VG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008 - 16 K 1059/08
Fundstelle
openJur 2011, 58162
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin hat ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form von Unterstützungskassenzusagen zugesagt. Seit dem 1. Januar 1975 ist sie insolvenzsicherungspflichtig und Mitglied des Beklagten.

Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Einmalbeitrag nach der am 12. Dezember 2006 in Kraft getretenen Vorschrift des § 30i des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Höhe von 41.814,30 Euro fest, der in 15 Jahresraten à 2.787,62 Euro fällig werde. Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Gesetzgeber mit Gesetz vom 2. Dezember 2006 das Finanzierungsverfahren der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung auf vollständige Kapitaldeckung umgestellt habe. Daher sei für die aus Insolvenzen bis einschließlich 2005 gesicherten, aber noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften in Höhe von 2,2 Mrd. Euro nach § 30i BetrAVG ein einmaliger Beitrag zu entrichten, der sich aufgrund der für das Jahr 2005 gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) und des für die Finanzierung dieses Einmalbetrags erforderlichen Beitragssatzes von 8,66 Promille ergebe.

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit der Begründung Widerspruch ein, dass sie die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Änderung wegen der Ungleichbehandlung bei der Stichtagsregelung bezweifle. Es würden nicht die Arbeitgeber aus der Zeit der Anwartschaftsentstehung einbezogen, sondern die Arbeitgeber, die zum Zeitpunkt der Umstellung Pflichtmitglied des Beklagten gewesen seien. Die Neuzugänge unmittelbar nach der Umstellung profitierten jedoch von der Umstellung ebenso wie die Neuzugänge in den Jahren unmittelbar vor der Systemumstellung. Zwar profitierten auf lange Sicht gesehen alle Arbeitgeber von der Umstellung. Es dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, dass auch diejenigen Arbeitgeber an diesen Vorteilen partizipierten, die für die Altlasten nicht mehr aufkommen müssten. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, die erste Gruppe 15 Jahre lang und die zweite Gruppe gar nicht zu belasten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Aufgrund der durch die Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 2. Dezember 2006 erfolgten Umstellung des Finanzierungsverfahrens der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung auf vollständige Kapitaldeckung würden zum einen ab 2006 neben den Versorgungsansprüchen auch die zu sichernden Anwartschaften periodengerecht bereits im Jahr der Insolvenz von den insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern ausfinanziert (§ 10 Abs. 2 BetrAVG). Zum anderen würden die in der Vergangenheit aufgelaufenen Anwartschaften nach den Maßgaben des § 30i BetrAVG nachfinanziert. Entsprechend diesem Finanzierungsverfahren treffe die Verpflichtung diejenigen Arbeitgeber, die 2005 insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien, denn nur diese bräuchten in der Meldung für 2005 die Werte zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet habe, zu melden. Nur in dieser Konstellation werden dem Ansatz des Gesetzgebers entsprochen, dass die Deckungslücke von den Arbeitgebern ausgeglichen werde, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien. Systematisch konsequent sei es dann auch, dass die künftig zu finanzierenden Beiträge aus neuen unverfallbaren Anwartschaften gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG bereits ab 2006 in die jährliche Umlage einbezogen worden seien. Da das Gesetz zur Änderung seines Finanzierungsverfahrens am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten sei, finde es ab 2006 Anwendung. Bei der Nachfinanzierung gemäß § 30i BetrAVG handle es sich nicht um eine unzulässige Rückwirkung. Den im Jahr 2005 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern sei aufgrund der Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes bekannt gewesen, dass die unverfallbaren Anwartschaften nach dem bis dahin gegebenen Finanzierungsverfahren nicht finanziert gewesen seien, die Nachfinanzierung also einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt betreffe. Es handele sich um eine sog. unechte Rückwirkung, die zulässig sei.

