VG Münster, Urteil vom 21.02.2008 - 1 K 1564/07
Fundstelle
openJur 2011, 58488
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger sind Schüler des Berufskollegs - Fachschule für Agrarwirtschaft - Münster-Wolbeck. Sie wenden sich gegen die Verlegung des Unterrichts in der Fachrichtung Gartenbau zu dem Berufskolleg - Fachschule für Agrarwirtschaft - Essen ab dem Schuljahr 2008/2009.

In seiner 19. Sitzung am 31. Oktober 2005 beriet der Beklagte zu 1. unter dem Tagesordnungspunkt 4 über die Neuorganisation der Beklagten zu 2.. Als Unterpunkt 6 erhielt er von ihrer Verwaltung für die Neustrukturierung der Gartenbauzentren den folgenden Vorschlag:

„Münster-Wolbeck

Aufgabenschwerpunkte:

Überbetriebliche Ausbildung

Beratung, Weiterbildung

(Umsetzung ab 1.7.2006)

Essen

Aufgabenschwerpunkte:

Fachschule

Beratung, Weiterbildung

(Umsetzung ab 1.7.2006)

Straelen/Köln-Auweiler

Aufgabenschwerpunkte:

Versuchswesen

(für Obst und Freilandgemüse in Auweiler)

(für Baumschule und Weihnachtsbäume in Wolbeck)

Beratung in Straelen und Köln-Auweiler

(Umsetzung ab 1.7.2006)".

Nach Erörterung dieses Vorschlags stimmte er ihm mit dem Zusatz zu,

„dass die Verwaltung ermächtigt wird, in Bezug auf die Standorte des Fachschulunterrichts in den kommenden zwei Jahren im Einzelfall anders zu entscheiden".

Der Kläger zu 1. beantragte im Januar 2007 seine Aufnahme an der Fachschule für Gartenbau in Münster-Wolbeck zum Schuljahr 2007/2008. In seinem Aufnahmeantrag gab er an, an der zweijährigen Vollzeit- Ausbildung im Bereich Garten- und Landschaftsbau teilnehmen zu wollen. Mit Schreiben vom 22. März 2007 wurde er in die Fachschule aufgenommen und erhielt zugleich die Mitteilung, dass der Unterricht ab dem Schuljahr 2008/2009 in Münster eingestellt und an der Fachschule für Gartenbau in Essen fortgeführt werde.

Der Kläger zu 2. beantragte im Dezember 2006 seine Aufnahme an der Fachschule für Gartenbau in Münster zum Schuljahr 2007/2008. In seinem Aufnahmeantrag gab er an, an der zweijährigen Teilzeit- Ausbildung im Bereich Friedhofsgärtnerei teilnehmen zu wollen. Da für dieses Ausbildungsangebot des Berufskollegs Münster-Wolbeck im März 2007 nur drei Anmeldungen eingegangen waren, wurde die Ausbildung im Bereich Friedhofsgärtnerei im Schuljahr 2007/2008 nur an dem Berufskolleg Essen angeboten und der Kläger zu 2. hiervon am 13. März 2007 telefonisch in Kenntnis gesetzt. Er erklärte sich zunächst bereit, den Unterricht in Essen zu besuchen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 wurde er in die entsprechende Fachschule des Berufskollegs Essen aufgenommen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2007 erklärte der Kläger zu 2., die Fachschule am Berufskolleg Essen nicht besuchen zu wollen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 beantragte er erneut seine Aufnahme an der Fachschule für Gartenbau in Münster-Wolbeck und gab nunmehr an, an der zweijährigen Vollzeit- Ausbildung im Bereich Garten- und Landschaftsbau teilnehmen zu wollen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 wurde er in die Fachschule aufgenommen und erhielt zugleich die Mitteilung, dass der Unterricht ab dem Schuljahr 2008/2009 in Münster eingestellt und an der Fachschule für Gartenbau in Essen fortgeführt werde.

Die Kläger zu 3., 4. und 5. beantragten im Dezember 2006 bzw. Februar 2007 ihre Aufnahme an der Fachschule für Gartenbau in Münster zum Schuljahr 2007/2008. In ihren Aufnahmeanträgen gaben sie an, an der zweijährigen Teilzeit- Ausbildung im Bereich Garten- und Landschaftsbau teilnehmen zu wollen. Mit Schreiben vom 22. März 2007 wurden die Kläger zu 3., 4. und 5. in die Fachschule aufgenommen und erhielten zugleich die Mitteilung, dass der Unterricht ab dem Schuljahr 2008/2009 in Münster eingestellt und an der Fachschule für Gartenbau in Essen fortgeführt werde.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 erhoben die Kläger gegen die Entscheidung des Beklagten zu 1. Widerspruch, den Unterricht der Fachrichtung Gartenbau des Berufskollegs Münster-Wolbeck mit Beginn des Schuljahres 2008/2009 an das Berufskolleg Essen zu verlagern.

