AG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2009 - 504 IN 47/02
Fundstelle
openJur 2011, 69634
  • Rkr:
Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der XXX

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt XX

wird

Termin zur Anhörung der Beteiligten zum Antrag auf Restschuldbefreiung, zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung sowie Termin zur Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen bestimmt auf

Montag, 17.08.2009, 11:00 Uhr

im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Mühlenstraße 34, 40213 Düsseldorf, 3. Etage, Sitzungssaal A 388.

Gründe

I.

mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf - Insolvenzgericht - vom 20. März 2002 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin aufgrund eines Gläubigerantrags eröffnet worden.

In dem Antragsverfahren ist die Antragsschuldnerin mit Zulassungsverfügung vom 25.9.2001 allgemein auf die Möglichkeit der Eigenantragsstellung hingewiesen worden.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der gutachterlichen Ermittlungen, welche mit der Eröffnungsanregung dem Gericht vorgelegt wurden, war inzwischen die InsO-Änderung 2001 in Kraft getreten.

Im Hinblick auf die Änderungen der §§ 20 Abs. 2 und § 287 Abs. 1 InsO ist die Antragsschuldnerin mit der bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom v. 25. September 2003 (IX ZB 24/ 03= NZI 2004, 511.) üblichen "Belehrung" auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung hingewiesen worden. Diese Belehrung lautete wie folgt:

" Aufgrund einer Änderung der Insolvenzordnung können Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur noch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises stellen".... " Die zweiwöchige Frist, bei der es sich um eine gesetzliche Frist handelt, kann nicht verlängert werden"...." Ein verspätet eingegangener Antrag ist daher zurückzuweisen. Aufgrund einer Änderung der Insolvenzordnung können Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur noch dann stellen, wenn Sie selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen beantragen".

Zu einer Eigenantragstellung durch die Antragsschuldnerin kam es nicht, das Verfahren wurde nach Ablauf der zweiwöchigen Frist eröffnet.

Der Schlusstermin fand am 1.9.2006 statt; aufgrund von Widrigkeiten ist die Ausschüttung und daher die Verfahrensaufhebung bisher nicht erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 beantragte die Gemeinschuldnerin die Erteilung der Restschuldbefreiung und erklärte die Abtretung nach § 287 InsO.

II.

Der gerichtliche Hinweis entspricht nicht den Anforderungen der genannten BGH-Entscheidung an eine ordnungsgemäße Belehrung. Im weiteren Verlauf des eröffneten Verfahrens unterblieb eine Nachbelehrung.

Anerkannt ist, dass bei unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung die Frist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO nicht in Lauf gesetzt wird und Gemeinschuldner sich in diesem Falle nach Eröffnung des Verfahrens auf einen isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung beschränken kann (vgl. BGH, ZInsO 2005, 310 f.).

III.

Unklar ist, bis zu welchem Zeitpunkt dies wirksam erfolgen kann. Z.T. wird - in Anlehnung an die Regelung des § 287 Abs. 1 S.1 InsO a.F. vertreten, der Antrag müsse spätestens im Berichtstermin gestellt werden (Gerhard in Jaeger, § 21 Rdn. 13). Nach anderer Auffassung sei der Schlusstermin die zeitliche Grenze (Uhlenbruck/Vallender 12. Aufl. § 287, Rdn. 17). Einer weiteren Meinung nach könne eine Antragstellung noch bis zur Aufhebung / Einstellung des Verfahrens vorgenommen werden (vgl. MüKO-InsO-Schmahl, § 20 Rdn. 105).

Die letztgenannte Auffassung verdient den Vorzug.

Gründe, die eine Präklusion des Antrags auf RSB durch den Schlusstermin oder durch diesem vorausgehende Zäsuren nahelegen sind nicht ersichtlich.

Der Schlusstermin stellt zwar die "abschließende Gläubigerversammlung" dar (§ 197 Abs. 1 S. 1 InsO). Nach dem Schlusstermin haben Gläubiger nicht mehr mit weiteren Gläubigerversammlungen zu rechnen und daher auch keine Veranlassung mehr, das Verfahren, etwa durch Beobachtung der Internetveröffentlichungen weiter zu verfolgen.

