VG Köln, Urteil vom 21.08.2007 - 2 K 3789/06
Fundstelle
openJur 2011, 54102
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Mobilfunknetz und begehrt eine Baugenehmigung für eine Mobilfunkantenne auf dem Gebäude B.-------straße 00 in Köln-G. (Gemar- kung X.-- , Flur 00, Flurstück 000). Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans 00000/0 von 1985, der hier u. a. allgemeines Wohngebiet und innerhalb eines Baufensters ein- bzw. zweigeschos- sige Bebaubarkeit festsetzt. Ferner hat die Stadt Köln für das Gebiet 1989 eine Er- haltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erlassen, nach der im Satzungsbe- reich u. a. die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig ist. Die Genehmi- gung darf nach der Satzung nur versagt werden, „wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die bauliche Anlage beeinträchtigt wird (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB)". In der Begründung zur Erhaltungssatzung heißt es u. a.:

„Das ehemalige ‚Agrardorf' G. hatte bis Ende des 19. Jahrhunderts rein dörflichen Charakter. Mit dem Bau der neu- gotischen Kirche St. Marien im Jahre 1887 und der Schule er- hielt G. am südlichen Rand des Dorfes ein neues Zent- rum. Dennoch blieb im Kern die Struktur eines ländlichen Dor- fes bis heute gut erhalten.

Der Geltungsbereich der Satzung entspricht flächenmäßig dem überwiegenden Teil des alten Dorfkernes und dem am Ende des 19. Jahrhundert hinzugefügten Zentrum mit der kath. Kirche. Die Bebauung, die hier ortsbildbestimmend ist, stammt aus verschiedenen abgeschlossenen bauhistorischen Epochen aus dem 18., 19. und 20. Jahrhundert. Man kann hier das Orts- bild aufgrund der Dominanz verschiedener Merkmale in drei Ensemblebereiche unterteilen.

Im Teilgebiet L.---------straße /B.-------straße ... dominieren die stattlichen Hofanlagen aus dem 19. Jahrhundert. Sie sind Nachfolgebauten der überwiegend im Mittelalter gegründeten Hofanlagen. Die Eigenarten, die für das Ortsbild bestimmend sind, z. B. großzügig bemessene, von allen Seiten geschlosse- ne Höfe mit Toreinfahrten und Torbögen, die aus Backstein er- bauten Baukörper mit Sattel-, Zelt- und Schopfwalmdächern, sind schlicht gehalten. Nur die meist axial ausgerichteten Her- renhäuser (Wohnhäuser) sind reichhaltiger gestaltet. Back- steingliederung oder Werksteinverkleidung der Maueröffnun- gen, Sprossenfenster, Fensterläden und betonte Eingangsbe- reiche sind für sie charakteristisch und teilweise von künstleri- schem Niveau. Kleingehöfte und giebelständige sog. ‚Landar- beiterhäuser' sind zwar in ihrer Maßstäblichkeit viel bescheide- ner, aber durch die Merkmale aus der gleichen Entstehungszeit in Stil und verwendeten Baumaterialien harmonisieren sie mit den großen Höfen. Die zwei bis drei Meter hohen Backsteinein- friedungen von Höfen, Gärten und hausnahen Wiesen sind wei- tere wertvolle Ergänzungen des dörflichen Ortsbildes. Im nörd- lichen Bereich des Teilgebietes, auf der topographisch höchs- ten Stelle der Ortschaft, setzt der alte Baumbestand im Vor- raum und in der Parkanlage des I. einen besonderen, von weitem sichtbaren Akzent. ..."

Nachdem die Klägerin auf dem genannten Haus Anfang des Jahres 2001 die streitige 6,50 m hohe Mobilfunkantenne errichtet und der Bürgerverein G. sich im April 2001 über die Anlage beschwert hatte, teilte der Beklagte dem Bürgerverein unter dem 22.5.2001 mit, die Mobilfunkantenne sei nicht zu beanstanden. Sie sei genehmigungsfrei und halte die Vorgaben der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) ein.