Am 25. Mai 2007 beantragten die Kläger bei dem erkennenden Gericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 14. August 2007 - 1 L 327/07 - lehnte das erkennende Gericht den Antrag der Kläger ab.

Unter dem 13. Juni 2007 beantragte die Beklagte zu 2. bei der Bezirksregierung Münster, die Auflösung des Bildungsgangs in der Fachrichtung Gartenbau (mit den Schwerpunkten Dienstleistungsgartenbau, Produktion und Vermarktung) des Berufskollegs - Fachschule für Agrarwirtschaft - Münster-Wolbeck und dessen Zusammenführung mit den Bildungsangeboten des Berufskollegs - Fachschule für Agrarwirtschaft - Essen zum 1. August 2008 zu genehmigen. Der bisher in der Münsteraner Kronprinzenstraße abgehaltene Unterricht in der Fachrichtung Landwirtschaft solle ab dem 1. August 2008 in dem Schulgebäude in Münster- Wolbeck stattfinden.

Am 13. August 2007 genehmigte die Bezirksregierung Münster die Entscheidung des Beklagten zu 1.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2007 wies die Beklagte zu 2. den Widerspruch der Kläger zurück. Ihr Widerspruch sei unzulässig, soweit er sich gegen die Entscheidung des Beklagten zu 1. richte, die Ausbildung in der Fachrichtung Gartenbau ab dem Schuljahr 2008/2009 nur noch an dem Berufskolleg Essen anzubieten. Der Beschluss des Beklagten zu 1. stelle keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW dar. Der Beklagte zu 1. sei keine Behörde, da er bei seinen Weisungen an die Verwaltung der Beklagten zu 2. nur in Vertretung der Hauptversammlung handele. Der Beschluss enthalte auch keine Regelung, da er die Verlegung des Unterrichts in der Fachrichtung Gartenbau nicht verbindlich festlege, sondern dem Direktor der Beklagten zu 2. die Entscheidung überlasse, ob und welche Schulen zu welchem Zeitpunkt geschlossen werden sollten. Der Beschluss habe vor diesem Hintergrund auch keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen. Selbst wenn er als Verwaltungsakt qualifiziert werden könne, sei der Widerspruch der Kläger verfristet. Im Landwirtschaftlichen Wochenblatt vom 15. Dezember 2005 - dem Amtsblatt der Beklagten - sei der Inhalt des Beschlusses durch den Hinweis, dass das Fachschulangebot für alle Fachrichtungen in Essen konzentriert werde, öffentlich bekannt gemacht worden. Schließlich könnten die Kläger keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. Sie hätten keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung eines bestimmten Schulstandorts, sondern lediglich darauf, ihre Schulausbildung in zumutbarer Weise fortsetzen und beenden zu können. Die planerische Entscheidung des Beklagten zu 1. weise keine die Rechte der Kläger verletzende Abwägungsfehler auf. Es sei überprüft und berücksichtigt worden, dass sich der Anfahrtsweg für einen Teil der - volljährigen - Schüler verlängern werde. Um einen angemessenen Schulbesuch zu gewährleisten, würden - wie bereits seit dem Schuljahr 2004/2005 in Münster-Wolbeck - ein Teilzeitmodell angeboten und preiswerte Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Den Klägern sei die beabsichtigte Verlegung des Schulstandorts im übrigen rechtzeitig mitgeteilt worden. Bei der planerischen Entscheidung sei des weiteren eine Finanzierungsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 2. und dem Land Nordrhein- Westfalen berücksichtigt worden, in deren Zusammenhang sich die Beklagte zu 2. verpflichtet habe, ihre jährlichen Kosten bis zum Jahr 2012 um 20 Mio. Euro zu senken. Zur Erreichung dieses Ziels sollten die Schulstandorte Straelen, Münster- Wolbeck und Essen zusammengelegt werden. Hierdurch werde auch die Qualität der Ausbildung verbessert, da spezialisierte Fachklassen gebildet werden könnten.

Die Kläger haben am 20. September 2007 Klage erhoben.

Sie machen im Wesentlichen geltend, die planerische Entscheidung sei schon deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte zu 1. sie ohne die gebotene Tatsachenermittlung bzw. auf falscher Tatsachengrundlage getroffen habe. Der Beklagte zu 1. habe bei seiner planerischen Entscheidung das Interesse der das Berufskolleg Münster-Wolbeck besuchenden Schüler, ihre Ausbildung dort im Schuljahr 2008/2009 fortzusetzen, nicht hinreichend berücksichtigt. Er sei außerdem zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Studierendenzahlen sinken werden. Die Zahl der Auszubildenden im Gartenbau sei seit 2002 vielmehr jährlich gestiegen (im Jahr 2006 um 5 %), so dass auch ein entsprechender Bedarf an beruflicher Weiterbildung im Münsterland weiter gegeben sei. Demgegenüber könnten an dem Berufskolleg Essen spezialisierte Fachklassen aus Mangel an Teilnehmern nicht wie beabsichtigt gebildet werden. Personalkosten könnten nicht wie beabsichtigt eingespart werden. Von den 135 Studierenden des Schuljahres 2007/2008 kämen 63 aus dem Regierungsbezirk Münster und 21 aus dem Regierungsbezirk Detmold. Für diese sei - wie für die Kläger - die Fortsetzung ihrer Ausbildung in Essen mit einem erheblichen zeitlichen und finanziellen Mehraufwand verbunden. Die von dem Beklagten zu 1. veranschlagten Fahrzeiten seien völlig utopisch. Aufgrund der zu erwartenden Staus sei pro Fahrt vielmehr eine Fahrzeit von ca. 2 Stunden zu veranschlagen.

