LAG Köln, Urteil vom 27.07.2007 - 11 Sa 172/07
Fundstelle
openJur 2011, 52382
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 8 Ca 3185/04

1. Eine grundsätzliche Zeugenabwertung für bestimmte Personenkreise (hier die Ehegattin des Geschäftsführers der Arbeitgeberin und deren Mitgesellschafterin) ist unzulässig (wie LAG Köln, Urteil vom 01.12.2000 – 11 Sa 1147/00, LAGE § 448 ZPO Nr. 4).

2. Ob und inwieweit der mit § 394 Satz 1 BGB zu Gunsten des Arbeitnehmers gewollte Sozialschutz wegen einer vom Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber verübten treuwidrigen und vorsätzlichen Nachteilszufügung weichen muss, richtet sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, wobei das Gewicht des mit § 394 Satz 1 BGB gewollten Sozialschutzes und der Treueverstoß gegeneinander abzuwägen sind (im Anschluss an BAG, Urteil vom 31.03.1960 – 5 AZR 441/57, AP Nr. 5 zu § 394 BGB).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.09.2006 – 8 Ca 3185/04 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Bestehen von wechselseitigen Zahlungsansprüchen.

Der Kläger war vom 01.04.2003 bis zum 31.08.2004 bei der Beklagten, deren Geschäftsführer der Schwager des Klägers ist, in deren Versicherungsbüro als Innendienst-Sachbearbeiter zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von 2.100 € beschäftigt. Seit dem 23.12.2003 war er arbeitsunfähig erkrankt. Seine Nettoverdienstansprüche gegen die Beklagte für die Monate Juni 2003 bis einschließlich Februar 2004 betrugen insgesamt 8.486,90 €. Die Beklagte zahlte an den Kläger insoweit Beträge in Höhe von 1.500,00 € am 29.10.2003, 500,00 € am 30.10.2003 sowie 1.000,00 € am 05.03.2004.

Am 13.02.2004 schlossen die Ehefrau des Klägers und der Geschäftsführer der Beklagten einen notariellen Kaufvertrag über eine dem Geschäftsführer der Beklagten gehörende und von dem Kläger und seiner Ehefrau bewohnte Immobilie. Der Restkaufpreis in Höhe von 6.694,00 € sollte in fünf Jahresraten, beginnend am 31.12.2004 gezahlt werden. Am Morgen des 17.02.2004 erschien der Kläger im Büro der Beklagten. Deren Geschäftsführer unterzeichnete eine mit dem 17.02.2004 datierte Barzahlungsquittung, wonach er an dem Tag die im Kaufvertrag vom 13.02.2004 ausgewiesene Restschuld in Höhe von 6.694,00 € erhalten habe.

Mit seiner am 16.06.2004 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Klage vom 14.06.2004 hat der Kläger die Beklagte zunächst auf Zahlung von 8.652,90 €, Herausgabe von Verdienstabrechnungen für die Monate November 2003 bis Februar 2004 sowie auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2003 in Anspruch genommen.

Mit am 21.12.2004 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger seine Klage dahin geändert, dass er von der Beklagten nunmehr die Zahlung von 5.486,88 € verlangt hat.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm die noch offene Arbeitsvergütung in Höhe von insgesamt 5.486,88 € netto zahlen. Er hat behauptet, am 18.07.2003 habe er von der Beklagten keine Vergütungszahlung in Höhe von 1.000,00 € erhalten. Vielmehr sei ihm damit von der Beklagten eine Vorleistung erstattet worden, die er durch Bezahlung einer Rechnung eines EDV-Fachbetriebes für Leistungen gegenüber der Beklagten erbracht habe. Am 17.02.2004 habe er für seine Frau als deren Boten dem Geschäftsführer der Beklagten den Restkaufpreis aus dem Immobilienkaufvertrag in Höhe von 6.694,00 € in bar übergeben. Unzutreffend sei, dass ihn der Geschäftsführer der Beklagten sodann beauftragt habe, das Geld bei der Sparkasse in G einzuzahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung hinsichtlich seiner Vergütungsansprüche wegen des angeblich nicht gezahlten bzw. zur Sparkasse gebrachten Betrags in Höhe von 6.694,00 € kämen, so hat der Kläger gemeint, nicht in Betracht, da gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 des notariellen Kaufvertrags vom 13.02.2004 das Kapital nicht übertragbar sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.486,88 € nebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 04.06.2003 bis zum 03.07.2003 aus 943,49 €, für die Zeit vom 04.07.2003 bis zum 03.08.2003 aus 1.880,68 €, für die Zeit vom 04.08.2003 bis zum 03.09.2003 aus 2.989,81 €, für die Zeit vom 04.09.2003 bis zum 03.10.2003 aus 4.098,94 €, für die Zeit vom 04.10.2003 bis zum 29.10.2003 aus 5.208,07 €, für die Zeit vom 30.10.2003 bis zum 03.11.2003 aus 3.708,07 €, für die Zeit vom 05.11.2003 bis zum 03.12.2003 aus 5.308,07 €, für die Zeit vom 04.12.2003 bis zum 03.01.2004 aus 7.408,07 €, für die Zeit vom 04.01.2004 bis zum 02.02.2004 aus 9.652,90 €, für die Zeit vom 05.03.2004 bis zum 04.08.2004 aus 8.652,90 € sowie für die Zeit seit dem 05.08.2004 aus 5.486,88 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, auf die Nettovergütungsansprüche des Klägers sei zunächst – neben den unstreitig bereits erfolgten Zahlungen – am 18.07.2003 eine weiterer Betrag in Höhe von 1.000,00 € geleistet worden. Unzutreffend sei, dass der Kläger mit einem Betrag in gleicher Höhe in Vorleistung getreten sei. Gegenteiliges ergebe sich vielmehr aus dem Schreiben ihres Steuerberaters vom 04.05.2005. Weiterhin habe der Kläger ihrem Geschäftsführer am 17.02.2004 nicht einen Betrag in Höhe von 6.694,00 € in bar ausgehändigt. Der Kläger habe zwar erklärt, den Restkaufpreis zahlen zu wollen. Während des Gesprächs hätten ihr Geschäftsführer und dessen Ehefrau, die bei dem Gespräch zugegen gewesen sei, nur einen Briefumschlag, nicht aber dessen Inhalt gesehen. Da der Kläger als Verwandter ihres Geschäftsführers bis dahin regelmäßig ihren Geldverkehr abgewickelt habe und der Gesprächsverlauf keine Gelegenheit dazu geboten habe, habe sich ihr Geschäftsführer den angeblichen Geldbetrag nicht zeigen lassen. Ihr Geschäftsführer habe den Kläger gebeten, das Geld auf der Rückfahrt bei der Sparkasse in Gey einzuzahlen. Nachdem ihr Geschäftsführer am 18.02.2004 festgestellt habe, dass keine Einzahlung auf seinem Konto erfolgt sei, habe er zunächst mehrmals vergeblich versucht, den Kläger oder dessen Ehefrau telefonisch zu erreichen. Erst am Abend des 19.02.2004 habe der Kläger zurückgerufen und mit ihrem Geschäftsführer für den 25.02.2004 ein klärendes Gespräch vereinbart. Der Kläger sei am 25.02.2004 gegen 10.00 Uhr bei ihr erschienen und habe erklärt, dass er das Geld nicht eingezahlt habe, da er dies für sich benötige. Seine finanzielle Situation könne er erst nach der Auszahlung des restlichen Geldes aus einem Bausparvertrag verbessern. Sodann werde die Zahlung tatsächlich erfolgen. Aus dem Gespräch sei deutlich geworden, dass der Kläger erwartet habe, die Quittung würde zum Beleg für die vollständige Kaufpreiszahlung ausreichen, um eine Umschreibung des Eigentums und damit die Restzahlung der Bausparkasse zu erreichen.

