LAG Hamm, Urteil vom 16.10.2008 - 11 Sa 572/08
Fundstelle
openJur 2011, 62389
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 6 Ca 649/07
  • nachfolgend: Az. 2 AZR 55/09
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Herne vom 21.02.2008 - 6 Ca 649/07 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

TATBESTAND :

Die Parteien streiten insbesondere um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung vom 20.02.2007 zum 30.06.2007.

Die am 21.02.1977 geborene Klägerin steht bei dem beklagten Land seit dem 17.09.2001 als Lehrerin in einem Arbeitsverhältnis. Sie verdiente zuletzt 2851,58 €. Nach § 1 des Arbeitsvertrages ist die Klägerin als Lehrerin für Schulen im Bezirk des Schulamtes für den Kreis R1 und für den Kreis B5 eingestellt. Mit Zusatzvertrag vom 11.07.2002 ist der Arbeitsvertrag vom 05.09.2001 unter anderem dahingehend geändert worden, dass die Klägerin als Lehrerin für Schulen im Bereich des Schulamtes für den Kreis R1 beschäftigt wird. Die Klägerin erteilt an verschiedenen Schulen muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache, an dem ausschließlich Schüler islamischer Religionsrichtung teilnehmen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 05.09.2001 der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung (Bl. 50 - 52 GA). Die Klägerin unterrichtete sowohl in den Vormittagsstunden wie auch nachmittags (Kopie Stundenplan vom 18.09. 2006, Bl. 339 GA).

Bereits bei ihrer Einstellung und Bewerbung hatte die Klägerin ein Lichtbild eingereicht, das sie mit Kopftuch zeigte. In der nachfolgenden Zeit verrichtete sie ihren Dienst stets mit Kopftuch. Nach Inkrafttreten des § 57 SchulG NW in seiner jetzigen Fassung wurde die Klägerin im August 2006 vom Schulleiter darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Tragen eines Kopftuch mit der Neufassung des Schulgesetzes NRW nicht mehr vereinbar sei (§ 57 Abs. 4 des Schulgesetz NRW - SchulG NW -). Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 23. 8. 2006 Stellung (Bl. 20 GA). Dort heißt es auszugsweise:

" . . .

Ich trage mein Kopftuch seit meinem 12. Lebensjahr. Dieser Entschluss resultierte rein aus religiöser Überzeugung. Nachdem ich die Grundschule in D2 absolviert habe, wurde ich seitens meiner Eltern in die Türkei auf eine der türkischen Regierung angehörigen theologischen Gelehrten- bzw. Predigerschule (Schule für Islamwissenschaften) geschickt. Dort habe ich fortdauernd mein Kopftuch getragen. Auch während meines Studiums (1996 - 2000) habe ich dies getan. Als ich wieder in Deutschland war, bin ich in meinem Beruf als Lehrerin als Kopftuchträgerin eingestiegen.

Ich möchte betonen, dass ich mein Kopftuch ausschließlich aus eigenem Wunsch und rein aus religiöser Überzeugung trage. Dies ist meine freie Wahl und Entscheidung.

Ich berufe mich daher auf meine Glaubensfreiheit und auf mein Grundrecht auf freie Religionsausübung.

Ich hatte in den letzten fünf Jahren die Freiheit, meinen Beruf auszuüben und gleichzeitig meine Religionsfreiheit zu verwirklichen, indem ich meinen Kopf bzw. meine Haare in der Öffentlichkeit - wozu auch die Schule gehört - bedeckt habe. Ich halte das Kopftuch auf keinen Fall für ein Symbol der Unterdrückung der Frau. Auch die Nonnen im christlichen Glauben bedecken ihre Haare und ihren Kopf.

Bis heute habe ich an sechs verschiedenen Schulen mit sehr vielen Kollegen und Vorgesetzten gearbeitet. In dieser Zeit war ich kein einziges Mal mit einem Problem wegen meines Kopftuches konfrontiert. Ich liebe meinen Beruf und meine Schüler sehr und bedaure, dass das Kopftuchtragen jetzt zu einem - wie ich meine - künstlichen Problem gemacht wird.

. . . "

Das Schulamt hörte die Klägerin unter dem 06.11.2006 zu einer beabsichtigten Abmahnung an (Kopie Bl. 23 - 25 GA). Der Prozessvertreter der Klägerin nahm hierzu mit Datum vom 16.11.2006 Stellung (Kopie Bl. 26 - 29 GA). Nach vorheriger zustimmender Beteiligung des Personalrates (Bl. 30 GA) erteilte das beklagte Land der Klägerin durch das Schulamt für den Kreis R1 unter dem 21.11.2006 eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen § 57 Abs.4 SchulG NW, weil die Klägerin sich weigerte, ohne Kopftuch zu unterrichten. Gegen die Abmahnung hat sich die Klägerin in dem Verfahren Arbeitsgericht Herne 4 Ca 3415/06 gewandt. Das Arbeitsgericht hat jene Klage mit Urteil vom 07.03.2007 abgewiesen. Die Klägerin hat ihr Begehren im Berufungsrechtszug weiter verfolgt. Die Berufung der Klägerin im Rechtsstreit wegen der Abmahnung ist ebenfalls durch Urteil der erkennenden Kammer am 16.10.2008 zurückgewiesen worden (11 Sa 280/08 - vormals 5 Sa 1011/07 - ).