Die Klägerin hat am 8. Februar 2008 Klage erhoben. Diese begründet sie wie folgt: Die Regelung des § 30i BetrAVG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie zu einer Ungleichbehandlung führe, die nicht auf Grund eines hinreichend gewichtigen Grundes gerechtfertigt sei. Für die Nachversicherung der entstandenen unverfallbaren Anwartschaften müssten die bei dem Beklagten versicherten Arbeitgeber aufkommen, die für das Wirtschaftsjahr 2004 eine Meldung abgeben mussten und damit für 2005 beitragspflichtig gewesen seien, sofern sie auch 2007 noch dem Beklagten angehört hätten. Nicht von der Nachfinanzierungspflicht erfasst würden die Arbeitgeber, deren laufende Beitragspflicht erstmals im Jahr 2006 oder später entstünde, oder die letztmals 2006 beitragspflichtig gewesen seien.

Die Stichtagsregelung, die die im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber betreffe, sei an zufälligen, nicht jedoch an sachlich einleuchtenden Kriterien orientiert. Es bestehe kein derartiger Unterschied zwischen den Mitgliedergruppen, der eine alleinige Belastung der im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber mit den erheblichen Altlasten von rund 2,2 Milliarden Euro rechtfertigen könne. Die unmittelbar nach dem Stichtag beitragspflichtigen Arbeitgeber würden ohne legitimen Zweck von Zahlungen freigestellt, die ihnen grundsätzlich als Mitglied der Solidargemeinschaft oblegen hätten, wäre das System nicht geändert worden. Ein etwaiger temporärer Liquiditätsvorteil der im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber könne die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, da eine endgültige finanzielle Belastung in Höhe von insgesamt 2,2 Milliarden Euro für die Betroffenen wesentlich schwerer wiege als ein nur temporärer Liquiditätsvorteil. Der Satzteil in § 30i BetrAVG "entsprechend § 10 Abs. 1 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beiträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben" sei nicht zwingend so zu verstehen, dass eine Umlegung nur auf die im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber erfolge. § 30i BetrAVG i. Verb. mit § 10 Abs. 3 BetrAVG sei dahingehend auszulegen, dass die Nachfinanzierungspflicht bezüglich der bis zum Jahr 2005 aufgelaufenen unverfallbaren Anwartschaften nicht nur die im Jahr 2005 bereits beitragspflichtigen Arbeitgeber, sondern auch die in den späteren Jahren erst dem Beklagten beigetretenen Arbeitgeber betreffe. Eine weitere Ungleichbehandlung bestehe innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber, die im Jahr 2005 beitragspflichtig waren und die die bis 2005 entstandenen unverfallbaren Anwartschaften nachfinanzieren müssten. Die gesamte Gruppe sei verpflichtet, für die Deckungslücke von 2,2 Milliarden Euro eine einmalige Nachzahlung zu leisten, wobei nicht berücksichtigt worden sei, dass die Arbeitgeber dieser Gruppe je nach Dauer ihrer Mitgliedschaft innerhalb der Insolvenzsicherungen in unterschiedlicher Höhe Liquiditätsvorteile aus dem bisher geltend gemachten Rentenwertumlageverfahren erzielt hätten. Hier seien wesentlich ungleiche Fälle gleichbehandelt worden, was durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. § 30i BetrAVG sei auch deshalb verfassungswidrig, weil die Norm nach ihrem Wortlaut auch solche Arbeitgeber erfasse, deren Rechtsbeziehung zum Beklagten vor dem 12. Dezember 2006 geendet hätte. Hierin liege ein Verstoß gegen das Verbot der echten Rückwirkung von Gesetzen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 24. Januar 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung: Der Insolvenzsicherungsbeitrag decke nicht das Risiko der eigenen Insolvenz eines Arbeitgebers ab, sondern diene - auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhend - der anteilmäßigen Deckung des Gesamtrisikos. Konsequent seien die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen Insolvenzen zu sichern seien, solidarisch von denjenigen Arbeitgebern zu decken, die in den Vorjahren bis zum 31. Dezember 2005 durch eigene insolvenzsicherungspflichtige Versorgungszusagen an dem Gesamtrisiko teilgenommen und vom bisherigen Finanzierungsverfahren profitiert hätten. § 30i BetrAVG verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es liege keine willkürliche Regelung vor. