VG Aachen, Urteil vom 21.03.2007 - 6 K 240/05
Fundstelle
openJur 2011, 50218
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit einem am 21. September 2004 beim Beklagten eingegangenen Schreiben ohne Datum teilte der klagende Verein dem Beklagten mit, es sei beabsichtigt, am 16. Oktober 2004 ein Schießen durchzuführen, an dem auch die Mitglieder des klagenden Vereins im Alter von 12 bis 14 Jahren teilnehmen sollten; geschossen werde mit der historischen Hocharmbrust. Abschließend bat der Kläger um Mitteilung, ob er das Schießen "mit diesen Personen" - gemeint waren erkennbar die Mitglieder im Alter von 12 und 13 Jahren - durchführen könne. Für den Fall, dass dies nicht möglich sei, bat er den Beklagten um "eine förmliche Unterlassungsverfügung".

Der Beklagte wertete das Schreiben als Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Alterserfordernis des § 27 Abs. 3 Nr. 2 Waffengesetz (WaffG) und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. September 2004 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Kindern von 12 bis 14 Jahren dürfe das Schießen in Schießstätten mit der Hocharmbrust nicht gestattet werden, weil die Hocharmbrust nicht zu den - abschließend in § 27 Abs. 3 Nr. 1 WaffG aufgezählten - Waffen gehöre, mit denen auch Kindern von 12 bis 14 Jahren das Schießen in Schießstätten gestattet werden dürfe. Die Hocharmbrust sei nämlich ersichtlich nicht als Druckluftwaffe, als Federdruckwaffe oder als Waffe, bei der zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden - so die Aufzählung in Nr. 1 a.a.O. -, sondern als "sonstige Schusswaffe" im Sinne der Nr. 2 a.a.O. einzuordnen, deren Verwendung zum Schießen in Schießstätten nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 WaffG Kindern erst ab der Vollendung des 14. Lebensjahrs gestattet werden dürfe. Die Bewilligung einer Ausnahme vom Alterserfordernis des § 27 Abs. 3 Waffengesetz scheitere am Fehlen der dafür nach § 27 Abs. 4 WaffG erforderlichen Voraussetzungen. Nach Abs. 4 a.a.O. dürfe eine solche Ausnahmebewilligung einem Kind nur zur Förderung des Leistungssports erteilt werden. Beim Schießen mit der Hocharmbrust handele es sich jedoch nicht um Leistungssport in diesem Sinne, sondern um Breitensport, der gleichzeitig der Traditionspflege diene. Unabhängig davon könne eine Ausnahme vom Alterserfordernis auch nicht auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 WaffG zugelassen werden, denn der Erteilung der begehrten Ausnahmebewilligung stünden öffentliche Interessen - nämlich solche der Gefahrenabwehr - entgegen. Dass das Hochstand- Armbrustschießen vor dem Inkrafttreten der seit dem 1. April 2003 geltenden Novellierung des Waffengesetz offenbar von Kindern unter 14 Jahren ausgeführt worden sei, veranlasse nicht zu einer anderen Bewertung. Ziel der Neuregelungen sei es gewesen, gerade im Hinblick auf das Schießen von Kindern und Jugendlichen potenziell bestehende Gefahren zurückzudrängen. Auch das Innenministerium NRW habe sich ausdrücklich der Auffassung angeschlossen, dass das Hocharmbrustschießen seit dem 1. April 2003 grundsätzlich nur von Jugendlichen ab Vollendung des 14. Lebensjahrs ausgeführt werden dürfe. Lediglich in Einzelfällen, in denen durch das Armbrustschießen mit Kindern nur eine geringe, im Umfang der Gefährdung durch das "Kinderkönigsschießen" mit dem Luftgewehr ähnliche Gefährdung entstehe, sei gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung zulässig. Eine derart "geringe Gefährdung" sei beim Hochstand-Armbrustschießen aber grundsätzlich nicht anzunehmen. Der Ausschluss einer nicht über ein geringes Maß hinausgehenden Gefährdung müsse im Übrigen durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Schießsachverständigen nachgewiesen werden. Ein solches Gutachten habe der Kläger nicht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Der Bescheid vom 28. September 2004 sei bereits aufzuheben, weil der Kläger nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Alterserfordernis des § 27 WaffG beantragt, sondern einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts begehrt habe, dass das Schießen mit der Armbrust auch für Kinder im Alter von 12 bis 14 Jahren erlaubt sei. Es bestehe ein Anspruch auf verbindliche Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch einen Verwaltungsakt, weil keinem Bürger zuzumuten sei, ohne die entsprechende rechtliche Klärung ein Bußgeldverfahren in Kauf zu nehmen. Die somit zu Recht beantragte verbindliche rechtliche Klärung müsse inhaltlich im Sinne des Klägers erfolgen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten unterliege das Schießen mit der Armbrust in Schießstätten nicht den Bestimmungen des § 27 WaffG und damit insbesondere nicht den Altersgrenzen des § 27 Abs. 3 WaffG. Entscheidend sei dabei nicht, ob mit einer Armbrust im umgangssprachlichen Sinn "geschossen" werde. Auch sei es mit Blick auf § 27 WaffG ohne Bedeutung, dass nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.2.2 der "Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen" zum Waffengesetz - im Folgenden: Anlage 1 - tragbare Gegenstände, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z.B. Armbrüste), den Schusswaffen gleich stehen. Entscheidend sei vielmehr, dass nach der gemäß § 1 Abs. 4 für die Zwecke des Waffengesetzes verbindlichen Legaldefinition des Begriffs "Schießen" mit einer Armbrust nicht im Sinne des Waffengesetzes geschossen werden könne. Kraft gesetzlicher Definition in Abschnitt 2 Ziffer 7 der Anlage 1 "schieße" im Sinne des Waffengesetzes nur, "wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt". Die Pfeile einer Armbrust, die allenfalls Geschosse im Sinne des Abschnitts 1 Unterabschnitt 3 Ziffer 3 der Anlage 1 darstellten, würden jedoch nicht durch einen Lauf verschossen. Ein Lauf sei nach der gesetzlichen Definition in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.3.1 Teilsatz 2 der Anlage 1 "ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung" gebe. An einer Armbrust sei ein derartiger "rohrförmiger Gegenstand" nicht zu finden; eine Armbrust habe konstruktionsbedingt keinen Lauf, durch den ein Geschoss getrieben werden könnte, weshalb mit ihr auch nicht im Sinne des Waffengesetzes geschossen werden könne. Die Folge sei, dass die Altersgrenzen des § 27 Abs. 3 WaffG, die ausdrücklich nur für "... das Schießen in Schießstätten ..." gelten würden, auf das - im umgangssprachlichen Sinn - "Schießen" mit der Armbrust nicht anzuwenden seien. Unabhängig davon habe der Beklagte übersehen, dass er eine Ausnahme vom Alterserfordernis nach § 3 Abs. 3 WaffG hätte erteilen können. Es sei als "besonderer Grund" im Sinne der Vorschrift anzuerkennen, dass das Armbrustschießen der Traditionspflege der örtlichen Schützenvereine zuzurechnen sei. Der Innenminister des Landes NRW habe in einem Runderlass vom 15. März 2004 zum vergleichbaren Fall des Kinderkönigsschießens mit einem eingespannten Luftgewehr eine entsprechende Wertung vorgenommen.

