LG Arnsberg, Urteil vom 07.03.2007 - 2 Kls 242 Js 557/06 (56/06 b)
Fundstelle
openJur 2011, 49146
  • Rkr:

Zur Eignung eines Ferienhauses als Objekt für eine schwere Brandstiftung

Tenor

Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg hat in den Sitzungen vom 06.02.2007, 07.02.2007, 09.02.2007, 27.02.2007 und 07.03.2007, an den teilgenommen haben:

am 07.03.2007 für R e c h t erkannt:

Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer Brandstiftung und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 5, 306 a Abs.1

Nr. 1, 306 b Abs. 2 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1, 53 StGB.

Gründe

I.

Der 40 Jahre alte Angeklagte ist in C3 geboren. Er ist ca. 1,85 m groß, 100 kg schwer und kräftig gebaut.

Der Angeklagte ist in Bad X3, Ortsteil Z1, auf dem Hof seiner Eltern aufgewachsen. Er hat einen etwa 10 Jahre jüngeren Bruder, den Zeugen T2, und zwei Schwestern. Seine Eltern bewirtschafteten einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Der Angeklagte besuchte die Grundschule in Z1 bis zur vierten Klasse. Danach wechselte er zur Hauptschule nach G, die er bis zur neunten Klasse besuchte. Zu diesem Zeitpunkt wurde das zehnte Schuljahr zur Pflicht. Danach besuchte er die Berufsschule in C3, die er mit dem Realschulabschluss abschloss. Es folgte eine 2-jährige Ausbildung als Landwirt mit Gesellenbrief. Das erste Lehrjahr absolvierte der Angeklagte auf dem elterlichen Hof in Z1, das zweite Lehrjahr als Fremdjahr in Elsen. Während der Lehrzeit eignete sich der Angeklagte Kenntnisse über die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes an. Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete er ein Jahr auf dem elterlichen Betrieb in Z1. Danach besuchte er für ein Jahr die Landwirtschaftsschule in M mit erfolgreichem Abschluss. Im Anschluss daran arbeitete er auf dem Hof seiner Eltern zusammen mit dem Vater und der Mutter. In dieser Zeit war der Angeklagte immer wieder als Aushilfe bei dem BHD tätig. In Krankheitsfällen half er auch in anderen landwirtschaftlichen Betrieben.

Anfang der 90-iger Jahre übernahm der Angeklagte als Pächter den elterlichen Betrieb mit einer großen Milchviehherde. Die an die Eltern zu zahlende Pacht betrug 1.000,00 DM.

Zu dem Betrieb gehören 25 ha Land sowie Wohnhaus und Stallungen. Dazu sind 2 weitere Stallungen abgepachtet. Weiterhin wurden etwa 90 ha Land dazu gepachtet. Es wurden ca. 100 Milchkühe mit der kompletten Nachzucht gehalten. Auf dem Hof des Angeklagten waren insgesamt 5 Traktoren vorhanden, darunter 2 vom Typ Ford.

Am 11.07.2006 verstarb der Vater des Angeklagten. Seitdem ist die Mutter des Angeklagten alleinige Eigentümerin des Hofes. Bereits zuvor war der Angeklagte durch ein Hoffolgezeugnis zum Hoferben berufen. Diese Einsetzung ist jedoch Anfang 2007 von der Mutter des Angeklagten widerrufen worden.

Nach der Inhaftierung des Angeklagten im August 2006 wurde die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Milchviehherde veräußert und der landwirtschaftliche Betrieb als solcher eingestellt.

Der Angeklagte ist Eigentümer eines Ferienhauses in Z1 das ca. 1 km vom Hof der Eltern entfernt ist. Dort wohnte der Angeklagte zusammen mit dem Zeugen y4, der seit ca. 11 Jahren als Erntehelfer regelmäßig auf dem Hof tätig ist.

Die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten sind geordnet. Der Betriebsvermögensvergleich zum Betriebsjahr 30.06.2002 ergab einen Gewinn von 51.855,93 €, zum 30.06.2003 ergab sich ein Gewinn von 132.572,10 € und zum 30.06.2004 ergab sich ein Gewinn von 81.815,85 €. Auch in den Jahren 2005 und 2006 befand sich der Angeklagte nicht in finanziellen Schwierigkeiten und erzielte in diesen Jahren einen Gewinn von über 50.000,00 €.

Gleichwohl erging am 30.04.2004 in der Zwangsvollstreckungssache der M eG gegen den Angeklagten eine Haftanordnung wegen eines Anspruchs aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 08.12.2003, weil der Angeklagte in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war und sich auch nicht ausreichend entschuldigt hatte.

In der Zwangsvollstreckungssache des H2 gegen den Angeklagten erging am 08.05.2006 wegen einer Forderung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Paderborn vom 26.08.2005 eine Haftanordnung (§ 901 ZPO), um die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO zu erzwingen, weil der Angeklagte unentschuldigt zu dem Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung unentschuldigt nicht erschienen war.

Beide Haftanordnungen wurden jedoch nicht vollzogen.

Auf dem von dem Angeklagten bewirtschafteten Hof kam es in den vergangenen Jahrzehnten wiederholt zu Bränden. Bereits Ende der 60-iger Jahre gab es einen großen Brandschaden, der von der Provinzial reguliert wurde. Im Jahr 1996 gab es einen weiteren Brandschaden in einer Größenordnung von 500.000,00 DM, der von der LVM reguliert wurde. Nach Beendigung des Versicherungsvertrages mit der LVM wurden die Gebäude im Jahre 2000 aufgrund des damals noch bestehenden Annahmezwanges der Provinzial Versicherung als öffentlich rechtlicher Versicherungsanstalt bei der Provinzial Versicherung versichert. Kurze Zeit später kam es zu einem Brand, der von der Provinzial Versicherung AG hinsichtlich des Gebäudeschadens mit 289.900,00 DM und bezüglich des Inventars mit 74.000,00 DM sowie bezüglich einer Milchertragsausfallversicherung (nach Führung eines Rechtsstreits) mit 31.500,00 € reguliert wurde. Seitens der Provinzial Versicherung wurden alle Versicherungsverträge mit Ausnahme der Feuerversicherung gekündigt. Im Jahr 2003 regulierte einerseits die Allianz und andererseits die Provinzial im Rahmen einer Doppelversicherung einen erheblichen Brandschaden, der sich im Oktober 2002 an einem Stallgebäude ereignet hatte; die Schadenssumme betrug ca. 100.000 €. Ende 2004 kam es zu dem Brand eines Weideschuppens, der bei der Concordia-Versicherung versichert war. Diesbezüglich ist ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover anhängig.

Die Provinzial-Versicherung hat gegen den Angeklagten in dem Verfahren ......, LG Arnsberg, einen Arrestbeschluss in Höhe von 85.555,98 € in das Vermögen des Angeklagten erwirkt. Aufgrund dieses Arrestbeschlusses sind Forderungen des Angeklagten gegen Banken sowie aus dem Nachlass des verstorbenen Vaters gepfändet worden. Darüber hinaus ist die Eintragung einer zweitrangigen Sicherungsgrundschuld an dem dem Angeklagten gehörenden Ferienhaus in Z1 erfolgt.

Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Paderborn vom 02.08.2006, Az.: 26 Gs ......#/......, befindet sich der Angeklagte seit dem 08.08.2006 in Untersuchungshaft in der JVA C4.

II.

Im Jahr 1996 erwarben die Eheleute y2, die Zeugin y2 und ihr Ehemann y2, das im Grundbuch von Z2, Amtsgericht N, Blatt ..., eingetragene Grundstück, Hof- und Gebäudefläche, Z1 in N, 301 qm groß. Sie zahlten einen Kaufpreis von 140.000,00 DM und versicherten das Gebäude bei der Provinzial Versicherung, und zwar schlossen sie eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert (Neuwertfaktor 13,500) und eine Hausrat-Plus-Versicherung ab.

Auf dem Grundstück befand sich ein im Jahr 1972 errichtetes Ferienhaus, das in einem weiträumigen Feriengebiet liegt, welches sich beiderseits der Landstraße L 686 zwischen Hellefeld und Freienohl erstreckt. Das ausschließlich zu Wohnzwecken dienende Gebäude wurde auch als "Nur-Dach-Haus" bezeichnet. Es beinhaltete ein Erd- und Obergeschoss mit einer Nutzfläche von 73 qm; die bebaute Fläche betrug ca. 66 qm. An der Vorder- und Rückseite befand sich jeweils ein Zugang, an der Vorderseite in Form einer Terrassentür und zur Waldseite eine herkömmliche Haustür.

Im Erdgeschoss gelangte man nach Betreten der zur Waldseite gelegenen herkömmlichen Haustür zunächst in einen kleinen dielenartigen Vorflur, in dem sich auch die in das Obergeschoss führende Treppe sowie ein WC mit Dusche befanden. An diesen Flur schloss sich dann ein sehr geräumiges Wohnzimmer an. Vom Wohnzimmer abgetrennt, gelegen zur Waldseite, war eine Kochnische eingebaut, die durch diverse Einbaumöbel der Optik wegen getrennt worden war. Zur Straßenseite befanden sich ein großes Fenster und eine Terrassentür, die in den zur Straße gelegenen Garten führte.

Über die im Vorflur gelegene und bereits erwähnte Treppe konnte man das Obergeschoss erreichen. Hier befanden sich 2 Schlafräume.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Einteilung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf den "Grundriss EG", "Grundriss OG" und "Schnitt" aus den Bauunterlagen, Anlage Nr. 2 zum Protokoll vom 27.02.2006 Bezug genommen.

Eine Beheizung des Wohngebäudes erfolgte mittels Nachspeichergeräten. Standorte waren das Wohnzimmer und der Vorflur.

Die zum Wald gelegene Haustür des Hauses war mit 2 Schlössern, einem normalen BKS-Schloss (oben) sowie einem zusätzlichen Sicherheitsschloss gesichert. Die Terrassentür verfügte ebenfalls über dieses Sicherheitsschloss. Beide Türen konnten mit demselben Schlüssel benutzt werden. Die Schlüssel der Schließanlage (Sicherheitsschlösser) waren zertifiziert. Ohne Zustimmung und Vorlage des im Besitz des Eigentümers befindlichen Zertifikats konnten daher keine Schlüssel nachgemacht werden.

Das Wohngebäude war nahezu ausschließlich aus Holzbauteilen (vorzugsweise Fichte) errichtet worden. Ausnahmen bildeten die Dacheindeckung (Eternitschiefer) und die Dämmung (Glaswolle).

Das Wohngebäude konnte mit einem PKW einerseits über die Straße "Zur Bergeshöhe" sowie andererseits rückwärtig zum Wald über einen ausreichend festen Wirtschaftsweg erreicht werden. Hier stand auch ein zu dem Anwesen gehöriger Stellplatz zur Verfügung. Hinzu kam noch ein separates Gartenhaus, das die Eheleute y2 im Laufe der Jahre errichtet hatten. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder, Bögen 1 bis 11, Anlage zum Protokoll vom 08.02.2007, Bezug genommen.

Auf dem Grundstück befanden sich um das Haus selbst herum zahlreiche Bäume. Die Grundstücksfront grenzt an die Fahrbahn der Straße "Zur Bergeshöhe 22" und ist durch einen ca. 80 cm hohen Jägerzaun aus Holz abgegrenzt. Die Rückseite des Grundstücks ist mit einem ca. 80 cm hohen Maschendrahtzaun mit einem Metalltor umfriedet und an einem Waldrand mit ca. 10 Meter hohem Fichtenbestand gelegen. Rechtsseitig des Grundstücks - von der Straße aus betrachtet - befindet sich das Grundstück der Zeugin L4, Zur Bergeshöhe 20. Die Grundstücke sind durch eine ca. 2 Meter hohe Pergola, sowie einen ca. 80 cm hohen Maschendrahtzaun im vorderen Bereich und einen Carport im hinteren Bereich voneinander getrennt. Linksseitig befindet sich das Grundstück der Frau B, Zur Bergeshöhe 24.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Grundstücks, des darauf errichteten Gebäudes und des Umfelds der Örtlichkeit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder, Bögen 1 bis 11, Anlage zum Protokoll vom 08.02.2007, Bezug genommen.

Etwa im Jahr 2004 entschlossen sich die Eheleute y2, das Haus zu verkaufen. Hintergrund war, dass der 71 Jahre alte Ehemann der Zeugin y2 krank und pflegebedürftig ist und deswegen aus gesundheitlichen Gründen die ständigen Fahrten von Rheda-Wiedenbrück zu dem Haus nach Frenkhausen und ein dortiger Aufenthalt immer beschwerlicher wurden. Die Eheleute y2 beauftragten deshalb den Zeugen C3, der in Brilon als Makler tätig ist, mit dem Verkauf des Ferienhauses. Die Eheleute y2 stellten sich dabei einen Kaufpreis von 90.000,00 € vor. Über einen längeren Zeitraum fand sich für diesen Preis jedoch kein Käufer. Erst im Dezember 2005 wurde ein notarieller Kaufvertrag mit einem Käufer zum Kaufpreis von 65.000,00 € geschlossen. Der Käufer war jedoch nicht zahlungsfähig, so dass der notarielle Kaufvertrag nicht vollzogen wurde, die Eheleute y2 weiterhin Eigentümer blieben und das Ferienhaus unverändert weiter nutzten.

Etwa Mitte 2005 kam es zu einem Kontakt des Angeklagten mit dem Büro des Zeugen C3, und zwar zu dem ebenfalls dort tätigen Makler C5. Der Angeklagte gab gegenüber dem Makler C5 an, eine Kapitalanlage zu suchen. In diesem Zusammenhang stellte der Makler C5 dem Angeklagten ein 6-Familien-Haus in Brilon vor. Das im Außenbereich von Brilon-Wald gelegene Haus aus dem Jahr 1920 sollte etwa 300.000,00 € kosten. Das Gebäude bestand zu erheblichen Teilen aus Holz und war vermietet. Der Angeklagte äußerte den Wunsch, das Haus nur dann erwerben zu wollen, wenn alle 6 Mietparteien vorher ausgezogen seien. Dieses Anliegen wurde von dem Gebäudeeigentümer, einem Herrn C9, jedoch abgelehnt. Der Makler C5 empfand das Anliegen des Angeklagten als außerordentlich ungewöhnlich und untypisch, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Kapitalanlage.

Der Zeuge C3 führte mit einer Vielzahl von Interessenten eine Besichtigung des Ferienhauses der Eheleute y2 in Frenkhausen durch, ohne dass letztendlich ein Eigentumswechsel erfolgte. Die Eheleute y2 wollten ihr Ferienhaus nach dem gescheiterten Kaufvertrag im Dezember 2005 jedoch im Frühjahr 2006 endgültig verkaufen. Aus diesem Grund waren sie auch bereits, ihre ursprüngliche Kaufpreisvorstellung von 90.000,00 € deutlich nach unten zu reduzieren.

Anfang 2006 beauftragten die Eheleute zusätzlich die Landesbausparkasse (LBS) in Brilon mit der Vermarktung ihres Ferienhauses in N-Frenkhausen Die dort beschäftigten Immobilienberater, der Zeuge I und Herr P, erstellten ein Exposé und präsentierten das Ferienhaus im Internet. Seitens der Eheleute y2 erhielten sie einen kompletten Schlüsselbund für das Ferienhaus. Der Schlüssel für das Ferienhaus wurde im Schlüsselkasten im Büro der LBS in Brilon aufbewahrt. Der Schlüssel zu diesem Schlüsselkasten befand sich stets an dem persönlichen Schlüsselbund des Zeugen I. Während der gesamten Zeit nach dem Vermarktungsauftrag wurde der Schlüssel jedoch nie benutzt, da sich bei der LBS kein Interessent für das Ferienhaus fand.

Anfang Mai 2006 kam es dann zu einem Kontakt zwischen dem Zeugen C3 und dem Angeklagten, wobei die Kammer nicht feststellen kann, ob die Initiative von dem Angeklagten oder dem Zeugen C3 ausging. Jedenfalls kam es zu einem Telefonat zwischen dem Zeugen C3 und dem Angeklagten. Dabei ging es um das zum Verkauf angebotene Ferienhaus der Eheleute y2 in N-Frenkhausen. Der Zeuge C3 und der Angeklagte vereinbarten einen Besichtigungstermin. Beide trafen sich an einer DEA-Tankstelle in Brilon und fuhren dann mit dem PKW des Angeklagten zu dem Ferienhaus der Eheleute y2 in N-Frenkhausen, Zur Bergeshöhe 22.

Das Ferienhaus wurde von außen und innen besichtigt, wobei der Zeuge C3 sich zwecks Zutritts der ihm von den Eheleuten X überlassenen Schlüssel bediente. Die Besichtigung des Ferienhauses im Innern erstreckte sich auf beide Geschosse. In die Besichtigung einbezogen wurde auch das äußere Umfeld des Hauses, nämlich der Garten, die angrenzenden Wege sowie das angrenzende Waldgebiet, das den Angeklagten sehr stark interessierte. Der Zeuge C3 empfand das als ungewöhnlich. Er dachte sich aber nichts dabei. Vielmehr fragte er sich, ob der Angeklagte den angrenzenden Wald oder das Haus kaufen wolle.

Auf der Rückfahrt von N-Frenkhausen nach Brilon äußerte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen C3 bereits sein Interesse, das Ferienhaus zu kaufen. Der Angeklagte war ohne weitere Verhandlung über den Kaufpreis bereit, das Ferienhaus für einen Kaufpreis von 65.000,00 € zu kaufen. Der Zeuge C3 bot dem Angeklagten an, ihm bei der Vermietung des Ferienhauses behilflich zu sein. Der Zeuge C3 hatte, weil er auch den Abschluss von Mietverträgen vermittelt, einen potentiellen konkreten Mietinteressenten aus Arnsberg, der an einer dauerhaften Anmietung interessiert war, die monatlich etwa 400 bis 500 € Mieterträge erbracht hätte. Darüber hinaus hätte der Zeuge C3, der etwa 800 Wohnungen verwaltet, auch kurzfristige Mieter wie Urlaubsgäste aus Holland für 60 bis 80 € täglich vermitteln können. Der Angeklagte nahm das Angebot des Zeugen C3 jedoch nicht an; er zeigte gegenüber dem Zeugen C3 keinerlei Interesse an dessen Vermietungsangeboten. Dies machte aus Sicht des Zeugen C3 wenig Sinn, zumal der Angeklagte keinerlei Hinweise darauf gab, wie er das Ferienhaus selbst zu nutzen beabsichtigte, das er nach seinen Angaben als Kapitalanlage erwerben wollte.

Zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen C3 wurde weiter besprochen, dass der Angeklagte das komplette Inventar des Ferienhauses zu einem Kaufpreis von 5.000,00 € übernahm. Dieser Betrag entsprach nach Auffassung des Zeugen C3 dem Wert des Inventars.

Einige Tage nach dem Besichtigungstermin bestätigte der Angeklagte dem Zeugen C3 telefonisch, dass er den Kaufvertrag, wie mit dem Zeugen C3 besprochen, abschließen wolle. Daraufhin nahm der Zeuge C3 am 09.05.2006 Kontakt zu dem Notariat Dr. Laws in Brilon auf und übermittelte dem Notariat Namen und persönliche Daten (Anschrift, Geburtsdatum) der Vertragsparteien zwecks Vorbereitung eines notariellen Kaufvertrages. Von dem Notar Dr. Laws in Brilon wurde sodann ein Vertragsentwurf gefertigt, der dem Angeklagten durch den Zeugen C2 am 11.05.2006 per Fax übermittelt wurde. Als Termin für die Beurkundung wurde der 18.05.2006 abgestimmt.

