VG Aachen, Beschluss vom 12.02.2010 - 6 L 471/09
Fundstelle
openJur 2011, 70021
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf bis zu 300,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt - abgesehen von einer Unterbrechung vom 1. Januar bis zum 30. Dezember 1999 - seit dem 7. Mai 1986 einen Waffenhandel, der mit Bescheid des Oberkreisdirektors des Kreises E. als Kreispolizeibehörde vom 6. Mai 1986 genehmigt worden ist.

Mit Schreiben vom 16. September 2009 unterrichtete das Polizeipräsidium B. den Antragsgegner darüber, dass sich im September oder Oktober 2008 ein Waffenbesitzer aus Aachen erkundigt habe, ob ein Revolver, den er im Jahre 1992 beim Antragsteller erworben hatte, aus seiner Waffenbesitzkarte gestrichen worden sei. Er habe den Revolver im Jahr 1998 oder 1999 dem Antragsteller mit der Bitte zurückgegeben, diesen für ihn zu verkaufen, nachdem er nach einigen Jahren festgestellt habe, dass er diese Faustfeuerwaffe zu jagdlichen Zwecken nicht benötigte. Der Antragsteller habe ihm einige Monate später beiläufig mitgeteilt, er habe den Revolver für 150,- DM verkauft. Er würde der Behörde auch eine entsprechende Mitteilung machen, der Waffenbesitzer brauche sich um nichts weiter zu kümmern.

Vor dem Hintergrund des Schreibens des Polizeipräsidiums B. suchten Mitarbeiter des Antragsgegners am 29. September 2009 den Antragsteller auf, um den Ankauf und Verkauf der Waffe im Waffenhandelsbuch zu prüfen. Im Waffenhandelsbuch des Antragstellers war der Verkauf des Revolvers im Jahre 1992 dokumentiert. Ein Besitzwechsel des Revolvers in den Jahren 1998/1999 zurück an den Antragsteller war nicht dokumentiert. Der Antragsteller erklärte hierzu, nicht er, sondern sein Geschäftsnachfolger in seinem früheren Geschäft in K. habe den Revolver übernommen. Eine Überprüfung dieses Vorbringens anhand eines Waffenhandelsbuchs war dem Antragsgegner nicht möglich, weil die Waffenhandelsbücher des Geschäftsnachfolgers des Antragstellers ausweislich eines Vermerks des Antragsgegners vom 5. Oktober 2009 verschwunden sind. Da der Verbleib des Revolvers in den Räumen des Antragstellers nicht geklärt werden konnte, nahmen die Mitarbeiter des Antragsgegners mit Einverständnis des Antragstellers dessen Waffenhandelsbuch und ein weiteres Buch in der Form eines Waffenhandelsbuchs mit Aufzeichnungen betreffend die Geschäftstätigkeit des Antragstellers im Jahre 2009 zur Prüfung mit auf ihre Dienststelle.

Bei der Überprüfung der Bücher stellte der Antragsgegner seinem Vermerk vom 5. Oktober 2009 zufolge folgende Verstöße gegen die Vorschriften über das ordnungsgemäße Führen des Waffenhandelsbuches fest:

- Das Jahr 1999 war nicht im Waffenhandelsbuch dokumentiert. Ein Übertrag der Waffen vom Jahr 1998 auf das Jahr 1999 wurde nicht vorgenommen. Der Übertrag wurde direkt in das Jahr 2000 vorgenommen.

- Das Waffenhandelsbuch wurde ab dem 25. Oktober 2005 und der laufenden Nummer 177 nicht mehr fortgeschrieben.

- Der Handel mit Waffen ab dem 25. Oktober 2005 bis zum Tag der Überprüfung war nicht dokumentiert. Es war nicht nachvollziehbar, welche Waffen noch zum Warenbestand des Geschäftes gehörten und welche zwischenzeitlich verkauft worden waren.

- Ab dem 1. Januar 2009 dokumentierte der Antragsteller seine Handelstätigkeiten in einem neuen, nicht vom Antragsgegner genehmigten Waffenhandelsbuch.

- In das Waffenhandelsbuch für das Jahr 2009 waren von der Doppelseite 2 bis zur Doppelseite 26 insgesamt 314 Waffen eingetragen. 37 Waffen wurden laut Eintragungen verkauft. Die Herkunft der Waffen in diesem Buch war nur bei einigen dokumentiert; sie war größenteils nicht nachvollziehbar.

Auf Antrag des Antragsgegners ordnete das Amtsgericht K. mit Beschluss vom 9. Oktober 2009 auf der Grundlage der §§ 43 Nr. 1, 41 Abs. 1 Nr. 2 und 42 PolG NRW das Betreten sowie die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Antragstellers zum Zwecke der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Waffen, Munition pp. an. Die Anordnung erging aufgrund der Feststellungen des Antragsgegners betreffend die Führung des Waffenhandelsbuchs und betreffend die Aufbewahrung von Waffen und Munition in dem Geschäftsraum und einem Wohnraum durch den Antragsteller gelegentlich der am 29. September 2009 erfolgten Überprüfung.

Die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Antragstellers und die Beschlagnahme der dort befindlichen Waffen und Munition erfolgte noch am 9. Oktober 2009.

