OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2007 - 16 A 3391/06
Fundstelle
openJur 2011, 53217
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten insoweit nicht erhoben werden, als Ansprüche für den Zeitraum ab dem 1. August 2003 im Streit stehen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

Die Beteiligten stritten darüber, ob der Beklagte den an ein Pflegeheim gerichteten Bescheid über die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Zeitraum von Juli bis November 2003 zurücknehmen durfte.

Die 1930 geborene, verwitwete Klägerin lebt seit Oktober 2000 in einem Pflegeheim, dem A.-Heim in T.. Sie erhält eine Witwenrente, eine Altersrente sowie nach dem Tod ihres zweiten Ehemannes im Jahre 1985 eine Versorgungsrente nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Die Klägerin hatte nach dem Tod ihres zweiten Ehemannes im Jahre 1985 das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück in T., W.-Str 47, als Vorerbin geerbt. Zur Nacherbin wurde ihre Tochter aus erster Ehe, Frau C, bestimmt, wobei der Nacherbfall mit dem Tode der Klägerin eintreten sollte. Durch notariellen Vertrag vom 17.10.2000 übertrug die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück auf ihre Tochter aus erster Ehe. Im Übertragungsvertrag verpflichtete sie sich, ihrer Tochter das Eigentum an dem Wohngrundstück frei von allen im Grundbuch eingetragenen und sonstigen Rechten und Ansprüchen Dritter sowie frei von Zinsen, Steuern und Abgaben zu verschaffen. Der Wert des übertragenen Grundbesitzes wurde mit 200.000 DM angegeben. Eine Gegenleistung der Tochter sah der Vertrag nicht vor. In § 7 des Vertrages ist vermerkt: "Weiterhin wurde die Bedeutung und Tragweite der Rückforderung wegen Notbedarfs und Verarmung des Schenkers im Sinne der §§ 528 BGB, § 90 BSHG erörtert."

Das A.-Heim erhielt vom Beklagten seit November 2000 Pflegewohngeld nach dem Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW -). Bei der Entscheidung über die Bewilligung des Pflegewohngeldes berücksichtigte der Beklagte entsprechend seiner damaligen Verwaltungspraxis nur das Renteneinkommen der Klägerin, nicht aber ihr Vermögen.

Der Beklagte bewilligte dem A.-Heim durch Bescheid vom 29.10.2002 für die Zeit vom 1.12.2002 bis zum 30.11.2003 Pflegewohngeld in Höhe von 609,54 EUR monatlich. Diesen Bescheid erhielt die Klägerin nachrichtlich. Mit Bescheid vom 21.5.2003, der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, teilte der Beklagte dem A.-Heim mit, dass das Pflegewohngeld ab dem 1.1.2003 monatlich 597,75 EUR betrage und bewilligte das Pflegewohngeld für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.11.2003 in vorgenannter Höhe. Die Klägerin erhielt dieses Schreiben ebenfalls nachrichtlich.

Unter Hinweis auf die sich abzeichnenden Rechtsänderungen im Pflegewohngeldrecht einschließlich der ausdrücklichen Berücksichtigung vorhandenen Vermögens oberhalb von 10.000 Euro bat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 25.3.2003 um eine aktuelle Vermögenserklärung unter Verwendung des beigefügten Formulars. Diese "Erklärung zum Bar-/ Sparvermögen und zur Höhe der Zinsgutschriften" legte die Klägerin Anfang Mai 2003 vor; danach verfügte sie über ein Guthaben auf einem Girokonto in Höhe von 2.000,82 Euro.

Nachdem der Beklagte von dem Urteil des Senats vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440, Kenntnis erhalten hatte, wonach die Bewilligung von Pflegewohngeld nicht nur vom vorrangigen Einsatz des Einkommens, sondern auch des Vermögens abhängt, nahm er in einem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 25.6.2003 den Bescheid vom 29.10.2002 sowie den Bescheid vom 21.5.2003 an das A.-Heim über die Bewilligung des Pflegewohngeldes mit Wirkung vom 1.7.2003 zurück. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass auf der Grundlage des vorgenannten Senatsurteils Anlass zu der Annahme bestehe, dass kein Pflegewohngeldanspruch bestehe, weil die Klägerin auf vorrangig einsetzbares Vermögen verwiesen werden müsse. Einen Bescheid gleichen Inhalts erließ der Beklagte gegenüber dem A.-Heim.

Die Klägerin erhob, vertreten durch ihre Tochter Frau C., die eine von der Klägerin ausgestellte Vorsorgevollmacht vorlegte, mit Schriftsatz vom 23.6.2003 Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.5.2003 sowie am 29.6.2003 Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.6.2003. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass ihr neben ihrem Renteneinkommen lediglich Vermögen in Form eines Sparbuchs mit einem Betrag von 2.082,- EUR und einem weiteren Sparbuch mit einem Betrag in Höhe von 2,92 EUR zur Verfügung stehe; weiteres Vermögen habe sie nicht. Das A.- Heim erhob keinen Widerspruch.

Nachdem ein Aussetzungsantrag der Klägerin hinsichtlich des gegen sie ergangenen Aufhebungsbescheides vom 25.6.2003 vor dem Verwaltungsgericht Erfolg hatte, hob der Beklagte diesen Bescheid unter dem 16.9.2003 auf und bat die Klägerin anzugeben, ob sie in den letzten 10 Jahren Vermögen verschenkt habe, und ob sich ihr Widerspruch auch gegen den unter dem 25.6.2003 gegenüber dem A.-Heim erlassenen Rücknahmebescheid richte. Bereits zuvor hatte der Beklagte mit Schreiben vom 1.8.2003 angefragt, ob die Klägerin innerhalb der letzten zehn Jahre weitere, d.h. über geringfügige Geldschenke an ihre Enkel hinausgehende Geschenke an Dritte getätigt habe.

Mit Schreiben ihrer Tochter vom 15.9.2003 teilte die Klägerin die Übertragung des Eigentums an dem Hausgrundstück mit und legte den notariellen Übertragungsvertrag vom 17.10.2000 vor. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich bei diesem Übertragungsvertrag nicht um eine Schenkung, sondern um eine vorweggenommene Erbauseinandersetzung gehandelt habe. Das auf ihre Tochter übertragene Grundstück könne nicht als verwertbares Vermögen angesehen werden, weil dieses Grundstück für sie, die Klägerin, als Vorerbin nicht wirtschaftlich verwertbar gewesen sei; zudem habe sich das im Jahre 1954 errichtete Haus in einem schlechten Zustand befunden und sei ohne vorherige Renovierung nicht zu vermieten gewesen. Unter dem 17.9.2003 stellte die Tochter der Klägerin klar, dass sich ihr Widerspruch auch gegen den an das A.-Heim gerichteten Bescheid richte.

Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2004 unter der Annahme, dass ab August 2003 die Pflegewohngeldzahlungen wieder aufgenommen worden seien, den Widerspruch der Klägerin für Juli 2003 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die gegenüber dem Heim erlassenen Bescheide über die Bewilligung von Pflegewohngeld zurückgenommen werden dürften, weil sich die Klägerin auf vorrangig einsetzbares Vermögen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruchs gegenüber ihrer Tochter aus § 528 BGB verweisen lassen müsse.