Mit Schreiben vom 15.02.2007 informierte das Schulamt für den Kreis R1 den Personalrat darüber, dass beabsichtigt sei, der Klägerin zum 30.06.2007 zu kündigen. Zur Begründung verwies das Schulamt darauf, dass die Klägerin der Aufforderung, das Kopftuch im Unterricht abzulegen, auch nach der erteilten Abmahnung nicht gefolgt sei (Blatt 34, 35 GA). Am 22.02.2007 stimmte der Personalrat der Kündigung zu (Bl. 34 GA). Am 27.02.2007 um 10.00 Uhr übergab das Schulamt der Klägerin die schriftliche Kündigung vom 22.02.2007. Die Kündigung ist zum 30.06.2007 erklärt worden (Bl. 36 GA).

Gegen die Kündigung vom 22.02.2007 richtet sich die am 08.03.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangene Klage.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei nicht berechtigt, von ihr zu verlangen, in der Schule kein Kopftuch zu tragen. Das Land könne das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund nicht kündigen. Abgesehen davon, dass § 57 Abs.4 SchulG NW verfassungswidrig sei, verstoße sie durch das Tragen des Kopftuches im Unterricht nicht gegen dieses Verhaltensgebot des Schulgesetzes. Das Tragen eines Kopftuches sei keine politische oder weltanschauliche Bekundung. Es sei bereits zweifelhaft, ob das Tragen eines Kopftuchs eine religiöse Bekundung sei. Das Tragen eines Kopftuches könne verschiedene Gründe haben. Allein äußere Bekundungen erfüllten den Tatbestand der Norm nicht. Die Bekundung müsse darüberhinaus geeignet sein, die Neutralität des Landes und den religiösen, politischen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu stören oder zu gefährden. Hieraus werde deutlich, dass sich der Gesetzgeber durchaus auch religiöse Bekundungen vorgestellt habe, denen die Eignung zur Verletzung der Neutralität des Landes und zur Zerstörung oder Gefährdung des Schulfriedens fehle. Für sich genommen könne ihr Kopftuch weder die Neutralität des Landes noch den Schulfrieden gefährden oder stören. Unstreitig sei es zu Störungen nicht gekommen. Weiter erfülle sie aber auch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 4 S. 2 SchulG NW nicht. Nach dieser Vorschrift seien religiöse Bekundungen unzulässig, die bei den Schülern und Eltern den Eindruck hervorrufen könnten, die Trägerin trete gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich demokratische Grundordnung auf. Im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses seien aber auch ihre Grundrechte aus Art. 4 GG zu beachten. Eine rechtmäßige Anwendung der neu geschaffenen Vorschrift setze zudem eine strikte Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen voraus, wie sie nicht einmal vom Gesetzgeber gewollt gewesen sei. Die nordrheinwestfälische Regelung enthalte ein Vollzugsdefizit, das auf eine mittelbare Diskriminierung hinauslaufe. § 57 Abs. 4 SchulG NW verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 GG und sei auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht vereinbar. Der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG sei nicht durch § 8 Abs. 1 AGG zu rechtfertigen. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung finde auch tatsächlich statt; bei dem beklagten Land unterrichte eine Schwester an der westfälischen Schule für Blinde und Sehbehinderte in P3 in Ordenstracht.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten am 20.02.2007 aufgelöst worden ist,

2. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens zu Klageantrag zu 1), das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, bei der Frage nach der Aussagekraft eines Kopftuches sei auf einen objektiven Empfängerhorizont abzustellen und nicht auf die subjektive Motivation der Klägerin. Selbst wenn diese hierin nur eine religiöse Bekundung sehe, folge aus dem Tragen des Kopftuches eine Störung der Neutralität des Landes und des Schulfriedens, da insbesondere der Eindruck hervorgerufen werden könne, dass die Klägerin gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlichdemokratische Grundordnung auftrete. So werde teilweise mit dem Tragen des Kopftuches das Befürworten einer minderen Stellung der Frau in Gesellschaft, Staat und Familie verbunden und die Annahme einer fundamentalistischen Einstellung für ein theokratisches Staatswesen. Insofern bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass das Kopftuch innerhalb der Gesellschaft als ein politisches Symbol des islamistischen Fundamentalismus gesehen werden könne, das den Werten der westlichen Gesellschaft, wie z. B. der freiheitlichen Selbstbestimmung und Emanzipation der Frauen, entgegenstehe. Eine Gefährdung des Schulfriedens könne sich aus der möglichen Besorgnis vor allem der Eltern vor einer ungewollten religiösen Beeinflussung der Kinder entwickeln. Eine solche Besorgnis könne insbesondere dann entstehen, wenn das äußere Erscheinungsbild seine Neutralität einbüße. Dass es tatsächlich nicht zu konkreten Störungen gekommen sei, sei nicht ausschlaggebend. § 57 Abs. 4 SchulG NW verstoße nicht gegen Artikel 3 GG. Ein Vollzugsdefizit liege nicht vor. Das Tragen eines Ordenshabits sei vor allem beruflich motiviert iert, da es nur von denjenigen Christen getragen werde, die sich einem Orden angeschlossen hätten und damit dokumentierten, dass sie einen Beruf ausübten, der auf den Zusammenschluss von Menschen gleicher Konfession gerichtet sei. Ferner komme hinzu, dass die christlich abendländische Kultur und Tradition erkennbar dem Grundgesetz zugrunde liege und daraus eine Wertewelt hervorgegangen sei, die unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beanspruche. Dies sei auch in Artikel 7 und Artikel 12 Abs. 6 der Landesverfassung ausgedrückt. Es sei aber auch keine konkrete Ungleichbehandlung gegeben. Im Bezirk des Schulamtes für den Kreis R1 seien keine Personen anderer Religionsgemeinschaften in Ordenstracht oder ähnlicher Kleidung für das beklagte Land beschäftigt, ebenso nicht im Bezirk des Schulamtes für den Kreis B5. Außerhalb dieser Schulamtsbezirke sei nur eine Beamtin an einer katholischen Grundschule in M2 beschäftigt, bei der es sich allerdings um eine Bekenntnisschule handele. Ferner übe eine Schulleiterin an einer Förderschule in P3 ihre Tätigkeit im Nonnenhabit aus. Diese sei jedoch aufgrund eines gesonderten Gestellungsvertrages tätig. Sie unterrichte auch nicht, sondern verrichte überwiegend Verwaltungsarbeit im Rahmen der Schulleitung und sei im Übrigen lediglich mit einem geringen Anteil mit der Betreuung und Aufsicht sowie mit speziellen Maßnahmen im förderpädagogischen Bereich betraut. § 57 Abs. 4 SchulG NW verstoße nicht gegen Artikel 4 GG. Der Personalrat sei zur Kündigung ordnungsgemäß angehört worden. Eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auf einem anderen Arbeitsplatz außerhalb des Schulbereichs sei nicht möglich.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.02.2008 abgewiesen. Die Kündigung sei als verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt. Durch ihre Weigerung, ohne Kopftuch zu unterrichten, verletze die Klägerin ihre Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 57 Abs. 4 SchulG NW. Ab August 2006 sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sie ohne Kopftuch zu unterrichten habe. Sie sei vergeblich am 21.11.2006 abgemahnt worden. Die fortgeführte Weigerung, das Kopftuch im Unterricht abzulegen, verstoße gegen § 57 Abs. 4 SchulG NW. Durch das Tragen des Kopftuches im Unterricht gebe die Klägerin eine religiöse Bekundung ab. Diese sei geeignet, die Neutralität des Landes gegen-über Schülerinnen und Schülern sowie Eltern bzw. den religiösen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Es komme nicht entscheidungserheblich darauf an, ob und welche konkreten Auswirkungen das Tragen des Kopftuches im Unterricht an den Schulen gehabt habe. § 57 Abs. 4 SchulG NW sei als abstrakter Gefährdungstatbestand ausgestaltet. § 57 Abs. 4 SchulG NW verstoße nicht gegen die Verfassung. Der Landesgesetzgeber Nordrhein-Westfalen habe sich innerhalb des vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Einschätzungsspielraums für eine strikte Regelung entschieden, die möglichen Konflikten präventiv begegne und bereits die abstrakte Gefahr der Verletzung der staatlichen Neutralität oder der Störung des Schulfriedens verhindern wolle. Die christliche Glaubensrichtung werde durch § 57 Abs. 4 SchulG NW nicht gleichheitswidrig bevorzugt. Durch die Normen seien auch Bekundungen anderer Glaubensinhalte durch Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gleichermaßen untersagt. Das gelte sowohl für Nonnenhabit wie auch für die jüdische Kippa. Soweit in der Gesetzesbegründung vom 31.10.2005 anderes aufgeführt sei, so habe eine solche subjektive Zielvorstellung der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden. § 57 Abs. 4 SchulG NW verstoße nicht gegen § 7 AGG. Die Interessenerwägung gehe zulasten der Klägerin aus. Der Personalrat sei vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden.

Das Urteil ist der Klägerin am 03.04.2008 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 14.04.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 03.07.2008 am 03.07.2008 begründet.