Aufgrund der Durchsuchung wurden am 9. Oktober 2009 108 Kurzwaffen, 180 Langwaffen und ca. 100 kg Munition sichergestellt. Am 16. Oktober 2009 wurden weitere 18 Langwaffen sichergestellt; außerdem wurden an diesem Tag ca. 500 kg Munition sichergestellt und im Bunker des Antragstellers belassen. Schließlich wurde am 3. November 2009 eine weitere Langwaffe sichergestellt.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2009 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (die nach § 7 WaffG 1976 ausgestellte Waffenhandelserlaubnis vom 6. Mai 1986 sowie die Waffenbesitzkarten Nrn. 6/98, 186/97, 77/85, 206/02 und den Europäischen Feuerwaffenpass Nr. 101486,) nebst den eingetragenen Munitionserwerbsberechtigungen. Außerdem wies er den Antragsteller darauf hin, er habe nach § 46 Abs. 1 WaffG die Waffenhandelserlaubnisse, die Waffenbesitzkarten und den Europäischen Feuerwaffenpass und die noch in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen bei einer Polizeidienststelle im Kreis E. oder in Amtsräumen des Antragsgegners abzugeben bzw. zu übergeben. Weiter ordnete der Antragsgegner bezüglich sämtlicher Waffen gemäß § 46 Abs. 2 WaffG an, der Antragsteller müsse binnen vier Wochen nach der Vollziehbarkeit des Bescheides vom 16. Oktober 2009 entweder die Waffen und Munition unbrauchbar machen lassen oder sie an einen Berechtigten weitergeben oder sie einer Dienststelle des Antragsgegners mit einer Erklärung zu überlassen, dass er auf sein Eigentum an den übergebenen Gegenständen verzichte. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung kündigte der Antragsgegner an, noch im Besitz des Antragstellers vorhandene Schusswaffen und Munition gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG sicherzustellen und nach § 46 Abs. 5 WaffG verwerten zu lassen. Mit Schreiben vom 10. November 2009 verlängerte der Antragsgegner die gemäß § 46 Abs. 2 WaffG gesetzte Frist auf drei Monate.

Zur Begründung des Bescheids vom 16. Oktober 2009 führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus: Der Antragsteller besitze nicht mehr die nach § 5 Abs. 2 Ziff. 5 WaffG sowohl für das Führen eines Waffenhandelsgeschäfts als auch für den Besitz einer Waffenbesitzkarte erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Er habe über einen längeren Zeitraum hinweg gröblich gegen die waffenrechtlichen Buchführungspflichten verstoßen. Auch ergebe sich seine Unzuverlässigkeit daraus, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgegangen sei und diese Gegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 b WaffG nicht ordentlich verwahrt habe. Er habe damit nicht die in dieser Vorschrift geforderte Sorgfalt und Sicherung Dritter sowie seiner eigenen Person gezeigt.

Schließlich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG an.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2009 forderte der Antragsgegner vom Antragsteller für den Widerruf der Waffenhandelserlaubnis und die nach § 46 Abs. 2 WaffG getroffene Anordnung Gebühren in Höhe von insgesamt 749,77 EUR.

Am 27. Oktober 2009 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2009. Diese wird unter dem Aktenzeichen 6 K 1946/09 geführt.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 bat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner um Mitteilung, ob bis zum rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens die Vollstreckung des Gebührenbescheides zurückgestellt werden könne. Mit Schreiben vom 5. November 2009 lehnte der Antragsgegner die Zurückstellung der Vollstreckung ab.

Am 12. November 2009 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zugleich klageweise beantragt, den Gebührenbescheid vom 22. Oktober 2009 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2009 reduzierte der Antragsgegner die Gebührenforderung im Bescheid vom 22. Oktober 2009 auf 524,77 EUR. Weiter führte er aus, die betreffende Anordnung und die daraus resultierende Gebühr betreffe nicht die polizeiliche Sicherstellung, die seinerzeit aus gefahrenabwehrenden und strafprozessualen Gründen erfolgt sei. In der Anordnung nach § 46 WaffG sei das Bestreben der Waffenrechtsbehörde zu sehen, nach einem zwingend durchzuführenden Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis den Waffenbesitz zu beenden und einen rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen.

Zur Begründung seines Eilantrags trägt der Antragsteller vor:

Für die Anordnung gemäß § 46 Abs. 2 WaffG habe keine Gebühr festgesetzt werden dürfen. Die Anordnung sei nicht erforderlich gewesen, weil sich im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung die Waffen bereits in der Obhut des Antragsgegners befunden hätten.

Die Widerrufsentscheidung sei rechtswidrig, weil sie nicht auf gerichtsverwertbare Tatsachen, sondern auf Spekulationen und Unterstellungen gestützt werde. Der Antragsgegner müsse sich fragen lassen, weshalb er dem Antragsteller noch im September 2009 ein neues Waffenhandelsbuch ausgestellt, unterzeichnet und ausgehändigt habe, wenn er davon ausgehe, dass die Zuverlässigkeit bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben gewesen sei. Auch müsse er sich vorhalten lassen, dass einer seiner Mitarbeiter mit ihm, dem Antragsteller, einig gewesen sei, dass man es wegen der nicht ordnungsgemäßen Führung des Waffenbuches bei einem Bußgeldverfahren belassen werde.

Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass innerhalb eines gesicherten Bereiches der direkte Zugriff auf Schusswaffen weder ein erlaubnispflichtiges Führen von Waffen noch einen Verstoß gegen das sichere Aufbewahren von Waffen und Munition darstelle. Soweit in einem Bericht über die am 9. Oktober 2009 vorgefundenen Zustände die räumliche Situation dargestellt werde, enthalte der Bericht zum Teil offensichtlich gezielt falsche, jedenfalls aber teilweise konstruierte Darstellungen. Die gesamten Bereiche, in denen Waffen vorgefunden worden seien, seien gesichert und gegen Zutritt durch Dritte geschützt gewesen. Die Aufbewahrung sei vorsichtig und sachgemäß erfolgt. Ein Zugang durch dritte Personen sei ausgeschlossen gewesen. Von außen habe ein Zutritt nicht erfolgen können. Innerhalb des gesicherten Bereichs seien die Waffen überwiegend in Tresoren aufbewahrt worden, wenn auch nicht vollständig. Nicht einmal die Lebensgefährtin des Antragstellers könne den Wohnzimmerbereich betreten. Dritten Personen würde er überhaupt keinen Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähren. Insoweit sei die angefochtene Verfügung rein spekulativ.