Anfang Januar 2005 gelangten der Prozessbevollmächtigte des Klägers und der Beklagte übereinstimmend zu der rechtlichen Wertung, das Begehren des Klägers habe sich durch Zeitablauf erledigt, weil sowohl der im September 2004 gestellte Antrag des Klägers als auch der angefochtene Bescheid des Beklagten auf die Schießveranstaltung am 16. Oktober 2004 ausgerichtet gewesen seien. Auf Anregung des Beklagten verfolgte der Kläger den eingelegten Widerspruch sodann nicht weiter.

Am 11. Februar 2005 hat der Kläger Klage mit dem Ziel erhoben, die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten vom 28. September 2004 gerichtlich überprüfen zu lassen. Zu Begründung der Klage wiederholt er im Wesentlichen die Gründe des Widerspruchsschreibens.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger das ursprüngliche Klagebegehren auf Anregung des Gerichts modifiziert bzw. klargestellt; er beantragt nunmehr,

festzustellen, dass Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren unter der Aufsicht einer mindestens 18 Jahre alten Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über die Armbrust ausübt, auch ohne Gestattung und / oder Befreiung von einem Alterserfordernis nach dem Waffengesetz berechtigt sind, feste Körper mit der historischen Hocharmbrust zu verschießen,

hilfsweise

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2004 rechtswidrig war, soweit darin Mitgliedern des klagenden Vereins im Alter von 12 und 13 Jahren die Teilnahme am Schießen mit der historischen Hocharmbrust im Rahmen des am 16. Oktober 2004 vom Kläger veranstalteten Schießens nicht gestattet worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er die Gründe des erledigten Bescheids vom 28. September 2004 und führt ergänzend aus:

Die - bezogen auf den beantragten Erlaubnisbescheid - anzuwendende Vorschrift des § 27 WaffG erfasse auch das Schießen mit der Armbrust auf Schießständen. Hierzu würden seit Verkündung des neuen Waffengesetzes im Jahre 2002 seitens des Innenministers NRW und der Schießsportverbände unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Verbandsauffassung stütze sich dabei nachhaltig auf eine Veröffentlichung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht L. , der zugleich Vizepräsident des Deutschen Schützenbundes sei. Unstreitig sei, dass Armbrüste, und zwar Flachstand - ebenso wie Hochstandarmbrüste, als den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände zu bewerten seien, auf die das Waffengesetz 2002 Anwendung finde. Der Umgang mit Armbrüsten sei danach erlaubnisfrei für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten. Von den Anhängern der Verbandsauffassung werde jedoch bestritten, dass mit Armbrüsten im Sinne der Legaldefinition in Abschnitt 2 Ziffer 7 der Anlage 1 geschossen werden könne. Nach Auffassung der Anhänger der Verbandsauffassung seien deshalb - mangels "Schießens" im Sinne des Waffengesetzes - die am 1. April 2003 in Kraft getretenen Vorschriften des Waffengesetzes, die ausdrücklich auf dem Schießbegriff beruhten - wie hier § 27 WaffG - nicht auf das Schießen mit Armbrüsten anzuwenden. Der Innenminister NRW habe sich der Verbandsauffassung nicht angeschlossen, sondern mit Erlass vom 26. März 2004 - 44.3-2600(neu) § 27 - die Waffenbehörden angewiesen, für das Schießen mit der Armbrust sämtliche Regelungen des § 27 WaffG anzuwenden. Ausgehend von dieser Weisung seien Armbrustschießstätten erlaubnispflichtig und die mit der Erlaubnispflicht verbundenen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Nach Auffassung des Innenministers NRW könne aus der Tatsache, dass die Legaldefinition des Schießens nicht auf die Modalitäten der Bedienung und die Funktionsweise einer Armbrust eingehe, nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe im neuen Waffengesetz den Begriffs "Schießen" nicht auf Armbrüste erstrecken wollen. Aus Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.2.2 der Anlage 1, der Armbrüste den Schusswaffen ausdrücklich gleich stelle, folge vielmehr das Gegenteil. Denn es mache keinen Sinn, wenn der Gesetzgeber zur Definition der tragbaren Gegenstände, die den Schusswaffen gleich stehen, die Wirkungsweise dieser Gegenstände mit den Worten umschreibe "in denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden". Es liege auf der Hand, dass damit - so der Innenminister NRW - indirekt die im zweiten Abschnitt der Anlage 1 folgende Legaldefinition des Schießens erweitert werde. Auch wenn der Bundesinnenminister sich noch nicht abschließend zu der Frage geäußert habe, seien sich eine Vielzahl der Bundesländer darin einig, dass wegen der erheblichen Gefahren, die beim Schießen mit der Armbrust entstehen, eine Anwendung des § 27 WaffG nur sachgerecht sei. Dass § 27 WaffG auf das Schießen mit der Armbrust anzuwenden sei, ergebe sich im Übrigen auch aus den Ziffern 3.1 und 3.4 (zu § 3 WaffG) sowie 27.4.2.3 (zu § 27 WaffG) des Entwurfs der Verwaltungsvorschrift des Bundesinnenministers zum neuen Waffengesetz, dessen zwischen Bund und Ländern unstreitige Teile - zu denen die vorstehend zitierten Vorschriften zählten - von Ihm, dem Beklagten, bereits angewendet würden.

Dass der Kläger die beim Schießen mit der hier in Rede stehenden historischen Hocharmbrust entstehenden Gefahren bestreite, könne nur verwundern. Im Rahmen einer vom Beklagten in einem anderen Verfahren durchgeführten Überprüfung habe festgestellt werden müssen, dass beim Schießen mit der Hocharmbrust nicht nur für die öffentliche Sicherheit, sondern auch für die am Schießen beteiligten Personen und hier insbesondere auch für Kinder nicht unerhebliche Risiken bestünden. Das Schießen mit der Hocharmbrust erfolge - anders als das "Kinderkönigsschießen", bei dem ein Luftdruckgewehr in eine Lafette eingespannt werde - immer ohne Lafette. Die Hocharmbrust müsse beim Schießen freihändig vom Schützen gehalten werden. Eine historische Hocharmbrust wiege 8 bis 10 kg, und sie müsse während des Zielvorgangs vom Schützen in einem Winkel von 70 bis 80 Grad nach oben gehalten werden. Deswegen sei das Kinderkönigsschießen mit einem Luftgewehr allein schon aus technischen Gründen nicht mit dem Schießen mit der Hocharmbrust zu vergleichen. Beim Schießen mit dem Luftgewehr in einer Lafette müsse das Kind lediglich Zielübungen durchführen. Die Lafette federe außerdem den äußerst geringen Rückstoß beim Luftgewehr sogar noch ab. Beim Schießen mit der Hocharmbrust müsse der Schütze den Rückstoß allein mit seinem Körpergewicht auffangen. Die Gefährlichkeit der Geschosse sei ebenfalls sehr unterschiedlich. Bei einem Luftgewehr für das Kinderkönigsschießen würden beim Geschoss maximale Kräfte von 7,5 Joule frei. Bei der historischen Hocharmbrust, bei der Bolzen bis zu 350 g verschossen würden, entstünden Kräfte von mehreren Hundert Joule. Bei einer ihm, dem Beklagten, aufgetragenen Verpflichtung zur Überprüfung der Sicherheit auf Armbrustschießstätten sei ein Video gefertigt worden, auf dem die mit dem Ablauf des Hocharmbrustschießens verbundenen Gefahren so eindeutig dokumentiert worden seien, dass der Innenminister seinerzeit wegen der mit dieser Schießsportart verbundenen besonderen Gefahren ein Schießen durch Kinder und - ungeachtet der Regelungen des § 27 WaffG - auch allgemeine Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 WaffG vom Alterserfordernis des § 2 Abs. 1 WaffG im öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr grundsätzlich ausgeschlossen habe. Einzig für den Bereich der Flacharmbrüste (horizontales Schießen) habe der Innenminister NRW in dem bereits genannten Erlass vom 26. März 2004 unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen für das Schießen durch Minderjährige zugelassen, dies aber auch nur, wenn eine Vergleichbarkeit mit Luftdruckwaffen vorliege und nur eine geringe Gefahrenlage bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Gründe

Die Klage hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg.

Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO unproblematisch zulässig.

Die dem Gericht mit dem Hauptantrag zur rechtlichen Beurteilung vorgelegte Rechtsfrage ist als ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zu werten, weil die Parteien auf der Grundlage eines konkreten Sachverhalts über den Umfang der rechtlichen Pflichten des Klägers nach dem (öffentlichrechtlichen) Waffengesetz in Beziehung zum Beklagten streiten, nämlich darüber, ob der Kläger Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren unter der Aufsicht einer mindestens 18 Jahre alten Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über die Armbrust ausübt, auch ohne Gestattung und / oder Befreiung von einem Alterserfordernis nach dem Waffengesetz feste Körper mit der historischen Hocharmbrust verschießen lassen darf.