Die Kläger beantragen,

den Beschluss des Beklagten zu 1. vom 31. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten zu 2. vom 22. August 2007 aufzuheben, soweit er ihr Ausbildungsverhältnis betrifft, und die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihre weitere Beschulung an dem Berufskolleg - Fachschule für Agrarwirtschaft - in Münster-Wolbeck bis zum Abschluss ihrer Ausbildung zu gewährleisten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie machen ergänzend zu der Begründung des Widerspruchsbescheids geltend, unabhängig von einer Verfristung des Widerspruchs der Kläger hätten diese ihr Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt. Der Beschluss des Beklagten zu 1. vom 31. Oktober 2005 beinhalte keine endgültige Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen; eine solche sei frühestens mit dem Genehmigungsantrag der Beklagten zu 2. gegenüber der Bezirksregierung Münster getroffen worden. Vor diesem Hintergrund habe sich der Beklagte zu 1. in seiner Sitzung am 31. Oktober 2005 auch nicht mit den Schülerzahlen der einzelnen Standorte und den Fahrzeiten der Schüler auseinandersetzen müssen. Im übrigen sei es so, dass 19 % der Schüler näher zu Essen als zu Münster-Wolbeck wohnen würden. Durch einen früheren Unterrichtsbeginn könnten die stauträchtigen Zeiten zudem vermieden werden. Schüler aus Ostwestfalen hätten die Möglichkeit, die entsprechende Fachschule in Hannover zu besuchen. Etwaigen, sich im Einzelfall ergebenden Härtefällen werde Rechnung getragen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Gerichtsakte des zugehörigen Eilverfahrens 1 L 327/07 ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist hinsichtlich des Begehrens, den Beschluss des Beklagten zu 1. vom 31. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten zu 2. teilweise aufzuheben, als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO statthaft. Der angefochtene Beschluss des Beklagten zu 1. ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2, 3. Fall VwVfG NRW. Nach der vorgenannten Vorschrift ist eine Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit betrifft. Die von der Beklagten zu 2. getragene Fachschule für Agrarwirtschaft in Münster-Wolbeck ist eine Sache im vorgenannten Sinn.

Der Sachbegriff des § 35 Satz 2 VwVfG NRW umfasst auch das einer unselbständigen Anstalt zugrunde liegende sachliche Substrat und damit letztlich die Anstalt selbst.

Vgl. P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl., München 2001, § 35, Rn. 122.

Die von der Beklagten zu 2. getragene Fachschule für Agrarwirtschaft in Münster-Wolbeck ist als öffentliche Schule (vgl. § 6 Abs. 4 SchulG) eine solche (nichtrechtsfähige) Anstalt (§ 6 Abs. 3 Satz 2 SchulG).

Der Beklagte zu 1. hat in seiner Sitzung am 31. Oktober 2005 auch eine diese Anstalt betreffende Benutzungsregelung getroffen. Er hat entschieden, den Fachschulunterricht in der Fachrichtung Gartenbau von der Fachschule Münster- Wolbeck zur Fachschule Essen zu verlegen und diese Maßnahme ab dem 1. Juli 2006 umzusetzen. Der gleichzeitig beschlossene Zusatz, die Verwaltung zu ermächtigen, über die Standorte des Fachschulunterrichts in den kommenden zwei Jahren im Einzelfall anders zu entscheiden, stellt den Regelungscharakter des Beschlusses nicht infrage. Hierdurch wurde lediglich die - nicht wahrgenommene - Möglichkeit eröffnet, die Entscheidung des Beklagten zu 1. abzuändern. Demgegenüber liegt eine endgültige Entscheidung nicht erst in dem bei der Bezirksregierung Münster gestellten Genehmigungsantrag vom 13. Juni 2007. Dieser Antrag beruht nicht auf einem erneuten Beschluss des für derartige Entscheidungen nach § 17 Abs. 3 LWKG zuständigen Beklagten zu 1., der in diesem Zusammenhang verwaltend und damit als Behörde tätig wird, und stellt sich auch nicht als den Beschluss des Beklagten zu 1. vom 31. Oktober 2005 abändernde Verwaltungsmaßnahme dar. Dementsprechend hat auch die Bezirksregierung Münster den Beschluss des Beklagten zu 1. vom 31. Oktober 2005 zum Anknüpfungspunkt ihrer Genehmigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG gemacht.

