LG Bonn, Beschluss vom 04.03.2009 - 6 T 221/08
Fundstelle
openJur 2011, 65257
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 98 IK 78/05

§ 851 c Abs. 2 ZPO führt nicht dazu, dass die Pfändungsfreigrenze um die monatlich zu leistenden Beträge für eine Versicherrung im Sinne von Abs. 1 der Vorschrift zu erhöhen ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Der Schuldner ist berufstätig, bezieht laufendes Arbeitseinkommen, aus dem er u.a. die üblichen Sozialversicherungsbeiträge -auch zur gesetzlichen Rentenversicherung- leistet, wie auch Pflichtbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge bei der X. Daneben leistet er aufgrund Vertrages freiwillig monatliche Beiträge in Höhe von 300,00 € zu einer Altersvorsorgeversicherung bei der X. Er begehrt, den pfändungsfreien Betrag seines Einkommens gemäß § 851c ZPO um diese monatlichen Versicherungsbeiträge von 300,00 € zu erhöhen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.07.2008 dem Begehren des Schuldners zumindest teilweise entsprechen wollen, indem es den monatlich pfändungsfrei zu belassenden Teil des Arbeitseinkommens auf 1.253,84 € festgesetzt hat. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Schuldner ledig, keiner Person unterhaltspflichtig sei, ein monatliches Nettoeinkommen von 1.559,24 € erziele, wovon er als pfändungsfrei ausgezahlt erhalte monatlich 395,40 €. Gemeint hat es ersichtlich, dass bei dem angegebenen Nettoeinkommen und 0 unterhaltsberechtigten Personen nach der Tabelle zu § 850c ZPO ein Betrag in Höhe von 395,40 € pfändbar sei, woraus sich ein pfändungsfreier Anteil von 1.163,84 € rechnerisch ergäbe, den das Amtsgericht um 90,00 € erhöht hat, um auf diese Weise im Ergebnis zumindest anteilig den monatlichen Rentenbeitrag von 300,00 € zu berücksichtigen.

Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, mit der u.a. darauf hinweist, dass er verheiratet und seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig ist. Er meint auch weiterhin, dass der Rentenbeitrag dem pfändungsfreien Anteil des Einkommens voll hinzuzusetzen sei.

Das Amtsgericht hat mit weiteren Beschlüssen vom 05.08.2008 den Beschluss vom 18.07.2008 dahingehend klargestellt und neu gefasst, dass dem Nettoarbeitseinkommen des Schuldners ein Betrag von 300,00 € vor Abzug des pfändbaren Betrages hinzuzurechnen sei; die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens hat es dem Arbeitgeber überlassen. Im übrigen hat es der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat ausgeführt, der Rentenbeitrag sei zwar zu berücksichtigen, aber im Ergebnis nicht in voller Höhe, sondern lediglich durch Zurechnung zum Nettoeinkommen.

Dagegen hat der Schuldner wiederum sofortige Beschwerde wegen der Berechnungsweise eingelegt; er meint weiterhin, der Pfändungsfreibetrag sei um volle 300,00 € zu erhöhen.

Die an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Darauf ist der Schuldner bereits mit am 22.01.2009 zugestellter Verfügung vom 20.01.2009 hingewiesen worden, auf die Bezug genommen wird und wozu er sich nicht mehr geäußert hat.

Dem Hinweis vom 20.01.2009 ist lediglich ergänzend hinzuzufügen:

Es kann dahinstehen, ob auf die vorliegende Fallkonstellation die Vorschrift des § 851c ZPO überhaupt anwendbar ist, oder ob die Vorschrift nicht lediglich Selbständige und nicht Berufstätige schützen will, die keine Altersvorsorge im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung aufbauen können (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 851c Rz. 1).

§ 851c Abs. 2 ZPO stellt die in der Aufbauphase angesammelten Beträge (das sog. Deckungskapital) in dem dort genannten Umfang pfändungsfrei. Daraus folgt aber noch nicht, dass schon die zur Ansammlung dieses Kapitals zu leistenden Beiträge selbst pfändungsfrei zu stellen sind, um sie einzahlen zu können. Ihrem Wortlaut nach erschöpft sich die Vorschrift darin, das angesammelte Deckungskapital einer Versicherung, die den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht, im Umfang des Abs. 2 pfändungsfrei zu stellen. Auch aus der Formulierung, dass dem Schuldner der Aufbau einer angemessenen Alterssicherung ermöglicht werden soll und er deshalb jährlich bestimmte Beträge ansammeln können soll, folgt nicht, dass die zu leistenden Beiträge selbst pfändungsfrei sein sollen. Denn dies soll ausweislich des Gesetzeswortlautes u.a. "unter Berücksichtigung ... der Höhe der Pfändungsfreigrenze" erfolgen. Daraus lässt sich entnehmen, dass durch die Regelung des § 851c ZPO nicht die Pfändungsfreigrenze um die monatlichen Rentenbeiträge erhöht werden sollte, wohl soll sichergestellt sein, dass aus pfändungsfreiem Einkommensanteil geleistete Rentenbeiträge zu einer Versicherung im Sinne des § 851c Abs. 1 ZPO im Umfang des Abs.2 als dann angesammeltes Deckungskapital pfändungsfrei bleiben und nicht etwa als angesammeltes Vermögen (über einen geschaffenen Rückaufswert etwa) gepfändet werden können.

Da danach in der vorliegenden Fallkonstellation die monatlichen Beiträge, sofern § 851c ZPO überhaupt anwendbar sein sollte, nicht zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenze führen, ist der Schuldner durch die in dem angefochtenen Beschluss in der Fassung des Beschlusses vom 05.08.2008 getroffene Regelung nicht beschwert, so dass seine Beschwerde ohne Erfolg bleiben musste.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i.V.m. Nr. 2121 KV-GKG.