VG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2008 - 5 K 1205/08
Fundstelle
openJur 2011, 64871
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerseite trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterle-gung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra-ges leistet.

Tatbestand

Die Klägerseite ist Eigentümer der Grundstücke mit den postalischen Bezeichnungen "C Straße 200, C1straße 23, E 24, Hstraße 20, H1straße 133, M Straße 140 und Xstraße 14a " in P; in vorliegendem Verfahren wehrt sie sich gegen die Heranziehung zu Abwasserbeseitigungsgebühren wegen dieser Grundstück für das Jahr 2008, weil sie die Rechtmäßigkeit der von der Gemeinde beschlossenen Gebührensätze bezweifelt.

Seit dem Jahre 1996 wurden die bis dahin von den "Wirtschaftsbetrieben der Stadt P" (X1) wahrgenommenen kommunalen Aufgaben wie die gebührengebundenen Leistungen der Entwässerung, Abfallentsorgung und Straßenreinigung sowie nichtgebührengebundene Leistungen wie etwa Straßen- und Grünflächenunterhaltung, Gebäudereinigung, Bäderwesen im Auftrag der Stadt durch die "Wirtschaftsbetriebe P GmbH" (X1 GmbH) erbracht.

Wie dem Gericht aus vorangegangenen Verfahren bekannt ist, kam es zur Gründung der X1 GmbH, nachdem die Stadt im Sommer 1995 ergebnislos einen Wettbewerb zur Neustrukturierung ihrer eigenbetriebsähnlichen Wirtschaftsbetriebe veranstaltet hatte. 35 Unternehmen waren aufgefordert worden, Angebote zur Privatisierung der X1 abzugeben. Modellvorstellung war, die Wirtschaftsbetriebe der Stadt P in eine von den Stadtwerken gehaltene GmbH umzuwandeln, die Aufgaben der Wirtschaftsbetriebe auf die GmbH zu übertragen und 49 % der Anteile an private Bieter zu veräußern. Es traten 13 Bieter auf, wobei nur ein Anbieter ein umfassendes beziffertes Gebot für alle betroffenen Leistungen abgab. Da der Wettbewerb keinen unmittelbaren Erfolg hatte, gründete die Stadt im November 1995 die X1 GmbH als 100-%-ige Tochter der der Stadt gehörenden Stadtwerke P AG (StOAG).

Mit Leistungsvertrag vom 12. Januar 1996 beauftragte die Stadt P die X1 GmbH, die bislang in der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Wirtschaftsbetriebe P" zusammengefassten gemeindlichen Einrichtungen zu betreiben (vgl. §§ 1 bis 3 des Vertrages). Eine Ausschreibung erfolgte vor dem Vertragsschluss nicht mehr. Die X1 GmbH ist nach den Bedingungen des Vertrages verpflichtet, alle Tätigkeiten technischer, verwaltungsmäßiger und kaufmännischer Art durchzuführen, welche für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der ihr - gemäß den dem Vertrag anliegenden Leistungsverzeichnissen (§ 2 Abs. 1 des Vertrages; die Entwässerungsleistungen erfolgen gemäß Leistungsverzeichnis Anlage 4) - übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und die für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung der übernommenen Aufgaben benötigten Anlagen, Maschinen und Geräte zu beschaffen sowie das erforderliche Personal zu stellen (§ 3 Abs. 1 und 4). Der Vertrag sieht eine Laufzeit von 30 Jahren (bis zum 31. Dezember 2025) für die Entwässerungsleistungen und von 20 Jahren für die anderen gebührengebundenen Bereiche vor (§ 4 Abs. 1); für die übrigen Leistungen ist eine Laufzeit überwiegend von 10 Jahren mit Verlängerungsklausel vereinbart. Für alle vereinbarten Leistungen wurde für das Jahr 1996 ein von der Stadt an die X1 GmbH zu zahlendes einheitliches Entgelt - im Vertrag "Marktpreis" genannt - in Höhe von 101.873.549,- DM einschließlich MWSt vereinbart. Davon wurden Teilsummen den einzelnen Leistungsbereichen "zugeordnet", u.a. für den Bereich der Entwässerung ein Betrag in Höhe von 11.339.201,- DM (§ 5 Abs. 1); in dem Leistungsverzeichnis 4 (Entwässerung) wurden die auf diesen Leistungsbereich entfallenden Entgelte nochmals nach den übertragenen Aufgabengebieten aufgeteilt. Das von der Stadt mit der X1 GmbH für ihre Leistungen für das Jahr 1996 vereinbarte Entgelt wurde auf der Grundlage der sog. "Standards 1995" festgelegt, der die Kosten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung im Jahre 1995 widerspiegeln. Mit Vertrag vom 22. Januar 1998 wurde die Gesamtentgeltvereinbarung und die Zuordnung der Entgelte zu den einzelnen Leistungsbereichen mit Wirkung zum 1. Januar 1997 geringfügig verändert; das vereinbarte Gesamtentgelt stieg auf 104.237.534,81 DM einschließlich MWSt, dem Leistungsbereich Entwässerung wurde ein Entgelt von 10.870.831,70 DM "zugeordnet". Die 1996 vereinbarten Entgelte wurden indexiert und an einen bestimmten, jährlich zu konkretisierenden und abzurechnenden Index des Statistischen Bundesamtes gekoppelt (§ 5 Abs. 3); mit Änderungsvertrag vom 24./26. Mai 2000 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1999 ein anderer Index vereinbart, weil der ursprüngliche Index vom Statistischen Bundesamt nicht mehr fortgeführt wurde.

Im Wege eines europaweiten Vergabeverfahrens veräußerte die Stadt nach Abschluss des o.g. Leistungsvertrages 49 % der Geschäftsanteile der X1 GmbH an die nichtstädtische, rein private Gesellschaft für kommunale Dienste P GmbH (GKDO); seither hat sich an den Eigentumsverhältnissen nichts verändert. In den Ausschreibungsbedingungen war festgehalten: Von dem privaten Partner werde für den Zeitraum von 10 Jahren ab dem 1.1.1996 ein Ausgleich aller Verluste erwartet, wobei ihm für den gleichen Zeitraum alle Gewinne zustehen sollten. Weiter werde von dem privaten Partner erwartet, dass er zu Gunsten der Stadt P eine Haushaltsentlastung in Höhe von 17,5 Mio. DM erwirtschafte. Das Entlastungspotential ergebe sich aus den zwischen der Stadt und der X1 GmbH vereinbarten Leistungsentgelten.

Die der Stadt P von der X1 GmbH auf der Grundlage des Leistungsvertrages in Rechnung gestellten Kosten flossen in den Folgejahren in die Gebührenkalkulation der Stadt ein.

In mehreren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geführten Verfahren hob das erkennende Gericht durch Urteile die Veranlagung der dortigen Kläger zu (Niederschlags-) Abwassergebühren, die die Zeiträume der Jahre 1998 - 2003 betrafen (vgl. z. B. das Verfahren 5 K 5975/03), auf. Zur Begründung führte es i.W. aus, die Heranziehung zu den Entwässerungsgebühren sei nicht durch eine wirksame satzungsrechtliche Rechtsgrundlage gedeckt, wie § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) es fordere. Die in den einschlägigen Abgabesatz-Satzungen festgelegten Sätze für die (Niederschlags-) Abwassergebühren verstießen gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW, weil in die zugrunde liegende Gebührenkalkulationen (in jedem der betroffenen Jahre) unzulässige - wegen des Leistungsumfanges offensichtlich die einzuräumende 3-%-Fehlermarge übersteigende - Kostenansätze für die Fremdleistungen der X1 GmbH eingeflossen seien. Denn der Beklagte habe in die seinerzeit zu prüfenden Gebührenkalkulationen die Zahlungen, die die Stadt der X1 GmbH in dem Vertrag vom 12. Januar 1996 für deren Leistungen im Rahmen der Entwässerung versprochen habe, zu Unrecht ohne weiteres als Fremdleistungsentgelt zu - vermeintlichen - Marktpreisen übernommen. Dies sei ihm jedoch aus preisrechtlichen Gründen nicht gestattet gewesen. Soweit er in die Kalkulationen die Selbstkostenpreise der X1 GmbH hätte einstellen dürfen und müssen, die diese als Auftragnehmerin ihm als öffentlichem Auftraggeber für ihre Fremdleistungen bei der Erfüllung der den Gebührenschuldnern gegenüber erbrachten Entwässerungsleistungen im Erhebungszeitraum in preisrechtlich gerechtfertigter Weise voraussichtlich in Rechnung stellen durfte, sei dies nicht in einer für das Gericht (seinerzeit) prüfungsfähigen Weise geschehen.

Die Urteile wurden rechtskräftig, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Anträge des Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt hatte (vgl. z. B. den Beschluss des OVG NRW vom 1. September 2005 - 9 A 2884/04 -, der zu dem o.a. Verfahren 5 K 5975/03 erging).

Im Zuge von Neuordnungen der Leistungsbeziehungen zwischen der Stadt und der X1 GmbH hat die X1 GmbH zum 1. Januar 2001 die Geschäftsbereiche Gebäudereinigung, Werkstätten allgemein, Grünflächenunterhaltung und Kfz-Werkstatt sowie zum 1. Januar 2006 die Geschäftsbereiche Bäderwesen, Sportanlagen und Friedhöfe eingestellt; das Auftragsverhältnis bzgl. des Tiergeheges wurde mit Vertrag vom Dezember 2004/Januar 2005 beendet. Als Felder der Geschäftsbeziehung blieben neben den gebührengebundenen Bereichen der Entwässerung, Abfallentsorgung und Straßenreinigung inkl. Märkte die nicht gebührengebundenen Bereiche Straßenunterhaltung, Fließgewässer, DSD und Gewerbeabfallentsorgung.

Um dem Ergebnis der o.a. Gerichtsverfahren Rechnung zu tragen, ordneten die Stadt P und die X1 GmbH auch ihre Entgeltbeziehung neu. Dazu vereinbarten sie am 12. Dezember 2005 "Rahmenbedingungen für die Ermittlung von Selbstkostenpreisen" (im Folgenden "Rahmenvereinbarung"), denen der Rat der Stadt in der Sitzung vom 19. Dezember 2005 zugestimmt hat. Darin ist u.a. bestimmt, dass die X1 GmbH der Stadt P nunmehr Kalkulationen ihrer Entgelte vorlegen soll, die nach Maßgabe der Bestimmungen des öffentlichen Preisrechtes erstellt worden sind. Die Vertragsparteien vereinbarten weiter, dass für die Vertragslaufzeit ein Selbstkostenfestpreis gemäß § 6 der VO PR 30/53 gelten solle (Vereinbarung I.). Zur Ermittlung des Preises, der in die Gebührenkalkulation der Jahre 2006 ff. eingehen solle, sollten die Daten der Wirtschaftsplanung 2005 für 2006 zugrunde gelegt werden (Vereinbarung II. 2). Unter Ziffern III. - VI. enthielt die Vereinbarung Bestimmungen zu Abschreibungsdauern, über die Schlüssel zur Verteilung der Gemeinkosten und der Gewerbesteuer, zur kalkulatorischen Verzinsung (6,5 % auf das betriebsnotwendige Kapital), zum kalkulatorischen Gewinn (3,2 % von den Nettoselbstkosten ab 2006) und einen Preisvorbehalt (Kostenelementeklausel). Schließlich sieht die Vereinbarung vor, dass die X1 GmbH der Stadt im Hinblick auf die sich aus dem Preisvorbehalt ergebenden Kostensteigerungen für die jährliche Gebührenkalkulation rechtzeitig die Preise des folgenden Jahres getrennt nach den Bereichen Straßenreinigung/Winterdienst, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung und Friedhöfe (Friedhöfe bis einschließlich 2005) mitteilt (Vereinbarung VII.). Für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 sollte der Preisvorbehalt nach Maßgabe der dem Vertrag anliegenden "Ermittlung von Kostenelementeklauseln für die zwischen der Stadt P und den Wirtschaftsbetriebe P GmbH zu vereinbarenden Entgelten in den gebührengebundenen Bereichen Abfallbeseitigung, Entwässerung und Straßenreinigung inkl. Märkte" erfolgen, die im Auftrag der X1 GmbH durch einen Gutachter, die Beratungs- und Prüfungsgesellschaft mbH (Wirtschaftsprüfergesellschaft - im Folgenden C4), erstellt worden war. Diese "Ermittlung" entwickelte für die Entgelte der gebührengebundenen Leistungen eine Preisgleitklausel auf der Basis einer "Kostenelementeklausel", die sich aus festen und variablen Preisbestandteilen zusammensetzt und Indizes für die variablen Kostenfaktoren "Lohn und Lohnnebenkosten", "Energie" und "Instandhaltung" vorsieht.

In Vorbereitung dieser Rahmenvereinbarung beauftragte die X1 GmbH am 1. September 2005 die C4 die Selbstkostenfestpreise entsprechend der "Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen" (VO PR 30/53) für die gegenüber der Stadt P zu erbringenden Leistungen in den gebührengebundenen Bereichen Entwässerung, Abfallentsorgung und Straßenreinigung inkl. Märkte für das Jahr 2006 auf der Basis des von der X1 erstellten Wirtschaftsplanes ermitteln. Das vom 12. Dezember 2005 datierende Gutachten kam im Ergebnis für die im Leistungsvertrag zwischen der Stadt P und der X1 GmbH aufgeführten gebührengebundenen Bereiche für das Jahr 2006 zu folgenden Selbstkostenfestpreisen (einschließlich Mehrwertsteuer):

Entwässerung: 7.509.400.- Euro;

Abfallentsorgung: 12.087.500.- Euro;

Straßenreinigung: 4.398.500,- Euro.

Der Beklagte bat mit Schreiben vom 9. Februar 2006 die Preisprüfstelle bei der Bezirksregierung E, die sich aus diesem Gutachten ergebenden Selbstkostenpreise preisrechtlich zu prüfen. Der Prüfungsbericht vom 20. Juli 2006 in der revidierten Fassung vom 20. Oktober 2006 kam zu dem Ergebnis, dass sich nach einer vorkalkulatorischen Preisprüfung für das Jahr 2006 ein Selbstkostenfestpreis für die Entwässerungsleistungen in Höhe von 7.349.422,- Euro (einschließlich 16 % Mehrwertsteuer) ergebe.

Die Fortschreibung der Selbstkostenfestpreise 2006 für die Jahre 2007 bis 2008 erfolgte auf der Grundlage des Ergebnisses der Preisprüfung und der von der C4 mit Gutachten vom 12. Dezember 2005 entwickelten "Kostenelementeklausel" (Preisgleitklausel).

Für das Jahr 2006 machte die X1 GmbH gegenüber dem Beklagten für ihre Entwässerungsleistungen einen Selbstkostenfestpreis in Höhe von 7.509.357,- Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) geltend, versehentlich stellte der Beklagte in seine Entwässerungsgebührenkalkulation 2006 diesen Betrag zuzüglich eines Entgeltes für die Fortschreibung des Kanal- und Anlagevermögens in Höhe von 32.812,53 Euro und 446,62 Euro, d.h. in Höhe von insgesamt 7.542.620.- Euro ein, obwohl letztere Beträge im Selbstkostenfestpreis bereits enthalten waren. Für das Jahr 2007 wurde ein Selbstkostenfestpreis in Höhe von 7.746.946,- Euro und für das Jahr 2008 in Höhe von 7.706.368,- Euro (jeweils einschließlich Mehrwertsteuer) geltend gemacht; wiederum versehentlich stellte der Beklagte in seine Entwässerungsgebührenkalkulationen 2007 und 2008 diese Beträge zuzüglich eines Entgeltes für die Fortschreibung des Kanalvermögens in Höhe von je 33.661,12 Euro, d.h. in Höhe von insgesamt 7.780.610.- Euro für das Jahr 2007 und 7.740.030.- Euro für das Jahr 2008 ein, obwohl die Fortschreibungsentgelte im Selbstkostenfestpreis bereits enthalten waren.

Mit Bescheiden über die Heranziehung zu Grundbesitzabgaben vom 15. Januar 2008 (betreffend die Grundstücke Bottropper Straße 200, C1straße 23, E 24, Hstraße 20, H1straße 133 und Xstraße 14a) bzw. vom 1. Februar 2008 (betreffend das Grundstück M Straße 140) zog der Beklagte die Klägerseite für das Jahr 2008 u.a. zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 8.262,06 Euro heran.

Zur Begründung der am 13. Februar 2008 erhobenen Klage, deren Gegenstand in vorliegendem Verfahren nur die Festsetzung der Abwassergebühren ist, trägt die Klägerseite im Wesentlichen Folgendes vor.

