LG Essen, Beschluss vom 29.11.2007 - 7 T 385/07
Fundstelle
openJur 2011, 55663
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 35 XVII B 986
Tenor

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht L.,

den Richter am Landgericht I. und die Richterin am Landgericht H.

auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss (II) des Amtsgerichtes Gelsenkirchen-Buer vom 10. 04. 2007 (35 XVII B 986) am 29.11.2007

b e s c h l o s s e n :

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Anordnung des Beteiligten zu 2), dass das Leben der Beteiligten zu 1) nicht länger durch künstliche Ernährung über eine PEG-Sonde verlängert wird, vormundschaftsgerichtlich genehmigt.

Die Entscheidung der Kammer wird erst wirksam, wenn nicht innerhalb von

2 Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt wird.

Gründe

I.

In einer Patientenverfügung, die die Beteiligte zu 1) am 20. 02. 2004 handschriftlich errichtete und die sie am 13. 12. 2005, einen Tag bevor sie einen Schlaganfall erlitt, nochmals unterschrieb, bestimmte sie unter anderem Folgendes:

"Für den Fall, daß ich meinen Willen nicht mehr bilden oder äußern, meine Angelegenheiten auch nicht mehr selbst regeln kann, verfüge ich, im jetzigen Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und in voller Kenntnis von Inhalt und Tragweite meines hier geäußerten Willens,

als Anweisung an die mich behandelnden Ärzte/Ärztinnen wie folgt

- wird nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen festgestellt, daß jede lebenserhaltende Maßnahme ohne Aussicht auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen und umweltbezogenen Lebens mit eigener Persönlichkeitsgestaltung ist, sollen an mir keine lebensverlängernden Maßnahmen (wie z.B. Wiederbelebung, Beatmung, Dialyse, künstliche Ernährung durch Magensonde oder Magenfidel) durchgeführt werden, wie sie durch die technischen Errungenschaften der Intensivmedizin möglich sind".

Nachdem die Beteiligte zu 1) am 14. 12. 2005 infolge eines Schlaganfalls gestürzt war, wurde sie in verschiedenen Krankenhäusern behandelt. Auch nach ihrer Entlassung aus dem Alfried-Krupp-Krankenhaus am 17. 01. 2006 besteht bei der Beteiligten zu 1) eine Lähmung der rechten Körperhälfte. Betroffen ist unter anderem der Schluckreflex, so dass die Beteiligte zu 1) über eine PEG-Sonde ernährt werden muss. In einem Arztbrief der behandelnden Ärzte des Alfried-Krupp-Krankenhauses vom 16. 01. 2006 anlässlich der Verlegung der Beteiligten zu 1) in eine Rehabilitationsklinik heißt es unter anderem:

"Neurologisch hat sich der Zustand innerhalb der letzten Wochen insoweit verbessert, als dass Frau C. nun über längere Phasen des Tages die Augen geöffnet hat, sie wirkt auf Ansprache kontaktfähig mit Blickwendung nach links bei vorbestehendem Neglect der rechten Seite. Gute Spontanbewegung in der linken Körperhälfte, Aufforderungen werden jedoch nicht sicher befolgt, eine begleitende aphasische Komponente ist diesbezüglich anzunehmen.

Wie telefonisch besprochen, verlegen wir die Patientin zwecks weiterführender Rehabilitation in Ihre Abteilung. Bei suffizienter Spontanatmung ist die Entfernung der Trachealkanüle in der Folgezeit anzustreben".

Nach einer ca. 9 Wochen langen Behandlung in einer neurochirurgischen Rehabilitationsklinik hat sich der Zustand der Beteiligen zu 1) insoweit geändert, dass sie eigenständig atmet. Sie befindet sich seit März 2006 in dem Pflegeheim, wo sie mittels einer PEG-Sonde künstlich ernährt wird.

Mit Schreiben vom 22. 10. 2006 stellte der Beteiligte zu 1) den "Antrag auf Genehmigung der Durchführung der Patientenverfügung von Fr. Irmgard C.". In dem Schreiben vom 22. 10. 2006 wird dargelegt, dass Konsens zwischen dem behandelnden Arzt, dem Zeugen Dr. I., der Pflegeheimleitung St. Josef, dem Sohn N. C. und der Tochter C. .C. bestünde, dass dem Willen der Beteiligten zu 1) entsprochen werden solle.

