSchV, Sportanlagen grundsätzlich unter Einhaltung gesetzlich festgesetzter Immissionsrichtwerte zum Schutz der Nachbarschaft zu betreiben, widersprechen. Insoweit kommt auch der Entstehungsgeschichte und dem Anliegen des Verordnungsgebers maßgebliche Bedeutung zu. Die Vorschrift ist aus Anlass der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 in Deutschland erlassen worden, um eine ordnungsgemäße Durchführung der aufgrund internationaler Verpflichtungen oftmals erst deutlich nach 20.00 Uhr beginnenden Fußballspiele gewährleisten zu können. Im Fokus des Gesetzgebers stand somit ein singuläres Sportereignis, dessen herausragende Bedeutung außer Zweifel steht und die Gewährung von Ausnahmen zu Lasten der Stadionnachbarschaft zu rechtfertigten vermag. Die Verordnung erfasst daneben jedoch auch weitere, insbesondere auch nationale Sportveranstaltungen. Ausweislich der Begründung des Verordnungsgebers soll auch etwa das Pokal-Endspiel im Fußball eine Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung darstellen. Keine Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung in diesem Sinne sind demgegenüber "normale" Bundesligaspiele.
Vgl. Bt-Drs. 711/05, Seite 3.
In der Begründung heißt es sodann ausdrücklich: "Nur bei Vorliegen dieser qualifizierenden Tatbestandsmerkmale kann ein öffentliches Interesse angenommen werden, das die Zulassung von Ausnahmen zu rechtfertigen vermag."
Ausgehend von diesen Maßstäben sind Fußball-Bundesligaspiele der 2. Fußball-Bundesliga grundsätzlich keine Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung. Da bereits normale Bundesligaspiele der 1. Liga dieses Merkmal nicht erfüllen, gilt dies erst recht für solche der unteren Ligen. Insofern ist auch zu berücksichtigten, dass sowohl in der 1. als auch in der 2. Bundesliga 306 Ligaspiele jährlich stattfinden. Handelte es sich hierbei um ausnahmefähige Sportveranstaltungen, wäre zwischen Ausnahmen und Regeln nicht mehr zu unterscheiden. Einen solchen Ausnahmecharakter kann deshalb allenfalls ein Spiel, welches abschließend über die Meisterschaft oder den Aufstieg oder den Nichtaufstieg in die 1. Bundesliga entscheidet, haben.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist auch allein die Tatsache, dass ein Fußballspiel der 2. Fußball-Bundesliga live im Fernsehen übertragen wird, weder für sich genommen auschlaggebend noch ein Indiz dafür, dass dieses Spiel eine Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung sein könnte. Solche Live-Übertragungen finden allein montags an 32 Tagen im Jahr statt. Die von der Beigeladenen ins Feld geführten Zuschauerzahlen mögen dabei für einen Spartensender bedeutsam sein, dies führt jedoch nicht zur herausragenden Bedeutung im allgemeinen Maßstab. Dies gilt umso weniger, als der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, grundsätzlich könnten sämtliche Zweitligamannschaften nur über Ausnahmegenehmigungen die Durchführung des Montagsspieles sicher stellen. Allein dadurch wird deutlich, dass es sich nicht um einen Ausnahme- sondern um einen Regelfall handelt. Für das hier in Rede stehende Spiel kommt hinzu, dass dieses auch vom DSF ursprünglich nicht für eine Live-Übertragung vorgesehen war. Selbst nach Zweitliga-Maßstäben hat die Partie damit für die Inhaber der Fernsehrechte zunächst keine besondere Bedeutung gehabt. Erst als das ursprünglich für den Montagabend angesetzte Spiel verlegt werden musste, wurde ersatzweise die Begegnung Q. gegen C1. gewählt. Das Spiel war insoweit offenbar zweite Wahl und nicht herausragend.
Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht dadurch, dass es sich bei dem Spiel am 26.10.2009 um ein Lokalderby gehandelt hat, das in der Region P1. M1. ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit und eine hohe Eintrittskartennachfrage hervorgerufen hat. Nach Auffassung der Kammer muss bei der gebotenen engen Auslegung der erweiternden Ausnahmeregelung wegen des in der Vorschrift selbst angelegten und aus der Entstehungsgeschichte deutlich hervortretenden Gesichtspunktes eines singulären Ereignisses die "herausragende Bedeutung" im nationalen oder internationalen Bezugsrahmen bestehen. Anders ausgedrückt kann das Adjektiv "national" nicht von der "herausragenden Bedeutung" getrennt werden, wie es die Beigeladene meint. Eine andere Auslegung liefe darauf hinaus, praktisch jede Sportveranstaltung, die ein überdurchschnittliches Interesse in der Region oder auch nur in einer Stadt hervorriefe, zu einem herausragenden Ereignis mit den entsprechenden Ausnahmemöglichkeiten zu erheben. Dies gilt umso mehr, wenn man mit der Beigeladenen als "Durchschnittsereignis" ein Spiel etwa der Ober- oder Landesliga heranzöge. Dann wäre bereits jede Regionalligabegegnung potentiell "herausragend". Dabei hatte die Kammer auch zu berücksichtigen, dass der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift nicht auf Fußball beschränkt ist. Damit könnte praktisch wöchentlich eine Ausnahmegenehmigung beantragt und erteilt werden, wenn es lediglich auf die lokale Bedeutung ankäme.
Selbst wenn man jedoch entgegen der Auffassung der Kammer zugrundelegte, dass es neben Sportveranstaltungen, bei denen die herausragende Bedeutung offensichtlich ist, auch solche Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung geben könnte, bei denen sich diese aus dem konkreten Umständen des Einzelfalles, etwa einen Vergleich mit den sonstigen Veranstaltungen in der Sportanlage oder den sonst typischen Zuschauerzahlen in der Region, ergeben könnte,
vgl. Reidt/Schiller, a.a.O., 18. BImSchV, § 6 Rdnr. 11,
kann dies im Ausnahmefall allenfalls die Anerkennung einer Sportveranstaltung rechtfertigen, wenn etwa ein fünftklassiger Verein im DFB-Pokal auf einen Bundesligaverein trifft. In diesem Fall wäre zumindest auf der lokalen Ebene das erforderlicher singuläre Ereignis zu bejahen. Auch dies gilt jedoch für das hier in Rede stehende Fußballspiel am 26.10.2009 nicht. Es handelte sich um einen Fußballspiel zwischen zwei Mannschaften, die beide in der 2. Bundesliga spielen. Angesichts des Umstandes, dass der T. Q. 17 Heimspiele in der Saison zu spielen hat, fehlt es insoweit bereits an einer Singularität. Diese wird auch nicht dadurch begründet, dass das Spiel Lokalderbycharakter hatte. Hieraus erklärt sich auch nicht die erhöhte Zuschauerzahl. Sie erklärt sich im Wesentlichen aus der Tatsache, dass es für viele Fußballfans von B. C1. ohne großen Zeit- und Kostenaufwand möglich war, sich das Fußballspiel in Q. anzusehen. Auch der Umstand, dass es sich um das erste Spiel dieser Art handelte, führt insoweit schon deshalb nicht weiter, weil auch in der nächsten Saison entsprechende Spiele stattfinden werden. Zudem mag für Q1. Verhältnisse auch ein Spiel gegen den VfL C2. oder I2. C3. C4. bedeutsamer sein als andere Zweitligaspiele. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich tatsächlich um "herausragende" Spiele handelte. Vielmehr ist das Ausdruck einer Normalität im Zweitligabetrieb, zu dem der T. Q. inzwischen einschränkungslos gehört.
Da damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nicht vorlagen, kam es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob der Beklagte das ihm durch § 6 der 18. BImSchV eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Ebenso wenig war entscheidungserheblich, ob die Verfügung insgesamt hinreichend bestimmt ist, insbesondere hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 2.
Die Kammer ist schließlich nicht der "Anregung" der Beigeladenen gefolgt, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Vortrag der Beigeladenen hierzu insbesondere zu dem Umstand, dass unter Zugrundelegung der Rechtsprechung der Kammer Montagsspiele in der 2. Bundesliga praktisch gar nicht mehr stattfinden könnten, ist unsubstantiiert geblieben. Zudem überrascht die Kammer, dass ein Verfahren, das wegen seiner Singularität nicht einmal eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig machen soll, zugleich von grundsätzlicher Bedeutung sein soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene war an der Kostentragung zu beteiligen, da sie erfolglos einen Antrag gestellt hat. Demgemäß entsprach es auch nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Beklagten aufzuerlegen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.