LG Köln, Urteil vom 09.10.2008 - 15 O 595/07
Fundstelle
openJur 2011, 63097
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Geldbetrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt beim Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes tätig. Er ist langjähriger Kunde der Beklagten und verfügt über erhebliche Kenntnisse von Wertpapiergeschäften, wobei er neben Aktien und Aktienfonds auch andere Arten von Wertpapieren hält. Seine Anlagestrategie bezeichnete er in dem Fragebogen der Beklagten im Jahr 2000 als wachstumsorientiert, was neben "überdurchschnittlichen Wertentwicklungschancen" auch "jederzeitige Wertverluste" umfasst. In einem 2002 ausgefüllten Fragebogen ordnet der Kläger seine Anlagestrategie noch risikoreicher in die höchste Produkt-Risikokategorie F "chancenorientiert" ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fragebögen vom 21.01.2000, Blatt 233, 234 und vom 07.08.2002, Blatt 483 der Akten Bezug genommen.

Der Kläger beteiligte sich am 25.06.2001 durch seine Beitrittserklärung an einem Medienfonds "B Nr. 140". Er erhielt dadurch die Stellung eines Kommanditisten der Q GmbH & Co. Erste Produktions KG. Die im Prospekt angegebene Herausgeberin des Beteiligungsangebots war die B Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: B), eine Tochter der Beklagten. Die Beteiligungssumme betrug 30.000,00 Euro zuzüglich 5 % Agio (= 1.500,00 Euro). Dem Beitritt vorausgegangen war eine telefonische Beratung durch den langjährigen Berater des Klägers, T aus der Filiale der Beklagten in Köln. Die Beratung erfolgte anhand des Beteiligungsprospektes, der dem Kläger bei der Unterschriftsleistung übergeben wurde. Wegen der Einzelheiten des Prospektinhalts wird auf den Beteiligungsprospekt, Blatt 17 - 82 der Akten verwiesen.

Der Fonds entwickelte sich negativ. Zwar konnten die geplanten Filmproduktionen realisiert werden, der Vermarktungserlös blieb aber weit hinter den Erwartungen zurück. Die Beklagte führt den wirtschaftlichen Misserfolg des Fonds u.a. auf die Entwicklung des Dollarkurses und den Ausfall von Garantien zurück. Mit Schreiben vom 04.07.2006, Blatt 243 ff. der Akten, informierte die B die Anleger über den Stand der Beteiligung und bot ihnen die Möglichkeit an, ihre Beteiligung zum Preis von 22,7 % der gezeichneten Kommanditeinlage an die W Vermietungsgesellschaft mbH (Im Folgenden: W) zu veräußern. Der Kläger nahm dieses Angebot an. Er erhielt von der W einen Betrag in Höhe von 6.810,00 Euro. Außerdem verpflichtete sich die W für den Fall, dass bis zum 31.12.2011 den Kaufpreis übersteigende Ausschüttungen erfolgen sollten, diese an den Kläger auszukehren.

Der Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch sowohl auf eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts als auch auf eine individuelle fehlerhafte Beratung.

Der Kläger ist der Ansicht, der Prospekt sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Aus dem Prospekt ergäbe sich nicht, dass das zu zahlende Agio von 5 % und die in § 3 des Platzierungsgarantievertrages vereinbarte Vergütung in Höhe von 3 % an die Beklagte fließen sollten. Dieser Provisionsanspruch von 8 % erhöhe sich noch durch vereinbarte Bonuszahlungen bei Erfüllung der Planquoten, so dass von einer Gesamtprovision der Beklagten von 13 % auszugehen sei. Der Kläger ist der Auffassung, insoweit habe abweichend von der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grenze von 15 % eine Offenbarungspflicht der Beklagten bestanden. Zudem habe die Beklagte darüber aufklären müssen, dass sie eine Platzierungsgarantie übernommen habe.

