LG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2008 - 4 O 377/01
Fundstelle
openJur 2011, 59712
  • Rkr:
Tenor

1.

a)

Die Beklagten zu 1. und 3. werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € -ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

gebrauchte Geräte für Bremssysteme in Nutzfahrzeugen, auf denen die Gemeinschaftsmarke Nr. 000226738

angebracht ist, insbesondere

Anhängerbremsventile mit den Artikel-Nrn. AS 3000, AS 3011 und AS 3212,

Motorwagenbremsventile mit den Artikel-Nrn. MB 4419, MB 4428, MB 4434, MB 4435, MB 4436, MB 4630, MB 4631 und MB 4636,

Bremskraftregler mit den Artikel-Nrn. BR 4350, BR 4352, BR 4413, BR 53-, BR 54- BR 55-, BR 56- und BR 5704,

Druckregler mit den Artikel-Nrn. DR 3200, DR 3208, DR 3216, DR 3218, DR 3231, DR 3232, DR 32-, DR 3500, DR 3508, DR 3509, DR 3524, DR 35- und DR 11-,

Relaisventile mit den Artikel-Nrn. RE 2221, RE 2223, RE 2224 und RE 2225,

Luftfederventile mit den Artikel-Nrn. SV 1260, SV 1288, SV 1289, SV 1294, SV 1295, SV 1307, SV 1310, SV 1318, SV 1323, SV 1328, SV 1361, SV 1395, SV 1399 und SV 1412

Kupplungskraftverstärker mit der Artikel-Nr. VG 3361 und

Lufttrockner mit der Artikel-Nr. LA 6221

wieder aufzuarbeiten und diese Geräte unter dieser Gemeinschaftsmarke ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft anzubieten, solche Geräte in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, auszuführen oder für solche Geräte unter dieser Gemeinschaftsmarke zu werben.

b)

die Beklagte zu 2. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,— € -ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

die unter 1.a) bezeichneten Geräte unter dieser Gemeinschaftsmarke ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft anzubieten, solche Geräte in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, auszuführen oder für solche Geräte unter dieser Gemeinschaftsmarke zu werben.

2.

Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über Namen und Anschrift ihrer gewerblichen Abnehmer sowie der Menge der in Deutschland ausgelieferten Geräte nach Maßgabe des Antrags 1. zu erteilen, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. auf Handlungen bis zum 13.06.2002 begrenzt ist.

3.

Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die die Beklagte zu 2. mit den in Antrag 1. a) bezeichneten Geräten durch die in Antrag 1. b) bezeichneten in Deutschland begangenen Handlungen erzielt hat, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. auf Handlungen bis zum 13.06.2002 begrenzt ist.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Antrag 1. b) bezeichneten in Deutschland begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird, wobei die Haftung des Beklagten zu 3. auf solche Handlungen beschränkt ist, die bis zum 13.06.2002 begangen wurden.

5.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu

tragen.

7.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,-- DM (511.291,88 €)

festgesetzt.

8.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 511.291,88 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin stellt her und vertreibt Komponenten der Brems- und Fahrwerksteuerung für Nutzfahrzeuge. Sie ist eigenem Vorbringen zufolge Inhaberin der europäischen Gemeinschaftsmarke 00226738, deren Anmeldung am 21.06.1999 veröffentlicht und die am 24.01.2000 eingetragen wurde. Diese Wort-/Bildmarke hat das aus dem Tenor ersichtliche Aussehen. Weiterhin behauptet die Klägerin, Inhaberin der gleich aussehenden deutschen Marke 991 110 vom 30.01.1979 zu sein.

Die in Spanien ansässige Beklagte zu 1. befaßt sich mit der Wiederaufarbeitung von Originalgeräten der Klägerin und anderer Anbieter von Bremssystemen sowie deren Weitervertrieb.

Die Beklagte zu 2. vertreibt Autoteile für alle Fahrzeugtypen im Großhandel und betreibt Im- und Export von Ersatzteilen. Insbesondere ist sie in Deutschland auch mit dem Vertrieb von seitens der Beklagten zu 1. überarbeiteten Ersatzteilen der Klägerin befaßt.