Nach den Gesprächen mit dem Angeklagten ging der Zeuge C3 davon aus, dass ausreichende Mittel für die Zahlung des Kaufpreises vorhanden waren. Es wurde jedenfalls nicht über eine Fremdfinanzierung gesprochen; auch waren für den Zeugen C3 keinerlei Unsicherheiten, Anhaltspunkte für finanzielle Schwierigkeiten beim Angeklagten oder ähnliches erkennbar. Allerdings wusste der Zeuge C2 nicht, dass in der Vergangenheit eine Haftanordnung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gegen den Angeklagten ergangen war.

Zu einem persönlichen Kontakt zwischen den Verkäufern, der Zeugin y2 und deren Ehemann, einerseits und dem Angeklagten andererseits kam es bis dahin nicht. Sämtliche Absprachen, insbesondere die Vereinbarung des Kaufpreises, wurde durch den Zeugen C3 besprochen, der seinerseits die dafür erforderliche Zustimmung der Eheleute y2 einholte.

Am 18.05.2006 wurde vor dem Notar Dr. M2 in Brilon ein notarieller Kaufvertrag über das Eigentum des bereits näher bezeichneten Grundstücks geschlossen. Zu diesem Termin waren beide Eheleute y2 als Verkäufer und der Angeklagte als Käufer erschienen. In dem notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Eheleute y2 den näher bezeichneten Grundbesitz mit dem aufstehenden Gebäude dem Angeklagten zu Eigentum verkaufen und übertragen. Mitverkauft wurde die im Ferienhaus bereits vorhandene Couchgarnitur zuzüglich zweier passender Sessel, die die Eheleute y2 auf eigene Kosten zur Vervollständigung noch in das Ferienhaus bringen wollten. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 65.000,00 € vereinbart; davon entfielen 5.000,00 € auf das mitverkaufte Inventar. In dem Vertrag heißt es weiter: "Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar zum 01.07.2006, nicht jedoch vor Eintritt der nachstehenden Zahlungsvoraussetzungen und zu zahlen auf das Konto des Verkäufers", das nachfolgend angegeben wurde. Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises sollten die Eintragung der beantragten Eigentumsvormerkung an erster Rangstelle und die Vorlage der zur Umschreibung erforderlichen Genehmigung sein. Weiter heißt es: "Über den Eintritt der Voraussetzungen zur Kaufpreisfälligkeit wird der Notar die Beteiligten schriftlich informieren. Die Beteiligten verzichten ausdrücklich auf Übersendung der Fälligkeitsmitteilung durch Einschreiben. Der Käufer hat den Kaufpreis innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang der Fälligkeitsmitteilung des Notars zu zahlen".

Unter "IV. Eigentumsvormerkung, Auflassung und Grundbuchanträge" wurde die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruch des Käufers bewilligt und beantragt. Ferner wurde Einigung über den Eigentumsübergang erzielt.

Einen Tag nach Abschluss des notariellen Vertrages, also am 19.05.2006, suchte der Angeklagte den Zeugen C3 in Brilon auf. Der Angeklagte wollte sich von dem Zeugen C3 den kompletten Schlüsselbund für das Ferienhaus ausleihen. Der Angeklagte gab gegenüber dem Zeugen C3 an, er wolle die Schlüssel zwecks Besichtigung mit einem Versicherungsmitarbeiter benutzen und sie baldmöglichst zurückbringen. Der Zeuge C3 ließ sich die Überlassung des Schlüsselbundes, die ohne Wissen der Eheleute y2 erfolgte, schriftlich bestätigen. Tatsächlich ließ der Angeklagte jedoch den BKS-Schlüssel nachmachen und warf den ihm überlassenen Schlüsselbund anschließend mit Ausnahme des Schlüssels für das Sicherheitsschloss in den Briefkasten des Büros des Zeugen C3, wo der Schlüsselbund (mit Ausnahme des Schlüssels für das Sicherheitsschloss) am 20.05.2006 vorgefunden wurde. Dem Zeugen C3 fiel sogleich auf, dass der für ihn markante Sicherheitsschlüssel an dem Schlüsselbund, bestehend aus einem Ring und einem Schlüsselbundetui, fehlte. Er vermerkte dies sogleich in seinen Unterlagen. Gleichzeitig versuchte er, telefonisch Kontakt zu dem Angeklagten aufzunehmen und ihn zur Rückgabe des Sicherheitsschlüssels aufzufordern. Diese Kontaktversuche blieben jedoch erfolglos. Einige Tage später, nämlich am 23.05.2006, wurde der Angeklagte dann noch schriftlich - per Fax - aufgefordert, den fehlenden Schlüssel zurückzugeben. Eine Woche später erfolgte eine weitere, per Fax übermittelte schriftliche Aufforderung zur Rückgabe des noch nicht zurückgegebenen Schlüssels an den Angeklagten. Letztlich erhielt der Zeuge C3 den Schlüssel nicht zurück.

In der Provinzial-Geschäftsstelle Spindeldreher in Meschede ging am 19.05.2006 die telefonische Nachricht bei einer Angestellten über den vertraglich vereinbarten Verkauf des Ferienhauses in Frenkhausen ein. Der dort beschäftigte Zeuge Q3 nahm daraufhin Kontakt zu dem Angeklagten auf, um die bestehenden Versicherungsverträge fortzuführen. Der Zeuge Q3 vereinbarte mit dem Angeklagten einen Termin vor Ort für Dienstag, den 23.05.2006, 10.00 Uhr. Nach einiger Verspätung trafen sich der Zeuge Q3 und der Angeklagte vereinbarungsgemäß dann an dem Ferienhaus in N-Frenkhausen. Da der Angeklagte sowohl über den nachgemachten BKS-Schlüssel als auch über den Sicherheitsschlüssel verfügte, wurde das Ferienhaus nicht nur von außen, sondern auch von innen besichtigt; allerdings besaß der Angeklagte keinen Schlüssel für das etwa 80 cm hohe Gartentörchen, so dass der Angeklagte und der Zeuge Q3 über das geschlossene Gartentörchen hinübersteigen mussten.

Der Zeuge Q3 hatte sich insoweit auf den Termin vorbereitet, als er die Unterlagen über die bereits bestehenden Versicherungsverträge mit den Eheleuten y2 mitgenommen hatte. Er kam zu der Einschätzung, dass der Hausrat, der bisher mit einer Versicherungssumme von 11.264 € versichert war, nicht ausreichend versichert sei. Dabei orientierte sich der Zeuge Q3 an dem Richtwert von 650,00 € pro qm Wohnfläche, so dass sich eine Versicherungssumme von 38.500,00 € ergab. Mit dieser (höheren) Versicherungssumme sollte die Hausratversicherung der Eheleuten y2 - ansonsten unverändert - von dem Angeklagten fortgeführt werden. Ferner sollte die Gebäudeversicherung ebenfalls fortgeführt werden.

Mit dem Angeklagten besprach der Zeuge Q3 den 17.05.2006 als Stichtag für den Übergang der Versicherungsverträge.

Die Provinzial bestätigte dem Angeklagten den Abschluss der Wohngebäude-Versicherung zum Neuwert ohne Unterversicherungsverzicht und einer Versicherungssumme von 95.000 € für das Ferienhaus und einer Versicherungssumme von 12.000 € für das Gartenhaus mit Beginn 17.05.2006 durch Erteilung einer Police. Versichert waren u.a. Feuerschäden, und zwar betreffend das Ferienhaus und das Gartenhaus

Der Jahresbeitrag wurde vom Angeklagten beglichen. Das gleiche galt für die zeitgleich abgeschlossene Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme von 38.500 €.

Die Eheleute y2 erklärten ihrerseits mit Fax-Schreiben vom 27.05.2006 an die Provinzial-Versicherung die Kündigung der Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert für ihr Ferienhaus in Frenkhausen zum 30.08.2006 und wiesen darauf hin, das Haus an den Angeklagten verkauft zu haben.

Mit einem weiteren Fax-Schreiben an die Provinzial-Versicherung erklärten die Eheleute y2 - gleichfalls am 27.05.2006 - die Kündigung ihres bestehenden Hausratversicherungsvertrages zum 01.06.2006. Sie teilten schriftlich mit, der Angeklagte werde das Haus übernehmen, die Übergabe sei am 30.06.2006.

Am 17.06.2006 waren die Eheleute y2 zuletzt in ihrem Ferienhaus in Frenkhausen. Sie holten noch einige persönliche Sachen aus dem Haus, nahmen eine Reinigung vor und zeigten ihr Haus letztmalig der Nachbarin B. Ihnen lag sehr am Herzen, dass "das Haus in guten Händen bleibt". Wie bei allen vorangegangenen Aufenthalten in dem Ferienhaus achteten die Eheleute y2 beim Verlassen des Hauses darauf, dass die Stromquellen sowie Nachspeicheröfen komplett abgestellt wurden. Dazu wurde der elektrische Hauptschalter ausgestellt, so dass selbst das elektrische Licht am Sicherungskasten ausgestellt war. Weiterhin wurde das Wasser abgestellt.

Als zum 01.07.2006 keine Kaufpreiszahlung des Angeklagten auf dem Konto der Eheleute y2 eingegangen war, setzte sich die Zeugin y2 mit dem Notariat Dr. Laws in Verbindung. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass es bei der Bearbeitung durch das Grundbuchamt im Amtsgericht Meschede wegen einer Computerumstellung zu Verzögerungen gekommen sei.

Aufgrund des zwischen den Eheleuten y2 und dem Angeklagten geschlossenen notariellen Kaufvertrages wurde am 06.07.2006 die Eigentumsübertragungsvormerkung für den Angeklagten im Grundbuch des Amtsgerichts Meschede von Z2, Bl. 129 Abt. II, eingetragen. Darüber verhält sich die Nachricht des Amtsgerichts Meschede vom 11.07.06, Az. HL-129-0. .

Auf dem Hof des Angeklagten war im Jahr 2006 seit dem 24. April der Zeuge y4, ein polnischer Landarbeiter, tätig. Der Zeuge y4 wohnte gemeinsam mit dem Angeklagten in einem Holzhaus in Bad X3-Z1, Landhauspark 18, das der Angeklagte einige Jahre zuvor käuflich erworben hatte. Das nur aus einem Erdgeschoss bestehende, aber unterkellerte Ferienhaus verfügt im Erdgeschoss über 2 getrennte Schlafzimmer, von denen das eine von dem Zeugen y4 und das andere von dem Angeklagten bewohnt wird. Der Zeuge y4 und der Angeklagte fuhren gewöhnlich gemeinsam etwa morgens gegen 6.00 Uhr von dem Ferienhaus, Landhauspark 18, zu dem etwa 1 km entfernt liegenden und von dem Angeklagten bewirtschafteten Hof. Gegen Abend, ca. 21.00 bis 22.00 Uhr, fuhren der Zeuge y4 und der Angeklagte dann gewöhnlich in das Ferienhaus zurück, je nach dem Umfang der täglichen Verrichtungen. Die Milchviehherde auf dem vom Angeklagten bewirtschafteten Hof wurde morgens, beginnend etwa gegen 6.00 Uhr und abends, beginnend zwischen 16.30 Uhr und 17.30 Uhr, jeweils für die Dauer von etwa 3 Stunden, gemolken.

Am Montag, 10.07.2006, begaben sich der Angeklagte und der Zeuge y4 nach Verrichtung der täglichen Arbeit und nach Beendigung des Kühemelkens in das Ferienhaus des Angeklagten, Landhauspark 18 in Z1, wo sie bis etwa 22.00 Uhr eintrafen. Zu dieser Zeit hatte der Angeklagte noch keinerlei erkennbare Verletzungen. Der Zeuge y4 und der Angeklagte gingen in ihr jeweiliges Zimmer und begaben sich zur Nachtruhe.

Einige Zeit später, in der Nacht vom 10.07.2006 auf den 11.07.2006, begab sich der Angeklagte mit seinem PKW Audi 100 mit dem amtlichen Kennzeichen PB-... von Bad X3-Z1 zu dem Ferienhaus der Eheleute y2 in N-Frenkhausen, Zur Bergeshöhe 22. Im Kofferraum führte er 3 Plastikkanister mit, die er zuvor mit Otto-Kraftstoff befüllt hatte. Mittels des von ihm nachgemachten Schlüssels für das BKS-Schloss sowie des nicht an den Zeugen C3 zurückgegebenen Sicherheitsschlüssels öffnete er die Haupteingangstür des Ferienhauses und verteilte den mitgebrachten Otto-Kraftstoff an zwei Stellen innerhalb des Wohnbereiches in dem Ferienhaus und zündete ihn an.

Der Angeklagte wollte das gesamte Ferienhaus der Eheleute y2 in Brand setzen, anschließend der Provinzial Versicherung einen vermeintlichen Versicherungsfall anzeigen und Versicherungsleistungen aus der Hausratversicherung und aus der Gebäudeversicherung erlangen.

Bei dem ausgebrachten Otto-Kraftstoff handelt es sich um einen wirkungsvollen, aber auch äußerst gefährlichen Brandbeschleuniger. Die brennbare Flüssigkeit, auf einer Fläche verteilt, verdampfte schlagartig, so dass sich in Fußbodennähe sofort ein zündfähiges Benzindampf-Luftgemisch bildete, das nach der Zündung je nach dem Mischungsverhältnis zu Anfang im hinteren Drittel des Wohnzimmers in dem Ferienhaus verpuffungsartig und im weiteren Verlauf mindestens rasant abbrannte.

Der Angeklagte konnte die mit dem überraschenden Verpuffungseffekt behafteten Risiken nur bedingt einschätzen. Er schaffte es nicht, den Bereich des abbrennenden Gas-Luft-Gemisches rechtzeitig zu verlassen und zog sich multiple thermische Hautschäden ersten und zweiten Grades an unterschiedlichen Körperstellen zu, die noch näher beschrieben werden.

Der durch die Verpuffung ausgelöste Überdruck führte zum Zerbersten des Wohnraumfensters, dem Herausschleudern der Jalousie und der Terrassentür, was das weithin hörbare knallartige Geräusch verursachte. Wenig später brannte das Ferienhaus aufgrund der Bauausführung und der zum Teil noch vorhandenen, brandlastreichen Möbilierung in voller Ausdehnung.

Gegen 3.30 Uhr wurde die Zeugin L3 durch die Geräusche aus ihrem Schlaf gerissen und alarmierte um 3.32 Uhr die Feuerwehr, die um 3.41 Uhr an der Brandstelle eintraf. Zu diesem Zeitpunkt brannte das komplette Gebäude lichterloh. Für die Feuerwehr stellte sich sehr schnell heraus, dass das Gebäude nicht mehr zu retten war. Deshalb wurde eine Brandübertragung auf die benachbarten Häuser Zur Bergeshöhe 20 der Zeugin L4 und Zur Bergeshöhe 24 sowie auf das relativ großflächige Waldgebiet verhindert.

Das Ferienhaus der Eheleute y2 brannte im vorderen Bereich gänzlich nieder. Die Außenwände kippten nach außen weg; das Dach fiel komplett ein. Das ganze Haus fiel letztendlich in Einzelteile zusammen, dem Erdboden gleich.

Das im hinteren Bereich des Grundstücks befindliche, mit Ziegel bedeckte Holzgartenhaus wurde durch den Brand beschädigt und wies erhebliche Brandzehrungen auf. Die auf dem Grundstück befindlichen, zahlreichen Sträucher und Bäume zeigten ebenfalls extreme Brandeinwirkungen.

Der an das Gartenhaus grenzende Carport der Zeugin L4 auf dem Grundstück Zur Bergehöhe 20 wurde ebenfalls vom Brand erfasst und verbrannte mit dem dort befindlichen Brennholz in erheblichem Maße. An dem Gebäude der Zeugin L4 wiesen zwei Fenster Brandzehrungen auf. Darüber hinaus wurde der angrenzende Fichtenwald beschädigt.

Durch das Eingreifen der Feuerwehr konnte eine Brandübertragung auf die benachbarten Häuser und das großflächige Waldgebiet weitgehend, aber nicht gänzlich verhindert werden.

Wegen der Einzelheiten des Zustandes der Örtlichkeit nach dem Brand wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 13 - 20 und Bl. 48 - 50 der Akten, sowie auf die von der Zeugin y2 überreichten und als Anlage zum Protokoll vom 08.02.2007 genommenen Lichtbilder (Bögen 12 bis 15), Bezug genommen.

Bei der Untersuchung des Brandortes durch Brandspürhunde sowie späterer Untersuchung fanden sich an zwei Stellen des Brandschutts jeweils deutliche Anhaftungen von Ottokraftstoff. Wegen der jeweiligen Stellen wird auf die Lichtbilder Bl. 48 - 50 der Akten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen.

Noch vor Eintreffen der Feuerwehr hatte der Angeklagte die Brandstelle verlassen und sich auf den Heimweg begeben. Gegen 5.30 Uhr kam er zurück in das von ihm und dem Zeugen y4 bewohnte Ferienhaus Landhauspark 18 in Z1. Der Zeuge y4 war etwa seit 4.30 Uhr wach und döste vor sich hin, weil der auf 5.30 Uhr eingestellte Wecker noch nicht geklingelt hatte. Der Zeuge y4 hörte, wie der Angeklagte mit seinem Schlüssel das Türschloss der Haustür von außen öffnete. Anschließend duschte der Angeklagte und ging dann hinunter in den Keller. Dort setzte er die Waschmaschine in Betrieb. Der Zeuge y4 empfand es als ungewöhnlich, dass der Angeklagte die Waschmaschine am frühen Morgen anstellte. Denn normalerweise wurde die schmutzige Wäsche abends in die Waschmaschine gesteckt und diese dann angestellt, so dass die Wäsche morgens entnommen werden konnte.

Kurz vor 6.00 Uhr ging der Angeklagte dann in das Zimmer des Zeugen y4, um diesen zu wecken. Der Zeuge y4 war jedoch schon wach und hatte durch die dünnen Wände des Ferienhauses gehört, was der Angeklagte machte.

Der Angeklagte und der Zeuge y4 fuhren gemeinsam mit dem vom Angeklagten gesteuerten PKW Audi 100, amtliches Kennzeichen PB SH 902, von dem Ferienhaus Landhauspark 18 zu dem vom Angeklagten bewirtschafteten Hof. Auf dem etwa 1 km langen Weg fuhr der Angeklagte an einer Scheune vorbei, die auf dem Weg liegt, und hielt an. Dort bat der Angeklagten den Zeugen y4, die im Kofferraum stehenden 3 Kanister dort herauszunehmen und in die Scheune zu stellen. Dieser Bitte kam der Zeuge y4 nach. Er stellte fest, dass es sich um 3 Kanister, nämlich Plastikkanister, handelte, die alle samt leer waren. Sämtliche Kanister dienten regelmäßig zum Transport von Heizöl bzw. Diesel, und zwar als Treibstoff für die auf dem Hof eingesetzten Traktoren.

Noch während der Autofahrt stellte der Zeuge y4 fest, dass der Angeklagte im Gesicht und an den Händen starke Brandverletzungen aufwies. Der Zeuge y4 konnte erkennen, dass an den Händen und an den Unterarmen bis zu den Armbeugen Brandblasen, teilweise auch sehr große Brandblasen, zu erkennen waren.

Der Angeklagte erklärte dem Zeugen y4 dazu, er sei nachts mit einem Schlepper, nämlich dem kleineren Trecker vom Typ Ford mit Frontlader unterwegs gewesen und habe sich beim Öffnen des Kühlers die Verletzungen zugezogen. Der Zeuge y4 empfahl dem Angeklagten, wegen dieser Verletzungen einen Arzt aufzusuchen. Der Angeklagte trug eine kurze Hose, Sandalen und ein T-Shirt.

