VG Köln, Beschluss vom 18.06.2007 - 21 L 1845/06
Fundstelle
openJur 2011, 48810
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 27. November 2006 gestellte sinngemäße Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Terminierungsentgelt für die Anrufzustellung im Mobilfunk der Antragstellerin ab dem 30. August 2006 vorläufig in Höhe von 21,04 Cent pro Minute zu genehmigen,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Terminierungsentgelt für die Anrufzustellung im Mobilfunk der Antragstellerin vorläufig ab dem 23. November 2006 bis zum 14. Dezember 2006 in Höhe von 12,4 Cent pro Minute und ab dem 15. Dezember 2006 in Höhe von 10,89 Cent pro Minute zu genehmigen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Dies steht nunmehr außer Zweifel, nachdem es das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 13. Juni 2007 - 6 VR 3.07 - abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - BNetzA - vom 29. August 2006 anzuordnen.

Der auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Genehmigung höherer Entgelte gerichtete Antrag ist auch statthaft. Es entspricht der Spruchpraxis der mit Telekommunikationssachen befassten Kammern des Gerichtes, § 35 Abs. 5 Satz 2 Telekommunikationsgesetz - TKG - einschränkend dahin auszulegen, dass nicht die Anordnung der Zahlung eines beantragten höheren Entgeltes durch das Gericht selbst, sondern allein eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer vorläufigen höheren Entgeltgenehmigung in Betracht kommen kann.

Der Antrag ist aber nicht begründet.

Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung setzt nach § 35 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 TKG voraus, dass überwiegend wahrscheinlich ist, dass der behauptete Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgeltes besteht. Die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines derartigen Anspruches spricht, als für das Nichtbestehen des Anspruches.

vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - 1 L 3263/04 -, CR 2005, 575, und vom 23. April 2007 - 1 L 1997/06 -, Juris.

Dabei obliegt es der Antragstellerin, diejenigen tatsächlichen Umstände glaubhaft zu machen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruches ergibt, § 35 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 TKG i.V.m § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilpro- zessordnung.

Die Antragstellerin hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, aus dem sich ein Anspruch auf Genehmigung des mit dem Antrag verfolgten Terminierungsentgelts von 21,04 Ct./Min. (Hauptantrag) oder auch nur von 12,4 Ct./Min. für die Zeit vom 23. November 2006 bis zum 14. Dezember 2006 und von 10,89 Ct./Min. für die Zeit ab dem 15. Dezember 2006 (Hilfsantrag) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt. Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin ist das Bestehen eines Anspruches auf ein höheres als das (mit 12,4 Ct./Min. für die Zeit vom 30. August 2006 bis zum 22. November 2006 und mit 9,94 Ct./Min. für die Zeit vom 23. Novem- ber 2006 bis zum 30. November 2007) genehmigte Entgelt als offen und damit als nicht überwiegend wahrscheinlich anzusehen.

Rechtsgrundlage des von der Antragstellerin erhobenen Anspruches ist § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG. Nach dieser Vorschrift sind Entgelte, die nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG genehmigungsbedürftig sind, genehmigungsfähig, wenn sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten. Von der Genehmigungsbedürftigkeit der hier in Rede stehenden Entgelte für die Anrufzustellung im Mobilfunknetz der Antragstellerin ist im Hinblick auf die nach wie vor bestehende Vollziehbarkeit der gegenüber der Antragstellerin ergangenen Regulierungsverfügung der BNetzA vom 29. August 2006 (BK 4c-06-004/R) auszugehen. Denn darin ist angeordnet, dass die Entgelte für die Gewährung des Zugangs zum Mobilfunknetz der Antragstellerin der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterliegen.

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Entgelte, deren vorläufige Genehmigung sie anstrebt, die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die begehrte Entgelthöhe aus den von ihr vorgelegten Kostenunterlagen hergeleitet werden kann. Soweit die BNetzA in ihrem Beschluss vom 08. November 2006 (namentlich auf S. 27, 28 des Beschlusses) Mängel der Kostenunterlagen der Antragstellerin aufgezeigt hat, erscheinen diese zum ganz überwiegenden Teil plausibel, und es spricht auch Überwiegendes für die Annahme, dass nachgereichte Kostenunterlagen der Antragstellerin, die sie erst nach Ablauf einer ihr für deren Vorlage gesetzten Frist beigebracht hat, bei der Entscheidung über die Genehmigung des in Rede stehenden Entgelts nicht berücksichtigt werden mussten. Mit ihrem hiergegen gerichteten Vorbringen vermag die Antragstellerin nicht glaubhaft zu machen, dass auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Kostenunterlagen ein Anspruch auf Genehmigung des begehrten Entgeltes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht.

