hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2006
durch die Richterin X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin fordert Rückerstattung des Reisepreises und Schmerzensgeld.
Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann für die Zeit vom 01.10.2005 bis 08.10.2005 eine Reise nach Antalya/Belek. Die Unterbringung erfolgte im Hotel "X", der Reisepreis betrug 1.356,00 €. Am 03.10.2005 rutschte die Klägerin gegen 10:10 Uhr im Bereich des Haupteingangs des Hotels auf einer Pfütze aus. Sie erlitt eine Prellung des linken Knies und eine Distorsion des rechten Sprunggelenks. Während des restlichen Urlaubs war die Klägerin auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.11.2005 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.856,00 € an die Klägerin zu zahlen.
Die Klägerin behauptet, im Eingang des Hotels sei es permanent nass gewesen. Durch die Deckenleuchte über der Eingangstür sei Wasser getropft, wobei es sich vermutlich um Schwitzwasser aus der Klimaanlage handele. Ein Schild, das auf die Nässe auf dem Boden hingewiesen hätte, sei erst nach ihrem Unfall im Eingangsbereich aufgestellt worden. Die Klägerin verlangt Rückerstattung des gesamten Reisepreises von 1.356,00 € sowie Erstattung von 29,14 €, die sie für eine schriftliche ärztliche Stellungnahme aufgewandt habe. Weiter verlangt sie Schmerzensgeld und Ersatz der nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Höhe von 1.385,14 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.356,00 € seit dem 17.11.2005 zu zahlen. die Beklagte zu verurteilen, an sie Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 1.500,00 € liegen sollte, zzgl. Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2005 zu zahlen. die Beklagte zu verurteilen, an sie weiteren Schadensersatz in Höhe von 187,63 € zzgl. Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.356,00 € seit Rechtshängigkeit (13.02.2006) zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Hoteleingang sei am 03.10.2005 aufgrund von Regenfällen nass gewesen. Der Boden sei vom Reinigungspersonal gewischt worden. Es seien bereits um 4:00 Uhr morgens zwei Warnschilder aufgestellt worden, die auf eine Rutschgefahr hinwiesen. Der Boden vor einer zweiten Tür, die im Eingangsbereich hätte benutzt werden können, sei trocken gewesen. Die Klägerin habe sich an Mitarbeitern des Hotels vorbei zur Tür gedrängelt. Ein Recht zur Minderung des Reisepreises bestehe nicht, weil die den Mangel nicht gegenüber der örtlichen Reiseleitung angezeigt habe und sich im Übrigen das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe. Im Übrigen treffe sie, die Beklagte, kein Verschulden. Das Hotel "X" sei regelmäßig ein- bis zweimal im Jahr von Mitarbeitern kontrolliert worden, wobei insbesondere auf Sicherheitsmängel geachtet worden sei.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung des Reisepreises in Höhe von 1.356,00 € zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 651d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB, wonach der Reisende den Reisepreis mindern kann, wenn die Reise mangelhaft ist. Diese Vorschrift ist nicht auf Fälle anzuwenden, in denen ein Reisender auf Grund eines - von ihm behaupteten - Reisemangels verunfallt. Derartige Fälle richten sich vielmehr nach § 651f BGB (LG Frankfurt NJW-RR 2002, 271).