Der Angeklagte forderte den Zeugen auf, bei einer evtl. Nachfrage durch die Polizei anzugeben, er - der Zeuge - habe die ganze Nacht mit ihm, dem Angeklagten, verbracht und sich die Brandverletzungen im Zusammenhang mit einem Treckerunfall zugezogen. Der Zeuge y4, der diese Aufforderung selbst nicht hinterfragte, konnte sich in diesem Moment die Aufforderung nicht erklären.

Kurz nach 6.00 Uhr trafen der Angeklagte und der Zeuge y4 dann auf dem Hof ein. Der Zeuge y4, der dann normalerweise mit dem Kühemelken anfängt, war von dem Angeklagten gebeten worden, den Audi 100 zu waschen. Dieser Bitte kam der Zeuge nach, obwohl er sich sehr wunderte, dass das Auto so früh gewaschen werden sollte. Denn in der Vergangenheit war das Auto immer nur tagsüber, aber noch nie morgens vor dem Kühemelken gewaschen worden.

Nach dem Autowaschen begann der Zeuge dann mit dem Kühemelken.

Am 11.07.2006 zwischen 9.00 Uhr 9.30 Uhr suchte der Angeklagte die hausärztliche Praxis des Dr. X9 in Bad X3 auf, der den Angeklagten auch in der Vergangenheit hausärztlich betreut hatte. Der Zeuge Dr. X9 diagnostizierte bei dem Angeklagten Verbrennungen zweiten Grades an beiden Händen, am rechten Arm bis zum Ellenbogen und im Gesicht. Bezüglich der Verletzungen an den Unterschenkeln kam es zu keiner Untersuchung, weil der Angeklagte dazu keine Angaben machte und der Zeuge Dr. X9 keine Veranlassung dazu sah. Der Angeklagte gab gegenüber dem Zeugen Dr. X9 an, er habe sich die Verletzungen am Vortage (10.07.2006) gegen 21.00 Uhr zugezogen, nachdem er bei einem defekten Traktor den Motor geöffnet habe und dabei Kühlwasser ausgetreten sei. Diese Angabe war für den Zeugen Dr. X9 plausibel und Veranlassung, den Angeklagten wegen eines möglichen Arbeitsunfalls an den Unfallarzt (D-Arzt) zu überweisen. Gleichzeitig nahm der Zeuge Dr. X9 eine Erstversorgung der Verletzungen insofern vor, als er die Wunden säuberte, Salbe aufbrachte und die Unterarme einschließlich der Hände verband. Für den Zeugen Dr. X9 war klar, dass eine Weiterbehandlung im stationären Rahmen erforderlich war. Im Kopf bzw. Haarbereich fiel dem Zeugen Dr. X4 nichts besonderes auf, da er darauf nicht achtete.

Der Zeuge C3, der bereits am frühen Morgen, gegen 5.15 Uhr telefonisch von der Zeugin y2 über den Abbrand des Ferienhauses informiert worden war, versuchte den Angeklagten am frühen Vormittag des 11.07.2006 telefonisch zu erreichen. Dies gelang jedoch nicht. Als nach einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter keine Rückmeldung seitens des Angeklagten erfolgte, versandte der Zeuge C3 gegen 9.40 Uhr ein Faxschreiben an den Angeklagten mit der Mitteilung, dass das Haus Zur Bergeshöhe 22 in N-Frenkhausen durch ein Feuer zerstört worden sei, und verband dies mit der Bitte um kurzfristige Rücksprache.

Gegen Mittag gelang es dem Zeugen C3 jedoch, den Angeklagten telefonisch auf seinem Handy zu erreichen. Der Angeklagte gab gegenüber dem Zeugen C3 an, von dem Brand noch keine Kenntnis zu haben. Wörtlich sagte er: "Das ist ja was! Jetzt habe ich ein Haus gekauft, was abgebrannt ist!"

Noch am gleichen Tag, 11.07.2006, exakt um 15.51 Uhr suchte der Angeklagte den Facharzt für Chirurgie, Phlebologe, H-Arzt Dr. X5 auf. Dort gab der Angeklagte an, er habe am Tag zuvor, also am 10.07.2006, gegen 16.00 Uhr beim Öffnen des überhitzten Kühlers eines Schleppers heiße Kühlflüssigkeit ins Gesicht, auf die Hände und auf beide Beine bekommen. Der Zeuge Dr. X5 diagnostizierte Verbrühungen ersten bis zweiten Grades im Bereich des Gesichtes, im Bereich beider Oberlider sowie perioral im Bereich der Lippen sowie im Bereich beider Ohren, im Bereich beider Hände, beuge- und streckseitig, im Bereich beider Ellenbogen und Unterarme sowie im Bereich beider Füße. Da es sich nach den Angaben des Angeklagten für den Zeugen Dr. X5 um einen Arbeitsunfall handelte, leitete er das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren ein. Er füllte einen Arztbericht aus und dokumentierte die Verletzungen durch die Aufnahme von 10 Digitalfotos. Wegen weiterer Einzelheiten der vom Zeugen Dr. X5 erkannten Verletzungen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Anlage Nr. 6 zum Protokoll vom 27.02.2007 Bezug genommen. Die Aufnahme solcher Bilder ist für den Zeugen Dr. X5 nicht üblich, aber bei solch ausgedehnten Verletzungen zur Dokumentation von ihm als erforderlich angesehen worden.

Der Zeuge Dr. X5 nahm ferner eine Versorgung der Verletzungen vor, indem er die Blasen abtrug sowie Wundverbände und Fettgazeverbände anbrachte. Außerdem erfolgte eine Tetanusauffrischung. Da es sich aus Sicht von Dr. X5 um gravierende Verletzungen handelte, war aus seiner Sicht eine stationäre Einweisung in das Krankenhaus erforderlich. Der Angeklagte machte jedoch deutlich, dass er einen stationären Krankenhausaufenthalt nicht wünschte. Der Zeuge Dr. X5 füllte schließlich ein "Formblatt schwere Verbrennungen" aus.

Während der Angeklagte noch bei Dr. X5 in Behandlung war, am 11.07.2006 gegen 16.30 Uhr, suchte der Zeuge Polizeikommissar (PK) I den Hof des Angeklagten auf, traf diesen jedoch nicht an.

Am gleichen Tag, 11.07.2006 gegen 17.15 Uhr, rief der Angeklagte den Zeugen C3 an und äußerte sich dahingehend, dass er den notariellen Vertrag, so wie er mit den Eheleuten y2 abgeschlossen worden sei, erfüllen wolle. Insbesondere gab der Angeklagte an, den vereinbarten Kaufpreis zahlen wollen und sich im Nachhinein mit der Gebäudeversicherung auseinander setzen zu wollen. Während des Telefonats war sehr laut ein Martinshorn zu hören. Hintergrund war, dass der Vater des Angeklagten kurz zuvor zusammengebrochen war. Dies teilte der Angeklagte dem Zeugen C auch mit, der sich darüber wunderte, dass der Angeklagte sich dennoch um solche Dinge wie die Erfüllung des notariellen Kaufvertrages kümmerte.

Im Laufe des späteren Nachmittags verstarb der Vater des Angeklagten.

Gegen 19.00 Uhr traf der Zeuge T2, der telefonisch über den plötzlichen Tod seines Vaters informiert worden war, auf dem elterlichen Hof ein. Dort begegnete der Zeuge T2 dem Angeklagten, dessen Gesicht dick mit Salbe eingecremt und dessen Arme und Füße verbunden waren. Dem Zeugen T2 fiel weiter auf, dass Haare "zurückgeschröggelt" sowie Augenbrauen und Wimpern "halb weg" waren. Auf die Frage des Zeugen T2, was passiert sei, antwortete der Angeklagte, er habe sich verbrannt, als ein Trecker, nämlich der "kleine Ford", heiß geworden sei und ihm nach Öffnen der Motorhaube alles entgegengekommen sei.

Gegen 19.40 Uhr suchte der Zeuge I erneut den Hof auf, ohne den Angeklagten anzutreffen. Dort gab der Zeuge y4 an, der Angeklagte habe ihm gegenüber mitgeteilt, sich mit herausspritzendem Kühlerwasser aus einem Traktor im Gesicht verletzt zu haben. Dabei solle es sich um den Traktor Ford, amtliches Kennzeichen PB-SH 912, gehandelt haben. Daraufhin fertigte der Zeuge I digitale Lichtbilder von dem Traktor, Bl. 38 - 40, auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird.

Gegen 19.50 Uhr begab sich der Angeklagte in die chirurgische Abteilung des St. Josefs-Krankenhauses in Salzkotten. Dort wurde er von dem Zeugen L notfallmäßig untersucht und behandelt. Der Angeklagte gab auf erste Anfrage dem Zeugen L an, er habe sich die Verletzungen am Vortage zugezogen, nachdem beim Öffnen eines überhitzten Kühlers seines Schleppers mit der linken Hand heiße Kühlerflüssigkeit ins Gesicht, auf die Hände und auf beide Beine gespritzt sei. Für den Zeugen L war damit zunächst klar, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte, bei dessen Untersuchung und Dokumentation besondere Sorgfalt erforderlich sind. Deswegen untersuchte der Zeuge L den Angeklagten vom Kopf bis zum Fuß sehr gründlich. Der Zeuge L stellte Verbrennungen am Kopf, den Unterarmen, den Händen und Knöcheln auf beiden Seiten fest. Er füllte einen Durchgangsarztbericht sowie einen "Ergänzungsbericht - Schwere Verbrennungen" einschließlich eines Beiblattes aus.

Der Zeuge stellte weiter fest, dass die Augenbrauen verbrannt waren, ferner Verbrennungen am Kinn vorlagen. Seine Erstdiagnose lautete: "Multiple Verbrennungen an mehreren Stellen des Körpers, Kopf und Extremitäten I. bis II. b-Grades (14,5 % Oberflächenverbrennung des Körpers)". Ausmaß und Schweregrad der Verbrennungen trug der Zeuge L in dem Ergänzungsbericht schwere Verbrennungen in die jeweiligen Spalten unter Angabe des Grades der Verbrennungen ein. Insoweit wird wegen weiterer Einzelheiten auf den "Ergänzungsbericht - schwere Verbrennungen", Bl. 108 der Akten, und die farblich skizzierten Körperflächen, Bl. 109 der Akten, gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen; die unterschiedlichen Grade der Verbrennungen wurden - farblich grün für Verbrennungen ersten Grades und blau für Verbrennungen zweiten Grades - in ihrem jeweiligen Ausmaß dargestellt. Aus Sicht des Zeugen L sprachen Hergang und Befund nicht gegen die Annahme eines Arbeitsunfalls. Dazu hatte der Angeklagte zuvor gegenüber der diensthabenden Schwester angegeben, der Unfall sei am 10.07.2006 gegen 17.00 Uhr passiert.

Während der Untersuchung und Behandlung lag dem Zeugen L der Bericht des Dr. X5 nicht vor, vielmehr behandelte er den Angeklagten notfallmäßig. Der Zeuge L veranlasste eine Versorgung, nämlich Versorgung der Brandverletzungen mit Grassolind und Flamacine, und zwar durch eine Krankenschwester. Gegen starke Schmerzen wurde das Schmerzmittel "Novalgin" verabreicht. Gegen 22.00 Uhr wurde der Angeklagte dann stationär aufgenommen.

Am folgenden Tag, 12.07.2006, erhielt der Zeuge u der Schadenabteilung der Provinzial-Versicherung die Information, dass die Provinzial-Geschäftsstelle Spindeldreher eine Großschadensmeldung zu dem dortigen Kunden, dem Angeklagten, erhalten hatte. Dem Zeugen T, der für auffällige Schäden spezialzuständig ist, war der Name des Angeklagten aus der Regulierung von zwei vorangegangenen Brandschäden bekannt, so dass er die weitere Schadensbearbeitung bei der Provinzial-Versicherung übernahm. Noch am gleichen Tag fuhr er zunächst zur Geschäftsstelle Spindeldreher, besprach sich mit dem Zeugen Q3 und besichtigte anschließend den Brandort.

Am Samstag, 15.07.2006, wurde der Vater des Angeklagten beerdigt. Zu dieser Zeit befand sich der Angeklagte weiterhin stationär im St. Josefs-Krankenhaus in T3, so dass er an der Beerdigung nicht teilnahm.

Am gleichen Tag wurde der Angeklagte gegen 10.00 Uhr während eines Verbandswechsels im Krankenhaus durch den Sachverständigen Dr. Y untersucht.

Die Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. Y ergab, dass das dunkelblonde Haupthaar ohne sichtbare Zeichen thermischer Schädigung war und die Kopfhaut ebenfalls unverletzt war, in der Stirnhaut fanden sich einzelne Hautpusteln. Oberhalb der Nasenwurzel zwischen beiden Augenbrauen fand sich eine Hautrötung mit zum Teil abgelöster Oberhaut. Die Augenbrauenhaare in den Spitzenbereichen waren zum Teil graubräunlich gefärbt und leicht gekräuselt, wie angesengt. Beide Augenoberlidhäute waren querbandförmig gerötet; die Wimpernhaare wie angesengt. Der Sachverständige Dr. Y stellte eine deutliche Rötung der Haut der Nasenspitze, der Nasenflügel seitlich der Nasenöffnungen fest, ferner Hautrötungen im Gesichtsbereich über dem linken Jochbein, seitlich des linken Mundwinkels über dem Kinn. Am Oberlippenbart imponierten die Haarspitzen graubräunlich gefärbt, gekräuselt, wie angesengt. Am rechten Ohrläppchen befand sich eine graurötlich gefärbte fleckförmige Hautwunde. Hals und Nacken waren ebenso unverletzt wie Vorderrumpf und Rücken. Am rechten Arm, Streckseite Ellenbogengelenk, zeigten sich fleckförmige Hautwunden mit deutlicher Rötung, girlandenartig begrenzt. Auf der Beugeseite des Armes unteres Drittel Oberarm über Beugeseite Unterarm bis zum Daumenballen stellte der Sachverständige flächenhafte, girlandenartig begrenzte Hautwunden, zentralgrauweißlich gefärbt, randständig gerötet, fest. Ferner fanden sich kleine Hautwunden, auf der Streckseite des Daumens mit überwiegender Rötung. Die Behaarung auf der Streckseite des Unterarmes und des Handrückens waren herdförmig gelichtet, zahlreiche Haare in den Spitzenbereichen waren gekräuselt und graubräunlich gefärbt. Der linke Arm des Angeklagten wies auf der Beugeseite des Armes beginnend mittleres Drittel Oberarm flächenhafte, girlandenartig begrenzte Hautwunden auf der Wundgrund zentral grauweißlich, zu den Rändern gerötet. Im unteren Drittel Beugeseite Unterarm fanden sich fleckförmige Hautwunden, unregelmäßig begrenzt mit deutlicher Rötung des Wundgrundes. Auf der Streckseite Ellenbogengelenk war eine girlandenförmig begrenzte Hautwunde mit deutlicher Rötung. Im Bereich des Daumenballens sowie der Streckseite des Daumens zeigten sich flächenharte, girlandenartig begrenzte Hautwunden mit überwiegender Rötung. Über die Streckseite der 4 Finger befanden sich Hautwunden, unregelmäßig begrenzt mit überwiegender Rötung, Wundgrund zum Teil grauweißlich gefärbt. Die Behaarung auf der Streckseite des Unterarms und des Handrückens war herdförmig gelichtet, zahlreiche Haare in den Spitzenbereichen waren gekräuselt und graubräunlich gefärbt.

Im Bereich der Beine zeigten sich ebenfalls thermische Hautschäden. Bei dem rechten Bein zeigten sich über dem Innenknöchel flächenhafte, tiefreichende und girlandenartig begrenzte Hautwunden bei einem Zustand nach Nekrosektomie. Der Wundrand war deutlich gerötet, der Wundgrund zentral grauweißlich, zu den Rändern gerötet. Über dem rechten Außenknöchel war eine Hautwunde mit zentral grauweißlichem Wundgrund, zu den Wundrändern mit deutlicher Rötung. Am rechten Unterschenkel auf der Vorderinnenseite befand sich eine flächenhafte, unregelmäßig begrenzte Hautnarbe mit Verlust der Behaarung.

Im Bereich des linken Beines zeigte sich über dem Außenknöchel eine girlandenartig begrenzte Hautwunde mit Rötung der Wundränder, der Wundgrund war gerötet, zentral grauweißlich gefärbt. Über dem Innenknöchel fand sich eine etwas tieferreichende Hautwunde mit geröteten Wundrändern und zentral grauweißlichem Wundgrund.

Wegen der Einzelheiten der von dem Sachverständigen Dr. Y festgestellten thermischen Hautschäden wird auf die Lichtbilder, Bl. 86 - 95 der Akte, Bezug genommen, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.

Am Sonntag, 16.07.2006, setzten sich die Familienangehörigen des Angeklagten zusammen. Die Angehörigen kamen aufgrund verschiedener Vorfälle (Streitigkeiten des Angeklagten mit Nachbarn, Hausdurchsuchung) zu dem Entschluss, bei der Polizei umfassend auszusagen. Später kam der Angeklagte aus dem Krankenhaus per Taxi zum Hof. Durch den Bruder, den Zeugen T2, wurde ihm der Zutritt zum Haus jedoch verweigert. Dem Angeklagten wurden persönliche Dinge ausgehändigt. Der Zeuge T2 rief ein Taxi, mit dem der Angeklagte zurück ins Krankenhaus fuhr.

Am Montag, 17.07.2006, nahm der Angeklagte Kontakt zu den Rechtsanwälten M3 in M auf. Er unterzeichnete noch am 17.07.2006 eine "Vollmacht-Prozessvollmacht-Strafprozessvollmacht" wegen "Brandfall vom 10./11.07.2006". Aufgrund der den Anwälten M3 erteilten Vollmacht forderten diese die Provinzial Versicherung AG in Münster wegen des Brandes des Ferienhauses Zur Bergeshöhe 22 in N zur Schadenregulierung auf. Mit Schreiben vom 19.07.2006 nahmen die Rechtsanwälte M3 Bezug auf die Mitteilung vom 17.07.2006, überreichten eine beglaubigte Abschrift der Anwaltsvollmacht und wiederholten unter Angabe der betroffenen Versicherungsnummer ihre Bitte, namens und im Auftrage des Angeklagten die Schadensregulierung einzuleiten.

Die Provinzial Versicherung reagierte auf die Aufforderung zur Schadenregulierung mit Schreiben an die Rechtsanwälte des Angeklagten vom 01.08.2006. Darin wurde der Angeklagte über die bereits eingeleitete Regulierung des Gebäudeschadens durch Einschaltung eines Sachverständigen informiert. Allerdings fehlten noch weitere Unterlagen, deren Vorlage von dem Angeklagten erbeten wurde.

Der mit dem Angeklagten geschlossene Hausratversicherungsvertrag wurde später durch die Provinzial-Versicherung storniert.

Die Bevollmächtigten der Eheleute y2 forderten den Angeklagten mit Schreiben vom 01.08.2006 unter Hinweis auf die Fälligkeitsmitteilung des Notars Dr. Laws zur Zahlung des Kaufpreises auf.