Die Klägerin hat am 14.2.2004 unter Beifügung einer von ihr unterzeichneten Prozessvollmacht die vorliegende Klage erhoben und unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen ergänzend geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil er nicht auf § 45 SGB X, sondern allenfalls auf § 48 SGB X hätte gestützt werden können, da die Bewilligung des Pflegewohngeldes ein Dauerverwaltungsakt sei. Es sei ferner im Hinblick auf die Regelung des § 12 Abs. 3 PfG 2003 nicht zulässig, den pflegewohngeldberechtigten Personenkreis auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen zu verweisen. Ein etwaiger Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber ihrer Tochter, der ggf. gerichtlich durchzusetzen sei, sei daher nicht als verwertbares Vermögen anzusehen.

Die Klägerin hat beantragt,

den gegenüber dem A.-Heim ergangenen Bescheid der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 25.6.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.2.2004 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bezug nehmend auf den Widerspruchsbescheid hat er ergänzend ausgeführt, dass der pflegewohngeldberechtigte Personenkreis auf vorrangig einsetzbare Ansprüche gegenüber Dritten verwiesen werden dürfe. Dies gelte, obwohl es den zuständigen Behörden verwehrt sei, diese Ansprüche auf sich überzuleiten. Denn der Grund für den Überleitungsausschluss liege - wie sich aus einem vom August 2003 datierenden Schreiben des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen ergebe - einzig darin, dass der Anspruch auf Pflegewohngeld nicht dem Pflegebedürftigen, sondern der Dauerpflegeeinrichtung zustehe; der Überleitungsausschluss sei lediglich zur Klarstellung in das Gesetz aufgenommen worden.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag vom 17.9.2003 durch Bescheid vom 21.10.2003 die Übernahme der Kosten des Heimaufenthalts einschließlich der nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Investitionskosten als Kriegsopferfürsorgeleistungen ab dem 1.9.2003, soweit die Leistungen der Pflegeversicherung und das Renteneinkommen der Klägerin nicht ausreichten. Zugleich teilte die Hauptfürsorgestelle der Klägerin mit, dass ein Pflegewohngeld auf Grund des im Jahre 2003 übertragenen Hausbesitzes nicht gezahlt werden könne. Die Investitionskosten könnten aber mit den Heimpflegekosten in Rechnung gestellt und gemäß § 26c BVG übernommen werden. Die Zahlungen wurden inzwischen in dieser Höhe an die Klägerin vorgenommen. Durch weiteren Bescheid vom 28.10.2003 leitete der Beklagte gegenüber der Tochter der Klägerin den vermeintlichen Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gemäß § 27g BVG auf sich über. Über die Widersprüche der Klägerin und ihrer Tochter gegen die Bescheide vom 21. und 28.10.2003 ist - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben - mit Rücksicht auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits bislang noch nicht entschieden worden.

Mit auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8.8.2006 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht den an das A.-Heim gerichteten Bescheid des Beklagten vom 25.6.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4.2.2004 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides allein § 45 des Sozialgesetzbuches X. Buch (SGB X) in Betracht komme, dessen Voraussetzungen im streitgegenständlichen Zeitraum (Juli bis November 2003) jedoch nicht vorgelegen hätten, weil die Bewilligung des Pflegewohngeldes nicht rechtswidrig gewesen sei. Der Klägerin habe - was Voraussetzung für den vorrangigen Vermögenseinsatz sei - verwertbares Vermögen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruchs im streitbefangenen Zeitraum nicht bedarfsdeckend zur Verfügung gestanden. Ihre Tochter sei nicht bereit gewesen, Geldersatz zumindest in Höhe des monatlichen Pflegewohngeldes zu zahlen, so dass die Klägerin diesbezüglich einen langwierigen Rechtsstreit hätte führen müssen, was ihr im Hinblick darauf, dass sie sich möglicherweise mit ihrer Tochter zerstritte sowie wegen ihres Alters und ihrer Pflegebedürftigkeit nicht zumutbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat ferner mit ausführlicher Begründung, auf die wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, die Auffassung vertreten, dass in Verfahren der vorliegenden Art Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 VwGO bestehe.

Der Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung rechtzeitig eingelegt und begründet.

Er hält an der Auffassung fest, dass der Bewilligung von Pflegewohngeld der Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gegen ihre Tochter als einzusetzendes Vermögen entgegenstehe, zumal unklar geblieben sei, ob die Tochter der Klägerin nicht zur Erfüllung des Anspruchs bereit gewesen bzw. was unter einem langwierigen Gerichtsverfahren zu verstehen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die sozialhilferechtliche Rechtsprechung die Voraussetzung des Vorhandenseins "bereiter Mittel" aufgestellt habe, damit der Bedarf des Hilfeempfängers nicht in unzumutbarer Weise über einen längeren Zeitraum ungedeckt bleibe. Dieser Schutzgedanke trage im vorliegenden Falle nicht, denn die Investitionskosten würden im Rahmen von § 26c BVG von der Hauptfürsorgestelle getragen, so dass ein ungedeckter Bedarf nicht bestehe. Dem Rückforderungsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass das verschenkte Grundstück mit einer Nacherbschaft zugunsten der beschenkten Tochter belastet gewesen sei. Denn durch eine Verfügung des Vorerben an den Nacherben werde dessen Rechtsposition gerade nicht geschmälert, so dass der Schutzgedanke des § 2113 BGB nicht zum Tragen komme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 28. September 2006 verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Hinweis darauf, dass ihre Tochter mehrfach ausdrücklich erklärt habe, zur Erfüllung eines vermeintlichen Schenkungsrückforderungsanspruchs nicht bereit zu sein. Auf Grund der bestehenden Nacherbschaft stelle sich die Übertragung des Grundstücks als vorweggenommene Übertragung eines Erbteils dar und keinesfalls als Schenkung. Schon auf Grund dieser Problematik sei von einer längeren Auseinandersetzung auszugehen, da ihre Tochter einem vermeintlichen Anspruch sehr wohl begründete Argumente entgegensetzen könne. Von bereiten Mitteln könne daher keine Rede sein. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG) ausgerechnet für das Pflegewohngeld habe aufgeben wollen, indem er auf Überleitungsvorschriften verzichtet habe. Vielmehr heiße es in den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 3 PfG NRW ausdrücklich, dass ein Rückgriff auf unterhaltspflichtige Angehörige auch für den Fall der Aufzehrung des Vermögens nach wie vor ausgeschlossen bleibe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klage ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (UA S. 7), zulässig. Mit Blick auf die ordnungsgemäße Durchführung des nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Vorverfahrens kann allerdings offen bleiben, ob die Tochter der Klägerin durch die von ihr vorgelegte Vorsorgevollmacht bevollmächtigt war, Widerspruch zu erheben. Denn mit der eigenhändigen Erteilung der Prozessvollmacht hat die Klägerin die zuvor in ihrem Namen unternommenen Schritte jedenfalls genehmigt (vgl. § 185 Abs. 2 BGB). Die Zulässigkeit der Klage steht schließlich auch nicht deshalb in Frage, weil der Widerspruchsbescheid in der (irrtümlichen) Annahme, das Pflegewohngeld werde ab August 2003 wieder gewährt, möglicherweise den Widerspruch nur bezogen auf den Monat Juli 2003 beschieden hat. In diesem Fall wäre die gegen die Rücknahme der Pflegewohngeldbewilligung für August bis November 2003 gerichtete Klage jedenfalls als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig.