Soweit der Antragsgegner ausführe, dass seine Mitarbeiter bei einem Telefonat hinter dem Rücken des Antragstellers Zugriff auf die Waffen hätten haben können, werde die Begründung der angefochtenen Verfügung absurd. Gleiches gelte für die Behauptung, der Antragsteller müsse wissen, dass Waffen nicht offen im Wohnzimmer abgestellt werden dürften. Die angefochtene Verfügung kranke auch offensichtlich daran, dass es dem Antragsgegner an Sachargumenten mangele. Es lasse auch an der Objektivität der handelnden Beamten des Antragsgegners zweifeln, dass sie Luftgewehre in einer Tasche aus dem Wohnzimmer in die Küche getragen und dort auf den Boden gelegt und fotografiert hätten. Zum einen unterlägen Luftgewehre nicht den Vorschriften des Waffengesetzes, zum anderen sei hier eine von Mitarbeitern des Antragsgegners konstruierte Situation fotografiert worden.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1946/09 anzuordnen, soweit sie sich gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 22. Oktober 2009 richtet.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe seiner Bescheide vom 16. und 22. Oktober 2009.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte, die Gerichtsakte 6 K 1946/09 und die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) verwiesen.

II.

Der Eilantrag hat keinen Erfolg.

Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil der Gebührenbescheid des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Die mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 22. Oktober 2009 angeforderten Gebühren sind unabhängig davon, ob die Gebührenfestsetzung losgelöst von der Sachentscheidung in einem selbständigen Bescheid oder verbunden mit der Sachentscheidung erfolgt, öffentliche Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.

Vgl. Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2003 - 6 L 1161/03 - ,juris, Rdnrn. 9 bis 14.

Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt, den der Antragsgegner mit Schreiben vom 5. November 2009 abgelehnt hat.

Der Antrag ist jedoch teilweise unzulässig, denn der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 22. Oktober 2009 in dessen Ausgangsfassung, mit der Gebühren in Höhe von 749,77 EUR festgesetzt worden sind. Für dieses Rechtsschutzbegehren ist teilweise das Rechtsschutzinteresse dadurch entfallen, dass der Antragsgegner die Gebührenforderung mit Schriftsatz vom 18. November 2009 auf 524,77 EUR reduziert hat. Da der Antragsteller trotz gerichtlichen Hinweises seinen Eilantrag nicht der veränderten Sachlage angepasst und das Verfahren nicht teilweise für erledigt erklärt hat, ist sein Antrag in dem Umfang, in dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage für einen höheren Geldbetrag als 524,77 EUR begehrt wird, als unzulässig abzulehnen.

Im Übrigen ist der Eilantrag zwar zulässig, aber unbegründet, weil die in der Begründetheitsprüfung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.

Die vom Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Erhebung öffentlicher Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO setzt in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Die zuletzt dargelegte Alternative - die vorläufige Befolgung des streitigen Kostenbescheids müsste für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge haben - ist angesichts der Geringfügigkeit des geforderten Kostenbetrags ersichtlich nicht erfüllt. Konkrete Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte werden vom Antragsteller im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

Die im Sinne der ersten Alternative erforderlichen "ernstlichen Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

Vgl. Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2003 - 6 L 1161/03 -, juris, Rdnrn. 22 und 23, m.w.N.

Bei Anlegung dieses Maßstabes lässt sich bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids ernstlichen Zweifeln begegnet.

Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 50 Abs. 1 WaffG i.V.m. dem nach § 50 Abs. 1 Satz 2 WaffG anzuwendenden Verwaltungskostengesetz des Bundes - VwKostG - und der nach Art. 19 Nr. 3 lit. c des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002, S. 3970) - WaffRNeuRegG - derzeit noch anzuwendenden Kostenverordnung zum Waffengesetz - WaffKostV -, nach deren einschlägigen, nach § 1 Abs. 2 VwKostG der Gebührenbemessung zugrunde zu legenden Tarifstellen im Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung zum Waffengesetz der Antragsgegner die mit Bescheid vom 22. Oktober 2009 geforderten Gebühren in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Grund und der Höhe nach festgelegt hat. Einwendungen gegen den Grund und die Höhe der festgesetzten Gebühren macht der Antragsteller auch nicht geltend.

Vor diesem Hintergrund können sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung des Antragsgegners nur aus der ersten Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ergeben. Nach dieser Vorschrift ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet und damit Kostenschuldner, wer die Amtshandlung veranlasst. Ob der Antragsteller die Amtshandlung, für die der Antragsgegner Gebühren erhoben hat, also den Bescheid vom 16. Oktober 2009, im Sinne des § 13 Abs. 1 VwKostG tatsächlich "veranlasst" hat, hängt davon ab, ob der Antragsteller mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage - 6 K 1946/09 - durchdringt. Wird der Bescheid aufgehoben, kann auch der Gebührenbescheid keinen Bestand haben; denn wenn der Antragsgegner zu Unrecht die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers widerrufen und eine Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG getroffen hat, war der Erlass des Bescheides vom 16. Oktober 2009 nicht vom Antragsteller "veranlasst", weil nur rechtmäßige Amtshandlungen die Gebührenpflicht auslösen können. Erweist sich der Bescheid vom 16. Oktober 2009 dagegen als rechtmäßig, so steht auch fest, dass der Antragsteller ihn durch sein pflichtwidriges waffenrechtliches Verhalten "veranlasst" und die Gebühren für diese Amtshandlung zu zahlen hat.