Weiter seien die auf Seite 9 unter "Wesentliche Chancen und Risiken" (Blatt 26 d.A.) gemachten Angaben falsch. Dort heiße es:

"Sollten im Extremfall alle von der Q KG hergestellten Filmproduktionen "floppen" und nur Erlöse aus den Garantien in Höhe von 60 % der Produktionskosten erzielt werden können, reduzieren sich die Ausschüttungen auf etwa 50 % Ihrer Nominaleinlage. Im Falle weiterer unvorhergesehener ungünstiger Ereignisse kann dies bis zum Totalverlust der von Ihnen gezeichneten Kommanditeinlage führen."

Dieser Passus erwecke den Eindruck, dass die Ausschüttungen aufgrund der bestehenden Garantien sich jedenfalls auf 50 % der Nominaleinlage beliefen, was indes schon nach den weiteren Zahlenangaben im Prospekt nicht richtig sei. Wegen der Einzelheiten der Berechnungen des Klägers wird auf Seite 9 der Klageschrift verwiesen.

Weiter meint der Kläger, der Prospekt enthalte unzureichende Risikohinweise. Die Möglichkeit eines Totalverlustes werde verharmlost, dagegen seien die Maßnahmen zur Absicherung des Verlustrisikos zu positiv dargestellt, so dass der Anleger nur von einem begrenzten Verlustrisiko ausgehe. Auch sei ihm der Prospekt verspätet ausgehändigt worden, worin schon alleine ein Beratungsverschulden zu sehen sei.

Der Berater T habe neben den Steuervorteilen auch die Sicherheit des Fonds angepriesen und erklärt, der B 140 sei eine sichere Anlage, alle vorherigen B-Fonds seien bestens gelaufen, der Kläger müsse nichts befürchten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.690,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2001 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2007 zu zahlen,

hilfsweise:

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.690,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2001 Zugum-Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Besserungsschein an die Beklagte zu zahlen,

weiter hilfsweise:

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus steuerlichen Belastungen resultiert, die ihre Ursache in den aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits zu erbringenden Schadensersatzleistungen der Beklagten haben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Kapitalanlage und die mit dieser verbundenen Risiken seien im Prospekt zutreffend und realistisch dargestellt worden. Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Innenprovision habe nicht bestanden, zudem sei im Prospekt über die Höhe der Provisionen ausreichend aufgeklärt worden. Der hier streitgegenständliche Prospekt sei nicht mit dem vom Kläger vorgelegten "Vif-Prospekt" (Anlage K 9) vergleichbar. Zudem seien mögliche Aufklärungspflichtverletzungen nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers. Die Höhe des geltend gemachten Schadens sei nicht nachvollziehbar, insbesondere müsse der Kläger sich Steuervorteile in Höhe von 15.267,00 Euro anrechnen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages zu.

Die Kammer geht mit dem Kläger davon aus, dass vorliegend zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Jedoch vermag die Kammer eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Beratungspflichten nicht festzustellen. Der Prospekt war nicht fehlerhaft, auch war die Beklagte nicht verpflichtet, die zwischen ihr und der B getroffene Vergütungsvereinbarung offen zu legen. Auch die individuelle Beratung durch den Berater T bzw. die Aushändigung des Prospektes erst im Rahmen der Unterschriftsleistung rechtfertigen keine Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Inhalt und Umfang der einem Anlageberater obliegenden Beratungspflichten hängen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind dabei einerseits der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist ("anlegergerechte" Beratung), andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Entwicklung des Kapitalmarktes und die Konjunkturlage sowie spezielle Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben ("objektgerechte" Beratung). Über diese Umstände hat die Bank richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten, soweit diese für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind (vergl. BGHZ 123, 126, 128ff.; BGH WM 2000, 1441, 1442; OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 159 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte weder eine Auskunfts- noch eine Beratungspflicht verletzt.