Dies vermag jedoch nicht für eine Präklusion durch Schlusstermin zu streiten, da letztgenanntem Gerichtspunkt anderweitig Rechnung getragen werden kann. Zum einen sind Gläubigerversammlungen nach dem Schlusstermin nicht genuin ausgeschlossen, zum anderen handelt es sich bei der nach § 289 Abs.1. S. 1. InsO vorgeschriebene Anhörung nicht um eine Gläubigerversammlung sondern um eine mündliche Verhandlung (vgl. MüKo-InsO-Stephan § 289 Rdn. 12). Die Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung erfolgt nach der Anhörung. Werden Verfahrensbeteiligte angehört, um danach eine Entscheidung zu treffen, handelt es sich um mündliche Verhandlungen und nicht um eine Gläubigerversammlung (vgl. MüKo-InsO-Ganter § 5 Rdn. 71). Diese mündliche Verhandlung findet erst anlässlich des Schlusstermins statt, "damit für die gesamte Verfahrensdauer festgestellt werden kann, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten genügt hat" (vgl. Begründung zu § 237 RegE bei Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, S. 407 f.).

Die Beauftragung des (Abtretungs-)Treuhänder mit der Obliegenheitsüberwachung nach § 292 Abs. 2 InsO hingegen wäre eine Entscheidung durch die Gläubigerversammlung. Dies ist aber vorliegend nicht zu problematisieren, da die Laufzeit der Abtretungserklärung in vorliegend bereits abgelaufen wäre.

Der Antrag ist daher nicht durch den Schlusstermin präkludiert.

IV.

Der Zulässigkeit des Antrags könnte möglicherweise "Verfristung" unter der Heranziehung der Grundsätze der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehen.

Gegen eine Anwendung dieser Grundsätze hat sich das AG Göttingen ( ZInsO 2000, 608) jedenfalls für den Fall ausgesprochen, dass der Antrag auf Restschuldbefreiung vor Anberaumung des Schlusstermins gestellt wurde, im Übrigen die Frage offengelassen, da sie nicht entscheidungserheblich war.

Da der BGH in der o.g. Entscheidung Fragen nach der Wiedereinsetzung nicht problematisiert hat, lässt sich annehmen, dass dies "vom Tisch ist". Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine entsprechende Anwendung dieser Grundsätze nahelegen. Sämtliche Argumente der Entscheidung des AG Göttingen - von deren Wiederholung hier abgesehen wird - träfen auch auf die vorliegende Fallkonstellation zu. Wird in der Schlussterminsbestimmung - wie vorliegend in Ermangelung des Antrags auf Restschuldbefreiung geschehen - die Anhörung zum Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht aufgenommen, so kann daraus keine Erkundigungspflicht des Schuldners erwachsen. Wenn schon ein gerichtlicher Hinweis, welcher sich explizit auf die Restschuldbefreiung bezieht, jedoch wegen des Inhalts des Hinweises nicht geeignet ist, Präklusionswirkungen zu zeitigen - ohne dass es hierbei auf Wiedereinsetzungsschranken ankäme - , so kann erst Recht nicht die Auslassung des Tagesordnungspunktes "Anhörung zur Restschuldbefreiung" in der Schlussterminsbestimmung eine Informations- und Erkundigungspflicht des Schuldners auslösen.

IV.

Vorliegend sind Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinschuldnerin die Möglichkeit der Restschuldbefreiung durch rechtzeitige Insolvenzantragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert und damit schon einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO verwirklicht hat, nicht gegeben. Auch liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinschuldnerin ihrem Insolvenzverfahren gleichgültig gegenüber gestanden hat nicht vor.

Daher ist nicht zu problematisieren, ob ein gegenteiliger Sachverhalt gegen eine Zulässigkeit des Antrags spräche oder nicht.

V.

Auch aus einer übergeordneten Betrachtung insolvenzverfahrensrechtlicher Grundsätze, denen ein Beschleunigungsgebot entnommen werden kann, begegnet der Antrag keinen Zulässigkeitsbedenken.