Die Klage ist auch begründet. Der an das A.-Heim in T. gerichtete Bescheid des Beklagten vom 25.6.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4.2.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides kommt § 18 PfG 1996 bzw. ab August 2003 § 16 PfG 2003 i.V.m. § 45 SGB X in Betracht. Dies hat das VG zutreffend dargelegt; hierauf nimmt der Senat Bezug.

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Allerdings hat der Beklagte vor seinem Erlass die durch § 18 PfG 1996 (GV. NRW. S. 137, 139) in der Fassung des Artikels 21 des 2. Modernisierungsgesetzes vom 9.5.2000 (GV. NRW. 462, 470) bzw. § 16 PfG 2003 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 8.7.2003 (GV. NRW. 380, 382) i.V.m. § 24 Abs. 1 SGB X vorgeschriebene Anhörung der Klägerin nicht durchgeführt. Dieser Mangel ist im Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 18 PfG 1996 bzw. § 16 PfG 2003 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).

Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 18 PfG 1966 bzw. § 16 PfG 2003 i.V.m. § 45 SGB X liegen nicht vor. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 aufgehoben werden, soweit er rechtswidrig ist. Die Bewilligung von Pflegewohngeld für den von der Klägerin innegehaltenen Pflegeplatz im A.-Heim in T. war jedoch nicht rechtswidrig. Insoweit steht im vorliegenden Verfahren ausschließlich in Rede, ob der Klägerin vorrangig einzusetzendes Vermögen in Form eines gegen ihre Tochter Frau C. gerichteten Schenkungsrückforderungsanspruchs gem. § 528 BGB zur Verfügung stand, das den Anspruch der Pflegeeinrichtung auf Gewährung von Pflegewohngeld ausschloss. Das war aus den nachstehenden Erwägungen nicht der Fall.

Für den Monat Juli 2003 richtete sich die Bewilligung von Pflegewohngeld (noch) nach § 14 Abs. 1 PfG 1996. Danach haben zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder - hier - den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem BSHG oder nach den §§ 25, 25a und 25e des BVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würden. Aus der Anknüpfung an ein vorhandenes Regelungssystem unter Verzicht auf eine spezifisch pflegewohngeldrechtliche Definition der Bedürftigkeit folgt, dass der sozialhilferechtliche (und kriegsopferfürsorgerechtliche) Selbsthilfegrundsatz Anwendung findet, wonach vor einer Inanspruchnahme staatlicher Fürsorgeleistungen eigenes bzw. dem Hilfe Suchenden zurechenbares Einkommen und Vermögen einzusetzen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl 2003, 440- 443.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegebedürftigen bildet § 14 Abs. 1 PfG 1996 zwei verschiedene Fallgruppen. Zunächst kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - für denjenigen Pflegewohngeld beansprucht werden, der bereits Sozialhilfe oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den genannten Vorschriften erhält. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kommt es entscheidend auf den Erlass eines entsprechenden Bewilligungsbescheides an, ohne dass danach zu differenzieren wäre, ob die Hilfe als Zuschuss oder wegen vorhandenen und nach Maßgabe von § 88 Abs. 2 und 3 BSHG bzw. § 25f Abs. 1 BVG i.V.m. § 88 Abs. 2 und 3 BSHG einzusetzenden, aber im Bedarfszeitraum nicht verwertbaren Vermögens gemäß § 89 BSHG bzw. § 25f Abs. 1 BVG i.V.m. § 89 BSHG als Darlehen gewährt wurde. Denn auch bei darlehensweiser Hilfegewährung erhält der Betreffende Leistungen der Sozialhilfe bzw. Kriegsopferfürsorge. Ferner ist es in diesem Zusammenhang nicht von Belang, ob Unterhaltsansprüche des Hilfeempfängers gemäß § 91 BSHG bzw. § 27h BVG auf den Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge übergegangen sind oder ob dieser andere Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte nach § 90 BSHG bzw. § 27g BVG übergeleitet hat. Der Gesetzessystematik lassen sich Anhaltspunkte für eine derartige Differenzierung schon deshalb nicht entnehmen, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld in anderen Bezügen nicht mehr aufgegriffen werden. Darüber hinaus verbietet es sich, auf die - im Übrigen insoweit auch unergiebigen - Regelungen der Pflegewohngeldverordnung abzustellen, denn § 14 Abs. 4 PfG 1996 ermächtigte den Verordnungsgeber nur zu ergänzenden Detailregelungen, nicht aber zu einer eigenständigen (oder gar von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden) Regelung der Anspruchsvoraussetzungen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 -, a.a.O.

Auch Sinn und Zweck der Regelung gebieten keine einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 1 PfG 1996 auf eine zuschussweise Gewährung von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge oder eine solche ohne Übergang oder Überleitung von Ansprüchen des Hilfeempfängers gegen Dritte. Neben dem in § 1 Satz 1 PfG 1996 zum Ausdruck gebrachten Ziel, eine ausreichende Pflegeinfrastruktur zu schaffen, dient die Gewährung von Pflegewohngeld ausweislich der Gesetzesbegründung dazu, den Anteil derjenigen stationär Pflegebedürftigen zu erhöhen, der unabhängig von Leistungen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge ist, wobei eine sozialpolitisch differenzierte Regelung unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen geschaffen werden sollte.

Vgl. LT-Drs. 12/194 S. 42.

Der Zweck, Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgebedürftigkeit wenigstens abzumildern, wird auch erreicht, wenn die genannten Hilfen nur darlehensweise gewährt werden oder Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte auf den Hilfeträger übergegangen sind oder auf ihn übergeleitet wurden. Zudem ist auch in diesen Fällen der Betreffende nicht in der Lage, einer akuten Notlage mit eigenen Mitteln zu begegnen.

Liegt also ein Bescheid über die Bewilligung von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge vor, unterbleibt nach der gesetzlichen Regelung im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung von Pflegewohngeld jede weitere Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden. Dem Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. Kriegsopferfürsorgeleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz kommt insoweit eine Tatbestandswirkung zu. Da die Klägerin im Juli 2003 solche Leistungen nicht erhielt, trifft diese Voraussetzung auf sie nicht zu.