Ein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises steht der Klägerin jedoch aus § 651f BGB nicht zu. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass ein Mangel der Reise nicht vorliegt. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Mängelgewährleistung für den Erfolg der Reise, soweit dieser von seinen Leistungen abhängt (BGH NJW 1995, 2629). Wird dagegen die Reise durch Störungen beeinträchtigt, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzuordnen sind, so haftet der Reiseveranstalter hierfür nicht (Führich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005, Rn. 220; Bamberger/Roth, Januar 2005, § 651f Rn. 8). Vorliegend kann dahinstehen, ob die Aussagen der Zeugen C und G zutreffen, wonach an der nassen Stelle im Eingangsbereich schon vor dem Sturz der Klägerin Warnschilder aufgestellt waren. Denn jedenfalls hat die Aussage des Zeugen L den klägerischen Vortrag nicht bestätigt. Der Zeuge L hat ausgesagt, dass der gesamte Boden im Eingangsbereich weiträumig gewischt worden sei. Man habe auf dem Boden Schaumblasen gesehen. Der gesamte Eingangsbereich sei gewischt worden, also auf einer Fläche von 15 bis 17 Quadratmetern. Neben der Stelle, an der die Klägerin gestürzt sei, habe eine Reinigungskraft mit einem Eimer und einem Wischmob gestanden. Der Sturz der Klägerin sei durch diese Reinigungsarbeiten verursacht worden und habe nichts damit zu tun gehabt, dass Wasser aus der Decke getropft sei. Die Klägerin habe sich beim Gehen in Richtung der Rezeption umgesehen und sei dabei ausgerutscht. Damit hat der Zeuge den Vortrag der Klägerin nicht bestätigt, wonach sie deshalb gestürzt sei, weil Wasser aus der Klimaanlage auf den Boden im Eingangsbereich getropft sei. Nur wenn dieser Vortrag bewiesen worden wäre, hätte davon ausgegangen werden können, dass die Klägerin aufgrund eines Mangels der Reise den restlichen Urlaub nicht mehr wie geplant genießen konnte. Nach dem vom Zeugen L glaubhaft geschilderten Sachverhalt scheidet aber eine Haftung der Beklagten aus. Denn die Reinigung des Hotelbodens im Eingangsbereich ist ein Umstand, mit dem Reisende zu rechnen haben. Weil es nach der Schilderung des Zeugen L offenkundig war, dass solche Reinigungsarbeiten gerade durchgeführt wurden, hätte es der Klägerin oblegen, den Boden entsprechend vorsichtig zu betreten. Die Reinigungskraft war noch vor Ort und trug einen Eimer und einen Wischmob mit sich, es war eine unübersehbare Fläche von 15 bis 17 Quadratmetern gewischt worden, und nach Angaben des Zeugen L waren sogar Schaumbläschen zu sehen. Auch die Zeugin G hat bekundet, dass die Nässe auf dem Boden sehr gut zu erkennen gewesen sei; es habe sich um einen hellbraunen Marmorfußboden gehandelt. Stürzt ein Reisender auf einem Boden, der derart offensichtlich gerade gereinigt wird, so verwirklicht sich hiermit ein allgemeines Lebensrisiko, das nicht in den unmittelbaren Pflichtenkreis des Reiseveranstalters fällt. Da ein Reisemangel nicht vorliegt, scheidet eine Haftung der Beklagten aus § 651f BGB aus.
Die Rechtsprechung hat in vergleichbaren Fällen, in denen ein Reisender auf einem Bodenbelag ausgerutscht ist, der wegen Reinigungsarbeiten nass war, das Vorliegen eines Mangels und eine Einstandspflicht des Reiseveranstalters abgelehnt (LG Frankfurt RRa 2000, 14; OLG Frankfurt RRa 2002, 1; OLGR Frankfurt 2001, 141; LG Hamburg RRa 1996, 181; AG München RRa 1998, 215; OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 188).
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 651f i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB zu. Denn nach den vorstehenden Ausführungen fehlt es bereits an einem Mangel der Reise, der Voraussetzung für weitergehende Schadensersatzansprüche - auch auf Ersatz des immateriellen Schadens - ist.
Schließlich ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Ein eigenes Verschulden der Beklagten ist im Hinblick auf den Vorfall nicht ersichtlich. Eine Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Gefahrenlagen, die durch Reinigungsarbeiten geschaffen werden, trifft allein den Hotelbetreiber und nicht den Reiseveranstalter (AG München RRa 1998, 215). Der Reiseveranstalter ist lediglich verpflichtet, von einem erfahrenen, sachkundigen und gewissenhaften Reiseleiter an Ort und Stelle Kontrollen durchführen zu lassen, damit die Unterkunft auf Sicherheitsrisiken hin überprüft wird, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren (OLG Frankfurt RRa 2001, 243). Die Reinigungspraxis in dem konkreten Fall ist vom Reiseveranstalter nicht überprüfbar. Darüber hinaus hat die Klägerin den Vortrag der Beklagen auch nicht bestritten, wonach diese die Anlage "X" regelmäßig auf Sicherheitsmängel überprüft hat.
Ein Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 831 BGB. Das örtliche Hotel ist nach der Rechtsprechung nicht Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters im Sinne dieser Vorschrift (BGHZ 103, 298; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59, 62).
Da ein Hauptanspruch nicht gegeben ist, steht der Klägerin auch kein Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 2.885,14 EUR.