Ihrem Geschäftsführer stehe daher noch, so ist die Beklagte der Meinung gewesen, gegen die Ehefrau des Klägers der Restkaufpreis in Höhe von 6.694,00 € zu. Diesen Anspruch habe ihr Geschäftsführer, der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei, an sie abgetreten. Angesichts des durch den Kläger vereinnahmten Geldbetrags in Höhe von 6.694,00 € mache sie gegenüber der Vergütungsforderung des Klägers von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch und rechne insoweit auf.

Mit am 03.02.2005 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenem Schriftsatz vom 01.01.2005 hat die Beklagte vom Kläger im Wege der Widerklage die Zahlung von 1.700,06 € verlangt.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Kläger sei verpflichtet, ihr die Tankkosten in dieser Höhe zu erstatten, die ihr dadurch entstanden seien, dass der Kläger ohne ihre Erlaubnis auf ihre Kosten in den Monaten März 2003 bis einschließlich Februar 2004 getankt habe. Eine Absprache zwischen den Parteien bezüglich einer Tankberechtigung des Klägers habe, so hat die Beklagte behauptet, nicht bestanden. Insbesondere sei nicht vereinbart worden, dass Tankkosten gegen Portokosten pauschal aufgehoben würden.

Die Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie 1.700,06 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit dem 16.12.2004 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger hat behauptet, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass er auf Rechnung der Beklagten sein Fahrzeug hätte tanken sollen. Zum Ausgleich hierfür habe er die Portokosten der Beklagten in den Monaten April 2003 bis einschließlich Februar 2004 übernommen und insoweit einen Betrag in Höhe von insgesamt 578,61 € verauslagt. Hinsichtlich dieser Portoaufwendungen hat der Kläger hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Mit Urteil vom 04.09.2006 hat das Arbeitsgericht nach Beweiserhebung durch Vernehmung von mehreren Zeugen die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von restlicher Nettovergütung für die Monate Juni 2003 bis Februar 2004, da dieser Anspruch durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch erloschen sei. Demgegenüber müsse der Kläger an die Beklagte die von dieser im Wege der Widerklage geltend gemachten Tankkosten zahlen, da er nicht mit dem Einwand gehört werden könne, zwischen den Parteien habe eine Abrede bestanden, wonach er bei Tragung der Portokosten auf Kosten der Beklagten seinen Pkw hätte betanken können.

Gegen das ihm am 01.02.2007 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger mit am 13.02.2007 vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Der Kläger behauptet nach wie vor, er habe am 17.02.2004 als Bote seiner Ehefrau dem Geschäftsführer der Beklagten in dessen Eigenschaft als Verkäufer des Einfamilienhauses in der J den Betrag in Höhe von 6.694,00 € in bar übergeben.

Soweit die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten deren Behauptung bestätigt habe, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihn nach Quittierung des Geldbetrages aufgefordert, den Geldbetrag bei der Sparkasse einzuzahlen, ohne das Geld selbst in Empfang zu nehmen, sei zum einen nach Meinung des Klägers im erstinstanzlichen Urteil keine Beweiswürdigung vorgenommen worden. Zum anderen sei die die Aussage der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten unglaubwürdig. Denn diese habe ausgesagt, er habe das Büro zwischen 09.00 Uhr und 10.00 Uhr verlassen und sei an diesem Vormittag nicht zurückgekehrt, obwohl er von dort aus um 12.54 Uhr mit dem Krankenhaus B telefoniert habe. Zudem gehe aus einer Tankquittung vom 17.02.2004 hervor, dass er an diesem Tag um 08.09 Uhr auf der in D getankt habe. Da von dort aus die Fahrtzeit zum Büro der Beklagten etwa 15 Minuten betrage, liege eine ungeklärte Zeitspanne von 30 Minuten vor. Weiterhin habe die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten ausgesagt, am Tag vor dem 17.02.2004 sei das Schloss zum Büro ausgetauscht worden. Eine Rechnung für einen Zylinder und die Werkarbeit sei aber von der Beklagten nicht vorgelegt worden. Unzutreffend sei auch die Aussage der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten, er, der Kläger habe geschellt. Denn zum einen habe er noch einen Schlüssel für die Hauseingangstür besessen, zum anderen habe es an der Bürotür selbst keine Klingel gegeben.