Die damit ausschlaggebende Frage, ob der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und die nach § 46 Abs. 2 WaffG getroffene Anordnung ernstlichen Zweifeln begegnet, ist zu verneinen. Denn bei summarischer Bewertung erweist sich der Bescheid vom 16. Oktober 2009 als rechtmäßig.

Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG verpflichtet war, die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (eine Waffenhandelserlaubnis, vier Waffenbesitzkarten und einen Europäischen Feuerwaffenpass) zu widerrufen, weil der Antragsteller die für die Erteilung erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besaß.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Antragsteller in den Jahren 1985, 1986, 1997, 1998 und 2002 ausgestellten waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 21 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 und 5 Abs. 2 Nr. 5 sowie 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis "nach diesem Gesetz" zu widerrufen, wenn "nachträglich" Tatsachen eintreten, "die zur Versagung hätten führen müssen". Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 WaffG nicht erfüllt sind, insbesondere wenn dem Betroffenen die gemäß § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Für eine Waffenhandelserlaubnis ergibt sich das Erfordernis der Zuverlässigkeit außerdem aus § 21 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 WaffG. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht Personen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c WaffG genannten Gesetze - darunter das Waffengesetz selbst - verstoßen haben. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.

Der Antragsgegner ist bei summarischer Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller dadurch einen Regeltatbestand der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit erfüllt hat, dass er wiederholt und gröblich gegen Vorschriften des in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c WaffG genannten Waffengesetzes verstoßen hat, indem er über einen längeren Zeitraum hinweg in erheblichem Maß seinen waffenrechtlichen Buchführungspflichten als Waffenhändler nicht nachgekommen ist.

Die waffenrechtlichen Buchführungspflichten eines Waffenhändlers ergeben sich aus § 23 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. den §§ 17 und 18 der auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und b WaffG gestützten "Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung" vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I 2123) - AWaffV -. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 WaffG hat derjenige, der gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Die §§ 17 und 18 AWaffV beinhalten Detailregelungen über das Führen und die Eintragungen in das Waffenhandelsbuch. Nach § 17 Abs. 1 AWaffV ist das Waffenhandelsbuch in gebundener Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen vertrieben werden, zu führen und, gegen Abhandenkommen, Datenverlust und unberechtigten Zugriff gesichert, aufzubewahren. Nach § 17 Abs. 3 AWaffV sind alle Eintragungen in das Buch unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen. Sofern eine Eintragung nicht gemacht werden kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken. Nach § 17 Abs. 4 AWaffV sind die Bücher zum 31. Dezember jeden zweiten Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers oder bei der Einstellung des Betriebs mit Datum und Unterschrift so abzuschließen, dass nachträglich Eintragungen nicht mehr vorgenommen werden können. Der beim Abschluss der Bücher verbliebene Bestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen vorgenommen werden. Ein Buch, das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzuschließen. Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form geführt, so sind gemäß § 18 Abs. 2 AWaffV unter anderem das Datum des Eingangs der Waffe und der Name und die Anschrift des Überlassers in das Waffenhandelsbuch einzutragen.

Die Vorschriften über die Führung der Waffenhandelsbücher dient kriminal- und gewerbepolizeilichen Zwecken. Mit Hilfe der Bücher soll die Aufklärung von Straftaten, die mit Schusswaffen begangen wurden, erleichtert werden. Auch dienen die Aufzeichnungen über die Herkunft und den Verbleib von Schusswaffen der gewerbepolizeilichen Überwachung des Waffenhandelsgewerbes.

Vgl. Apel/Bushart, Waffengesetz Band 2: Waffengesetz, § 23 Rdn. 1; Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage, § 23 Rdn. 3.

Von einem wiederholten Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG ist bereits dann auszugehen, wenn der buchführungspflichtige Waffenhändler nach einem ersten Verstoß ein zweites Mal gegen die ihm auferlegten Buchführungspflichten verstößt. Als gröblich ist ein Verstoß jedenfalls dann zu werten, wenn er vorsätzlich begangen worden ist und schwer wiegt. Denn auch wenn die §§ 23 Abs. 2 Satz 1 WaffG, 17 und 18 AWaffV als Ordnungsvorschriften einzuordnen sind, die vom Waffengesetz selbst den minder schweren Verstößen zugeordnet werden - sie sind nicht strafbewehrt, sondern lediglich durch § 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert -, ist die vorsätzliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften über die Führung des Waffenhandelsbuches als gröblicher Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG zu werten, weil sie auf eine gewisse Gleichgültigkeit des Waffenhändlers gegenüber der Rechtsordnung schließen lässt, die das Vertrauen darin, dass der Erlaubnisinhaber mit Waffen stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, entfallen lässt. Die Einordnung eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Buchführungspflichten eines Waffenhändlers ist insbesondere dann als gröblicher Verstoß zu werten, wenn durch die Nichterfüllung der Buchführungspflichten in erheblichem Umfang die mit dem Waffengesetz bezweckte lückenlose und damit effektive behördliche Kontrolle des Handels mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen beeinträchtigt oder sogar verhindert wird.

Vgl. Apel/Bushart, a.a.O., § 5 Rdn. 47; Steindorf, a.a.O., § 5 Rdnrn. 23 bis 25; OVG Bautzen, Beschluss vom 20. Januar 1997, Az. 3 S 315/96, juris und NVwZ-RR 1997, S. 411 bis 414; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Juli 1995, Az. 9 R 5/95, juris, und Beschluss 03. März 2006, Az. 1 Q 2/06, juris.