Die Klägerin wendet ein, das Arbeitsgericht sei aufgrund falscher bzw. unvollständiger Tatsachenfeststellung und falscher Gesetzesauslegung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes habe sie ihre Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht verletzt. Ein Verstoß gegen § 57 SchulG NW liege nicht vor. Das Tragen eines Kopftuches sei keine politische oder weltanschauliche Bekundung. Zweifelhaft sei, ob das Tragen eines Kopftuchs eine religiöse Bekundung sei. Allein die äußere religiöse Bekundung erfülle den Tatbestand des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW nicht. Das Kopftuch könne für sich genommen weder die Neutralität des Landes noch den Schulfrieden gefährden oder stören. Ohne das Hinzutreten weiterer Gründe sei es nicht geeignet, die Neutralität des Landes oder den Schulfrieden zu stören oder zu gefährden. Das Kopftuch könne auch aus traditionellen Gründen etc. getragen werden. Langjährige Erfahrungen mit Kopftuch tragenden Lehrerinnen gerade in Nordrhein-Westfalen zeigten, dass das Kopftuch keineswegs zu Konflikten führen müsse. Selbstverständlich bekenne sie sich zur freiheitlichendemokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. In ihren Leistungsbewertungen während des laufenden Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land sei sie durchweg positiv beurteilt worden. Nach dem Arbeitsvertrag unterrichte sie lediglich muslimische Schüler und Schülerinnen. Weitgehend fänden die Unterrichtsstunden am Nachmittag statt, wenn nichtmuslimische Kinder gar nicht auf dem Schulgelände seien. Auch sei ihr Fach kein ordentliches Lehrfach. Die Schülerinnen und Schüler nähmen freiwillig an diesem Unterricht teil. Weder seitens der Schüler noch seitens der Eltern habe sie eine negative bzw. distanzierte Haltung erfahren. Sie sei entsprechend christlichenabendländischen Bildungs- und Kulturwerten gebildet und erzogen worden und wolle diese Werte - wie bisher - als Lehrerin weiter vermitteln. Sie habe sich für ihre Schülerinnen und Schuler stark engagiert. In ihrer Schule sei sie hoch geschätzt (Beweis: Zeugnis Schuldirektor D3). Der Schulleiter S7 habe ihr eine Qualität des Unterrichts bescheinigt, wie er sie vorher nicht gekannt habe (Beweis: Zeugnis Schulleiter S7; Artikel in WAZ vom 17.11.2005). Sie habe sich erfolgreich bemüht, türkische Eltern stärker in den Schulablauf und den schulischen Alltag zu integrieren. So hätten einmal neun türkische Schülerinnen nur an der Abschlussfahrt ihrer Klasse teilnehmen dürfen, weil sie ebenfalls mitgefahren sei. Ihr Bemühen um die Integration ihrer Schüler werde durch die Schulleiter hoch geschätzt und geachtet (Beweis: Zeugnis Schuldirektor/-leiter D3 und S7). Die Anwendung des § 57 SchulG NW setze eine strikte Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen voraus. Werde das Verbot religiöser Bekundungen nur beim islamischen Kopftuch durchgesetzt, beim Nonnenhabit oder bei der jüdischen Kippa aber darüber hinweggesehen, handele es sich um eine gleichheitswidrige Diskriminierung, die das Vorgehen allein gegen die Kopftuchträgerin rechtswidrig mache. Eine solche strikte Gleichbehandlung sei vom nordrheinwestfälischen Gesetzgeber nicht einmal gewollt gewesen (Begründung des Gesetzentwurfes der Fraktion von CDU und FDP vom 31.10.2005 in Landtagsdrucksache 4/569: "Äußere Symbole und Kleidungsstücke, die dem verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen der verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlichabendländischen Bildungs- und Kulturwerten entsprechen, etwa die Tracht von Ordensschwestern oder die jüdische Kippa, bleiben daher zulässig."). Damit sei in der nordrheinwestfälischen Regelung ein Vollzugsdefizit angelegt, das auf eine europarechtswidrige mittelbare Diskriminierung hinauslaufe. Äußerliche Bekundungen, die mit anderen Glaubensrichtungen in Verbindung stünden, habe das beklagte Land unbeanstandet gelassen und beabsichtige auch in Zukunft nicht, unter dem Gesichtspunkt strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen dagegen vorzugehen. In Nordrhein-Westfalen unterrichte Schwester M3 A5 K5 an der "Westfälischen Schule für Blinde und Sehbehinderte" in P3 in Ordenstracht. Sie sei sogar Konrektorin und gehöre zur Kongregation der Schwestern der Christlichen Liebe. Sie sei den Weisungen des beklagten Landes unterworfen. § 57 Abs. 4 SchulG NW verstoße gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG und sei nicht durch § 8 AGG gerechtfertigt, weil die Frage des Kopftuchtragens keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstelle. § 7 Abs. 1 AGG sei als bundesrechtliche Regelung vorrangig, Art. 31 GG. § 57 Abs. 4 SchulG NW sei mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren. Im Einklang mit der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei nur eine solche Regelung verfassungsgemäß, die das Ziel habe und das Ziel erreiche, die durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelten religiösen Bezügen von Schülern grundsätzlich, d. h. in allen Fällen, fernzuhalten. Dieses Ziel habe der nordrheinwestfälische Gesetzgeber mit § 57 Abs. 4 SchulG NW nicht verfolgt. Aufgrund des Vollzuges des Arbeitsverhältnisses vor Änderung der Gesetzeslage genieße sie Vertrauensschutz. Sie sei bereits 2001 eingestellt worden. Die Gesetzesänderung stamme aus 2006. Nach dem Rechtsstaatsprinzip und den Regeln des Verbots der Rückwirkung von Gesetzen sei die neue Vorschrift auf sie nicht anwendbar.

Zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes legt die Klägerin ein Gutachten des Prof. Dr. C1 W1 unter Mitarbeit von Wiss. Mitarbeiterin A6 v1 U2-S8 vor. Insoweit wird auf die Kopie "Gutachten zur Vereinbarkeit der Regelung in § 57 Abs. 4 SchulG NRW mit den Vorgaben des Grundgesetzes und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft sowie des zu dessen Umsetzung erlassenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes" verwiesen (Bl. 270 - 313R GA).

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 21.02.2008 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Herne

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 22.02.2007 aufgelöst worden ist,

2. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens zu dem Klageantrag zu 1) den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichtes. Trotz einschlägiger Abmahnung vom 21.11.2006 habe die Klägerin weiterhin das Kopftuch getragen und damit fortlaufend gegen das in § 57 Abs. 4 SchulG NW verankerte Neutralitätsgebot verstoßen. Die Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG seien gegeben. Das Tragen des Kopftuches sei nach § 57 Abs. 4 SchulG NW geeignet, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern und Eltern sowie den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Entgegen der Auffassung der Klägerin fielen nicht erst Bekundungen, welche die Neutralität oder den Schulfrieden konkret gefährdeten oder gar störten, unter das Verbot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW. Das Gesetz wolle vielmehr schon abstrakten Gefahren vorbeugen, um konkrete Gefahren gar nicht erst eintreten zu lassen. Die Schule sei der Ort, an dem die unterschiedlichen religiösen Auffassungen unausweichlich aufeinander träfen und sich das Nebeneinander besonders empfindlich auswirken könne. Die Entwicklung hin zu einer gewachsenen religiösen Vielfalt in der Gesellschaft habe zwangsläufig ein vermehrtes Potential möglicher Konflikte in der Schule mit sich gebracht, die es zu verhindern gelte. Deshalb spiele es keine Rolle, ob die Klägerin während des laufenden Arbeitsverhältnisses durchweg positiv beurteilt worden sei oder nicht. Auch sei nicht entscheidend, ob sie überwiegend oder ausschließlich muslimische/türkische Schüler/innen unterrichte und ob sie nur nachmittags unterrichte. Zudem habe die Klägerin ausweislich des Stundenplanes für das Jahr 2006 dienstags, mittwochs, donnerstags und freitags auch vormittags unterrichtet. Die genannte Schwester A5 K5 stehe in keinem Anstellungsverhältnis zum beklagten Land. Sie sei lediglich aufgrund eines Gestellungsvertrages für das Land tätig. § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW stehe im Einklang mit §§ 7, 8 AGG. Es fehle bereits an einer Benachteiligung im Sinne des § 1 AGG. Unabhängig davon wäre eine etwaig gegebene Benachteiligung gemäß § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Das Unterlassen des Tragens eines Kopftuches stelle ein Kriterium für die berufliche Tätigkeit dar, da mit dem Tragen eines Kopftuches in einer Weise in den Schulbetrieb eingegriffen werde, die das vom Gesetzgeber angemessen ausgefüllte Neutralitätsgebot verletze und die Ordnungs- und Regelungsfunktion des Staates in diesem Bereich unterlaufe. Aus diesem Grund sei die Regelung auch europarechtskonform. § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Den grundgesetzlich geschützten Interessen der Klägerin stünden das ebenso im Grundgesetz verankerte Erziehungsrecht der Eltern sowie das Grundrecht der negativen Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler gegenüber. Insoweit sei ein Ausgleich zwischen den Grundrechten zu finden. Außerhalb des Schulunterrichtes könne die Klägerin in Ausübung ihrer Religionsfreiheit das Kopftuch tragen. Es müsse gewährleistet sein, dass der für die Entwicklung der Schulkinder prägende Unterricht religiösweltanschaulich neutral sei und eine religiöse und weltanschauliche Beeinflussung der Schüler verhindert werde. Insoweit sei das beklagte Land verpflichtet, auch das elterliche Erziehungsrecht und die freie Entfaltung der Schulkinder, die die negative Glaubensfreiheit umfasse, zu schützen. Das sei nur möglich, wenn das staatliche Neutralitätsgebot umfassend beachtet werde. Die Klägerin könne sich nicht auf einen wie auch immer gearteten Vertrauensschutz berufen. Ein vorrangiges schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin sei nicht ersichtlich. § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW entfalte allenfalls unechte Rückwirkung. Da die Klägerin an dem ihr zur Last gelegten Fehlverhalten festhalte, sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Die streitgegenständliche Kündigung sei damit aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden.

Mit dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. W1 habe sich jüngst das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem vergleichbaren Fall auseinandergesetzt und zu Recht die auch hier streitgegenständliche Regelung für wirksam erachtet (LAG Düsseldorf 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07 -).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Prozessvorbringens und der rechtlichen Argumentation der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :

Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den fristgerecht anhängig gemachten Kündigungsschutzantrag der Klägerin als unbegründet abgewiesen. Indem die Klägerin auch nach der einschlägigen Abmahnung vom 21.11.2006 daran festgehalten hat, weiterhin das islamische Kopftuch während ihrer Tätigkeit in der Schule zu tragen, hat sie ihre gesetzlich normierten Verhaltenspflichten aus dem Arbeitsvertrag in einer Weise verletzt, die die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial rechtfertigt.