Der Beklagte zu 3. ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.. Bis zum 13.06.2002 war der Beklagte zu 3. außerdem Geschäftsführer der am 23.11 1999 in das Handelsregister eingetragenen Beklagten zu 2.

Die Klägerin bringt ihr durch die streitgegenständlichen Marken geschütztes Zeichen auf die von ihr hergestellten, im Tenor bezeichneten Gegenstände auf, indem sie dieses entweder in das Gehäuse einprägt oder nachträglich auf Teilen dieser Geräte befestigt.

Bei allen im Tenor angeführten Geräte handelt es sich um solche, die als Komponenten von Druckluftbremsanlagen für Nutzfahrzeuge Verwendung finden. Solche Anlagen sind hochentwickelt und für die Sicherheit essentiell.

Die Wiederaufarbeitung dieser Teile beinhaltet die folgenden Arbeitsschritte: Zunächst werden die Komponenten in ihre Einzelteile zerlegt und sodann gesäubert und teilweise sandgestrahlt. Gegebenenfalls werden einzelne Teile gefettet oder geölt. Anschließend werden alle Verschleißteile unter Verwendung von Originalteilen ersetzt und alle Kunststoffteile mit begrenzter Lebensdauer erneuert.

Danach erfolgt eine Einstellung der Geräte und nach dem Zusammenbau der Teile werden diese nach strengen Prüfvorschriften insbesondere auf Dichtigkeit hin überprüft.

Die Beklagte zu 1. bereitet Originalteile der Klägerin in diesem Sinne auf und vertreibt diese im geschäftlichen Verkehr, was aus dem gem. Anlage K7 zu den Akten gereichten Katalog der Beklagten folgt.

Die Beklagte zu 2. hat so von der Beklagten zu 1. wiederaufbereitete Teile der Klägerin an eine Firma in Duisburg und an eine Firma in Langenfeld geliefert.

Die Klägerin macht eine Verletzung der ihr aus den Klagemarken zustehenden Schutzrechte geltend und trägt hierzu vor: Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf folge aus dem Umstand, dass zwischen der Wiederaufarbeitung von Originalteilen in Spanien durch die Beklagte zu 1. und dem Vertrieb so überarbeiteter Teile in Deutschland durch die Beklagte zu 2. ein Sachzusammenhang bestehe. Dies folge weiter daraus, dass beide Beklagten als Unternehmen der "Jalair-Group" firmieren würden.

Die Wiederaufarbeitung stelle einen Eingriff in die Integrität der Produkte dar. Eine solche Veränderung schließe vorliegend die Annahme eine Erschöpfung nach dem Markenrecht aus. Vielmehr sei für einen solchen Eingriff ihre Zustimmung erforderlich.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt,

wobei sich das Unterlassungsbegehren der Wiederaufarbeitung

gegen alle drei Beklagten richtet.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten rügen die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Es fehle für die Begründung einer solchen an dem von dem Gesetzgeber geforderten Zusammenhang der Sachen. Die Handlungen der Beklagten zu 1. und 3. seien voneinander unabhängig und das Tun der Beklagten zu 1. beschränke sich ausschließlich auf das Gebiet Spaniens. Auch der Beklagte zu 3. sei zu keiner Zeit geschäftlich in Deutschland tätig gewesen. Wollte man einen gemeinsamen internationalen Gerichtsstand für alle drei Beklagten annehmen, so könne dies nur Spanien sein, da hier der Schwerpunkt des vorgeworfenen Handelns liege.