Davon ausgehend hat der Antragsteller den Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nach Lage der Akten bereits dadurch erfüllt, dass er seine Buchführungspflichten als Waffenhändler wiederholt nicht erfüllt hat.

Ein erster Verstoß ist dadurch erfolgt, dass der Antragsteller das Waffenhandelsbuch mit Datum vom 25. Oktober 2005 und laufender Nummer 177 auf Seite 366 eingestellt und erst ab dem 1. Januar 2009 wieder seinen Handel mit Waffen in einem neuen Waffenhandelsbuch dokumentiert hat. Dass er in der Zeit vom 25. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2008 nicht mit Waffen gehandelt hat - was zur Folge gehabt hätte, dass seine Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 5 Satz 1 WaffG kraft Gesetzes erloschen wäre -, trägt er selbst nicht vor. Ab dem 1. Januar 2009 hat er ein weiteres Mal gegen seine Buchführungspflichten dadurch verstoßen, dass er die Herkunft der insgesamt 314 in das neue Waffenhandelsbuch eingetragenen Waffen nur bei einigen Waffen dokumentiert hat, sodass die Herkunft der Waffen größtenteils nicht nachvollziehbar ist. Insoweit sieht das Gericht einen Verstoß gegen Buchführungspflichten zwar nicht bereits darin, dass der Antragsteller ab dem 1. Januar 2009 ein nicht zuvor von der Behörde genehmigtes Waffenhandelsbuch geführt hat. Eine behördliche Bestätigung der Seitenzahl vor der Ingebrauchnahme des Waffenhandelsbuchs nebst Abstempelung ist bei der gebundenen Form nach § 17 Abs. 2 AWaffV nämlich nicht (mehr) vorgeschrieben.

Vgl. Steindorf, a.a.O., § 17 AWaffV, Rdn. 2.

Wohl aber ist der Waffenhändler nach § 18 Abs. 2 AWaffV weiterhin verpflichtet, bei Eingang einer Waffe Name und Anschrift des Überlassers in das Waffenhandelsbuch einzutragen. Ein wiederholter Verstoß gegen die Buchführungspflichten des Antragstellers ist deshalb darin zu sehen, dass in dem ab dem 1. Januar 2009 geführten Waffenhandelsbuch nicht dokumentiert ist, wer ihm die Waffen, die den Bestand seines Waffenhandels ausmachen, überlassen hat.

Da der Antragsteller somit wiederholt gegen seine Buchführungspflichten verstoßen hat, kann offen bleiben, ob er ein weiteres Mal - wie der Antragsgegner annimmt - dadurch gegen seine Buchführungspflichten verstoßen hat, dass er die Waffen, die er nach der Insolvenz seines Geschäftsnachfolgers nach dessen Angaben am 8. Juni 2002 gekauft und übernommen hat und bei denen es sich nach Angaben des Antragsgegners um ca. 250 Waffen gehandelt haben soll, tatsächlich bis auf acht Waffen nicht in sein Waffenhandelsbuch eingetragen hat, um Waffen aus dem von seinem Geschäftsnachfolger übernommenen Bestand mit Hilfe einer Kopie des Waffenhandelsbuchs des Geschäftsnachfolgers, die dieser ihm überlassen hatte, "rechtswidrig" zu verkaufen.

Der Antragsteller hat auch gröblich gegen seine Buchführungspflichten als Waffenhändler verstoßen. Er hat in der Zeit vom 25. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2008 keinerlei Eingänge und Verkäufe von Waffen dokumentiert. In der Zeit ab dem 1. Januar 2009 hat er die Herkunft der insgesamt 314 in das neue Waffenhandelsbuch eingetragenen Waffen nur bei einigen Waffen dokumentiert, sodass die Herkunft dieser Waffen größtenteils nicht nachvollziehbar ist. Dem zentralen Anliegen des Waffengesetzes, den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, hat er damit in schwerwiegender Weise sehenden Auges zuwider gehandelt.

Anhaltspunkte dafür, das hier ein Sonderfall vorliegen könnte, der es gebieten würde, die Pflichtverstöße des Antragstellers in einem milden Licht zu sehen und deshalb im Einzelfall von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ausnahmsweise abzuweichen, sind wegen der Beharrlichkeit, der Schwere und der Dauer der festgestellten Pflichtverstöße nicht ersichtlich und auch nicht dargetan.

Der Antragsgegner ist weiter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller außerdem den Regeltatbestand der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG dadurch erfüllt hat, dass er mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgegangen ist und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt hat.

Vorsichtig und sachgemäß ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherheitsmöglichkeiten ausgenutzt und nicht nur die eigene Gefährdung, sondern auch die dritter Personen so weit wie möglich ausgeschlossen wird. Verantwortungslos ist der Umgang mit Waffen und Munition demgegenüber dann, wenn der Waffenbesitzer nicht sorgfältig mit gefährlichen Gegenständen wie Waffen und Munition umgeht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Vorschriften missachtet werden, die Dritte vor diesen Gefahren schützen sollen.

Vgl. Apel/Bushart, a.a.O., § 5 Rdnrn 15 bis 17.

Zu diesen Schutzvorschriften gehört § 36 WaffG, der unter Sicherheitsgesichtspunkten eine der zentralen Regelungen im Waffenrecht ist, i.V.m. den §§ 13 und 14 AWaffV. Wer Waffen oder Munition besitzt, hat nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG dürfen Schusswaffen grundsätzlich nur getrennt von Munition aufbewahrt werden. Nach § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG müssen Schusswaffen grundsätzlich in Behältnissen aufbewahrt werden, die den in diesen Vorschriften bezeichneten technischen Normen entsprechen.