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Lösung zur Schließung der Deckungslücke sei sachgerecht. Es seien auch diejenigen Arbeitgeber zur Zahlung des Einmalbeitrages verpflichtet, deren Insolvenzsicherungspflicht im Jahr 2006 ende. Maßgeblich sei allein, ob 2005 eine Insolvenzsicherungspflicht bestanden habe. In der Heranziehung der erstmals im Jahr 2005 oder kurz zuvor insolvenzsicherungspflichtig gewordenen Arbeitgeber zur Zahlung des Einmalbetrages liege auch keine unzumutbare oder ungerechte Härte. Ein Arbeitgeber, der erstmals im Jahr 2006 insolvenzsicherungsbeitragspflichtig werde, habe in den Vorjahren nicht an dem solidarisch gedeckten Risiko des insolvenzbedingten Ausfalls von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung teilgenommen. Konsequent habe ihn der Gesetzgeber auch nicht zur Deckung der in den Vorjahren entstandenen "Altlast" heranziehen dürfen. Der Insolvenzsicherungsbeitrag habe nämlich die Grundsätze der Beitragsgerechtigkeit und des Äquivalenzprinzips zu beachten. Danach dürfe nur derjenige zu einem Beitrag herangezogen werden, der am Versicherungsrisiko teilnehme. Ein insolvenzsicherungspflichtiger Arbeitgeber hätte die notwendigen Finanzierungsmittel für diese Anwartschaften ohnehin - wenn auch zu einem späteren, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt - aufbringen müssen. Mit der Einführung des Einmalbetrages sei diese Zahlungsverpflichtung lediglich zeitlich in die Gegenwart verschoben worden. Für eine verursachungsgerechtere Schließung der Deckungslücke wäre es erforderlich gewesen, den entstandenen Finanzbedarf je nach Eintritt des insolvenzbedingten Sicherungsfalles auf die einzelnen Kalenderjahre von 1975 bis 2005 zu verteilen und sodann den in diesen Einzeljahren insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern zuzuordnen. Ein derartiges Verfahren zur Schließung der Deckungslücke hätte jedoch die Verteilung des Einmalbetrages in eine nicht mehr zu bewältigende Vielzahl von Fällen atomisiert, sodass der mit einem solchen Vorgehen verbundene Verwaltungsaufwand nicht mehr praktikabel gewesen wäre. Zudem bestehe eine Vielzahl von Firmen und Arbeitgebern, die ab 1975 früher einmal insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien, heute nicht mehr, sodass diese Deckungslücke auf Grund des im Betriebsrentengesetz geltenden Solidarprinzips von der Solidargemeinschaft der im Kalenderjahr 2005 vorhandenen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber hätte getragen werden müssen. Er habe die Klägerin zudem mit Mitgliederrundschreiben 2005 und 2006 darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Finanzierungssystem der betrieblichen Altersversorgung geändert werde und die Altlast, die durch die Verschiebung der Finanzierung der aus Insolvenzereignissen hervorgegangenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaften in die Zukunft entstanden sei, nachfinanziert werden müsse. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG fordere nicht, dass der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung treffe. Vielmehr gestatte er zahlreiche, im gesetzgeberischen Ermessen liegende gerechte Lösungen und verhindere nur eine solche Überschreitung des Ermessens, die sich als Willkür charakterisiere. Die in § 30i BetrAVG getroffene Festlegung sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass 7 % der Mitglieder rund 90 % der gesamten Beiträge aufbrächten. Diese 7 % der Mitglieder seien grundsätzlich, wenn auch in anderer Zusammensetzung, seit 1975 insolvenzsicherungspflichtig, wobei Änderungen überwiegend auf eine Vielzahl firmenrechtlicher Änderungen und Umstrukturierungen zurückgegangen seien. Von den übrigen 93 % der Mitgliedsunternehmen, die 2005 insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien und die zusammen rund 10% der Beiträge aufbrächten, sei gleichfalls ein Teil seit 1975 Mitglied, für die das gleiche wie die 7 % der restlichen Mitglieder gelte. Lediglich für den anderen, zwischen 1975 und dem 31. Dezember 2005 insolvenzsicherungspflichtig gewordenen Teil der Mitglieds- unternehmen könnte theoretisch in der getroffenen Stichtagsregelung eine gewisse Benachteiligung gesehen werden. Dem stehe allerdings entgegen, dass die 1975 insolvenzsicherungspflichtig gewordenen Mitglieder die Hauptlast zu tragen hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem einmaligen Beitrag in Höhe von 41.814,30 Euro ist § 30i BetrAVG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BetrAVG. Danach ist der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG umzulegen und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, zu erheben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bemessungsgrundlage von 8,66 Promille fehlerhaft berechnet worden ist. Die Höhe des eingeforderten Beitrages wird von der Klägerin auch nicht bestritten.