Ferner habe die Beklagte behauptet, er hätte die Quittung angeblich nicht auf dem PC in deren Büro schreiben können, da er zwischenzeitlich keine Zugangsberechtigung zum Drucker gehabt habe. Bereits am 05.02.2005 seien Änderungen im Computersystem vorgenommen worden. Dies sei jedoch von dem Zeugen Becker im Rahmen seiner Vernehmung am 04.09.2006 gerade nicht bestätigt worden. Unverständlich sei auch, weshalb an ihn am 05.03.2004 seitens der Beklagten trotz damaliger Kenntnis von einer angeblichen Unterschlagung bzw. Untreue noch eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 € geleistet worden sei. Außerdem habe der Geschäftsführer der Beklagten in Kenntnis der angeblichen Unterschlagung bzw. Untreue gegenüber dem Notar erklärt, die Eigentumsumschreibung des Hauses in der J könne zu Gunsten der Ehefrau von ihm, dem Kläger, erfolgen.

Unabhängig davon hätte von der Beklagten keine Aufrechnung gegenüber seinen Vergütungsansprüchen erklärt werden können, weil er während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten einer schulpflichtigen Tochter und einem in der Berufungsausbildung befindlichen Sohn unterhaltspflichtig gewesen sei.

Die Widerklage sei bereits deshalb unbegründet, weil von der Beklagten in Höhe der Tankkosten die Aufrechnung gegenüber den Vergütungsforderungen erklärt worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.09.2006 – 8 Ca 3185/04 – abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.486,88 € netto nebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 04.06.2003 bis zum 03.07.2003 aus 943,49 €, für die Zeit vom 04.07.2003 bis zum 03.08.2003 aus 1.880,68 €, für die Zeit vom 04.08.2003 bis zum 03.09.2003 aus 2.989,81 €, für die Zeit vom 04.09.2003 bis zum 03.10.2003 aus 4.098,94 €, für die Zeit vom 04.10.2003 bis zum 29.10.2003 aus 5.208,07 €, für die Zeit vom 30.10.2003 bis zum 03.11.2003 aus 3.708,07 €, für die Zeit vom 05.11.2003 bis zum 03.12.2003 aus 5.308,07 €, für die Zeit vom 04.12.2003 bis zum 03.01.2004 aus 7.408,07 €, für die Zeit vom 04.01.2004 bis zum 02.02.2004 aus 9.652,90 €, für die Zeit vom 05.03.2004 bis zum 04.08.2004 aus 8.652,90 € sowie für die Zeit seit dem 05.08.2004 aus 5.486,88 € zu zahlen;

2. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts sei nach Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.

II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung von (restlicher) Arbeitsvergütung für die Monate Juni 2003 bis einschließlich Februar 2004 in Höhe von insgesamt 5.486,88 € netto gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V. mit § 2 des zwischen den Parteien bestandenen Arbeitsvertrags vom 01.04.2003 verlangen.

Dieser Vergütungsanspruch des Klägers nebst den von ihm geltend gemachten Zinsforderungen sind auf Grund der Aufrechnung der Beklagten, die diese ausweislich der im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils enthaltenen Angaben, die vom Kläger insoweit nicht angegriffen wurden, erklärt hat, mit einer der Höhe nach darüber hinausgehenden Schadensersatzforderung der Beklagten gegen den Kläger von 6.694,00 € gemäß § 389 BGB erloschen.

a) Das Bestehen eines Vergütungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von ursprünglich insgesamt 8.486,88 € netto für die Zeit von Juni 2003 bis einschließlich Februar 2004 ist zwischen den Parteien unstreitig. Ein Vergütungsanspruch des Klägers für diese Zeit in Höhe von insgesamt 8.486,90 € netto wurde von der Beklagten im Schriftsatz vom 01.02.2005 ausdrücklich eingeräumt.

b) Hiervon abzuziehen waren die weiterhin unstreitig an den Kläger geleisteten Nettozahlungen in Höhe von insgesamt 3.000,00 €, nämlich 1.500,00 € am 29.10.2003, 500,00 € am 30.10.2003 und 1.000,00 € am 05.03.2004, nicht aber der von der Beklagten am 18.07.2003 überwiesene Betrag in Höhe von 1.000,00 €, da dieser Betrag der als Anlage zum Schriftsatz der Klägerseite vom 06.04.2005 eingereichten Kopie des mit dem 31.07.2003 datierten Kontoauszugs der Ehefrau des Klägers sowie dessen Angaben im Schriftsatz vom 22.08.2005 zufolge, die insoweit unwidersprochen geblieben sind, nicht an den Kläger selbst, sondern auf das Konto von dessen Ehefrau überwiesen wurde und auch die von der Beklagten als Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 01.02.2005 eingereichte Kopie des Kontoauszugs hinsichtlich der am 18.07.2006 erfolgten Überweisung dieses Betrags durch die Beklagte keine konkrete Tilgungsbestimmung, sondern lediglich den Vermerk "Bekannt" enthält, so dass – ausgehend von der vom Kläger errechneten ursprünglichen Gesamtnettoforderung in Höhe von 8.486,88 € – ein noch offener Betrag in Höhe von 5.486,88 € netto verblieb.

c) Diese Forderung sowie die hieraus vom Kläger geltend gemachten Zinsen sind allerdings gemäß § 389 BGB erloschen, da die Beklagte ihrerseits einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 6.694,00 € wegen schuldhafter Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten durch weisungswidriges Unterlassen der Einzahlung dieses Betrages bei der Sparkasse in G am 17.02.2004 hat, mit dem sie nach Maßgabe der §§ 387 ff. BGB wirksam aufrechnen konnte.

aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB sind hier gegeben. Der Kläger hat die ihm gegenüber der Beklagten obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten vorsätzlich verletzt, indem er am 17.02.2004 trotz der Anweisung des Geschäftsführers der Beklagten den restlichen Kaufpreis aus dem Immobilienkaufvertrag zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und der Ehefrau des Klägers vom 13.02.2004 in Höhe von 6.694,00 € nicht bei der Sparkasse in G am 17.02.2004 eingezahlt hat.