In der vorliegenden Konstellation ist eine Verfahrensverzögerung nicht zu besorgen, da die Terminierung keinen Einfluss auf die Quotenausschüttung hat. Zwar kann das Verfahren nicht vor einer Entscheidung über die Restschuldbefreiung aufgehoben werden, jedoch muss das potentielle Recht der freien Nachforderung der Gläubiger, und damit das Interesse an einer schnellen Verfahrensaufhebung deshalb geringer gewertet werden, da dieses bis zu einer etwaigen Versagung der Restschuldbefreiung nicht feststeht.

VI.

Da es sich wie dargestellt es um eine Anhörung handelt, welche nicht Gläubigerversammlung ist, bedarf es einer Wiedereröffnung des Schlusstermins nach § 156 ZPO analog nicht.

Den Interessen der Gläubiger ist durch eine weitreichende Terminierung Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hat durchgehend zu erkennen gegeben, dass sich die Gläubiger frühzeitig auf den Umstand der Restschuldbefreiung sollen einstellen können. So sah § 287 Abs. 1 S. 2 InsO a.F. vor, dass im sog. Regelinsolvenzverfahren der Antrag auf Restschuldbefreiung spätestens im Berichtstermin zu stellen ist. Mit der 2001'er Änderung ist wollte der Gesetzgeber erreichen, dass bis zur Eröffnung die geklärt ist, ob eine Restschuldbefreiung beantragt worden ist. Mit der 2007'er Änderung ist der Umstand, ob eine Restschuldbefreiung beantragt worden ist, in den Eröffnungsbeschluss aufzunehmen (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 InsO).

Um den Gläubigern zu ermöglichen, sich auf die geänderte Situation einzurichten und gegebenenfalls Akteneinsicht zu nehmen oder sich sonstige Kenntnis von dem Verfahrensverlauf unter dem Aspekt der Restschuldbefreiung zu verschaffen, ist eine Frist von mindestens 4 Wochen anzusetzen.

Desweiteren ist die Einzelzustellung der Terminsbestimmung vorzunehmen.

Die Gläubiger können in Verfahren ohne Restschuldbefreiung davon ausgehen, dass nach dem Schlusstermin keine insolvenzverfahrensrechtlich relevanten Belange mehr durch Beobachtung der Internetveröffentlichungen nachzuhalten sind. Zum Zweck der Wahrung einer ordnungsgemäßen Rechtsgehörsgewährung ist daher die Einzelzustellung an die Gläubiger angemeldeter Forderungen zwingend geboten.

VII.

Fraglich könnte sein, ob das Gericht unter dem Aspekt des § 302 Nr. 1 InsO zugleich eine nachträgliche Prüfungsverhandlung präventiv anzuordnen hat.

Dies ist jedoch vorliegend nicht zu entscheiden, da ohnehin eine verspätete - bisher nicht geprüfte - Forderungsanmeldung vorliegt.

Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass nach dem Schlusstermin Gläubigerversammlungen im normalen Verlauf des Verfahrens nicht mehr anzuberaumen sind. Liegt jedoch wie hier eine Konstellation vor, in welcher ohnehin alle Gläubiger angemeldeter Forderungen von Amts wegen über den Anhörungstermin zu informieren sind, lassen sich Bedenken gegen die Anordnung eines nachträglichen Prüfungstermins schwerlich erheben, weshalb eine entsprechende Gläubigerversammlung anberaumt wird. Die angemeldete und sodann zu prüfende Forderung wird an der Verteilung nicht mehr partizipieren können (vgl. BGH, ZInsO 2007, 493 ff.). An der seinerzeit geäußerten Rechtsauffassung Gerichts, dass in solchen Fällen ein Rechtschutzbedürfnis für die Forderungsprüfung nicht gegeben sei (vgl. AG Düsseldorf, Pfleger 2003, 145) kann bereits aus den von Gerbers/Pape (ZInsO 2006, 685, 687) erhobenen Einwänden nicht festgehalten werden.

Düsseldorf, 22.06.2009

Amtsgericht

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