Am 07.08.2006 wollte der Zeuge C2 den Haftbefehl des Amtsgerichts Paderborn vom 02.08.2006 vollstrecken. Der Zeuge C2 traf den Angeklagten auf dem Hof in Z1 jedoch nicht an, sondern bat den Angeklagten später telefonisch, am 08.08.2006 zur Polizei zu kommen. Vereinbarungsgemäß erschien der Angeklagte dann am 08.08.2006 in der Dienststelle der Kreispolizeibehörde Paderborn. Dort wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ferner wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, auch schon vor dieser Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen und dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen könne.

Der Angeklagte äußerte nach der Beschuldigtenbelehrung, dass er auf Fragen antworten wolle. Um 9.15 Uhr begann dann die Vernehmung, die von dem Zeugen C2 auf Band diktiert wurde. Während das Banddiktat etwa ab 10.34 Uhr anderweitig geschrieben wurde, wurde dem Angeklagten durch den Zeugen C2 der Haftbefehl eröffnet und ausgehändigt. Als der Angeklagte den Haftbefehl durchgelesen hatte, wurde ihm die Beschuldigtenvernehmung in Papierform vorgelegt, die dann unter dem Zusatz "selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben" von dem Angeklagten unterzeichnet wurde.

Am folgenden Tag wurde der Angeklagte dann dem zuständigen Haftrichter vorgeführt.

Der notarielle Kaufvertrag wurde nicht vollzogen, da der Angeklagten den vereinbarten Kaufpreis nicht zahlte. Die Eheleute y2 sind damit weiterhin Eigentümer des Grundstücks in Frenkhausen.

Die Provinzial-Versicherung regulierte gegenüber den Eheleute y2 einen Gebäudezeitwertschaden von 66.600,74 €. Hinzu kamen Aufräum- und Abbruchkosten von 10.798,44 €, Sachverständigenkosten von 2.625,74 € sowie die Kosten für den Einsatz eines Baggers in Höhe von 531,43 €.

Aus der Hausratversicherung leistete die Provinzial-Versicherung wegen Totalschadens eine Zahlung in Höhe der Versicherungssumme von 11.264 €. Dabei ging die Provinzial davon aus, dass die zum 01.06.2006 seitens der Eheleute y2 erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages mangels Unterschrift nicht gültig war.

Mit Schreiben vom 30.10.2006 an die Rechtsanwälte M3 in M forderte die Provinzial-Versicherung AG Zahlung von 80.052,68 €.

Die Eheleute y2 forderten den Angeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2007 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 17.443,04 € auf, und zwar bezüglich der nicht durch Leistungen der Versicherung gedeckter Kosten für die Entfernung und Entsorgung von Fundamenten, Baumwurzeln usw. sowie für die Neubepflanzung des Grundstücks.

III.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus den Sitzungsniederschriften ergeben.

1.

Die Feststellungen zur Person beruhen zunächst auf der Einlassung des Angeklagten zur Person, die schriftlich vorformuliert von dem Wahlverteidiger des Angeklagten verlesen worden ist. Aus dieser verlesenen schriftlichen Einlassung zur Person ergibt sich der schulische und berufliche Werdegang des Angeklagten sowie seine Tätigkeit auf dem von ihm gepachteten elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb.

Darüber hinaus hat der Bruder des Angeklagten, der Zeuge T2, bekundet, der Betrieb als solcher sei inzwischen eingestellt. Er hat weiter bekundet, die Einsetzung des Angeklagten als Hofnachfolger sei zwischenzeitlich von seiner Mutter widerrufen worden. In der Familie sei besprochen worden, ob in dem Verfahren gegen den Angeklagten überhaupt Angaben gemacht werden sollten. Letztlich sei man zu der Überzeugung gekommen, dass nach einer Vielzahl von Vorkommnissen, nämlich den Bränden in der Vergangenheit und diversen Streitigkeiten des Angeklagten mit Nachbarn, eine umfassende Aufklärung des unter Ziffer II. näher dargestellten Sachverhalts erfolgen sollte.

Die Feststellung, dass die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten geordnet sind, folgt aus der verlesenen schriftlichen Einlassung zur Person des Angeklagten. Die Feststellungen zu dem Gewinn in den Betriebsjahren zum 30.06.2002, 30.06.2003 und 30.06.2004 beruhen auf dem von dem Verteidiger als Anlage zu dem Beweisantrag vom 07.03.2007 vorgelegten und verlesenen Betriebsvermögensvergleich. Die Feststellung, dass der Angeklagte in den Jahren 2005 und 2006 nicht in finanziellen Schwierigkeiten war, dass auch in diesen Jahren ein Gewinn von über 50.000,00 € erzielt worden ist bzw. wäre, beruht auf einer Wahrunterstellung gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO. Die Verteidiger des Angeklagten haben beantragt, den namentlich näher benannten Steuerberater zu dieser Tatsache zu vernehmen. Die dem Beweisantrag zugrunde liegende Tatsachenbehauptung war aus Sicht der Kammer erheblich, konnte jedoch so behandelt werden, als wäre sie wahr.

Die Feststellungen zu den Haftanordnungen vom 30.04.2004 und vom 08.05.2006 beruhen auf den im Termin zur Hauptverhandlung verlesenen Haftbefehlen des Amtsgerichts Paderborn, Az.: 13 M ......#/......und 13 M ......#/.......

Die Feststellungen zur Tätigkeit des Zeugen y4 beruhen auf dessen Zeugnis. Der Zeuge y4 hat glaubhaft bekundet, er sei seit 11 Jahren auf dem Hof des Angeklagten als polnischer Landarbeiter tätig. Es habe immer wieder zeitliche Unterbrechungen seiner Tätigkeit gegeben. Er sei zuletzt am 24.04.2006 gekommen und bis Ende 2006 auf dem Hof tätig gewesen.

Die Feststellungen zu Bränden in der Vergangenheit beruhen auf den Bekundungen des Zeugen T. Dieser ist nach seiner glaubhaften Aussage bei der Provinzial-Versicherung zuständig für auffällige Schadensfälle. Im Zuge der Bearbeitung des unter Ziffer II. dargelegten Schadensfalles hat der Zeuge nach seinem Bekunden herausgefunden, dass es in den 60-iger Jahren zu einem Brand auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gekommen ist, der von der Provinzial-Versicherung reguliert worden ist. Im Jahr 1996 kam es ebenfalls zu einem Brandschaden in einer Größenordnung von 500.000,00 DM, der von der LVM-Versicherung reguliert wurde. Im Jahr 2000 kam es erneut zu einem Brand, der mit etwa 400.000,00 DM reguliert wurde. Ferner hat der Zeuge T anlässlich der Brände in den Jahren 2003 und 2004 gemacht.

Die Feststellung, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, beruht auf dem im Termin zur Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.

2.

Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen.

Nach dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten auf die unter II. näher dargestellten Weise begangen hat. Die Kammer hat sich mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten als Täter sprechenden Umständen auseinandergesetzt. Vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten und der festgestellten Begehungsweise sind dabei nicht aufgekommen. Die Überzeugung, die die Kammer aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft hat, beruht auf einer Vielzahl von Indizien, die zu Ziffer II. festgestellt worden sind, und ein in sich geschlossenes Gesamtbild ergeben.

a)

Die Feststellungen zu dem Brandobjekt, der Örtlichkeit und der Ausstattung beruhen auf den Angaben der Zeugin y2, des Zeugen I5 und des Sachverständigen Neumann.

Die Zeugin y2 hat glaubhaft bekundet, das Ferienhaus in Frenkhausen zusammen mit ihrem Ehemann im Jahr 1996 erworben zu haben, und zwar zum Kaufpreis von 140.000,00 DM. Die Zeugin y2 hat das Innere des Gebäudes, die Einteilung der jeweiligen Räume im Erdgeschoss und Obergeschoss sowie deren jeweiligen Nutzung anschaulich beschrieben. Ferner hat sie das Grundstück bezüglich der Bepflanzung, der Einfriedung und der Zuwegung so beschrieben, wie dies unter Ziffer II. festgestellt worden ist. Das gleiche gilt für das von den Eheleuten y2 später errichtete hölzerne Gartenhaus. Die Zeugin y2 hat der Kammer im Termin zur Hauptverhandlung zahlreiche Lichtbilder vorgelegt, die als Anlage zum Protokoll genommen worden sind, und anhand der Lichtbilder ihre Schilderung untermauert. Sie hat im Einzelnen dargelegt, über welche Zutrittsmöglichkeiten das Gebäude verfügte, nämlich über jeweils einen Zugang an der Vorder- und Rückseite des Gebäudes. Die Zeugin y2 hat ferner bekundet, dass die zum Wald gelegene Haustür des Gebäudes mit 2 Schlössern gesichert war. Davon handelte es sich einerseits um ein normales BKS-Schloss sowie andererseits um ein Sicherheitsschloss, dessen Schlüssel zertifiziert waren und nicht ohne Zustimmung und Vorlage des im Besitz des Eigentümers befindlichen Zertifikats nachgemacht werden konnten.

Die Zeugin y2 hat weiter bekundet, sie habe mit ihrem Ehemann im Jahr 2004 den Entschluss gefasst, das Ferienhaus zu verkaufen. Deswegen habe man den Zeugen C3, der als Makler tätig sei, beauftragt, sie bei dem Verkauf des Ferienhauses zu unterstützen. Über einen längeren Zeitraum habe sich jedoch kein ernsthafter Interessent gefunden. Lediglich im Dezember 2005 sei ein notarieller Kaufvertrag zum Kaufpreis von 65.000,00 € geschlossen worden; der Käufer sei jedoch insolvent geworden, so dass der Kaufvertrag nicht vollzogen worden sei. Im Mai 2006 habe der Zeuge C3 dann mitgeteilt, einen Käufer gefunden zu haben. Dabei habe es sich um den Angeklagten gehandelt, den sie das erste und einzige Mal anlässlich der Beurkundung des notariellen Kaufvertrages im Notariat Dr. Laws in Brilon gesehen habe.

Bei der Vernehmung der Zeugin y2 ist aufgefallen, dass diese das Ferienhaus nur schweren Herzens veräußert hat, und zwar aufgrund der voranschreitenden Erkrankung ihres Ehemannes. Die Zeugin y2 hat bekundet, sie habe immer Wert darauf gelegt, dass "das Haus in guten Händen bleibt", weil sie und ihr Ehemann in der 10-jährigen Nutzungsdauer eine Vielzahl von Investitionen getätigt hätten.

Die Zeugin hat weiter bekundet, am 17.06.2006 letztmalig in dem Ferienhaus gewesen zu sein. Sie konnte sich an das Datum deswegen genau erinnern, weil sie Kontakt zu der Nachbarin B hatte, die an diesem Tag Wäsche wusch und sich dies notiert hat. Die Zeugin hat ausgesagt, das Ferienhaus an diesem Tag gereinigt zu haben. Wie immer - so die Zeugin - habe sie den Strom am Hauptschalter abgestellt und das Wasser abgedreht. Dabei hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die Zeugin diese Sicherheitsvorkehrungen mit größter Gewissenhaftigkeit getroffen hat. Die Zeugin hat dazu nämlich bekundet, sie habe lieber dreimal als zweimal nachgeschaut, dass tatsächlich der Strom abgestellt und die Schlösser verschlossen waren.

Die Zeugin y2 hat weiter ausgesagt, sie sei am 11.07.2006 im Besitz eines kompletten Schlüsselbundes für das Ferienhaus gewesen, jedoch zu dieser Zeit nicht dort gewesen. Weitere Ausfertigungen der Schlüssel hätten sie - die Zeugin y2 und ihr Ehemann - lediglich dem Zeugen C3 und dem LBS-Maklerbüro in Brilon überlassen. Die Zeugin y2 hat weiter bekundet, sie habe später von dem Zeugen C3 erfahren, dass dieser am Tag nach der Beurkundung des notariellen Kaufvertrages ein Schlüsselbund an den Angeklagten ausgeliehen habe.

Die Feststellungen zu dem bei den Eheleuten y2 eingetretenen Schaden, der nicht durch Ersatzleistungen der Provinzial-Versicherung AG ausgeglichen worden ist, beruhen ebenfalls auf der Aussage der Zeugin y2. Die Zeugin hat dazu ausgesagt, der von ihr beauftragte Rechtsanwalt habe Schadenersatz in Höhe von 17.443,04 € gegenüber dem Angeklagten geltend gemacht. Es handele sich dabei um Ersatz für die auf dem Grundstück vorhandene Bepflanzung, die neu vorgenommen werden müsse.

Die Aussage der Zeugin y2 war insgesamt glaubhaft. Sie hat die von ihr bekundeten Dinge in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie detailliert geschildert. Sie hat ihre Angaben zu dem Ferienhaus, der Zuwegung, der Umgebung und der konkreten Nutzung anhand der von ihr gefertigten und der Kammer überreichten Lichtbilder anschaulich beschrieben. Die Zeugin hat das Haus über einen Zeitraum von 10 Jahren regelmäßig genutzt und insbesondere die Einrichtung, Bepflanzung usw. weitgehend selbst vorgenommen. Vor diesem Hintergrund haben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte für Zweifel ergeben.

Die Kammer ist auch von der Glaubwürdigkeit der Zeugin y2 überzeugt. Sie hat bei ihrer Aussage keinerlei Tendenz erkennen lassen, dass sie den Angeklagten irgendwie belasten wolle. Gleichwohl hat die Zeugin zum Ausdruck gebracht, dass der Abbrand des von ihr über 10 Jahre genutzten Ferienhauses sie sehr betroffen gemacht hat, zumal sie ihr Haus beim Verkauf "in gute Hände" habe geben wollen.

Die Feststellungen zu dem Brandobjekt selbst beruhen darüber hinaus auf den Ausführungen des Sachverständigen Neumann. Der Sachverständige Neumann hat einerseits die Bekundungen der Zeugen y2 bestätigt und seinerseits durch weitere technische Angaben ergänzt. Der Sachverständige Neumann hat das Brandobjekt, die Lage und die Nutzung aus der Sicht eines Brandsachverständigen näher beschrieben. Er hat bekundet, dass das Ferienhaus fast ausschließlich aus Holzbauteilen (vorzugsweise Fichte) errichtet worden war. Ferner hat er der Kammer Teile der Bauunterlagen vorgelegt und das Gebäude anhand von Plänen (Grundriss EG, Grundriss OG und Schnitt) näher und detaillierter beschrieben. Darüber hinaus hat er die Angaben der Zeugin y2r näheren Umgebung, insbesondere den Nachbarhäusern, ergänzt. Insoweit ist die Kammer von der Richtigkeit seiner Ausführungen überzeugt.

Die Feststellungen zur Anbahnung des Verkaufs sowie die in diesem Zusammenhang von dem Angeklagten getätigten Äußerungen beruhen auf dem Bekundungen des Zeugen C3.

Der Zeuge C3 hat bekundet, er sei im Jahr 2004 mit dem Verkauf des Ferienhauses durch die Eheleute y2 beauftragt worden. Etwa im Jahre 2005 sei es zu einem Kontakt des Angeklagten zu seinem Kollegen C5, der ebenfalls in dem gleichen Maklerbüro arbeite, gekommen. Der Angeklagte habe angegeben, auf der Suche nach einer Kapitalanlage zu sein. In diesem Zusammenhang habe sein Kollege C5 dem Angeklagten ein 6-Familienhaus im Außenbereich in Brilon vorgestellt, das zu einem erheblichen Teil aus Holz bestand. Zu einem Vertragsschluss sei es jedoch nicht gekommen, weil der Angeklagte sämtliche Mietverträge vor Kaufvertragsabschluss habe beendet sehen wollen. Dieses Ansinnen sei äußerst ungewöhnlich und untypisch gewesen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Kapitalanlage.

Der Zeuge C3 hat weiter bekundet, es sei dann Anfang Mai 2006 zu einem Kontakt zu dem Angeklagten gekommen. Zusammen mit dem Angeklagten habe er das Ferienhaus der Eheleute y2 in Frenkhausen von innen und außen besichtigt. Der Zeuge hat weiter bekundet, der Angeklagte habe sich bereits auf der Rückfahrt - ohne weitere Verhandlung über den Kaufpreis - dahingehend geäußert, er sei stark an einem Erwerb des Ferienhauses interessiert. Für den Zeugen C3 war jedoch ungewöhnlich, dass der Angeklagte keinerlei Interesse an konkret vorhandenen Mietinteressenten hatte, die ihm der Zeuge C3 anbieten wollte. Denn nach dem Gespräch anlässlich des Besichtigungstermins war für den Zeugen C3 völlig unklar, wie der Angeklagte das Ferienhaus nutzen wollte, das für den Angeklagten nach dessen Angabe als Kapitalanlage dienen sollte.

Der Zeuge C3 hat weiter bekundet, der Angeklagte habe sich am Tag nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages den Schlüsselbund ausgeliehen, weil er eine Besichtigung mit einem Versicherungsvertreter habe durchführen wollen. Dazu habe er - der Zeuge C3 - sich den Empfang des Schlüsselbundes schriftlich von dem Angeklagten bestätigen lassen. Am Folgetag habe er den Schlüsselbund - so wie vereinbart - in seinem Briefkasten vorgefunden, jedoch habe der markante und zertifizierte Sicherheitsschlüssel gefehlt. Aus diesem Grund habe er in der Folgezeit mehrere Versuche unternommen, den Angeklagten zur Rückgabe dieses Sicherheitsschlüssels aufzufordern. Jedoch sei eine Rückgabe letztlich nicht erfolgt.

Der Zeuge C3 hat weiter bekundet, er habe am Brandtag mehrfach versucht, den Angeklagten telefonisch über den Abbrand des Ferienhauses zu unterrichten, nachdem er selbst am frühen Morgen einen Anruf von der Zeugin y2 erhalten habe. Gegen Mittag sei es ihm dann gelungen, den Angeklagten telefonisch auf dessen Handy zu erreichen. In diesem Telefonat habe der Angeklagte wörtlich gesagt: "Das ist ja was! Jetzt habe ich ein Haus gekauft, was abgebrannt ist!" In einem weiteren Telefonat habe der Angeklagte sich dahingehend geäußert, den notariellen Kaufvertrag mit den Eheleuten y2 erfüllen zu wollen. Hierzu hat der Zeuge C3 bekundet, er habe im Hintergrund ein Martinshorn gehört und dies mit der Mitteilung des Angeklagten in Verbindung gebracht, wonach dessen Vater plötzlich zusammengebrochen sei. Deswegen sei es für ihn sehr ungewöhnlich gewesen, dass sich der Angeklagte in einer solchen Situation um die Erfüllung des Kaufvertrages gekümmert habe.

Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C3 überzeugt. Der Zeuge C3 konnte sich an die zahlreichen Gespräche mit dem Angeklagten sehr gut erinnern. Es war ihm ohne Weiteres möglich, die einzelnen Gespräche zeitlich und örtlich einzuordnen; so konnte er sich beispielsweise gut an das bei einem Telefonat im Hintergrund zu hörende Martinshorn erinnern. Den Inhalt der Gespräche konnte er in sich schlüssig und widerspruchsfrei wiedergeben. Anhand der von ihm zum Termin seiner Vernehmung mitgebrachten Akte konnte er seine Angaben näher untermauern. Zu dem ungewöhnlichen Verhalten des Angeklagten bei der Besichtigung hat der Zeuge C3 wörtlich bekundet: "Ich dachte: Will der jetzt den angrenzenden Wald oder das Haus kaufen ?"