(1) Auf Grund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahmen sind die Behauptungen der Beklagten erwiesen, der Kläger habe ihrem Geschäftsführer am 17.02.2004 nicht den Betrag in Höhe von 6.694,00 € in bar ausgehändigt, vielmehr habe ihr Geschäftsführer den Kläger gebeten, das Geld auf der Rückfahrt bei der Sparkasse in G einzuzahlen, dem der Kläger nicht widersprochen und das Büro sodann verlassen hat.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Arbeitsgerichts Aachen – Gerichtstag Düren vom 29.08.2005 bekundete die Zeugin M O während ihrer ersten Vernehmung u.a., sie befand sich am 17.02.2004 mit ihrem Ehemann, dem Geschäftsführer der Beklagten, morgens im Büro, als der Kläger dort gegen 09.15 Uhr erschienen ist. Der Kläger erklärte in einem sodann geführten Gespräch, seine Frau wolle die Sache mit dem Kaufvertrag geregelt haben. Er habe das Geld bei sich. Der Kläger holte daraufhin aus einer mitgeführten Tasche einen Briefumschlag sowie eine von ihm vorbereitete Quittung. Der Briefumschlag sah den Angaben der Zeugin so dick aus, dass sie davon ausgegangen ist, in diesem befänden sich tatsächlich knapp 6.700,00 €. Ihr Ehemann erklärte sich damit einverstanden und teilte dem Kläger mit, er solle das Geld einzahlen, da er soviel Geld nicht im Hause haben wolle. Das Gespräch dauerte nach Einschätzung der Zeugin etwa eine halbe Stunde. Der Kläger hat das Büro den Erinnerungen der Zeugin zufolge gegen 09.45 Uhr verlassen.

Während ihrer zweiten Vernehmung gab die Zeugin M O ausweislich des Sitzungsprotokolls des Arbeitsgerichts Aachen – Gerichtstag Düren vom 04.09.2006 u.a. an, der Kläger ist am 25.02.2004 bei ihr und ihrem Ehemann gewesen. Er teilte ihnen mit, dass er das Geld wegen eines finanziellen Engpasses nicht eingezahlt habe. Wenn er das Geld aus dem Bausparvertrag freibekomme, könne er das Geld auch zurückzahlen. Hierbei stand für die Zeugin fest, dass es sich dabei um den Kaufpreisbetrag in Höhe von 6.694,00 € gehandelt hat, für die ihr Ehemann am 17.02.2004 die Quittung ausgestellt hatte. Nach der Rückgabe der Quittung vom 17.02.2004 hatten beide nicht gefragt, da sie dem Kläger gegenüber die Bereitschaft erklärt hatten, mit der Rückzahlung des Geldes noch zu warten.

(2) Erfolglos beanstandet der Kläger in der Berufungsbegründung vom 13.02.2007, das Arbeitsgericht habe keine Beweiswürdigung vorgenommen. Gegenteiliges ergibt sich vielmehr aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils: Wenn es darin (auf Seite – 8 –) heißt, die Kammer sehe jedenfalls keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Zeugin O in beiden Beweisaufnahmeterminen jeweils wahrheitsgemäß ausgesagt habe, rechtfertigt dies ohne weiteres die Annahme, dass das Arbeitsgericht damit – zumindest gedanklich – die Glaubwürdigkeit der Zeugin bzw. die Glaubhaftigkeit von deren Aussage hinreichend gewürdigt hat.

Hinzu kommt, dass das Arbeitsgericht die von der Beklagten benannte Zeugin O , wie den Sitzungsprotokollen zu entnehmen ist, ausführlich gehört hat. Die Ergebnisse der erhobenen Beweise unterliegen gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO der freien Würdigung durch das Gericht. Dabei ist es die ureigene Aufgabe des Gerichts, sich nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung aller Umstände einen umfassenden Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Beweisperson und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu machen (LAG Köln, Urteil vom 08.11.2006 – 7 Sa 729/06, zu II. 2. a) der Gründe). Konkrete Fehler bei der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung sind vom Kläger nicht näher vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

(3) Die persönliche Nähe der Zeugin O zur Beklagten, nämlich zum einen als Ehegattin des Geschäftsführers der Beklagten, zum anderen als deren Mitgesellschafterin, rechtfertigt es als solche noch nicht, ihrer Aussage keinen Beweiswert beizumessen. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber den Ehegatten einer Partei bzw. ihres Vertretungsorgans sowie die (Mit-)Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, um die es sich bei der Beklagten handelt, ganz generell von der Zeugenaussage ausgeschlossen.

Eine grundsätzliche Zeugenabwertung für bestimmte Personenkreise ist unzulässig (so ausdrücklich LAG Köln, Urteil vom 01.12.2000 – 11 Sa 1147/00, LAGE § 448 ZPO Nr. 4, Leitsatz 1; ebenso bereits zuvor LAG Köln, Urteil vom 26.02.1999 – 11 Sa 1106/98, zitiert nach juris). Dies gilt im Streitfall erst recht deshalb, weil sich die Zeugin auch gegenüber dem Kläger als Schwester von dessen Ehefrau in einem persönlichen (familiären) Näheverhältnis befindet.

Aus den selben Gründen kann aus dem Umstand, dass die Zeugin O unter einer psychischen Erkrankung leidet, keine grundsätzliche Zeugenabwertung abgeleitet werden, zumal der Kläger im Schriftsatz vom 18.04.2006 (dort auf der zweiten Seite) selbst ausdrücklich in Abrede gestellt hat, dass die Zeugin verhandlungsunfähig sein soll, sondern diese vielmehr den weiteren Angaben des Klägers zufolge bei ihrer vorangegangenen Zeugenaussage nicht den Eindruck gemacht habe, als sei sie einem Gerichtstermin nicht gewachsen.

(3) Für eine erneute Vernehmung der Zeugin M O im Berufungsverfahren nach § 398 Abs. 1 ZPO bestand keine Veranlassung.

(a) Die Wiederholung einer bereits durchgeführten Zeugenvernehmung steht nach § 398 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Von der damit eingeräumten Befugnis ist nur zurückhaltend und aus konkretem Anlass Gebrauch zu machen, um einen Missbrauch des Zeugniszwangs zu vermeiden (LAG Köln, Urteil vom 01.12.2000 – 11 Sa 1147/00, LAGE § 448 ZPO Nr. 4, Leitsatz 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 65. Aufl. 2007, § 398 Rdnr. 1).