Dem angefochtenen Beschluss des Beklagten zu 1. kommt auch unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu.

Der Annahme der Außenwirkung schulischer Organisationsakte steht prinzipiell kein Hindernis entgegen. Grundsätzlich sind alle Maßnahmen zur Organisation des Schulbetriebs rechtsrelevant und können die individuelle Rechtsstellung der am Schulverhältnis Beteiligten beeinträchtigen. Ob schulischen Organisationsakten im Einzelfall Außenwirkung zukommt, hängt davon ab, ob die Maßnahme darauf gerichtet ist, Rechtspositionen der Schüler zu erweitern, zu verringern oder anders zu gestalten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 1979 - V B 1614/78 -, DVBl. 1979, 563; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl., München 2008, § 35, Rn. 73f.

Das ist jedenfalls bei solchen Maßnahmen der Fall, die keine schlichte Regelung des laufenden Schulbetriebs darstellen, sondern die Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG betreffen. Um eine solche Maßnahme handelt es sich hier.

Die Gewährleistung der freien Wahl der Ausbildungsstätte steht im inhaltlichen und systematischen Zusammenhang mit der freien Wahl von Beruf und Arbeitsplatz. Ausbildung und Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dienen der Vorbereitung auf einen Beruf und der Weiterentwicklung beruflicher Fähigkeiten.

Vgl. Rittstieg in: AK- GG, Bd. 1, Neuwied und Darmstadt 1984, Art. 12, Rn. 120.

Ausbildungsstätte ist daher eine Einrichtung, die ein Bewerber durchlaufen haben muss, um nach Ablegung der nur über diese Einrichtung erreichbaren Prüfung Berufe ergreifen oder öffentliche Ämter bekleiden zu können, welche die durch die Prüfung erlangten Qualifikationen voraussetzen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1963 - II C 158.62 -, BVerwGE 16, 241, 243 = NJW 1963, 1994 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 37.

Hierzu zählen insbesondere Berufsfachschulen

- vgl. Rittstieg in: AK- GG, Bd. 1, Neuwied und Darmstadt 1984, Art. 12, Rn. 122 -

und damit auch die von der Beklagten zu 2. getragene Fachschule für Agrarwirtschaft in Münster-Wolbeck.

Art. 12 Abs. 1 GG schützt in seiner Abwehrfunktion die freie Wahl des Ausbildungsziels und der konkreten Ausbildungsstätte sowie - über den Wortlaut hinaus - alle während der Ausbildung erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere die Teilnahme am Unterricht oder an Prüfungen.

Vgl. Tettinger in: Sachs, GG, Kommentar, 2. Aufl., München 1999, Art. 12, Rn. 69.

Der Beschluss des Beklagten zu 1., den Unterricht in der Fachrichtung Gartenbau zum Schuljahr 2008/2009 an das Berufskolleg in Essen zu verlegen, betrifft mithin ein Schutzgut des Art. 12 Abs. 1 GG und damit die Rechtsstellung der Kläger als Träger dieses Grundrechts.

Die von dem Beklagten zu 1. getroffene Regelung ist den Klägern mit der Mitteilung über ihre Aufnahme in das Berufskolleg Münster-Wolbeck bekannt gegeben worden.

Die Kläger sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihnen als Schüler des Berufskollegs Münster- Wolbeck durch den Beschluss des Beklagten zu 1. die Teilnahme am Unterricht der gewählten Ausbildungsstätte unzumutbar erschwert wird und sie hierdurch in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Wahl der Ausbildungsstätte verletzt werden.

Vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation : OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 1984 - 5 A 736/84 -, NVwZ 1984, 806 (zu § 8 Abs. 1, 2, und 6 SchVG).

Das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Widerspruch der Kläger vom 23. Mai 2007 ist nicht verfristet. Der Beschluss des Beklagten zu 1. vom 31. Oktober 2005 ist in dem Landwirtschaftlichen Wochenblatt vom 15. Dezember 2005 nicht öffentlich bekannt gemacht, sondern den Klägern individuell bekannt gegeben worden. Unter Bekanntgabe ist die Eröffnung eines Verwaltungsakts, d. h. der Tatsache seines Ergehens und seines Inhalts, mit Wissen und Willen der erlassenden Behörde nach den hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften zu verstehen.

Vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., München 2003, § 41, Rn. 7.