Die vom Rat der Stadt festgesetzten Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung seien überhöht. Das in der - den Gebührensätzen zugrundeliegenden - Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt für die Leistungen der X1 GmbH entspräche nicht den preisrechtlichen Vorgaben. So sei zweifelhaft, ob einerseits die (auf das Jahr 2006 bezogenen) Selbstkostenfestpreis-Basisdaten mit den "Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten" vereinbar seien und anderseits die vorgesehene Indexierung für die Folgejahre zulässig sei. Es werde bestritten, dass die im Gutachten der C4 Beratungs- und Prüfungsgesellschaft mbH vom 12. Dezember 2005 auf der Basis des von der X1 GmbH in Eigenregie erstellten Wirtschaftsplanes 2006 ermittelten, der Preisprüfungsbehörde der Bezirksregierung E vorgelegten und für 2007 und 2008 kostenindexiert fortgeschriebenen, behaupteten Selbstkostenfestpreise den Ist-Kosten der Entwässerungsleistungen entsprächen, die der X1 GmbH übertragen sind. Es sei insbesondere zweifelhaft, ob eine verursachungsgerechte Aufteilung der gesamten Kosten aus der Geschäftstätigkeit der X1 GmbH auf die einzelnen Kostenträger und insbesondere auf die gebührengebundenen Bereiche erfolgt sei. Zweifel ergäben sich daraus, dass die X1 GmbH im Geschäftsjahr 2006 nach dem Jahresabschluss ein "Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern" in Höhe von 4.757.000,- Euro erzielt habe. Bei einem Umsatz der X1 GmbH aus den vertraglichen Beziehungen mit der Stadt P in Höhe von 24.130.000,- Euro im gebührengebundenen Bereich und bei einem Gesamtumsatz von 38.670.000,- Euro dürfte der maximale Gewinn aus den gebührengebundenen Sparten bei höchstens (3,2 % vereinbartem Gewinn x 24.130.000,- Euro =) rund 772.000,- Euro liegen, so dass aus dem verbleibenden Umsatz von (38.670.000,- Euro - 24.130.000,- Euro =) 14.540.000,- Euro ein Gewinn von (4.757.000,- Euro - 772.000,- Euro =) 3.985.000,- Euro (= 27,4 %) erwirtschaftet worden wäre. Eine solche Gewinnmarge sei unrealistisch. Abgesehen davon sei der für die gebührengebundenen Leistungen vereinbarte kalkulatorische Gewinn von 3,2 % preisrechtlich in dieser Höhe nicht zulässig. Die Rechtmäßigkeit der Überwälzung dieses Gewinns auf die Gebührenzahler sei jedenfalls insoweit fraglich, als der Gewinn auch auf die Anteile der Kommune als Mitgesellschafter der X1 GmbH entfalle.

Wegen der weiteren Gründe, aus denen klägerseitig die Richtigkeit der Kostenkalkulation der X1 GmbH in Zweifel gezogen wird, wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Klägerseite beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 15. Januar bzw. 1. Februar 2008 - soweit darin Abwassergebühren erhoben werden - aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seine Bescheide entgegen und führt im Wesentlichen aus, dass gegen den Ansatz der Fremdkosten der X1 GmbH in der Gebührenkalkulation nach der Durchführung der Preisprüfung durch die Bezirksregierung für das Jahr 2006 keine Bedenken bestünden. Wegen der weiteren Ausführungen des Beklagten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte gemäß § 87a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerseite nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2008 bilden §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit §§ 18 - 23 der "Entwässerungssatzung der Stadt P" vom 18. Dezember 2006 (ES) und mit § 1 der "Satzung der Stadt P über Jahressätze für Entwässerungs-, Abfallbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühren (Abgabesatz-Satzung)" vom 17. Dezember 2007 (ASS).

I. Diese Satzungsregelungen begegnen keinen formellen Bedenken. Auch in materiellrechtlicher Hinsicht sind die Satzungsregelungen nicht zu beanstanden. Sie stehen - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - mit den Vorschriften des KAG NRW und übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Streitig ist zwischen den Beteiligten ohnehin nur die Frage, ob die vom Satzungsgeber festgelegten Entwässerungsgebührensätze gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG verstoßen. Das ist im Ergebnis nicht der Fall.

Das Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind, in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Unerheblich sind dabei (Gesamt-) Kostenüberschreitungen von bis zu 3 %, wenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Das bedeutet, dass fehlerhafte Kostenansätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden (ggf. gerichtlichen) Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie die fehlerhaften Ansätze ausgleichen. Es ist insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode - noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428 (434) = KStZ 1994, 213, und Beschluss vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96, in: NWVBl. 1998, 118.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nicht festzustellen. Die Höhe der in den Gebührenkalkulationen für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung veranschlagten Kosten widerspricht nicht den rechtlichen Vorgaben.

1. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze, die der Gebührenerhebung zugrunde liegen, ergeben sich nicht daraus, dass in die Gebührenbedarfsberechnung für das streitgegenständliche Jahr 2008 an die X1 GmbH gezahlte Fremdleistungsentgelte in Höhe von insgesamt 7.740.030,- Euro einschließlich 19 % Mehrwertsteuer eingeflossen sind (vgl. Gebührenbedarfsberechnung 2008 - Anlage 3 der Ratsdrucksache B/14/2917/01 vom 17. Dezember 2007 - Beiakte 5 zu 5 K 1205/08). Selbst unterstellt, der Beklagte hätte nur mit einer Entgeltforderung der X1 GmbH für Fremdleistungen aus dem Leistungsvertrag in Höhe des sich nach der Preisprüfung durch die Preisaufsichtsbehörde für das Jahr 2006 ergebenden Betrages von 6.355.709.- Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer kalkulieren dürfen, käme es allenfalls zu einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung unerheblichen (Gesamt-)Kostenüberschreitung, durch die die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes nicht in Frage gestellt wird.

Die an die X1 GmbH zu zahlenden Fremdleistungsentgelte sind grundsätzlich in der Gebührenbedarfsberechnung ansatzfähig. Gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW gehören zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu deckenden Kosten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in Satz 4 nämlich auch "Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen".

Berücksichtigungsfähig sind auch Fremdleistungsentgelte, die auf vertraglichen Zahlungsverpflichtungen der Kommune gegenüber solchen juristischen Personen bestehen, an denen sie beteiligt ist, selbst wenn es sich um eine deutliche Mehrheitsbeteiligung handelt. Dies gilt unabhängig von der Frage, welchen Anteil die Stadt an der Gesellschaft hat und ob entsprechende Kosten bei Aufgabenerledigung in öffentlichrechtlicher Form angefallen wären. Anhaltspunkte dafür, dass die in den neunziger Jahren getroffene Privatisierungsentscheidung des Rates der Stadt nicht den Anforderungen des Gemeinderechtes entsprochen hätte, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Ist die Erstreckung des Unternehmensgegenstandes einer privaten Gesellschaft, deren Anteile mehrheitlich der Stadt gehören, auf die Abwasserbeseitigung und die Beauftragung dieser Gesellschaft durch die Stadt nach §§ 107 und 108 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) - wie hier - rechtlich unbedenklich, hat dies zur Folge, dass grundsätzlich sämtliche von der Gesellschaft der Stadt vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellten Entgelte auch berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW sind, soweit es sich um betriebsnotwendige Kosten handelt und deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht. Da die an das Unternehmen zu zahlenden Fremdleistungsentgelte tatsächliche Kosten darstellen, kommt es bei deren Einstellung in die Gebührenkalkulation in der Regel weder zu Kostenüberdeckungen noch gar zur Erschließung illegaler Finanzquellen. Eine Einschränkung gilt nur mit Blick darauf, dass es sich um vertragsgemäße, betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung letztlich nicht zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip führt.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, NWVBl. 2005, 219-222 und vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173, 175, 176.

Wollte man die Ansatzfähigkeit derartiger Kosten verneinen, bedeutete dies im Ergebnis, dass Gemeinden von der ihnen gesetzlich eingeräumten Befugnis, Gesellschaften zu gründen bzw. sich an ihnen zu beteiligen und private Dritte zur Aufgabenerfüllung einzuschalten, praktisch keinen Gebrauch machen könnten. Kaum eine Gemeinde würde einen solchen Weg wählen, wenn dadurch zwangsläufig anfallende Kosten nicht in die Gebührenkalkulation einbezogen werden könnten. In diesem Fall hätte nämlich der allgemeine Verwaltungshaushalt für die durch Gebühren nicht gedeckten Kosten aufzukommen. Dies wäre weder mit dem Kostendeckungsgebot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW noch mit den in § 77 Abs. 2 GO NRW n. F. geregelten Grundsätzen der Einnahmebeschaffung vereinbar, wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und erst im übrigen aus Steuern zu beschaffen hat.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173, 175.

Ausgehend von diesen Erwägungen sind auch privatisierungsbedingte unternehmensspezifische Kosten wie Umsatzsteuer, Aufwandsentschädigungen für Aufsichtsratsmitglieder oder Aufwendungen für die Erstellung des Jahresabschlusses - diese Kosten gehen letztlich auf gesetzliche Verpflichtungen zurück - dem Grunde nach ohne weiteres berücksichtigungsfähig,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - NWVBl. 1995, 173 (175, rechte Spalte),

so dass eine entsprechende Übernahme dieser Kosten in die Gebührenbedarfsberechnung nicht fehlerhaft ist.

Gemessen an diesen Maßstäben durfte die Stadt grundsätzlich auch das von ihr vertragsgemäß an die X1 GmbH für ihre Leistungen im Rahmen der Entwässerung zu zahlende Entgelt in die Gebührenbedarfsberechnung einstellen. Denn bei den Leistungen der X1 GmbH, die diese im Rahmen des Leistungsvertrages im Entwässerungsbereich erbringt, handelt es sich um Fremdleistungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW, da sich die Stadt P als öffentlichrechtliche Körperschaft bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Entwässerungsaufgaben durch ihre Entwässerungseinrichtung der Hilfe einer von ihr rechtlich getrennten juristischen Person bedient. Zu den Leistungen, die die X1 GmbH als Erfüllungsgehilfin der Stadt P bei deren Aufgabenwahrnehmung erbringt, zählen u.a. die gebührenrelevanten Entwässerungsleistungen nach näherer Bestimmung des Leistungsverzeichnisses Anlage 4 zu § 2 Abs. 1 des Leistungsvertrags vom 12. Januar 1996.

Der Höhe nach bestehen jedenfalls insoweit keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Beklagte in die Gebührenkalkulation ein Entgelt für die Leistungen der X1 GmbH eingestellt hat, als der Betrag eine Summe von 6.355.709.- Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nicht übersteigt.

Das in Rede stehende Fremdleistungsentgelt wird nach Darlegung des Beklagten und des Kaufmännischen Leiters der X1 GmbH im Erörterungstermin vom 18. Juni 2008 für die nach dem Leistungsverzeichnis zum Leistungsvertrag von der X1 GmbH der Stadt zu erbringenden Leistungen für Kanal-, Pumpwerk- und Senkenunterhaltung, für die entwässerungsgebührenrelevante ingenieur- und verwaltungstechnische Netzunterhaltung sowie für die Fortschreibung des Kanalvermögens gezahlt (= Entgelt für die Entwässerungsbetriebsführung i.e.S.). Die Architekten/-Ingenieurleistungen, die im Rahmen des Kanalbauprogramms zu erbringen sind, werden der Stadt auf der Grundlage der Honorarordnung gesondert in Rechnung gestellt und - wie die Kanalbaukosten im Übrigen auch - zutreffenderweise über die Abschreibungen finanziert; die im Leistungsverzeichnis weiter genannten Leistungen der X1 GmbH für die Bereiche Fließgewässer/Deiche werden nicht gebührenrelevant.

Das Entgelt für die Leistungen der Entwässerungsbetriebsführung i.e.S. ist jedenfalls in dem soeben genannten Umfang nach Maßgabe folgender Erwägungen zu Recht in die Gebührenkalkulation eingestellt worden.

Im Rahmen der von der Stadt bei der Aufstellung der Gebührenkalkulation für das Veranlagungsjahr zu treffenden Prognoseentscheidung, welches die voraussichtlich ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 KAG NRW für die von ihr als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerung sein werden, hat die Stadt abzuschätzen, wie hoch die Entgelte für in Anspruch zu nehmende Fremdleistungen im Veranlagungsjahr sein werden (§ 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW).

Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 - S. 11 UA, NWVBl. 2000, 373.

Dabei darf die Stadt allerdings nicht jeden Preis, den das leistende Unternehmen fordert, in die Gebührenkalkulation einstellen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 1997 - 9 A 652/95 -, S. 11 des UA.

Sie muss vielmehr prüfen, ob der auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen geforderte Preis in der Weise gebührenrechtlich gerechtfertigt ist, dass er der Kalkulation zugrunde gelegt werden darf.

Gebührenrechtlich ansatzfähig sind die im Rahmen der öffentlichen Aufgabenstellung betriebsnotwendigen Kosten. Entgelte für vertraglich vereinbarte Fremdleistungen sind nur in dem Umfang als solche Kosten anzusehen, in dem sie gesetzlich zulässig sind.

Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteile vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 -, NWVBl. 2000, 373 und vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, KStZ 2001, 213 (215).

Zwingende gesetzliche Vorgaben über Entgelte für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge - wie sie hier in Rede stehen - enthält die "Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen" - VO PR Nr. 30/53 - vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) und durch Art. 289 der VO vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304).

Vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des geltenden Preisrechts: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. April 1999 - 2 ZEO 18/99 - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.02.1995 1 C 36/92, in: NVwZ-RR 1995, S. 425 f..

Nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 dürfen nämlich für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge u.a. der Gemeinden höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach dieser Verordnung zulässig sind.

Die zwingenden Preisfindungsregeln der VO PR Nr. 30/53 haben in Verbindung mit den im Jahre 2005 getroffenen vertraglichen Änderungen in der Entgeltvereinbarung hier zur Folge, dass der Beklagte seiner Kalkulation der Fremdleistungskosten der X1 GmbH nicht das ursprünglich im Vertrag von 1996 vereinbarte Entgelt, das vermeintlichen Marktpreisen entsprechen sollte, zugrundelegen durfte, sondern - im Ansatz zu Recht - den vorkalkulatorischen Selbstkosten(-fest-)preis einstellen musste, zu dem die X1 GmbH die von ihr für das jeweils zu kalkulierende Veranlagungsjahr zu erbringende Fremdleistung erstellt. Eine spätere Nachkalkulation dieses vorkalkulatorisch ermittelten Selbstkostenpreises nach Leistungserbringung findet nach Preisrecht nicht statt, weil ein preisrechtlich nicht zu beanstandender, vorkalkulierter Preis mit dem zutreffenden und geschuldeten Entgelt für die gebotene Leistung übereinstimmt (vgl. § 6 VO PR Nr. 30/53).

Nach der Grundregel des § 1 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 ist für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge bei der Vereinbarung von Preisen zwar grundsätzlich Marktpreisen gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53 der Vorzug vor Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 zu geben. Die marktwirtschaftliche Preisbildung findet jedoch dort ihre H1en, wo der Wettbewerb keine zu übernehmenden Preise liefert. Besteht ein Markt für die öffentlich nachgefragte Leistung nicht, sind für die Preisbildung allein die Selbstkostenpreise des Auftragnehmers gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 maßgeblich.

An diesen Selbstkostenpreisen ist bei einem fehlenden Marktpreis die Abschätzung der Kosten für vertraglich vereinbarte Fremdleistungen in einer Gebührenkalkulation auch dann zwingend auszurichten, wenn in dem zugrundeliegenden Vertrag ein vermeintlicher "Marktpreis" vereinbart wurde, weil der preisrechtlich unzulässige (Markt-)Preistyp durch den zulässigen (Selbstkosten-)Preistyp ersetzt wird.

Vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, begründet von Hellmuth Ebisch und Joachim Gottschalk, fortgeführt von Werner Knauss und Johann K. Schmidt, 7. Auflage (2001), § 1 VO PR Nr. 30/53 Rn. 101 f.

Der Beklagte durfte nach diesen Maßgaben nicht die der X1 GmbH die im Vertrag ursprünglich versprochenen Entgelte als Marktpreis in die Kalkulation übernehmen, weil es sich bei dem vereinbarten Entgelt um keinen Marktpreis im Sinne der Bestimmungen der VO PR Nr. 30/53 handelte. Wie das erkennende Gericht in mehreren hier geführten Verfahren wegen der Veranlagung der dortigen Kläger zu (Niederschlags-) Abwassergebühren, die die Zeiträume der Jahre 1998 - 2003 betrafen, ausgeführt hat, ergibt sich dies aus den folgenden Erwägungen, die u.a. in dem hier beispielhaft zitierten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 5 K 5975/03 wie folgt niedergelegt wurden:

"Eine marktwirtschaftliche Preisbildung scheidet aus, wenn für den in Auftrag zu gebenden Gegenstand ein Markt nicht besteht und auch nicht auf vergleichbare Märkte zurückgegriffen werden kann,

vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, begründet von Hellmuth Ebisch und Joachim Gottschalk, fortgeführt von Werner Knauss und Johann K. Schmidt, 7. Auflage (2001), § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 5 f.