Gegen diese Aufbewahrungsvorschriften hat der Antragsteller verstoßen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus dem Vermerk des Antragsgegners vom 5. Oktober 2009, in dem als wesentliches Ergebnis einer Überprüfung des Geschäftsraums und des Wohnzimmers des Antragstellers am 29. September 2009 bezüglich der Aufbewahrung von Waffen und Munition festgehalten ist:

In jeder Ecke des Geschäftsraumes hätten Langwaffen herumgestanden. Auf einem 2er-Sofa seien ca. 10 Langwaffen waagerecht aufeinander abgelegt worden. Auf einem 3er-Sofa hätten auch einige Waffen gelegen, die der Antragsteller oder ein Mitarbeiter des Antragsgegners in eine Ecke gestellt habe, als der Antragsteller sie gebeten habe, auf dem 3er-Sofa Platz zu nehmen. Auf dem Tisch habe offen oder in Verpackungen Munition gelegen. In diesem Geschäftsraum hätte ein Kunde eine Waffe ergreifen können, zu der auch die richtige Munition auf dem Couchtisch gelegen habe. Auch die Zustände im ehemaligen Geschäftsraum in dem durch den Garten zu erreichenden, angrenzenden Einfamilienhaus, dem jetzigen Wohnzimmer des Antragstellers, seien zu beanstanden gewesen. Die Tür, eine schwere Stahltür mit besonderen Sicherungen, habe offen gestanden. Im vorderen Teil des rechteckigen Wohnzimmers hätten im Bereich rund um den Schreibtisch in jeder Ecke mehrere Langwaffen gestanden. Einige Waffen seien auch direkt gegen den Schrank abgestellt gewesen. Auf dem Schreibtisch habe offen ein großkalibriger Revolver gelegen.

Die in dem Vermerk vom 5. Oktober 2009 niedergelegten Verstöße gegen die Pflicht zur Aufbewahrung von Waffen in genormten Behältnissen und zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition hält das Gericht für glaubhaft, weil die ab Blatt 84 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners abgehefteten Lichtbilder, die bei der Durchsuchung des Geschäftsraums und des Wohnzimmers des Antragstellers angefertigt wurden, die wesentlichen Feststellungen in dem Vermerk bestätigen. Sie belegen sogar darüber hinaus, dass der Antragsteller auch in einem unverschlossenen Holzschrank (Blatt 94 und 95 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners), auf dem Schreibtisch im Wohnzimmer (Blatt 102 und 103 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners) und in einer Holzkonsole im Schlafzimmer Munition aufbewahrt hat. Außerdem befanden sich ein gefüllter Patronengürtel und mehrere Langwaffen in einem Holzschrank an der rechten Wohnzimmerwand (Blatt 98 und 99 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners); eine weitere Langwaffe lag auf dem Schrank links neben der Wohnzimmertür (Blatt 105 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners). Keiner der Holzschränke entspricht den Anforderungen des § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG an Waffenschränke. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Aussagekraft der Lichtbilder betreffen nur Randpunkte und sind daher nicht geeignet, den durch die Lichtbilder vermittelten Eindruck von der Aufbewahrung von Waffen und Munition in den Räumen des Antragstellers ernsthaft in Frage zu stellen.

Der dagegen erhobene Einwand des Antragstellers, die gesamten Bereiche, in denen Waffen vorgefunden worden seien, seien gesichert und gegen Zutritt durch Dritte in der Weise geschützt gewesen, dass ein Zugang durch dritte Personen ausgeschlossen gewesen sei, und innerhalb des gesicherten Bereichs seien die Waffen überwiegend in Tresoren aufbewahrt worden, greift nicht durch.

Der Antragsteller bestreitet nicht, dass eine erhebliche Anzahl Waffen und eine nicht unbedeutende Menge Munition außerhalb von Waffenschränken entweder offen in den Zimmern oder in unzulänglich gesicherten Holzbehältnissen (Schränke, Schreibtisch, Schlafzimmerschränkchen) aufbewahrt wurden. Die vom Antragsgegner dokumentierte Menge an Waffen und Munition ist ersichtlich nicht vernachlässigbar klein, sondern so erheblich, dass von einem schweren Fall der unsorgfältigen Aufbewahrung von Waffen und Munition auszugehen ist.

Auf Grund der Darlegungen des Antragstellers ist auch nicht erkennbar, dass sein Geschäftsraum und sein Wohnzimmer als ein i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG "vergleichbar abgesicherte(r) Raum", der dem Stand der Technik entspricht (§ 13 Abs. 5 AWaffV), anzuerkennen ist. Die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG ermöglich das Ausstellen von Waffen etwa in Museen oder Sammlungen. In einem Waffenschrank wären die Waffen hier den Blicken des Betrachters entzogen. Nach dem Sinn der Regelung müssen deshalb in erster Linie die Behältnisse, in denen Waffen ausgestellt werden, Schutz gegen den Zugriff auf die Ausstellungsstücke bieten. Außerdem muss auch eine Sicherung der Aufbewahrungsräume etwa durch bauliche Maßnahmen, z.B. den Verzicht auf Fenster, oder durch sonstige Vorkehrungen wie z.B. Alarmanlagen vorhanden sein.

Vgl. Apel/Bushart, a.a.O., § 36 Rdn. 22.

Ein entsprechendes Sicherheitsniveau war für die offen oder in Holzbehältnissen aufbewahrten Waffen und Munition nicht vorhanden. Eine "Vergleichbarkeit" scheitert daher im Falle des Antragstellers bereits an dem Umstand, dass keinerlei Sicherung innerhalb seiner Wohnung für die Waffen und Munition bestand, deren Aufbewahrung der Antragsgegner beanstandet hat.