Die zweite - hier in Betracht kommende - Fallgruppe erfasst demgegenüber diejenigen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die die genannten Leistungen zwar nicht aktuell beziehen, die aber wegen der gesonderten Berechnung von Investitionskosten diese Leistungen erhalten würden. Darüber hinaus erfasst diese Fallgruppe ihrem Sinn und Zweck nach auch jene Personen, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auch ohne Berücksichtigung der Investitionskosten einen Anspruch auf Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgeleistungen hätten, die aber z.B. den Anspruch - aus welchen Gründen auch immer - bislang nicht geltend gemacht haben. Allein in den vorgenannten Fällen ist die über die Bewilligung von Pflegewohngeld entscheidende Stelle gehalten, eigenständig eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden vorzunehmen. Diese ist auszurichten an der Frage, ob der Betreffende unter Berücksichtigung der gesondert berechneten Investitionskosten einen Anspruch auf Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgeleistungen hätte. Damit unterstellt das Gesetz die Bedürftigkeitsprüfung insgesamt dem Rechtsregime des Bundessozialhilfegesetzes bzw. den Kriegsopferfürsorgeregelungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, was u.a. zur Folge hatte, dass neben dem Einkommen auch das Vermögen des Betreffenden zu berücksichtigen war, ohne dass die auf Grund des § 14 Abs. 4 PfG erlassene Pflegewohngeldverordnung (PfGWGVO) hieran hätte etwas ändern können.

Vgl. zu Letzterem das Senatsurteil vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 -, a.a.O.

Der - vorliegend allein interessierende - Einsatz vorhandenen Vermögens ist im streitbefangenen Zeitraum für den Bereich der Sozialhilfe in § 88 BSHG bzw. für die Kriegsopferfürsorge in §§ 25d Abs. 6, 25f BVG geregelt. Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen (§ 88 Abs. 1 BSHG, § 25d Abs. 6 BVG), wozu jeder Vermögensgegenstand zählt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann, der nicht gemäß § 88 Abs. 2 BSHG bzw. § 25f BVG als Schonvermögen oder weil sein Einsatz eine Härte bedeuten würde (§ 88 Abs. 3 BSHG; §§ 25f Abs. 1, 25c Abs. 3 BVG) von einer Verwertung ausgenommen ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.4.1988 - 5 B 2.88 -, Buchholz 436.7 § 25d BVG Nr. 1.

Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Einstandspflichtigen - tatsächlich wie rechtlich - innerhalb eines Zeitraums gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche Bedarf besteht, sodass für einen Einsatz nach § 88 Abs. 1 BSHG bzw. § 25d Abs. 6 BVG nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105.

Zum verwertbaren Vermögen zählen grundsätzlich auch Forderungen, die der Betreffende gegen Dritte hat, sodass auch ein (noch nicht erfüllter) Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB verwertbares Vermögen darstellen kann.

Vgl. Zeitler, in: Mergler/Zink, BSHG, Stand 3.2004, § 88 Rn. 12.

Der Klägerin stand im fraglichen Zeitraum ein Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB gegen ihre Tochter Frau C. zu. Danach kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, u.a. seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Die Klägerin war im Juli 2003 außerstande, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, denn sie konnte die Kosten der Heimunterbringung nicht aus ihrem sonstigen Einkommen und Vermögen bestreiten. Bei der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück W.-Str. 47 in T. an ihre Tochter handelte es sich auch um eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB, denn die Eigentumsverschaffung erfolgte unentgeltlich, da der Vertrag eine irgendwie geartete Gegenleistung, die von der Tochter zu erbringen gewesen wäre, nicht vorsieht. Offenbar gingen auch die seinerzeit Vertragsschließenden bei Vertragsschluss von einer Schenkung aus. Hierfür spricht jedenfalls die Formulierung in § 7 des Vertrages, wonach die Bedeutung und Tragweite der Forderung wegen Notbedarfs und Verarmung des Schenkers im Sinne der §§ 528 BGB, § 90 BSHG erörtert wurden. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Klägerin (nur) Vorerbin und ihre Tochter Nacherbin war, wobei der Nacherbfall mit dem Tode der Klägerin eintreten sollte. Insoweit weist die Klägerin allerdings zu Recht darauf hin, dass mit dem Rechtsgeschäft die Erbfolge vorweggenommen wurde. Jedoch ist auch der Vorerbe Volleigentümer und die Klägerin hat ihrer Tochter das Eigentum an dem Grundstück zu einem Zeitpunkt verschafft, zu dem sie noch keinen Anspruch hierauf hatte. Die schenkweise Übertragung des Grundeigentums war auch werthaltig. Dies ergibt sich aus den Angaben der Frau C. in der mündlichen Verhandlung, wonach der im notariellen Übertragungsvertrag angegebene Wert von 200.000 DM dem realistischen Grundstückswert entsprochen habe dürfte, weil im Oktober 2000 vergleichbare Hausgrundstücke in der Umgebung für etwa einen solchen Betrag verkauft wurden. Dem Schenkungsrückforderungsanspruch stehen auch keine Ausschlussgründe nach § 529 BGB entgegen, insbesondere waren seit der Schenkung noch keine zehn Jahre vergangen (§ 529 Abs. 1 BGB) und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass infolge einer Realisierung des Schenkungsrückforderungsanspruchs der standesgemäße Unterhalt von Frau C. oder die ihr gesetzlich obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet worden wären (§ 529 Abs. 2 BGB), zumal die erforderlichen finanziellen Mittel notfalls durch einen Verkauf des Hausgrundstücks hätten erwirtschaftet werden können. Auch für eine rückforderungsfeste Anstandsschenkung nach § 534 BGB ist nichts ersichtlich.

Dem Einsatz des demnach bestehenden Schenkungsrückforderungsanspruchs der Klägerin gegen ihre Tochter steht vorliegend nicht entgegen, dass es sich bei dem Hausgrundstück W.-Str. 47 in T. vor der im Oktober 2000 erfolgten Eigentumsübertragung möglicherweise um Schonvermögen gemäß § 25f Abs. 3 BVG gehandelt hat. Denn der Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gemäß § 528 BGB richtet sich nicht etwa auf Rückübereignung des Grundbesitzes mit der Folge, dass das Grundstück - unterstellt es habe sich um Schonvermögen im Sinne von § 25f Abs. 3 BVG gehandelt - in den Händen der Klägerin wieder als Schonvermögen "vorhanden" gewesen wäre. Vielmehr geht der Anspruch nur auf Zahlung des im Juli 2003 bestehenden ergänzenden Bedarfs der Klägerin. Zwar wird grundsätzlich eine Herausgabe des geschenkten Gegenstandes selbst geschuldet (§§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist aber der Unterhaltsbedarf geringer als der Wert des geschenkten Gegenstandes und ist bei einem real unteilbaren Geschenk wie einem Grundstück eine Teilherausgabe unmöglich, ist gemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB (Teil-) Wertersatz in Geld zu leisten. Bei regelmäßig wiederkehrendem Bedarf richtet sich der Anspruch demgemäß auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, und zwar so lange, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist.

Vgl. BGH, Urteil vom 17.9.2002 - X ZR 196/01 -, NJW-RR 2003, 53; vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Urteil vom 15.10.1991 - 8 A 1271/89 -, NVwZ 1992, 504.