So liegt der Fall hier. Der Vertrag zwischen der Stadt P und der X1 GmbH vom 12. Januar 1996 betraf hinsichtlich der von der X1 GmbH zu erledigenden Aufgaben keine marktgängige Leistung, weil es für die in einem einheitlichen "Paket" vergebene und daher preisrechtlich als Einheit zu betrachtende "Paketleistung" im Jahre 1996 keinen Markt gab. Auf das Jahr 1996 kommt es an, weil der der Leistungserbringung auch in den gebührenrelevanten Bereichen der Abfallentsorgung, der Entwässerung bzw. der Straßenreinigung "zugeordnete" Preis dieses Jahres auf dem Wege der Indexierung auch der zugleich vereinbarten Entgeltleistung für die Folgejahre bis zum Jahr 2015 bzw. 2025 zugrunde liegt; es gibt aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in den Folgejahren für das in Auftrag gegebene Leistungspaket ein Markt bestand.

Die Marktgängigkeit einer Leistung setzt voraus, dass für die angebotene oder nachgefragte Leistung ein Markt besteht. Dies setzt weiter voraus, dass entweder mehrere Anbieter oder mehrere Nachfrager am Markt agieren. Ein Markt im Sinne des Preisrechts existiert nicht mehr, wenn einem Anbieter nur ein Nachfrager gegenübersteht,

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom, 5. April 2001 9 A 1795/99, UA Bl. 15; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 14 K 20010/99; vgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. März 1999 16 K 6550/95, UA Bl. 14; Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, begründet von Hellmuth Ebisch und Joachim Gottschalk, fortgeführt von Werner Knauss und Johann K. Schmidt, 7. Auflage (2001), § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 47.

Um die Frage beantworten zu können, ob ein Markt für eine zu erbringende Leistung vorhanden ist, ist zunächst zu klären, welche Leistung auf einem eventuellen Markt genau nachgefragt werden soll. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu Abfallentsorgungsgebühren ist im Rahmen des öffentlichen Preisrechts "für die Frage der Marktgängigkeit der Leistung auf den gesamten Leistungsumfang abzustellen",

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. April 2001 9 A 1795/99, UA Bl. 16 (Hervorhebung durch die Kammer).

Die Literatur verlangt inhaltlich gleich bedeutend, dass "allein auf den Markt abzustellen ist, der für den in Auftrag zu gebenden Gegenstand" besteht,

Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, begründet von Hellmuth Ebisch und Joachim Gottschalk, fortgeführt von Werner Knauss und Johann K. Schmidt, 7. Auflage (2001), § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 9 (Hervorhebung im Ursprungstext).

Es ist also auf den konkret vergebenen bzw. zu vergebenden Auftrag abzustellen, der hauptsächlich durch die zu erbringende Leistung und das dafür zu zahlende Entgelt beschrieben wird.

Im vorliegenden Fall hat die Stadt der X1 GmbH durch den Leistungsvertrag vom 12. Januar 1996 den Auftrag zur Ausführung eines ganzen Leistungspakets erteilt. Es handelte sich dabei um die gesamten Aufgaben der ehemaligen eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Wirtschaftsbetriebe P",

vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 des Vertrages: "Die in Absatz 1 genannten Leistungsverzeichnisse geben den durch die eigenbetriebsähnliche Einrichtung X1 erbrachten Leistungsumfang des Jahres 1995 wieder (Standard 1995)", das sind neben den gebührenrelevanten Leistungsbereichen Entwässerung, Abfallentsorgung, Straßenreinigung auch nicht gebührenrelevante Bereiche wie das Bäderwesen, die Grünflächenunterhaltung, den Werkstättenbetrieb etc..

Den in "Auftrag zu gebenden Gegenstand" bzw. den "gesamten Leistungsumfang" bildet daher die Gesamtheit der in den vertraglichen Leistungsverzeichnissen niedergelegten Aufgaben der ehemaligen eigenbetriebsähnlichen Einrichtung X1 und nicht jeder einzelne, getrennt für sich zu betrachtende Leistungsbereich wie z. B. der der Entwässerung, der Abfallentsorgung oder der Straßenreinigung. Dass es der Stadt P auch entscheidend darauf ankam, nur das gesamte Leistungspaket und nicht Leistungsbereiche einzeln in Auftrag zu geben, folgt insbesondere daraus, dass die Stadt das "Markterkundungsverfahren" des Jahres 1995 ohne Vergabe beendete, nachdem nur ein Unternehmen ein beziffertes Angebot über die Erfüllung aller Leistungsbereiche abgegeben hatte, und dass sie im Vertrag mit der "ersatzweise" gegründeten X1 GmbH in § 5 Abs. 1 ein einheitliches Entgelt für das Betreiben aller bisher in der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung X1 zusammengefassten gemeindlichen Einrichtungen (§ 1 des Vertrages) vereinbarte.

Wird wie mithin hier ein Leistungspaket in Auftrag gegeben, beschreibt dieses den "gesamten Leistungsumfang" bzw. den "in Auftrag zu gebenden Gegenstand" im dargestellten Sinne. Nur wenn für dieses Leistungspaket ein Markt feststellbar wäre, hätte der Beklagte in seiner Gebührenkalkulation einen Marktpreis ansetzen dürfen.

Für den - individuellen, nirgendwo anders nachgefragten - Vertragsgegenstand, nämlich sämtliche vom ehemaligen eigenbetriebsähnlichen Betrieb X1 für die Stadt P erbrachte Leistungen, lässt sich ein Markt im Januar 1996 aber nicht feststellen, zumal eine Ausschreibung des später an die X1 GmbH vergebenen Leistungspakets vor der Auftragsvergabe im Jahr 1996 nicht stattfand.

Schon auf der Grundlage der Ergebnisse der Angebotsaufforderung bzw. der "Markterkundung", welche die Stadt P im Jahr 1995 durchführte und die zu keinem Erfolg führte, ist ein Markt nicht feststellbar. Von den aufgeforderten 35 Unternehmen antworteten überhaupt nur 13 Firmen. Von diesen gab nur die Deutsche C3 AG ein beziffertes Angebot für die Dienstleistungen aller Aufgabenbereiche der ehemaligen X1 ab. Damit stand einem Nachfrager höchstens ein Anbieter gegenüber, was bereits für die Bildung eines Marktes im preisrechtlichen Sinne nicht ausreichend ist.

Deswegen konnte das Gericht offen lassen, ob die Deutsche C3 AG überhaupt ein Angebot zu den von der Stadt P gestellten Bedingungen abgegeben hat. Denn nach dem Angebotsschreiben der Deutsche C3 AG vom 13. Juli 1995 Anlage "Konzept"

Verfahren 17 K 5472/02 Beiakte Heft 9 Trennblatt Ziffer 1/"Angebote Preisanfrage"

wich es von den städtischen Bedingungen insofern erheblich ab, als es voraussetzte, dass die Kosten für die Stadtentwässerung, die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung nicht nach LSP, also nach Preisrecht, abgerechnet werden müssen.

Das Gericht lässt des Weiteren offen, ob die konkret verwendete Angebotsaufforderung überhaupt ein geeignetes Instrument gewesen wäre, um einen Markt für das vergebene Leistungspaket festzustellen. Denn Grundlage der Aufforderungsbedingungen war eine Kombination von zwei Vertragsgegenständen. Es sollte der 49-%ige Anteil an der zu gründenden X1 GmbH gekauft und gleichzeitig ein langlaufendes Angebot für die X1-Dienstleistungen abgegeben werden. Eine Angebotsaufforderung nur bezogen auf die Dienstleistungen - so wie sie später an die X1 GmbH in Auftrag gegeben wurden - ohne Gesellschaftsanteilskauf erfolgte gerade nicht.

Abgesehen von dem Umstand, dass in dem hier zu betrachtenden öffentlichen Auftragsverhältnis vor dem Vertragsschluss der Stadt als alleiniger Nachfragerin auf der Anbieterseite allein die X1 GmbH gegenüber stand, dürfte es an einem Markt für die Gesamtleistung auch aus einem weiteren Grund gefehlt haben. Bestimmte Teilleistungen aus dem Paket, und zwar auf dem Gebiet der Abfallentsorgung, waren - jedenfalls bis 1996 einschließlich - nicht marktgängig. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es an der Marktgängigkeit von Müllverbrennungsleistungen für einen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger fehlte,

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. April 2001 9 A 1795/99 (Regierungsbezirk Köln); Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. März 1999 - 16 K 6550/95 (Regierungsbezirk Düsseldorf, GMVA Niederrhein).

In der Literatur wird noch weiter gehend vertreten, dass überhaupt die Erfüllung von Entsorgungsaufgaben durch ganz oder teilweise verwaltungseigene Kapitalgesellschaften nicht als marktgängige Leistung angesehen werden kann,

Schulte/Wiesemann, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt (Stand: Januar 2002), § 6 Rn. 197a; Gottschalk, in: Brede, Preise und Gebühren in der Entsorgungswirtschaft (1998), "Auswirkungen der Rechtsstellung von Entsorgungseinrichtungen auf die Entgeltbemessung (Gebühren, Beiträge, Preise)", S. 79, 94: "Im Übrigen stellt die umfassende Sicherstellung der örtlichen Entsorgung durch eine Eigengesellschaft oder eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft keine marktgängige Leistung dar. Die Kalkulation und Preisbildung der Gesellschaft hat demzufolge nach den Grundsätzen der VO PR Nr. 30/53 und ferner nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - zu erfolgen."

Dass sich die Preisgestaltung im gebührengebundenen Leistungsbereich auch nach dem ursprünglichen Verständnis des Beklagten selbst nach Selbstkostenpreisen richten sollte und hier kein Marktpreis maßgeblich sein könne, ergibt sich daraus, dass er anlässlich der "Markterkundung" in seinen Erläuterungen zur Angebotsaufforderung vom 27. Juni 1995 darauf hinwies, er gehe davon aus, dass die zu schließenden Dienstleistungsverträge über die vorgesehene Vertragslaufzeit hinweg kostendeckend unter Einschluss einer marktüblichen Rendite im nicht gebührengebundenen Bereich und einer (preisrechtlichen) LSP-Rendite (nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten) im gebührengebundenen Bereich ausgestaltet seien,

s. Beiakte Heft 9 zu 17 K 5472/02 Trennblatt Ziffer 1/"Angebotsaufforderung Sommer 1995".

Mit der Beurteilung, dass es an einem Markt für die Gesamtheit der Leistungen der ehemaligen X1 gefehlt habe, befindet sich das Gericht in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Gemeindeprüfungsamts der Bezirksregierung E (Bericht Nr. 3048 vom 30. Dezember 2002). Das Gemeindeprüfungsamt stellt fest, dass keine marktgängige Leistung im Sinne des Preisrechts vorlag und demzufolge nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - abzurechnen gewesen wäre,

Verfahren 17 K 5472/02 Beiakte Heft 8 Trennblatt Ziffer 9, Prüfbericht S. 39 f.."

Dass es sich auch bei Leistungen, die einer gemeindlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung von einem privatrechtlich organisierten Unternehmen im Rahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung in deren Auftrag erbracht werden, nicht um marktgängige Leistungen handelt, hat das OVG NRW in seinem - eine andere Gemeinde betreffenden - Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 - (S. 13 des Urteilsabdruckes) nochmals festgestellt.

Die fehlende Marktgängigkeit der von der X1 GmbH vertraglich zugunsten des Entwässerungseinrichtung zu erbringenden Leistungen hat - wie oben dargelegt - nach § 1 Abs. 1 und 3 VO PR Nr. 30/53 zur gesetzlichen Folge, dass die ursprüngliche Preisabrede, die einen nicht existenten Marktpreis abbilden sollte, unwirksam ist und - wegen der Lückenlosigkeit des Preissystems und die Rangfolge der Preistypen - (kraft Gesetzes) durch den preisrechtlich nach Preistyp und Preishöhe zulässigen Preis ersetzt wird.

Vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, begründet von Hellmuth Ebisch und Joachim Gottschalk, fortgeführt von Werner Knauss und Johann K. Schmidt, 7. Auflage (2001), § 1 VO PR Nr. 30/53 Rn. 101 f.

Gibt es für die auf Grund eines öffentlichen (Dienstleistungs-)Auftrages erbrachten Leistungen der X1 GmbH keine Marktpreise, bestimmt sich das Entgelt nach den zwingenden gesetzlichen Vorgaben für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge - wie sie hier in Rede stehen und deren Kern die nichtbaulichen Entwässerungsdienstleistungen bilden - gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3 und 4 VO PR Nr. 30/53 - nach Selbstkostenpreisen.

Bei der Feststellung des preisrechtlich zulässigen Preises ist zu beachten, dass sich aus den Bestimmungen in §§ 1 und 4 bis 7 der VO PR Nr. 30/53 eine bestimmte Rangfolge der Preistypen ergibt, die entscheidend für die Wahl des zulässigen Preistyps ist. Denn zulässig ist stets nur der unter den jeweiligen Verhältnissen anwendbare "ranghöchste" Preistyp. Handelt es sich bei der zu entgeltenden Leistung - wie hier - nicht um eine marktgängige Leistung, so ist der zulässige Preis in absteigender Stufenfolge als Selbstkostenfestpreis (§ 6 Abs. 1 und 2 PR Nr. 30/53), als Selbstkostenrichtpreis (§ 6 Abs. 3 PR Nr. 30/53) und schließlich als Selbstkostenerstattungspreis (§ 7 PR Nr. 30/53) zu ermitteln; sind die Voraussetzungen für einen "ranghöheren" Preistyp erfüllt, so darf ein "rangniederer" Preistyp nicht vereinbart werden (sog. "Preispyramide").

Vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, begründet von Hellmuth Ebisch und Joachim Gottschalk, fortgeführt von Werner Knauss und Johann K. Schmidt, 7. Auflage (2001), § 1 VO PR Nr. 30/53 Rn. 69 und 75.

Die zwischen der Stadt und der X1 GmbH seit 2006 getroffene neue Entgeltregelung ist vom Ansatz her nicht zu beanstanden, da sie unter Berücksichtigung der hier bestehenden Verhältnisse den Anforderungen an die Rangfolge der Preistypen Rechnung trägt.

Nachdem die oben angesprochenen Urteile des erkennenden Gerichtes, durch die die Veranlagung der dortigen Kläger zu (Niederschlags-)Abwassergebühren aus den im Tatbestand genannten Gründen aufgehoben worden waren, im Herbst 2005 rechtskräftig geworden waren, weil das OVG NRW die Berufung nicht zuließ (vgl. z. B. Beschluss des OVG NRW vom 1. September 2005 - 9 A 2884/04 - im Verfahren - 5 K 5975/03 -), stand fest, dass die Leistungen der X1 GmbH von der Stadt P nach Selbstkostenpreisen zu entgelten sind. Daher haben die Stadt P und die X1 GmbH ihre Entgeltbeziehung für die Leistungs- und Entgeltzeiträume ab dem Jahre 2006 durch die "Rahmenvereinbarung" vom 12. Dezember 2005 neu geordnet.

Sie haben sie auf die preisrechtlich nicht zu beanstandende Basis eines (jährlichen) Selbstkostenfestpreises, d.h. des nach dem hier nicht einschlägigen Marktpreis ranghöchsten Preistyps, gestellt, der für die Leistungserbringung ab dem Jahr 2006 vorab als fixer (Jahres-)Preis vereinbart ist und der für die Jahre bis zum Ende der Vertragslaufzeit über die Entwässerungsleistungen im Jahre 2025 von dieser festen Preisbasis aus lediglich nach Maßgabe einer Preisgleitklausel in vorab genau festgelegten Bahnen jährlich fortentwickelt wird.

Dazu haben die Vertragspartner folgende Methode zur Ermittlung des Leistungsentgeltes erarbeitet, die so ausweislich der Aussagen des Kaufmännischen Leiters der X1 GmbH und des Mitarbeiters der C4 GmbH, der die Selbstkostenermittlung für das Jahr 2006 aufgestellt hat, im Erörterungstermin vom 18. Juni 2008 auch angewandt werden:

Das zu entrichtende Jahresentgelt wird für jedes Leistungsjahr im Laufe des Vorjahres von der X1 GmbH bei der Stadt als Selbstkostenfestpreis angemeldet (vgl. Rahmenvereinbarung I. und VII.). Die Preisermittlung erfolgt - erstmals für das Leistungsjahr 2006 - auf der für den anstehenden Leistungsumfang relevanten Datenbasis des Wirtschaftsplanes der X1 GmbH 2005 für 2006 (vgl. Rahmenvereinbarung II.2). Ab dem Jahr 2007 werden die Entgelte für die in den folgenden Leistungsjahren jeweils zu erbringenden Leistungen auf der Basis der für das Jahr 2006 ermittelten Kosten, die mit einer von der C4 im Dezember 2005 entwickelten wertsichernden Kostenelementeklausel indexiert werden, im Laufe des Vorjahres bei der Stadt als Selbstkostenfestpreise angemeldet (vgl. Rahmenvereinbarung I., II. 2, VI. und VII.).