Aus Anlass des Antrags eines Mitbewerbers der Klägerin im Jahre 2002, eine weitere Mobilfunkantenne auf dem Dach des Hauses zu genehmigen, stellte der Beklagte fest, dass auch die Anlage der Klägerin nicht genehmigungsfrei sei und mit der Erhaltungssatzung nicht in Einklang stehe. Er hörte die Klägerin und die Eigentümer des Grundstücks zu seiner Absicht an, die Beseitigung der Mobilfunkantenne zu fordern. Die Klägerin erklärte, der Standort sei Teil des HSM 900- und des UMTS-Netzes und diene der Grundversorgung des Gebietes vom N.---weg im Norden bis zur S. im Süden, vom L1. im Osten bis zur O. -Straße im Westen. Bereits eine Verringerung der Antennenhöhe um 2,5 m würde - wie die Feldstärken- darstellung zeige - zu einer signifikanten Verschlechterung der Versorgung führen. Es gebe zum aktuellen Standort keine Alternative, weil die Verwendung der gleichen Frequenz im Netz und das Auftreten von Gleichkanalinterferenzen eine homogene Netzstruktur notwendig machten. Die Klägerin verwies auf die Versorgungspflicht, die die UMTS-Lizenz ihr auferlege und bot eine kaschierende Ummantelung der Antenne an. Hierzu legte sie in der Folgezeit dem Beklagten mehrere Gestaltungsvorschläge vor.

Unter dem 21.10.2005 erließ der Beklagte Ordnungsverfügungen an die Klägerin und die beiden Grundstückseigentümer mit dem Ziel der Beseitigung der Mobilfunkantenne bzw. der Duldung dieser Maßnahme. Die Anlage sei genehmigungspflichtig und beeinträchtige das erhaltenswerte Gebäude. Sie widerspreche dem Ensembleschutz. Auch die Maßstäblichkeit des Straßenzuges werde stark beeinträchtigt.

In der Widerspruchbegründung wies die Klägerin den Vorwurf der formellen Illegalität zurück. Der Beklagte sei zunächst selbst davon ausgegangen, die Mobilfunkantenne dürfe ohne Genehmigung errichtet werden. Dadurch habe er einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der es ihm verbiete, sich nunmehr auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage zu berufen. Denn die Klägerin habe sich rechtstreu verhalten. Die Anlage sei auch genehmigungsfähig. Obwohl der Beklagte davon ausgehe, dies sei nicht der Fall, habe er die Klägerin zum Stellen eines Bauantrags aufgefordert. Dem wolle sie nachkommen. Ihr müsse die Gelegenheit geboten werden, die Genehmigungsfähigkeit gerichtlich feststellen zu lassen.

Am 23.12.2005 ging der streitige Bauantrag vom 15.12.2005 bei dem Beklagten ein. Als Beleg für die Notwendigkeit der Anlage legte die Klägerin Karten vor, die die Mobilfunkversorgung von G. durch das Netz der Klägerin ohne und mit der streitigen Anlage darstellen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.3.2006 aus den Gründen, die er in den Ordnungsverfügungen angeführt hatte, ab.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 21.7.2006 wies die Bezirksregierung Köln die Widersprüche der Klägerin und der Grundstückseigentümer gegen die Ordnungsverfügungen vom 21.10.2005 und den rechtzeitig eingelegten Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung der Genehmigung zurück. Die Mobilfunkantenne verstoße gegen die Festsetzung der Zweigeschossigkeit, weil sie das 10,50 m hohe Dach um 6,50 m überrage. Jedenfalls widerspreche sie nach ihrer Größe und Zweckbestimmung der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes. Sie falle mit ihrer Höhe von 17,00 m aus dem Rahmen dessen, was in einer dörflichen Umgebung zu erwarten sei. Außerdem verstoße die Anlage gegen die Erhaltungssatzung, weil sie die städtebauliche Gestalt des Gebietes beeinträchtige. Die gewerbliche Nutzung des Gebäudes als Dorfschänke habe mit der Nutzung der Mobilfunkantenne nichts zu tun. Eine Befreiungsmöglichkeit gebe es nicht.

Klägerin und Grundstückseigentümer haben am 19.8.2006 Klage erhoben. Das Gericht hat die Klage der Klägerin und die Klage der Grundstückseigentümer gegen die Ordnungsverfügungen vom 21.10.2005 abgetrennt (An.: 2 K 995/07 und 2 K 996/07). Diese Klagen sind zurückgenommen worden, nachdem der Beklagte die Frist zur Erfüllung der Forderungen vom Datum der Bestandskraft der Ordnungsverfügungen auf das Datum der Rechtskraft der Ablehnung des Bauantrags der Klägerin verlängert hatte.