Die Kammer ist auch von der Glaubwürdigkeit des Zeugen C3 überzeugt. Der Zeuge C3 ist an der ganzen Sache wirtschaftlich nicht beteiligt, hat weder ein besonderes Verhältnis zu dem Angeklagten noch zu den Grundstückseigentümern. Allerdings hat der Zeuge C3 deutlich gemacht, dass der Angeklagte ein für ihn ungewöhnliches Anliegen umsetzen wollte. Jedoch war auch insoweit nicht erkennbar, dass der Zeuge C3 den Angeklagten irgendwie zu Unrecht hätte belasten wollen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte den von dem Zeugen C3 ausgeliehenen Schlüsselbund nicht vollständig an diesen zurückgegeben hat. Diesen Umstand hat der Zeuge C3 vielmehr völlig emotionslos dargestellt. Die Aussage des Zeugen C3 zur nicht erfolgten Rückgabe des markanten Sicherheitsschlüssels wird ferner dadurch gestützt, dass der Angeklagte am 23.05.2006, also nach der Rückgabe der übrigen Schlüssel an den Zeugen C3, im Besitz des markanten Sicherheitsschlüssels war. Denn an diesem Tag hat der Angeklagte das Objekt mit dem Zeugen Q3 besichtigt und die Haustür u.a. mittels des markanten Sicherheitsschlüssels geöffnet, was der Zeugen Q3 bestätigt hat.

Die Feststellungen zum Inhalt des notariellen Kaufvertrages, der am 18.05.2006 vor dem Notar Dr. Laws in Brilon beurkundet worden ist, beruhen auf der auszugsweisen Verlesung dieses Vertrages, § 249 Abs. 1 StPO.

Die Feststellung, dass der Angeklagte den BKS-Schlüssel hat nachmachen lassen, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte bei der Besichtigung des Ferienhauses mit dem Zeugen Q3 am 23.05.2006 im Besitz eines solchen Schlüssels war, obwohl er den Original BKS-Schlüssel des Zeugen C3 bereit zuvor - am 19/20.05.2006 - an diesen zurückgegeben hatte. Der Angeklagte hatte sich nämlich, wie bereits ausgeführt, bei dem Zeugen C3 einen kompletten Schlüsselbund ausgeliehen und zeitnah wieder in den Briefkasten des Zeugen C3 geworfen, allerdings ohne den markanten und zertifizierten Sicherheitsschlüssel. Der Umstand, dass der Angeklagte dann am 23.05.2006 sowohl im Besitz des markanten und zertifizierten Sicherheitsschlüssels als auch im Besitz eines Schlüssels für das BKS-Schloss an dem Ferienhaus in Frenkhausen war, lässt sich nach Auffassung der Kammer nur dadurch erklären, dass der Angeklagte den BKS-Schlüssel nachgemacht hat. Denn die einzigen beiden weiteren Schlüssel für das BKS-Schloss befanden sich im Besitz des Zeugen I und der Eheleute y2. Zur Zeit der Besichtigung des Ferienhauses durch den Angeklagten und den Zeugen Q3 war die Rückgabe der Schlüssel mit Ausnahme des markanten und zertifizierten Sicherheitsschlüssels an den Zeugen C3 bereits erfolgt. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Zeuge Q3 sich darüber wunderte, dass er mit dem Angeklagten über das geschlossene Gartentörchen hinüber steigen musste, also der Angeklagte nicht im Besitz des dafür erforderlichen Schlüssels war.

Der Zeuge Q3 hat glaubhaft bekundet, am 23.05.2006 die für 10.00 Uhr abgesprochene aber tatsächlich mit einiger Verspätung wahrgenommene Besichtigung des Ferienhauses mit dem Angeklagten vorgenommen zu haben. Der Zeuge Q3 hat weiter angegeben, in der Provinzial-Geschäftsstelle Spindeldreher in N tätig zu sein. Dort sei am 19.05.2006 eine telefonische Nachricht über den vertraglich vereinbarten Verkauf des Ferienhauses eingegangen. Es sei daher sein Ziel gewesen, die laufenden Versicherungsverträge mit der Provinzial-Versicherung fortzuführen. Bei der Überprüfung des Versicherungswertes habe sich ergeben, dass bei der Hausrat-Versicherung eine Erhöhung der Versicherungssumme angebracht erschien, und zwar auf einen Richtwert von 650,00 € pro qm. Der Zeuge Q3 konnte letztlich nicht mehr angeben, über wie viele Quadratmeter Wohnfläche das Objekt verfügte. Er konnte sich die mit 38.500,00 € bemessene Versicherungssumme letztendlich nur so erklären, dass der Richtwert von 650,00 € pro qm zugrunde gelegt worden sei. Da der Zeuge als Angestellter in einer Versicherungsgeschäftsstelle regelmäßig mit solchen Berechnungen konfrontiert ist, vermag die Kammer darin keine Zweifel am Erinnerungsvermögen des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu erkennen. Denn im Übrigen konnte sich der Zeuge an etliche Details des Besichtigungstermins mit dem Angeklagten in Frenkhausen erinnern. Insgesamt ist die Kammer von der Glaubhaftigkeit seiner Aussage und der Glaubwürdigkeit seiner Person überzeugt.

Der Zeuge T hat bekundet, er sei bei der Provinzial-Versicherung AG angestellt und dort zuständig für auffällige Schadensfälle. Nach einer Schadensmeldung am 12.07.2006 habe er die weitere Schadensbearbeitung übernommen. Anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen konnte er bekunden, dass in der 2. Maihälfte der bestehende Hausratvertrag und der bestehende Gebäudeversicherungsvertrag "umgeschrieben" worden seien. Die jeweiligen Verträge sollten mit dem Käufer des Ferienhauses, also mit dem Angeklagten, fortgesetzt werden. In der Versicherungspraxis werde - so der Zeuge T - hinsichtlich der Gebäudeversicherung "geschlabbert", weil für die Übergangszeit des Eigentumswechsels bis zur Umschreibung im Grundbuch sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer ein Gebäudeversicherungsvertrag eingegangen werde. In der Praxis sei das jedoch ohne praktischen Belang, weil ein etwaiger Schaden nur bei dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer eintrete. Anhand seiner Unterlagen konnte der Zeuge T angeben, dass der Beginn der Versicherungen für den Hausrat und für das Gebäude mit dem Angeklagten rückwirkend zum 17.05.2006 abgeschlossen worden seien.

Der Zeuge T hat weiter bekundet, seitens der Eheleute y2 seien die Hausratversicherung zum 01.06.2006 und die Gebäudeversicherung für Ende August 2006 gekündigt worden. Die von den Eheleuten y2 erklärte Kündigung des Hausratversicherungsvertrages sei jedoch nicht unterzeichnet gewesen, so dass aus Sicht der Provinzial-Versicherung eine wirksame Kündigung nicht vorgelegen habe. Nach dem Brand sei aufgrund des Hausratversicherungsvertrages ein Betrag von 11.264 € aus der Hausratversicherung an die Eheleute y2 gezahlt worden. Zur Zeit des Brandes habe mit dem Angeklagten sowohl der Hausratversicherungsvertrag als auch der Vertrag über die Gebäudeversicherung bestanden. Da der Angeklagte jedoch nicht Eigentümer geworden sei, seien seitens der Provinzial Versicherung auch keinerlei Leistungen an den Angeklagten erbracht worden.

Der Zeuge T hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe die Provinzial-Versicherung über seine Anwälte zur Regulierung des Brandschadens vom 11.07.2006 in Frenkhausen aufgefordert. Diese Aufforderung sei aber abgelehnt worden. Vielmehr habe die Provinzial Versicherung aufgrund des Versicherungsvertrages mit den Eheleuten y2 über die Gebäudeversicherung Leistungen in Höhe von insgesamt 85.555,98 € erbracht. Hierüber verhalte sich - so der Zeuge T - ein im Rahmen eines Arrestverfahrens vor dem Landgericht Arnsberg, Az.: 2 O ...#, und im Klageverfahren geltend gemachter Schadenersatzanspruch der Provinzial-Versicherung gegenüber dem Angeklagten.

Die Aussage des Zeugen T war aus Sicht der Kammer insgesamt glaubhaft. Der Zeuge hat die Umstände der einzelnen Versicherungsvertragsverhältnisse detailliert dargelegt und anhand seiner mitgebrachten Unterlagen belegen können. Das gleiche gilt für seine Angaben zur Schadenregulierung bzw. der dahingehenden Aufforderungen und der Geltendmachung von Regressansprüchen. Die Aussage des Zeugen T war in sich stimmig und widerspruchsfrei. Die Kammer ist auch von der Glaubwürdigkeit des Zeugen T überzeugt. Dieser hat zwar nicht verhehlt, dass er den Namen des Angeklagten mit etlichen Bränden auf dem Hof in Z1 in Verbindung bringt, bei denen der Verdacht einer Brandstiftung im Raume stand. Allerdings gehört die Bearbeitung solcher auffälliger Brandschäden zum Aufgabenfeld des Zeugen T, der als Volljurist bei der Provinzial-Versicherung angestellt ist. Das bedeutet aber nicht, dass der Zeuge T allein das Ziel verfolgt, nur den Angeklagten belastende Umstände zu ermitteln. Vielmehr hat der Zeuge T deutlich gemacht, dass er sämtliche Umstände hinsichtlich des Versicherungsfalles aufzuklären hat. Während seiner Vernehmung war nicht erkennbar, das er den Angeklagten zu Unrecht belasten wollte. Vor diesem Hintergrund waren auch sonst keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen T in Ansatz hätten beeinträchtigen können.

Der Zeuge I hat bekundet, im Besitz eines Schlüsselbundes für das Ferienhaus der Eheleute y2 in Frenkhausen gewesen zu sein, da das LBS-Maklerbüro ab Anfang 2006 mit der Vermarktung beauftragt war. Weder am 10.07.noch am 11.07.2006 habe er das Objekt aufgesucht, sondern vielmehr die Schlüssel in einem Schlüsselkasten im Büro in Brilon aufbewahrt. Der Schlüssel zu diesem Schlüsselkasten habe sich - so der Zeuge I - an seinem persönlichen Schlüsselbund befunden. Die Aussage des Zeugen I ist glaubhaft. Die Kammer ist auch von der Glaubwürdigkeit seiner Person überzeugt.

Die Feststellungen zu den Ermittlungen und Erkenntnissen am Brandobjekt am Morgen des 11.07.2006 beruhen auf den Bekundungen des Zeugen I5. Der Zeuge I5 ist als Kriminalkommissar am 11.07.2006 gegen 7.50 Uhr am Brandort eingetroffen. Der Zeuge I5 hat den näheren und weiteren Bereich des Brandortes beschrieben und erste Ermittlungen aufgenommen, indem er die noch am Brandort anwesende Feuerwehr und die Zeugin L3 befragt hat. Der Zeuge I5 konnte aufgrund eigener Ermittlungen bekunden, dass um 3.32 Uhr der Brand bei der Feuerwehrleitstelle gemeldet worden war, und zwar durch die Zeugin L3. Der Zeuge I5 hat weiter bekundet, nach den ersten Ermittlungen und Schilderungen des Brandes hätten keine Hinweise für einen technischen Defekt vorgelegen, so dass der Brandsachverständige Neumann bestellt worden sei. Dieser habe später seine Untersuchungen am Brandort aufgenommen. Der Zeuge I5 hat weiter bekundet, bei der späteren Untersuchung des Brandortes durch die Polizeihundestaffel hätten zwei Hunde unabhängig voneinander an 2 - 3 Stellen auf das Aufbringen von Brandbeschleunigern hingewiesen. Diese Bekundung konnte der Zeuge anhand der während seiner Vernehmung in Augenschein genommenen Lichtbilder, Bl. 48 - 50 der Akten, näher beschreiben.

Die Aussage des Zeugen I5 war nach der festen Überzeugung der Kammer glaubhaft. Der Zeuge hat unmittelbar nach Aufnahme der Ermittlungen einen Brandbefundbericht aufgenommen, in dem er seine ersten Erkenntnisse zusammengefasst hat. Über den Inhalt dieses Brandbefundes hinaus konnte er sich an weitere konkrete Details erinnern. Seine Aussage war auch ansonsten in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Kammer ist auch von der Glaubwürdigkeit des Zeugen I5 überzeugt. Irgendwelche Tendenzen, den ihm nicht näher bekannten Angeklagten zu Unrecht zu belasten, waren nicht gegeben.

Die Zeugin L3 hat bekundet, sie sei seit etwa 1990 dauernd in der Ferienhaussiedlung in Frenkhausen wohnhaft, und zwar schräg versetzt gegenüber dem Brandort. In den frühen Nachtstunden des 11.07.2006 sei sie - so die Zeugin L3 - aus ihrem Schlaf gerissen worden. Sie habe wiederholt Geräusche gehört, die sie mit "Puff - Puff" umschrieb. Beim Blick durch das Fenster habe sie dann gesehen, dass das Ferienhaus der Eheleute y2 in Brand geraten war und die Flammen hoch in die Luft schlugen. Die Zeugin konnte zwar keine genauen Angaben zur Uhrzeit machen, gab jedoch an, sie habe unverzüglich den Feuerwehrnotruf gerufen. Nach ihrer Erinnerung sei dies mitten in der Nacht gewesen, ohne dass sie sich an eine genaue Uhrzeit erinnern konnte.

Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage und der Glaubwürdigkeit ihrer Person überzeugt.

Die Feststellungen zur Ursache und zum Ausmaß des Brandes beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Neumann.

Dieser konnte zunächst einen technischen Defekt als Brandursache ausschließen. Hierzu hat er ausgeführt, das elektrische Versorgungsnetz habe sich seit dem letzten Besuch der Eheleute y2 in einer Ruhestellung befunden, weil die Stromzufuhr an dem Hauptschalter abgestellt worden sei. Mangels Betrieb irgendeines elektrischen Gerätes sei keine Zündquelle für einen Brand vorhanden gewesen. Zudem - so hat der Sachverständige ausgeführt - spreche das Ausmaß der Zerstörung gegen einen technischen Defekt.

Ein witterungsbedingter Auslöser für den Brand sei ebenfalls nicht erkennbar, weil in der Brandnacht trockenes und ruhiges Wetter vorgeherrscht habe.

Als Brandursache hat der Sachverständige Neumann überzeugend eine Brandstiftung angegeben. Dazu hat er sich auf das Ergebnis der Untersuchung des Brandortes durch Brandspürhunde bezogen. Danach sind im Brandschutt Rückstände eines Brandbeschleunigers gefunden worden, der vom Landeskriminalamt als Ottokraftstoff identifiziert worden sei. Aufgrund der jeweiligen Stellen des Brandschutts sei - so der Sachverständige - davon auszugehen, dass der Ottokraftstoff im hinteren Drittel des Wohnzimmers des Ferienhauses ausgebracht worden sei. Der niedrige Flammpunkt des Ottokraftstoffs führe zur Bildung eines Benzin-Luft-Gemisches, das sich in Bodennähe bilde und durch Bewegungen einer im Raum befindlichen Person verwirbelt werde. Dieses Gemisch sei zumindest rasant - an der Grenze zur Verpuffung - abgebrannt. Dabei sei die Abgrenzung einer Verpuffung zu einem rasanten Abbrand fließend und hänge von dem konkreten Mischungsverhältnis des Benzin-Luft-Gemisches ab.

Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sich die mit einem überraschenden Verpuffungseffekt behafteten Risiken nur bedingt richtig einschätzen lassen, und dass es zu Verbrennungsverletzungen komme, wenn der Brandort nicht rechtzeitig verlassen werde. Das Risikos sei ferner dadurch erhöht, dass es sich bei dem Ferienhaus um eine kleine Räumlichkeit gehandelt habe. Bei dem Brand selbst entstünden Temperaturen von bis zu 800 Grad Celsius.

Schließlich hat der Sachverständige Neumann ausgeführt, das Schadensfeuer habe bereits auf das benachbarte Anwesen der Zeugin L4 übergegriffen; als Folge der aus dem Vollbrand resultierenden Strahlungswärme seien einerseits das Carport in Brand geraten und andererseits zwei Dachflächenfenster beschädigt worden. Ferner sei der angrenzende Fichtenwald durch den Brand beschädigt worden.

Die Ausführungen des Sachverständigen Neumann waren nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Der Sachverständige Neumann ist nach Überzeugung der Kammer ein sehr erfahrener Sachverständiger für Brandschutz und Brandursachenermittlung; er ist seit etwa 30 Jahren in diesem Bereich tätig. Die Kammer ist von seiner Sachkunde überzeugt. Er hat sein Gutachten nach Einschätzung der Kammer unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet.

Die Feststellungen zu den Geschehnissen auf dem Hof des Angeklagten am frühen Morgen des 11.07.2006 beruhen auf den Bekundungen des Zeugen y4.

Der Zeuge y4 hat bekundet, er wohne mit dem Angeklagten in einem Ferienhaus in Z1, das ca. 1 km von den von dem Angeklagten bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb entfernt gelegen sei. Der Zeuge y4 hat bekundet, er habe in der Nacht zum 11.07.2006 in dem Holzhaus des Angeklagten geschlafen, in das er sich am Vorabend gegen 22.00 Uhr zusammen mit dem Angeklagten begeben habe. Morgens werde er gewöhnlich um 5.30 Uhr durch den Wecker geweckt, am Morgen des 11.07.2006 sei er jedoch schon einige Zeit vorher wach gewesen, habe im Bett gelegen und gedöst. Gegen 5.30 Uhr habe er gehört, wie der Angeklagte mit einem Schlüssel die Haustür von außen geöffnet habe, danach geduscht und die Waschmaschine im Keller angemacht habe. Das alles sei - so der Zeuge y4 - sehr ungewöhnlich gewesen. Gegen 6.00 Uhr, so hat der Zeuge y4 bekundet, sei er mit dem Angeklagten in dessen Auto wie jeden Morgen zum landwirtschaftlichen Berieb gefahren. Auf dem Weg dorthin habe der Angeklagte an der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Scheune angehalten und ihn gebeten, die im Kofferraum des Audi 100 befindlichen 3 Kanister herauszunehmen und in die Scheune zu stellen. Der Zeuge y4 hat weiter bekundet, er habe auf Bitten des Angeklagten noch vor dem Kühemelken das Auto des Angeklagten gewaschen; auch das sei - so der Zeuge y4 - bezüglich der Uhrzeit sehr ungewöhnlich gewesen.

Der Zeuge y4 hat weiter bekundet, der Angeklagte hätte Verletzungen im Gesicht gehabt, verbrannte Augenwimpern, gerötete Augenlider und stark gerötete Wangen. Dazu habe der Angeklagte ihm erklärt, er sei einige Stunden zuvor, in der Nacht, mit dem kleinen Traktor vom Typ Ford unterwegs gewesen und habe sich beim Öffnen des Kühlers, nachdem dieser heiß gelaufen war, verletzt. Diese Verletzungen, so hat der Zeuge y4 zweifelsfrei bekundet, hätten am Vorabend, als er den Angeklagten gegen 22.00 Uhr zuletzt gesehen habe, noch nicht vorgelegen. Aufgrund der umfassenden Verletzungen habe er dem Angeklagten empfohlen, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, was dieser auch noch vor Beendigung des Kühemelkens (ca. 9.00 Uhr) getan habe.

Der Zeuge y4 hat weiter bekundet, der Angeklagte habe ihn aufgefordert, bei einer evtl. Nachfrage durch die Polizei anzugeben, er habe die ganze Nacht mit dem Angeklagten in dessen Haus im Landhauspark Z1 verbracht und sich die Verletzungen bei einem "Treckerunfall" zugezogen.

Schließlich hat der Zeuge y4 bekundet, der kleine Trecker vom Typ Ford werde täglich - auch von ihm - benutzt; irgendwelche Unregelmäßigkeiten seien ihm vor dem 11.07.2006 jedoch nicht aufgefallen.

