LG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2009 - 15 O 53/09
Fundstelle
openJur 2011, 67937
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist langjähriger Kunde bei der Beklagten. Im Jahr 2006 verfügte er über ein Privatvermögen von mehr als 100.000 EUR und über monatliche Einkünfte von mehr als 4.000 EUR. Er hatte zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere von der Beklagten vermittelte Festgeld- und Spareinlagen gezeichnet und in drei Renten- bzw. Immobilienfonds investiert.

Am 06.07.2006 kam es in einer Düsseldorfer Filiale der Beklagten zu einem Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und einem Anlageberater der Beklagten, das mögliche weitere Finanzanlagen zum Gegenstand hatte. Im Verlauf des Gesprächs wurde aufgrund standardisierter Fragen ein individuelles Risikoprofil des Klägers erstellt und schriftlich fixiert. Unter anderem beantwortete der Kläger fünf Fragen hinsichtlich seiner Risikobereitschaft, denen er in vier Stufen von "überhaupt nicht" bis "vollständig" zustimmen konnte. Den Spielraum zwischen seiner maximalen Verlustbereitschaft und seiner maximalen Gewinnerwartung gab er mit -5% bis 12% an. Darüber hinaus konnte der Kläger angeben, wie weit seine bereits erworbenen Wertpapierkenntnisse reichten und entsprechende Risikostufen (von "0" bis "5") ankreuzen, in die die Beklagte sämtliche denkbaren Finanzanlagen einteilt. Der Kläger kreuzte hier die Klassen "0" bis "4" an. All diese Angaben führten dazu, dass die vom Kläger zu erwerbenden Anlagen einen prozentual ausgedrückten Risikoanteil von 70 % nicht übersteigen sollten. Schließlich ordnete der Kläger an, dass seine Aufträge nur in Übereinstimmung mit seinem Risikoprofil ausgeführt werden sollten (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 05.02.2009, Bl. 12 f. GA).

Auf der Basis dieses Risikoprofils erstellte die Beklagte einen individuellen Finanzplan für den Kläger. Dieser ging von einer Gesamtanlagesumme von 20.200 EUR aus, von denen 10.000 EUR in eine annähernd risikolose Festgeldanlage und 10.200 EUR in tendenziell risikobehaftete Zertifikate ohne Kapitalschutz investiert werden sollten. Die vorbenannten 10.200 EUR investierte der Kläger noch am 06.07.2006 in das "Premium Express Zertifikat Defensiv III" der Emittentin XXX. Dabei wurde der 70%-Risikoanteil bereits überschritten, was der Kläger wusste und ausdrücklich akzeptierte (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 05.02.2009, Bl. 12 f. GA).

Am 13.07.2007 kam es erneut zu einem Beratungsgespräch in der Filiale der Beklagten, das eine weitere Anlage des Klägers in Höhe von 28.280,00 EUR zum Gegenstand hatte. Entsprechend der bereits am 06.07.2006 gewählten Strategie sollte auch diese Summe annähernd hälftig geteilt und zu 14.000 EUR in eine Festgeldanlage und zu 14.280 EUR in ein Zertifikat investiert werden. Dabei wurde dem Kläger das XXX empfohlen, als dessen Emittentin die XXX und als dessen Garantiegeberin die XXX fungierte. Auch hier wurde der 70%-Risikoanteil überschritten und dem Kläger eine entsprechende Mitteilung gemacht. Der Kläger akzeptierte die Abweichung von seinem Risikoprofil und zeichnete die XXXZertifikate für 14.280 EUR (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 30.06.2009, Bl. 78 GA).

Das gezeichnete XXXZertifikat funktionierte in der Weise, dass auf die Entwicklung des DivDAX-Index als sogenanntem Underlying abgestellt wurde. Bei diesem Index handelt es sich um einen Querschnitt der Aktien besonders namhafter und renditestarker DAX-Unternehmen. Das Zertifikat sollte zur Rückzahlung kommen, wenn sich der DivDAX an einem bestimmten jährlichen Beobachtungstag im Vergleich zum allgemeinen DAX-Index oberhalb einer bestimmten Kursschwelle bewegen würde. Spätestens nach fünf Jahren stand die Rückzahlung an, deren Höhe auch dann von der Relation zwischen DivDAX und allgemeinem DAX abhing. Im internen Ranking der Beklagten fielen die Zertifikate in die Risikoklasse "3".