Der in dem Heft Nr. 50/2005 des Landwirtschaftlichen Wochenblatts erschienene Artikel „Johannes Frizen neuer Kammerpräsident" ist entgegen § 19 Abs. 2 lit. g) LWKG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Beklagten zu 2. nicht unterzeichnet, so dass bereits ein Wille der Beklagten zu 2., den Beschluss des Beklagten zu 1. öffentlich bekannt zu machen, nicht festzustellen ist. Demgegenüber wurden die Kläger in ihren Aufnahmemitteilungen gezielt über die von dem Beklagten zu 1. beschlossene Standortverlegung ab dem Schuljahr 2008/2009 als hiervon Betroffene informiert. Da diese Mitteilung entgegen §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, war der Widerspruch der Kläger innerhalb der Jahresfrist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben und damit nicht verfristet.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Beschluss des Beklagten zu 1. vom 31. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten zu 2. vom 22. August 2007 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Bei ihm handelt es sich um einen schulrechtlichen Planungsakt nach Maßgabe des § 81 SchulG. Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG beschließt der Schulträger von Schulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, über die Errichtung, Änderung und die Auflösung einer Schule sowie über den organisatorischen Zusammenschluss von Schulen nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Das in der Trägerschaft der Beklagten zu 2. stehende Berufskolleg in Münster- Wolbeck ist gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 SchulG eine öffentliche Schule, für die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SchulG das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gilt. Da die Beklagte zu 2. jedoch nicht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG verpflichtet ist, eine Schulentwicklungsplanung zu betreiben, ist die Vorschrift des § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG auf die schulorganisatorischen Entscheidungen der Beklagten zu 2. und die für ihre Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde geltenden Vorschriften des § 81 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 78 bis 80, 82 und 83 SchulG nur entsprechend anwendbar.

Der Beschluss des Beklagten zu 1. vom 31. Oktober 2005 stellt eine schulorganisatorische Entscheidung in Form einer Änderung im Sinne von § 81 Abs. 2 SchulG dar. Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG sind als Änderung unter anderem auch der Aus- und Abbau bestehender Schulen einschließlich der Errichtung und Erweiterung von Bildungsgängen an Berufskollegs zu behandeln. Die Verlegung eines Bildungsgangs eines Berufskollegs wird von dieser Auflistung zwar nicht erfasst. Die Verwendung des Wortes „auch" im ersten Halbsatz des § 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG zeigt jedoch, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Wie sich aus einer Zusammenschau mit § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG und dem Umstand, dass auch der Abbau bestehender Schulen - worunter nicht die vollständige Schließung, sondern nur die Einstellung einzelner Bildungsangebote oder Jahrgänge verstanden werden kann - als Änderung zu behandeln ist, ergibt, unterfällt auch die Verlegung eines Bildungsgangs eines Berufskollegs dem Anwendungsbereich des § 81 SchulG.

Der Beklagte zu 1. hat durch die Ausübung des ihm durch § 81 Abs. 2 SchulG eingeräumten Planungsermessens Rechte der Kläger nicht verletzt.

Die Kläger können keine Rechtsverletzung daraus herleiten, dass der Beschluss des Beklagten zu 1. entgegen § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG nicht begründet worden ist. Diese Bestimmung ist auf eine schulorganisatorische Maßnahme der Beklagten zu 2. jedoch nicht entsprechend anwendbar, da sie keine Schulentwicklungsplanung betreibt. Das Begründungserfordernis hatte bereits in § 8 Abs. 2 SchVG Eingang gefunden. Nach dessen bis zum 31. Juli 2005 geltenden Satz 1 war der Beschluss des Schulträgers auf der Grundlage einer den Bestimmungen des § 10b SchVG entsprechenden Schulentwicklungsplanung zu begründen. Das Begründungserfordernis sollte der Information der Schulaufsichtsbehörde dienen und ihr die Prüfung ermöglichen, ob die schulorganisatorische Maßnahme mit den Grundsätzen der Schulentwicklungsplanung vereinbar ist.

Vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 17. Februar 1999, dort zur Änderung des § 8 SchVG, LT- Drs. 12/3705, S. 15.

Eine solche Prüfung hat die Schulaufsichtsbehörde bei schulorganisatorischen Entscheidungen der Beklagten zu 2. nicht vorzunehmen, so dass das Begründungserfordernis auf entsprechende Beschlüsse des Beklagten zu 1. nicht anwendbar ist.

Gegenüber den Klägern sind auch die dem Planungsermessen des Schulträgers inhaltlich gesetzten Grenzen gewahrt. Diese können sich sowohl aus dem Grundgesetz als auch aus einfachgesetzlichen Bestimmungen ergeben.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 1984 - 5 A 736/84 -, NVwZ 1984, 806.

Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt keine absolute Grenze zugunsten der Kläger gegen die Verlegung des Unterrichts in der Fachrichtung Gartenbau von dem Berufskolleg Münster-Wolbeck zu dem Berufskolleg Essen. Die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte freie Wahl der Ausbildungsstätte umfasst die freie Wahl des Ausbildungsfachs und - gangs und verbietet in räumlicher Hinsicht die Zuweisung bestimmter Ausbildungsstätten unter lokalen Gesichtspunkten und die bevorzugte Aufnahme von Auszubildenden aus dem räumlichen oder politischen Einzugsbereich der Ausbildungsstätte.

