VG Köln, Beschluss vom 17.08.2007 - 20 L 531/07
Fundstelle
openJur 2011, 53738
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 20 K 1162/07 erhobenen Klage gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 28.09.2006 (veröffentlich im Amtsblatt der Stadt Köln am 15.11.2006) zur Umbenennung des bisherigen „Carl-Diem-Weg" in Köln und den Widerspruchsbescheid vom 11.04.2007 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Zwar mag die Antragstellerin antragsbefugt sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO, der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwenden ist), der Antrag ist jedoch unbegründet.

Zunächst bestehen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wider- spruchsbescheid- insbesondere in Bezug auf die Begründung- keine formalen Be- denken. Eine Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn sie ungeachtet ihrer sachlichen Richtigkeit zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 05.07.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 24 (425); Beschluss vom 05.07.2006, - 8 B 212/06. AK - , juris - Dokumentation, Rnr. 12, m.w.N.

Daran gemessen ist die streitige Vollziehungsanordnung nicht zu beanstanden. Aus der diesbezüglichen Begründung im Bescheid vom 11.04.2007 bzw. der ent- sprechenden Beschlussvorlage hierzu (Bl. 1169 des Verwaltungsvorganges) ergibt sich, dass der Antragsgegnerin klar war, dass eine Anordnung der sofortigen Vollzie- hung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und aus welchen Gründen diese vor- liegend für geboten gehalten wurde. Darauf, ob die zur Begründung der Vollzie- hungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es nicht an. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin die gegenläufigen Vollziehungsinteressen tatsächlich überwiegt, ist vielmehr Teil der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht vor- zunehmenden Interessensabwägung,

OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2006, a.a.O., Rnr. 14 ff., m.w.N.

Diese fällt indes zu Lasten der Antragstellerin aus, denn vorliegend spricht nach summarischer Prüfung der bisherigen Sach- und Rechtslage alles dafür, dass der Beschluss der Antragsgegnerin in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2007 rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt.

Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Umbenennung einer Straße um eine adressatlose, sachbezogene Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2, 2. Alter- native VwVfG NRW handelt, die als solche nicht an die Antragstellerin gerichtet war. Die Anfechtungsklage der Antragstellerin ist mithin nur dann erfolgreich, wenn durch die Umbenennung Grundrechte der Antragstellerin oder eine einfachgesetzliche Norm verletzt wurden, welche die Antragstellerin als Teil eines normativ hinreichend deutlich abgegrenzten Personenkreises gerade auch vor dem betreffenden rechts- widrigen Verwaltungsakt schützen will (drittschützende Normen). Es ist mithin erfor- derlich, dass die Antragstellerin sich auf die Verletzung eines Rechtssatzes beruft, der jedenfalls auch dem Schutz ihrer Individualinteressen dient und ihr damit ein sub- jektiv-öffentliches Recht auf seine Beachtung gewährt. Dagegen reicht allein die Be- einträchtigung ihrer Interessen nicht aus. Der Erfolg einer Anfechtungsklage setzt vielmehr nach § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO nicht eine bloß tatsächliche Betroffenheit, sondern eine Verletzung eigener Rechte voraus,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.01.1987 - 15 A 563/84 -, NJW 1987, 2695 f.

Die Antragstellerin macht zunächst in formeller Hinsicht geltend, die Umbenennung des Carl-Diem-Weges sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin aufgrund der überörtlichen Bedeutung der Straße nicht zuständig für die Umbenennung gewesen sei. Die überbezirkliche Bedeutung der Straße erge- be sich aus der überörtlichen Diskussion um die Person Carl Diems und die Umbenennung der Straße. Bereits lange vor dem angefochtenen Beschluss der An- tragsgegnerin sei die Frage der Umbenennung der Straße mit einer beachtlichen Medienpräsenz sowohl in der lokalen Presse wie auch in der überregionalen Presse begleitet und kontrovers diskutiert worden. Mit ihrem Beschluss habe die Antragsgegnerin deshalb gegen § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NRW und gegen § 19 Abs. 1 Nr. 6.1 der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 01.02.2005 (Hauptsatzung) verstoßen.

Hiermit vermag sie nicht durchzudringen, denn der Regelung des § 37 GO NRW als solcher dürfte bereits keine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Antragstellerin zukommen. Vielmehr regelt die Vorschrift die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Räte der kreisfreien Städte und erkennt den Bezirksvertretungen eine Entscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten zu, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinaus geht, so dass in den Fällen mit rein bezirklicher Bedeutung eine besondere Kompetenzübertragung durch den jeweiligen Stadtrat entbehrlich ist,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.07.1992 - 15 A 990/91 -, NWVBl. 1993, 265 f.