Zur Begründung der Verpflichtungsklage wiederholt die Klägerin ihre bisher vorgebrachten Argumente und führt ergänzend aus, dass Mobilfunkantennen nach der Rechtsprechung in allgemeinen Wohngebieten als nicht störende gewerbliche Nutzungen ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Gestalterische Fragen seien für die planungsrechtliche Beurteilung nur insoweit von Bedeutung, als es um das Erscheinungsbild eines größeren Bereichs gehe. Wenn die Mobilfunkantenne eine Ummantelung erhalte, die sie wie ein Schornstein wirken lasse, werde das Gebäude sogar ästhetisch bereichert. Der durchschnittliche Abstand zwischen den Basisstationen betrage im ländlichen und vorstädtischen Raum 900 m bis 1600 m, abhängig von der Dichte der Bebauung, dem Verkehrsaufkommen, der Topographie und der Antennenhöhe. Die im Verfahren erörterten Alternativstandorte (Sportplatz, Parkplatz und Kirchturm) seien technisch ungeeignet. Mast und Antenne müssten am Standort im Landschaftsschutzgebiet 26 m Höhe haben. Dies sei dort nicht realisierbar. Den Standort am Parkplatz halte der Beklagte für ungeeignet. Die Luken im Kirchturm, hinter denen die Antenne angebracht werden müsse, lägen zu tief, um eine Versorgung des Gebietes zu gewährleisten. Der aktuelle Standort sei der einzig mögliche. Auch die Höhe der Mobilfunkantenne könne - entgegen einem früheren Angebot - aus funktechnischen Gründen nicht verringert werden. Auf dem Grundstück selbst komme ein anderer Standpunkt auch nicht in Betracht. Der dann erforderliche 17 m hohe Mast sei den Eigentümern und den Nachbarn nicht zuzumuten. Eine Verlegung der Mobilfunkantennen auf einen Standort außerhalb des Gebietes der Erhaltungssatzung würde zu Funkstörungen in Verbindung mit den vorhandenen anderen Anlagen führen (Interferenzen). Die genannten Probleme seien theoretisch lösbar, etwa indem die anderen Mobilfunkantenne in der Umgebung ebenfalls versetzt würden; dies setzte jedoch voraus, dass an den anderen Standorten, geeignete Grundstücke akquiriert werden könnten. Die Wahl eines anderen als des vorhandenen Standortes läge außerhalb jeglicher wirtschaftlichen Vernunft. Denn außerhalb des Satzungsgebietes liegende Standorte befänden sich am Rande eines Erholungsgebietes und müssten eine dominierende Höhe aufweisen. Damit würde gegenüber dem status quo nichts gewonnen. Die Verlegung würde 50.000 Euro bis 100.000 Euro kosten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14.3.2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregie- rung Köln 21.7.2006 zu verpflichten, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung eines Funkmastes auf dem Grundstück Gemarkung X.-- , Flur 00, Flurstück 000, B.-------straße 0 in Köln-G. zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Gründe der Bescheide und ist der Auffassung, es sei Sache der Klägerin, prüffähige Alternativen zur Genehmigung zu stellen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 14.6.2007 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung, denn ihrem Vorhaben stehen öffentlich- rechtliche Vorschriften entgegen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).

Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin errichtete Mobilfunkantenne nach § 65 Abs. 18 BauO NRW genehmigungsfrei ist oder nicht. Dies ist fraglich, weil Gegenstand des Bauantrags nicht nur die Errichtung der Antenne als solche, sondern auch die Einrichtung eines separaten Raumes im Nebengebäude mit den zum Betrieb der Antenne erforderlichen elektrischen Geräten und Anlagen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.7.2002 - 7 B 924/02 -, NVwZ-RR 2003, 482.