Die Aussage des Zeugen y4 ist glaubhaft. Sie stimmt weitgehend mit derjenigen Aussage überein, die der Zeuge zeitnah bei der Polizei gemacht hat. Widersprüche sind insoweit nicht aufgetreten. Allerdings hat der Zeuge bei einzelnen Umständen zunächst aus seiner jetzigen Erinnerung andere Angaben gemacht. Auf Vorhalt hat er sich dann jedoch näher erinnert und die Richtigkeit seiner bei der Polizei getätigten Aussage bestätigt. Dies galt insbesondere zu der Frage, wann ihm die Verletzungen bei dem Angeklagten erstmals aufgefallen waren. Auf konkrete Nachfrage konnte der Zeuge jeweils detailliertere Angaben machen. Seine Angaben waren insgesamt schlüssig und widerspruchsfrei. Die Kammer ist auch von der Glaubwürdigkeit seiner Person überzeugt. Der Zeuge war erkennbar bemüht, eine richtige und vollständige Aussage zu machen. Angesichts seines Arbeitsverhältnisses zu dem Angeklagten hätte es nahe gelegen, dass er versucht, den Angeklagten ungerechtfertigt zu entlasten; das hat der Zeuge jedoch nicht getan. Andererseits hat er den Angeklagten aber auch nicht zu Unrecht belastet. Der Umstand, dass der Zeuge y4 ihm ungewöhnliche Umstände bei dem Angeklagten nicht hinterfragt hat, erklärt sich die Kammer zum einen damit, dass der Zeuge y4 nur eingeschränkt über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, und andererseits damit, dass er als Angestellter die ihm erteilten Anordnungen gewöhnlich nicht zu hinterfragen, sondern auszuführen hatte.

Der Zeuge I hat glaubhaft bekundet, der Zeuge y4 habe ihm denjenigen Traktor vom Typ Ford gezeigt, aus dem nach der Angabe des Angeklagten gegenüber dem Zeugen y4 das heiße Kühlwasser herausgespritzt sein soll. Der Zeuge I hat bekundet, er habe den Traktor in Augenschein genommen und Lichtbilder gefertigt, die von der Kammer in Augenschein genommen worden sind (Bl. 38-40). Der Zeuge I konnte jedoch nicht mehr angeben, wie es zu der Angabe des amtlichen Kennzeichens in dem von ihm selbst gefertigten Bildbericht gekommen sei. Eine Untersuchung des Traktors habe ergeben, dass der Kühler bis zum Überlauf gefüllt und der Motor zum Zeitpunkt dieser Untersuchung (16.30 Uhr) kalt gewesen sei.

Die Feststellungen zu Angaben des Angeklagten gegenüber seinem Bruder, dem Zeugen T2, beruhen auf der Aussage des Zeugen T2. Der Zeuge T2 hat bekundet, er habe den Angeklagten am 11.07.2006 auf dem Hof angetroffen, wo er selbst etwa gegen 19.00 Uhr eingetroffen sei. Der Angeklagte sei "dick verwickelt" gewesen, habe einen aus seiner Sicht sachkundig angelegten Verband an Armen und Füßen gehabt; sein Gesicht sei dick mit Salbe eingecremt gewesen. Auf die Frage, was passiert sei - so der Zeuge T2 - habe der Angeklagte geantwortet, er habe sich "am Trecker verbrannt", und zwar sei der "kleine Ford" heiß gelaufen, beim Versuch des Entlüftens sei der Deckel hochgeplatzt und er habe sich verbrüht.

Der Zeuge T2 hat angegeben, das Gesicht des Angeklagten sei voller Blasen und angeschwollen gewesen. Die Haare seien "zurückgeschröggelt", die Augenbauen seien halb weg gewesen und das Gesicht des Angeklagten habe aufgedunsen gewirkt.

Die Feststellungen zu der Rückkehr des Angeklagten auf den landwirtschaftlichen Betrieb am Sonntag, 16.07.2006, sowie zum Aufenthalt des Angeklagten im Krankenhaus beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Zeugen T2.

Der Zeuge T2 hat in sich schlüssig und widerspruchsfrei ausgesagt. Er konnte sich an die einzelnen Umstände noch genau erinnern, weil er auch in dem gleichen zeitlichen Zusammenhang mit der plötzlichen schweren Erkrankung und dem darauf folgenden Tod seines Vaters konfrontiert worden ist. Die Kammer ist auch von seiner Glaubwürdigkeit überzeugt. Der Zeuge T2 hat zwar bekundet, er habe nie ein besonders enges Verhältnis zu seinem Bruder gehabt, allerdings habe man in der Familie besprochen, dass aufgrund verschiedener Vorfälle in der Vergangenheit, insbesondere der stattgefundenen Brände, ein Beitrag zur Aufklärung sämtlicher Geschehnisse erfolgen solle. Dabei konnte die Kammer nicht erkennen, dass der Zeuge T2 den Angeklagten zu Unrecht belasten wollte.

Die Feststellungen zu der Untersuchung am 11.07.2006 gegen 9.00 Uhr sowie den dort getätigten Angaben des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Dr. X9. Dieser hat aus der Erinnerung und nach Einsicht in sein Krankenblatt ausgesagt, der Angeklagte habe seine Sprechstunde mit den beschriebenen, erheblichen Verletzungen aufgesucht. Ursache der Verletzungen, so habe der Angeklagte gesagt, sei ausgetretenes Kühlwasser eines Traktors gewesen; der Vorfall habe sich am Vortag gegen 21.00 Uhr ereignet.

Die Kammer ist von der Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. X9 überzeugt.

Die Feststellungen zu der Untersuchung des Angeklagten durch Dr. X5 beruhen auf dessen Bekundungen. Der Zeuge Dr. X5 hat die Angaben des Angeklagten und den Umfang der Verletzungen sehr genau dokumentiert, da es sich nach der Angabe des Angeklagten um einen Arbeitsunfall gehandelt habe und für den Zeugen Dr. X5 gleich klar gewesen sei, dass das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren einzuleiten war.

Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen überzeugt. Der Zeuge Dr. X5 hat sowohl aus der Erinnerung als auch unter Bezugnahme auf seine schriftlichen und fotographischen Dokumente sehr detailliert und in sich schlüssig ausgesagt.

Die Kammer ist auch von der Glaubwürdigkeit des Zeugen überzeugt, der nur im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit der Sache in Berührung gekommen ist.

Der Zeuge L hat die Umstände seiner am Abend des 11.07.2006 erfolgten Untersuchung und die Angaben des Angeklagten so bekundet, wie diese festgestellt worden sind. Der Zeuge L hat die Ergebnisse seiner Untersuchung aus der Erinnerung heraus sehr konkret und detailliert geschildert. Ohne Kenntnis von dem Bericht des Zeugen Dr. X5 habe er nach den Angaben des Angeklagten einen Arbeitsunfall angenommen, der sehr genau beschrieben und dokumentiert werden müsse.

Die Kammer ist von der Glaubwürdigkeit des Zeugen L überzeugt.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y sind die bei dem Angeklagten festgestellten Verletzungen auf die Einwirkungen thermischer Energie zurückzuführen. Die Verletzungen der Haut sind unterschiedlich schwer, zum Teil zeigen sich Hautschädigungen oberflächlich epidermal (Grad I), oberflächlich dermal (Grad I a) sowie tief dermal (Grad II b), wobei die tief dermalen Hautschädigungen anhand der grauweißlichen Färbung feststellbar sind. Neben den Verletzungen an der Haut zeigten sich darüber hinaus Schädigungen der Wimpernhaare, der Augenbrauen, der Barthaare der Oberlippe und der Behaarung der Streckseiten bei der Unterarme, die auch schon von dem Zeugen Dr. X5 festgestellt und dokumentiert worden sind.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y ist bei solchen thermischen Hautschäden zwischen Verbrennungen und Verbrühungen zu differenzieren. Unter Verbrennungen versteht man Verletzungen, die durch die Einwirkung von Wärme bzw. hohen Temperaturen auf den Körper verursacht werden. Dagegen entstehen Verbrühungen beim Einwirken heißer Flüssigkeiten oder Dämpfe. Maßgeblicher Einflussfaktoren sind dabei die Einwirkungszeit und die Höhe der jeweiligen Temperatur. Insoweit spielen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y die bei dem Angeklagten festgestellten thermischen Schädigungen der Haare eine Rolle. Solche thermische Schädigungen fanden sich an den Wimpernhaaren, den Augenbrauen, den Barthaaren der Oberlippe und der Behaarung der Streckseite an beiden Unterarmen. Solche thermischen Schädigungen an den Haaren treten nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y erst bei Temperaturen von mehr als 350 Grad Celsius auf. Insoweit ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y nicht davon auszugehen, dass die thermischen Schädigungen der Haare auf das Einwirken heißer Flüssigkeiten oder Dämpfe zurückzuführen ist. Hierzu hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass Wasserdampf in der Regel in einem Temperaturbereich von 120 bis 150 Grad Celsius aufweist.

Der Sachverständige Dr. Y hat weiter ausgeführt, dass die von ihm als grauweißlich festgestellten Verletzungen tief dermal waren, also es sich um Verbrennungen 2. Grades handelte. Die Verteilung solcher flächenhaften und auch tiefen Verletzungen an exponierten Körperstellen spricht nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y eindeutig für Verbrennungen. Denn bei einer Verbrennung werden regelmäßig exponierte Körperteile, wie die Nase, das Kinn, Arme und Hände betroffen.

Dagegen wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y bei einer Verbrühung am heißgelaufenen Kühler eher mit einer spritzerartigen Verteilung der Verletzungen an den Extremitäten zu rechnen gewesen, die sich nicht in gleicher Tiefe auf derart große Körperflächen verteilt.

Zudem hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Körperstellen, die bei dem Angeklagten verletzt waren, typisch für Verbrennungen sind.

Der Umstand, dass das dunkelblonde Haupthaar bei dem Angeklagten ohne sichtbare Zeichen thermischer Schädigungen war, lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y durch das Tragen einer Kopfbedeckung erklären. Jedenfalls hat der Sachverständige keinen Zweifel daran gelassen, dass die thermischen Schädigungen der Haare, die er wiederholt als "angesengt" beschrieben hat, nicht auf das Einwirken von heißen Flüssigkeiten oder Dämpfen zurückzuführen ist; bei derartigen Verbrühungen seien auch nicht derart gravierende Verletzungen zu erwarten, wie sie bei dem Angeklagten festzustellen waren.

Schließlich hat der Sachverständige Dr. Y ausgeführt, dass die vom Sachverständigen Neumann beschriebene Verpuffung bzw. rasanter Abbrand die Verteilung der thermischen Hautschäden an den exponierten Körperstellen wie Arm, Gesicht, Hände, erklärt. Dem gegenüber lassen sich die an beiden Knöcheln der Beine festgestellten thermischen Hautschäden 2. Grades mit einem Einwirken von heißer Kühlerflüssigkeit jedenfalls nicht erklären. Das Gesamtbild der Verletzungen zeige vielmehr, dass für eine kurze Zeit hohe thermische Energie auf die exponierten Körperstellen des Angeklagten eingewirkt hat, wie dies bei dem vom Sachverständigen Neumann beschriebenen Brand auch tatsächlich erfolgte.

Der Sachverständige Dr. Y hat sich zu dem Verletzungsbild beim Angeklagten umfassend geäußert. Er hat sich bei der Abgrenzung einer Verbrennung von einer Verbrühung nicht nur hinsichtlich der Behaarung festgelegt. Vielmehr hat er das Verletzungsbild mit den Ausführungen des Sachverständigen Neumann zur Brandentstehung und zum Brandverlauf in Einklang gebracht.

Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y waren aus Sicht der Kammer schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Die Kammer ist von der Sachkunde des Sachverständigen Dr. Y aus einer Vielzahl von Verfahren überzeugt. Der Sachverständige Dr. Y hat seine Ausführungen auch unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gemacht. Er hat sich ausdrücklich auf die neueste Auflage des Handbuchs für Rechtsmedizin bezogen und diesen Stand der Wissenschaft in seinem Gutachten zugrunde gelegt. Zweifel an seiner Sachkunde sind nicht schon berechtigt, weil der Sachverständige bestimmte Untersuchungsmethoden nicht angewendet bzw. eine Lupe nicht benutzt hat.

Der Sachverständige Dr. Y hat den von ihm erstellten Bildbericht, Bl. 85 bis 95 d.A., erläutert; die Bilder sind von der Kammer in Augenschein genommen worden.

Die Feststellungen zu den Umständen der am 08.08.2006 erfolgten Beschuldigtenvernehmung mit anschließender Festnahme aufgrund des Haftbefehls beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen C2, von dessen Glaubwürdigkeit die Kammer überzeugt ist.

Die Feststellungen über den Einsatz von Brandmittelspürhunden beruhen auf der Verlesung des Berichts vom 12.07.2006, Bl. 46 - 47 der Akten, § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO. An der von den Brandmittelspürhunden am Brandort angezeigten Stelle zu 1) gemäß den Lichtbildern Bl. 48 - 50 der Akten wurden drei Brandschuttproben entnommen (Spuren 1a, 1b, 1c). An der angezeigten Stelle zu 2) gemäß den Lichtbildern Bl. 48 - 50 der Akten wurden zwei Brandschuttproben entnommen (Spuren 2a und 2b).

Das Gutachten Dr. Seinsche vom Landeskriminalamt vom 14.08.2006, Bl. 303 - 304, ist verlesen worden, § 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Darauf beruht die Feststellung, dass Ottokraftstoff als Brandbeschleuniger eingesetzt wurde. Denn in der Brandschuttprobe 1a wurden Spuren von Ottokraftstoff nachgewiesen; in den weiteren Brandspuren 1b, 1c, 2a und 2b wurden jeweils deutliche Anhaftungen von Ottokraftstoff nachgewiesen.

Die Kammer hat die Abbildungen bzw. Skizzen Bl. 13 - 20, 38 - 40, 48 - 50, 108, 109 der Akte bzw. die Anlagen zum Protokoll Nr. 2 und Nr. 6 vom 27.02.07 sowie die Lichtbildbögen Anlage Nr. 1 zum Protokoll vom 08.02.2007 in Augenschein genommen.

Die Schreiben des Amtsgerichts Meschede vom 11.07.2006 zur Eintragung im Grundbuch sowie die Nachricht über die Eintragung der Eigentumsüberlassungsvormerkung am 06.07.2006, Bl. 236 und 237 der Akten, sind verlesen worden, § 249 Abs. 1 StPO.

Die Feststellungen zum Aufforderungsschreiben der Bevollmächtigten des Angeklagten vom 19.07.06 sowie die Feststellungen zu der am 17.07.2006 erteilten Vollmacht beruhen auf der Verlesung dieser Schriftstücke, § 249 Abs. 1 StPO.

Die Feststellungen zum Schreiben der Bevollmächtigten der Eheleute y2 an den Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Schriftstücks vom 01.08.2006, Bl. 234 der Akten, § 249 Abs. 1 StPO.

b)

Zunächst geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte gezielt ein Objekt gesucht hat, das sich für eine Brandstiftung eignete. Bereits Mitte 2005 kam es auf Vermittlung des Maklers C5 zur Besichtigung des 6-Familien-Hauses in Brilon, das im Außenbereich lag und zu erheblichen Teilen aus Holz bestand, also ein für eine Brandstiftung bestens geeignetes Objekt. Denn ein zu erheblichen Teilen aus Holz bestehendes Gebäude brennt sehr schnell. Die Lage im Außenbereich führt dazu, dass der Brand möglicherweise nicht sofort entdeckt wird und die Feuerwehr lange Anfahrtswege hat, so dass der Brand nicht sofort gelöscht werden kann. Hierzu passt es, dass der Angeklagte großen Wert darauf legte, dass das Haus zur Zeit der Übergabe leer steht.

Soweit der Angeklagte gegenüber dem Makler angegeben hat, er suche ein solches Objekt als Kapitalanlage, so ist diese Angabe nur vorgeschoben und unglaubhaft. Denn bei einer Kapitalanlage ist ein Objekt dann besonders interessant, wenn im Falle eines 6-Familien-Hauses alle Mietwohnungen vermietet sind und regelmäßige Mieterträge an den Eigentümer fließen. Das Ansinnen des Angeklagten, dass das 6-Familien-Haus geräumt sein sollte, spricht also genau gegen den Zweck, ein solches Mehrfamilienhaus als Kapitalanlage zu erwerben.

Bei der Suche nach einem geeigneten Objekt für eine Brandstiftung ist der Angeklagte dann nach der Besichtigung des Ferienhauses der Eheleute y2 fündig geworden und sehr schnell zu dem Entschluss gekommen, das Ferienhaus käuflich zu erwerben. Das Ferienhaus der Eheleute y2 liegt im Außenbereich in einer Ferienhaussiedlung und eignet sich aus den bereits zuvor erwähnten Überlegungen bestens als Objekt für eine Brandstiftung.

Bei der Besichtigung interessierte sich der Angeklagte sehr stark für das äußere Umfeld des Ferienhauses, den Garten, die angrenzenden Wege sowie das angrenzende Waldgebiet, was dem Zeugen C3 auffiel und von diesem als ungewöhnlich empfunden wurde. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte das Gefährdungspotential eines bereits zu diesem Zeitpunkt von ihm geplanten Brandes abschätzen wollte. Der Umstand, dass das Ferienhaus der Eheleute y2 über zwei Zuwegungen verfügt, zum einen die Straße "Zur Bergeshöhe" und zum anderen der am Waldrand verlaufende Weg, begünstigte die Eignung als Objekt für eine Brandstiftung. Denn insbesondere der am Waldrand verlaufende Weg ermöglichte einen nahezu von Dritten unbeobachteten Zugang sowie nach Inbrandsetzung ein ebenso unbeobachtetes Verschwinden vom Brandobjekt.

Weiterhin hat der Angeklagte sehr schnell den Entschluss gefasst, das Ferienhaus zu erwerben, ohne über den Kaufpreis zu verhandeln. Nach der Aussage des Zeugen C3 äußerte sich der Angeklagte bereits auf der gemeinsamen Rückfahrt von Frenkhausen nach Brilon dahingehend, dass er das Objekt kaufen wolle. Das spricht dafür, dass der Angeklagte nach der äußeren Besichtigung des Ferienhauses dieses als geeignetes Brandobjekt ansah, ohne sich hierzu eine längere Überlegungsfrist einräumen zu lassen, oder sich noch andere Objekte abzuschauen. Dabei war nach den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen C3 eine andere konkrete Nutzung nicht erkennbar. Insbesondere hat der Angeklagte das Angebot des Zeugen C3, bei der Vermietung des Objekts behilflich zu sein, sogleich ausgeschlagen. Insoweit ist aus den bereits dargestellten Überlegungen die Nutzung als Kapitalanlageobjekt ausgeschlossen. Ebenso lebensfremd wäre eine durch den Angeklagten selbst vorgenommene spätere Vermietung. Denn der Angeklagte war als Leiter des landwirtschaftlichen Betriebes in Bad X3-Z1 beruflich eingebunden. Eine längerfristige oder auch regelmäßige kurzzeitige Vermietungen, hätten für den Angeklagte einen großen Zeitaufwand bedeutet, bedingt z.B. durch ständige Hin- und Rückfahrten zu dem Ferienhaus. Vor diesem Hintergrund spricht der Umstand, dass der Angeklagte sämtliche Vermietungsvermittlungsangebote durch den Zeugen C3 ausgeschlagen hat, dafür, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die "Nutzung" des Ferienhauses als Objekt einer Brandstiftung geplant war.