Es handelt sich somit um eine rein interne Vorschrift, deren Nichtbeachtung grundsätzlich nur von den betroffenen Organen (Rat bzw. Oberbürgermeister oder den Bezirksvertretungen) geltend gemacht werden kann.

Davon abgesehen sprechen überwiegende Gründe dafür, dass die Zuständigkeit der Antragsgegnerin in Bezug auf die streitige Maßnahme gegeben ist. Die insoweit einschlägige Regelung in § 19 Abs.1 Ziff. 6.1 der Hauptsatzung bestimmt, dass die Bezirksvertretungen für die Benennung und Umbenennung u.a. von öffentlichen Straßen mit im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung zuständig sind. Dies ist nach Auffassung der Kammer so zu verstehen (und wird offenbar auch in dieser Weise praktiziert), dass auf die verkehrliche Bedeutung einer Straße abgehoben wird, was auch sachgerecht erscheint und sich im Rahmen des § 37 Abs.1 GO NW halten dürfte. Dass dem Carl-Diem-Weg unter diesem Aspekt überbezirkliche Bedeutung zukommt, wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet.

Soweit diese die Auffassung vertritt, die überbezirkliche Bedeutung ergebe sich hier aus der überörtlichen Diskussion um die Person Carl Diems und die Umbenen- nung der Straße, vermag die Kammer dem ebenfalls nicht zu folgen.

Der Aspekt, dass es sich bei dem Namensgeber einer Straße um eine Persönlichkeit handelt, die nicht nur über den Stadtbezirk hinaus, sondern sogar international bekannt ist, verleiht für sich gesehen der Benennung oder Umbenennung einer Straße noch keinen überbezirklichen Charakter. Denn bei der Namensgebung geht es um die Frage, ob in dem entsprechenden Stadtbezirk durch die Straßenbenennung etwa an eine bestimmte Person erinnert bzw. diese geehrt werden soll. Ob davon ausgehend der Gesichtspunkt, dass über die Person des Namensgebers eine allgemeine öffentliche Diskussion stattfindet, überhaupt geeignet sein kann, der Umbenennung einer Straße eine überörtliche Bedeutung zu vermitteln, erscheint sehr zweifelhaft. Auch eine daran anknüpfende über den Bezirk hinausreichende Diskussion über die Umbenennung hat allenfalls einen mittelbaren Bezug zu der Benennungsentscheidung selbst. Zudem bietet dieser Aspekt kaum ausreichend klare Abgrenzungskriterien, von welchen Personen oder Kreisen und in welchem Umfang eine Diskussion geführt werden müsste, um der Straßenbenennung als solcher überörtliche Bedeutung zu verleihen. Davon abgesehen ändert eine derartige Diskussion grundsätzlich nichts daran, dass mit der Namensgebung darüber entschieden wird, ob sich der Stadtbezirk in irgendeiner Form mit dem Namensgeber identifizieren will. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls allein daraus, dass auch in anderen Kommunen über die Umbenennung von nach Carl Diem benannten Straßen oder Einrichtungen diskutiert worden ist, teilweise entsprechende Umbenennungen erfolgt sind und die Presse diese Dis- kussion aufgegriffen hat, noch nicht auf eine überbezirkliche Bedeutung der Umbenennung geschlossen werden. Zumindest indiziell ist zudem zu berücksichti- gen, dass hier offenbar zwischen dem Rat der Stadt Köln und der Antragsgegnerin keine Umstimmigkeit bezüglich der Zuständigkeit der Antragsgegnerin bestand.

Es liegen auch keine Verstöße gegen andere drittschützende formelle Vorschriften vor.

Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin, bei der Beschlussfassung sei gegen § 19 Abs. 1 Ziffer 6.1 der Hauptsatzung verstoßen worden, wonach eine Straßenumbenennung durch die Bezirksvertretungen in Abstimmung mit dem zentralen Namensarchiv der Stadt Köln erfolgt. Hierbei kann offen bleiben, ob der Hauptsatzung der Stadt Köln überhaupt eine Außenwirkung zukommt. Denn jedenfalls handelt es sich bei der angesprochenen Regelung erkennbar um eine rein interne Regelung, welche keinerlei drittschützende Wirkung haben dürfte. Die Vorschrift dient erkennbar allein dem internen Zweck, das im zentralen Namensarchiv vorhandene Fachwissen für die Entscheidungen der Bezirksvertretungen über die Benennung oder Umbenennung einer Straße nutzbar zu machen.