Weiterhin machen die Beklagten geltend, dass die streitgegenständlichen Teile alle in einem technisch einwandfreien Zustand vertrieben würden. Aufgrund der Einführung europäischer Sicherheitsstandards bei der Beklagten zu 1. sei gewährleistet, dass eine Reparatur der Originalteile fachmännisch erfolge. Diese Reparatur stelle auch keinen Eingriff in die Markenschutzrechte der Klägerin dar, da diese sich aufgrund der eingetretenen Erschöpfung nach den markenrechtlichen Regeln nicht mehr darauf berufen könne. Die einschlägigen Verkehrskreise würden erkennen, dass es sich bei den von der Beklagten zu 2. vertriebenen Teile um Austauschteile handele. Eine Verletzung durch die Beklagte zu 1. scheitere auch bereits daran, dass diese die Teile unter der Marke "Jalair" in den Verkehr bringe, da die bei ihr reparierten Teile in Kartons mit entsprechendem Aufdruck verpackt seien. Die Darstellung der Teile der Klägerin in dem Katalog der Beklagten zu 1. sei unschädlich, da dort jeweils die Referenznummern der Beklagten angegeben seien.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

I.

Die Klagen sind zulässig.

1.

Das angerufene Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung des

Rechtsstreits zuständig.

a)

Bezüglich der Beklagten zu 2. ergibt sich dies schon aus der Tatsache, dass

es sich um eine inländische Gesellschaft mit Sitz in Nordrhein-Westfalen handelt (Art. 91 Abs. 1 GMV, § 125 e MarkenG i.V.m. VO v. 10.10.1996 (GV S. 428)) und die Beklagte zu 2. die streitgegenständlichen Handlungen bundesweit vornimmt (§ 32 ZPO).

b)

Das Landgericht Düsseldorf ist auch hinsichtlich der Klagen gegen die Beklagten zu 1. und 3. international zuständig, Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (GMV). Die Klägerin ist ausweislich der zu den Akten gereichten beglaubigten Abschrift vom 28.05.2002 (Anlage K 16) Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Nr. 000226738 vom 24.01.2000. Mit der vorliegenden Klage macht sie eine Verletzung der ihr aus der Gemeinschaftsmarke zustehenden Schutzrechte durch die Beklagten geltend, Art. 92 lit.a GMV. Nach Art. 93 Abs. 5 GMV kann eine Klage gem. Art. 92 GMV auch in dem Mitgliedsstaat anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist. Eine solche Verletzungshandlung wird von der Klägerin behauptet, da die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3. ist, Waren unter dem Zeichen der Klägerin anbietet und in den Verkehr bringt. Die streitgegenständlichen Waren werden von der Beklagten zu 1. mit einem Verkaufsprospekt (Anl. K 8) in Deutschland angeboten. Weiterhin werden diese Waren auch an die Beklagte zu 2. geliefert, die den Vertrieb in Deutschland für die Waren der Beklagten zu 1. ausführt. Gemäß Art. 94 Abs. 2 GMV ist ein nach Art. 93 Abs. 5 GMV zuständiges Gericht zwar nur für Handlungen zuständig, die in dem betreffenden Mitgliedsstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Mit Blick auf das gemeinschaftsweit begehrte Unterlassungsgebot ist zugunsten der Klägerin jedoch Art. 90 Abs. 1 GMV heranzuziehen, der, die Bestimmungen des EuGVÜ für entsprechend anwendbar erklärt.

Die internationale Zuständigkeit der Kammer folgt insoweit für den übrigen EG-Bereich Art. 6 EuGVÜ. Danach kann gegen eine Person (hier: die Beklagte zu 1.), die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates dann Klage erhoben werden, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden und wenn einer der Beklagten (hier: die Beklagte zu 2.) seinen Sitz im Bezirk dieses Gerichts hat. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ist gegeben, wenn zwischen den Klagen gegen die verschiedenen Beklagten bei ihrer Erhebung ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (vgl. EuGH, in: NJW 1988, 3088 - Kalfelis/Schröder). Im Falle eines gemeinschaftsweiten Schutzrechts wie der Gemeinschaftsmarke sind diese Voraussetzungen bei einer Verletzung durch mehrere Personen, die in verschiedenen Mitgliedsstaaten ansässig sind, wie vorliegend, ohne weiteres erfüllt. Denn alle verletzen die Gemeinschaftsmarke. Unbestritten vertreibt die Beklagte zu 2. für die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3. ist, in Deutschland die streitgegenständlichen Waren (vgl. Knaak, GRUR 2001,25).

Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf folgt dabei aus Art. 91 GMV, §125 e MarkenG i.V.m. VO vom 10.10.1996 (GV S.428) und der Tatsache, dass die Beklagte zu 2. ihren Sitz in Nordrhein - Westfalen hat.

Mit Bezug auf die deutsche Marke der Klägerin folgt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und § 32 ZPO.

2.

Soweit der Beklagte zu 3. die Ordnungsgemäßheit der Zustellung der Klageschrift rügt, ist diese unbeachtlich, da dieser Zustellungsmangel -sein tatsächliches Vorliegen unterstellt- geheilt wurde, § 187 ZPO. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 3. hat sich mit Schriftsatz vom 18.12.2001 für diesen bestellt. Es ist in Ermangelung anderslautenden Vortrags davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3. die Klageschrift nach deren Niederlegung erhalten hat, da eine Rücksendung durch die Postanstalt nicht erfolgte. In diesem Fall gilt die Zustellung als bewirkt. Darüber hinaus war auch der Prozessbevollmächtigte zum Zeitpunkt der Beauftragung durch den Beklagten zu 3. bereits im Besitz des zuzustellenden Schriftstücks, da er sich bereits zuvor für die Beklagte zu 2. bestellte. Auch von daher ist die Zustellung spätestens ab dem Zeitpunkt der Beauftragung durch den Beklagten zu 3. als bewirkt anzusehen (Zöller - Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 187 RN 3).

II. 1.

Die Klägerin ist Inhaberin der am 01.04.1996 angemeldeten und am 24.01.2000 eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 00226738, einer Wortbildmarke. Diese Marke besteht aus dem Buchstaben K in einem aus zwei Kreislinien gebildeten Kreis, an dessen äußerem Rand sich links und rechts jeweils in geringem Abstand zwei Kreisausschnitte befinden, wobei der äußere Ausschnitt an seiner äußeren Seite nicht rund, sondern abgewinkelt ist. Diese Marke ist eingetragen für die Klassen 9, 11, 12, 37 und 41, für u.a. mechanisch und/oder pneumatisch und/oder hydraulisch und/oder elektrisch betätigte und / oder überwachte Fahrzeugbremsen und deren Einzelteile (Klasse 12); sowie Reparatur und Instandhaltung von druckmittelbetriebenen Geräten und Apparaten und Bremsgeräten.

Die Klägerin ist ferner Inhaberin der am 10.01.1979 angemeldeten deutschen Marke Nr. 991 110, die das gleiche Zeichen wie die Gemeinschaftsmarke der Klägerin schützt und im wesentlichen für die gleichen Waren eingetragen ist. Beide Marken haben das aus dem Tenor ersichtliche Aussehen.

Die Inhaberschaft der Klägerin an den beiden eingetragenen Marken folgt aus der zu der Akte gereichten beglaubigten Ausfertigung, Anl. K 16, sowie aus der Bescheinigung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30.05.2002, Anl. K 17. Vor dem Hintergrund dieser beiden Urkunden ist das Bestreiten der Beklagten, die Inhaberschaft betreffend unbeachtlich, da deren Authentizität nicht in erheblicher Weise angezweifelt wird. Ausweislich der Gerichtsakte (Bl. 94) ist den Beklagten auch die Einreichung der entsprechenden Urkunden durch die Klägerin mitgeteilt worden.

2.

Die Beklagten verletzen die Rechte der Klägerin aus deren Gemeinschaftsmarke gem. Art. 9 GMV.