Die somit zur Überzeugung des Gerichts vom Antragsteller zu verantwortenden Verstöße gegen seine Pflicht zur Aufbewahrung von Waffen und Munition entsprechend den Anforderungen des § 36 Abs.1 und 2 WaffG tragen die auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG vom Antragsgegner getroffene Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Schon ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten kann die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Bei der Beurteilung, ob ein Waffen- und/oder Munitionsbesitzer künftig gesetzesgemäß mit Waffen und Munition umgeht, wird keine umfassende Zukunftsprognose verlangt; vielmehr können schon Zweifel für die Verneinung der Zuverlässigkeit reichen. Ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen genügt, denn im Waffenrecht muss kein Restrisiko eingegangen werden.

Vgl. Apel/Bushart, a.a.O., § 5 Rdn. 10 und 19; VG Würzburg Beschluss vom 29. Dezember 2009 - W 5 S 09.1236 -, juris.

Davon ausgehend rechtfertigt der Umfang der Verstöße des Antragstellers gegen die in § 36 Abs.1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten zumindest Zweifel an einer verantwortungsvollen und sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in der Zukunft. Der Antragsteller hat die ihm als langjährigem Waffenhändler sicherlich bekannten Aufbewahrungsvorschriften in einem solchen Maß missachtet, dass nicht mehr darauf vertraut werden kann, dass er künftig wieder gewissenhaft die Rechtsordnung beachten wird.

Da der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, kann dahinstehen, ob er auch die erforderliche persönliche Geeignetheit nicht mehr besitzt.

Nachdem der Antragsteller somit nach der Erteilung der widerrufenen waffenrechtlichen Erlaubnisse unzuverlässig geworden ist, war der Antragsgegner nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zum Widerruf der Erlaubnisse verpflichtet. Die dagegen erhobene Einwendung des Antragstellers, der Antragsgegner habe ermessensfehlerhaft gehandelt, ist unerheblich. Ist der Widerruf einer Erlaubnis zwingend vorgeschrieben, steht der handelnden Behörde - hier dem Antragsgegner - kein Ermessensspielraum zu, ob sie widerruft oder nicht; sie ist zum Widerruf verpflichtet. Auch darf der vom Gesetz zum Schutz der Allgemeinheit zwingend vorgeschriebene Widerruf nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes - hier etwa wegen der vom Antragsteller ins Feld geführten Aushändigung eines neuen Waffenhandelsbuches von Mitarbeitern des Antragsgegners an den Antragsteller wenige Tage vor dem Widerruf der Erlaubnisse - unterbleiben.

Der Antragsgegner hat bei summarischer Prüfung auch zu Recht bezüglich sämtlicher Waffen und Munition angeordnet, der Antragsteller müsse binnen vier Wochen nach der Vollziehbarkeit des Bescheides vom 16. Oktober 2009 entweder die Waffen und Munition unbrauchbar machen lassen oder sie an einen Berechtigten weitergeben oder sie dem Antragsgegners zusammen mit einer Erklärung gemäß § 959 BGB, dass er auf sein Eigentum verzichte, überlassen.

Rechtsgrundlage dieser Anordnung ist § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Vorschrift ermächtigt die zuständige Behörde - hier den Antragsgegner -, eine Anordnung des hier in Rede stehenden Inhalts u.a. dann zu erlassen, wenn jemand - hier der Antragsteller - aufgrund einer Erlaubnis, die widerrufen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat und sie n o c h b e s i t z t .

Davon ausgehend ist dem Antragsteller zwar einzuräumen, dass er im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 16. Oktober 2009 im Sinne der Legaldefinition der Nr. 2 des Abschnitts 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG nicht mehr Besitzer der im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume sichergestellten Waffen und Munition war, weil ihm durch die aufgrund der §§ 43 Nr. 1 und 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW erfolgte Sicherstellung der Besitz an diesen Waffen und dieser Munition bereits am 9. Oktober 2009 mit der Folge entzogen worden war, dass er nicht mehr die tatsächliche Gewalt darüber ausübte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt der durch die Sicherstellung der Waffen und der Munition verloren gegangene Besitz jedoch nicht zur Unanwendbarkeit des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift bleibt sie nämlich in dem Fall anwendbar, in dem der Besitz an Waffen und Munition lediglich durch eine auf die landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage der §§ 43 Nr. 1 und 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW gestützte Sicherstellung entzogen wird.

§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, der in gleicher Weise gewerbliche wie nichtgewerbliche Erlaubnisse betrifft, ermächtigt die zuständige Behörde durch Verwaltungsakt anzuordnen, "dass der Inhaber des Gegenstandes seine waffenrechtlich nicht mehr legitimierte Sachherrschaft so beendet, dass kein Unbefugter sie erwirbt bzw. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die aufgrund der Erlaubnis erworbenen Gegenstände aufgibt".