Das nach § 43 Abs. 1 VwGO für die Zulässigkeit des Hauptantrags notwendige Feststellungsinteresse des Klägers ist gegeben. Als Feststellungsinteresse genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Ein solches "berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung" ist insbesondere bei der Gefahr der Wiederholung einer Rechtsbeeinträchtigung anzuerkennen.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 113 Rn. 129 und Rn. 136 ff.; Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, 3. Auflage 2005, § 113 Rn. 66 ff.; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 91 ff.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger beabsichtigt auch für die Zukunft - wie dies schon für den 16. Oktober 2004 beabsichtigt war -, Mitglieder im Alter von 12 und 13 Jahren am Schießen mit der historischen Hocharmbrust bei von ihm ausgerichteten Schießveranstaltungen teilnehmen zu lassen. An der Klärung der Frage, ob er hierfür vor der Schießveranstaltung eine Gestattung und / oder Befreiung von einem Alterserfordernis nach dem Waffengesetz vom Beklagten einholen muss, hat der Kläger ein beachtliches rechtliches Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Für die Kinderarbeit des klagenden Vereins ist die Klärung der zwischen Kläger und Beklagtem streitigen Rechtsfrage nämlich ersichtlich von erheblicher Bedeutung und der Beklagte hat unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er ohne gerichtliche Entscheidung auch bei zukünftigen Veranstaltungen nicht von seinem Rechtsstandpunkt abrücken wird. Eine Wiederholungsgefahr ist damit gegeben.

Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht auch nicht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter dem Gesichtspunkt entgegen, dass der Kläger durch die Beantragung einer Gestattung und / oder Befreiung von einem Alterserfordernis nach dem Waffengesetz - der nach Ablehnung des Antrags mit Widerspruch und Leistungsklage (Verpflichtungsklage) im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO weiter verfolgt werden könnte - inzidenter ebenfalls eine endgültige Klärung der streitigen Rechtsfrage zu seinen Gunsten erreichen könnte. Auf ein solches Vorgehen muss der Kläger sich nicht verweisen lassen. Denn die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Subsidiarität der Feststellungsklage im Verhältnis zu Gestaltungs- und Leistungsklagen, die auf die Verhinderung unnötiger, weil weniger rechtsschutzintensiver Feststellungsklagen abzielt, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nach Sinn und Zweck der Norm nicht entgegen, wenn der Rechtsschutz durch die Verfolgung eines Gestaltungs- oder Leistungsbegehrens nicht nur nicht wirksamer, sondern auch noch mit mehr Risiko verbunden ist als die Erhebung einer Feststellungsklage. Nach diesen Kriterien ist dem Kläger der Verzicht auf die Feststellungsklage vorliegend nicht zuzumuten. Denn er wäre ansonsten gezwungen, einen von seinem Rechtsstandpunkt aus unzulässigen - weil nicht erforderlichen - Gestattungs- bzw. Befreiungsantrag zu stellen sowie nach Ablehnung des Antrags auch noch - belastet mit dem Kostenrisiko - einen von seinem Rechtsstandpunkt aus unzulässigen - weil nicht erforderlichen - Widerspruch einzulegen und eine von seinem Rechtsstandpunkt aus unzulässige Verpflichtungsklage zu erheben. Außerdem ist damit zu rechnen, dass weitere, jeweils auf konkrete Veranstaltungen zu beziehende Gestattungs- bzw. Befreiungsanträge des Klägers sich wiederum durch Zeitablauf erledigen würden, bevor eine gerichtliche Klärung der streitigen Rechtsfrage in einem Hauptsacheverfahren erfolgen würde, weshalb der Kläger bei realistischer Betrachtung nur zwischen einer sofort erhobenen Feststellungsklage und der mit dem Hilfsantrag erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage wählen kann. Bei dieser Sachlage drängt sich geradezu auf, dass der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Zulässigkeit der Feststellungsklage hier nicht entgegensteht.

Die Klage ist mit dem Hauptantrag jedoch unbegründet.

Der Kläger ist nicht berechtigt, Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren unter der Aufsicht einer mindestens 18 Jahre alten Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über die Armbrust ausübt, auch ohne Gestattung und / oder Befreiung von einem Alterserfordernis nach dem Waffengesetz feste Körper mit der historischen Hocharmbrust verschießen lassen. Denn das Verschießen fester Körper mit einer Armbrust - somit auch mit einer historischen Hocharmbrust - ist nach dem Willen des Gesetzgebers als "Umgang mit einer Waffe" bzw. als "Umgang mit Waffen" im Sinne der §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1 WaffG zu werten, der nach § 2 Abs. 1 WaffG Personen unter 18 Jahren - also auch 12- und 13-jährigen Kindern - grundsätzlich auch dann untersagt ist, wenn sie die Armbrust unter der Aufsicht einer mindestens 18 Jahre alten Person betätigen, die die tatsächliche Sachherrschaft über die Armbrust in dem Sinne ausübt, dass sie als Aufsichtsperson bestimmt, was wie mit der Armbrust in der Hand des Kindes oder Jugendlichen geschieht.