Der Selbstkostenpreis wird also für die ab dem Jahre 2006 zu erbringenden jährlichen Leistungen vor deren Erbringung auf der Grundlage einer Vorkalkulation der für das Jahr 2006 entstehenden Kosten (d. h. der Mengen und Preise 2006) als Selbstkostenfestpreis im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 VO PR Nr. 30/53 ermittelt, ohne dass eine nachträgliche Erhöhung oder Senkung des Entgeltes aufgrund einer Nachkalkulation der tatsächlich im jeweiligen Leistungsjahr entstandenen Selbstkosten stattfände. Um dem mit dieser langfristigen Bindung verbundenen Risiko der Änderung des Preisniveaus zu steuern, ist die Preisgleitklausel für die Leistungszeiträume ab dem Jahre 2007 vereinbart worden. Diese Klausel ändert aber nichts am Charakter des vereinbarten Entgeltes als eines vor Leistungserbringung beiderseits verbindlich festgelegten Festpreises. Denn der Selbstkostenpreis ist auch für die Jahre ab 2007 nach Maßgabe des Preis- und Mengengerüsts 2006 vorkalkulatorisch genau bestimmt; lediglich das Preisniveau wird nach Maßgabe einer Preisgleitklausel in vorab genau festgelegten Bahnen fortentwickelt.

Selbst wenn aber davon auszugehen sein sollte, dass ein im Rahmen eines langfristig angelegten Dauerschuldverhältnisses vorkalkulierter Selbstkostenpreis bei Verwendung einer Preisgleitklausel wegen des jährlich gleitenden Preisniveaus kein "echter" Selbstkostenfestpreis wäre, so hätten die Vertragsparteien ihre Vertragsbeziehungen auf die Basis einer dann preisrechtlich nicht zu beanstandenden Kombination von Selbstkostenrichtpreisen mit Selbstkostenfestpreisen gestellt. Denn der Selbstkostenpreis wird auch in dieser Alternative vor der (jährlichen) Leistungserbringung auf der Grundlage einer Vorkalkulation als "Festpreis" ermittelt, ohne dass eine nachträgliche Erhöhung oder Senkung des Entgeltes aufgrund einer Nachkalkulation stattfände. Der Leistungsbeziehung läge jedenfalls ein - den Besonderheiten des Vertragsgegenstandes angepasster - vorläufiger Selbstkostenpreis (Selbstkostenrichtpreis im Sinne des § 6 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53) in Form einer verbindlichen Vorgabe der Kostenermittlung (nach Maßgabe des Preis- und Mengengerüsts 2006) zugrunde; dieser "Richtpreis" wird, sobald die Grundlagen der Kalkulation - d.h. insbesondere die indexierungsbedingten Preisänderungen - übersehbar sind, für das kommende Leistungsjahr im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 VO PR Nr. 30/53 in einen Selbstkostenfestpreis im Sinne des § 6 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 umgewandelt. Sollte also die getroffene Vereinbarung wegen des Preisgleitelementes nicht schon selbst als Selbstkostenfestpreisabrede anzusehen sein, wäre diese (alternativ) betrachtete Kombination von Selbstkostenricht- und -festpreis der "ranghöchste" Preistyp, der nach den Umständen der Vertragsbeziehung hier anwendbar wäre. Er wäre damit der preisrechtlich zulässige Preistyp. Denn die (Neu-)Vereinbarung eines über die gesamte (restliche) Vertragslaufzeit betragsmäßig fix bezifferten Selbstkostenfestpreises ist nach den Vertragsverhältnissen preisrechtlich nicht geboten. Den Vertragsparteien ist nämlich eine feste Vereinbarung eines (ziffernmäßig) bestimmten Preises für die gesamte Vertragslaufzeit bei oder unmittelbar nach Abschluss des Vertrages, wie es das Preisrecht für Selbstkostenfestpreise im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 VO PR Nr. 30/53 in der hier betrachteten Alternative vorsähe, nicht zumutbar. Nach den Umständen der Vertragsbeziehung wäre eine solche Vereinbarung nicht interessengerecht, weil sich im Hinblick auf die Dauer der Leistungserbringung, die auf viele Jahre ausgerichtet ist, nicht hinreichend sicher vorkalkulieren lässt, wie sich die Kosten während der gesamten Vertragslaufzeit entwickeln werden.

Die weitere Prüfung, ob der Selbstkostenpreis, der entsprechend dieser Preisabrede für die Fremdleistungen der X1 GmbH in die streitgegenständliche Gebührenkalkulation eingeflossen ist, preisrechtlich zulässig ist, gliedert sich in zwei Schritte. Ausgangspunkt ist im ersten Prüfungsschritt der von der X1 GmbH für das Jahr 2006 geltend gemachte Selbstkostenfestpreis (a.). Denn dieser Preis bildet nach den Vereinbarungen zwischen der Stadt und der X1 GmbH die Basis für die Fortschreibung des Selbstkostenfestpreises bzw. für die Umwandlung des Richtpreises in den jährlichen Selbstkostenfestpreis nach der "Kostenelementeklausel" in den Folgejahren. In einem zweiten Schritt ist daher die Rechtmäßigkeit dieser Preisgleitklausel und die Richtigkeit ihrer Anwendung zu prüfen (b.).

a. Die der Gebührenkalkulation für das Jahr 2008 als Basis der indexierten Fortschreibung zugrunde gelegten Selbstkostenfestpreise des Jahres 2006 sind, jedenfalls soweit sie einen Betrag von 6.355.709.- Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer nicht übersteigen, nicht zu beanstanden

Gemäß § 8 VO PR Nr. 30/53 sind die der VO als Anlage beigefügten "Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten" (LSP) Maßstab der Selbstkostenpreisermittlung und ihrer Prüfung. Bei Anwendung dieser Leitsätze ist nicht erkennbar, dass in den von der X1 GmbH im Jahr 2005 vorkalkulatorisch für das Jahr 2006 geltend gemachten Entgeltansprüchen Positionen nach Grund oder Höhe enthalten wären, die - jedenfalls soweit sie den o.g. Betrag nicht übersteigen - nicht als Selbstkosten für die zu erbringenden Entwässerungsleistungen ansatzfähig wären. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Im Zuge der Umstellung der Entgeltvereinbarung beauftragte die X1 GmbH am 1. September 2005 einen Gutachter, die Beratungs- und Prüfungsgesellschaft mbH (Wirtschaftsprüfergesellschaft - im Folgenden C4), die Selbstkostenfestpreise entsprechend der "Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen" (VO PR 30/53) für die gegenüber der Stadt zu erbringenden Leistungen in den gebührengebundenen Bereichen Entwässerung, Abfallentsorgung und Straßenreinigung inkl. Märkte für das Jahr 2006 auf der Basis des von der X1 für dieses Jahr erstellten Wirtschaftsplanes zu ermitteln (vgl. Gutachten Seite 1 - Beiakte 2 zu 5 K 1205/08).

Ausweislich dieses Gutachtens hat der sachverständige Gutachter in Anwendung der Nrn. 2 und 4 Abs. 4 LSP die nach den LSP zulässigen Kosten aus der betriebsindividuellen Betriebsabrechnung, die auf einem geordneten Rechnungswesen beruht, entwickelt und den Selbstkostenfestpreis gemäß § 6 VO PR 30/53 und Nrn. 6 lit. a) und 5 Abs. 1 lit. a) LSP ausgehend von den Werten des Wirtschaftsplanes 2006 vorkalkulatorisch berechnet (vgl. Gutachten Seiten 5 bis 8 - Beiakte 2 zu 5 K 1205/08).

Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten nicht nach sachgerechten Kriterien den einzelnen Leistungsbereichen verursachungsgerecht zugeordnet worden wären, bestehen nach den Ausführungen auf Seite 3, 4 und 9 des Gutachtens, auf die Bezug genommen wird, nicht. Insbesondere die in der "Rahmenvereinbarung" unter Ziffer III. 2. vorgesehenen Verteilungsschlüssel für die Gemeinkosten erscheinen sachgerecht und begegnen daher keinen Bedenken. Ausweislich der Ausführungen des Gutachters auf Seite 10 seines Gutachtens hat er die Kosten, die nicht im Zusammenhang mit der gebührenrelevanten Leistungserbringung stehen, sondern etwa bei einer Leistungserbringung an Dritte entstehen, im Zuge der Ermittlung der Selbstkosten eliminiert. Der Behauptung der Klägerseite, in die Selbstkostenpreise seien ungerechtfertigter Weise gerade auch solche gebührenbetriebsfremden Kosten eingeflossen, ist damit die Grundlage entzogen.

Das Gutachten kommt im Ergebnis für die im Jahre 2006 von der X1 GmbH an die Stadt P zu erbringenden Entwässerungsleistungen zu einem Selbstkostenfestpreis in Höhe von 7.509.400.- Euro einschließlich der Mehrwertsteuer und eines kalkulatorischen Gewinnzuschlages nach Nrn. 51 und 52 LSP in Höhe von 3,2 % auf die Nettoselbstkostenpreise (vgl. S. 17 und 20 des Gutachtens).

Dieser von der X1 GmbH ihr gegenüber geltend gemachte Selbstkosten(-fest-)preis ist von der Stadt einer stellungnehmenden Überprüfung durch die zuständige Preisaufsichtsbehörde (vgl. § 9 VO PR 30/53) zugeführt worden. Ziel der aufsichtsbehördlichen Preisprüfung ist es, den nach der VO PR 30/53 zulässigen Preis für den öffentlichen Auftrag prüfend zu ermitteln.

Vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, begründet von Hellmuth Ebisch und Joachim Gottschalk, fortgeführt von Werner Knauss und Johann K. Schmidt, 7. Auflage (2001), § 9 VO PR Nr. 30/53 Rn. 96.

Die Bezirksregierung E als Preisaufsichtsbehörde hat ihrer Prüfung der Selbstkostenfestpreise für die gebührengebundenen Leistungen der X1 GmbH des Jahres 2006 die Vorkalkulationen der X1 GmbH, die aus dem Wirtschaftsplan 2006 abgeleitet sind, und das Gutachten der C4 zugrunde gelegt (vgl. S. 5 des Prüfungsberichtes - Beiakte 3 zu 5 K 1205/08). Sie prüfte darauf basierend Mengenansatz und Bewertung nach Nr. 7 und 8 LSP, die Herstellkosten, die Gemeinkosten einschließlich Verteilung und die kalkulatorischen Kosten (vgl. S. 6 des Prüfungsberichtes). Unter Korrekturen in den Ansätzen der kalkulatorischen Abschreibungen, Zinsen und Gewerbesteuern sowie des kalkulatorischen Gewinnes (vgl. S. 7 - 8 des Prüfungsberichtes) kam sie in ihrem preisrechtlichen Prüfungsbericht vom 20. Juli 2006 in der revidierten Fassung vom 20. Oktober 2006 für die Leistungen der X1 GmbH im Bereich der Entwässerung zu einem Selbstkostenfestpreis für 2006 von 6.355.709.- Euro netto und 7.349.422,- Euro brutto (d.h. einschließlich 16 % Mehrwertsteuer - vgl. Anlage 1 des Prüfungsberichtes).

Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieses von der sachkundigen Preisbehörde für das Jahr 2006 geprüften Selbstkostenpreises zu zweifeln.

Dabei ist als Ausgangspunkt festzuhalten, dass ein wie hier nach der "Preispyramide" maßgeblicher Selbstkostenfestpreis - wie im Übrigen aber auch der nach obigen Überlegungen alternativ zu betrachtende Festkostenrichtpreis - nach Nr. 6 lit. a) LSP zwingend -wie geschehen - durch eine Vorkalkulation zu ermitteln ist; daher sei schon hier angemerkt, dass die klägerseitig verschiedentlich angestellten Versuche, die Vorkalkulation der X1 GmbH durch nachkalkulatorisch motivierte Erwägungen in Zweifel zu ziehen, vom Ansatz her keinen Erfolg haben können - Näheres sei an entsprechender Stelle weiter unten ausgeführt.

Soweit in die geprüfte Kalkulation ein - von den Vertragsparteien vereinbarter (vgl. "Rahmenvereinbarung" Nr. V. und Ratsbeschluss vom 19. Dezember 2005) - kalkulatorischer Gewinn in Höhe von 3,2 % der Nettoselbstkosten eingeflossen und durch die Preisbehörde unbeanstandet geblieben ist, ist dies entgegen der klägerseitigen Auffassung weder nach Grund noch Höhe fehlerhaft.

Denn ein kalkulatorischer Gewinn ist dem Grunde nach zulässiger Bestandteil der Selbstkostenpreiskalkulation. Hier wird in Anwendung der Nrn. 51 lit. a) und 52 Abs. 1 LSP im kalkulatorischen Gewinn das allgemeine Unternehmerwagnis der X1 GmbH abgegolten, das grundsätzlich in der Selbstkostenpreisrechnung ansatzfähig und damit als vereinbartes Entgelt Teil der gebührenrelevanten Fremdleistungskosten ist.

Vgl. zur Bejahung der Ansatzfähigkeit des Gewinns/allgemeinen Unternehmenswagnisses bei Beauftragung von Eigengesellschaften mit Entsorgungsleistungen in der Gebührenkalkulation: OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173, 175 und vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, NVwZ-RR 2002, 684,685 f.. Das erkennende Gericht folgt aus den oben im Anschluss an den 9. Senat des OVG NRW ausgeführten Erwägungen zu den Anforderungen an die Ansatzfähigkeit von Fremdleistungsentgelten nicht der zum Beitragsrecht vertretenen Auffassung des 15. Senats des OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2005 - 15 A 873/04 -, nach der eine nichtwirtschaftliche Einrichtung wie eine mit der Abwasserbeseitigung befasste private Eigengesellschaft einer Gemeinde nach dem nordrheinwestfälischen Kommunalrecht keine Gewinne erwirtschaften dürfe. Das erkennende Gericht vermag insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung nach § 77 Abs. 2 GO NRW mit dem Beschaffungsvorrang von Finanzmitteln aus speziellen Entgelten für gemeindliche Leistungen, die hier durch die zulässigerweise mit dem Unternehmensgegenstand der Abwasserbeseitigung betraute private Eigengesellschaft erbracht werden, und das Gebot in § 109 Abs. 1 Satz 1 GO, nach dem auch nichtwirtschaftliche Einrichtungen so zu führen sind, dass sie nachhaltig - d.h. unter Sicherung ihrer technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklungsmöglichkeit - den öffentlichen Zweck erfüllen können, den Schluss nicht zu teilen, dass der Gesetzgeber mit der Soll-Regelung einer Mindestgewinnpflicht für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden in § 109 GO zugleich ein Verbot der Gewinnerwirtschaftung für nichtwirtschaftliche gemeindliche Einrichtungen des privaten Rechts aussprechen wollte. Diese Auffassung hätte im Übrigen die bemerkenswerte Folge, dass Gemeinden auch mit ihren mehrheitlich eigenen Messegesellschaften privaten Rechts als nichtwirtschaftlichen Einrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GO keine Gewinne machen dürften.

Die Bemessung des Entgelts für das allgemeine Unternehmerwagnis ist hier in Anwendung der Nr. 52 Abs. 1 Satz 1 LSP in zulässiger Weise nach einem Hundertsatz vom Umsatz erfolgt; bei dieser Methode ist der Gewinn auf die Netto-Selbstkosten (= Selbstkosten ohne Mehrwertsteuer) zu beziehen.

Vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, begründet von Hellmuth Ebisch und Joachim Gottschalk, fortgeführt von Werner Knauss und Johann K. Schmidt, 7. Auflage (2001), zu Nr. 52 LSP Rn. 5.

Der vereinbarte Gewinnzuschlag von 3,2 % der Nettoselbstkosten rechtfertigt sich der Höhe nach aus dem gesteigerten Unternehmerrisiko, das die X1 GmbH übernommen hat, indem sie einen sich regelmäßig im Jahr vor der Leistungserbringung konkretisierenden vorkalkulierenden Selbstkostenfestpreis - der sich nach Maßgabe des im Ansatz fixen Mengengerüsts 2006 und der Preisindexierung bestimmt - vereinbart hat, der keiner Nachkalkulation zugänglich ist.

Vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidung des OVG NRW, in der ein Gewinnzuschlag in dieser Größenordnung bei einem Selbstkostenfestpreis aus den genannten Gründen als unbedenklich bewertet wurde: OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, S. 27 des Urteilsabdruckes.