Vgl. Steindorf, a.a.O., § 46, Rdnrn. 3, mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

Die entsprechende behördliche Anordnung ist als belastender Verwaltungsakt zu qualifizieren, soweit sie denjenigen, der seine Berechtigung zum Besitz von Waffen und Munition durch den Widerruf seiner waffenrechtliche Erlaubnis verloren hat, zur Aufgabe des Besitzes an Waffen und Munition oder zu deren Unbrauchbarmachung zwingt. Andererseits begünstigt sie ihn zugleich dadurch, dass sie ihm die Wahl lässt, ob er die Gegenstände unbrauchbar machen, einem Berechtigten veräußern oder zum Beispiel einem Berechtigten in Verwahrung geben will. Außerdem begünstigt die auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützte Anordnung den Waffenbesitzer dadurch, dass ihm eine angemessene Frist einzuräumen ist, bevor die zuständige Behörde nach Satz 2 des § 46 Abs. 2 WaffG die Waffen und Munition nach fruchtlosem Ablauf der Frist sicherstellen und nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 WaffG die sichergestellten Waffen und Munition einziehen und verwerten darf. Schließlich begünstigt § 46 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 WaffG den Waffenbesitzer dadurch, dass die Vorschrift als eine abschließende bundesrechtliche Vollstreckungsregelung die Einziehung und Verwertung der Waffen nach landesrechtlichen Bestimmungen ausschließt.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 - 1 C 12/83 -, Juris, Rdnrn. 60 bis 64, zu dem im Wesentlichen inhaltsgleichen § 48 WaffG 1976; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 1 S 1223/93 -, juris, Rdn. 17.

Davon ausgehend steht der hier auf der Grundlage der §§ 43 Nr. 1 und 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW am 9. Oktober 2009 erfolgte Besitzentzug schon deshalb nicht einer zusätzlichen Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG entgegen, weil die hier nach Landesrecht zur Gefahrenabwehr erfolgte Beschlagnahme von Waffen und Munition des Antragstellers schon aus rechtssystematischen Gründen nicht zur Unanwendbarkeit der höherrangigen und spezielleren bundesrechtlichen Vollstreckungsregelung in § 46 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 WaffG führen kann.

So auch im Ergebnis VGH München, Beschluss vom 21. Januar 1998 - 21 ZS 97.2938 -, juris, Rdn. 5.

In diesem Ergebnis sieht sich das Gericht dadurch bestätigt, dass der Antragsteller durch das abgestufte Vorgehen des Antragsgegners nach § 46 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 WaffG - wie dargelegt - auch begünstigt wird. Würde man die tatsächlich auf der Grundlage der §§ 43 Nr. 1 und 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW erfolgte Sicherstellung einer nach § 46 Abs. 4 WaffG erfolgten Sicherstellung gleichsetzen, entfiele zu Lasten des Antragstellers ggfs. die in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG angelegte Wahlmöglichkeit. Ein solches Alternativergebnis liegt ersichtlich nicht im Interesse des Antragstellers.

Der Antragsgegner hat die ihm durch § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG eingeräumte Befugnis ermessensfehlerfrei ausgeübt. Die Erwägung, der Waffen- und Munitionsbesitz des Antragstellers sei zu beenden, um der Gefahr der unvorsichtigen und unsachgemäßen Verwendung von Waffen durch ihn effektiv begegnen zu können, ist sachlich nicht zu beanstanden. Auch ist die dem Antragsteller eingeräumte Frist von drei Monaten zur Befolgung der getroffenen Anordnung angemessen und die Maßnahme damit auch verhältnismäßig.

Lediglich klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass der Antragsgegner keine weiteren auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützten Anordnungen getroffen hat, deren Rechtmäßigkeit ansonsten zu überprüfen wäre.

Soweit der Antragsgegner den Antragsteller auf die aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG folgende Verpflichtung hinweist, die Waffenhandelserlaubnis, die Waffenbesitzkarten und den Europäischen Feuerwaffenpass einer Polizeidienststelle abzugeben bzw. zu übergeben, hat er ersichtlich keine vollziehbare Anordnung getroffen, sondern den Antragsteller lediglich auf die Rechtslage hingewiesen.

Auch die Ankündigung des Antragsgegners, er werde nach Ablauf der dem Antragsteller nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG eingeräumten Frist dann noch in seinem Besitz vorhandene Schusswaffen und Munition gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG sicherstellen und nach § 46 Abs. 5 WaffG verwerten lassen, ist nicht als vollziehbare Regelung, sondern als Hinweis auf den weiteren im Gesetz - hier in § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG - vorgesehenen Verfahrensablauf zu werten. Erst die auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützte Sicherstellungsanordnung ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt.

Schließlich ist auch die im Tenor des Bescheids vom 16. Oktober 2009 ausgesprochene Aufforderung des Antragsgegners, der Antragsteller müsse ihm oder einer Polizeidienststelle im Kreis E. die noch in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen unverzüglich übergeben, nicht als ein auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützter Verwaltungsakt zu verstehen. Bei objektiver Betrachtung ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Aufforderung an den Beschluss vom 9. Oktober 2009 anknüpft, mit dem das Amtsgericht K. auf der Grundlage der §§ 43 Nr. 1, 41 Abs. 1 Nr. 2 und 42 PolG NRW dem Antragsgegner das Betreten sowie die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Antragstellers zu dem Zweck erlaubt hat, dort vorgefundene Waffen und Munition sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen. Dementsprechend handelt es sich hier lediglich um eine an den Antragsteller gerichtete tatsächliche Aufforderung, bei der Durchsuchung am 9. Oktober 2009 nicht gefundene Waffen und Munition freiwillig abzugeben, um sie nach der freiwilligen Abgabe auf der Grundlage der §§ 43 Nr. 1 und 41 Abs. 1 Nr. 2 ebenso sicherzustellen wie die bei der Durchsuchung gefundenen Waffen und Munition. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht den Empfehlungen im Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ein Viertel des Streitwerts im Hauptsacheverfahren. Ausgehend von 749,77 EUR - dem Streitwert für die Anfechtung des Gebührenbescheids vom 22. Oktober 2009 im Hauptsacheverfahren - ist damit im vorliegenden Verfahren ein Streitwert in der untersten Gebührenstufe (bis zu 300,- EUR) festzusetzen.