Die Anhörung der Beteiligten zu 1) durch die Richterin des Amtsgerichtes am

30. 10. 2006 ergab, dass die Beteiligte zu 1) auf Ansprache hin der Richterin den Kopf zudrehte und lächelte. Ansonsten erfolgten keine Reaktionen der Beteiligten zu 1) auf Ansprache. Mit Beschluss vom 02. 11. 2006 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) im Wege einer einstweiligen Verfügung zum vorläufigen Betreuer der Beteiligten zu 1) unter anderem mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge.

Gemäß einem Beweisbeschluss vom 04. 12. 2006 beauftragte das Amtsgericht das Gesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen zur Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob der Gesundheitszustand der Betroffenen sich so darstellt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Beteiligte zu 1) in einen Sterbeprozess eingetreten sei. Aus einer Aktennotiz vom 14. 12. 2006 ergibt sich, dass nach einer telefonischen Mitteilung der Amtsärztin Q. die Beteiligte zu 1) noch nicht in einen Sterbeprozess eingetreten sei. Nach einem Gutachten, das die Amtsärztin Dr. med. L., Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, unter dem Datum 29. 12. 2006 erstellte, handelt es sich bei Frau C. diagnostisch um einen Zustand des Wachkomas mit Lähmung der rechten Seite nach Hirnblutung. Eine wesentliche Besserung sei aufgrund der nachgewiesenen massiven Hirnschädigung nicht zu erwarten. In dem Gutachten heißt es abschließend:

"Wenngleich die lebensunterhaltenden Herz-Kreislauffunktionen stabil sind und diesbezüglich eine zunehmende Verschlechterung mit der Folge des baldigen Eintritts des Todes nicht zu erwarten ist, ist der irreversible Ausfall der Hirnfunktionen durch die Hirnblutung als Eintreten in den Sterbeprozess zu werten".

Mit Schreiben vom 05. 02. 2007 bat das Amtsgericht um eine Ergänzung des Gutachtens, da das Gutachten in sich widersprüchlich sei. Einerseits werde gesagt, dass die Herz-Kreislauffunktionen der Betroffenen stabil seien, andererseits solle ein Eintreten in den Sterbeprozess vorliegen. Das Gericht bat deshalb um Klarstellung dahingehend, ob bzw. in welchem Zeitraum mit dem Ableben der Betroffenen unter den jetzigen Bedingungen zu rechnen sei. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28. 02. 2007 machte die Sachverständige Dr. med. L. folgende Ausführungen:

"Unter Berücksichtigung der Annahme, dass der irreversible Ausfall der Hirnfunktionen und der nur noch durch künstliche Maßnahmen aufrecht erhaltene eines funktionstüchtigen Herz-Kreislaufs-Systems als Leben bezeichnet wird, befindet sich Frau C. in einem durch ihren unzureichend behandelbaren Diabetes mit Entgleisungen in einem Sterbeprozess, wobei allerdings das Merkmal der unmittelbaren Todesnähe nicht gegeben ist.

Zu dem Zeitrahmen, in dem mit dem Ableben der Betroffenen zu rechnen ist, kann nach aktuellem Befund keine Aussage gemacht werden.

Bei der Grunderkrankung ist davon auszugehen, dass eher ein plötzlicher Ereignis zum Ableben führt als ein kalkulierbarer absehbarer Prozess".

Mit Beschlüssen vom 10. 04. 2007 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) auch in der Hauptsache zum Betreuer unter anderem mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und wies den Antrag des Beteiligten zu 2) auf gerichtliche Genehmigung der Einstellung der Sondenernährung zurück. Das Gericht begründete in dem Beschluss II die Ablehnung der Erteilung einer Genehmigung zur Einstellung der Sondenernährung damit, dass gemäß dem Beschluss des BGH vom 17. 03. 2003 (XII ZB 2/03) von der Anwendbarkeit des § 1904 BGB auszugehen sei. Der Abbruch der lebensverlängernden Maßnahme diene nicht dem Wohl der Beteiligten zu 1). Insoweit sei schon fraglich, ob die Beteiligte zu 1) in ihrer Erklärung vom 20. 02. 2004 auch den Fall habe regeln wollen, der nunmehr gegeben sei. Im Übrigen sei der Zustand der Beteiligten zu 1) stabil. Die Einstellung der Ernährung würde deshalb unter strafrechtlichen Gesichtspunkten den Rahmen des Erlaubten überschreiten und einem aktiven "Zu-Tode-Bringen" mit strafrechtlichen Konsequenzen gleichkommen. Das Zivilrecht könne aber nicht erlauben, was das Strafrecht verbietet. Schon deshalb könne im vorliegenden Fall die Genehmigung nicht erteilt werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde, die der Beteiligte zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 01. 06. 2007 eingelegt hat.