Ist die Beteiligung der Gemeinde an dem Privatunternehmen - wie hier - nach §§ 107 und 108 GO zulässig, so ist aus den oben bereits genannten, sich insbesondere aus dem Urteil des OVG NRW vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - ergebenden Gründen auch die Erzielung eines vereinbarten - und preisrechtlich zulässigen - Gewinnes eine privatisierungsbedingte Folge, deren entsprechende Übernahme in die Gebührenbedarfsberechnung, auch soweit der Gewinn auf den gemeindlichen Beteiligungsanteil entfällt, nicht fehlerhaft ist.

Sonstige Bedenken gegen die nachvollziehbare vorkalkulatorische Ermittlung und Prüfung der Selbstkostenpreise durch den Gutachter bzw. die Bezirksregierung bestehen nicht. Die allgemein gehaltenen Hinweise der Klägerseite, es könne nicht angehen, dass die Selbstkosten aufgrund eines von der X1 GmbH in Eigenregie erstellten Wirtschaftsplanes aufgestellt und geprüft worden seien, geben dazu mangels Substantiierung keinen Anlass. Nach Nrn. 2 und 4 Abs. 4 LSP dürfen die nach den LSP zulässigen Kosten aus der betriebsindividuellen Betriebsabrechnung, die auf einem geordneten Rechnungswesen beruht, entwickelt werden. Die sachverständige C4 hat in ihrem Gutachten zur Ermittlung der Selbstkostenpreise der X1 GmbH die Führung eines geordneten Rechnungswesens festgestellt (vgl. Seite 6 des Gutachtens) und daraus die Selbstkosten ermittelt. Nach Nr. 4 LSP werden die Kosten aus Menge und Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter und in Anspruch genommenen Dienste ermittelt (Abs. 1), und zwar nach Maßgabe der Kosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen (Abs. 2). Bei einer der Leistungserstellung vorausgehenden Vorkalkulation, wie sie nach Nr. 5 Abs. 1 lit. a) und Nr. 6 lit. a) LSP bei Selbstkostenricht- und -festpreisen erforderlich ist, sind nach Nr. 7 Abs. 1 lit. a) und Nr. 8 Abs. 2 lit. a) LSP die Mengensätze und Preise zugrunde zu legen, wie sie im Zeitpunkt der Angebotsabgabe - bezogen auf den Leistungszeitpunkt - voraussehbar bzw. absehbar sind.

Vgl. in diesem Sinne: Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, begründet von Hellmuth Ebisch und Joachim Gottschalk, fortgeführt von Werner Knauss und Johann K. Schmidt, 7. Auflage (2001), zu Nr. 8 LSP Rn. 9 ff.

Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Kosten nicht nach Menge und Wert der für die Leistungserstellung im Jahre 2006 zu verbrauchenden Güter und in Anspruch zu nehmenden Dienste ermittelt worden wären, die im Zeitpunkt der Vorkalkulation absehbar waren, zumal das Leistungsverzeichnis 4 zum Leistungsvertrag hinreichende Anhaltspunkte für den Mengenansatz, der zur Vertragserfüllung notwendig ist, liefert. Auch dafür, dass die Betriebsführung nicht wirtschaftlich wäre, hat der Gutachter keine Anhaltspunkte feststellen können (vgl. Seite 7 des Gutachtens).

Auch der weitere klägerseitige Vortrag, mit dem die Richtigkeit der Selbstkostenrechnung, soweit sie nach der preisaufsichtlichen Prüfung Bestand hat, in Zweifel gezogen wird, ist aus den folgenden Gründen nicht geeignet, dieses Prüfungsergebnis in Frage zu stellen.

Die Bedenken, die die Klägerseite aus dem Umstand herleitet, dass die X1 GmbH im Geschäftsjahr 2006 nach dem Jahresabschluss ein "Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern" in Höhe von 4.757.000,- Euro erzielt habe, teilt das Gericht nicht. Zwar hat die Klägerseite vertiefend vorgetragen, bei einem Umsatz der X1 GmbH mit der Stadt P von 24.130.000,- Euro im gebührengebundenen Bereich und einem Gesamtumsatz von 38.670.000,- Euro dürfte der maximale Gewinn aus den gebührengebundenen Sparten bei höchstens rund 772.000,- Euro (= 3,2 % vereinbarter Gewinn x 24.130.000,- Euro) liegen, so dass aus dem verbleibenden Umsatz von 14.540.000,- Euro (= 38.670.000,- Euro - 24.130.000,- Euro) ein Gewinn von 3.985.000,- Euro (= 4.757.000,- Euro - 772.000,- Euro; = 27,4 %) erwirtschaftet worden wäre. Dieser Betrachtung ist entgegenzuhalten, dass die - hier in Rede stehende, zeitlich der Leistungserbringung vorangehende, vorkalkulierende - Selbstkostenrechnung weder eine Gewinn- und Verlustrechnung noch eine Bilanz ist. Diese beiden Formen des betrieblichen Rechnungswesens werden nachgängig ("nachkalkulierend") erstellt. Daher können aus den Ist-Ergebnissen des aus der "expost-Sicht" nachkalkulierenden betrieblichen Rechnungswesens keine durchschlagenden Schlüsse auf die Unrichtigkeit der Prognose-Ansätze gezogen werden, die in eine aus der "exante-Sicht" vorkalkulierenden Selbstkostenrechnung eingeflossen und die notwendigerweise mit prognostischen Unsicherheiten behaftet sind. Allein die Vorkalkulation und ihre Richtigkeit ist in vorliegendem Verfahren Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Im Erörterungstermin vom 18. Juni 2008 haben der Vertreter der C4 GmbH und der Vertreter der Preisprüfungsbehörde, die die Selbstkosten der X1 GmbH einer intensiven Überprüfung unterzogen haben, nachvollziehbar dargelegt, dass - auch mit vergleichendem Blick auf die Ansätze in vergangenen Zeiträumen - das Mengen- und Preisgerüst der X1 GmbH, das der Selbstkostenkalkulation zugrunde liegt, und die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Leistungsbereiche plausibel ist; der Vertreter der C4 GmbH hat insbesondere auch keine Hinweise dafür gefunden, dass die X1 GmbH unwirtschaftliche Preise angesetzt hätte. Es besteht auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Vertreter der C4 GmbH bei der Ermittlung der Selbstkosten aus dem Wirtschaftsplan der X1 GmbH sorgfältig und kritisch vorgegangen ist und der ihn beauftragenden X1 GmbH kein "Gefälligkeitsgutachten" erstellt hat. Denn ihm war - wie er im Erörterungstermin überzeugend dargelegt hat - von Anfang an bewusst, dass das Ergebnis der von ihm für die X1 GmbH durchgeführten Selbstkostenermittlung von der Preisaufsichtsbehörde überprüft werden würde; da er den Auftrag zur Erstellung von "Selbstkostenkalkulationen" als Einstiegsmöglichkeit in einen bislang wenig besetzten "Nischenmarkt" ansah und er sich von einer positiven Prüfung dieser Kalkulation durch die Preisbehörde Werbungsvorteile versprach, war er zu einer sorgfältigen, aber auch kritischen Ermittlung der tatsächlichen Selbstkosten der X1 GmbH in den gebührengebundenen Bereichen besonders motiviert. Greifbare Anhaltspunkte für eine unzulässige "Kostenmacherei" seitens der X1 GmbH im Bereich der Entwässerungsleistungen sind vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Der Darlegung, dass nach dem Preisprüfungsbericht der Bezirksregierung die Herstellkosten für die Entwässerungsleistungen bei ca. 5.659.000,- Euro liegen sollen, nach der Gewinn- und Verlustrechnung der X1 GmbH für das Jahr 2006 die entsprechenden Kosten aber bei nur 4.772.000,- Euro gelegen hätten, vermag das Gericht keinen Grund zu Zweifeln an der Richtigkeit der vorkalkulatorischen Selbstkostenkalkulation zu entnehmen. Zum einen ist eine nachkalkulatorische Gewinn- und Verlustrechnung - wie bereits unter aa. dargelegt - ohnehin nicht geeignet, die Richtigkeit einer Vorkalkulation in Frage zu stellen. Zum anderen ist der rechnerische Weg, auf dem die Klägerseite zu dem von ihr angegebenen Wert der den Herstellkosten entsprechenden Kosten für die Entwässerung aus der Gewinn- und Verlustrechnung gelangt ist, nicht überzeugend. Denn die Klägerseite ist bei ihrer Berechnung der Herstellkosten nach der Gewinn- und Verlustrechnung von den dort angegebenen entsprechenden Gesamtkosten des Unternehmens ausgegangen (d.s. 23.056.000,- Euro) und hat der Bilanzplanung der X1 GmbH für Aktiva des Jahres 2006 einen 20,7-%-igen Kostenanteil der Entwässerung an den Gesamtkosten entnommen und daraus gefolgert, dass sich die Kosten der Entwässerungsleistung auf insgesamt ca. (20,7 % von 23.056.000,- Euro =) 4.772.000.- Euro belaufen müssten. Diese Schlussfolgerung trägt aber nicht. Die Angabe eines Anteils der Entwässerungskosten von 20,7 % in der Bilanzplanung bezieht sich allein auf die Sachanlagen. Diese Zahl sagt aber nichts über die Verteilung der Personalkosten, die für die Entwässerungsleistung deutlich mehr als 50 % der Herstellkosten ausmachen, auf die Leistungsbereiche des Unternehmens aus. Denn die Personalkosten stehen in keiner erkennbaren festen Beziehung zu den Kosten der Sachanlagen. Daher ist der Rückschluss von dem 20-%-Anteil der Entwässerung an den gesamten Sachanlagekosten auf einen entsprechenden 20-%-Anteil der Entwässerung an den Gesamtkosten des Unternehmens nicht überzeugend. Soweit die Klägerseite zur Plausibilisierung der Selbstkosten die Vorlage der Spartenabrechnung der X1 GmbH für das Jahr 2006 seitens des Beklagten anmahnt, ist diese Abrechnung kein geeignetes Prüfungsinstrument für die Selbstkostenrechnung. Der hier in Rede stehende und zu prüfende Selbstkostenpreis 2006 ist nach den obigen Darlegungen ein Selbstkostenfestpreis bzw. eine Kombination aus Selbstkostenricht- und -festpreis, jedenfalls ein vorkalkulatorischer Selbstkostenpreis. Dessen Richtigkeit kann nicht durch den Vergleich mit nachkalkulatorischen (Sparten-)Abrechnungen in Frage gestellt werden. Dass bei der Aufstellung und Prüfung der vorkalkulatorischen Selbstkostenkalkulation das Augenmerk der C4 GmbH und der Preisprüfungsstelle insbesondere auch auf einer korrekten Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Leistungsbereichen lag, steht nach Überzeugung des Gerichtes aufgrund der Äußerungen der Vertreter dieser Stellen im Erörterungstermin fest; daher besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Kostenzuordnung zu zweifeln. Soweit die Klägerseite die Summenbildung in der Excel-Tabelle "Kalkulation-LSP-2006 für den gebührengebundenen Bereich Kanäle", die sich in den Unterlagen befindet, die dem Beklagten von der X1 GmbH anlässlich der LSP-Kalkulation überreicht worden sind, rechnerisch für nicht nachvollziehbar hält, schlägt ein aus diesem Mangel ev. resultierender Zweifel nicht auf die letztlich maßgeblichen, preisrechtlich von der Preisaufsicht geprüften und als berechtigt anerkannten Kosten durch. Denn die Preisaufsicht hat die Kosten im Laufe des Prüfungsverfahrens eigenständig gruppiert und war infolgedessen zu einer eigenständigen Summierung gezwungen. Dies zeigt die von der in Rede stehenden Excel-Tabelle abweichende Auflistung der Kostenarten in der Anlage I (Fassung vom 20. Oktober 2006) zum Preisprüfungsbericht (vgl. die Gliederung in der Anlage I nach Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten, sonstige Betriebskosten, Fremdleistungen, Entsorgungskosten, Instandhaltung allgemein, Verwaltungskosten, kalkulatorische Kosten, kalkulatorische Gewerbesteuer und kalkulatorischer Gewinn statt der Gliederung in der Excel-Tabelle der X1 GmbH nach Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstigen betrieblichen Aufwendungen etc.). Dementsprechend weist etwa auch die in beiden Listen erscheinende Kostenart der Personalkosten unterschiedliche Beträge aus (Anlage I: 3.893.937,- Euro und Excel-Tabelle X1 GmbH: 3.893.491.- Euro). Es spricht daher nichts für eine ungeprüfte Übernahme von ev. Summierungsfehlern aus der hier in Rede stehenden Excel-Tabelle in den Beklagtenunterlagen in die Auflistung der Kostenarten in der Anlage I des Preisprüfungsberichtes. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 8. Dezember 2008. Danach ist die Excel-Tabelle, die sich in den dem Beklagten von der X1 GmbH überreichten Unterlagen befindet, unter Einsatz eines Zeilenfilters in der Darstellung verkürzt worden, so dass nicht alle Zeilen-Daten, die in die angegebenen Endsummen der einzelnen Kostenarten einflossen, dort wiedergegeben sind. Bei der Preisprüfung durch die Bezirksregierung sind jedoch alle Zeilen geprüft und ggf. korrigiert worden, wie die dem Schriftsatz anliegende ausführlichere Excel-Tabelle "Kalkulation-LSP-2006 für den gebührengebundenen Bereich Kanäle nach Preisprüfung und ohne Zeilenfilter" belegt;

Soweit die Klägerseite des Weiteren

Bedenken gegen die Ansatzfähigkeit von Kosten für die Fortschreibung des Kanalvermögens hegt, sind diese Bedenken unbegründet, weil es sich dabei um betriebsnotwendige, d.h. zur Erbringung der Entwässerungsleistung einschließlich ihrer gebührenmäßigen Abwicklung erforderliche Kosten handelt; die Übernahme von einmaligen Reorganisationskosten aus dem Jahre 2006 in die LSP-Kalkulation beanstandet, geht dieser Einwand ins Leere. Denn nach dem Bericht der C4 GmbH über die Ermittlung der Selbstkostenpreise bei der Kalkulation der Herstellungskosten ist berücksichtigt worden, dass die nicht dem normalen Geschäftsbetrieb zuzurechnenden Aufwendungen, die in dem Wirtschaftsplan 2006 in nur geringem Umfang enthalten seien und z. B. Umzugs- und Renovierungskosten umfassten, bei der Selbstkostenkalkulation nicht als entgeltrelevant angesetzt werden könnten (vgl. dort S. 8). Dementsprechend sind ausweislich der Schriftsätze des Beklagten vom 30. Oktober 2008 und vom 11. Dezember 2008 einschließlich der erläuternden Anlagen und Tabellen u. a. die Aufwendungen für diese Reorganisationskosten (Umzugs- und Renovierungskosten) in Höhe von 86.000,- Euro aus der Selbstkostenkalkulation nach LSP unter dem Konto 59790 (Sonstige Dienst- und Fremdleistungen) zunächst erfasst und dann ausgeschieden worden. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte gegenüber den klägerseitig geäußerten Bedenken nachvollziehbar erläutert, dass diese Reorganisationskosten nicht unter das Konto 59791 (Umbuchung Sonstige Dienst- und Fremdleistungen (Reorganisation)), sondern allein unter das Konto 59790 fielen; unter dem neu eingerichteten Konto 59791 wurden vielmehr Leistungen verbucht, die infolge der Umorganisation der Leistungsbeziehungen ab dem Jahre 2006 nicht mehr wie bisher von der X1 GmbH selbst, sondern der X1 GmbH als (neue) Fremdleistungen von der Fa. P erbracht wurden. Dafür, dass höhere Reorganisationskosten entstanden waren, die in stärkerem Umfang zu eliminieren gewesen wären, bestehen keine Anhaltspunkte; einen um 10 % überhöhten Personalkostenansatz rügt, bestehen dafür mangels Substantiierung dieser Behauptung keine Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der Mitarbeiter der C4 GmbH, der die Selbstkostenkalkulation entwickelt hat, ausweislich seiner Ausführungen in dem Gutachten über die Ermittlung der Selbstkostenpreise und seiner Aussagen in dem gerichtlichen Erörterungstermin - entgegen der Behauptung der Klägerseite - Einsicht in die Lohnlisten der Lohnstelle genommen hat (vgl. Protokoll des Erörterungstermins S. 8) und in einer vergleichenden Langzeitbetrachtung keine Hinweise für eine unwirtschaftliche Betriebsführung oder unangemessene Kosten gefunden hat. Welchen preisrechtlichen Bedenken die Beteiligung der X1 GmbH an Beschäftigungsförderungsprogrammen ausgesetzt sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Diese Programme haben in der Regel die Aufgabe, über staatlich subventionierte arbeitsmarktpolitische Instrumente gemäß SGB III vor allem Langzeitarbeitslose wieder ins Erwerbsleben zu integrieren. Dass diese Förderung auf Kosten des Auftraggebers und damit letztlich des Gebührenzahlers erfolgte, ist nicht ersichtlich. Hier kommt hinzu, dass ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten vom 11. Dezember 2008 die über das Beschäftigungsprogramm rekrutierten Arbeitskräfte nicht im gebührengebundenen Bereich eingesetzt sind und deren Kosten ohnehin die Arbeitsagentur übernimmt; die Übernahme - bezogen auf den Zeitraum 2003 bis 2009 - einmalig hoher Investitionen der X1 GmbH im Jahre 2006 in Höhe von ca. 5, 8 Millionen Euro für den Fuhrpark in die Selbstkostenkalkulation beanstandet, bietet auch dies keinen Anlass, an der Richtigkeit der Selbstkostenkalkulation für den hier streitgegenständlichen Bereich der Entwässerungsleistungen zu zweifeln. Denn es ist damit nicht dargetan, dass diese - ohnehin nur über Abschreibungen über die Abschreibungszeiträume hin verteilt kostenrelevant werdenden - Investitionen keine betriebsnotwendigen Kosten darstellten, die preisrechtlich nicht kalkuliert werden dürften. Nach Nr. 4 Abs. 2 LSP dürfen bei der Selbstkostenkalkulation zwar nach Art und Höhe nur die (angemessenen - vgl. § 5 PrVO) Kosten berücksichtigt werden, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstehen. Es ist nicht erkennbar, dass die hier allein bedeutsamen Investitionen in den Entwässerungsfuhrpark Ausdruck einer unwirtschaftlichen Betriebsführung mit unangemessenen Kostenfolgen gewesen wären. Die diesbezügliche Annahme der Klägerseite, die Investitionsentscheidung sei nur getroffen worden, um ein "Abstürzen" der Abschreibungen zu verhindern, erschöpft sich in Vermutungen. Soweit die Klägerseite zur Illustration ihrer Bedenken der Reihe der Investitionen (Planzahlen) für die Jahre 2003 - 2009 die Reihe der handelsrechtlichen Abschreibungen (Planzahlen) gegenüberstellt, sprechen letztere Zahlen - selbst unter Berücksichtigung der Aufgabe von Geschäftsfeldern zum Jahre 2005 - eher für eine verstetigte Abschreibungssituation und damit bei der Eigenart der Leistungserbringung der X1 GmbH, die i.W. auf eine kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen ohne große Nachfrageschwankungen über lange Zeiträume hin ausgerichtet ist, für eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionsplanung.