In beiden Fällen - bei Anwendbarkeit des § 65 Abs. 18 BauO NRW und bei seiner Nichtanwendbarkeit - sind Bescheide des Beklagten erforderlich, die über die Zulässigkeit der Anlage befinden. Denn die Antennenanlage bedarf, selbst wenn ihre Errichtung ohne formelle Baugenehmigung zulässig sein sollte, einer bauaufsichtlichen Entscheidung über das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 4 Abs. 3 BauNVO. Sowohl im Baugenehmigungsverfahren als auch im bauaufsichtlichen Verfahren zur Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB ist die Frage der Genehmigung nach § 2 der einschlägigen Erhaltungssatzung, die den Gesetzestext des § 172 Abs. 3 BauGB wiederholt, mit zu entscheiden (§ 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Allen diesen Entscheidungen steht entgegen, dass die bereits errichtete Anlage dem Schutzzweck der Erhaltungssatzung widerspricht und die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf die nach der Satzung erforderliche Genehmigung hat. Deshalb kann weiter offen bleiben, ob die Klägerin ohne die Erhaltungssatzung einen Anspruch auf eine positive Ausnahmeentscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB hätte. Der Schutzzweck der Erhaltungssatzung rechtfertigt es jedenfalls, dass der Beklagte von seinem Ermessen nach § 31 Abs. 1 BauGB zu Gunsten der Klägerin keinen Gebrauch macht.

Bedenken gegen das rechtmäßige Zustandekommen oder den Inhalt der Erhaltungssatzung hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Das Gericht geht daher von deren Wirksamkeit aus.

Voraussetzung für eine Genehmigung für die Errichtung einer baulichen Anlage im Satzungsbereich ist, dass die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die bauliche Anlage nicht beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Anlage beeinträchtigt die städtebauliche Gestalt des Gebietes in ihrer Umgebung nicht unerheblich.

Schutzgut der Satzung ist hier die städtebauliche Eigenart in der Form des Ortsbildes und der Stadtgestalt. Der Schutz des Ortsbildes und der Stadtgestalt geht in Gebieten einer Erhaltungssatzung über den „normalen" Verunstaltungsschutz, wie er in den Landesbauordnungen und bezüglich des Ortsbildes in § 34 Abs. 1 BauGB ausgebildet ist, deutlich hinaus. Die „normale" Verunstaltungsabwehr schützt (nur) das ästhetische Empfinden des Be- trachters vor einem hässlichen, verletzenden, belastenden und als Unlust erregend empfundenen Zustand, der grob unangemessen ist. Der Bewertungsmaßstab der „normalen" Verunstaltung hängt in gewissem Umfang auch von der Eigenart des zu schützenden Gebietes und seinen Besonderheiten ab. In besonders erhaltenswerten und schützenswerten Bereichen kann die Gemeinde zudem durch örtliche Bauvorschriften sogar positive Baupflege betreiben. Subjektiv ist bei der Bewertung auf die Auffassung des gebildeten Durchschnittsbetrachters abzustellen.

Vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 172 Rn. 158 f., 167, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.

Demgegenüber liegt eine Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Stadtgestalt bereits dann vor, wenn das konkrete Ortsbild oder die Stadtgestalt nachteilig verändert werden, auch ohne dass das Ergebnis der Veränderung verunstaltend im o. a. Sinne sein muss.

Vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O. Rn. 157 und 174.

Dass hier eine nachteilige Veränderung des von der Stadt Köln als schützenswert eingestuften dörflichen Bereichs von G. vorliegt, drängt sich selbst einem für derartige Dinge nicht besonders aufgeschlossenen Betrachter geradezu auf. Der gestalterische Gegensatz zwischen der kleinteiligen erkennbar dörflichen Umgebung mit ihren ein- bis zweigeschossigen Gebäuden an einer schmalen, ebenfalls dörflich wirkenden Straße und dem modernen technischen Bauwerk der Klägerin wirkt unmittelbar störend. Die Mobilfunkantenne der Klägerin ist in dieser Umgebung ein anachronistischer Fremdkörper, der durch seine schiere Größe und Höhe seine Umgebung „erschlägt". Von dieser negativen Wirkung ist die Kammer aufgrund der Beschreibung des Berichterstatters von der Ortsbesichtigung am 14.6.2007 und aufgrund der Lichtbilder, die sich bei den Verwaltungsvorgängen befinden, überzeugt. An dem recht altertümlichen Eindruck der Umgebung, die sich von den meisten anderen Vororten Kölns in dieser Hinsicht abhebt, ändert es nichts, dass einige Gebäude durch farbigen Außenputz und modernere Gestaltung optisch herausfallen. Gleichwohl weist die im Ganzen schlichte Gestalt und nicht sehr hohe Ausdehnung der Gebäude noch deutlich auf die Entstehungszeit dieser Baustruktur im vorvorigen Jahrhundert hin. Mit den anderen Antennen (Radio- oder Fernsehempfangsantennen, Satellitenschüs- seln) und anderen modernen Einrichtungen - wie Reklameschilder, Laternen, Autos auf der Fahrbahn u. s. w. - ist die Mobilfunkantenne weder in der Größe noch in der optischen Wirkung auch nur annähernd zu vergleichen. Dies gilt nicht nur im Nahbereich, sondern auch aus größerer Entfernung, von wo die Anlage deutlich über den Dächern sichtbar ist. Denn die Mobilfunkantenne überragt eines der größten Häuser der Umgebung um 6,50 m. Sie nimmt damit über dem First fast die Traufhöhe des Gebäudes noch einmal auf. Durch ihre an der Spitze angebrachten Antennen wirkt die Anlage zusätzlich dominierend. Außerdem befindet sich der Standort in unmittelbarer Nachbarschaft zum Arenzhof, einem der Großhöfe, die mit ihrer großen Ausdehnung inmitten des Dorfes und ihrer geschlossenen Umfriedung zur Unterschutzstellung des Gebietes geführt haben.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei aufgrund der erworbenen Lizenzen verpflichtet, eine (nahezu) flächendeckende Versorgung durch ihr Netz zu gewährleisten, und dies müsse unter den hier gegebenen Umständen zur Pflicht des Beklagten führen, die begehrte Genehmigung zu erteilen.