§ 30i BetrAVG verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gegen höherrangiges Recht, sodass das erkennende Gericht nicht gehalten ist, das vorliegende Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen,

so auch VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 11. Februar 2008 - 4 K 1339/07.NW -.

Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, auf den sich die Klägerin als juristische Person des Privatrechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann.

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet in Form einer allgemeinen Gerechtigkeitskontrolle als Ausfluss des Willkürverbotes des Art. 20 Abs. 3 GG, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen. Eine Maßnahme ist nur dann nicht am Gerechtigkeitsgedanken orientiert und verletzt den Gleichheitssatz, wenn sich in evidenter Weise kein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung finden lässt,

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1959 - 1 BvL 10/55 -, BVerfGE 10, 234 (246), vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. -, BVerfGE 90, 145 (196) und vom 28. Juni 1994 - 1 BvL 14,15/88 -, BVerfGE 91, 118 (123), ständige Rechtspr.; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1C 32.92 -, BVerwGE 98, 280 (288).

Im Hinblick auf die Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Gesetzgeber für seine Regelungen im sozialpolitischen Raum einen weiten Gestaltungsspielraum hat,

vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 -, BVerwGE 64, 248 (260).

Dabei ist es nicht Aufgabe eines Gerichts, die vom Gesetzgeber gewählte Lösung daraufhin zu untersuchen, ob sie vom Standpunkt einer beteiligten Interessengruppe aus die "gerechteste" denkbare Lösung darstellt,

vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 -, BVerfGE 3, 58 (135); BayVGH, Urteil vom 1. April 1987 - Nr. 5 B 83 A. 2834 -, BayVbl. 1987, 622.

Mit dem am 12. Dezember 2006 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 hat der Gesetzgeber das Finanzierungsverfahren hinsichtlich der zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften von Arbeitnehmern insolvent gewordener Betriebe von dem bisher geltenden Rentenwertumlageverfahren auf ein vollständiges Kapitaldeckungsverfahren umgestellt. Dadurch wird gewährleistet, dass ab 2006 die Versorgungsanwartschaften aus eintretenden Insolvenzen bereits im Jahr der Insolvenzeröffnung ausfinanziert werden und nicht - wie nach der zuvor geltenden gesetzlichen Regelung - erst in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall tatsächlich eingetreten war. Durch die Veränderung des Finanzierungsverfahrens hat der Gesetzgeber einen Systemwechsel vorgenommen. Mithin stellte sich das Problem, was mit den vom Beklagten ermittelten 167.000 Anwartschaften aus bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen Insolvenzen geschehen sollte, bei denen der Versorgungsfall in den kommenden Jahren eintreten kann und die nach dem Rentenwertumlageverfahren erst im Jahr ihres individuellen Eintritts hätten ausfinanziert werden müssen, nach dem neuen System jedoch bereits im Jahr der Insolvenz zu finanzieren sind. Diese "Altlasten" in Höhe von 2,2 Mrd. Euro hat er durch die Bestimmung des § 30i BetrAVG mit Stichtag vom 31. Dezember 2005 auf die zu diesem Zeitpunkt beitragspflichtigen Arbeitgeber verteilt.

Dass ausschließlich die im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber für den Ausgleich der in den Jahren 1975 bis 2005 angefallenen unverfallbaren Anwartschaften herangezogen werden sollten, ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin eindeutig aus dem Wortlaut des § 30i Abs. 1 S. 1 BetrAVG im Zusammenspiel mit § 10 Abs. 3 BetrAVG, da für den Beitrag für das Jahr 2005 nach § 10 Abs. 3 BetrAVG die zum Wirtschaftsjahr 2004 ermittelten Beträge maßgeblich sind. Mithin sind auch nur die Arbeitgeber von der einmaligen Beitragspflicht des § 30i BetrAVG erfasst, die im Jahr 2005 beitragspflichtig waren. Aus dem gewählten Umlageverfahren ergibt sich, dass die 2006 hinzukommenden Mitglieder der Insolvenzsicherung nicht erfasst werden. Dies begegnet keinen Bedenken, da ansonsten der Kreis der umlagepflichtigen Beitragszahler nicht abschließend bestimmt wäre. Da der Wortlaut des § 30i BetrAVG eindeutig ist, besteht für eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift keine Notwendigkeit.