Die XXX und deren sämtliche Tochterfirmen fielen im September 2008 in Insolvenz. Infolgedessen ist der gegen diese Gesellschaft gerichtete Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht mehr realisierbar. Die Anlage in Höhe von 14.280 EUR ist verlustig.

Der Kläger behauptet, er habe am 16.07.2007 ein Telefonat mit seinem Anlageberater geführt und sich erkundigt, ob die erworbenen XXXe auch wirklich als sicher anzusehen seien. Dies sei ihm bestätigt worden. Im August 2008 habe er seinen neuen Anlageberater in der Filiale besucht und diesen gefragt, was man mit den XXXen machen könne, weil diese zu diesem Zeitpunkt bereits stark an Wert verloren hätten. Darauf habe der Anlageberater von einem Verkauf abgeraten, weil sich die Zertifikate wieder erholen würden.

Der Kläger beantragt

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.280 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 14 Wertpapieren der Bezeichnung ......#

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 899,40 EUR an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe einerseits eine allgemein gehaltene Broschüre mit dem Titel "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" (Anlage B 6) und andererseits eine auf das gezeichnete XXX abgestimmte Produktinformation (Anlage B 2) erhalten. In beiden Dokumenten wird - soweit unstreitig - darauf hingewiesen, dass eine Einlage in ein Zertifikat nicht nur bei einer negativen Entwicklung des Underlying, sondern auch bei einer Insolvenz des Emittenten verloren gehen kann. Im Übrigen sei die Insolvenz von XXX im Sommer 2007 nicht absehbar gewesen. Die Bank habe über ein gutes Rating verfügt, so dass sich eine mögliche Insolvenz als rein abstraktes Risiko dargestellt habe.

Hinsichtlich des übrigen Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der beigefügten Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die hypothetische Anspruchsgrundlage für die mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Schadensersatzforderung ist § 280 Abs. 1 BGB. Indem sich der Kläger von der Beklagten über mögliche Anlagen beraten ließ, ist zwischen den Parteien konkludent ein Beratungsvertrag im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB geschlossen worden. Mit Abschluss dieses Vertrags hat sich die Beklagte verpflichtet, die Anlageerfahrungen, den Wissensstand, die Risikobereitschaft und die Anlageziele des Klägers zu erkunden. Sie hat sich weiterhin verpflichtet, eine an den gewonnenen Erkenntnissen orientierte, vollständige und richtige, anleger- und objektgerechte Aufklärung und Beratung zu erbringen und entsprechende Empfehlungen zu erteilen (BGHZ 123, 126 ff.). Nicht einschlägig ist vorliegend § 31 Abs. 3 WpHG, weil diese Norm erst am 01.11.2007, also nach der Zeichnung der streitgegenständlichen XXXe in Kraft getreten ist.

Dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat, als der Kläger im Juli 2006 erstmals in ein Zertifikat investierte, kann ebenso wenig festgestellt werden, wie ein entsprechender Verstoß bei der Zeichnung der streitgegenständlichen XXXZertifikate im Juli 2007.

I.

Unstreitig ist, dass die Beklagte die Risikobereitschaft, die Vermögensverhältnisse und die Anlageerfahrung des Klägers über eine standardisierte Abfrage ermittelt hat (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 05.02.2009, Bl. 12 f. GA). Die Abfrage erfasst alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände und ist methodisch nicht zu beanstanden. Erheblich ist allerdings, dass der Kläger die unter der Rubrik "Ihre Risikoeinstellung" gestellten fünf Fragen in einer Weise beantwortet hat, die auf eine konservative, sicherheitsorientierte Anlagestrategie schließen lassen. So hat der Kläger die Aussage "Bei meinen Anlagen steht ausschließlich die Sicherheit im Vordergrund" mit "Stimme voll zu" gekennzeichnet. Die Aussage "Ich möchte gerne höhere Renditen erzielen und bin dafür bereit, Risiken zu akzeptieren" hat der Kläger hingegen sinngemäß mit "Stimme eher nicht zu" beantwortet.

Ob sich allerdings der Ankauf des zuerst erworbenen, wie auch des streitgegenständlichen Zertifikats mit der erklärten Risikoneigung des Klägers vereinbaren lässt, kann dahinstehen. Denn die Beklagte trägt selbst vor, dass beide Zertifikate nicht in den Rahmen des erstellten Risikoprofils passen. Die Beklagte war allerdings nicht verpflichtet, dem Kläger die Möglichkeit einer entsprechenden Anlage vollständig zu verschweigen. Sie war vielmehr gehalten, den Kläger vor der Zeichnung der Zertifikate ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die in Aussicht genommene Anlageform über das generell akzeptierte Risiko hinausgehe.