(b) Ein solcher konkreter Anlass ist weder vom Kläger konkret vorgetragen worden noch aus sonstigen Gründen gegeben.

Das Arbeitsgericht hat die Beweisaufnahmen ordnungsgemäß durchgeführt. Neue Tatsachen, die unstreitig oder in zulässiger Weise unter Beweis gestellt worden wären, hat der Kläger nicht vorgetragen. Neues Beweismaterial, das der Zeugin mit Aussicht auf eine Änderung ihrer Aussagen vorgehalten werden könnte, wurde vom Kläger nicht beigebracht. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für die Erwartung, die Zeugin könnte bei einer zweiten Vernehmung etwas anderes aussagen als bei ihrer ersten (zu diesem Erfordernis für eine erneute Zeugenvernehmung nach § 398 Abs. 1 ZPO siehe LAG Köln, Urteil vom 01.12.2000 – 11 Sa 1147/00, LAGE § 448 ZPO Nr. 4).

Vom Kläger wurden auch keine Umstände dargetan, welche die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Zeugin O oder einer unzutreffende Würdigung von deren Aussage durch das Arbeitsgericht rechtfertigen.

(aa) Dass der Kläger seinen Angaben zufolge am 17.02.2004 um 12.54 Uhr vom Firmenanschluss der Beklagten aus mit einem Nachbarn im Krankenhaus Bedburg telefoniert haben will, spricht – anders als von ihm angenommen – nicht gegen die Unglaubwürdigkeit der Zeugin O . Denn die Zeugin hat während ihrer ersten Vernehmung am 29.08.2005 nicht gleichsam apodiktisch ausgesagt, dass sich der Kläger nach seinem Verlassen des Büros um 09.45 Uhr am 17.02.2004 an dem Tag überhaupt nicht mehr – erneut zu einem späteren Zeitpunkt – in dem Büro aufgehalten hat. Vielmehr bekundete die Zeugin O am Ende ihrer ersten Vernehmung am 29.08.2005 lediglich, der Kläger sei "ihres Wissens" an diesem Vormittag nicht wieder zurückgekommen. Denkbar und nicht fernliegend ist daher durchaus, dass die Zeugin den Kläger bei einem späteren Aufenthalt im Büro der Beklagten am Mittag des 17.02.2004 nicht bemerkt hat. Insoweit wurde von der Zeugin im Verlauf ihrer weiteren ersten Vernehmung am 29.08.2005 auch offen eingeräumt, sie könne sich nicht erklären, weshalb der Kläger am 17.02.2004 um 12.54 Uhr über einen Firmenanschluss der Beklagten bei dem Krankenhaus Bedburg angerufen habe.

(bb) Die inhaltliche Richtigkeit der Angabe der Zeugin O , der Kläger sei am 17.02.2004 gegen 09.15 Uhr im Büro der Beklagten erschienen, wird nicht durch die Behauptung des Klägers widerlegt, er habe an diesem Tag um 08.09 Uhr auf der M in D getankt, so dass eine ungeklärte Zeitspanne von 30 Minuten verbleibe, da von dort aus die Fahrtzeit zum Büro der Beklagten ca. 15 Minuten betrage. Diese "ungeklärte Zeitspanne", wie sie der Kläger bezeichnet, kann auf vielfältigen Gründen beruhen, etwa einem Verweilen des Klägers an der Tankstelle nach dem Tankvorgang oder der nicht direkten Anfahrt des Büros der Beklagten von der Tankstelle aus.

(cc) Soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe am 25.02.2004 nicht geschellt, während die Zeugin O bei ihrer zweiten Vernehmung am 04.09.2006 ausgesagt habe, er habe geschellt, bot auch dieser Umstand keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln.

Selbst wenn es an der Bürotür, wie vom Kläger behauptet, keine Klingel gegeben haben sollte, konnte sich der Kläger mit dem Schlüssel zur Hauseingangstür, den er zum damaligen Zeitpunkt noch gehabt haben will, keinen Zugang zum Büro verschaffen, da nach den Bekundungen des Zeugen Hoch während seiner Vernehmung am 04.09.2006, worauf sich der Kläger im Schriftsatz vom 19.04.2007 ausdrücklich berufen hat, bereits am 10.01.2004 die Zylinder sowohl der Büroeingangstür als auch der Wohnungstür von diesem ausgetauscht worden sind. Um in das Büro der Beklagten bzw. ihres Geschäftsführers zu gelangen, erscheint es daher nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr durchaus naheliegend, dass der Kläger zu diesem Zweck die Klingel an der Hauseingangstür betätigt hat. Zumindest wurde vom Kläger eine andere Variante, wie er stattdessen am 25.04.2004 in das Büro der Beklagten gelangt sein will, nicht konkret aufgezeigt.

(dd) Ein von dem Kläger im Schriftsatz vom 19.04.2007 offenbar angenommener unmittelbarer Bezug zwischen dem Austausch der Schlösser und ihm wird zum einen durch die Angaben des Zeugen H während seiner Vernehmung am 04.09.2006 widerlegt. Denn der Zeuge bekundete u.a., der Geschäftsführer der Beklagten hat ihm während seines Besuchs bei diesem am 10.01.2004 mitgeteilt, er habe den Eindruck, dass jemand bei ihm im Büro gewesen sei, woraufhin der Zeuge dem Geschäftsführer erklärt hat, dass die Zylinder ausgetauscht werden müssten. Dass der Geschäftsführer der Beklagten einen konkreten Verdacht gegenüber dem Kläger geäußert hat, lässt sich den Angaben des Zeugen indes nicht entnehmen. Sollte seitens des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber dem Kläger ein solcher Verdacht zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich bestanden haben, hätte es zum anderen auf der Hand gelegen, dass der Geschäftsführer der Beklagten nicht den Zeugen H zum Austausch der Zylinder der Büroreingangstür und der Wohnungstür veranlasst, sondern den Kläger zur sofortigen Herausgabe der Schlüssel aufgefordert hätte. Wie aber vom Kläger im Schriftsatz vom 19.04.2007 selbst eingeräumt wurde, hat die Beklagte erst "viel später" von ihm die Herausgabe der Schlüssel verlangt. Ein unmittelbarer Bezug des Austauschs der Schlösser zum Kläger kann ferner nicht daraus abgeleitet werden, dass der Kläger am 17.02.2004 nicht einen neuen Büroschlüssel erhalten hat. Hierfür bestand zum damaligen Zeitpunkt seitens der Beklagten keine Veranlassung, da der Kläger unstreitig seit dem 23.12.2003 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war. Nur der Vollständigkeit halber sei schließlich erwähnt, dass es durchaus nicht ungewöhnlich ist, wenn ein privater Termin im Terminkalender vermerkt wird, wie es der Zeuge Hoch seinen Angaben zufolge hinsichtlich des Besuchs bei dem Geschäftsführer der Beklagten am 10.01.2004 getan hat.