Für die Belastung der in § 30i BetrAVG bestimmten Gruppe von Beitragspflichtigen gibt es einen sachlich einleuchtenden Grund. Damit wird nämlich entsprechend dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt, dass die auf Grund des Systemwechsels entstandene Deckungslücke von denjenigen Arbeitgebern ausgeglichen wird, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke insolvenzsicherungspflichtig waren und so auch von Liquiditätsvorteilen profitieren konnten, die dadurch entstanden, dass die Ausfinanzierung insolvenzbedingter Lasten nach dem bisherigen Rentenwertumlageverfahren zum Teil weit in die Zukunft verschoben worden war,

vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Juni 2006, BT-Drs. 16/1936, S. 1, 7.

Der von der Klägerin im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG vorgenommene Vergleich mit derjenigen Gruppe von Arbeitgebern, die erst ab dem Jahr 2006 beitragspflichtig geworden sind und damit nach dem Willen des Gesetzgebers dem ab diesem Zeitpunkt geltenden System der vollständigen Kapitaldeckung unterliegen, erscheint nicht statthaft. Ein Systemwechsel bedeutet stets, dass zwei Gruppen unterschiedlich behandelt werden, nämlich die Gruppe, die den Bedingungen des alten Systems unterliegt, und diejenige Gruppe, die den Bedingungen des neuen Systems unterfällt. Hielte man dies - wie die Klägerin - für unzulässig, wäre dem Gesetzgeber ein Systemwechsel aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich verwehrt. Der Gesetzgeber ist jedoch nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt,

vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953, a.a.O. 148, Beschluss vom 10. Oktober 1978 2 BvL 10/77 , BVerfGE 49, 260 (275) und Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 (311) st. Rechtspr.

Der sachliche Grund der Ungleichbehandlung derjenigen Arbeitgeber, die 2005 der Beitragspflicht unterlagen und derjenigen Arbeitgeber, die ab 2006 der Beitragspflicht unterlagen, besteht mithin in dem vom Gesetzgeber vorgenommenen Wechsel des Finanzierungssystems. Im Übrigen trifft aus den vom Beklagten genannten Gründen allein die erste Gruppe eine Finanzierungsverantwortung für die aufgelaufenen Anwartschaften.

Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der Arbeitgeber, die 2005 beim Beklagten beitragspflichtig waren und gemäß § 30i BetrAVG einmalig zur Beitragszahlung veranlagt werden, und denjenigen Arbeitgebern, die dem Beklagten innerhalb der Zeit seines Bestehens von 1975 bis zum Stichtag des 31. Dezember 2005 in früherer Zeit angehört hatten, diesem aber 2005 nicht mehr angehört haben, etwa weil keine Insolvenzsicherungspflicht mehr besteht, weil sie insolvent geworden oder weil sie in Folge firmenrechtlicher Umstrukturierungen untergegangen sind, gibt es ebenfalls einen sachlichen Unterscheidungsgrund. Dieser besteht gemäß dem unwidersprochenen und nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten darin, dass es einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten würde, alle innerhalb seines Bestehenszeitraumes bestandenen Mitgliedschaften zu ermitteln und alle Mitglieder proportional entsprechend dem jeweiligen Zeitraum heranzuziehen. Zudem hätte dies eine Abkehr von dem dem Betriebsrentengesetz insgesamt zugrundeliegenden System der Umlagefinanzierung bedeutet, nach dem nach § 10 BetrAVG alter und neuer Fassung jeweils diejenigen Mitglieder die durch eingetretene Insolvenzen entstehenden Finanzierungslasten zu tragen haben, die im Fälligkeitsjahr Mitglied des Beklagten gewesen sind, wobei der Gesetzgeber lediglich den Fälligkeitszeitpunkt der Finanzierung der unverfallbaren Anwartschaften nach dem neuen System auf den Zeitpunkt der Insolvenz vorverlegt hat. Wäre das frühere Verfahren fortgeführt worden, wäre bei Fälligkeit der Anwartschaften ebenfalls nicht auf die Frage abgestellt worden, ob, mit welcher Dauer und in welchem Umfang die gegenwärtig Beitragspflichtigen bereits zur Zeit des Entstehens der Anwartschaft Mitglied des Beklagten waren. Es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, der den Gesetzgeber dazu verpflichten könnte, das von der Klägerin vorgeschlagene Verfahren, das dem alten Modell fremd war, ausschließlich zu dessen Abwicklung zu entwickeln, also gleichsam ein drittes Finanzierungsverfahren einzuführen.