Einen entsprechenden Hinweis hat die Beklagte anlässlich der Zeichnung der ersten Zertifikate am 06.07.2006 erteilt. Dies ergibt sich aus dem Vermerk "ausdrücklicher Kundenwunsch" auf dem Zeichnungsschein und einem erläuternden, direkt unter die Benennung des Zertifikats gedruckten Hinweis (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 05.02.2009, Bl. 14 f. GA; Anlage B 8).

Anlässlich des Erwerbs des zweiten, hier streitgegenständlichen XXXZertifikats hat die Beklagte diesen Hinweis wiederholt, wie sich aus dem Zeichnungsschein ergibt (Anlage zum Schriftsatz des Klägers 30.06.2009, Bl. 78; Anlage B 10). Ebendort hat der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt, auch den als Anlage B 2 beigefügten Verkaufsprospekt für das streitgegenständliche Zertifikat erhalten zu haben. Dieser Prospekt enthält detaillierte Ausführungen zur Funktionsweise und zu den Risiken des Zertifikats (vgl. Seite 7 des Prospekts). Soweit der Kläger bestreitet, den Prospekt erhalten zu haben, ist dies angesichts des gesondert angekreuzten, gut sichtbaren Vermerks auf dem Zeichnungsschein unbeachtlich. Dem Kläger standen somit alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Informationen zur Verfügung.

II.

Ein Beratungsfehler scheidet weiterhin auch deshalb aus, weil dem von XXX emittierten Zertifikat kein übermäßig hohes Verlustrisiko beizumessen ist. Sieht man von dem außergewöhnlichen Ereignis einer Insolvenz der Emittentin ab, so bestand ein Verlustrisiko nur dann, wenn sich der DivDAX über fünf Jahre hinweg nachhaltig schlechter entwickeln würde, als der allgemeine DAX. Dabei kam es insbesondere nicht auf die generelle Entwicklung der Finanz- und Kapitalmärkte, sondern allein auf das relative Verhältnis der beiden Indizes zueinander an. Selbst bei einer insgesamt negativen Kursentwicklung konnte der Kläger also mit einem von vorneherein festgelegten Gewinn aus dem Zertifikat rechnen (vgl. S. 9 des Verkaufsprospekts, Anlage B 2). Ein Verlust drohte im Regelfall nur dann, wenn sich der DivDAX nach fünf Jahren um mehr als 15 % schlechter entwickelt haben würde, als der allgemeine DAX. Da der DivDax - wie sich ebenfalls aus dem Verkaufsprospekt ergibt - die 15 renditestärksten DAX-Unternehmen und damit genau die Hälfte der im DAX überhaupt notierten Unternehmen zusammenfasst, ist diese Wahrscheinlichkeit nicht übermäßig hoch. Selbst bei einer entsprechend negativen Entwicklung des DivDAX hätte der Kläger übrigens auf jeden Fall seine Starteinlage abzüglich der Underperformance des DivDAX unter dem DAX zurückerhalten. Ein Totalverlust schied also im Regelfall aus.

III.

Die Beklagte hat ihre Beratungspflichten auch im Hinblick auf das letztlich verwirklichte Risiko eines Totalverlusts infolge der Insolvenz der Emittentin nicht verletzt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Insolvenz von XXX im Juli 2007 nicht vorherzusehen war. Es handelte sich um eine etablierte, in gutem Ruf stehende Bank, so dass die Beklagte das entsprechende Ausfallrisiko als eher theoretische Größe qualifizieren durfte. Der Kläger musste allerdings darüber informiert werden, dass er das Risiko einer Insolvenz der Emittentin zu tragen haben würde; dass es sich also bei den Zertifikaten um eine nicht von der Einlagensicherung der deutschen Banken erfasste Anlageform handelte und dass auch die Beklagte persönlich keine Ausfallhaftung übernehmen würde.