Die gegenteilige Auffassung des Klägers basiert ganz wesentlich auf dem systematischen Argument, dass das - im umgangssprachlichen Sinn - "Schießen" mit der Armbrust nicht als eine der Arten des Umgangs mit einer Waffe oder Munition in § 1 Abs.3 WaffG aufgezählt wird. Daraus leitet der Kläger ab, das Schießen mit der Armbrust sei vom Waffengesetz nicht erfasst und unterliege deshalb auch keiner Altersgrenze. Verboten werde vom Waffengesetz nur - so der Kläger weiter - der Erwerb und der Besitz einer Armbrust, was dem Schießen noch nicht 18 Jahre alter Personen - seien sie Jugendliche, Kinder oder noch jünger als 12 Jahre - nicht entgegen stehe, wenn der Schütze von einer mindestens 18 Jahre alten Person beaufsichtigt werde, die damit den Besitz an der Armbrust behalte.

Die vorstehende Argumentation des Klägers kann nicht überzeugen. Im Ausgangspunkt ist zwar richtig, dass das Verschießen fester Körper mit der Armbrust nicht von der Alternative "schießen mit einer Waffe" in § 1 Abs.3 WaffG - in dem Arten des Umgangs mit einer Waffe oder Munition dem Oberbegriff "Umgang mit einer Waffe oder Munition" zugeordnet werden - erfasst wird. Das Rechtsbegriff "schießen" wird entsprechend § 1 Abs. 4 WaffG in Anlage 1 Abschn. 2 Nr. 7 in Gesetzesqualität - auch die Anlagen sind Teile des vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats beschlossenen und vom Bundespräsidenten verkündeten Waffengesetzes - verbindlich definiert. Die - im vorliegenden Zusammenhang alleine gedanklich in Betracht zu ziehende erste Alternative der Nr. 7 a.a.O. ("schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt") - erfasst aus doppeltem Grund das Verschießen fester Körper mit der Armbrust nicht. Zum einen ist die Armbrust nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.2.2 der Anlage 1 keine Schusswaffe, sondern nur ein den Schusswaffen gleich gestellter tragbarer Gegenstand. Zum anderen wird das Geschoss der Armbrust konstruktionsbedingt nicht durch einen Lauf im Sinne des Abschnitts 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.3.1 Teilsatz 2 der Anlage 1 verschossen. In Anbetracht der unmissverständlichen, eindeutigen und nach § 1 Abs. 4 WaffG für das Verständnis des § 1 Abs. 3 WaffG verbindlichen Definition des Rechtsbegriffs "schießen" in Anlage 1 Abschn. 2 Nr. 7 ist es ausgeschlossen, der Alternative "schießen mit einer Waffe" des § 1 Abs. 3 WaffG im Wege der erweiternden Interpretation auf das Verschießen fester Körper mit der Armbrust zu erstrecken. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Verschießen fester Körper mit der Armbrust überhaupt nicht als "Umgang mit einer Waffe" zu werten ist - was zur Folge hätte, dass selbst Kinder unter 12 Jahren mit der Armbrust, wenn auch nur unter Aufsicht, im umgangssprachlichen Sinne tatsächlich schießen dürften.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist das Verschießen fester Körper mit der Armbrust nämlich dennoch als "Umgang mit einer Waffe" im Sinne der §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1 WaffG einzuordnen. Das Waffengesetz erwähnt ausdrücklich das Verschießen fester Körper mit der Armbrust als eine Art des Umgangs mit einer Waffe, indem es bei der Definition der den Schusswaffen gleich gestellten Waffen in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.2.2 der Anlage 1 an die Nutzung von Armbrüsten zum Verschießen fester Körper als ein wesentliches Kriterium für die Gleichstellung der Armbrüste mit den Schusswaffen anknüpft. Damit drängt sich geradezu auf, dass das Verschießen von Geschossen mit der Armbrust nicht anders als das Verschießen von Geschossen mit den ihr gleich stehenden Schusswaffen nach dem Willen des Gesetzgebers als eine Art des Umgangs mit Waffen einzustufen ist. Dass diese Art des Umgangs mit Waffen im Sinne des Abschnitts 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.2.2 der Anlage 1 in der Aufzählung des Umgangs mit Waffen in § 1 Abs. 3 WaffG nicht enthalten ist, steht der vorstehenden Wertung nicht entgegen. Denn von einem abschließenden Charakter der Erläuterung des Begriffs "Umgang mit Waffen" in § 1 Abs. 3 WaffG ist nicht auszugehen. Vielmehr spricht die Summe der ersichtlichen Argumente eindeutig dafür, dass nach dem Gesetz das Verschießen von Geschossen eine der Arten des Umgangs mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 3 WaffG darstellt und dass diese Art des Umgangs mit Waffen nicht bewusst und gewollt in § 1 Abs. 3 WaffG unerwähnt geblieben ist.

Ein erstes Argument für die Einbeziehung des Schießens mit der Armbrust in die Bestimmungen über den Umgang mit Waffen findet sich in der Bundestagsdrucksache 14/7758 vom 7. Dezember 2001, mit der der von der Bundesregierung beschlossene "Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts" in den Bundestag eingebracht worden ist. In der Begründung zur Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6 in der damaligen Fassung, der wörtlich der heutigen Nr. 7 des Abschnitts 2 der Anlage 1 entspricht, heißt es:

"Der Begriff des Schießens war im bisherigen Waffengesetz nicht definiert. Die Definition macht deutlich, dass das Abschießen eines Geschosses nur eine mögliche Form des Schießens ist."