Eine Markenverletzung ist dann gegeben, wenn ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren benutzt wird, die identisch mit denjenigen sind, für die die Marke eingetragen ist, Art. 9 Abs. 1 lit.a GMV. Diese verbotene Benutzung ist nicht nur dann gegeben, wenn eine neu hergestellte Ware mit einer fremden Marke versehen wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn im geschäftlichen Verkehr eine mit dem Zeichen des Inhabers versehene Originalware fabrikneu aufgearbeitet wird und das Zeichen an der veränderten Ware belassen wird, weil dann eine veränderte Ware mit fremder Gemeinschaftsmarke vertrieben wird (OLG München, in: WRP 1993, 47). Der Verkehr geht nämlich davon aus, dass die gekennzeichnete Ware in der Beschaffenheit, wie sie dem Käufer im geschäftlichen Verkehr angeboten wird, aus dem Betrieb des Markeninhabers kommt.

Eine Änderung der Eigenart der Ware ist dann gegeben, wenn der ökonomische Originalzustand bzw. der Zustand der gleich bleibenden Beschaffenheit der Ware, den der Markeninhaber bestimmt und den der Verbraucher erwartet, verändert wird (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 24 RN 41). Einer solchen Änderung steht auch nicht der Einwand der Erschöpfung gem. Art. 13 Abs. 1 GMV entgegen. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift, findet der erste Absatz keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber, die Klägerin, sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere, wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

Der Markeninhaber begibt sich nämlich nicht mit dem ersten Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Ware gänzlich seines Markenrechts; er kann vielmehr den weiteren Vertrieb der so gekennzeichneten Ware unterbinden, wenn diese so verändert wird, dass die in den Augen des Verkehrs von der Marke ausgehende Gewähr für die Herkunft aus seinem Geschäftsbetrieb und die damit verbürgte Beschaffenheit und Güte keine Grundlage mehr findet (OLG München, a.a.O., S. 48).

Die Beklagte zu 1. arbeitet die von der Klägerin stammenden streitgegenständlichen Originalteile wieder auf. Hierzu werden die Teile zunächst vollständig in ihre Einzelteile zerlegt. Die Gehäuse werden anschließend gesäubert und teilweise sandgestrahlt, gegebenenfalls Reibungsflächen gefettet oder geölt und alle Verschleißteile unter Verwendung von Originalersatzteilen ausgetauscht und ersetzt. Weiterhin werden sämtliche Kunststoffteile erneuert, wozu teilweise auch die Kolben gehören. Um nach einer solchen Wiederaufarbeitung die Funktion der Geräte zu gewährleisten, existieren in den Betrieben der Klägerin strenge Richtlinien, die einzuhalten sind. Vor dem Hintergrund der dezidierten Beschreibung der Arbeitsvorgänge einer Wiederaufarbeitung in der Klageschrift, ist das pauschale Bestreiten der Beklagten zu 1. nicht ausreichend. Es hätte ihr oblegen im einzelnen darzutun, welche - abweichenden- Arbeitsschritte von ihr vollzogen werden, sofern sie die Darstellung der Klägerin überhaupt bestreiten will. Die von der Klägerin geschilderte Vorgehensweise stellt jedoch nach den oben dargelegten Grundsätzen eine Veränderung der Eigenart der streitgegenständlichen Waren her. Für die betroffenen Produkte, die ihre Verwendung in den Bremsanlagen von Gütertransportfahrzeugen finden, ist es von herausragender Bedeutung, dass eine sehr hohe Dichtigkeit in den Bremssystemen vorhanden ist. Die Tatsache, dass die Gehäuse der Gebrauchtteile sandgestrahlt werden, bedeutet auch, dass es zu Materialverlusten kommt. Werden dann weiterhin die Kunststoffteile, wie Kolben oder Dichtungen ersetzt, kann es, sofern nicht die strengen Prüfvorschriften eingehalten werden, dazu kommen, dass so aufgearbeitete Teile nicht die erforderlichen Druck-/ Dichtigkeitswerte aufweisen. Jedenfalls hat die Klägerin nicht die Möglichkeit, auf die Wiederaufarbeitung in dem Werk der Beklagten zu 1. Einfluß zu nehmen und damit ihrerseits dafür Sorge zu tragen, dass ihre Prüfvorschriften eingehalten werden. Die von der Beklagten zu 1. vorgetragenen EU-Zertifizierungen sind hierfür nicht ausreichend, da diese sich gerade nicht zu der Einhaltung der Herstellervorschriften verhalten.