Der Verwertbarkeit des Schenkungsrückforderungsanspruchs für den im Juli 2003 bestehenden ergänzenden Unterhaltsbedarf der Klägerin, der ausweislich des Bescheides des Beklagten vom 21.5.2003 über die Höhe des der Pflegeeinrichtung zustehenden Pflegewohngeldanspruchs mit 597,75 Euro beziffert werden kann, steht auch nicht entgegen, dass diese Forderung zum nach § 25f BVG geschützten Vermögen gehört hätte. Denn der Schenkungsrückforderungsanspruch unterfällt nicht den sozialhilferechtlichen bzw. kriegsopferfürsorgerechtlichen Vorschriften über das Schonvermögen, weil § 528 BGB in der hier allein in Betracht zu ziehenden Konstellation, dass der Schenker seinen eigenen Unterhalt nicht anderweitig sicherstellen kann, wie vergleichbar auch die Regelung des § 51 Strafvollzugsgesetz über das Überbrückungsgeld,

vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.6.1990 - 5 C 64.86 -, FEVS 41, 1 (Überbrückungsgeld stellt kein Schonvermögen dar),

dem Zweck dient sicherzustellen, dass der Schenker seinen eigenen Unterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann, wodurch die Inanspruchnahme öffentlicher Fürsorgeleistungen überflüssig oder zumindest in geringerer Höhe erforderlich wird. Dessen ungeachtet ist zu bedenken, dass sich die Werthaltigkeit des Schenkungsrückforderungsanspruchs nicht in der Höhe der jeweiligen monatlichen Zahlungen erschöpft,

vgl. für den Fall der Abtretung des Schenkungsrückforderungsanspruchs an einen den Unterhalt des Schenkers sicherstellenden Zessionar BGH, Urteil vom 9.11.1994 - IV ZR 66/94 -, BGHZ 127, 354,

so dass auch aus diesem Grunde eine monatsweise Betrachtung nicht möglich ist. Vor dem dargestellten Hintergrund kann offen bleiben, ob der Pflegebedürftige im Hinblick auf den Umstand, dass das auf Grund des Schenkungsrückforderungsanspruchs tatsächliche Geleistete im Monat des Zuflusses Einkommen darstellt, auf Grund seiner in § 2 Abs. 1 BSHG bzw. § 25a Abs. 1 BVG zum Ausdruck kommenden vorrangigen Selbsthilfeverpflichtung darauf verwiesen werden könnte, den Schenkungsrückforderungsanspruch zur Erzielung von Einkommen geltend zu machen und ggf. durchzusetzen.

Schließlich steht einer Verwertbarkeit des Schenkungsrückforderungsanspruchs als Vermögen auch nicht entgegen, dass die Klägerin (nur) Vorerbin des Grundstücks war. Der nicht gemäß § 2136 BGB befreite Vorerbe eines Grundstücks ist zwar gemäß §§ 2112, 2113 BGB im Hinblick auf das Eigentum an dem Grundstück in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beschränkt. Jedoch geht es bei dem hier in Rede stehenden, auf Geldzahlung gerichteten Schenkungsrückgewähranspruch nicht um eine mögliche Verwertung des Grundbesitzes durch die Klägerin.

Der Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gegen ihre Tochter stellte im Juli 2003 aber kein verwertbares Vermögen dar, weil er nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stand.

§ 14 Abs. 1 PfG 1996 stellt hinsichtlich des vorrangigen Einsatzes des der Heimbewohnerin oder dem Heimbewohner zur Verfügung stehenden Einkommens oder Vermögens auf das Vorhandensein der Mittel für den Bedarfszeitraum ab. Dies ergibt sich einerseits aus dem Verzicht des Gesetzes auf eine eigenständige Regelung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld und seine insoweit erfolgte vollständige Anbindung an die entsprechenden sozialhilferechtlichen bzw. kriegsopferfürsorgerechtlichen Regelungen.

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 -, a.a.O.

Darüber hinaus folgt dies auch aus dem Vergleich der beiden in § 14 Abs. 1 PfG 1996 angesprochenen Fallgruppen. Denn für die erste Fallgruppe der Empfänger von Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgeleistungen ergibt sich die Berücksichtigung ausschließlich im Bedarfszeitraum zur Verfügung stehender Mittel im Rahmen der Gewährung von Pflegewohngeld automatisch aus der Bindungswirkung der diesen Umstand berücksichtigenden Entscheidung über die Bewilligung von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge. Bezieht ein Pflegebedürftiger Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge, obwohl er über Vermögen verfügt, das er nicht im Bedarfszeitraum bedarfsdeckend einsetzen kann, wird der Dauerpflegeeinrichtung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - für den von ihm innegehaltenen Pflegeplatz Pflegewohngeld bewilligt. In der zweiten Fallgruppe hat die über die Bewilligung von Pflegewohngeld entscheidende Stelle eine sozialhilferechtliche bzw. kriegsopferfürsorgerechtliche Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen, ohne dass Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, diese Gruppe solle im Rahmen der Pflegewohngeldbewilligung gegenüber der erstgenannten dadurch schlechter gestellt werden, dass es für den vorrangigen Einsatz eigenen Vermögens nicht darauf ankäme, ob solches auch im Bedarfszeitraum tatsächlich zur Verfügung steht.

Die für den Bereich des Pflegewohngeldrechts gegen eine Berücksichtigung lediglich im Bedarfszeitraum zur Verfügung stehender Mittel vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Der Beklagte verweist insoweit sinngemäß darauf, dass dem Pflegebedürftigen, der auf den vorrangigen Einsatz auch nicht im Bedarfszeitraum zur Verfügung stehender Vermögenswerte verwiesen werde, noch die Inanspruchnahme der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge als letztes soziales Netz zur Verfügung stünde. Damit greift er ein Argument auf, das schon bei der vergleichbaren Situation im Grundsicherungsrecht eine Rolle gespielt hat.

Vgl. Münder, NJW 2002, 3661, 3663f.

Tatsächlich trifft dies - wie auch die weitere Entwicklung des vorliegenden Falles belegt - auch zu. Das ändert aber nichts daran, dass § 14 Abs. 1 PfG 1996 die Bedürftigkeit der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners vollständig und ausschließlich an die hierüber bestehenden sozialhilferechtlichen bzw. kriegsopferfürsorgerechtlichen Regelungen knüpft.