Der Beklagte hat des Weiteren unwidersprochen vorgetragen, dass alle Mitglieder, die bereits in den Anfangsjahren seines Bestehens zu seinem Mitgliedsbestand gehört haben, bei einer anderweitigen Berechnung erheblich höher belastet würden. Die Klägerin, die nach Auskunft des Beklagten seit dem 1. Januar 1975 insolvenzsicherungspflichtiges Mitglied des Beklagten ist, kann jedoch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg Regelungen rügen, durch die sie gegenüber denkbaren Alternativregelungen begünstigt worden ist.

Bei der von der Klägerin darüber hinaus vorgeschlagenen Alternative, jeden Arbeitgeber, der im Bestehenszeitraum des Beklagten Mitglied gewesen ist, mit zusätzlicher Berücksichtigung der von ihm vergebenen Menge und Art der Versorgungszusage individuell zu belasten, erscheint es zudem zweifelhaft, ob dies versicherungsmathematisch überhaupt berechenbar wäre, zumindest wäre es aber mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, sodass auch diesbezüglich ein sachlicher Unterscheidungsgrund vorliegt.

Die Bestimmung des § 30i BetrAVG verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt die Auferlegung von Geldleistungspflichten die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich unberührt,

vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 - 1 BvR 459/52 u.a. -, BVerfGE 4, 7 (17), Beschluss vom 12. Oktober 1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207 (220).

Zwar wird durch die Erfüllung der Zahlungspflicht die Liquidität des Betriebsvermögens der Klägerin vermindert. Die Liquidität des Betriebes ist jedoch grundsätzlich kein der Eigentumsgarantie unterliegendes Recht,

vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954, a.a.O., 8.

Dies gilt jedenfalls für die Auferlegung solcher Abgaben und Umlagen, die einen verhältnismäßig geringen Umfang haben oder die Vermögensverhältnisse jedenfalls nicht grundlegend beeinträchtigen,

vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1962 - 2 BvL 15,16/61 - BVerfGE 14, 221 (241), Beschlüsse vom 5. März 1974 - 1 BvL 17/72 - BVerfGE 36, 383 (400), vom 8. März 1983 - 2 BvL 27/81 - BVerfGE 63, 312 (327) und vom 19. Dezember 1967 - 2 BvL 4/65 - BVerfGE 23, 12 (30); vgl. zum Ganzen auch BayVGH, Urteil vom 1. April 1987 - Nr. 5 B 83 A.2384 - BayVBl. 1987, 622 (623 f.).

Das finanzielle Opfer, das der Klägerin durch die Zahlung des Einmalbeitrages abverlangt wird, ist weder absolut noch relativ von erheblichem Gewicht. Es ist nicht ersichtlich, dass es in die Substanz des Betriebes eingreift, zumal die Verpflichtung zur Zahlung des festgesetzten Betrages nach § 30i Abs. 2 BetrAVG auf 15 Jahre verteilt worden ist. Das Ausmaß der zusätzlichen finanziellen Belastung der Klägerin steht zudem fest und ist für die Klägerin kalkulierbar, sodass eine wirtschaftliche Gefährdung der Klägerin durch die Zahlung des Einmalbeitrages nach § 30i BetrAVG ausgeschlossen erscheint.

Deshalb liegt auch kein Eingriff in das auch der Klägerin als juristische Person des Privatrechts zustehende Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG vor.