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass die von ihnen wiederaufgearbeiteten Produkte schon deshalb nicht das Markenrecht der Klägerin verletzen, weil diese in Verpackungen vertrieben werden, auf denen sich lediglich der Aufdruck "Jalair" befindet. Diese Verpackungen verwischen nicht den Eindruck, der von den ausgepackten Gegenständen mit dem Markenzeichen der Klägerin ausgeht, weil diese Verpackungen nicht ständig mit den Produkten verbunden sind, vielmehr zum Einbau entfernt und beseitigt werden (OLG München, a.a.O., S. 49).

Stellt somit die Wiederaufarbeitung der streitgegenständlichen Produkte eine Markenrechtsverletzung dar, so ist auch deren von der Beklagten zu 2. unstreitig durchgeführte Vertrieb in Deutschland nicht zulässig.

3.

Aufgrund des im wesentlichen übereinstimmenden Schutzgehalts der deutschen Marke Nr. 991 110 kann die Klägerin von der Beklagten zu 2. im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geltend gemachten Rechtsfolgen auf der Grundlage von § 14 MarkenG begehren. Eine Erschöpfung der Marke folgt auch nicht aus § 24 MarkenG. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

III. 1.

Der Klageantrag zu Ziff. 1 begründet sich hinsichtlich der Beklagten zu 1. aus Artt. 97 Abs. 1, 98 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a,b GMV. Danach ist ihr die Wiederaufarbeitung und das Anbieten der im Klageantrag bezeichneten Gegenstände zu untersagen. Nach Maßgabe des Art. 94 Abs. 1 GMV erfolgt diese Untersagung gemeinschaftsweit.

Gleiches gilt hinsichtlich der Beklagten zu 2., wobei jedoch der Unterlassungsanspruch auf das Verbot des Anbietens und Vertreibens zu beschränken ist, da eine Wiederaufarbeitung durch die Beklagte zu 2. nicht behauptet wird. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich der Unterlassungsanspruch außerdem mit Rücksicht auf die deutsche Marke der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 MarkenG.

Der Beklagte zu 3. ist als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und 2. ebenfalls zur Unterlassung verpflichtet.

2.

Der Auskunftsanspruch gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. begründet sich gem. Art. 97 Abs. 2, 98 Abs. 2 GMV aus § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG für Verletzungshandlungen nach dem 13.03.2000 (Veröffentlichung der Eintragung der Gemeinschaftsmarke) und für sämtliche Verletzungshandlungen der Beklagten zu 2. und 3., gestützt auf die deutsche Marke, aus § 19 Abs. 1, 2 MarkenG. Die Verpflichtung trifft ebenfallls den Beklagten zu 3., da er unstreitig Geschäftsführer der Beklagten zu 2. war, was von der Klägerin durch Vorlage des Handelsregisterauszuges vom 30.06.2000 belegt wurde. Seine Verpflichtung war jedoch im Hinblick auf das -ebenfalls unstreitige- Ausscheiden aus der Geschäftsführerposition bei der Beklagten zu 2. zum 13.06.2002 auf diesen Zeitpunkt zu beschränken.

3.

Der Auskunftsanspruch über die erzielten Umsätze folgt für den unter 2. angeführten Zeitraum gewohnheitsrechtlich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben.

4.

Die Klägerin kann von den Beklagten zu 2. und 3. (als Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) Schadensersatz gem. Art. 97 Abs. 2, 98 Abs. 2 GMV in Verbindung mit § 14 Abs. 6 MarkenG verlangen. Die Beklagten haben schuldhaft gehandelt, da sie die Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Wollen verwirklichten. Ein möglicherweise bestehender Rechtsirrtum über die Folgen ihres Handelns schadet hierbei nicht. Auch hinsichtlich der Verpflichtung zum Schadensersatz war die zeitliche Beschränkung gem. Ziff. 2 zu berücksichtigen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709, 108 ZPO