Der aus dieser Begründung erkennbare Wille der Entwurfsverfasser, den Begriff des Schießens in der Anlage 1 weit zu fassen, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch die Konkretisierung des Begriffs "Umgang mit Waffen" in § 1 Abs. 3 WaffG nicht notwendig alle Arten des Umgangs mit Waffen aufzählt, sondern durchaus Raum dafür lässt, den Begriff "Umgang mit Waffen" durch eine am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung zu erweitern.

Daran anschießend entspricht es dem Zweck des Gesetzes eher, das Verschießen von Geschossen mit der Armbrust in die Regelung des § 1 Abs. 3 WaffG einzubeziehen als sie daraus unter Hinweis auf die Definition des Rechtsbegriffs "schießen" in Anlage 1 Abschn. 2 Nr. 7 von der Wirkung des § 1 Abs. 3 WaffG auszuklammern. Dies ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Gefährlichkeit des Verschießens von Geschossen mit der Armbrust und des Wegfalls jeglicher Altersgrenze für das Schießen mit der Armbrust bei einschränkender Auslegung des § 1 Abs. 3 WaffG einerseits mit dem mit der Novellierung des Waffengesetzes verfolgten Interesse, mehr an öffentlicher Sicherheit zu schaffen.

Hätte der Kläger recht mit seiner Auffassung, dass das Schießen mit der Armbrust keinen Umgang mit einer Waffe darstellt, würde dies zu einer mit dem Ziel des Gesetzes nicht zu vereinbarenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen. Das Gesetz ist auf die öffentliche Sicherheit ausgerichtet. Der missbräuchliche Umgang mit Waffen sollte stärker eingeschränkt werden.

Vgl. BT-Drucksache 14/7758 - Entwurf der Bundesregierung vom 7. Dezember 2001 -, Einleitung A. Problem und Ziel; BT-Drucksache 14/8886 vom 24. April 2002 - Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses -, Einleitung A. Problem und Ziel.

Wesentlich für die Umsetzung dieser Zielsetzung sind die Altersgrenzen des Waffengesetzes, angefangen mit der Vorschrift des § 1 Abs. 2 WaffG; sie regelt den Grundsatz, dass regelmäßig nur Personen Umgang mit Waffen haben dürfen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, das Gesetz gestattet Ausnahmen. Das Schießen als eine der Arten des Umgangs mit Waffen ist nach § 12 Abs. 4 WaffG in den dort genannten Fällen nur den mindestens 18 Jahre alten Personen erlaubnis- und bedingungsfrei gestattet. Ausnahmen für jüngere Personen sieht das Gesetz bezüglich des Schießens nur vor für jugendliche Jäger (§§ 13 Abs. 7 und 8, 27 Abs. 5 WaffG) sowie für das Schießen auf Schießstätten durch Kinder und Jugendliche (§ 27 Abs. 3, 4 und 6 WaffG) und in § 3 WaffG.

Wäre das Verschießen von Geschossen mit der Armbrust kein Umgang mit einer Waffe, würde es nicht der Grundregel des § 2 Abs. 1 WaffG unterfallen mit der Folge, dass selbst Kinder unter 12 Jahren mit der Armbrust schießen dürften. Dieses Schießen dürfte - wovon auch der Kläger ausgeht - zwar immer nur unter der Aufsicht einer mindestens 18 Jahre alten Person erfolgen, weil sonst dem Kind unerlaubt Besitz an der Armbrust verschafft würde (s.o.). Ansonsten bestünden aber keine Möglichkeiten, das Schießen von Kindern mit der Armbrust behördlich zu reglementieren. Die Verantwortung wäre alleine dem Besitzer der Armbrust auferlegt.

Ein solches Ergebnis ist mit der Gefährlichkeit der Armbrust nicht zu vereinbaren. Armbrüste gehören zwar nicht zu den besonders gefährlichen Waffen. Ihr Erwerb und Besitz ist nach Unterabschnitt 3 erlaubnisfrei möglich. Sie sind aber nicht minder gefährlich als andere "Leichtwaffen" im Unterabschnitt 3, mit denen auch nach § 27 Abs. 3 WaffG unter den günstigen, weil verantwortbar sicheren Bedingungen auf einer Schießstätte nur mit Bewilligung nach Ermessen und unter Bedingungen geschossen werden darf. Dies war ersichtlich auf die Auffassung des Gesetzgebers, denn es ist kein anderer vernünftiger Grund denkbar, aus dem heraus er sonst die Armbrüste erstmals in den Regelungsbereich des Waffengesetzes hätte einbeziehen sollen.

Sonst hätte der Gesetzgeber sie nicht erstmals im neuen Waffengesetz unter den Waffenbegriff gefasst. Dabei ist die Entscheidung des Gesetzgebers auch nachvollziehbar. Die mit Armbrüsten verschossenen festen Gegenstände - dies sind Geschosse im Sinne des Abschnitts 1 Unterabschnitt 3 Ziffer 3.1 der Anlage 1 - erzielen Reichweiten und erreichen eine Durchschlagskraft, die der Wirkung von Geschossen, die aus "leichten" Schusswaffen verschossen werden, durchaus vergleichbar sind. Gemessen am Gefährdungspotenzial dieser Waffen ist es nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes deshalb eher geboten, sie stärker in den Regelungsbereich des Gesetzes einzubeziehen als sie über die gesetzliche Definition des Schießbegriffs wieder weitgehend aus dem Regelungsbereich des Gesetzes herauszunehmen.