Ebenso wenig vermag die Antragstellerin mit dem Vortrag durchzudringen, die Antragsgegnerin habe gegen verschiedene formelle Bestimmungen der Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen vom 26.08.1999 (Richtlinien) verstoßen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass diese Richtlinien kein außenwirksames Recht, sondern Handlungsanweisungen des Rates der Stadt Köln an den Oberbürgermeister und die Bezirksvertretungen mit lediglich verwaltungsinternem Regelungsanspruch sind. Solche ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften können sich zwar durch Artikel 3 Abs. 1 GG mittelbar auf das Außenverhältnis auswirken (Selbstbindung der Verwaltung). Da jedoch die mittelbare Außenwirkung einer Verwaltungsvorschrift nicht weiter reichen kann als die unmittelbare Außenwirkung eines Rechtsatzes mit gleichem Inhalt, kann sich die Antragstellerin nur auf die Verletzung derjenigen Regelungen der Richtlinien berufen, die nach dem Willen des Rates der Stadt Köln dazu dienen sollen, auch die Interessen der einzelnen Straßenanlieger zu schützen,

OVG NRW, Beschluss vom 15.01.1987 - 15 A 563/84 -, a. a. O.

Ausgehend von diesen Grundsätzen dürfte die Antragstellerin zunächst eine Verletzung der Ziffer 4.4.2, wonach in dem Beschlussentwurf für die zuständige Bezirksvertretung das besondere öffentliche Interesse an einer Umbenennung der bisherigen Straßenbezeichnung dazustellen ist, nicht geltend machen können. Die Vorschrift dient erkennbar nur dem Zweck, die Bezirksvertretung zur Vorbereitung ihrer Entscheidung mit den notwendigen Informationen zu versorgen und richtet sich ausschließlich an die Verwaltung, der die Vorbereitung des Beschlusses durch Fertigung einer Beschlussvorlage obliegt (vgl. § 62 Abs.2 Satz 1 GO NW).

Soweit die Antragstellerin des Weiteren vorträgt, die gemäß 4.1 Satz 1 der Richtlinien durchzuführende Anwohnerbefragung sei nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, bedarf es keiner Prüfung, inwieweit diese Regelung drittschützend ist, weil die Anwohnerbefragung vorliegend ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Dass eine Anwohnerbefragung stattgefunden hat, ist unstreitig. Die An- tragstellerin hat von der Möglichkeit, ihre Bedenken gegen die Umbenennung vorzutragen, mit Schreiben vom 08.08.2006 auch Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass - wie die Antragstellerin vorträgt - die Antragsgegnerin ihre Einwendungen nicht zur Kenntnis genommen hat. Zum einen lag das Schreiben der Antragstellerin vom 08.08.2006 (wie die anderen eingegangenen Stellungnahmen auch) ausweislich des Verwaltungsvorganges der Beschlussvorlage der Verwaltung für die Antragsgegnerin zur Umbenennung des Carl-Diem- Weges bei. Zum anderen ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang, dass die Antragstellerin auch unabhängig von der Anhörung (z. B. mit Schreiben vom 05.07.2005 an den Oberbürgermeister und Schreiben vom 05.12.2005 an die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) in verschiedener Weise ihre Meinung zu einer Umbenennung kundgetan hat. Dass diese von der Antragsgegnerin auch zur Kenntnis genommen wurde, ergibt sich bereits aus dem Beschlussprotokoll über die Sitzung der Antragsgegnerin am 12.12.2005, in welcher „unter Würdigung der vielfältigen Informationen" die grundsätzliche Umbenennung der Straße beschlossen wurde (Bl. 592 des Verwaltungsvorganges). Insofern ist der Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin sei die Meinung der Anwohner offensichtlich nicht wichtig, nicht nachzuvollziehen.

Auch in materieller Hinsicht sind keine Verletzungen von drittschützenden Normen durch die angefochtenen Verfügungen erkennbar.

Zunächst wird die Antragstellerin durch die Umbenennung des Carl- Diem- We- ges nicht in Grundrechten verletzt, wobei allenfalls eine Verletzung des Eigentumsrechtes aus Art. 14 GG und (nach dem Vortrag der Antragstellerin, durch die Umbenennung wäre das Ansehen der deutschen Sporthochschule geschädigt bzw. ihr Ansehen herabgestuft) eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits- rechtes in Form des Schutzes vor Ehrverletzungen (Art. 2 Abs. 1 GG) in Betracht kommt.