Im Beschwerdeverfahren erteilte der behandelnde Arzt der Beteiligten zu 1), der Zeuge Dr. I., gemäß dem Beweisbeschluss der Kammer vom 12. 09. 2007 eine schriftliche Auskunft dahingehend, dass aus seiner Sicht für die Beteiligte zu 1) keine Aussicht auf Besserung im Sinne der Patientenverfügung bestünde. Die Beteiligte zu 1) erhalte aufgrund ihres Diabetes Mellitus Insulin sowie die PEG-Sondenernährung und Krankengymnastik zur Verringerung von Kontrakturen. Der von der Kammer gemäß Beweisbeschluss vom 19. 10. 2007 beauftragte Sachverständige Dr. med. M. M., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, kam in seinem Gutachten vom 07. 11. 2007 zu dem Ergebnis, dass sich der Zustand der Beteiligten zu 1) praktisch seit Dezember 2005 nicht wesentlich verändert habe und dass eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes der Betroffenen auch weiterhin nicht zu erwarten sei. Bei der Beteiligten zu 1) bestehe der Zustand nach linkshirnigem Insult. Im Wesentlichen habe der Insult zu einem offensichtlichen irreversiblen Ausfall der Hirnfunktionen geführt, die die Motorik der rechten Körperhälfte, die Kommunikation, das Sprechen und das Schlucken steuern. Hirnfunktionen, die durch das Infarktgeschehen nicht betroffen sind, insbesondere die rechtshirnigen Großhirnfunktionen seien erhalten geblieben. Der Zustand der Beteiligten zu 1) sei also nicht als Wachkoma bzw. als apallisches Syndrom einzuordnen, bei dem im Wesentlichen nur die vegetativen Funktionen erhalten und im Übrigen die kognitiven Möglichkeiten verloren gegangen seien. In dem Gutachten beschreibt der Sachverständige, dass die Beteiligte zu 1) auf Ansprache des Sachverständige diesem ihren Kopf zugewendet hat, ihn angeblickt hat, ihn fixiert und angelächelt hat. Eine Kommunikation ist nach den Darlegungen in dem Gutachten nicht zustande gekommen. Die Beteiligte zu 1) habe keine Worte oder Laute formuliert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf dieses Bezug genommen (Bl. 94 bis 102 d. A.).

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat in der Sache Erfolg. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war die Anordnung des Beteiligten zu 2), dass die künstliche Ernährung eingestellt wird bzw. so heruntergefahren wird, dass alsbald der Tod der Beteiligten zu 1) eintritt, vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen.

1.

Der Beteiligte zu 2), der das Amt eines Betreuers unter anderem mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge ausübt, bedarf für seine Anordnung, dass die künstliche Ernährung der Beteiligten zu 1) über eine PEG-Sonde eingestellt wird bzw. so heruntergefahren wird, dass die Beteiligte zu 1) alsbald verstirbt, der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs begründet das Erfordernis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer solchen Anordnung gemäß dem Urteil vom 13. 09. 1994 (1 StR 357/94) mit einem "Erst-Recht-Schluss", in dem er ausführt: "Wenn schon bestimmte Heilangriffe wegen ihrer Gefährlichkeit der allgemeinen Entscheidungsbefugnis des Betreuers entzogen sind, dann muss dies umso mehr für Maßnahmen gelten, die eine ärztliche Behandlung beenden oder mit Sicherheit binnen kurzem zum Tode des Kranken führen (ebenso Kutzer a.a.O. S 114)". Aus dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. 03. 2003 (XII ZB 2/03) ergibt sich zwar, dass "§ 1904 BGB für eine vormundschaftsgerichtliche Überprüfung des Verlangens des Beteiligten (Anmerkung der Kammer: des Betreuers), die künstliche Ernährung des Betroffenen einzustellen, keine Rechtsgrundlage hergibt". Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs kommt jedoch im Wege der Rechtsfortbildung auch zu dem Ergebnis, dass eine vormundschaftsgerichtliche Prüfungszuständigkeit gegeben ist, wenn es um den Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung geht. Schon im Hinblick auf die im Ergebnis übereinstimmende obergerichtliche Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Entscheidung eines Betreuers, dass die lebenserhaltende künstliche Ernährung nicht länger fortgesetzt werden soll, der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, auch wenn nach Auffassung der Kammer entsprechend der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen-Oberlandesgerichts vom 12. 12. 2002 (2 W 168/02) Bedenken bestehen, dass das Zustimmungserfordernis im Wege der Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung aufgestellt wird, obwohl der Gesetzgeber in § 1904 BGB eine andere Regelung getroffen hat. Im Übrigen besteht entsprechend der Begründung des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 17. 03. 2003 ersichtlich ein Bedürfnis dafür, dass die Entscheidung des Betreuers über den Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme in einem gerichtlichen Verfahren überprüft wird.