Unabhängig davon waren die letztgenannten Umstände für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin O ohne Bedeutung, so dass es insoweit auch nicht darauf ankam, ob der Kläger, wie von der Beklagten behauptet und vom Kläger in Abrede gestellt wurde, am 17.02.2004 keine Zugangsberechtigung zu seinem PC im Büro der Beklagten mehr hatte.

(ee) Der Glaubwürdigkeit der Zeugin O standen weder die Unterzeichnung der Barzahlungsquittung durch den Geschäftsführer der Beklagten hinsichtlich des Restkaufpreises für die Immobilie in Höhe von 6.694,00 € am 17.02.2004 noch dessen Verhalten in der Folgezeit entgegen.

Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass die Unterzeichung einer Barzahlungsquittung über den Erhalt eines bestimmten Betrages durch den Gläubiger, insbesondere wenn es sich bei diesem um einen Kaufmann handelt, wie dies beim Geschäftsführer der Beklagten den Angaben des Klägers zufolge der Fall ist, obwohl er diesen Betrag tatsächlich überhaupt nicht erhalten hat, normalerweise in der Tat als nicht lebensnah anzusehen ist. Die Besonderheiten des Streitfalls lassen jedoch dieses Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten in einem anderen Licht erscheinen: So handelt es sich bei dem Kläger um den Schwager des Geschäftsführers der Beklagten. Vor diesem Hintergrund ergibt es durchaus einen Sinn und ist jedenfalls auch nachvollziehbar, wenn der Geschäftsführer der Beklagten am 17.02.2004 die Quittung im Vertrauen darauf unterzeichnet hatte, dass der Geldbetrag vom Kläger in das Büro der Beklagten zunächst mitgebracht wurde und später von diesem bei der Sparkasse in G eingezahlt werden sollte.

Nichts anderes gilt sowohl für die am 05.03.2004 an den Kläger erfolgte Zahlung eines Teils der Arbeitsvergütung in Höhe von 1.000,00 € durch den Geschäftsführer der Beklagten als auch für dessen später erfolgte Erklärung gegenüber dem Notar, dass die Eigentumsumschreibung des Hauses in der Jülicher Straße 94 zu Gunsten der Ehefrau des Klägers erfolgen könne, obwohl dem Geschäftsführer der Beklagten zu diesen Zeitpunkten jeweils positiv bekannt war, dass vom Kläger die Restkaufpreissumme in Höhe von 6.694,00 € am 17.02.2004 weisungswidrig nicht bei der Sparkasse in G eingezahlt worden ist. Denn die Zeugin O bekundete während ihrer zweiten Vernehmung am 04.09.2006 u.a., der Geschäftsführer der Beklagten und sie hätten dem Kläger wegen seiner finanziellen Probleme mit der Zahlung des Geldes "noch etwas Zeit" geben wollen. Da es sich bei den Ehefrauen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten um Schwestern handelt, erscheint dies auch verständlich und nicht fernliegend, so dass weder in der Vergütungszahlung am 05.03.2004 noch in der Abgabe der Erklärung gegenüber dem Notar durch den Geschäftsführer der Beklagten trotz positiver Kenntnis von der nicht erfolgten Einzahlung der Restkaufpreissumme am 17.02.2004 bei der Sparkasse in G ein lebensfremdes, außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegendes Verhalten zu sehen ist.

bb) Für die Aktivlegitimation der Beklagten und die Passivlegitimation des Klägers hinsichtlich der streitbefangenen Schadensersatzforderung, mit der die Beklagte gegenüber den Ansprüchen des Klägers auf offene Arbeitsvergütung aus den Monaten Juni 2003 bis einschließlich Februar 2004 die Aufrechnung erklärt hat, war unschädlich, dass ursprünglich der Geschäftsführer der Beklagten selbst Gläubiger und die Ehefrau des Klägers Schuldnerin der Restkaufpreisforderung in Höhe von 6.694,00 € aus dem Immobilienkaufvertrag vom 13.02.2004 waren.

Da der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge diese Restkaufpreissumme am 17.02.2004 "als Bote" seiner Ehefrau in das Büro der Beklagten mitgebracht und der Geschäftsführer der Beklagten die mit dem 17.02.2004 datierte Barzahlungsquittung über den Erhalt dieser Restschuld unterzeichnet hatte, ist die auf Zahlung der Restkaufpreissumme gerichtete Forderung des Geschäftsführers der Beklagten gegen die Ehefrau des Klägers aus dem Immobilienkaufvertrag vom 13.02.2004 gemäß § 362 Abs. 1 BGB wegen Erfüllung erloschen. Weiterhin ist, wie bereits im Einzelnen ausgeführt, auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme erwiesen, dass der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger am 17.02.2004 im Büro der Beklagten den Auftrag erteilt hat, das Geld bei der Sparkasse in G einzuzahlen. Wenn daraufhin der Kläger das Büro der Beklagten mit dem Geld widerspruchslos verlassen hat, kann dem nur die Bedeutung beigemessen werden, dass er in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer der Beklagten dieser Anweisung hat Folge leisten wollen. Durch die insoweit unstreitige Nichteinzahlung des Geldes bei der Sparkasse in G hat der Kläger seine ihm gegenüber der Beklagten obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, wodurch auch der Beklagten ein konkreter Schaden in Höhe von 6.694,00 € – zumindest in Form eines sog. Haftungsschadens gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten wegen von ihr nach § 278 Satz 1 BGB zu vertretender unterbliebener Weiterleitung der Restkaufpreisforderung aus dem Immobilienkaufvertrag vom 13.02.2004 an diesen – entstanden ist, ohne dass dabei die in § 4 Abs. 3 Nr. 4 dieses Immobilienkaufvertrags enthaltene Nichtübertragbarkeit des Kapitals und sowie die von der Beklagten als Anlage B 2 mit Schriftsatz vom 19.11.2004 eingereichte Abtretungserklärung eine Rolle spielten.

cc) Die Aufrechung mit der Schadensersatzforderung, die der Beklagten gegenüber dem Kläger sonach zustand, gegenüber dem vom Kläger geltend gemachten (restlichen) Nettovergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 5.486,88 € für die Monate Juni 2003 bis einschließlich Februar 2004 war im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalls nicht nach § 394 Satz 1 BGB unzulässig.