Ein derartiger Hinweis ist dem Kläger mehrfach erteilt worden. Bereits der erste Zeichnungsschein aus dem Jahr 2006 enthält den Vermerk: "Anlagen in diese Produkte sind keine Bankeinlagen und sind nicht durch XXX, deren Töchter oder den Einlagensicherungsfonds garantiert" (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 05.02.2009, Bl. 15 GA; Anlage B 8). Der die streitgegenständlichen Zertifikate betreffende Zeichnungsschein vom 13.07.2007 enthält den Vermerk: "Mit dem Kunden sind die Risiken und Funktionsweise der Anlage besprochen worden." Ferner befindet sich im unteren Teil des einseitigen Formulars der Hinweis: "Bei Fondsanlagen handelt es sich weder um Bankeinlagen noch um Schuldverschreibungen. Sie werden nicht von XXX oder deren Tochtergesellschaft garantiert." (Anlage B 10). Schließlich heißt es auf Seite 7 des Verkaufsprospekts: "Der Anleger trägt das Kreditrisiko der Emittentin, der XXX, bzw. der Garantin, XXX" Weiter heißt es auf Seite 8 - direkt unter den Erläuterungen zur Funktionsweise des Zertifikats - : "Die Rückzahlung am Ende der Laufzeit hängt von der Bonität der Emittentin bzw. Garantin ab." (vgl. Anlage B 2).

Hinzu kommt, dass die Beklagte aufgrund weiterer Anzeichen von einem ausreichenden Kenntnisstand seitens des Klägers ausgehen durfte. So hatte der Kläger innerhalb des erstellten Risikoprofils angegeben, über Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich solcher Wertpapiere zu verfügen, die die Beklagte in die Risikoklassen "0" bis "4" (von insgesamt 5) einordnet. Darunter fallen auch die gezeichneten XXXZertifikate. Darüber hinaus sah sowohl der im Jahr 2006 wie auch der im Jahr 2007 erstellte Finanzplan parallel zu der jeweiligen Zeichnung der Zertifikate summenmäßig entsprechende Festgeldanlagen des Klägers bei der Beklagten vor. Dieses zweifache Vorgehen ließ den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem von der Beklagten garantierten Festgeld und dem vom fremden Emittenten garantierten Zertifikat erkennen.

IV.

Soweit der Kläger die Klageforderung in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 30.06.2009 zusätzlich darauf stützt, dass er nicht über eine Gebührenrückvergütung informiert worden sei, die XXX an die Beklagte gezahlt habe, ist der Vortrag prozessual unbeachtlich. Der in der mündlichen Verhandlung am 19.06.2009 gewährte Schriftsatznachlass erging gemäß § 283 ZPO und bezog sich allein auf eine Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.06.2009 (vgl. Bl. 73 GA). Dieser Schriftsatz hatte die Frage einer Gebührenrückvergütung nicht zum Gegenstand.

Daneben ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte den Kläger nicht oder unzureichend über den Erhalt einer von XXX gezahlten Provision aufgeklärt hat. Dem Kläger war vielmehr direkt erkennbar, dass seine Festgeldanlage 14.000,00 EUR betrug, für das Zertifikat hingegen 14.280,00 EUR - also glatte 2 % mehr - zu zahlen waren. Entsprechend wies die Beklagte eingangs des Zeichnungsscheins vom 13.07.2007 darauf hin, dass sie einen Ausgabeaufschlag von 2 %, darüber hinaus aber keine weitere Provision erhielt (Anlage B 8). Schließlich wurden die Anleger auf Seite 14 des Verkaufsprospekts - mit grafischer Hervorhebung - darauf hingewiesen, dass die Beklagte eine Gebührenrückvergütung in Höhe von 2,8 % der Anlagesumme erhalten werde.

V.

Ob es zwischen dem Kläger und der Beklagten nach der Zeichnung vom 13.07.2007 weitere Gesprächskontakte gab, ist nicht erheblich. Der Kläger war hinreichend beraten worden und verfügte über Infomationsmaterialien - insbesondere den Verkaufsprospekt - anhand derer sich offene Fragen klären ließen. Im Übrigen waren die Zertifikate frei handelbar und hätten vom Kläger zu jedem Zeitpunkt verkauft werden können. Der Kläger hatte somit die Kenntnisse und die tatsächliche Möglichkeit, seine Kaufentscheidung zu überprüfen.

VI.

Ein Anspruch auf den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten steht dem Kläger nicht zu. Da ein Anspruch gegen die Beklagte nicht besteht, ist diese mit der Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes nicht in Verzug geraten.

VII.

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91 Abs.1 S. 1.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 14.280,00 EUR