Die Klägerin hat nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass ihr Versorgungsauftrag ohne diesen Standort nicht erfüllt werden könnte. Deswegen braucht die Kammer auch nicht zu entscheiden, ob die Erhaltungssatzung jeder Form von Mobilfunkantennen auf dem Dach des streitbefangenen Gebäudes entgegensteht und wo gegebenenfalls die Grenzen zur Anwendung der Satzung im Fall von Mobilfunkantennen verlaufen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zwar zum Ausdruck gebracht, dass die derzeitige Anlage für das bestehende Netz optimal sei und eine Verlegung nur mit unverhältnismäßigen Aufwand - möglicherweise mit notwendig werdenden Veränderungen des Netzes an anderen Standorten - durchgeführt werden könne. Trotz mehrfacher früherer Aufforderung des Gerichts im Vorfeld hat sie indes die technischen Gründe, die für den Standort sprechen, nicht näher substantiiert. Auch hat sich die Klägerin nicht ernsthaft bemüht, außerhalb des Satzungsbereichs liegende Alternativstandorte technisch zu prüfen und sich die Nutzbarkeit zu sichern. Jedenfalls sind dem Gericht entsprechende Pläne, Berechnungen, Schriftwechsel oder sonstige Unterlagen nicht vorgelegt worden, die die Notwendigkeit von Standort und Gestalt der Anlage nachvollziehbar machten. Angesichts der Erklärungen der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und angesichts der nicht sehr starren Abstände zwischen den einzelnen Antennenstandorten erscheint es prima facie nicht plausibel, dass eine Verschiebung des Antennenstandortes bis etwa 300 m unmöglich sein sollte.

Die von der Klägerin angeführten Kosten, die ihr zusätzlich entstehen werden, wenn sie sich einen anderen Standort für die Mobilfunkantenne suchen muss, spielen für die Entscheidung keine Rolle. Denn die Bauordnung sieht vor, dass - ohne Ausnahme - mit der Errichtung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen erst begonnen werden darf, wenn die erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Wer ohne erforderliche Genehmigung baut, hat sich die zusätzlichen Kosten eines Rückbaus, eines Umbaus oder einer Verlegung selbst zuzuschreiben. Dass der Beklagte nach Aktenlage zunächst auch von der Genehmigungsfreiheit der Mobilfunkantenne angegangen ist, war wohl für das Verhalten der Klägerin nicht (mit- )ursächlich. Jedenfalls ist der Beklagte nach Aktenlage mit der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit erst befasst worden, nachdem die Anlage der Klägerin bereits vollendet war. In jedem Fall hat der Beklagte den Besonderheiten des Falles bereits hinreichend Rechnung getragen. Denn er hat von der regelmäßig beste- henden Möglichkeit, die Nutzung von ohne Genehmigung errichteten genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen unter Anordnung der sofortigen Vollzie- hung ohne Weiteres zu untersagen, keinen Gebrauch gemacht hat. Vielmehr hat der Beklagte in großzügiger Verlängerung von Fristen der Klägerin zugestanden, die Anlage weiter zu betreiben, bis über ihre Genehmigungsfähigkeit ihrer Anlage rechtskräftig entschieden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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