Abgesehen davon ist ausweislich der Darlegung des - sich auf entsprechende Informationen der X1 GmbH stützenden - Beklagten im Schriftsatz vom 10. November 2008 für den Entwässerungsbereich bei der Selbstkostenvorkalkulation 2006 insbesondere mit der Anschaffung von fünf Fahrzeugen im Jahre 2006 und entsprechenden Abschreibungen gerechnet worden. Dabei handelte es sich um vier Ersatzfahrzeuge und einen zusätzlich beschafften "Kamerawagen mit Prüftechnik". Dass das letzteren Fahrzeug zur Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung angeschafft und die dadurch verursachten Kosten auch im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung angemessen waren, ist durch den Hinweis belegt, dass dieses Fahrzeug für die Inspektion der großprofiligen Kanäle - mit Blick auf den Schädigungszustand des Per Kanalnetzes - benötigt wird und dem neuesten technischen Standard entspricht. Soweit die übrigen vier Fahrzeuge der Ersatzbeschaffung für Altfahrzeuge dienten, bestehen ebenfalls keine Bedenken, dass diese Investitionsentscheidung im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung angemessen war. Denn wird der Beschaffungswert dieser vier Neufahrzeuge in Höhe von 565.603,- Euro [= 838.368,- Euro (Gesamtwert der neuen Fahrzeuge) - 272.765,- Euro (Wert des Kamerawagens mit Prüftechnik) - vgl. dazu die dem Schriftsatz des Beklagten vom 10. November 2008 anliegende Tabelle)] dem Verkaufserlös für die vier Altfahrzeuge in Höhe von 100.900.- Euro gegenübergestellt, so deutet das Wertgefälle darauf hin, dass die Altfahrzeuge den überwiegenden Teil ihrer technischen Lebensdauer bereits in erheblichem Umfang hinter sich gebracht hatten. Die betriebswirtschaftliche Entscheidung zur Neuanschaffung ist daher mit Blick darauf gut nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Altfahrzeuge zunehmend der Gefahr unterlagen, mängelbedingt auszufallen.

Da nach der der Kalkulation zugrunde liegenden Planung die vier neuen Fahrzeuge ersichtlich der Ersatzbeschaffung dienen und die vier Altfahrzeuge im Gegenzug im Jahre 2006 verkauft werden sollten, bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte für den Verdacht der Klägerseite, dass es zu ungerechtfertigten "Doppelabschreibungen" von acht Fahrzeugen über das gesamte Kalkulationsjahr gekommen wäre. Denn bei Zugängen von (beweglichen) Anlagegütern im Laufe eines Abrechnungszeitabschnittes ist der darauf entfallende Abschreibungsbetrag entweder zeitanteilig oder aus Vereinfachungsgründen regelmäßig auch bei Anschaffungen in der ersten Jahreshälfte der volle auf das Jahr entfallende Abschreibungsbetrag und bei Anschaffungen in der zweiten Jahreshälfte der hälftige auf das Jahr entfallende Abschreibungsbetrag anzusetzen.

Vgl. Michaelis / Rhösa, Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen, Loseblattkommentar Band 1, zu Nr. 38 LSP, Abschnitt 2.3.1, Nr. 39 LSP, Abschnitt 1.3 a.E. (Stand Mai 2008 bzw. März 2001).

Ersetzen die Neuanschaffungen - wie hier - Altanlagen, so ist ab dem Zeitpunkt der (geplanten) Ersetzung die Abschreibung der Altfahrzeuge zeitanteilig zu beenden.

Vgl. sinngemäß Michaelis / Rhösa, a.a.O., Nr. 39 LSP, Abschnitt 1.4 (Stand: März 2001).

Da gerade die Abschreibungspraxis der X1 GmbH bzgl. der geplanten Investitionen besonderer Gegenstand der Prüfung durch die Preisaufsicht war und die Preisprüfung nach Ziffer 221 des Preisprüfungsberichtes zu einer Korrektur der diesbezüglichen Ansätze nach Maßgabe der o.g. Vereinfachungsregeln führte, besteht kein Anlass zu der Annahme, dass der Prüfbehörde eine preisrechtlich unzulässige zeitgleiche "Doppelabschreibung" der Alt- und Ersatzfahrzeuge nicht aufgefallen wäre, wenn sie denn versucht worden wäre. Dass die X1 GmbH in der Selbstkostenpreiskalkulation im Rahmen der Abschreibung der Fahrzeuge auch berücksichtigt hat, zu welchem Anteil sie im gebührenrelevanten Leistungsbereich und zu welchem Anteil sie außerhalb desselben eingesetzt werden, zeigen die entsprechenden Angaben in der dem Schriftsatz des Beklagten vom 10. November 2008 anliegenden Tabelle.

Klägerseitig sind in diesem Zusammenhang des weiteren Bedenken geäußert worden, wonach im Rahmen der kalkulatorischen Abschreibung des Anlagevermögens auch Kosten für Investitionen angesetzt worden seien, die in den Monaten November und Dezember 2005 zwar geplant gewesen, aber nicht realisiert worden seien. Diese Bedenken treffen den letztlich maßgeblichen, preisrechtlich von der Preisaufsicht geprüften und als berechtigt anerkannten Selbstkostenansatz für kalkulatorische Abschreibungen nicht. Denn - wie klägerseitig selbst ausgeführt - wurden nach dem Preisprüfungsbericht im Rahmen der Prüfung des zulässigen Selbstkostenpreises zur Ermittlung der (gerechtfertigten) kalkulatorischen Abschreibungen die für das Vorjahr - d.h. das Jahr 2005 - geplanten, aber nicht realisierten Investitionen eliminiert und nur die effektiven Investitionen bei der Ermittlung der Abschreibung zugrunde gelegt. Im Übrigen handelt es sich bei der hier betrachteten Selbstkostenpreiskalkulation für das Jahr 2006 - wie bereits angesprochen - um eine in die Zukunft gerichtete Vorkalkulation, d.h. die Selbstkosten waren hier auf der Basis der im Kalkulationszeitpunkt des Jahres 2005 voraussehbar für die Leistungserstellung im Jahre 2006 notwendigen Mengen und Werte schätzend zu berechnen. Ausgangspunkt der Schätzung sind die Erfahrungen der Vergangenheit, die unter Berücksichtigung der voraussehbaren Entwicklung zu den vorkalkulatorischen Ansätzen führen.

Vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., zu Nr. 5 LSP, Rdnrn. 2 und 3.

Dementsprechend hängt die Richtigkeit der Kalkulation der Abschreibungen für die im Jahr 2006 anzuschaffenden Anlagen nicht von den tatsächlichen (effektiven) Investitionen ab, die die X1 GmbH im Nachhinein betrachtet im Jahr 2006 getätigt hat, sondern davon, dass die Vorkalkulation (im Kalkulationszeitpunkt) auf zuverlässigen Schätzungen der voraussichtlich (für den Kalkulationszeitraum) anfallenden Kostenmengen und -werte beruht. Daher kann die Klägerseite die Richtigkeit der Abschreibungskalkulation nicht mit Hinweisen auf effektive Investitionszahlen nach dem "testierten X1-Jahresabschluss 2005" oder gar die effektiven Buchwerte nach der Handelsbilanz der X1 GmbH zum 31. Dezember 2006 in Frage stellen. Vielmehr besteht kein Anlass zu bezweifeln, dass die Kalkulation auf zuverlässigen Schätzungen beruht und damit die Planansätze für 2006 preisrechtlich nicht zu beanstanden sind. Denn wie bereits oben dargelegt haben der Vertreter der C4 GmbH und der Vertreter der Preisprüfungsbehörde im Erörterungstermin vom 18. Juni 2008 nachvollziehbar dargelegt, dass - auch mit vergleichendem Blick auf die Ansätze in vergangenen Zeiträumen - das Mengen- und Preisgerüst der X1 GmbH, das der Selbstkostenkalkulation zugrunde liegt, plausibel ist.

Sind mithin im Rahmen der Vorkalkulation die aufgrund einer zuverlässigen Schätzung für das Jahr 2006 geplanten Investitionen in Anlagen (abschreibungs-) kostenrelevant, so fließen - entgegen der klägerseitig vertretenen Auffassung - bei einer Vorkalkulation diese (geplanten) Investitionen auch über die Kalkulation des betriebsnotwendigen Kapitals nach Nrn. 43 ff. LSP in die Basis der für das Jahr 2006 anfallenden kalkulatorischen Verzinsung ein. Auch für diese Kostenart kommt es bei Ermittlung des vorzukalkulierenden Selbstkostenfestpreises auf eine nachkalkulierende Betrachtung der tatsächlichen Investitionen im Leistungszeitraum des Jahres 2006 und ihrer Folgen für das zu verzinsende betriebsnotwendige Kapital nicht an. Da nach dem Prüfbericht der Preisaufsicht im Rahmen der Kontrolle der angesetzten kalkulatorischen Verzinsung das betriebsnotwendige Umlaufvermögen insofern korrigiert worden ist, als es auf den für die Leistungserstellung benötigten Umfang zurückgeführt wurde, bestehen - entgegen den klägerseitigen Andeutungen - auch keine Bedenken, dass es zu einer "Doppelverzinsung", d.h. einer Verzinsung des in (nur) geplanten Anlagen gebundenen Kapitals und des gerade für dessen Erwerb vorgehaltenen Umlaufvermögens gekommen sein könnte.

Auch soweit klägerseitig beanstandet wird, dass für den Erwerb von Ersatzfahrzeugen im Kalkulationszeitpunkt höhere Kosten veranschlagt wurden, als bei dem späteren Kauf tatsächlich zu zahlen waren, läuft dieser Hinweis ins Leere. Eine vorkalkulatorische Selbstkostenfestpreisermittlung, wie sie hier vorliegt, ist einer nachträglichen Änderung des Entgeltes (Erhöhung oder Senkung) und damit einer Kostenberichtigung aufgrund einer Nachkalkulation, wie sie klägerseitig erstrebt wird, nicht zugänglich. Jede Vorkalkulation ist als Schätzung notwendiger Weise mit Unsicherheiten behaftet. Da Anhaltspunkte dafür, dass die Kaufpreise der Ersatzfahrzeuge im maßgeblichen Zeitpunkt der Erstellung der Vorkalkulation nicht sachgerecht geschätzt worden wäre, nicht bestehen, ist der entsprechende Kostenansatz in der Preisvorkalkulation keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Dies gilt um so mehr, als auch diese Ansätze durch die Preisaufsichtsbehörde, die sich ausweislich des Preisprüfungsberichtes (Nr. 221) gerade auch mit der Investitionsplanung 2006 kritisch befasst hat und die kraft ihrer professionellen Prüfertätigkeit Erfahrung mit der Einschätzung von Investitionsansätzen durch Unternehmen der Entsorgungswirtschaft hat, geprüft sind.

In der privatunternehmerischen Selbstkostenkalkulation mussten schließlich die Einnahmen aus dem für 2006 geplanten Verkauf der Altfahrzeuge, die wie oben dargelegt nicht "doppelt", sondern allenfalls "Zugum-Zug" mit den sie ersetzenden Neufahrzeugen aus der Kalkulation ausscheidend abgeschrieben wurden, aus folgenden Gründen bei der Kalkulation nicht kostenmindernd berücksichtigt werden.

Zwar sind Verkaufserlöse für abzuschreibende Anlagegüter, bei denen wie hier zu Beginn der Abschreibung nicht mit ausreichender Sicherheit mit einem nennenswerten Verkaufserlös gerechnet werden konnte, regelmäßig mit dem Restbuchwert zu verrechnen und der Saldo auf einem Abschreibungswagniskonto im Sinne der Nr. 39 Abs. 2 Satz 2 LSP zu erfassen.

Vgl. Michaelis / Rhösa, Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen, Loseblattkommentar Band 1, zu Nr. 39 LSP, Abschnitt 1.4 a.E. (Stand März 2001).

Diese Pflicht besteht vor folgendem Hintergrund: Nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ist ein (erheblicher) Verkaufserlös (Restwert), der bereits zu Beginn der Abschreibung eines Anlagegutes mit ausreichender Sicherheit für den Zeitpunkt des Ausscheidens des Gutes aus dem Betrieb erwartet werden kann, schon bei der Ermittlung der Abschreibungsbasis mindernd zu berücksichtigen (d.h. Anschaffungspreis - erwarteter Erlös = Basis). Denn die Leistungserbringung durch den Betrieb verzehrt nur nach Maßgabe der gekürzten Abschreibungsbasis Werte und verursacht nur insoweit (Abschreibungs-)Kosten. Bleibt der Restwert eines Gutes zu Beginn der Abschreibung zunächst unberücksichtigt, so ist bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb ein dafür erzielter (erheblicher) Verkaufserlös bei der Bildung des Selbstkostenpreises zu berücksichtigen, indem der Saldo von Restbuchwert und Erlös auf einem Abschreibungswagniskonto zu verbuchen ist. Denn ist beispielsweise der Erlös im Saldo gegenüber dem Buchrestwert positiv, ist es in der Zeit, in der das Gut für die Leistungserbringung im Betrieb eingesetzt war, zu Mehrabschreibungen gekommen, weil deren Basis der volle Anschaffungspreis gewesen ist. Wie sich aber bei Ausscheiden des Gutes durch den Vergleich von Restbuchwert und (erheblichem) überwiegendem Erlös erweist, ist mit der Leistungserbringung ein deutlich geringerer Wertverzehr verbunden gewesen, so dass es zu überhöhten Abschreibungen (Mehrabschreibungen) gekommen ist; ist der Saldo Restbuchwert-Verkaufserlös negativ, waren die Abschreibungen demgegenüber zu gering, so dass es zu Minderabschreibungen gekommen ist. Aus der Regelung in Nr. 39 Abs. 2 Satz 2 LSP über die Behandlung von Mehr- und Minderabschreibungen, die aus unzutreffenden Schätzungen über die Gesamtnutzungsdauer eines Anlagegutes resultieren und die regelmäßig - d.h. soweit die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben - über ein Abschreibungswagnis anzusetzen sind, lässt sich als allgemeiner - auf vorliegende Situation übertragbarer - Gedanke ablesen, dass das Preisrecht sich typischerweise aus der prognostischen Unsicherheit, mit der Abschreibungsvorgänge behaftet sind, ergebende Wagnisse nicht auf sich beruhen lassen, sondern dem Wagnis regelmäßig durch den Ansatz eines Abschreibungswagnisses auf einem Wagniskonto steuern will.