(1) Gemäß § 394 Satz 1 BGB besteht zwar ein grundsätzliches Aufrechnungsverbot gegenüber einer Forderung, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen ist.

Dieses Aufrechnungsverbot gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses durch eine vorsätzliche unerlaubte oder strafbare Handlung schädigt und der Arbeitgeber mit der daraus gegebenen Schadensersatzforderung gegenüber einer unpfändbaren Forderung des Arbeitnehmers aufrechnet (BAG, Urteil vom 31.03.1960 – 5 AZR 441/57, AP Nr. 5 zu § 394 BGB, zu 4. a) der Gründe m. w. Nachw.).

Im Übrigen bestimmt sich die Frage, ob und inwieweit der mit § 394 Satz 1 BGB zu Gunsten des Arbeitnehmers gewollte Sozialschutz wegen einer von dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber verübten treuwidrigen und vorsätzlichen Nachteilszufügung weichen muss, nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, wobei das Gewicht des mit § 394 Satz 1 BGB gewollten Sozialschutzes und der Treueverstoß gegeneinander abzuwägen sind (BAG, Urteil vom 31.03.1960 – 5 AZR 441/57, AP Nr. 5 zu § 394 BGB, Leitsatz 2). Insoweit ist im Einzelfall zu prüfen, was der Verzicht auf den mit § 394 Satz 1 BGB gewollten Sozialschutz und was andererseits die Unredlichkeit der Berufung auf ihn wiegt. Der Sozialschutz kann – namentlich im Hinblick auf die an ihm vielfach teilnehmenden Angehörigen des Arbeitnehmers – im Einzelfall so notwendig sein, dass er eine Verdrängung aus Billigkeitserwägungen nicht oder nur teilweise verträgt. Billigkeits- und Gerechtigkeitserwägungen können andererseits seine – vollständige oder teilweise – Verdrängung gestatten und fordern. Es muss also im Einzelfall unter Berücksichtigung aller der Sache nach in Betracht kommenden Einzelfallumstände eine Zumutbarkeitserwägung vorgenommen werden, um einmal zu verhindern, dass der elementare Sozialschutz verkümmert, und um zum anderen zu verhindern, dass der Sozialschutz rechtsmissbräuchlich von dem von ihm Geschützten in Anspruch genommen wird.

Diese Abwägungsfrage darf sich, wenn sie nicht unvollkommen sein soll, nicht darauf beschränken, zu prüfen, "ob" im Einzelfall der Sozialschutz weichen muss. Sie muss auch prüfen, "inwieweit" er im Einzelfall weichen muss (BAG, Urteil vom 31.03.1960 – 5 AZR 441/57, AP Nr. 5 zu § 394 BGB, zu 4. b) der Gründe).

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht im Streitfall bereits vieles dafür, das der Kläger die Beklagte durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung, die nicht von vornherein ohne jede strafrechtliche Relevanz ist, geschädigt hat, indem von ihm am 17.02.2004 die Restkaufpreissumme aus dem Immobilienkaufvertrag vom 13.02.2004 in Höhe von 6.694,00 € trotz diesbezüglicher Anweisung des Geschäftsführers der Beklagten nicht bei der Sparkasse in G eingezahlt worden ist. Unabhängig davon ergibt eine beiderseitige Zumutbarkeitsabwägung unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Streitfalls, dass die Aufrechnungsbefugnis der Beklagten aus Billigkeits- und Gerechtigkeitserwägungen nicht nach § 394 Satz 1 BGB ausgeschlossen war und dieser der Sozialschutz des Klägers vollumfänglich weichen musste. Zum einen hat der Kläger in höchstem Maße treuwidrig gehandelt, indem er am 17.02.2004 die Restkaufpreissumme aus dem Immobilienkaufvertrag vom 13.02.2004 nicht bei der Sparkasse in G eingezahlt hat, obwohl er hierzu von dem Geschäftsführer der Beklagten am Morgen dieses Tages ausdrücklich angewiesen worden ist. Zum anderen stand dem Kläger damit bei wirtschaftlicher Betrachtung seit dem 17.02.2004 in finanzieller Hinsicht das Kapital zur Verfügung, das sich aus seinen restlichen Nettovergütungsansprüchen aus den Monaten Juni 2003 bis einschließlich Februar 2004 ergab, so dass der mit § 394 Satz 1 BGB bezweckte Sozialschutz insoweit nicht zum Tragen kam.

Zudem wäre das vom Kläger geltend gemachte Zahlungsbegehren dem sog. Arglisteinwand ausgesetzt. Denn den Betrag, den die Beklagte an den Kläger als restliche Arbeitsvergütung für die Monate Juni 2003 bis einschließlich Februar 2004 zu zahlen hätte, müsste der Kläger an die Beklagte wegen ihres Schadensersatzanspruchs in einer darüber hinausgehenden Höhe sogleich zurückgeben (dolo agit, qui petit quod statim redditurus est).

2. Die zulässige Widerklage ist dagegen begründet.

Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten die Tankkosten in Höhe von insgesamt 1.700,06 € zu erstatten, die dieser dadurch entstanden sind, dass er in den Monaten März 2003 bis einschließlich Februar 2004 auf deren Kosten getankt hat.

a) Der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Erstattung dieser Tankkosten ergibt sich dem Grunde nach aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Das Tanken auf Kosten der Beklagten in den Monaten März 2003 bis einschließlich Februar 2004 durch den Kläger stellt ohne weiteres eine schuldhafte Verletzung der dem Kläger gegenüber der Beklagten obliegenden arbeitsvertraglichen (Neben-)Pflichten dar. Auf eine angebliche Vereinbarung der Parteien, wonach der Kläger auf Rechnung der Beklagten mittanken könne und im Gegenzug deren Portokosten übernehme, konnte sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.