Dass der Beklagte als privatrechtlich organisierter Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dessen Mitglied die Klägerin durch die Zusage ihrer betrieblichen Altersvorsorge an ihre Arbeitnehmer geworden ist, den Einmalbeitragsbescheid nach § 30i BetrAVG erhebt, verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 1 GG.

Art. 9 Abs. 1 GG ist seiner Schutzrichtung nach durch einen "personalen Grundzug" gekennzeichnet,

BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 u.a - , BVerfGE 50, 290 (354).

Es erscheint schon fraglich, ob eine auf staatliche Einwirkung zurückzuführende Zugehörigkeit zu einer juristischen Person des Privatrechts in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG eingreift, wenn der Mitgliedschaftserwerb in Wahrheit ein Vorgang von ausschließlich vermögensrechtlicher Relevanz ist und persönlichkeitsbezogene Rechte nicht berührt werden,

vgl. BayVGH, Urteil vom 1. April 1987, a.a.O., 623.

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersersorgung bewirkt selbst keine Zwangsmitgliedschaft. Es ordnet keinen Beitritt der von ihm betroffenen Arbeitgeber zum Beklagten an, sondern verpflichtet sie lediglich, den Eintritt eines der in § 11 Abs. 1 S. 1 BetrAVG näher bezeichneten Tatbestände anzuzeigen. Die Erklärung des Beklagten, dass er diese Mitteilung annehme, bewirkt allerdings das Zustandekommen des Versicherungsvertrages nach § 3 Abs. 1 S. 2 der Satzung des Beklagten i.d.F. vom 4. Juli 2007. Mit dem Abschluss der Versicherung beginnt zugleich die Mitgliedschaft des Arbeitgebers (§ 3 Abs. 1 S. 1 der Satzung). § 3 Abs. 3 der Satzung sieht indessen die Möglichkeit vor, ausnahmsweise auch Versicherungsverträge mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Versicherungsnehmer nicht Mitglieder des Beklagten werden. Zudem hatte die Klägerin die Möglichkeit, durch die Wahl der rechtlichen Gestaltungsform der von ihr gewährten betrieblichen Altersversorgung (z.B. durch Abschluss einer unwiderruflichen Direktversicherung, die nicht abgetreten oder beliehen ist) eine Beitragspflicht gegenüber dem Beklagten zu vermeiden (vgl. § 10 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 BetrAVG).

Im Vordergrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sowie der Satzung des Beklagten steht die Durchführung der Insolvenzsicherung, die in allen Phasen ein vermögensrechtlicher Vorgang ist. Der Schwerpunkt der Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten liegt bei der versicherungsrechtlichen Komponente. Die Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten eröffnet der Klägerin lediglich zusätzliche Informations- und Mitgestaltungsrechte, ohne sie mit besonderen mitgliedschaftsrechtlichen Pflichten zu beschweren,

vgl. BayVGH, Urteil vom 1. April 1987, a.a.O., 624 f.

Selbst wenn trotz alledem die durch Gesetz und Satzung begründete Mitgliedschaft Bedenken begegnen sollte, blieben die Regelungen über die Zahlungspflicht zur Finanzierung der gesicherten Anwartschaften von solchen Bedenken unberührt.

§ 30i BetrAVG ist auch nicht etwa deswegen verfassungswidrig, weil mit dieser Gesetzesbestimmung ein Eingriff in abgeschlossene Sachverhalte ("echte Rückwirkung") erfolgt wäre, der grundsätzlich unzulässig ist,

vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 (270 ff.), Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 (262 f.).

Bei der mit der Bestimmung des § 30i BetrAVG bewirkten jetzigen Ausfinanzierung von unverfallbaren Anwartschaften, die erst in der Zukunft fällig werden, handelt es sich um einen Eingriff in einen nicht abgeschlossenen Sachverhalt ("unechte Rückwirkung"), der grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, der Bürger durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen,

vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Oktober 1962 - 1 BvL 22/57 -, BVerfGE 14, 288 (297 ff.), Beschluss vom 24. Mai 2001 - 1 BvL 4/96 -, BVerfGE 103, 392 (403).

Für einen solchen Vertrauensschutz sind hier jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber das einmal gewählte System der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ohne Änderungen beibehält.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor, da es sich bei § 30i BetrAVG um eine Bestimmung des Übergangsrechts handelt.

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