Die zum (verneinten) Erfordernis im Bedarfszeitraum zur Verfügung stehender Mittel im Grundsicherungsrecht vertretene Auffassung,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.4.2007 - 12 A 1177/05 - m.w.N.; a.A. Schoch, ZfF 2003, 1, 7, und Wenzel, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, GSiG § 2 Rn. 6,

ist nicht auf das Pflegewohngeldrecht 1996 zu übertragen. Danach ist für das Grundsicherungsrecht ausschlaggebend, dass ein den §§ 90, 91 BSHG entsprechendes Korrektiv zur Wiederherstellung des Nachranggrundsatzes fehle, weshalb ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen auch dann nicht bestünde, wenn Ansprüche gegen Dritte nicht für den Bedarfszeitraum realisierbar seien. Eine ähnliche Situation ist auch für das Pflegewohngeldrecht zu verzeichnen, weil auch hier ein Übergang oder eine Überleitung von Ansprüchen, die der Pflegebedürftige möglicherweise gegen Dritte hat, nicht vorgesehen ist. Insoweit kommt es nicht einmal darauf an, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 3 PfGWGVO der fünfte Abschnitt des BSHG und die §§ 27g und 27h BVG, also die Vorschriften über den Übergang oder die Überleitung von Ansprüchen, keine Anwendung finden sollten. Denn dies ergibt sich bereits aus dem Fehlen einer den Anspruchsübergang oder die Möglichkeit der Überleitung von Ansprüchen anordnenden gesetzlichen Regelung. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass § 14 Abs. 1 PfG 1996 für die zweite Fallgruppe ausschließlich auf den fiktiven Bezug von Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgeleistungen abstellt und die nachgelagerte Frage einer etwaigen Wiederherstellung des Nachrangs der Pflegewohngeldbewilligung nicht thematisiert und erst recht nicht zur Bewilligungsvoraussetzung erhebt.

Diese Sichtweise ist nicht dem Einwand ausgesetzt, fiktive Bezieher von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge würden ungerechtfertigt besser gestellt als die tatsächlichen Bezieher dieser Leistungen. Allerdings müssen Bezieher von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge, die über Ansprüche gegen Dritte verfügen, einen Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Hilfeträger hinnehmen bzw. mit einer Überleitung ihrer anderweitigen Ansprüche auf diesen rechnen. Dies ist bei einem nur fiktiven Leistungsempfänger nicht der Fall, und zwar auch nicht in Ansehung des für den von ihm innegehaltenen Pflegeheimplatzes (an den Heimträger) bewilligten Pflegewohngeldes. Hinsichtlich der im vorliegenden Zusammenhang allein entscheidenden Bewilligung von Pflegewohngeld werden aber beide gleich behandelt (keine Überleitung). Im Übrigen knüpfen die Überleitungs-/ Übergangsregelungen daran an, dass der eine nachrangige Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgeleistungen erhält, der andere aber nicht.

Allerdings schließt die Notwendigkeit, Ansprüche oder Rechte gerichtlich geltend zu machen, die Annahme rechtzeitiger Realisierbarkeit nicht von vorneherein aus, sofern die gerichtliche Durchsetzung eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglicht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.1996 - 5 B 52.96 -, Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20.

Die nach dem Vorstehenden entscheidende Frage, ob die Klägerin den ihr gegen ihre Tochter zustehenden Schenkungsrückforderungsanspruch im Juli 2003 bedarfsdeckend zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten der Heimunterbringung einsetzen konnte, ist zu verneinen. Dies ergibt sich bereits aus dem tatsächlichen Geschehensablauf, der ihr keine Veranlassung und faktisch auch keine Möglichkeit gab, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Für den Heimplatz der Klägerin war dem A.-Heim von November 2000 bis einschließlich Juni 2003 Pflegewohngeld bewilligt worden, ohne dass der Beklagte entsprechend seiner damaligen Verwaltungspraxis das Vermögen der Klägerin berücksichtigt hätte. Erst im März 2003 bat der Beklagte mit Blick auf die sich abzeichnende Novellierung des nordrheinwestfälischen Pflegegesetzes, das erstmals ausdrücklich auch eine Berücksichtigung vorhandenen Vermögens vorsehen sollte, um Übersendung einer aktuellen Vermögenserklärung. Der hierzu übersandte und von der Klägerin ausgefüllte Vordruck bezog sich lediglich auf das Bar- und Sparvermögen sowie die Höhe von Zinsgutschriften. Erst mit Schreiben vom 1.8.2003 fragte der Beklagte nach (neben eher geringfügigen Geldgeschenken an Enkel) weiteren Schenkungen an dritte Personen innerhalb der letzten zehn Jahre, woraufhin ihm schließlich die Eigentumsübertragung an dem Grundstück W.-Str. 47 in T. mitgeteilt wurde. Auf Grund der besonderen Umstände des Geschehensablaufs, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Beklagte den Vermögenseinsatz zunächst überhaupt nicht verlangte und seine Nachfrage sodann nur auf vorhandenes Geldvermögen abzielte, musste der Klägerin im Hinblick auf die anderweitig nicht gedeckten Kosten ihrer Heimunterbringung jedenfalls im Juli 2003 nicht von sich aus in den Sinn kommen, sich wegen eines im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung des Hausgrundstücks stehenden Schenkungsrückforderungsanspruchs an ihre Tochter zu halten.

Auch für den Zeitraum August bis November 2003 steht der Bewilligung von Pflegewohngeld nicht entgegen, dass die Klägerin auf einen vorrangig einzusetzenden Schenkungsrückforderungsanspruch verwiesen werden könnte.

Für diesen Zeitraum bemisst sich die Rechtslage nach § 12 PfG 2003. § 12 Abs. 1 Satz 1 PfG 2003 bestimmt - ohne die näheren Voraussetzungen festzulegen - in einer Art Programmsatz, dass vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt wird. § 12 Abs. 2 PfG 2003 greift die bisherige Regelung des § 14 Abs. 1 PfG 1996 einschließlich der beiden bereits erwähnten Fallgruppen auf, während der neu eingefügte Absatz 3 die bislang in § 1 Abs. 2 PfGWGVO enthaltene Regelung um den vorrangigen Vermögenseinsatz einschließlich einer Vermögensfreigrenze von 10.000 Euro ergänzt und die Regelung in den Rang eines formellen Gesetzes erhebt. Mit Wirkung vom 1.11.2003 wurde eine inhaltsgleiche Bestimmung in § 4 Abs. 2 PflFEinrVO vom 15.10.2003 (GV. NRW. S. 613) getroffen. § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG 2003 legt nochmals fest, dass vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt wird, wenn das Einkommen und Vermögen der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 (das sind diejenigen, die Leistungen nach dem BSHG oder nach den §§ 25, 25a und 25c BVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Investitionskosten erhalten würden) und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG 2003 gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes (§§ 76 - 89 BSHG) und die §§ 25 ff BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege entsprechend. Schließlich bestimmt § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG 2003, dass der Fünfte Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes und die §§ 27g und 27h des Bundesversorgungsgesetzes keine Anwendung finden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG 2003 aber nicht, dass sie grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden könne, den gegen ihre Tochter bestehenden Schenkungsrückforderungsanspruch zu verwerten. Diese Regelung bringt lediglich zum Ausdruck und dient der Hervorhebung dessen, was auch ohne sie gölte, dass nämlich mangels einer den Übergang oder die Überleitung von Ansprüchen des Pflegebedürftigen gegen Dritten aussprechenden gesetzlichen Anordnung eine solche ausgeschlossen ist.

Vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung LT-Drs. 13/3498, S. 36.

Sie soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Anspruch auf Pflegewohngeld der jeweiligen Dauerpflegeeinrichtung zusteht, nicht aber dem Pflegebedürftigen selbst, wohingegen z.B. die §§ 90, 91 BSHG voraussetzen, dass der auf den Hilfeträger übergehende oder auf ihn überzuleitende Anspruch demjenigen zusteht, der auch die Leistungen erhält.