Vgl. hierzu Herbert Lehmann/Rudolf Frieß/Friederike Lehle, Aktuelles Waffenrecht, Vorschriftensammlung mit Erläuterungen, Walhalle Fachverlag, § 27 Rdn. 10 und S. 87 Rdn. 116.

Das gefundene Ergebnis ist nicht etwa unbillig, weil damit die Möglichkeiten des Kinder- und Jugendlichenschießens in § 27 WaffG auf das Schießen mit der Armbrust nicht unmittelbar anzuwenden sind. Denn es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, insoweit eine Gleichbehandlung dadurch wieder herzustellen, dass die Waffenbehörden im Rahmen des § 3 Abs. 3 WaffG die Befreiungsmöglichkeiten des § 27 Abs. 3 und 4 WaffG bei Ausübung seines Ermessens entsprechend anwendet, wenn Kinder und Jugendliche auf einer zugelassenen Schießstätte mit der Armbrust schießen wollen.

Schließlich steht auch § 2 Abs. 2 WaffG dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Erwachsene dürfen mit der Armbrust erlaubnisfrei schießen. Dies folgt im Umkehrschluss daraus, dass das Gesetz keinen Erlaubnistatbestand für das Schießen mit der Armbrust enthält. Dass die Erlaubnisfreiheit sich nicht aus den Anlagen zum Waffengesetz ergibt, kann nur als eine Versehen des Gesetzgebers verstanden werden.

Mit dem Hilfsantrag ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zulässig.

Hat sich der Verwaltungsakt vorher - d. h. nach Klageerhebung, aber vor der gerichtlichen Entscheidung - durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Regelung gilt analog auch für Klagen auf Vornahme eines Verwaltungsakts (Verpflichtungsklagen) und für die Fälle des Eintritts der Erledigung von Klageerhebung.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 113 Rnrn. 95 und 99.

Fälle der Erledigung eines Verwaltungsaktes sind in § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannt. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine Erledigung des Verwaltungsaktes "durch Zeitablauf" ist etwa dann anzunehmen, wenn die Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts sinnlos geworden ist.

Vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 113 Rn. 102.

So liegt der Fall hier. Mit dem Ende des Schießens am 16. Oktober 2004, für das der Kläger die mit dem Bescheid des Beklagten vom 28. September 2004 abgelehnte Gestattung der Teilnahme von Mitgliedern im Alter von 12 und 13 Jahren am Schießen mit der historischen Hocharmbrust hatte, war eine auf den konkreten Veranstaltungstermin bezogene Gestattung sinnlos geworden; sie hat sich damit im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt.

Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die Zulässigkeit des Antrags notwendige Feststellungsinteresse, das dem Feststellungsinteresse in § 43 Abs. 1 VwGO entspricht,

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 113 Rn. 129; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 90,

ergibt sich - wie schon beim Hauptantrag - aus der Gefahr der wiederholten Verletzung eines als schutzwürdig anzuerkennenden Interesses in der Zukunft. An der Klärung der Frage, ob Mitglieder im Alter von 12 und 13 Jahren die Teilnahme am Schießen mit der historischen Hocharmbrust bei von ihm ausgerichteten Schießveranstaltungen hätte gestattet werden müssen, hat der Kläger, dem an der Teilnahme der Kinder am Schießen mit der historischen Hocharmbrust aus Gründen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Nachwuchsförderung und -rekrutierung gelegen ist, ein anzuerkennendes Vereinsinteresse, und da er solche Schießen in der Zukunft zu wiederholen beabsichtigt, besteht auch eine konkrete Wiederholungsgefahr.

Die Klage ist mit dem Hauptantrag jedoch unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. September 2004 war nicht rechtswidrig. Er erweist sich mit der auf § 3 Abs. 3 WaffG gestützten Hilfsbegründung als rechtmäßig.

Allerdings hat der Beklagte die Prüfung der Rechtsfrage, ob Mitgliedern im Alter von 12 und 13 Jahren die Teilnahme am Schießen mit der historischen Hocharmbrust bei vom Kläger ausgerichteten Schießveranstaltungen hätte gestattet werden müssen, zu Unrecht an § 27 WaffG ausgerichtet. Diese Vorschrift regelt nur das in Abschnitt 2 Nr. 7 der Anlage 1 definierte Schießen mit Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 1; das - im umgangssprachlichen Sinn - "Schießen" mit Armbrüsten - die nicht selbst Schußwaffen, sondern diesen nur gleichgestellt sind - wird deshalb von den Regelungen des § 27 WaffG - namentlich auch von den vom Beklagten im Bescheid vom 28. September 2004 herangezogenen Bestimmungen über Altersgrenzen und den Möglichkeiten der Befreiung von Alterserfordernissen in den Absätzen 3 und 4 des § 27 WaffG - nicht erfasst.