Soweit der Kläger eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten darauf stützt, der Prospekt habe nicht rechtzeitig vorgelegen, ist sein Vortrag widersprüchlich, denn an anderer Stelle behauptet der Kläger mehrfach, die Beklagte habe anhand des - nach seiner Auffassung fehlerhaften - Prospektes beraten. Dies lässt indes darauf schließen, dass der Prospekt so rechtzeitig vorgelegen hat, dass eine Beratung erfolgen konnte. Zudem hat der Prospekt unstreitig im Rahmen der Unterschriftsleistung vorgelegen, so dass der Kläger von dem wesentlichen Inhalt vor Unterschriftsleistung Kenntnis nehmen konnte. Der Kläger ist ein erfolgreicher Rechtsanwalt und daher mit dem Lesen und Erfassen von Vertragstexten und Urkunden vertraut. Der Prospekt ist übersichtlich gegliedert, dem Inhaltsverzeichnis ist leicht zu entnehmen, auf welche Passagen der Kläger seine Aufmerksamkeit zu richten hatte. Entsprechend hat der Kläger auf der Beitrittserklärung mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er den Prospekt vollinhaltlich zur Kenntnis genommen habe und als verbindlich anerkenne.

Auch die vom Berater T gemachten Angaben zur Sicherheit des Fonds begründen keine Schadensersatzpflicht der Beklagten. Insoweit handelt es sich, die Behauptungen des Klägers als richtig unterstellt, um subjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Falschangabe zu dem Anlageobjekt darstellen (vergl. BGH XI ZR 209/04 vom 19.09.2004, zitiert nach juris). Zudem ergab sich eindeutig aus den Risikohinweisen im Prospekt, dass die Aussage des Beraters T in dieser Form nicht richtig sein konnte.

Der Kläger kann Schadensersatzansprüche auch nicht aus einer Fehlerhaftigkeit des Prospektes herleiten, denn die Kammer vermag eine Unrichtigkeit des Prospektes nicht festzustellen.

Im Prospekt werden die tatsächlichen Risiken nicht verfälscht dargestellt, es wird nicht - wie etwa bei dem Prospekt, über den der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (III ZR 125/06, Vif ) zu entscheiden hatte, der Eindruck eines insgesamt begrenzten Risikos der Anleger vermittelt. Abgesehen davon, dass einzelne Textpassagen oder gar einzelne Sätze nicht losgelöst vom Gesamtbild der Anlagebeschreibung betrachtet werden dürfen, wurde entgegen der Ansicht des Klägers an keiner Stelle des Prospektes, auch nicht in der Zusammenfassung auf Seite 9, eine garantierte Ausschüttung von 50 % der Nominaleinlage zugesagt. Dies ergibt sich schon aus dem unmittelbar folgenden Satz, der diese Aussage weiter relativiert und von einer weiteren Reduzierung bis zum Totalverlust spricht. Auch dass die Erlöse aus den Garantien in jedem Fall auch erzielt werden, wird nicht behauptet. Durch die mehrfachen Hinweise auf das unternehmerische Risiko der Anleger wurde deutlich gemacht, dass diese auch das unternehmerische Risiko dahingehend tragen, dass sich auch garantierte Zahlungen unter Umständen nicht verwirklichen lassen. Entsprechend ist auch der Satz, bei einer erfolgreichen Inanspruchnahme der Garantien in Höhe von 60 % sei eine Ausschüttung von ca. 50 % der Nominaleinlage zu erwarten, nicht zu beanstanden, stellt man allein auf diese Positionen ab. Der Kläger nimmt bei seinen Berechnungen unzulässigerweise Abzüge von den Garantieleistungen vor, berücksichtigt also im Sinne der Prospektangaben "weitere unvorhergesehene ungünstige Ereignisse", so dass insoweit der nächste Satz, der auf einen möglichen Totalverlust hinweist, Gültigkeit hat.

Die im streitgegenständlichen Prospekt enthaltenen Risikohinweise sind ausreichend. Die Möglichkeit eines Totalverlustes und das vorhandene unternehmerische Risiko werden im Prospekt an mehreren Stellen angesprochen, so auf den Seiten 9, 46 und 49. Auch das Währungs- und Wechselkursrisiko wird ausreichend dargestellt. Insgesamt klären die unter "Die Chancen und Risiken der Beteiligung" auf den Seiten 46 - 52 gemachten Angaben den Anleger umfassend über die Risiken der Anlage bei unterschiedlichem Verlauf des Projekts ausreichend auf. Insbesondere ein erfahrener Anleger wie der Kläger konnte aus diesen Hinweisen ausreichend auf das von ihm mit der Zeichnung des Fonds eingegangene Risiko aber auch die erwarteten Chancen schließen. Entgegen der Auffassung des Klägers wird das Verlustrisiko nicht zu positiv dargestellt, sondern mehrfach angesprochen. Ein begrenztes Verlustrisiko suggeriert der Prospekt gerade nicht.

Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe ihm nicht mitgeteilt, dass sie Innenprovisionen erhalte, ist bereits fraglich, ob ein unterstellter Verstoß gegen eine entsprechende Aufklärungspflicht kausal für den hier eingetretenen Schaden wäre. Der Kläger behauptet lediglich pauschal, er hätte bei einer Aufklärung über die geflossene Innenprovision die Anlage nicht getätigt. Indes gehen hier die an die B zu zahlenden Provisionen und die Kosten für die Übernahme einer Platzierungsgarantie aus dem Prospekt (Seite 27 ff., Blatt 44 ff. der Akten) hervor. Dass die B einen Teil der Provisionen an die Beklagte weiterleitete, erhöhte die Gesamtkostenbelastung nicht, so dass ein aufklärungsrichtiges Verhalten des Klägers nicht ohne weitere Begründung angenommen werden kann. Letztlich mag dies indes dahinstehen, da die Beklagte hier keine Offenbarungspflicht traf. Die an die Beklagte geflossenen Provisionen belaufen sich auf höchstens 13 %; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Offenbarungspflicht erst für eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15 % und mehr. (vergl. BGHZ 158, 110, 121; BGH ZIP 2005, 1599, 1602; BGH WM 2007, 873). Da diese Schwelle hier nicht erreicht ist und die Provisionen grundsätzlich im Prospekt aufgezeigt waren, lediglich nicht erkennbar war, dass sie an die Beklagte flossen, bestand keine Offenbarungspflicht. Soweit der XI. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 19.12.2006 (BGHZ 170, 226 ff.) die Aufklärung über eine umsatzabhängige Rückvergütung auch unterhalb der Schwelle von 15 % als notwendig angesehen hat, betrifft diese Entscheidung den Erwerb von Anteilen an Aktienfonds, die dem Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG) unterfallen. Der XI. Zivilsenat hat in diesem Fall eine Aufklärungspflicht für erforderlich gehalten, um sicherzustellen, dass dem Kunden ein insofern bestehender Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) offengelegt wird. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit dieser Entscheidung in Abweichung von der bisherigen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung einen neuen allgemeinen Rechtsgrundsatz für alle Anlageformen aufstellen wollte. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass nachfolgende Entscheidungen zu Anlageentscheidungen, die nicht unter das WpHG fallen, wieder von der 15 %-Grenze ausgehen (BGH WM 2007, 873; BGH BKR 2008, 199 ff.). auch im übrigen sind die aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG resultierenden Aufklärungspflichten nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Letztlich bleibt festzustellen, dass der Kläger im vorliegenden Fall damit rechnen musste, dass die Beklagte für die Vermittlung der Fondsbeteiligung eine Provision erhielt. Da der Kläger selbst für die Beratung durch die Beklage keine Vergütung zu entrichten hatte, lag es auf der Hand, dass die Beklagte anderweitig an Provisionen beteiligt wurde. Das ist nach den vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden und bedurfte keiner besonderen Aufklärung, zumal keine Provisionen entstanden, die im Prospekt nicht ausgewiesen waren. In welcher Weise die einzelnen Filialen der Beklagten hieran beteiligt wurden und dass bzw. welche Vergütung die B für die Platzierungsgarantie zahlte, ist nach den dargestellten Grundsätzen ebenfalls unerheblich.

Auch die Höhe des eingetretenen Schadens hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Trotz erfolgter Hinweise hat der Kläger seine Steuervorteile nicht beziffert, weil er meint, diese seien nicht zu berücksichtigen. Dem vermag die Kammer im Hinblick auf die Entscheidung des 11. Zivilsenats vom 24.04.2007 (NJW 2007, 2401) nicht zu folgen. Da vorliegend aber schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch zu Gunsten des Klägers besteht, kommt es letztlich auf diese Frage nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 24.690,00 Euro