1. Das Verhalten der Klägerin verletzt das Verhaltensgebot des § 57 Abs.4 SchulG NW. Nach dieser Bestimmung dürfen Lehrkräfte in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Mit der übereinstimmenden Auffassung in der Rspr. ist diese Bestimmung als sog. abstrakter Gefährdungstatbestand aufzufassen, d.h. ein Verstoß gegen das Gebot liegt bereits dann vor, wenn die Gefahr einer Störung besteht. Das ist nach wiederum übereinstimmender Auffassung in der Rspr. der Fall, wenn das islamische Kopftuch während des Schulunterrichtes getragen wird. Die Klägerin trägt das Kopftuch aus religiösen Gründen. Das Tragen des Kopftuches ist eine religiöse äußere Bekundung. Die Klägerin gibt damit zu verstehen, dass sie sich zur Religion des Islam bekennt und sich gehalten sieht, dessen von ihr als verpflichtend empfundene Bekleidungsvorschriften zu beachten. Hierin liegt eine Bekundung, nämlich die bewusste an die Außenwelt gerichtete Kundgabe ihrer Überzeugung. So ist das Auftreten der Klägerin vom maßgeblichen Empfängerhorizont zu verstehen. Die Kopfbedeckung erweckt bei Dritten den Eindruck, dass es sich dabei um ein religiöses Symbol handelt und dass sich die Klägerin damit zum Islam bekennt. Die Kopfbedeckung hat Bekundungscharakter (vgl. BVerwG 24.06.2004 BVerwGE 121, 140, 145 ff; VGH Baden-Württemberg 14.03.2008 - 4 S 516/07 - Rn. 27, 28). Diese äußere Bekundung ist geeignet, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Das Gesetz stellt auf die Eignung zur Gefährdung oder Störung und nicht auf eine eingetretene Störung ab. Eine Betrachtung der konkreten Verhältnisse an einzelnen Schulen und gegenüber einzelnen Schülerinnen und Schülern oder Eltern ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht gefordert. Grund dafür ist, dass die Schule der Ort ist, an dem unterschiedliche religiöse Auffassungen unausweichlich aufeinander treffen und wo sich dieses Nebeneinander in besonders empfindlicher Weise auswirkt (ebenso: LAG Düsseldorf 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07 - Rn. 49, 71ff; VGH Baden-Württemberg 14.03.2008 - 4 S 516/07 - Rn. 29 ff zur entsprechenden Regelung in § 38 SchulG BW). Die Klägerin hat ihr Verhalten auch nach dem Gespräch im Sommer 2006 und nach der Abmahnung vom 21.11.2006 nicht geändert. Entgegen den Vorgaben des beklagten Landes hat sie weiterhin das Kopftuch getragen. Der fortgesetzte Verstoß gegen das einschlägige Schulgesetz eröffnet den Weg zur sozial gerechtfertigten ordentlichen Kündigung aus Gründen im Verhalten der Klägerin (§ 1 Abs.1 und 2 KSchG).

2. Entgegen der Argumentation der Klägerin und entgegen dem von ihr vorgelegten Rechtsgutachten erachtet die Kammer die Regelung des § 57 Abs.4 SchulG NW für verfassungsgemäß. Die Klägerin wird durch diese Regelung nicht in verfassungswidriger Weise in ihrer grundgesetzlich garantierten Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit gemäß Art. 4 GG eingeschränkt. Die Beeinträchtigung, die die Klägerin insoweit hinzunehmen hat, ist durch den Grundrechtsschutz zugunsten Dritter gerechtfertigt.

Das Grundgesetz verpflichtet den Staat zu religiöser Neutralität. Daraus folgen Verpflichtungen des Staates auch gegenüber den Kindern, die die Schule besuchen, und gegenüber deren Eltern. Als mit der Glaubensfreiheit der Klägerin in Widerstreit tretende Verfassungsgüter kommen neben dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs.1 GG), der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulichreligiöser Neutralität zu erfüllen ist, das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs.2 GG) und die negative Glaubensfreiheit der Schulkinder (Art. 4 Abs.1 GG) in Betracht (BVerfG 24.09.2003 BVerfGE 108, 282, 299). Dabei ist nach der Entscheidung des BVerfG vom 24.09.2003 von besonderer Bedeutung, dass die genannten Dritten wegen der staatlichen Schulpflicht ohne Ausweichmöglichkeit der Situation an der Schule ausgesetzt sind (a. a. O. S.302). Das Spannungsverhältnis zwischen Glaubensfreiheit der Lehrkraft einerseits und staatlicher Neutralitätspflicht andererseits hat der demokratisch legitimierte Gesetzgeber bei der Schulgesetzgebung zu beachten. Der Gesetzgeber hat einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen. Es sind dabei verschiedene verfassungskonforme Regelungen denkbar. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann nach den Ausführungen des BVerfG Anlass sein, verschiedene religiöse Bezüge in der Schule im Sinne eines toleranten Miteinanders aufzunehmen und als Mittel für die Einübung von Toleranz zu nutzen, um so einen Beitrag in dem Bemühen um Integration zu leisten. Andererseits ist die zunehmende religiöse Pluralität auch mit einem größeren Potential möglicher Konflikte in der Schule verbunden. Deshalb kann es auch gute Gründe dafür geben, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fernzuhalten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden (BVerfG 24.09.2003, BVerfGE 108, 282, 297 ff). Soll bereits der abstrakten Gefahr einer Gefährdung der Neutralität und des Schulfriedens durch religiös motivierte und als Kundgabe einer Glaubensüberzeugung zu interpretierende Kleidung von Lehrkräften begegnet werden, so setzt dies, weil damit die Einschränkung des vorbehaltlos gewährten Grundrechts aus Art. 4 Abs.1 und 2 GG einhergeht, eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage voraus (a. a. O. S. 303).