Ein weiterer gewichtiger Umstand ist die Tatsache, dass der Angeklagte nur wenige Tage nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages sehr bemüht darum war, sein späteres Brandobjekt durch Abschluss einer Gebäudeversicherung und Abschluss einer Hausratversicherung zu versichern. Vor diesem Hintergrund kam es dem Angeklagten sehr entgegen, dass die Eheleute y2 sämtliches Inventar veräußern wollten und dieses Inventar durch den Angeklagten versichert werden konnte, ohne dass der Angeklagte selbst hätte Inventar in das Ferienhaus hätte bringen müssen.

Der Angeklagte hat sich am 23.05.2006 mit dem Zeugen Q3 an dem Ferienhaus getroffen und alle für den Abschluss der Gebäudeversicherung und der Hausratversicherung erforderlichen Details besprochen. Das von dem Angeklagten mit einem Kaufpreis von 5.000,00 € gekaufte Inventar konnte mit einer Versicherungssumme von 38.500,00 € versichert werden. Dabei hat die Beweisaufnahme zwar nicht ergeben, dass die Anhebung der Versicherungssumme von ursprünglich 11.264,00 € bei den Eheleuten y2 auf 38.500,00 € bei dem Angeklagten von letzterem gezielt erfolgte. Vielmehr lag der Anhebung der Versicherungssumme - auch wenn sich der Zeuge Q3 an die Details der Gespräche nicht erinnern konnte - die Zugrundelegung eines Richtwerts von 650,00 € pro qm zugrunde. Allerdings dürfte dieser Umstand begünstigend auf die Planung und Durchführung der Brandstiftung und des damit bezweckten Versicherungsbetruges gewirkt haben. Nach Abschluss der Versicherungsverträge hat der Angeklagte sodann die jeweiligen Prämien bezahlt, weil dies bei der von ihm beabsichtigten betrügerischen Aufforderung zur Schadensregulierung notwendige Voraussetzung war.

Ein weiteres Indiz für die von vornherein geplante Inbrandsetzung des Gebäudes mit darauf aufbauender betrügerischer Aufforderung zur Schadensregulierung ist der Umstand, dass der Angeklagte sich bereits einen Tag nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages in den Besitz von Schlüsseln für das Ferienhaus gebracht hat. Der Angeklagte hat sich am 19.05.2006 von dem Zeugen C3 den kompletten Schlüsselbund ausgeliehen, aber nicht komplett zurückgegeben. Er hat den markanten und zertifizierten Sicherheitsschlüssel vom Schlüsselbund entfernt und an sich genommen. Darüber hinaus hat er den BKS-Schlüssel nachgemacht. Mit diesen beiden Schlüsseln war ihm der ungehinderte Zutritt zu dem Ferienhaus möglich. Soweit der Angeklagte gegenüber dem Zeugen C3 angegeben hat, er benötige die Schlüssel für eine Besichtigung mit einem Versicherungsvertreter, so war dies nur ein Vorwand, im sich in den Besitz des Schlüsselbundes zu bringen. Denn nach der Aussage des Zeugen Q3 fand die Besichtigung erst am 23.05.2006 statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte den Schlüsselbund (ohne den markanten und zertifizierten Sicherheitsschlüssel) bereits in den Briefkasten des Büros des Zeugen C3 geworfen.

Den Zeugen C3 hat der Angeklagte aber insoweit angelogen, als er diesem gegenüber angegeben hat, sämtliche ihm überlassenen Schlüssel zurückgegeben zu haben.

Damit steht auch fest, dass der Angeklagte zur Tatzeit, 11.07.2006 gegen 3.30 Uhr, im Besitz der Schlüssel für das Ferienhaus in Frenkhausen war. Sämtliche übrige Schlüssel befanden sich bei den Eheleuten y2, dem Zeugen C3 (mit Ausnahme des markanten und zertifizierten Sicherheitsschlüssels) und dem Zeugen I. Diese Personen waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Tatzeit nicht am Brandort und haben die Schlüssel auch nicht an Dritte herausgegeben. Insoweit konnte sich der Angeklagte ohne Einbruchsspuren zur Tatzeit den Zutritt zu dem Ferienhaus verschaffen und dort, so wie der Sachverständige Neumann ausgeführt hat, Brandbeschleuniger ausbringen.

Bei dem Abschluss der Versicherung hat der Angeklagte Wert darauf gelegt, dass diese auf ein Datum vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages zurückdatiert sind. Er hat ferner abgewartet, dass die Anträge auf Abschluss einer Versicherung von der Provinzial-Versicherung auch bestätigt werden, und zwar durch Erteilung einer entsprechenden Police.

Aufgrund der bereits vorstehend ausgeführten Darlegungen des Sachverständigen Neumann geht der Brand des Ferienhauses in Frenkhausen auf Brandstiftung zurück. Ein technischer Defekt ist ausgeschlossen, zumal die Zeugin y2 die Stromzufuhr am Hauptschalter abgestellt hatte.

Ein weiterer gewichtiger Umstand für die Brandstiftung durch den Angeklagten sind die beim Angeklagten festgestellten Verletzungen. Diese lassen sich ohne vernünftige Zweifel nur mit einer durch Feuer erfolgten thermischen Einwirkung auf die Haut erklären.

Ergänzend dazu hat der Sachverständige Neumann angeben, dass eine Inbrandsetzung des Ferienhauses mit Ottokraftstoff sehr riskant war, und dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verbrennungsverletzungen kommt, wenn der Brandort nicht rechtzeitig verlassen wird. Denn das Benzin-Luft-Gemisch verteilt sich - kaum merklich - im Raum und führt nach Entzündung zur Verpuffung oder zum rasanten Abbrand.

Die Verletzungen des Angeklagten sind auch in der Nacht vom 10.07.2006 zum 11.07.2006 eingetreten. Denn nach den Ausführungen des Zeugen y4 waren die später von dem Zeugen erkannten Verletzungen am Abend des 10.07.2006 noch nicht vorhanden, als der Zeuge y4 mit dem Angeklagten von dem Hof in das Holzhaus im Landhauspark in Z1 zurückgefahren waren. Als der Zeuge y4 den Angeklagten dann am Morgen des 11.07.2006 gesehen hat, waren die im einzelnen näher beschriebenen Verletzungen vorhanden. Aus diesen zeitlichen Zusammenhängen ist zu schlussfolgern, dass sich der Angeklagte die Verletzungen in der Zeit vom 10.07.2006, 22.00 Uhr, bis zum 11.07.2006, etwa 6.00 Uhr, zugezogen hat. Genau in diesen Zeitraum fällt auch die Brandstiftung. Die Zeugin L3 hat um 3.32 Uhr den Feuerwehrnotruf betätigt.

Ein weiterer gewichtiger Umstand ist die Tatsache, dass der Angeklagte in dem zuvor beschriebenen Zeitraum - zumindest zeitweise - nicht in seinem Haus im Landhauspark in Z1 aufhältig war. Der Zeuge y4 hat bekundet, er habe gehört, wie der Angeklagte etwa gegen 5.30 Uhr von außen in das Haus gekommen ist, und zwar die Haustür mit dem Schlüssel von außen geöffnet habe. Das spricht dafür, dass der Angeklagte zuvor nicht in dem Holzhaus, in dem er gewöhnlich nächtigt, aufhältig war. Zudem hat der Zeuge y4 weiter bekundet, dass es für den Angeklagten und seine täglichen Gewohnheiten ziemlich ungewöhnlich gewesen sei, dass dieser um diese Zeit schon unterwegs gewesen war.

Das Verhalten des Angeklagten am Morgen des 11.07.2006 spricht in einer Vielzahl von Umständen ebenfalls dafür, dass dieser in der Gesamtschau mit allen übrigen Indiztatsachen derjenige war, der das Ferienhaus der Eheleute y2 in Brand gesetzt hat.

Der Angeklagte hat nämlich, was äußerst ungewöhnlich war, am frühen Morgen die Waschmaschine gefüllt und angestellt. Nach der Aussage des Zeugen y4 war es gewöhnlich so, dass schmutzige Wäsche erst abends, nach Beendigung der Tagesarbeiten, in die Waschmaschine gesteckt wurde. Im konkreten Fall spricht deshalb vieles dafür, dass der Angeklagte diejenige Wäsche gewaschen hat, die er bei der Brandlegung getragen hat. Dies lässt sich damit erklären, dass er Spuren beseitigte. Das gilt auch insoweit, als der Angeklagte am frühen Morgen, nach der Aussage des Zeugen y4 ungewöhnlich früh, geduscht hat.

Ferner befanden sich in dem Auto des Angeklagten, dem PKW Audi 100 mit dem amtlichen Kennzeichen PB-...#, drei Kanister im Kofferraum. Diese Kanister waren allesamt leer und dienten gewöhnlich dem Transport von Treibstoff. Da der Brand des Ferienhauses in Frenkhausen durch Ausbringung von Brandbeschleunigern in Form von Ottokraftstoff beschleunigt worden ist, spricht der Umstand, dass sich im Kofferraum des dem Angeklagten gehörenden PKW drei leere Kanister befinden, dafür, dass diese benutzt worden sind, um Ottokraftstoff nach Frenkhausen mitzunehmen und dort als Brandbeschleuniger einzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kanister in der Vergangenheit zum Transport von Diesel- oder Heizöl genutzt worden sind.

Durch das Verbringen der drei Kanister in die Scheune war zudem gewährleistet, dass diese im Fall einer späteren Durchsuchung nicht sofort gefunden werden bzw. bei Dritten irgendwelche Verdächtigungen auslösen.

Weiterhin hat sich der Angeklagte bemüht, den Zeugen y4 dazu zu bewegen, ihm ein Alibi zu verschaffen. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen y4 ist dieser von dem Angeklagten aufgefordert worden, bei einer evtl. Nachfrage durch die Polizei anzugeben, er habe die ganze Nacht mit dem Angeklagten verbracht. Dazu hätte gar keine Veranlassung bestanden, wenn der Angeklagte gar nicht zur Tatzeit am Brandort gewesen wäre, oder wenn er nachts in strafrechtlich nicht zu beanstandender Weise unterwegs gewesen wäre. Aus diesem Grund spricht der Umstand, dass der Angeklagte sich um ein Alibi bemühte, gerade dafür, dass er einerseits über Kenntnisse verfügt, die denen des Zeugen y4 überlegen sind und andererseits ein Grund bestand, ihn von möglichen erheblichen Verdächtigungen zu entlasten.

Ferner hat der Angeklagte den Zeugen y4 einer Aussage dahingehend zu bewegen versucht, dass die bei ihm erkennbaren Verletzungen auf einem Treckerunfall beruhen, insoweit, als ein Trecker heiß gelaufen sein soll und der Angeklagte sich durch Kühlwasser verletzt hat. Das wäre nicht nötig gewesen, wenn Anlass zu Zweifeln an dieser Darstellung gar nicht denkbar gewesen wären.

Noch am Nachmittag des 11.07.2006 hat sich der Angeklagte in einem Telefonat mit dem Zeugen C3 dahingehend geäußert, dass er den notariellen Kaufvertrag erfüllen wolle. Angesichts des Umstandes, dass kurz zuvor der Vater des Angeklagten plötzlich zusammengebrochen war und während des Telefonats mit dem Zeugen C3 ein Martinshorn zu hören war, wird deutlich, wie sehr der Angeklagte mit der weiteren Durchführung seines Tatplanes beschäftigt war.

Am Mittag des 11.07.2006 kam es zu einem kurzen Telefonat zwischen dem Zeugen C3 und dem Angeklagten. Zuvor hatte der Zeuge C3 vergeblich versucht, den vermeintlich unwissenden Angeklagten über den Abbrand des von ihm gekauften Ferienhauses zu informieren. In diesem Telefonat hat der Angeklagte zwar angegeben, von dem Brand keine Kenntnis zu haben. Allerdings verwundert insoweit seine Reaktion, die dem Zeugen C3 in wörtlicher Formulierung in Erinnerung geblieben ist ("Das ist ja was! Jetzt habe ich ein Haus gekauft, was abgebrannt ist!"). Eine wirkliche Betroffenheit kommt in einer solchen Äußerung nicht zum Ausdruck. Die Äußerung macht weiterhin deutlich, dass der Angeklagte selbst davon ausgeht, dass "Haus gekauft" zu haben, und damit Anspruchsberechtigter von Versicherungsleistungen zu sein.

Auch in dem späteren Telefonat hat der Angeklagte gegenüber dem Zeugen C3 seinen deutlichen Willen zum Ausdruck gebracht, den Kaufvertrag auf jeden Fall erfüllen zu wollen. Dies macht auch insoweit Sinn, als bei unterstellter Leistung durch die Versicherung die Versicherungssummen aus dem Versicherungsvertrag über die Gebäudehaftpflicht und aus dem Versicherungsvertrag über die Hausratversicherung deutlich über demjenigen Betrag liegen, den der Angeklagte als Kaufpreis bezahlen musste.

Darin kommt auch das Motiv zum Ausdruck. Der Angeklagte hatte das Ferienhaus gut versichert. Alleine in Bezug auf den Hausrat wäre bei einem unterstellten Totalschaden die Differenz von 38.500,00 € abzüglich des gezahlten Kaufpreises von 5.000,00 €, also ein "Nettoerlös" in Höhe von 33.500,00 € verblieben. Dazu wäre noch die Versicherungsleistung aus der Gebäudeversicherung getreten, die bei den Eheleuten y2 einen Betrag von etwa 66.000,00 € ausmachte, aufgrund des Versicherungsvertrages mit einer (höheren) Versicherungssumme von insgesamt 107.000 € jedoch noch höher ausgefallen wäre. Bei dem Kaufpreis von 65.000 € abzüglich anteiligen Kaufpreises für das Inventar hätte sich auch hier ein Überschuss von mehr als 6.000,00 € ergeben. Ferner wäre der Angeklagte Eigentümer des Grundstücks geworden.

Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten ist der Umstand, dass dieser trotz seiner erheblichen Verletzungen einen stationären Krankenhausaufenthalt vermeiden wollte. Dies hat er gegenüber den ihn behandelnden Zeugen bekundet. Denn nach der Inbrandsetzung war es zur weiteren Verwirklichung des Tatplanes erforderlich, etwaige Tatmittel bzw. Spuren schnell beiseite zu schaffen (wie den benutzten PKW, Kanister usw.) bzw. sich um ein Alibi zu kümmern und den Versicherungsfall bei der Provinzial Versicherung zu melden. Deshalb hat der Angeklagte das Krankenhaus trotz seiner erheblichen Verletzungen verlassen und ist kurzzeitig nach Hause gefahren, um persönliche Dinge abzuholen. Ferner hat er noch am 17.07.06 seine Rechtsanwälte beauftragt, die "Schadenregulierung" voranzutreiben.

Dagegen hat der Angeklagte sich selbst überhaupt nicht um den Zustand am Brandort gekümmert; das war ihm gleichgültig. Wenn ihn das Ferienhaus in Frenkhausen persönlich interessiert hätte, wäre ein Mindestmaß an Betroffenheit zu erwarten gewesen, auch unter Berücksichtigung seiner Verletzungen. Denn der gegenüber dem Zeugen C3 geäußerte Wille, den Kaufvertrag erfüllen zu wollen und Eigentümer einer Brandruine zu werden, ist äußerst ungewöhnlich, wenn der Angeklagte mit dem Ferienhaus irgendeine sinnvolle Nutzung - außer der Inbrandsetzung - beabsichtigt hätte.

c)

Soweit der Angeklagte gegenüber den Zeugen Dr. X9, Dr. X5 und L angegeben hat, die thermischen Hautschädigungen seien auf die Einwirkung von heißer Kühlerflüssigkeit zurückzuführen, so sind diese Angaben nach der festen Überzeugung der Kammer nicht zutreffend.

Zunächst fällt auf, dass die Angaben des Angeklagten, die er gegenüber den drei Ärzten gemacht hat, nicht übereinstimmen. Gegenüber dem Zeugen Dr. X9 hat der Angeklagte angegeben, er habe sich die Verletzungen am 10.07.2006 gegen 21.00 Uhr zugezogen. Gegenüber dem Zeugen Dr. X5 hat der Angeklagte angegeben, er habe sich die Verletzungen am 10.07.2006 gegen 16.00 Uhr zugezogen und schließlich hat der Angeklagte im Vorfeld der Untersuchung durch den Zeugen L gegenüber der diensthabenden Schwester die Vorfallszeit mit 10.07.2006 gegen 17.00 Uhr angegeben. Die unterschiedlichen Zeitangaben machen aus Sicht der Kammer deutlich, dass es sich um Alibiangaben handelt, denen jede tatsächliche Grundlage fehlt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte bei der Untersuchung durch den Zeugen Dr. X9 keine Angaben zu Verletzungen der Beine gemacht hat.

Soweit die jeweiligen Ärzte die bei dem Angeklagten festgestellten Verletzungen mit dem vom Angeklagten beschriebenen Unfallhergang in Übereinstimmung bringen konnten, steht dies der Auffassung der Kammer ebenfalls nicht entgegen. Denn alle drei Ärzte, die den Angeklagten am 11.07.2006 untersucht haben, haben aufgrund der Angaben des Angeklagten einen Arbeitsunfall angenommen.

Der Zeuge Dr. X9 hat deutlich gemacht, dass für ihn eine Weiterbehandlung im stationären Rahmen erforderlich war, so dass er zunächst nur die Erstversorgung vorgenommen hat und der eigentliche "Unfallhergang" für ihn ohne nähere Bedeutung war. Auch der Zeuge Dr. X5 war sich bei der Untersuchung des Angeklagten darüber im Klaren, dass ein stationärer Krankenhausaufenthalt nötig war. Der Zeuge Dr. X5 hat hierzu ausgesagt, dass die versengten Wimpern im Nachhinein wohl eher für eine Verbrennung sprechen, dass insgesamt die Ursache der Verletzungen im Nachhinein schwer zu beurteilen sei. Der Zeuge Dr. X5 hat sich während seiner Untersuchung allein auf Feststellungen beschränkt und die Beurteilung der Berufsgenossenschaft überlassen. Das gleiche gilt auch für die Feststellungen, die der Zeuge L vorgenommen hat. Weder der Zeuge Dr. X5 noch der Zeuge L sahen sich veranlasst, die Angaben des Angeklagten zur Ursache der Verletzungen kritisch zu überprüfen.

Andere Erklärungsmöglichkeiten für die Brandverletzungen des Angeklagten sind aus Sicht der Kammer auszuschließen. Das gilt insbesondere für eine Verbrühung mittels heißer Kühlerflüssigkeit und für eine Verbrennung am heißen Motorblock eines Traktors.

Selbst wenn die Verletzungen an einzelnen Körperteilen für sich isoliert auf andere Ursachen zurückgeführt werden könnten, so spricht die Gesamtschau des Verletzungsbildes unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen Neumann und Dr. Y ohne jeden vernünftigen Zweifel dafür, dass sich der Angeklagte sämtliche Verletzungen bei einem einzigen Ereignis, nämlich der Brandstiftung in der Nacht des 11.07.2006 in Frenkhausen zugezogen hat.

IV.

1.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

Er hat ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen diente, in Brand gesetzt und durch die Brandlegung ganz zerstört und dabei in der Absicht gehandelt, eine andere Straftat zu ermöglichen, nämlich einen Betrug in einem besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB.

a)

Das Ferienhaus der Eheleute y2 in N-Frenkhausen, Zur Bergeshöhe 22, stellt eine Räumlichkeit dar, die ihrer Bestimmung bzw. ihrem Gebrauch nach Menschen zum Aufenthalt diente, so dass diese Gegenstand der Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB sein kann. Nicht notwendig ist es, dass sich zurzeit des Brandes tatsächlich Menschen in der Räumlichkeit befinden, vielmehr genügt die abstrakte Gefährdung (Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., 2006, § 306 a, Rdn. 2; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., 2007, § 306 a, Rdn. 2; BGHSt 26, 121).