Unabhängig davon, dass Grundrechte grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechtes gelten,

vgl. hierzu Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Bd.2, Stand: Dezember 2006, Art. 19, Rnr. 116 ff auch zu den Ausnahmen und Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Bd. 1, Stand: Oktober 2006, Art. 19, Rnr. 43 f. zur Geltung ein- zelner Grundrechte für Hochschulen,

und dass die Antragstellerin (wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt) wohl nicht Eigentümerin der Grundstücke ist, wird durch die Zuteilung eines Straßennamens ein Recht oder ein rechtlich erheblicher Vorteil der Anlieger nicht begründet. Deren Rechtsstellung wird weder unmittelbar noch mittelbar erweitert. Insbesondere wird der zugeteilte Straßenname nicht Bestandteil des Grundeigentums der Anlieger. Er gehört vielmehr nur zu den das Grundstückseigentum tatsächlich mitbestimmenden Gegebenheiten, auf deren Fortbestand der Eigentümer als solcher keinen Anspruch hat. Durch die mit der Zuteilung des Straßennamens verbundene Bestimmung der Anschrift der Anlieger wird auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Anlieger nicht berührt, denn die Bezeichnung der Wohnung bzw. hier: eines Gebäudes gehört schon grundsätzlich nicht zu dem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Bereich der Anlieger,

OVG NRW, Beschluss vom 15.01.1987 - 15 A 563/84 -, a. a. O., m. w. N. .

Folglich wird der Antragstellerin durch die Änderung des Straßennamens keine grundrechtlich geschützte Rechtsposition entzogen.

Eine Verletzung drittschützender einfachgesetzlicher Vorschriften ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, insbesondere finden aufgrund der obigen Erwägungen auch die Vorschriften für die Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten (§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4, § 49 Abs. 2 und 5 VwVfG NRW) keine Anwendung,

OVG NRW, Beschluss vom 15.01.1987 - 15 A 563/84 -, a. a. O.

Die Antragstellerin macht weiter eine Verletzung der Ziffer 4.1 der Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen vom 26.08.1999 für die Umbenennung geltend, wonach Straßen nur in besonderen Ausnahmefällen um- benannt werden, insbesondere nur dann, wenn für die Anwohner keine unzumutba- ren Kosten entstehen. Zwar mag dieser Regelung eine Drittwirkung zukommen, da sie darauf abzielen dürfte, dass auch die (insbesondere finanziellen) Interessen der Anlieger bei der Entscheidung über die Umbenennung einer Straße berücksichtigt werden. Indes dürfte die Vorschrift vorliegend ausreichend beachtet worden sein.

Hinsichtlich der Einschätzung, ob überhaupt ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, ist zu beachten, dass die Auswahl eines Straßennamens grundsätzlich in das weit gespannte Ermessen der Gemeinde in politischen und kulturellen Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises gestellt ist,

OVG NRW , Beschluss vom 31.08.1979 -XV B 368/79, juris- Dokumentation, Rnr. 10.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass nicht nur zwingende objektive Notwendigkeiten als besonderer Ausnahmefall in Betracht kommen, sondern auch (kommunal-) politische Erwägungen, die nachvollziehbar begründen, dass nicht nur der bloße Wunsch nach einer Namensänderung Grund der Umbenennung ist. Daran gemessen verstößt die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht gegen die Richtlinien. Denn der Aspekt, dass die Rolle des Namensgebers einer Straße während der Zeit des Nationalsozialismus zumindest als zwiespältig angesehen wird und durch die Namensänderung in Bezug auf die bezirklichen Gegebenheiten die Diskussion beendet werden soll, kann als besonderer Ausnahmefall im Sinne der Richtlinien angesehen werden.

Ebenso ist Ziffer 4.1 der Richtlinie in Bezug auf die Vermeidung von unzumutbaren Kosten für die Anwohner ausreichend beachtet worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der bisherige Straßenname ca. 44 Jahre Bestand hatte und nach so langer Zeit jeder Anlieger auch mit einer Namensänderung rechnen muss, daher unter diesem Aspekt keine Unzumutbarkeit vorliegt,

vgl. VGH München, Urteil vom 16.5.1995 - 8 B 94/2062-, NwVZ-RR 1996, 344 (50 Jahre) und Beschluss vom 15.4.1999 -8 B 95.589- (15 Jahre), juris- Dokumentation.