Vgl. insoweit auch das Schreiben des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen an den Beklagten vom August 2003 - V 4 (314) - 5156 -.

Der vorrangige Einsatz des Schenkungsrückforderungsanspruchs als Vermögensbestandteil ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser Anspruch zusammen mit dem übrigen Vermögen des Pflegebedürftigen nicht die Vermögensfreibetragsgrenze des § 13 Abs. 3 Satz 4 PfG 2003 in Höhe von 10.000 Euro erreicht.

A.A. VG Münster, Urteil vom 20.3.2007 - 5 K 975/05 -; VG Minden, Urteile vom 5.6.2007 - 6 K 2907/06 - und vom 16.10.2007 - 6 K 3415/06 -.

Insoweit kann auf die schon genannten Gründe zum Schonvermögen nach § 25f BVG verwiesen werden. Diese gelten auch hier, da § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG 2003 ersichtlich den sozialhilfe- bzw. kriegsopferfürsorgerechtlichen Regelungen zum kleinen Barbetrag und sonstiger Geldwerte nachgebildet ist.

Auch für den Zeitraum von August bis November 2003 ist es entscheidend, ob die Klägerin den Schenkungsrückforderungsanspruch im fraglichen Zeitraum auch tatsächlich zur Bedarfsdeckung einsetzen konnte. Denn aus den vorstehenden Regelungen des § 12 PfG 2003 ergibt sich nicht, dass es im Rahmen der Bewilligung von Pflegewohngeld nach dem Pflegegesetz 2003 im Gegensatz zu den Regelungen des Pflegegesetzes 1996 nicht darauf ankäme, ob dem Pflegebedürftigen vorrangig einzusetzendes Einkommen oder Vermögen im Bedarfszeitraum tatsächlich bedarfsdeckend zur Verfügung steht. Vielmehr gilt das vorstehend zu § 14 Abs. 1 PfG 1996 Gesagte auch hier in Bezug auf die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung des § 12 Abs. 2 PfG 2003.

Vgl. dazu, dass für die Bewilligung von Pflegewohngeld auf § 12 Abs. 2 PfG 2003 abzustellen ist, etwa die Senatsbeschlüsse vom 19.5.2004 - 16 B 547/04 -, S. 3, vom 7.2.2006 - 16 A 4379/04 -, S. 4,, vom 22.11.2006 - 16 A 2675/05 -, S. 3, und vom 6.9.2007 - 16 A 2676/05 -, S. 4.

Dem steht nicht entgegen, dass § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG 2003 (nur) den Vierten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetz und die §§ 25 ff BVG für entsprechend anwendbar erklärt, wohingegen das sozialhilferechtliche Erfordernis "bereiter Mittel", mit dem die vorstehende Problematik in der pflegewohngeldrechtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte schlagwortartig bezeichnet wird, aus dem durch § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG 2003 gerade nicht in Bezug genommenen Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG abgeleitet worden sei.

So aber VG Minden, Urteil vom 16.10.2007 - 6 K 3415/06 -; VG Aachen, Urteil vom 2.10.2007 - 2 K 316/06 - unter Hinweis auf das Urteil vom 21.3.2006 - 2 K 303/05 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.5.2007 - 11 K 1457/06 -.

Zum einen handelt es sich - wie gezeigt - nur dann um verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG bzw. § 25d Abs. 6 BVG, wenn es rechtzeitig verwertet werden kann, um die Notlage oder den Bedarf im jeweiligen Bedarfszeitraum zu decken.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997- 5 C 7.96 -, a.a.O., und Beschluss vom 21.4.1988 - 5 B 2.88 -, a.a.O.

Darüber hinaus darf § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG 2003 nicht isoliert, sondern muss im Gesamtkontext der Regelung gesehen werden. Die Vorschrift knüpft an § 12 Abs 3 Satz 1 PfG 2003 an, der wiederum auf die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner im Sinne des Absatzes 2 verweist, also auf jene, die bereits Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge erhalten oder diese Leistungen wegen der gesonderten Berechnung der Investitionskosten erhalten würden, womit die vollständige sozialhilferechtliche bzw. kriegsopferfürsorgerechtliche Bedürftigkeitsprüfung in Bezug genommen ist. Es bestehen auch im Rahmen des Pflegegesetzes 2003 keine Anhaltspunkte für die Annahme, die beiden in § 12 Abs. 2 PfG 2003 genannten Fallgruppen von Pflegebedürftigen, nämlich einerseits die tatsächlichen und andererseits die fiktiven Bezieher von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge, sollten hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen oder Vermögen unterschiedlich behandelt werden. Das führt zu der Erkenntnis, dass der Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG 2003 (nur) eine klarstellende Funktion in dem Sinne zukommt anzugeben, worauf sich die in den beiden nachfolgenden Sätzen enthaltenen Ausnahmeregelungen (der zusätzliche Einkommensfreibetrag von 50 Euro und der Vermögensfreibetrag von 10.000 Euro) beziehen. Dass dem Gesetz derartige Regelungen nicht fremd sind, belegt § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG 2003; diese Vorschrift hat - wie bereits dargelegt - ebenfalls klarstellende Funktion.

Der Anspruch stand der Klägerin aber deshalb nicht zur rechtzeitigen Bedarfsdeckung zur Verfügung, weil er von ihrer Tochter nicht rechtzeitig zur Bedarfsdeckung erfüllt worden wäre. Insoweit kann aber nicht lediglich auf einige wenige pauschale Behauptungen des Inhalts abgestellt werden, der Beschenkte werde einem an ihn gerichteten Schenkungsrückforderungsanspruch nicht nachkommen und sich lieber zivilgerichtlich verklagen lassen. Vielmehr hat dies erst die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Frau C. als Zeugin ergeben.