Eine teleologische Reduktion, wie sie in der Rechtsprechung und in der Literatur unter bestimmten Voraussetzungen angenommen wird, kommt aus Sicht der Kammer nicht in Betracht. Eine solche wird aus schuldstrafrechtlichen Bedenken dann angenommen, wenn der Täter sich vergewissert hat, dass eine konkrete Gefährdung von Menschenleben nach Lage der Dinge und menschlichem Erfahrungswissen absolut ausgeschlossen ist (Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., 2006, § 306 a, Rdn. 2 m.w.N.). Der BGH hat in einer früheren Entscheidung zur alten Rechtslage (BGHSt 26, 121, 124 f) dazu in Betracht gezogen, ob bei kleinen Hütten oder Häuschen, die mit einem Blick zu überschauen sind, § 306 Nr. 2 StGB a.F. ausscheidet. Für andere Fälle hat er eine solche Möglichkeit verneint (BGH, NStZ 1985, 408 f). Dies hat der Gesetzgeber gebilligt (BT-DR 13/8587, S. 47; BGH, NStZ 1999, S. 32).

Das Ferienhaus der Eheleute y2 ist keine so kleine Räumlichkeit im vorbeschriebenen Sinne, die mit einem Blick zu überschauen ist. Vielmehr konnte weder eine vollständige Räumung noch ein kurzer Kontrollgang Sicherheit geben, dass eine Gefährdung von Menschen absolut ausgeschlossen ist.

Zur Tatzeit diente das Ferienhaus den Eheleuten y2r Wohnung in dem Sinne, dass es als Mittelpunkt des Aufenthalts, insbesondere zum Übernachten zu dienen bestimmt war. An diesem Umstand ändert die nur zeitweise Nutzung des Gebäudes als Ferienhaus nichts. Denn nach Auffassung der Kammer ist eine vorübergehende, auch monatelange Abwesenheit des Bewohners einer Wohnung bedeutungslos (ebenso Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., 2007, § 306 a Rdn. 4 m.w.N.). Denn im Gegensatz zu § 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB ist es nicht erforderlich, dass die Brandstiftung zu einer Zeit begangen wird, zu der sich dort Menschen aufzuhalten pflegen (Tröndle/Fischer, a.a.O.).

Das Ferienhaus der Eheleute y2 war zudem ein vollwertiges Gebäude, das mit einer vollwertigen häuslichen Infrastruktur (Wasser, Heizung, Elektrik usw.) ausgestattet war und ganzjährig genutzt werden konnte. Es diente also nicht von vornherein dem Zweck einer nur zeitweise Nutzung. Eine längere Abwesenheit ändert die Zweckbestimmung des Gebäudes nicht. Aus diesem Grund ist es nach Auffassung der Kammer aus rechtssystematischen Gründen schon nicht möglich, ein Ferienhaus von anderen Räumlichkeiten im Sinne des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auszugrenzen, zumal auch die längeren Abwesenheiten beispielsweise bei einer Stadtwohnung die Zweckbestimmung als solche auch nicht ändert (vgl. Schönke/Schröder a.a.O.). Gerade in Zeiten gewachsener Mobilität, Flexibilität der Erholungszeiten, Nutzungen durch Dritte und häufig gemischt privater/gewerblicher Nutzung ist eine die gebotene Sicherheit vermittelnde Abgrenzung nicht möglich (Schönke/Schröder a.a.O.).

Die tatsächliche Zweckbestimmung des Dienens zur Wohnung war zur Tatzeit auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Eheleute y2 letztmals am 17.06.2006 in dem Ferienhaus waren und zuvor einen notariellen Kaufvertrag haben beurkunden lassen. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann die tatsächliche Zweckbestimmung des Dienens zur Wohnung aufgehoben werden, beispielsweise durch das Inbrandsetzen einer Räumlichkeit durch den einzigen verbliebenen Bewohner. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, da der Angeklagte mangels erfolgter Besitzübergabe noch kein Besitzer war und das Ferienhaus auch noch nicht bewohnte.

Die Eheleute y2 hatten die Zweckbestimmung des Dienens zur Wohnung ihrerseits nicht schon durch den Verkauf aufgegeben. Denn nach Auffassung der Kammer kommt es dabei nicht auf den Vertrag selbst an, sondern vielmehr auf den tatsächlichen Vollzug der schuldrechtlichen Verpflichtung. Auch nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages waren die Eheleute y2 alleinige Besitzer im zivilrechtlichen Sinne und haben das Haus auch genutzt. Bereits im Dezember 2005 hatten sie einen notariellen Kaufvertrag über das Ferienhaus geschlossen, der allerdings mangels Kaufpreiszahlung durch den damals zahlungsunfähig gewordenen Käufer nicht vollzogen wurde, so dass die Eheleute y2 unverändert Besitzer geblieben sind.

Zur Tatzeit war der vereinbarte Kaufpreis von dem Angeklagten noch nicht bezahlt und noch nicht fällig, so dass die Eheleute y2 dieser Zeit nicht davon ausgehen konnten, dass es in absehbarer Zeit zu einem Besitzübergang kommt. Sie hatten ferner umfassende Schlüsselgewalt, auch wenn die Schlüssel teilweise zur bestimmten Verwendung den beiden Maklern übergeben waren. Sie wussten nicht einmal, dass der Angeklagte im Besitz von Schlüsseln war; sie haben dies im Nachhinein auch nicht gebilligt.

Die tatsächliche Zweckbestimmung des Dienens zur Wohnung war auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Eheleute y2 am 17.06.2006 - wie nach jedem Besuch - Strom und Wasser abgestellt haben bzw. einige persönliche Sachen mitgenommen haben. Denn dabei handelte sich einerseits um die üblichen Sicherheitsvorkehrungen bzw. andererseits um Vorbereitungshandlungen für einen möglichen zukünftigen Besitzübergang.

Jedenfalls haben sie die Aufgabe der Zweckbestimmung ihres Ferienhauses nicht hinreichend deutlich objektiv manifestiert.

b)

Der Angeklagte hat das Ferienhaus der Eheleute y2 in Brand gesetzt. Ein Inbrandsetzen ist das selbsttätige, vom verwendeten Zündstoff unabhängige Brennen eines funktionswesentlichen Teiles des jeweiligen Tatobjekts; dieser "Erfolg" liegt vor, wenn einer der genannten Gegenstände derart vom Feuer ergriffen ist, dass er auch nach Entfernung oder Erlöschen des Zündstoffs selbständig weiter brennen kann (RG 71, 194, BGH 7, 37, BGHSt 18, 363; Schönke/Schröder, § 306 Rdn. 13 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Angeklagte hat in dem Ferienhaus Ottokraftstoff verteilt, der nach Entzündung das gesamte Gebäude ergriffen hat, so dass das Feuer selbständig weiter brannte.

Durch die Brandlegung ist das Ferienhaus der Eheleute y2 ganz zerstört worden. Zerstört ist eine Sache, wenn sie so wesentlich beschädigt wurde, dass sie für ihren Zweck völlig unbrauchbar wird.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Ferienhaus der Eheleute y2 ist fast vollständig verbrannt, so dass die Brandruine unbrauchbar war und beseitigt werden musste.

Der Angeklagte hat in der Absicht gehandelt, eine andere Straftat zu ermöglichen, nämlich einen Betrug zum Nachteil der Provinzial Versicherung.

Der Fall des Versicherungsbetruges bzw. Versicherungsmissbrauchs (§§ 265, 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB) wird vom Tatbestand des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasst. Entgegen einiger Meinungen in der Literatur ist die Kammer mit dem BGH der Auffassung, dass § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB eine Steigerung und Ausnutzung der brandbedingten Gemeingefahr nicht voraussetzt, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut und der Anknüpfung auch an den Absatz 2 des § 306 a StGB ergibt (BGHSt 45, 211, 216). Vielmehr erfordert die Bestimmung des § 306 b Abs. 2 StGB nur, dass der Täter bei seiner - in § 306 a StGB näher umschriebenen - Tathandlung das Ziel verfolgt, die Begehung der anderen Straftat, für die ihm die Brandstiftung nicht als notweniges Mittel erscheinen muss, zumindest zu erleichtern (BGHSt 45, 216, 217). Der besondere Unwert der schweren Brandstiftung, "um eine andere Straftat zu ermöglichen", liegt darin, dass sie der Begehung kriminellen Unrechts dienen soll. Die erhöhte Verwerflichkeit ergibt sich aus der Bereitschaft zur Durchsetzung krimineller Ziele ein abstrakt oder konkret gefährliches Brandstiftungsdelikt zu begehen, mithin aus der Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht durch den Täter. Auf diese Verknüpfung zwischen dem Handeln des Brandstifters und dem von ihm verfolgten Zweck der Ermöglichung muss sich die Absicht des Täters beziehen; im Hinblick auf den tatbestandlichen Erfolg des Grunddelikts und der Folgetat genügt grundsätzlich dolus eventualis (BGHSt 45, 211, 217).

Im Hinblick auf die einzelnen Voraussetzungen des Versicherungsbetruges wird auf die Ausführungen zu IV. 2. Bezug genommen.

Der Angeklagte handelte bei der Brandstiftung vorsätzlich im Sinne des dolus directus. Er wollte das Haus in Brand setzen und war sich darüber bewusst, dies mit der Verbreitung von Ottokraftstoff zu erreichen. Das gleiche gilt für die Zerstörung des Gebäudes.

Der Angeklagte wusste, dass das Ferienhaus den Eheleuten y2 zum Wohnen diente. Diese hatten ihm noch keinen Schlüssel überlassen und ihm auch noch nicht den Besitz übergeben, so dass dem Angeklagten die alleinige Nutzung durch die Eheleute y2 bekannt war. Da der Angeklagte die Eheleute y2 und deren Lebensgewohnheiten nicht persönlich kannte, musste er auch davon ausgehen, dass diese die Zweckbestimmung des Ferienhauses zu Wohnzwecken auch noch nicht aufgegeben hatten.

c)

Der Angeklagte handelte rechtswidrig, insbesondere sind keine Rechtfertigungsgründe gegeben.

Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war bei Tatbegehung weder aufgehoben noch erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat, und den Angaben der Zeugen, die unmittelbar vor und nach der Tat Kontakt zu dem Angeklagten hatten, lagen weder eine krankhafte seelische Störung, noch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, noch Schwachsinn bzw. eine andere seelische Abartigkeit vor.

Die Voraussetzung des § 306 e StGB liegen nicht vor.

2.

Der Angeklagte hat sich wegen versuchten Betruges in einem besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Er hat unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt, indem er durch seine an die Provinzial Versicherung gerichtete Aufforderung zur Schadensregulierung den Versicherungsfall der bestehenden Hausratversicherung und Gebäudeversicherung vorgetäuscht hat, nachdem er zu diesem Zweck das Ferienhaus der Eheleute y2 selbst in Brand gesetzt und durch die Brandlegung ganz zerstört hatte.

a)

Mit seiner Aufforderung zur Schadenregulierung vom 17.07.2006 und vom 19.07.2006 verfolgte der Angeklagte das Ziel, sich selbst einen rechtswidrigen Vermögensvorteil dadurch zu verschaffen, dass er das Vermögen der Provinzial Versicherung beschädigt, indem er durch Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte. Er hat der Provinzial Versicherung nicht mitgeteilt, dass er die Brandlegung des Ferienhauses der Eheleute y2 in N-Frenkhausen, Zur Bergeshöhe 22, selbst eingeleitet und vollendet hat. Er wollte nämlich seinerseits Leistungen der Provinzial Versicherung einerseits aus dem Hausratversicherungsvertrag und andererseits aus dem Gebäudeversicherungsvertrag erhalten, auf die er nach § 61 VVG keinen Anspruch hatte, weil der Versicherer durch die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls zur Leistung freigeworden ist. Der Angeklagte hat damit einen in Wahrheit nicht bestehenden Anspruch auf die Versicherungsleistung gegenüber der Versicherung geltend gemacht und damit einen Versicherungsfall im Sinne von § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StGB vorgetäuscht. Die Täuschung liegt in der bewusst wahrheitswidrigen Darstellung der tatsächlichen Voraussetzungen des Versicherungsfalles. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch gerade aus der Vortat, nämlich der Brandstiftung gemäß § 306 a StGB, die der Täter selbst begangen hat.

Das Ferienhaus ist auch eine Sache von bedeutendem Wert im Sinne des Nr. 5 des § 263 Abs. 3 S. 2 StGB. Für die Bestimmung des bedeutenden Wertes sind die für §§ 305 a, 307 ff, 315 ff. StGB geltenden Regeln heranzuziehen (vgl. Tröndler/Fischer, 54. Aufl., StGB § 263 Rdn. 126). Der Wert des Ferienhauses, der im Kaufpreis von 65.000,00 € Ausdruck gefunden hat, lag deutlich über den dort zugrunde liegenden Werten.

Der Angeklagte war sich auch darüber im Klaren, dass bei Vorliegen eines tatsächlichen Versicherungsfalles aufgrund der zuvor abgeschlossenen Versicherungsverträge Leistungen zu erwarten sind. Der Angeklagte hat einen Hausratversicherungsvertrag und einen Gebäudeversicherungsvertrag am 23.05.2006 rückwirkend zum 17.05.2006 abgeschlossen. Er hat sodann das Ferienhaus zielgerichtet in Brand gesetzt, um später den Versicherungsfall gegenüber der Provinzial Versicherung vorzutäuschen, und zwar in Kenntnis des Bestehens eines Versicherungsanspruchs im Brandfall. Er hat damit die schwere Brandstiftung nicht nur betrügerisch ausgenutzt, sondern bereits bei der Brandstiftung den späteren Versicherungsbetrug in seinen konkreten Tatplan mit einbezogen.

Der Angeklagte hat die Straftat versucht, indem er nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat, § 22 StGB. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus § 263 Abs. 2 StGB.

b)

Der Angeklagte hat vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt.

Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war bei Tatbegehung weder aufgehoben noch erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat, und den Angaben der Zeugen, die zur Tatzeit Kontakt zu dem Angeklagten hatten, lagen weder eine krankhafte seelische Störung, noch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, noch Schwachsinn bzw. eine andere seelische Abartigkeit vor.

Der Angeklagte ist nicht vom Versuch im Sinne des § 24 StGB zurückgetreten.

3.

Die besonders schwere Brandstiftung gemäß § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB und der versuchte Betrug in einem besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 2, Abs. 3, S. 2 Nr. 5 StGB stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.

Bei der schweren Brandstiftung, die der Angeklagte zum Zweck der Täuschung der Provinzial Versicherung vorgenommen hat, und der Betrugstat handelt es sich um eine Tat im Sinne des § 264 StPO. Denn die einheitliche Tat im Sinne des Prozessrechts umfasst das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es nach Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (BGHSt 45, 211, 212 f.). Gleichwohl besteht zwischen der schweren Brandstiftung und dem versuchten Betrug keine Tateinheit, weil sich der einheitliche Vorgang aus mehreren Einzelgeschehnissen zusammensetzt, die ihrerseits unterschiedliche Strafbestimmungen verwirklichen, weil es sich um sachlichrechtlich selbständige Taten handelt. Denn die einheitliche prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO besteht aus zwei zeitlich und räumlich getrennten Vorgängen, nämlich der Brandstiftung in Frenkhausen in der Nacht zum 11.07.2006 und der am 17.07.2006 erfolgten Aufforderung zur Schadensregulierung.

Es war unerheblich, dass der versuchte Betrug zum Nachteil der Versicherung nicht hinreichend in dem zugelassenen Anklagesatz der Staatsanwaltschaft Arnsberg enthalten war. Denn die versuchte Betrugstat bildete mit der in der Anklage beschriebenen, nach Ort und Zeit konkretisierten schweren Brandstiftung, die der Angeklagte zum Zwecke der Täuschung der Versicherung vorgenommen hat, eine Tat im prozessualen Sinne. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

Ist nach den dargestellten Maßstäben eine einheitliche prozessuale Tat gegeben, so sind die Einzelgeschehnisse, aus denen sie sich zusammensetzt, auch insoweit Bestandteil der angeklagten Tat, als sie keine Erwähnung in der Anklage gefunden haben (vgl. BGHSt 45, 211, 213, 214).

V.

1.

Bei der Strafzumessung bezüglich der besonders schweren Brandstiftung ist die Kammer von der Strafandrohung des § 306 b Abs. 2 StGB ausgegangen, die Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht, so dass sich im Zusammenspiel mit

§ 38 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren ergibt.

Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 306 e, 49 StGB kam nicht in Betracht.

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Sein bisheriger Lebensweg war regelkonform und unauffällig. Gerade aus diesem Grund geht die Kammer davon aus, dass die erstmalige Verbüßung von Untersuchungshaft den Angeklagten nachhaltig beeindruckt. Strafmildernd hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass sich der Angeklagte bei Tatbegehung selbst erheblich verletzt hat, heftige Schmerzen empfunden haben muss und einige Zeit stationär behandelt werden musste. Ferner liegt der durch die Tat angerichtete materielle Schaden in einem geringen sechsstelligen Bereich; darüber hinaus sind weitere Personen nicht geschädigt worden. Schließlich hat die Kammer mildernd berücksichtigt, dass mit der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes während der Untersuchungshaft die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Angeklagten entfallen ist.

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der durch die Tat angerichtete Schaden nicht ganz unbedeutend ist.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten für erforderlich und angemessen gehalten, um dem begangenen Unrecht Rechnung zu tragen.

2.

Bei der Strafzumessung bezüglich des versuchten Betruges ist die Kammer von dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu sieben Jahren und 6 Monaten vorsieht.

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Sein bisheriger Lebensweg war regelkonform und unauffällig. Gerade aus diesem Grund geht die Kammer davon aus, dass die erstmalige Verbüßung von Untersuchungshaft den Angeklagten nachhaltig beeindruckt. Weiterhin hat die Kammer mildernd berücksichtigt, dass die Vortäuschung des Versicherungsfalles bei der Provinzial Versicherung recht schnell aufgefallen ist. Schließlich hat die Kammer mildernd berücksichtigt, dass mit der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes während der Untersuchungshaft die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Angeklagten entfallen ist.

Nach Abwägung aller Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für erforderlich und angemessen gehalten, um dem begangenen Unrecht Rechnung zu tragen.

3.

Aus den in Tatmehrheit zueinander stehenden Einzelstrafen war gem. § 54 StGB

eine Gesamtstrafe zu bilden.

Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer bei einer zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten die Persönlichkeit des Angeklagten und die einzelnen Taten nicht als bloße Summe, sondern in einer Gesamtschau beurteilt. Besonders berücksichtigt hat die Kammer das Verhältnis der jeweiligen Straftaten zueinander mit dem durch § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB gegebenen rechtlichen Zusammenhang. In der Verwirklichung der beiden Straftatbestände hat die Kammer nicht den Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung gesehen, sondern ist davon ausgegangen, dass der spätere versuchte Betrug durch die vorangegangene Tat begünstigt worden ist.

Nach nochmaliger Abwägung aller Umstände hielt die Kammer bei angemessener Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe (6 Jahre und 9 Monate) eine Gesamtfreiheitsstrafe von

7 Jahren

für erforderlich, aber auch ausreichend, um dem begangenen Unrecht Rechnung zu tragen, §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.