2.

Auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich.

Zwar ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2003, dass für die Einwilligung des Betreuers in eine lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung von vornherein kein Raum ist, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung nicht "angeboten" wird. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung und den Ausführungen in dem Beschluss des BGH vom 08. 06. 2005 (XII ZR 177/03) entnimmt jedoch die Kammer, dass die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung immer dann erforderlich ist, wenn wie im vorliegenden Fall die künstliche Ernährung entsprechend ärztlicher Weisung längere Zeit durchgeführt worden ist, also im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "angeboten" worden ist, auch wenn sich behandelnder Arzt und Betreuer einig sind, dass die künstliche Ernährung eingestellt werden soll (a.M. Palandt/Diedrichsen, BGB, 2007, Einführung vor § 1896 Rdnr. 10). Für diese Auslegung der Entscheidungen spricht u.a., dass die gerichtliche Kontrolle sich unter anderem darauf beziehen soll, ob die Entscheidung des Betreuers über die Fortsetzung oder Einstellung der künstlichen Ernährung in Übereinstimmung mit dem Willen des Betroffenen erfolgt (Rdnr. 51 des Juris-Ausdruckes Entscheidung vom 17. 03. 2003).

3.

Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass die vom behandelnden Arzt und dem Beteiligten zu 2) angestrebte Einstellung der künstlichen Ernährung dem Willen der Beteiligten zu 1) entspricht. Diese ist daher zu genehmigen, auch wenn sich nicht feststellen lässt, dass der Sterbeprozess als solcher schon begonnen hat.

Die Beteiligte zu 1) hat in ihrer Patientenverfügung, die sie noch einen Tag, bevor sie den Schlaganfall erlitt, nochmals unterschrieben hat, festgelegt, dass sie keine künstliche Ernährung durch Magensonde oder Magenfidel will, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Insoweit hat sie den Ärzten bzw. Ärztinnen die Weisung erteilt, dass lebensverlängernde Maßnahmen nicht mehr stattfinden sollen, wenn nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen festgestellt ist, dass jede lebenserhaltende Maßnahme ohne Aussicht auf Besserung im Sinne eines für sie erträglichen und umweltbezogenen Lebens mit eigener Persönlichkeitsgestaltung ist. Der Zustand, in dem sich die Beteiligte zu 1) befindet, entspricht dem Zustand, für den sie ausdrücklich angeordnet hat, dass keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr durchgeführt werden sollen.

Nach dem Gutachten der Amtsärztin Dr. med. L. vom 29. 12. 2006, das das Amtsgericht in Auftrag gegeben hat, ohne konkret den Sachverständigen zu benennen (vgl. aber §§ 15 Abs. 1 FGG, 404, 407 Abs. 2 S. 1 ZPO) und nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. M. vom 07. 11. 2007 steht fest, dass sich die Beteiligte zu 1) aufgrund des Schlaganfalles in einem Zustand befindet, in dem es zu irreversiblen Ausfällen von Hirnfunktionen gekommen ist. Seit fast 2 Jahren muss die Beteiligte zu 1) künstlich ernährt werden, da durch den Schlaganfall unter anderem Hirnfunktionen ausgefallen sind, die das Schlucken steuern. Die Beteiligte zu 1) ist darüber hinaus rechtsseitig gelähmt. Sie kann nicht mehr sprechen und sich artikulieren. Auch wenn der Sachverständige Dr. M. überzeugend herausgearbeitet hat, dass bei der Beteiligten zu 1) kein apallisches Syndrom vorliegt, weil die Beteiligte zu 1) auf der linken Seite noch auf sensorische Reize reagiert, wie auch bereits in dem Arztbrief vom 16. 01. 2006 beschrieben, stimmt die Kammer mit dem Beteiligten zu 2) und dem Zeugen Dr. I. überein, dass dieser Zustand nach den Vorstellungen, die die Beteiligte zu 1) zur Abfassung ihrer Patientenverfügung veranlasst haben, ein Zustand ist, in dem sie keine intensivmedizinische Behandlung in Form einer künstlichen Ernährung zur Lebensverlängerung gewünscht hat. Die Kammer verkennt nicht, dass die Beteiligte zu 1) sich entsprechend den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss in einem stabilen Zustand befindet und, wie auch vom Sachverständigen Dr. med. M. noch beschrieben, durchaus auf körperliche Zuwendung reagiert. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Zustand der Beteiligten zu 1) mit unerträglichen Schmerzen verbunden ist. Gleichwohl muss der Zustand der Beteiligten zu 1) als Pflegefall umschrieben werden, bei dem die Notwendigkeit einer künstlichen Ernährung besteht und keine Aussicht darauf besteht, dass die Beteiligte zu 1) jemals wieder ein umweltbezogenes Leben mit eigener Persönlichkeitsgestaltung führen kann. Aus Sicht der Kammer bestehen daher keine Zweifel, dass die Beteiligte zu 1) entsprechend ihrer Patientenverfügung vom 20. 02. 2004/13.12.2005 für diesen Zustand keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr wollte.