Da die Parteien im Arbeitsvertrag vom 01.04.2003 eine solche Vereinbarung nicht getroffen haben, hätte diese im Hinblick auf die in § 8 dieses Arbeitsvertrags enthaltene sog. doppelte Schriftformklausel, wonach die Aufhebung, Änderung und Ergänzung des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen sowie mündliche Vereinbarungen, auch die mündliche Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform, nichtig sind, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurft. Eine solche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien wurde aber vom Kläger weder eingereicht noch behauptet.

Zum anderen wurde eine (mündliche) Vereinbarung zwischen den Parteien, derzufolge der Kläger auf Rechnung der Beklagten mittanken könne und er die Portokosten übernehme, vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Denn der Kläger behauptet lediglich pauschal, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass er hinsichtlich der Portokosten der Beklagten in Vorleistung trete und ihm als Gegenleistung gestattet worden sei, auf Kosten der Beklagten zu tanken. Da eine solche Vereinbarung über die Tankberechtigung von der Beklagten ausdrücklich bestritten wurde (etwa im Schriftsatz vom 01.02.2005, dort auf der dritten Seite, sowie am Ende des Schriftsatzes vom 11.08.2005), hätte der Kläger im Einzelnen darlegen müssen, wann und wo genau die Parteien eine solche Vereinbarung getroffen haben sollen. Hieran fehlt es aber.

Ebenso wenig lässt sich eine Berechtigung des Klägers zum Tanken auf Kosten der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Kenntnis bzw. Duldung durch die Beklagte ableiten. Abgesehen davon, dass es bereits durchgreifenden Bedenken unterliegt, ob einer solchen Kenntnis bzw. Duldung der Beklagten im Hinblick auf die in § 8 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 01.04.2003 enthaltene sog. doppelte Schriftformklausel, nach der u.a. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Wirksamkeit bedürfen und mündliche Vereinbarungen auch über die Aufhebung der Schriftform nichtig sind, überhaupt rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommt (vgl. BAG, Urteil vom 24.06.2003 – 9 AZR 302/02, AP Nr. 63 zu § 242 BGB Betriebliche Übung), hat die vom Kläger für seine – von der Beklagten bestrittenen – Behauptungen, die Beklagte habe positive Kenntnis davon gehabt, dass er auf deren Rechnung tanke, zudem sei in der Familie O allgemein bekannt gewesen, dass er mit Genehmigung des Geschäftsführers der Beklagten auf deren Rechnung tanke, benannte Zeugin N O ausweislich des Sitzungsprotokolls des Arbeitsgerichts Aachen – Gerichtstag Düren vom 23.08.2005 nicht bestätigt. Vielmehr lässt sich den Angaben dieser Zeugin lediglich entnehmen, dass auf Kosten der Beklagten nur in Einzelfällen getankt werden durfte, sofern den jeweiligen Fahrern die Tankkarte übergeben worden ist.

b) Die Höhe der Widerklageforderung wurde von der Beklagten schlüssig dargetan und vom Kläger nicht substantiiert bestritten.

Soweit der Kläger am Ende seines Schriftsatzes vom 21.12.2004 den Gesamtbetrag in Höhe von 1.700,06 € für nicht nachvollziehbar hält, weil die Addition der Tankbeträge in der Aufstellung des Steuerberaters lediglich einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.587,24 € ergebe, errechnet sich aus der Addition der Einzelbeträge, die in der als Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 19.11.2004 eingereichten Auflistung "Tankquittung-Einzelaufstellung" enthalten sind, vielmehr der von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Gesamtbetrag in Höhe von 1.700,06 €. Inwieweit diese in der Auflistung "Tankquittung-Einzelaufstellung" enthaltenen Einzelpositionen unzutreffend sein sollen, wird vom Kläger nicht näher dargetan.

c) Die Widerklageforderung ist entgegen der Auffassung des Klägers am Ende der Berufungsbegründung vom 13.02.2007 nicht nach § 389 BGB wegen Aufrechung gegenüber der vom Kläger geltend gemachten Vergütungsforderung ganz oder teilweise erloschen. Denn die Vergütungsforderungen des Klägers sind – wie bereits unter 1. c) im Einzelnen ausgeführt – bereits durch die von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit ihrer Schadensersatzforderung gegen den Kläger wegen unterbliebener Einzahlung der Restkaufpreissumme aus dem Immobilienkaufvertrag vom 13.02.2004 in Höhe von 6.694,00 € bei der Sparkasse in G am 17.02.2004 gemäß § 389 BGB vollständig erloschen, so dass eine Aufrechnung mit dem Anspruch auf Erstattung der Tankkosten insoweit nicht mehr zum Tragen kam.

d) Schließlich konnte der Kläger nicht, wie am Ende des Schriftsatzes vom 06.04.2005 geschehen, gegenüber dem Anspruch der Beklagte auf Erstattung der Tankkosten wirksam die (hilfsweise) Aufrechnung mit einem eigenen Anspruch auf Erstattung von Portoaufwendungen erklären. Ein solcher Anspruch käme allenfalls dann in Betracht, wenn dem Kläger auch tatsächlich Portoaufwendungen in dem von ihm vorgetragenen Umfang im Rahmen der Verrichtung seiner Tätigkeiten für die Beklagte entstanden wären. Da letzteres aber von der Beklagten ausdrücklich in Abrede gestellt wurde, hätte der – nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung insoweit darlegungs- und beweispflichtige – Kläger jeweils darlegen und unter geeigneten Beweis stellen müssen, wann und wo genau er welche konkreten Portokosten für die Beklagte verauslagt haben will. An alledem fehlt es hier aber.

Die Zinsentscheidung hinsichtlich der Widerklageforderung rechtfertigt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

(Dr. Ehrich) (Dr. Scharnke) (Heider)