Vgl. zum Vorstehenden in gleichem Sinne: Michaelis / Rhösa, Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen, Loseblattkommentar Band 1, zu Nr. 38, Abschnitt 2.3.5 und zu Nr. 39 LSP, Abschnitt 1.4 a.E. (jeweils Stand März 2001) sowie Ebisch / Gottschalk, a.a.O., zu Nr. 38 LSP, Rdnr. 24; vgl. zur Berichtigung von Schätzungsfehlern bei der Abschreibung auch Michaelis / Rhösa, a.a.O., zu Nr. 39 Abschnitt 2. (Stand März 2001).

Entspricht der Erlös dem Restbuchwert, d.h. ist der Saldo gleich Null, waren in der Regel die bisherigen Abschreibungen zutreffend und es entsteht keine ausgleichsbedürftige Situation.

Soweit also Auftraggeber und Auftragnehmer - wie hier - nichts anderes vereinbart haben, sind im Sinne der Nr. 39 Abs. 2 Satz 2 LSP Mehrabschreibungen als Wagnisgewinn auf einem Abschreibungswagniskonto zu erfassen, auf dem auch Abschreibungswagnisverluste aus Minderabschreibungen, die etwa aus einer zu lang geschätzten Gesamtnutzungsdauer herrühren können, zu verbuchen sind; ein Saldo auf diesem Konto, mit dessen Ausgleich in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, ist etwa durch langfristig zu verteilende Kostengut- oder -lastschriften aufzulösen oder das Wagnis ist auf der Grundlage einer mehrjährigen Durchschnittsbetrachtung der Wagnisgewinne und -verluste als Wagniskostenanteil in die Kalkulation einzuberechnen und damit auszugleichen.

Vgl. Ebisch / Gottschalk, a.a.O., zu Nr. 39 LSP, Rdnrn. 15 - 20, sowie Michaelis / Rhösa, Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen, Loseblattkommentar Band 1, zu Nr. 39 LSP, Abschnitt 2.4 (Stand März 2001).

Wird ein Wagniskonto nicht geführt, sind - vorbehaltlich anderer hier nicht getroffener Vereinbarungen der Vertragspartner - Erlöse, die diesem Konto ansonsten nach der Saldierung von Restbuchwert und Verkaufserlös als Wagnisgutschrift zuzuschreiben wären, in geeigneter sonstiger Form nach den Grundsätzen einer geordneten Kostenrechnung in der Kostenkalkulation - "wagnisausgleichend" - zu berücksichtigen. Das kann etwa dadurch geschehen, dass die unterbleibende "Wagnisgutschrift" als Nebenertrag aus Teilen des betriebsnotwendigen Kapitals im Sinne der Nr. 43 Abs. 4 LSP angesehen wird und die kalkulatorischen Zinsen entsprechend gekürzt werden.

Vgl. so auch Michaelis / Rhösa, Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen, Loseblattkommentar Band 1, zu Nr. 38 LSP, Abschnitt 2.3.5 a.E. (Stand März 2001).

"Wagnislasten" dürften in diesem Fall bereits über das allgemeine Unternehmerwagnis nach Nr. 51 LSP abgegolten sein.

Ausgehend von diesen Erwägungen bestanden in vorliegendem Fall, in dem offenbar kein Abschreibungswagniskonto geführt wird, in dem für die Prüfung des Selbstkostenpreises maßgeblichen Zeitpunkt der Vorkalkulation keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Verkauf der Altfahrzeuge im Jahre 2006 ein "Wagnisgewinn" erzielt werde, der bei der Preisbildung zu berücksichtigen wäre. Wird nämlich im Kalkulationszeitpunkt ein Erlös für Anlagegüter, die im Kalkulationszeitraum ausscheiden, (lediglich) zum Restbuchwert erwartet, bleibt der Erlös -, wenn der Abschreibung die erfahrungsgemäße Lebensdauer der betroffenen Anlage zugrundegelegt wird (Nr. 39 Abs. 1 LSP), - wie dargelegt ohne Auswirkung auf die Selbstkostenrechnung. Denn dieser Buchwerterlös zeigt, dass die bisherigen Abschreibungen den in die Leistungserbringung geflossenen Wertverzehr zutreffend wiedergespiegelt haben und keine Abschreibungskorrekturen im Sinne der Nr. 39 Abs. 2 LSP (ggf. entsprechend) notwendig werden.

Vorliegend durfte die X1 GmbH bei der Vorkalkulation aus folgenden Gründen davon ausgehen, dass für die im Jahre 2006 zu verkaufenden Altfahrzeuge kein Erlös nennenswert über Buchwert zu erzielen sein dürfte.

Wie der Erläuterung der C4 zur "Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung auf das Anlagevermögen", die dem Schriftsatz des Beklagten vom 30. Oktober 2008 als Anlage beigefügt war, zu entnehmen ist (s. auch S. 17 des C4-Gutachtens zur Ermittlung der Selbstkostenpreise), hatte die X1 GmbH in der Vergangenheit - d.h. vor 2006 - die nach Nr. 39 Abs. 1 LSP für die Selbstkostenrechnung maßgebliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge - mit 4 statt 8 Jahren - zu kurz und damit die Abschreibungen zu hoch angesetzt. Dieser Fehler wurde bei der Kalkulation der Selbstkostenpreise für das Jahr 2006 durch die C4 jedoch durch Verlängerung der angenommenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und daraus resultierend niedrigeren jährlichen Abschreibungen bei entsprechend erhöhenden Veränderungen der Buchwerte korrigiert. Zugleich wurden die sich aus der bisherigen Praxis zu kurzer Fahrzeugabschreibungen ergebenden Mehrabschreibungen aus der Vergangenheit durch eine entsprechende Minderung der kalkulatorischen Kosten, die wie oben dargelegt eine preisrechtlich hinnehmbare Art des erforderlichen "Wagnisausgleiches" sind, berücksichtigt. Dies belegt die Excel-Tabelle "Kalkulation-LSP-2006 für den gebührengebundenen Bereich Kanäle nach Preisprüfung und ohne Zeilenfilter". Denn darin sind im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Kosten kostenmindernde Beträge eingestellt, die aus der Verlängerung der Nutzungsdauer resultieren.

Aufgrund dieser Korrekturen der Buchwerte für die Selbstkostenkalkulation nach Maßgabe der "betriebsgewöhnlichen Abnutzung" der Fahrzeuge durfte die X1 GmbH im Zeitpunkt ihrer Kalkulation auch davon ausgehen, dass die nunmehr mit Restbuchwerten nach Maßgabe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ausgestatteten Fahrzeuge keine über diesen Restbuchwert nennenswert hinausgehenden Erlöse erbringen würden. Dass die X1 GmbH im Kalkulationszeitpunkt tatsächlich auch nicht von Erlösen erheblichen über Buchwert ausgegangen ist, zeigt die Anmerkung in dem Gutachten der C4 zur Selbstkostenpreisermittlung (dort S. 13), dass nach den erteilten Auskünften aus der Verschrottung der zu ersetzenden Anlagegegenstände keine nennenswerten Erlöse erzielt werden und daher von den Anschaffungskosten der Re-Investitionen keine Verkaufs- oder Verschrottungserlöse abgesetzt werden mussten. Wird aber im Kalkulationszeitpunkt ein Erlös für Anlagegüter, die im Kalkulationszeitraum ausscheiden und deren Abschreibung - wie hier letztlich - die erfahrungsgemäße Lebensdauer der betroffenen Anlage zugrundegelegt wurde (Nr. 39 Abs. 1 LSP), zum Restbuchwert erwartet, bleibt der Erlös - wie oben dargelegt - ohne Auswirkung auf die Selbstkostenrechnung.

Für das Vorliegen sonstiger ausgleichsbedürftiger (Abschreibungs-)Wagnisgewinne bestehen keine Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere auch für einen - von Klägerseite angesprochenen - ev. Erlös aus der Veräußerung der Telefonanlage, die in den im 3. Quartal 2006 planmäßig aufgegebenen Büroflächen der X1 GmbH im Technischen Rathaus Sterkrade eingesetzt war. Denn hier besteht kein Grund für die Annahme, dass die X1 GmbH der bisherigen Abschreibung der betroffenen Anlage nicht deren erfahrungsgemäße Lebensdauer zugrunde gelegt hatte oder im hier auch für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt der Vorkalkulation mit einem Veräußerungserlös über dem Restbuchwert rechnen musste. Soweit klägerseitig im Zusammenhang mit der Aufgabe dieses Standortes des weiteren gerügt wurde, dass die Abschreibungen für die dort verwendete Telefonanlage als künftig nicht mehr entstehend nicht aus der Kostenkalkulation eliminiert worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass im Gegenzug planmäßig neue Büroflächen am Zentralen Betriebshof entstehen sollten (vgl. Lagebericht der X1 GmbH zum Jahresabschluss 2005, Anlage I, Blatt 4 - Anlage 7 zum klägerseitigen Schriftsatz vom 28. November 2008). Auch für diese neuen Flächen war zweifellos die Entstehung von Kosten für Telefonanlagen zu erwarten, so dass entsprechende Abschreibungsbeträge weiterhin in die Vorkalkulation eingestellt werden durften.

Wird im Zusammenhang mit dem Fuhrpark zudem gerügt, dass der Ansatz der Werkstattkosten nicht mit Blick auf die Neuanschaffung von Fahrzeugen im Jahre 2006 verringert, sondern nach dem Kostenanfall der vorangegangenen Jahre für die gebrauchten Fahrzeuge kalkuliert worden sei, ist ein solches Kalkulationsverhalten nicht zu beanstanden. Denn bei der notwendigen Vorkalkulation des jährlichen Selbstkosten-Leistungspreises ist zu berücksichtigen, dass der vereinbarte langfristig geltende Preis die im Leistungszeitraum voraussehbar entstehenden Kosten erfassen darf und muss (vgl. LSP Nrn. 7 und 8). Zu diesen Kosten zählen u.a. die durchschnittlichen Werkstattkosten, die auch für 2006 neu angeschaffte Fahrzeuge in Zukunft voraussichtlich in einem den Erfahrungswerten der Vergangenheit entsprechenden Umfang wieder anfallen werden - dies gilt für den im Übrigen nicht ersetzten umfänglichen Fuhrpark ohnehin;

und schließlich rügt, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit Arbeiten an den Grundstücks- oder Hausanschlussleitungen stünden und für die die Kostenverantwortung nach der Entwässerungssatzung bei den Anschlussnehmer liege, so dass diese Kosten als leistungsfremde Kosten aus der Gebührenkalkulation auszuscheiden seien (z.B. durch anteilige Abschreibungen für den Kamerawagen mit Kanalprüftechnik, soweit er für die genannten Zwecke genutzt wird, zulasten des nicht gebührengebundenen Bereiches), geht dieser im Ansatz zutreffende Einwand ebenfalls ins Leere. Denn ausweislich der Schriftsätze des Beklagten vom 30. Oktober und 10. November 2008 einschließlich der erläuternden Anlagen wurden die Kosten dieser Leistungen betriebskostenmindernd aus der Kalkulation der gebührenrelevanten Entwässerungsleistungen ausgeschieden. Im Hinblick darauf, dass der Kamerawagen mit Prüftechnik in erster Linie zur Prüfung großprofiliger Kanalanlagen, zu denen Grundstücks- oder Hausanschlussleitungen nicht gehören, erworben wurde, ist auch nachvollziehbar, dass sein Einsatz zu 82 % im gebührenrelevanten Bereich erfolgend bewertet wurde (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 10. November 2008 und Anlage).

b. Der für das hier betroffene Veranlagungsjahr 2008 geltend gemachte Selbstkostenfestpreis für die Entwässerungsleistung der X1 GmbH dieses Jahres ist auf der Grundlage des (geprüften) Selbstkostenfestpreises 2006 nach Maßgabe der von der C4 mit Gutachten vom 12. Dezember 2005 entwickelten, der Wertsicherung dienenden "Kostenelementeklausel" (Preisgleitklausel), die sich aus festen und variablen Preisbestandteilen zusammensetzt und Indizes für die variablen Kostenfaktoren "Lohn und Lohnnebenkosten", "Energie" und "Instandhaltung" vorsieht, ermittelt worden.

Die Vereinbarung einer Kostenelementeklausel in einer Entgeltabrede ist zwar preisrechtlich grundsätzlich zulässig, die hier verwendete ungenehmigte Klausel dürfte aber gegen höherrangiges Recht verstoßen. Ihre Anwendung bei der Kalkulation führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem Gebührensatz, der dem Kostenüberschreitungsverbot widerspricht.

Preisrechtlich besteht für Selbstkostenfestpreise wegen der damit verbundenen vorkalkulatorischen Unsicherheitsmargen kein grundsätzliches Verbot, einen Preisvorbehalt (= Preisgleitklausel) zu vereinbaren; dies muss um so mehr gelten, wenn sich die Vertragsbindung - wie hier - auf eine lange Dauer erstreckt. Inhaltlich bezieht sich die preisrechtliche Prüfung des Preisvorbehaltes auf die Vertretbarkeit der Gleitfaktoren.

Vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, begründet von Hellmuth Ebisch und Joachim Gottschalk, fortgeführt von Werner Knauss und Johann K. Schmidt, 7. Auflage (2001), zu § 1 VO PR Nr. 30/53 Rn. 55 und 56.

Durch § 1 Nr. 3 der Preisklauselverordnung vom 23. September 1998 - BGBl. I, 1998, 3043 (PrKV) - , die bei Vereinbarung der Klausel im Jahre 2005 galt, wurden Kostenelementeklauseln vom gesetzlichen Verbot von Preisklauseln nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Preisangaben und Preisklauselgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I, 1998, 1242, 1253) ausgenommen.

Es kann hier offen bleiben, ob es sich bei der im Gutachten vorgeschlagenen und in der "Rahmenvereinbarung" durch Verweis in Ziffer VI. zum Gegenstand der Entgeltvereinbarung zwischen der Stadt P und der X1 GmbH gewordenen "Kostenelementeklausel" um eine genehmigungsfrei zulässige und daher wirksame "echte" Kostenelementeklausel handelt oder es sich - wofür alles spricht - um eine andere, dem allgemeinen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterfallende Preisklausel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes in der vom 1. Januar 1999 bis zum 13. September 2007 geltenden Fassung handelt, die mangels Genehmigung unwirksam wäre und einer ergänzenden Vertragsauslegung zwecks Anpassung an eine zulässige Preisgleitklausel bedürfte.

Vgl. zur ev. Notwendigkeit der ergänzenden Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisgleitklausel: BGH, Urteil vom 8. Juni 2006 - VII ZR 13/05 -, veröffentlicht in juris (dort insbesondere Rdnrn. 20 ff.).

(Genehmigungsfreie) Kostenelementeklauseln sind nach der Bestimmung in § 1 Nr. 3 der Preisklauselverordnung Klauseln, nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen.

Die Bedenken, ob es sich bei der vereinbarten Preisklausel um eine solche "echte" Kostenelementeklausel handelt, knüpfen daran an, dass die Ausführungen auf S. 4 des Gutachtens der C4, das der Vereinbarung der "Kostenelementeklausel" zugrunde liegt, darauf hindeuten, dass z. T. auch Selbstkostenarten von Preisentwicklungen für (indexierte) Güter und Leistungen abhängig gemacht wurden, durch die die Selbstkosten der X1 GmbH nur mittelbar beeinflusst werden. Denn im Gutachten wird auf S. 4 Folgendes ausgeführt:

"Diese drei Kostenfaktoren" - d.s. Lohn, Energie und Instandhaltung, wobei der Lohn nach den Lohnkostenänderungen für die tarifliche Vergütungsgruppe indexieziert wird, die repräsentativ für die Entwicklung der Lohnkosten der X1 GmbH ist (vgl . S. 7 und 8 des "Kostenelemente"-Gutachtens) - "stehen stellvertretend (!) für die Gesamtheit der variablen, entgeltrelevanten Kostenarten des Auftragnehmers....Hinsichtlich der Auswirkung von Veränderungen der Indizes auf die Fortschreibung des vereinbarten Entgeltes wird unterstellt, dass vergleichbare Veränderungen auch im gesamten wirtschaftlichen Umfeld (!) des Auftragnehmers auftreten und sich dadurch die gesamten Bezugspreise (!) entsprechend der Indexentwicklung ändern. Werden z.B. die Lohn- und Lohnnebenkosten in einer Kostenelementeklausel mit 50 % gewichtet, ist daraus nicht zu schließen, das 50 % der Kosten des Auftragnehmers Aufwendungen für das eigene Personal sind. Vielmehr wird hiermit ausgedrückt, dass 50 % der Kosten dieses Unternehmens durch Veränderungen der internen und externen (!) Lohn und Lohnnebenkosten direkt oder indirekt (!) beeinflusst werden. Entsprechendes gilt für die beiden anderen Kostenfaktoren Energie und Instandhaltung."