Insoweit begründet auch allein die Höhe der von der Antragsgegnerin genannten Kosten noch nicht die Unzumutbarkeit. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Hö- he der Kosten naturgemäß mit der Größe der Institution zusammenhängt, was schon die Bedeutung des von der Antragstellerin genannten Betrages von 150.000 Euro relativiert. Zudem dürfte gemessen an dem Gesamtbudget der deutschen Sport- hochschule bei diesem Betrag die Grenze der Zumutbarkeit noch nicht überschritten sein, zumal es sich um einmalige Kosten handelt, die das Budget der Antragstellerin nicht auf Dauer belasten und den finanziellen Handlungsspielraum der Antragstelle- rin nur in einem Haushaltsjahr einengen.

Schließlich trägt die Antragstellerin vor, die Entscheidung der Antragsgegnerin sei ermessensfehlerhaft, da der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei (das Forschungsprojekt bezüglich der Person Carl Diems hätte abgewartet werden müssen), die Entscheidung sei einseitig politisch motiviert und es mangele an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Person Carl Diems bzw. der historische Sachverhalt seien unvollständig und fehlerhaft gewürdigt worden. Hier verkennt sie, dass - wie bereits dargelegt- die Auswahl des Straßennamens in das weit gespannte Ermessen der Gemeinde in politischen und kulturellen Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises gestellt ist. Dieser weite Ermessungsrahmen verbietet lediglich eine rein willkürliche Entscheidung,

OVG NRW , Beschluss vom 31.08.1979 -XV B 368/79, a. a. O.

Diesen Ermessensspielraum hat die Antragsgegnerin nicht überschritten. Viel- mehr hat sie mehrheitlich nach Jahren der öffentlichen Diskussion um die Person Carl Diems und dessen Rolle während der nationalsozialistischen Herrschaft, in welcher sich im Übrigen auch die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.06.2001 kri- tisch zu der Person Carl Diems geäußert hat (Bl. 271 des Verwaltungsvorganges), entschieden, die Umbenennung vorzunehmen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die Antragstellerin scheint vielmehr der Auffassung zu sein, die von ihr artikulierten Be- denken und geltend gemachten Interessen hätten dazu führen müssen, dass die Antragsgegnerin keine Umbenennung der Straße vornimmt. Hierbei verkennt sie je- doch, dass die Antragsgegnerin berechtigt ist, politische Gesichtspunkte (hier die Diskussion um die Person Carl Diems und die Meinung der Mitglieder der Bezirskvertretung hierzu) in ihre Entscheidungen einfließen zu lassen. Im Rahmen dieser politischen Entscheidung ist es der Antragsgegnerin unbenommen, die von der Antragstellerin vorgetragenen Interessen und Gesichtspunkte unberücksichtigt zu lassen, solange dies nicht willkürlich geschieht oder in Rechte der Antragstellerin eingegriffen wird. Dies ist vorliegend wie erläutert nicht der Fall.

Die Antragstellerin hat danach auch keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der neue Straßenname einen Bezug zur Sporthochschule enthält, mag dieser Wunsch auch nachvollziehbar und möglicherweise der Bedeutung der Sport- hochschule angemessen sein. Ob - wie die Antragstellerin meint - durch den neuen Namen eine Verwechslungsgefahr gegeben sein könnte, weil eine Straße an den Sportanlagen des 1. FC Köln am Grüngürtel den Straßennamen „Rhein-Energie- Sportpark" erhalten soll, wäre (unabhängig davon, dass eine solche Gefahr eher ge- ring erscheint) in dem diesbezüglichen Benennungsverfahren zu berücksichtigen.

Überwiegende Interessen, die angesichts der Rechtslage dennoch die Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung der Klage nach sich ziehen könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Die von der Antragstellerin insoweit vorgetragene Problematik, dass für eine Reihe von nationalen und internationalen Veranstaltungen Adressänderungen vorgenommen werden müssten, was zusätzliche Kosten erzeuge und gleichzeitig Irritationen bei den Gästen hervorrufen werde, sind Belastungen, welche die Antragstellerin im Hinblick auf das vermutliche Unterliegen im Hauptsacheverfahren hinzunehmen hat und welche sich durch die bis zum Inkrafttreten der Umbenennung am 01.01.2008 noch zur Verfügung stehenden Zeit deutlich relativieren dürfte.

Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des im Hauptsacheverfahren einzusetzenden Streitwertes zugrunde.