Der nordrheinwestfälische Landesgesetzgeber hat sich mit § 57 Abs. 4 SchulG innerhalb des eröffneten Gestaltungspielraums gehalten und sich mit seinem Gesetz für das Modell einer strikteren distanzierenderen Realisierung des Neutralitätsgebotes entschieden (LAG Düsseldorf 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07 - Rn. 54 ff; zur entsprechenden Regelung in § 38 SchulG BW: BVerwG 24.06.2004 BVerwGE 121, 140, 147 ff u. VGH Baden-Württemberg 14.03.2008 - 4 S 516/07 - Rn. 46 ff). Die vom nordrheinwestfälischen Gesetzgeber gewählte gesetzliche Regelung betrifft nach Auffassung der Kammer in gleicher Weise islamisches Kopftuch wie auch Ordenstracht und jüdische Kippa, wie dies bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat. Dies haben auch das LAG Düsseldorf und der VGH Baden-Württemberg in ihren Urteilen so gesehen (LAG Düsseldorf 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07 - Rn. 54 ff; VGH Baden-Württemberg14.03.2008 - 4 S 516/07 - Rn. 46 ff). Die gesetzliche Regelung ist deshalb nicht dem Vorwurf ausgesetzt, ihrerseits das Neutralitätsgebot zu verletzen und christliche Glaubensrichtungen verfassungswidrig zu bevorzugen. Wenn die Klägerin auf anderslautende Verlautbarungen im Gesetzgebungsverfahren verweist, so haben derartige Vorstellungen einer Bevorzugung christlich motivierter äußerer Bekundungen im Wortlaut des Gesetzes gerade keinen Niederschlag gefunden. Der Wille der gesetzgebenden Instanzen kann aber für die Gesetzesinterpretation nur insoweit bedeutsam sein, als er sich auch im Gesetzestext selbst wiederfindet.

3. Aus den soeben ausgeführten Gründen sieht die Kammer auch keinen Verstoß gegen übergeordnetes Bundesrecht gemäß Art. 31 GG, § 7 AGG und auch nicht gegen das diesen Regelungen zugrunde liegende europäische Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 2000/78/EG). Zwar dürfen nach der bundesrechtlichen Norm des § 7 AGG Beschäftigte nicht wegen ihrer Religion benachteiligt werden. Nach § 8 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung jedoch zulässig, wenn sie wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausführung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Eine derartige entscheidende berufliche Anforderung stellt nach Auffassung der Kammer die Befolgung der verfassungskonformen gesetzlichen Verhaltenspflicht einer Lehrkraft nach § 57 Abs.4 SchulG NW zur Wahrung der staatlichen Neutralitätspflicht dar (LAG Düsseldorf 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07 - Rn. 61 ff; 66 ff; VGH Baden-Württemberg 14.03.2008 - 4 S 516/07 - Rn. 54; Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2. Aufl. 2008, § 3 AGG Rn. 38 "Kleidervorschriften"; Schleusener/Suckow/Voigt - Schleusener, AGG, 2. Aufl. 2008, § 8 AGG Rn. 48).

4. Einer Anwendung der Vorgaben des § 57 Abs.4 SchulG steht auch nicht der Gesichtspunkt eines Vollzugsdefizites gegenüber vergleichbaren christlichen Bekundungen von Lehrkräften entgegen. Dass ein solches Vollzugsdefizit im Land bestünde, kann nicht festgestellt werden. Die von der Klägerin benannte Lehrkraft an der Schule für Blinde und Sehbehinderte in P3 ist aufgrund eines Gestellungsvertrages an der dortigen Schule tätig. Sie ist weder Angestellte noch Beamtin des Landes. Es fehlt damit an der Vergleichbarkeit zur hier gegeben Situation. Weitere Fälle, aus denen ein Vollzugsdefizit hergeleitet werden könnte, sind nicht ersichtlich.

5. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten führt die Kammer nicht zu einem anderen Ergebnis (Gutachten Bl. 270 ff GA– vgl. auch W1/v2.U2-S8 DÖV 2008, 488 ff [Verfassungswidrigkeit des nordrheinwestfälischen Kopftuchverbots für Lehrerinnen] sowie DVBl 2008, 880 ff [Landesrechtliche Kopftuchverbote auf dem Prüfstand des Antidiskriminierungsrechts]). Wie bereits zuvor das LAG Düsseldorf und das ArbG Wuppertal vermag sich auch die hier erkennende Berufungskammer der Argumentation der Gutachter nicht anzuschließen (LAG Düsseldorf 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07 - Rn. 65 ff; ArbG Wuppertal 29.07.2008 - 4 Ca 1077/08 - ). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die hiesigen Ausführungen unter 2. und 3. zu verweisen sowie auf die grundlegenden Ausführungen des BVerfG in seiner Entscheidung vom 23.09.2003 (BVerfGE 108, 282). Das BVerfG hat dort auch hervorgehoben, dass ein Verbot des Kopftuchtragens in öffentlichen Schulen als Element einer gesetzgeberischen Entscheidung über das Verhältnis von Staat und Religion als zulässige Einschränkung der Religionsfreiheit im Einklang zu Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) steht (BVerfG a. a. O. S. 311). Entgegen der Auffassung des Gutachtens sieht sich die Kammer aus den ausgeführten Gründen weder zu einer Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG veranlasst noch zu einer Vorlage zum EUGH wegen eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht.

6. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der Kündigung nicht entgegen. Die gesetzliche Regelung in § 57 Abs.4 SchulG NW, wie sie nach dem Urteil des BVerfG vom 24.09.2003 (a. a. O.) unabdingbare Voraussetzung für die von dem beklagten Land gewählte Pflichtenkonkretisierung ist, ist erst im Sommer 2006 in Kraft getreten. Alsbald hat das beklagte Land gegenüber der Klägerin die entsprechenden Verhaltensanforderungen formuliert. Der Abschluss des Arbeitsvertrages im Jahr 2001 schützt die Klägerin nicht davor, dass sie in einer späteren Phase ihres Arbeitsverhältnisses ihre Arbeitsleistung nach den dann aktuellen gesetzlichen Vorgaben des Schulrechts zu erbringen hat.

7. Die abschließend nach § 1 Abs.1 und 2 KSchG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des beklagten Landes, das Arbeitsverhältnis der Klägerin beenden zu können, das gegenläufige Interesse der Klägerin überwiegt. Daran ändern auch die soziale Situation der Klägerin und der Umstand nichts, dass die Klägerin in der Vergangenheit über Jahre hin und mit unstrittig guten Beurteilungen ihren Arbeitsvertrag erfüllt hat und sich auch mit Erfolg um die Integration von Schülern gekümmert hat. Dem Arbeitsplatzverlust der Klägerin steht das überwiegende Interesse des Landes gegenüber, die gewichtigen gesetzlichen Vorgaben religiöser Neutralität in der Schule realisieren zu können. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten nach der ersten Aufforderung vom Sommer 2006 und nach der Abmahnung vom 21.11.2006 gezeigt, dass sie zu einer Verhaltensänderung nicht bereit ist. Es ist die Prognose begründet, dass die Klägerin bei einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses weiterhin durchgehend gegen das Verhaltensgebot des § 57 Abs. 4 SchulG NW verstoßen würde. Dies muss das beklagte Land als Arbeitgeber der Lehrkraft nicht hinnehmen. Eine weitere Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin kommt wegen der Vorgabe des § 57 Abs.4 SchulG NW nicht in Betracht. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auf einem alternativen nicht dem § 57 Abs.4 SchulG unterliegenden freien Arbeitsplatz besteht nach der Darstellung des beklagten Landes nicht. Dem ist die Klägerin nicht mit erheblichem Sachvortrag entgegengetreten.

8. Die Kündigung vom 22.02.2007 ist nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Der Personalrat ist vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß entsprechend den Vorgaben des § 72 a Abs.1 LPVG damals geltender Fassung beteiligt worden. Das beklagte Land hat den Personalrat mit dem zweiseitigen Anhörungsschreiben vom 05.02.2007 vollständig über die Person der Klägerin und ihre soziale Situation, über die Art der beabsichtigten Kündigung und die Kündigungsgründe und über die Einzelheiten des Geschehensverlaufes seit dem ersten Gespräch im Sommer 2006 informiert. Der Personalrat hat der Kündigung mit seiner Stellungnahme vom 22.02.2007 zugestimmt. Danach ist das Kündigungsschreiben der Klägerin am 27.02.2007 ausgehändigt worden. Die Schriftform des § 623 BGB ist gewahrt. Die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres nach § 34 Abs. 1 TV-L ist mit der Kündigung zum 30.06.2007 eingehalten.

9. Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichtes verbleibt es deshalb bei der Wirksamkeit der Kündigung. Der Kündigungsschutzantrag ist unbegründet. Der nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen. Die Berufung der Klägerin war als unbegründet zurückzuweisen.

10. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglos gebliebenen Berufungsverfahrens zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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