Bei einer solch weitreichenden Ausgestaltung der Preisklausel, die gemäß den Ausführungen auf Seite 10 des Gutachtens der vereinbarten Klausel zugrunde liegt, erscheint der vom Verordnungsgeber für zulässige Kostenelementeklauseln vorausgesetzte unmittelbare Zusammenhang zwischen der Preisentwicklung der indexierten Kostenelemente und der Entwicklung der Selbstkosten nicht mehr gegeben. Denn es werden bei der vereinbarten Klausel von der Indexierung nicht nur anteilig ("insoweit") die Kostenelemente (= Kostenarten und - faktoren) Lohn, Energie und Instandhaltung erfasst, deren Preisveränderungen die Selbstkosten für die Erstellung der Leistung unmittelbar beeinflussen, weil diese "Vorprodukte" unmittelbar in die Leistungserstellung eingehen. Es werden auch "sonstige" (Selbst-)Kostenarten in die Indexierung einbezogen, soweit sie ausweislich der Ausführungen auf Seite 10 des Gutachtens mit Hilfe von Schlüsseln auf die einzelnen Kostenfaktoren der Kostenelementeklausel verteilt worden sind. Soweit letztere Kostenarten bei der Aufschlüsselung z. B. dem Kostenfaktor "Lohn" zugerechnet werden, diese "sonstigen" Kostenarten aber nicht durch interne Lohnkostenänderungen, sondern durch externe Lohnkostenänderungen, die auf die Beschaffungspreise einwirken, beeinflusst werden, fehlt es am erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Selbstkostenentwicklung und Indexierung. Dies verdeutlich die Überlegung, dass ein zutreffender, auf die interne Lohnkostenstruktur zugeschnittener Index - wie er hier für das Kostenelement "Lohn" gewählt worden ist - in der Regel zu wenig über die Preisauswirkungen beliebiger externer Lohnkostenänderungen auf "sonstige" Kostenarten aussagt, um als unmittelbar selbstkostenbeeinflussend angesehen werden zu können.

Ausgehend von der Annahme, die Vereinbarung über die Preisgleitklausel wäre unwirksam, gölte zwischen den Vertragsparteien zumindest der nicht indizierte Selbstkostenfestpreis für das Jahr 2006 als Selbstkostenfestpreis für die Folgejahre. Dafür sprechen zum einen die weiterhin bestehenden inflationären Preistendenzen und zum anderen die fixe Mengenplanung 2006 als fortbestehende Basis der Selbstkostenrechnung. Die fortgeltende Wahl der Mengenplanung 2006 als Basis der Selbstkostenrechnung auch für die Folgejahre ist aus der Erwägung heraus nicht zu beanstanden, dass der Leistungsumfang aus den Gründen, die der Kaufmännische Leiter der X1 GmbH im Erörterungstermin dargelegt hat und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, in dem hier in Rede stehenden Leistungsbereich voraussichtlich auf Dauer in etwa gleichbleibend ist.

Auch wenn der Prüfung der Gebührenkalkulation 2008 nur der Leistungspreis der X1 GmbH für das Jahr 2006 zugrunde gelegt wird, der Ergebnis der - aus den oben zu a. genannten Gründen nicht zu beanstandenden, sachverständig durchgeführten - Preisprüfung durch die von dem Beklagten unabhängige, nur Recht und Gesetz verpflichteten Preisbehörde war, ist keine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes festzustellen.

Zwar ist in die Gebührenkalkulation für das Jahr 2008 der indizierte Ansatz der Kosten der Leistungen der X1 GmbH in Höhe von 7.740.030.- Euro brutto - zuzüglich der Kosten der Fortschreibung des Kanalkatasters - eingeflossen (vgl. Ratsvorlage B/14/2917-01 vom 17. Dezember 2007 - Anlage 3; Beiakte 5 zum Verfahren 5 K 1205/08). Dieser Preis ist überhöht, soweit der Beklagte versehentlich den Betrag für die Fortschreibung des Kanalvermögens in die Fremdkostenposition gesondert eingerechnet hat, obwohl der Betrag gemäß Aussage des Kaufmännischen Leiters der X1 GmbH im Erörterungstermin in dem von der X1 GmbH geltend gemachten Selbstkostenfestpreis bereits enthalten gewesen war. Er wäre - unter der hier erfolgten Unterstellung der Unwirksamkeit der Preisgleitklausel - gegenüber dem preisrechtlich überprüften, geltenden Selbstkostenpreis 2006 jedoch um (allenfalls) [7.740.030.- Euro (Ansatz Fremdleistung X1 GmbH in Gebührenbedarfsrechnung für 2008) - 7.349.422,- Euro (Selbstkostenpreis Entwässerung 2006 nach Preisprüfung brutto bei 16 % Mehrwertsteuer) =] 390.608,- Euro überhöht.

Wird die zwischenzeitlich erfolgte Erhöhung der Mehrwertsteuer berücksichtigt, so ist der Ansatz allenfalls um [7.740.030.- Euro (Ansatz Fremdleistung X1 GmbH in Gebührenbedarfsrechnung für 2008) - 7.349.422,- Euro (Selbstkostenpreis Entwässerung 2006 nach Preisprüfung brutto bei 16 % Mehrwertsteuer) - 190.071,- Euro (berechtigter Kostenzuschlag für 3-%-Mehrwertsteuererhöhung bei Basis 1.013.713,- Euro = 16 % Mehrwertsteuer laut revidiertem Preisprüfungsbericht) =] 200.537.- Euro überhöht.

Eine bewusste Kostenüberschreitung ist in dem Kalkulationsverhalten des Beklagten bzgl. des Entgeltes der X1-GmbH nicht zu sehen. Denn die Differenz zwischen den kalkulierten und den preisrechtlich zulässigen Kosten der Leistung der X1 GmbH ist so geringfügig, dass für den Beklagten bei der vorkalkulierenden Gebührenbedarfsberechnung kein Anlass bestand, an der Berechtigung der Entgeltforderung in einer Weise zu zweifeln, dass er bereits selbst in eine genauere Preisprüfung mit der Folge einer geschmälerten Einstellung dieser Kostenposition hätte eintreten müssen. Auch in dem Ansatz des indexierten Preises in der Gebührenbedarfsberechnung liegt keine bewusste Kostenüberschreitung seitens des Beklagten. Denn er ist von der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der entsprechenden Vereinbarung ausgegangen.

Damit ist die Kalkulation unter Berücksichtigung der o.a. Rechtsprechung des OVG NRW zur Fehlertoleranz gegenüber kostenüberschreitenden Ansätzen zu betrachten. Nach diesem Maßstab ist bei einem gebührenwirksamen Gesamtkostenvolumen 2008 von 40.478.900,- Euro (vgl. Ratsvorlage vom 17. Dezember 2007 - B 14/2917-01 Anlage 3) die Abweichung zwischen den kalkulierten Kosten und den nicht zu beanstandenden Mindestkosten der Fremdleistung der X1 GmbH, die sich auf den o.g. Betrag in Höhe von 390.608,- Euro (16 % MWSt) bzw. 200.537.- Euro (19 % MWSt) beläuft und nur 0,96 % bzw. 0,5 % des Gesamtkostenvolumens ausmacht, viel zu gering, als dass eine Überschreitung der bei der stets mit Kostenungewissheiten behafteten Gebühren(-vor-)kalkulation bestehenden 3-%-ToleranzH1e ernsthaft ins Auge gefasst werden könnte.

2. Auch gegen die übrigen Kostenpositionen, die in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt sind, bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen in der Gebührenbedarfsberechnungen ist nicht zu beanstanden. Der von dem Beklagten für die Ermittlung dieser Kostenposition angenommene Nominalzinssatz für das Veranlagungsjahr 2008 von 7,1 % war nicht überhöht.

Der kalkulatorische Zinssatz bestimmt sich nicht nach den in der jeweiligen Gebühren (-erhebungs-)periode am Kapitalmarkt (voraussichtlich) herrschenden Verhältnissen. Denn es handelt sich um eine kalkulatorische Verzinsung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals, das sich im gesamten Restbuchwert widerspiegelt; dieser Wert erfasst Anlagegüter unterschiedlichsten Alters - und damit Kapitalbindungen unterschiedlichster Dauer. Da der kalkulatorischen Verzinsung die Funktion zukommt, einen Ausgleich für die finanziellen Belastungen zu bieten, die die Gemeinden für die Aufbringung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals zu tragen haben,

vgl. zu dieser Funktion des kalkulatorischen Zinses: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, KStZ 2000, 90 (92 - rechte Spalte),

sind für die Höhe des Zinssatzes maßgebend die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt. Diese Verhältnisse können nach der Rechtsprechung des OVG NRW abgelesen werden am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten.

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.

Die Zinskalkulation ist mithin zu messen an den langfristigen Durchschnittsrenditen dieser Emissionen, die bei Kalkulationserstellung bekannt waren, d.h. unter Berücksichtigung der Renditen, die angefallen waren in den vergangenen Jahrzehnten bis hin zum Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren kalkuliert und erhoben werden sollen. Dieser langjährige Durchschnittswert darf nach der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW um bis zu 0,5 %-Punkte erhöht werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist.

Dem OVG NRW wie dem erkennenden Gericht sind die Sätze der in Rede stehenden Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten seit dem Jahre 1955 bekannt. Die Sätze aus den Jahren 1955 bis 2002 ergeben sich aus einer von der Deutschen Bundesbank erstellten, dem erkennenden Gericht in einem früheren Klageverfahren mitgeteilten Übersicht vom 12. Januar 2004; die Werte für die Folgezeit sind auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de, Sachgebiet; Volkswirtschaft - statistische Beihefte - Kapitalmarktstatistik: dort unter: Festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten) veröffentlicht (gewesen).

Ausgehend von den - im Kalkulationszeitpunkt bekannten - Emissionsrenditen der genannten Finanzanlagen für den - zur Bemessung der langfristigen Durchschnittsrenditen als maßgeblich anzusehenden - 50-Jahres-Zeitraum, der bis zu dem Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren kalkuliert und erhoben werden sollen, reicht und hier die Jahre 1957 - 2006 umfasst, ergibt sich unter Einbeziehung des Zuschlages von 0,5 %-Punkten für die Gebührenkalkulation für das streitige Veranlagungsjahr 2008 ein zulässiger Zinssatz von 7,2 %, dem der Kalkulationszinssatz (2008: 7,1 %) entspricht.

Die Klägerseite leitet daraus, dass es im Jahre 2005 im Vergleich zum Vorjahr zu einer starken Erhöhung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen um 9,57 % bzw. 19,96 % gekommen ist, nachdem das Kanalvermögen neu bewertet worden sei, Bedenken gegen den Ansatz der kalkulatorischen Kosten ab. Sie stellt die Frage, wie es bei dem nach den eigenen Angaben des Beklagten im Klageverfahren "veralteten und stark geschädigten" Kanalnetz zu dieser exorbitanten Erhöhung kommen könne, und argwöhnt, der Beklagte habe gebührenrechtlich unzulässige Abschreibungen unter Null vorgenommen und hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der kalkulatorischen Zinsen bereits abgeschriebene Anlagen mittels Veränderung der Nutzungsdauer wiederbelebt. Dabei handelt es sich aber um nicht näher substantiierte Vermutungen "ins Blaue hinein", denen das Gericht als solche nicht nachzugehen brauchte. Es hält sie auch aus folgenden Gründen nicht für plausibel. Zum einen spricht gerade dann, wenn ein "veraltetes und stark geschädigtes" Kanalnetz vorhanden ist, vieles dafür, dass der in der vorkalkulatorischen Gebührenbedarfsberechnung abzuschätzende Investitionsbedarf und damit die Basis kalkulatorischer Kosten im anstehenden Kalkulationszeitraum nicht in jährlich in etwa gleichbleibender Höhe veranschlagt werden kann, sondern nach Maßgabe der Einschätzung, in welchem Umfang Kanalabschnitte und -haltungen im anstehenden Kalkulationszeitraum akut erneuerungsbedürftig werden dürften, schwankt. So ist es nach den dem Gericht u.a. aufgrund früher durchgeführter Verfahren vorliegenden Gebührenbedarfsberechnungen in der Stadt P immer wieder zu stärkeren Schwankungen in den kalkulatorischen Kosten im Vergleich zu dem jeweiligen Vorjahr gekommen. Es ist etwa die kalkulatorische Verzinsung für das Jahr 2002 um 22,77 % höher veranschlagt worden als für das Vorjahr; demgegenüber ist die kalkulatorische Verzinsung für das Jahr 2006 um 7,83 % sowie für das Jahr 1998 um 17,73 % niedriger und die kalkulatorische Abschreibung für das Jahr 1998 um 17,53 % niedriger als für das jeweilige Vorjahr angesetzt worden. Stärkere Schwankungen sind daher für sich genommen noch kein Indiz für ein rechtswidriges Kalkulationsverhalten. Abgesehen davon ist spätestens seit dem Urteil des OVG NRW vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - den nordrheinwestfälischen Gemeinden bekannt, dass eine Abschreibung unter Null nach § 6 KAG NRW nicht zulässig ist. Dass der Beklagte diese für die Behandlung kalkulatorischer Kosten in der Gebührenbedarfsberechnung zentrale Entscheidung nicht kennen sollte, ist ausgeschlossen. Daher ist davon auszugehen, dass der an Gesetz und Recht gebundene Beklagte weder Abschreibungen unter Null vornimmt noch anlässlich der von ihm regelmäßig vorgenommenen - grundsätzlich zulässigen - Neubewertung der Nutzungsdauer des noch nicht abgeschriebenen Anlagenvermögens mit den sich daraus ergebenden Kostenfolgen für die Abschreibung dieses Vermögens nach Wiederbeschaffungszeitwerten auch bereits abgeschriebene Anlagen "reaktiviert" hat.

Vgl. zur Frage der Neubewertung die Beschlussvorlage an den Rat der Stadt P B/14/0109-01 vom 13. Dezember 2004, wonach als Ursache für die gestiegenen Aufwendungen für die Abwasserbeseitigung insbesondere die regelmäßige Neubewertung und Überprüfung des Kanalvermögens genannt wird, und zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Neubewertung: Schulte/Wiesemann in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnr. 146 (Stand: September 2002) m.w.N. aus der Rechtsprechung des OVG NRW.

Dagegen, dass der Beklagte die Bemessungsgrundlage der kalkulatorischen Zinsen mittels Veränderung der Nutzungsdauer um bereits abgeschriebene Anlagen verbreiterte, spricht, dass zutreffende Basis der Zinsberechnung ausweislich der Erläuterungen zu den Gebührenbedarfsberechnungen in den Ratsvorlagen jeweils der Anschaffungs(-rest-)wert ist, der nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten ("auf Null") durch Veränderung der Nutzungsdauer nicht "wiederbelebt" werden kann. Dafür, dass die Stadt die Bewertung und ggf. Neubewertung des noch nicht abgeschriebenen Anlagevermögens als Basis der - zulässigerweise nach Wiederbeschaffungszeitwerten ermittelten - kalkulatorischen Abschreibungskosten oder die Ermittlung des Anschaffungsrestwertes des Anlagevermögens als Basis der kalkulatorischen Verzinsung nicht sachkundig und sachgerecht durchführen würde, bestehen demnach keinerlei Anhaltspunkte.

Soweit die Klägerseite schließlich Bedenken gegen die Ansatzfähigkeit der Umlagen der Emschergenossenschaft und des Ruhrverbandes in der Gebührenbedarfsberechnung anmeldet, weil es sich um "Sowieso-Kosten" handele, die auf jeden Fall anfielen, ist diesem nicht näher substantiierten Vortrag entgegenzuhalten, dass sich diese Ansätze offensichtlich auf Zahlungen beziehen, die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung stehen, und damit als Kosten, die bei der Erbringung der Abwasserbeseitigungsleistung der städtischen Entwässerungseinrichtung notwendig entstehen, gebührenrelevant sind.

Da sich auch im Übrigen Fehler bei der Ermittlung des Gebührensatzes nicht aufdrängen, hat das Gericht keine Veranlassung, eine - weiter gehende - Überprüfung der Gebührenkalkulation vorzunehmen.

Es schließt sich in diesem Zusammenhang den Erkenntnissen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, das in seinen Urteilen vom 1. Juli 1997 9 A 6103/95 und 19. September 1997 - 9 A 3373/96 - zum Umfang der Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte und zur Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Überprüfung der Kostenansätze in Gebührenkalkulationen Folgendes ausgeführt hat:

"Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die H1e der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -)".

Diese Voraussetzungen für eine BeH1ung der Amtsermittlung sind hier erfüllt.

II. Sonstige Bedenken gegen die individuelle Heranziehung der Klägerseite zu den Gebühren dem Grunde und der Höhe nach sind weder geltend gemacht noch ersichtlich; der Beklagte hat der Festsetzung die Gebührenmaßstäbe und die Gebührensätze zugrunde gelegt, wie sie in der Satzung vorgesehen sind. Insbesondere ist auch die Klägerseite persönlich gebührenpflichtig, da sie im Heranziehungs- und Erhebungszeitraum unstreitig Eigentümer des an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen streitgegenständlichen Grundstückes war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).