OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2007 - 15 B 1895/07
Fundstelle
openJur 2011, 53078
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, dem Antragsgegner die Wahl von Beigeordneten in der Ratssitzung vom 26. November 2007 zu untersagen, zu Recht abgelehnt. Auch im Beschwerdeverfahren ist aufgrund der - allein vom Senat zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) - Beschwerdegründe dem Rechtsschutzantrag nicht stattzugeben.

Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Anspruch darauf hat, dass ihm die Unterlagen von Bewerbern, die ihre Bewerbung zurückgezogen haben, zugänglich gemacht werden. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wählt der Rat die Beigeordneten. Daraus ergibt sich, dass das einzelne zur Entscheidung berufene Ratsmitglied einen Anspruch darauf hat, möglichst umfassend über die Kandidaten informiert zu werden, und zwar unabhängig davon, wie das Auswahlverfahren organisiert war (etwa durch Einschaltung eines Personalberatungsunternehmens oder einer Findungskommission).

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, NWVBl. 2002, 381 (383).

Aus dem Sinn und Zweck dieses Informationsrechts, die Wahlentscheidung sachgerecht zu ermöglichen, ergibt sich aber, dass nur Informationen über diejenigen Bewerber verlangt werden können, die sich zur Wahl stellen. Wer - aus welchen Gründen auch immer, auch etwa, weil der Bürgermeister oder eine Fraktion ihn nicht unterstützt - von der Aufrechterhaltung seiner Bewerbung absieht, steht nicht zur Wahl, so dass das Ratsmitglied auch keiner Informationen über ihn bedarf. Zu Unrecht meint der Antragsteller, dass er diese Informationen benötige, um sich über "die Marktlage" zu informieren. Die nicht zur Wahl stehenden ehemaligen Bewerber gehören nicht (mehr) zur "Marktlage". Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers, er benötige Informationen über die Bewerbungsunterlagen der nicht mehr kandidierenden Bewerber, weil nur auf diese Weise eine sachgerechte Beurteilung der vorgeschlagenen Bewerber möglich sei. Diese Auffassung ist unzutreffend. Grundlage der Einschätzung eines Bewerbers kann allein dessen Qualifikation und nicht die eines nicht zur Wahl stehenden Dritten sein. Dementsprechend sind diese Unterlagen nicht Gegenstand des geltend gemachten Informationsanspruchs.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht gerechtfertigt, weil der Antragsteller, wie er im Kern geltend macht, im Gegensatz zu anderen Ratsmitgliedern hinsichtlich des Umfangs und des Zeitpunktes der Information über Kandidaten benachteiligt worden sei und dadurch im Vorfeld keine gleichwertige Gelegenheit zur Einflussnahme bekommen habe. Er mag damit eine Rechtsverletzung geltend machen, die aber - selbst wenn man sie als gegeben unterstellt - den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Sicherungsanspruch nicht stützt. Es ist nämlich schon nicht ersichtlich, dass eine unterstellte Benachteiligung des Antragstellers hinsichtlich der zeitlichen Reihenfolge oder des Umfangs der Informationen Einfluss darauf gehabt hat, ob ein Kandidat seine Bewerbung weiterverfolgt oder zurücknimmt. Unabhängig davon stellt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung im Verhältnis zur anstehenden Wahl als abgeschlossen dar. Einen Informationsmangel hinsichtlich der dort sich noch zur Wahl stellenden Kandidaten macht der Antragsteller nicht geltend. Er rügt allein, im Vorfeld der Wahl dadurch gleichheitswidrig benachteiligt worden zu sein, dass er nicht in gleicher Weise über damalige, nun nicht mehr kandidierende Bewerber informiert worden sei. Eine solche Rechtsverletzung würde weder durch die in der Sitzung vom 26. November 2007 anstehende Wahl intensiviert noch dadurch ungeschehen gemacht, dass auf die Wahl verzichtet oder gar eine Neuausschreibung erfolgen würde. Daher fehlt es insoweit an einem Anordnungsgrund zur Sicherung des Rechts auf Gleichbehandlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.