Die vorstehende Auslegung des § 27 WaffG folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Als Waffen werden in der Vorschrift ausschließlich Schusswaffen genannt; diese werden mehrfach ausdrücklich angesprochen, z.B. in den Absätzen 1, 2, 3 und 7, wohingegen die den Schusswaffen gleichgestellten tragbaren Gegenstände in § 27 WaffG an keiner Stelle genannt werden und auch nichts darauf hindeutet, dass sie von der Norm ebenfalls erfasst werden sollen. Die vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, dass der Begriff "Schießsport" in § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG dahingehend erweiternd ausgelegt werden könne, dass er Armbrüste als den Schusswaffen gleichgestellte Waffen einschließe, kann aus sprachlogischen Gründen nicht überzeugen. Der Satzzusammenhang in Satz 1 a.a.O., aus dem der Beklagtenvertreter den Begriff "Schießsport" isoliert herausgelöst hat, lautet: "dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient". Der Satzabschnitt enthält nicht vier, sondern nur drei Alternativen. Der am Anfang stehende Begriff "Schießsport" bildet nämlich mit den unmittelbar folgenden Worten " oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen" eine gedankliche Einheit; dies ergibt sich zwingend aus dem Bindeglied "insbesondere", das deutlich macht, das es hier um eine einheitliche Alternative, nämlich den Schießsport oder sonstige Schießübungen mit Schusswaffen geht; dieses Normverständnis wird dadurch bestätigt, dass auch die beiden folgenden Alternativen jeweils mit dem Begriff "Schusswaffe" enden. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Ausdehnung des Begriffs "Schießsport" auf Armbrüste.

Darin, dass das hier gefundene Ergebnis auch aus der gesetzessystematischen Zuordnung der Norm zwingend folgt, ist im Übrigen Lehmann, Frieß und Lehle zuzustimmen,

vgl. vgl. Lehmann/Frieß/Lehle a.a.O. § 27 Rdn. 10,

wie auch die Entstehungsgeschichte der Norm die Richtigkeit der Beschränkung ihrer Reichweite auf das Schießen mit Schusswaffen untermauert. In der Vorgängervorschrift des § 44 WaffG in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung wurde das Schießen mit Armbrüsten von den Bestimmungen für Schießstätten zweifelsfrei nicht erfasst.

Vgl. Lehmann/Frieß/Lehle a.a.O. S. 87 Rdn. 116; Steindorf, Kommentar zum Waffengesetz, 8. Auflage § 27 Rdn. 2.

Hätte der Gesetzgeber auch Anlagen, auf denen ausschließlich mit Armbrüsten geschossen wird, durch § 27 WaffG reglementieren wollen, hätte er dies zumindest in der Begründung zur Gesetzesnovelle auch zum Ausdruck gebracht. Zur Gesetzesbegründung heisst es in der Bundestagsdrucksache 14/7758 auf Seite 67 zu § 27:

"Sie entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 44 des Waffengesetzes."

Ausgehend von dieser Grundtatsache werden dann soweit ersichtlich vollständig die Neuerungen gegenüber der Altfassung angesprochen und damit transparent gemacht. Die Erweiterung der Norm auf Armbrüste wird jedoch nicht angesprochen. Dies kann nur den Schluss erlauben, dass im Gesetzgebungsverfahren eine Erstreckung der Vorschrift auf Armbrüste nicht gewollt war.

Anders Apel in Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz, § 27 Rdn. 7, wohl mit der Begründung, den Schusswaffen gleichgestellte Waffen seien wegen der Gleichstellung einzubeziehen.

Zutreffend hat der Beklagte schließlich - von seinem Standpunkt aus hilfsweise - die Erteilung der vom Kläger beantragten Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage der - objektiv - einzigen in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 3 WaffG abgelehnt. Zu Recht hat er angenommen, dass der Tatbestand für eine Ausnahmeentscheidung zugunsten des Beklagten nach Ermessen nicht erfüllt war, weil dem Schießen von 12 und 13 Jahre alten Kindern mit der Hocharmbrust öffentliche Interessen der Gefahrenabwehr entgegenstehen. Er hat die besondere Gefährlichkeit des Schießens mit der Hocharmbrust durch die zur Gerichtsakte gereichte DVD, auf der Schießvorgänge mit einer Hocharmbrust dokumentiert sind, anschaulich und nachvollziehbar dargelegt. Er hat darüberhinaus auch schriftsätzlich überzeugend dargelegt, dass sich das Schießen mit der Hocharmbrust in der Gefährlichkeit - im negativen Sinn - gravierend von dem vom Kläger als vergleichbar angesehenen "Kinderkönigsschießen" mit dem auf einer Lafette fest eingespannten Luftgewehr unterscheidet. Er hat insbesondere auf das Gewicht der Hocharmbrust, auf die ganz erheblichen beim Schuss freiwerdenden Kräfte (Verletzungsgefahr durch das Geschoss, Rückschlag) und auf die Erschwernis, dass in steilem Winkel nach oben geschossen werden muss, ohne dass der (Kinder-)Schütze durch eine Lafette oder eine vergleichbare Hilfseinrichtung entlastet wird, hingewiesen. Dem ist der Kläger nicht mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund drängt sich für das Gericht geradezu auf, dass der Argumentation des Beklagten zu folgen ist. Hocharmbrüste gehören nicht zum Schießen in die Hand von Kinder im Alter von 12 und 13 Jahre. Die gegenteilige Auffassung des Klägers ist mit dem Schutzzweck des Waffengesetzes rundherum nicht zu vereinbaren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.