Die Zeugin, an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, hat glaubhaft dargelegt, dass sie einem Schenkungsrückforderungsverlangen der Klägerin nicht entsprochen haben würde. Von besonderer Bedeutung ist insoweit zunächst die besondere Situation des vorliegenden Falles, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Zeugin wegen der angeordneten Nacherbschaft ohnehin davon ausging, im Nacherbfall Eigentümerin des Hausgrundstücks zu werden, weshalb es von der Klägerin ungeachtet der bestehenden Eigentumsverhältnisse auch schon vor der Eigentumsübertragung als "ihr", d.h. der Zeugin Grundeigentum bezeichnet wurde. Ferner hat die Zeugin erhebliche Investitionen für die Instandsetzung und -haltung des Gebäudes W-Str. 47 getätigt, die es ermöglicht haben, eine Nettokaltmiete von 1.000 DM monatlich zu erzielen, wovon ein erheblicher Teil aber wiederum dazu verwandt wurde, für die Renovierung in Anspruch genommene Kredite zu bedienen, bzw. für weitere Instandsetzungs- oder Erhaltungsmaßnahmen angespart wurde. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin durchaus anerkannt, durch die im Oktober 2000 erfolgte Eigentumsübertragung Vermögen von beträchtlichem Wert erhalten zu haben; durch die Formulierung, sie habe viel Geld, Zeit und Herzblut investiert, das Haus in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen, hat sie aber unmissverständlich verdeutlicht, dass die Nutzungen, die sie hieraus in Gestalt der Mietzahlungen gezogen hat, in allererster Linie auf ihren eigenen Einsatz sowohl an Arbeitskraft als auch an Kapital zurückzuführen seien. All dies lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Zeugin der Auffassung ist, das Eigentum an dem Hausgrundstück stehe ihr wegen der Nacherbschaft ohnehin zu und die Mieteinnahmen seien maßgeblich auf ihre eigenen Anstrengungen zurückzuführen. Dabei hat der Senat von der Zeugin den persönlichen Eindruck gewonnen, dass sie die von ihr für richtig gehaltenen Positionen nachhaltig verteidigt und nicht bereit ist, sie (ganz oder teilweise) freiwillig wieder aufzugeben. Ferner ist weiter zu berücksichtigen, dass sich nach der glaubhaften Darstellung der Zeugin jedenfalls ihr früheres Verhältnis zur Klägerin als in erheblichem Maße belastet darstellt. Ursächlich hierfür war die psychische Erkrankung der Klägerin, die letztlich dazu führte, dass die Zeugin den Kontakt zur Klägerin etwa drei bis vier Jahre vor deren Heimaufnahme abbrach. Dieses von der Zeugin mit "absoluter Funkstille" bezeichnete Verhältnis verdeutlicht ungeachtet einer in den vergangenen Jahren zu verzeichnenden gewissen Annäherung vor dem Hintergrund der eigenen Investitionen der Zeugin in das Haus ebenfalls, warum sie nicht bereit gewesen wäre, einem Schenkungsrückforderungsverlangen nachzukommen. Ferner spricht hiergegen, dass sie letztlich aus Verärgerung über die Einstellung der Pflegewohngeldzahlungen ihre finanzielle Unterstützung der Klägerin in Höhe von etwa 100 Euro monatlich, die sie aus Anlass der Eigentumsübertragung freiwillig übernommen hatte, eingestellt hat.

Die Klägerin konnte ihren Schenkungsrückforderungsanspruch zur Überzeugung des Senats auch nicht bedarfsdeckend im Zivilrechtsweg durchsetzen. Hiergegen spricht bereits, dass erst zu Beginn des zudem kurzen streiterheblichen Zeitraums von August bis November 2003 die Frage nach schenkweise überlassenem Vermögen überhaupt angesprochen wurde. Auch in Anbetracht dessen, dass (ähnlich wie im Verwaltungsrechtsweg auch) im Zivilrechtsweg durchaus zeitnahe gerichtliche Entscheidungen möglich sind, scheint es dem Senat aber ausgeschlossen, dass eine solche Klärung innerhalb des hier streitbefangenen Zeitraums hätte herbeigeführt werden können. Dessen ungeachtet wäre es der Klägerin mit Blick auf §§ 25f Abs. 1, 25c Abs. 3 Satz 1 BVG aber auch nicht zumutbar gewesen, den Schenkungsrückforderungsanspruch im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Danach ist Vermögen insoweit nicht einzusetzen, als sein Einsatz im Einzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage des Hilfe Suchenden unbillig wäre. Die beispielhafte Aufzählung der insoweit zu berücksichtigenden Faktoren in § 25c Abs. 3 Satz 1 BVG schließt es nicht aus, die Vorschrift auch bei anderen als im Sinne der Kriegsopferfürsorge schädigungsbedingten Bedarfen anzuwenden.

A.A. wohl BayVGH, Urteil vom 7.3.2002 - 12 B 01.1802 -, juris Tz 22.

Vielmehr können hier auch Überlegungen zum Tragen kommen, die dem Grundsatz familiengerechter Hilfe entsprechen, wie er in § 7 BSHG verankert ist. Die besondere Lage der Klägerin ist hier durch ihre Pflegebedürftigkeit sowie insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass ihr von einer gewissen Annäherung gekennzeichnetes Verhältnis zur Zeugin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Frage gestellt worden wäre, wäre diese mit einem Zivilrechtsstreit wegen Schenkungsrückforderung überzogen worden und hätte letztendlich hierauf monatliche Zahlungen erbringen müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist - soweit das Pflegegesetz 2003 anzuwenden ist - gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei. § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG 2003 legt im Unterschied zur bis Juli 2003 geltenden Rechtslage einen Vermögensfreibetrag fest, der mit 10.000 Euro deutlich über dem sozialhilferechtlichen bzw. mehr oder weniger (in Abhängigkeit vom Grad der Pflegebedürftigkeit, vgl. §§ 25f Abs. 2, 33 Abs. 1 Buchst. a BVG) deutlich über dem kriegsopferfürsorgerechtlichen Vermögensfreibetrag liegt. Die Pflegewohngeldbewilligung schützt daher nunmehr das Vermögen des Pflegebedürftigen in weitaus stärkerem Maße als dies nach den zuvor anzuwenden sozialhilferechtlichen oder kriegsopferfürsorgerechtlichen Regelungen über das Schonvermögen der Fall war. Es geht deshalb im Pflegewohngeldverfahren nicht mehr nur darum, ob die ansonsten zu Lasten der Sozial- oder Kriegsopferfürsorgehilfe zu erbringenden Mittel als Pflegewohngeld übernommen werden, sondern es kann (entsprechendes Vermögen des Pflegebedürftigen vorausgesetzt) auch um die Höhe des nicht einzusetzenden Vermögens gehen, das dem Pflegebedürftigen verbleiben soll. Hierdurch wird die ohnehin bestehende starke soziale Komponente des Pflegewohngeldes,

vgl. Senatsurteil vom 22.8.2007 - 16 A 2203/05 -,

nochmals betont. Auf Grund dessen entwickelt der Senat seine bisherige Rechtsprechung zur (verneinten) Gerichtskostenfreiheit pflegewohngeldrechtlicher Streitverfahren,

vgl. das Senatsurteil vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 - a.a.O.,

dahin fort, dass Verfahren dieser Art, in denen Ansprüche auf Pflegewohngeld ab August 2003 im Streit stehen, den in § 188 Satz 1 VwGO aufgeführten Verfahren entsprechen und daher gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei sind. Von der Gerichtskostenfreiheit geht der Senat auch dann aus, wenn die Dauerpflegeeinrichtung am Verfahren beteiligt ist. Hierfür spricht der Umstand, dass das Pflegewohngeld letztlich dem Pflegebedürftigen zu Gute kommen soll, also auch in diesen Fällen der soziale Aspekt der Pflegewohngeldbewilligung zum Tragen kommt. Daher besteht im Pflegewohngeldstreit Gerichtskostenfreiheit überdies auch dann, wenn nicht die wirtschaftlichen Voraussetzungen beim Pflegebedürftigen, sondern die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen im Streit stehen. Dementsprechend hält der Senat an seiner in früheren Entscheidungen geäußerten Auffassung, pflegewohngeldrechtliche Verfahren, die Ansprüche ab August 2003 betreffen, seien nicht gerichtskostenfrei, nicht mehr fest.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.