Dieser Wille ist entsprechend der Regelung in § 130 Abs. 2 BGB auch beachtlich, nachdem nunmehr die Beteiligte zu 1) krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, einen eigenständigen Willen zu artikulieren. Aus Sicht der Kammer kann die von der Beteiligten zu 1) getroffene Entscheidung "im jetzigen Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und in voller Kenntnis von Inhalt und Tragweite meines hier geäußerten Willens" nicht hinterfragt werden, indem man die Frage stellt, ob die Beteiligte zu 1) in Kenntnis der konkreten Situation vielleicht doch etwas anderes gewollt hätte (vgl. BGH a.a.O. Rdnr. 44 des Juris-Ausdruckes a.E.); eine Überlegung, die im angefochtenen Beschluss anklingt.

4. Abweichend von der Auffassung des Amtsgerichtes lässt sich im vorliegenden Fall die Verweigerung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung auch nicht damit begründen, dass die Erteilung der Genehmigung mit den strafrechtlichen Grundsätzen unvereinbar ist.

Nach den gutachterlichen Stellungnahmen befindet sich die Beteiligte zu 1) in einem stabilen Zustand. Ein Eintritt in den Sterbeprozess liegt nicht vor. Bei Fortführung der künstlichen Ernährung kann der derzeitige Zustand der Beteiligten zu 1) noch längere Zeit aufrechterhalten werden. Entgegen den Äußerungen der Sachverständigen Dr. med. L. in der ergänzenden Stellungnahme vom 28. 02. 2007 ist der Zustand der Beteiligten zu 1) trotz des irreversiblen Ausfalles der Hirnfunktionen und des nur noch künstlich aufrechterhaltenen Herz-Kreislaufsystems als Leben zu bezeichnen. Gleichwohl liegt im vorliegenden Fall auch nach strafrechtlichen Kriterien ein zulässiges Sterbenlassen durch Abbruch der lebensverlängernden Behandlung in Form der künstlichen Ernährung vor.

Nach den eindeutigen und überzeugenden Ausführungen in dem Urteil des BGH vom 13. 09. 1994 (1 StR 357/94) ist hier ein Fall zulässiger Sterbehilfe gegeben. Das Strafrecht gestattet die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen wie die Einstellung der künstlichen Ernährung, wenn dies dem eindeutigen bzw. mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist zu achten. Eine ärztliche Behandlung darf gegen den Willen eines Betroffenen auch nach strafrechtlichen Kriterien weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Das Merkmal der unmittelbaren Todesnähe muss deshalb nicht erfüllt sein, wie sich aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) ergibt, wenn entsprechend dem Willen des Betroffenen eine lebenserhaltende Maßnahme nicht mehr fortgesetzt werden soll.

III.

Die Kammer hat davon abgesehen, sich einen persönlichen Eindruck von dem Zustand der Beteiligten zu 1) zu verschaffen. Die Beteiligte zu 1) ist offensichtlich nicht in der Lage, ihren Willen kundzutun (§ 69 d Abs. 1 S. 3 FGG). Im Übrigen waren von einer persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten (§ 69 g Abs. 5 S. 3 FGG). Wie auch von dem Sachverständigen Dr. med. M. beschrieben, hat sich der Zustand der Beteiligten zu 1) seit fast 2 Jahren praktisch nicht verändert.

IV.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

V.

Die Kammer hat in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 3 FGG angeordnet, dass der vorliegende Beschluss erst dann wirksam wird, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung angefochten wird.

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