Vgl. Rittstieg in: AK- GG, a.a.O., Art. 12, Rn. 124f.

Art. 12 Abs. 1 GG beinhaltet ferner einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten,

- vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70; 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303 = NJW 1972, 1561 = DÖV 1972, 606 -

jedoch nicht das Recht auf Bereitstellung und Belassung der gewünschten Ausbildungsstätte an einem bestimmten Ort für die Dauer der Ausbildung.

Die indes für die planungsrechtliche Abwägung aus Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten der Kläger erwachsende Anforderung ist eingehalten. Die Planung muss dem Gebot der gerechten Abwägung genügen. Dieses Gebot ist bei einer Schulorganisationsmaßnahme verletzt, wenn nicht alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, wenn das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist oder aber der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange außer Verhältnis gestanden hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75/78 -, DVBl. 1979, 352 = DÖV 1979, 410 = NJW 1979, 828 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 61; OVG NRW; Beschluss vom 7. Januar 1992 - 6 B 32/91 -, DVBl. 1992, 1025 = NVwZ 1992, 1202 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 106.

Private Belange, die im Zeitpunkt des Abwägungsvorgangs nicht notwendig schon individualisiert sein müssen, müssen dabei stets und nicht nur dann in die Abwägung eingestellt werden, wenn sie in Normen speziell planungsrechtlichen Inhalts Niederschlag gefunden haben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75/78 -, a.a.O.

Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob § 81 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 78 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchulG auf die Organisationsentscheidung der Beklagten zu 2. entsprechend anwendbar ist. In diesem Fall wäre das Planungsermessen durch die Verpflichtung beschränkt, einen Bildungsgang des Berufskollegs am bisherigen Standort fortzuführen, wenn ein Bedürfnis dafür besteht. Das wiederum wäre der Fall, wenn die Fortführung des Bildungsgangs erforderlich wäre, damit das Bildungsangebot in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann.

Als schützenswerter privater Belang war bei der Abwägung das jedenfalls aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierende Recht der die Schule im Verlegungszeitpunkt besuchenden Schüler auf weitere Teilnahme am Unterricht des von ihnen gewählten Ausbildungsgangs in der Fachrichtung Gartenbau zu berücksichtigen. Dieser Belang hat in die Abwägung des Beklagten zu 1. Eingang gefunden. Wie aus der Niederschrift über die Sitzung des Beklagten zu 1. am 31. Oktober 2005 hervorgeht, ist die zentrale Lage des Standorts Essen im Land Nordrhein-Westfalen erörtert worden. Der Beklagte zu 1. hat folglich die Erreichbarkeit des Berufskollegs Essen und damit auch das Recht der die Schule im Verlegungszeitpunkt besuchenden Schüler auf Fortsetzung ihrer Ausbildung in der Fachrichtung Gartenbau in seine Abwägung eingestellt. Denn eine Beeinträchtigung dieses Rechts stand nur unter dem Gesichtspunkt der weiteren Erreichbarkeit des Unterrichtsorts in Rede. Sonstige Beeinträchtigungen, wie z. B. durch fehlende Raumkapazitäten am neuen Standort, waren ersichtlich nicht in Betracht zu ziehen. Dass der Beklagte zu 1. die Bedeutung der Erreichbarkeit des Berufskollegs Essen für die von dem Berufskolleg Münster- Wolbeck wechselnden Schüler verkannt oder diesen Belang gegenüber sonstigen Belangen wie der Erreichbarkeit des Berufskollegs Essen für andere/ künftige Schüler oder den aus der Standortkonzentration folgenden Kosteneinsparungen oder dem fachpädagogischen Konzept falsch gewichtet hätte, ist nicht erkennbar. Hierzu bedurfte es wegen der in diesem Zusammenhang relevanten Merkmale der betroffenen Fachschule und Fachschüler keiner weitergehenden Feststellungen des Beklagten zu 1. Die Verlegung betrifft einen jenseits der öffentlichrechtlichen Schulpflicht angebotenen Unterricht, der von volljährigen Schülern mit abgeschlossener Berufsausbildung besucht wird. An deren Mobilität (im Hinblick auf eine Teilzeitausbildung am Wochenende) und Umzugsbereitschaft (im Falle einer Vollzeitausbildung) durfte der Schulträger bei seiner in der mündlichen Verhandlung bestätigten Bereitschaft, etwaigen Härtefällen durch Einzelfalllösungen Rechnung zu tragen, pauschalierend Anforderungen stellen, die angesichts der hier in Rede stehenden Entfernungen von 100 bis 150 km nicht überspannt sind.

Soweit die Kläger vortragen, die Zahl der Interessenten an einer Ausbildung an der Fachschule für Agrarwirtschaft in Münster-Wolbeck werde entgegen der Einschätzung der Beklagten nicht sinken, zweifeln sie die Richtigkeit des Abwägungsergebnisses an, ohne hierdurch eine Verletzung eigener Rechte geltend zu machen. Das Gleiche gilt für ihren Vortrag, am Berufskolleg Essen sei eine Klassenbildung für den Bereich Friedhofsgärtnerei nicht möglich, die erwartete Kostenersparnis durch Personalabbau fraglich und die Verlegung des Unterrichtsorts auch für andere Schüler mit erheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden.

Die Verlegung des Unterrichtsorts verletzt die Kläger in ihrem Recht auf weitere Teilnahme am Unterricht des von ihnen gewählten Ausbildungsgangs in der Fachrichtung Gartenbau auch nicht aufgrund individueller, aus ihren persönlichen Verhältnissen resultierender Umstände, die dem Beklagten zu 1. bei seiner Abwägung noch nicht bekannt waren. Die Kläger werden durch die Verlegung des Unterrichtsorts nach Essen in ihrem Teilnahmerecht nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Vgl. zu diesem Maßstab bei sich aus Art. 6 GG ergebenden entsprechenden Rechten: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1964 - VII C 65.62 -. BVerwGE 18, 40 = DVBl. 1964, 819 = DLV 1964, 635 = Buchholz 11 Art. 7 Abs. 1 Nr. 9; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75/78 -, a.a.O.

Deshalb steht ihnen auch der gegen die Beklagte zu 2. im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zulässigerweise geltend gemachte Anspruch auf weitere Beschulung an dem Berufskolleg Münster-Wolbeck bis zum Abschluss ihrer Ausbildung nicht zu.

Die Verlegung des Unterrichtsorts an das Berufskolleg Essen stellt zunächst für den Kläger zu 1., der zum Schuljahr 2007/2008 eine zweijährige Vollzeit- Ausbildung am Berufskolleg Münster-Wolbeck aufgenommen hatte und in I. wohnhaft ist, keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Die von ihm veranschlagten Mietkosten in Höhe von 4.800,- Euro für ein Schuljahr sind als allgemeine Lebenshaltungskosten von ihm ohnehin aufzubringen. Durch Anmietung eines von der Beklagten zur Verfügung gestellten Wohnheimzimmers oder eines Privatzimmers könnte er sie im übrigen auf 1.680,00 bis maximal 3.000,00 Euro reduzieren. Zur Zeit stehen sechs Wohnheimzimmer der Beklagten zu einem monatlichen Mietzins von 140,00 Euro, 48 Betten im Essener Kolpinghaus für monatlich 170,00 Euro (inkl. Frühstück) und 33 bei der Beklagten gemeldete Privatzimmer zu einem monatlichen Mietzins von 150,00 bis 250,00 Euro zur Verfügung. Soweit der Kläger zu 1. anführt, daneben die Kosten seiner Wohnung in I. weiter bestreiten zu müssen, da er diese langfristig angemietet habe, ist bereits nicht ersichtlich, dass er diesen Mietvertrag nicht kündigen oder die Wohnung nicht untervermieten könnte. Selbst wenn ihm diese Möglichkeiten aufgrund eines entgegenstehenden Mietvertrags nicht zur Verfügung stehen sollten, wäre diese eigenverantwortliche Gestaltung seiner persönlichen Lebensverhältnisse nicht geeignet, die Verlegung des Unterrichtsorts als unzumutbare Beeinträchtigung zu qualifizieren. Dass der von dem Kläger zu 1. befürchtete Verdienstausfall eintreten würde, ist ebenfalls nicht erkennbar. Im Fall eines Umzugs nach Essen hat er die Möglichkeit, sich dort eine entsprechende Beschäftigung zu suchen und weitere Berufserfahrung zu sammeln. Die von ihm veranschlagten Fahrkosten von Essen nach I. fielen in diesem Fall nicht an oder wären privat veranlasst. Unabhängig davon hat der Kläger zu 1. seinen Vortrag, das Beschäftigungsentgelt für seinen Lebensunterhalt zu benötigen, nicht näher substantiiert.

Die Verlegung des Unterrichtsorts an das Berufskolleg Essen stellt auch für den Kläger zu 2., der zum Schuljahr 2007/2008 eine zweijährige Vollzeit-Ausbildung am Berufskolleg Münster-Wolbeck aufgenommen hatte und zusammen mit seiner Lebensgefährtin in I1. lebt, keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ergibt sich nicht aus seinem Vortrag, die mit seiner Lebensgefährtin in I1. angemietete Wohnung nicht aufgeben zu können, da seine Lebensgefährtin in Münster Psychologie studiere, das - zur Zeit unterbrochene - Studium selbst finanziere und den Studienort nicht wechseln könne. In Ermangelung entsprechender Angaben des Klägers zu 2. trotz gerichtlicher Nachfrage hat das Gericht keinerlei Erkenntnisse zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Lebensgefährtin und ihrem Studienfortschritt. So wäre denkbar, dass die Lebensgefährtin des Klägers zu 2. ihr Studium zeitnah abschließt. In Ermangelung entsprechender Angaben des Klägers zu 2. ist für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar, dass er nicht für die Zeit seines restlichen Schulbesuchs mit seiner Lebensgefährtin und dem im Januar 2009 zur Welt kommenden Kind nach Essen umziehen könnte. Dass der Betrieb seiner Mutter am X. M. auf seine Mitarbeit zwingend angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger zu 2. nach eigenen Angaben als einziger Angestellter über einen Anhängerführerschein verfügt und zusammen mit seiner Mutter Einkäufe am Großmarkt in Holland unternimmt. Falls der Kläger zu 2. nach Essen umziehen sollte, hätte seine Mutter die Möglichkeit, einen anderen Arbeitnehmer mit entsprechender Qualifikation einzustellen. Der Kläger zu 2. wiederum könnte in Essen eine Nebenbeschäftigung in einem anderen Gartenbaubetrieb aufnehmen, um weitere Berufserfahrung zu sammeln und sein Einkommen aufzubessern. Den Betrieb seiner Mutter könnte er unabhängig hiervon wie beabsichtigt übernehmen.

Der Vortrag der Kläger zu 3. bis 5., die den am Freitag und Samstag stattfindenden Teilzeit-Unterricht besuchen, sich aufgrund der Verlegung des Unterrichtsorts jeweils freitags von ihrem Arbeitgeber freistellen lassen zu müssen, um den Unterricht weiter besuchen zu können, ist mit den dem Gericht vorliegenden Informationen nicht zu vereinbaren. Hiernach ist den Klägern zugesagt worden, den Unterricht am Berufskolleg Essen weiterhin am Freitag von 18:00 bis 21:00 Uhr besuchen zu können, so dass sich die Kläger zu 3. bis 5, deren Arbeitszeit um 14:00 Uhr endet, von ihrem Arbeitgeber nicht freistellen lassen müssen, um den Unterricht besuchen zu können. Für den am Samstag von 8:00 bis 15:00/ 16:00 Uhr stattfinden Unterricht wäre eine Freistellung des Arbeitgebers ohnehin nicht erforderlich. Das Berufskolleg Essen liegt mit ca. 100 km in zumutbarer Entfernung von dem Arbeitsplatz/ Wohnsitz der Kläger zu 3. bis 5. entfernt. Eine Fahrzeit von ca. 90 Minuten (für jeweils eine Fahrt), die jedenfalls für die Fahrten am späten Freitag Abend und am Samstag zugrunde zu legen ist, müssen viele Berufstätige täglich leisten, um zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen. Selbst wenn die Fahrt im Einzelfall, insbesondere am Freitag Nachmittag, länger dauern sollte, wäre sie nicht als unzumutbar zu qualifizieren, da die Kläger zu 3. bis 5. volljährig sind, die Fachschule freiwillig besuchen und die Fahrt lediglich an zwei Tagen in der Woche bewältigen müssen. Während der Wochen des Vollzeitunterrichts, der von den Teilzeit-Schülern zu besuchen ist, haben sie die Möglichkeit, in Essen in einer der aufgezeigten Unterkünfte zu übernachten. Diese Möglichkeit steht ihnen auch sonst von Freitag auf Samstag zu einem Preis von 25,00 bis 30,00 Euro im Wohnheim der Beklagten, im Kolpinghaus und in einem nahegelegenen Hotel der ETAP- Kette zur Verfügung. Sollten die Kläger zu 3. bis 5. diese Übernachtungsmöglichkeit wahrnehmen, fielen die mit der Rückfahrt am Freitag Abend und der Hinfahrt am Samstag Morgen verbundenen Belastungen weg. Unter Zugrundlegung einer Entfernungspauschale von maximal 0,40 Euro pro km (vgl. § 81 SGB 3, § 9 EStG) entstünden den Klägern zu 3. bis 5. im Fall ihrer Heimfahrt am Freitag wöchentlich Fahrkosten in Höhe von 80,00 Euro. Diese Kosten könnten durch eine Übernachtung in Essen auf wöchentlich 65,00 bis 70,00 Euro reduziert werden. Da die Kläger zu 3. und 4. bei demselben Arbeitgeber, der Firma Garten- und Landschaftsbau B. in Münster, arbeiten, haben sie überdies die Möglichkeit, für die Fahrten zu dem Berufskolleg in Essen eine Fahrgemeinschaft zu bilden und so die Fahrkosten deutlich zu senken. In Ermangelung entsprechender Angaben der Kläger zu 3. bis 5. zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist für das Gericht nicht erkennbar, dass diese Aufwendungen für ihre Fortbildung zu ihrem Einkommen außer Verhältnis stünden. Eine Unzumutbarkeit der Fahrzeit ergibt sich auch nicht aus den Regeln der Schülerfahrkostenverordnung. Die Kläger nehmen an einem Bildungsgang des Berufskollegs teil, der eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Sie haben daher gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 SchulG keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO entsprechend. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.