So hat die Antragstellerin etwa nichts Durchgreifendes der Beanstandung der BNetzA entgegengesetzt, dass die vollständige Kostenkalkulation auf Datenträger zu- nächst gar nicht und nach Anforderung unter Fristsetzung erst nach Ablauf der betreffenden Frist beigebracht worden ist. Die Forderung der BNetzA, die vorgelegten Kostennachweise auch auf Datenträgern zur Verfügung gestellt zu bekommen, ist ohne weiteres berechtigt und findet in § 33 Abs. 1 Nr. 1 TKG ihre Grundlage. Die BNetzA hatte diese Datenträger, aus denen sich auch die zunächst nicht ersichtlichen Formeln und Verknüpfungen der Kostenkalkulation ergeben sollten, mit Fax-Schreiben vom 15. September 2006 mit einer Frist bis zum 29. September 2006 nachgefordert. Diese Frist hat die Antragstellerin, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, nicht eingehalten, sondern die betreffenden Dateien erst am 13. Oktober 2006 beigebracht. Mit ihrem Vortrag, dass der BNetzA von diesem Zeitpunkt an bis zum Ende der Verfahrensfrist am 08. November 2006 noch ausreichend Zeit zur Prüfung der Kostenunterlagen verblieben sei, kann die Antragstellerin indessen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchdringen, weil die BNetzA schon nach § 33 Abs. 5 Satz 2 TKG nicht (mehr) verpflichtet gewesen sein dürfte, diese nicht fristgerecht nachgereichten Unterlagen zu berücksichtigen. Auch das Vorbringen der Antragstellerin, dass die vorgelegten Kostenunterlagen in Verbindung mit den dazu abgegebenen Erläuterungen im Entgeltgenehmigungsantrag vom 30. August 2006 und den dazu vorgelegten Anlagen 1 und 2 prüffähig gewesen seien, dürfte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine für die Antragstellerin günstige Beurteilung ermöglichen können, weil allein diese Unterlagen eben nicht der von § 33 Abs. 1 Nr. 1 TKG vorgegebenen gesetzlichen Form („auch auf Datenträgern") entsprochen haben.

Ähnlich verhält es sich mit weiteren Unterlagen und Datenträgern, die von der BNetzA mit Schreiben vom 15. September 2006 von der Antragstellerin unter Fristsetzung bis zum 29. September 2006 angefordert worden waren. Diese Unterlagen und Dateien, hinsichtlich derer die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie von der BNetzA unberechtigterweise verlangt worden seien, sind ebenfalls zum überwiegenden Teil nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht worden. Die Berufung der BNetzA auf diesen Umstand und darauf, dass infolge dessen für eine ausreichende Prüfung der nachgereichten Unterlagen innerhalb der Verfahrensfrist nicht mehr ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe, wird angesichts der Präklusionsregelung des § 33 Abs. 5 Satz 2 TKG im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gegenteiliges anzunehmen ist, hat die Antragstellerin demgegenüber nicht glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin hat darüber hinaus auch nicht glaubhaft gemacht, dass die für die Prüfung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG erforderlichen Kostenunterlagen vollständig vorgelegt worden sind. Die BNetzA hat namentlich beanstandet, dass die von ihr mit Faxschreiben vom 29. September 2006 nachgeforderten Belege (Rechnungen bzw. Rahmenverträge) für die in die Kostenkalkulation der Antragstellerin eingeflossenen Preise für im Einzelnen bezeichnete Netzkomponenten und Bauleistungen fehlen. Die von der Antragstellerin auf diese Anforderung hin - im Übrigen ebenfalls nach Ablauf der von der BNetzA bis zum 11. Oktober 2006 gesetzten Frist - vorgelegten Unterla- gen bzw. Dateien hätten - so die Antragsgegnerin - keine Original-Rechnungsbelege und -Rahmenverträge, sondern - innerhalb einer Excel-Datei - lediglich auszugsweise Wiedergaben von Rahmenlieferungsverträgen mit Herstellern von Netzwerktechnik enthalten. Dieser Vortrag der Antragsgegnerin ist unwidersprochen gebliebenen. Ihre Auffassung, ohne die geforderten Belege sei eine Überprüfbarkeit des Preis-/Men- gengerüsts nicht gegeben, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die Antragstellerin hat auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Nachweise der von der BNetzA gefor- derten Art nicht beigebracht, so dass auf sich beruhen kann, ob diese trotz der Rege- lung des § 33 Abs. 5 Satz 2 TKG nachträglich als Beleg hätten anerkannt werden kön- nen, wenn sie die von der Antragstellerin in ihre Kalkulation eingestellten Preise bestä- tigt hätten.

Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf vorläufige Genehmigung der mit dem vorliegenden Antrag begehrten höheren Entgelte auf der Grundlage einer Vergleichsmarktbetrachtung zusteht.

Allerdings spricht Überwiegendes dafür, dass im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Entgeltgenehmigung nach dem Vergleichsmarktprinzip grundsätzlich eröffnet ist, wenn auch die von der BNetzA hierfür herangezogene Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 2 TKG nicht einschlägig sein dürfte. Als Grundlage einer Vergleichsmarktbetrachtung kommt vielmehr § 35 Abs. 1 Satz 2 TKG in Betracht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Die Antragstellerin hat indessen nicht glaubhaft gemacht, dass ihr bei Anwendung des Vergleichsmarktprinzips mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Genehmigung der (mit dem Hilfsantrag) begehrten höheren Entgelte zusteht.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie „die von der Antragsgegnerin vorge- nommene Vergleichsmarktanalyse für gänzlich unzutreffend (hält)". Sie hat freilich ihre offenbar bestehenden grundsätzlichen Bedenken gegen die von der BNetzA vorgenommene Zusammenstellung der Vergleichsländer und -betreiber nicht näher dargelegt und „- ohne Präjudiz für das Hauptsacheverfahren -" die im Beschluss vom 08. November 2006 ausgewiesene Betreiberauswahl „übernommen" und aus ihrer Sicht bestehende „konkrete Fehler" aufgezeigt, deren Korrektur zu dem begehrten höheren Entgelt führen soll. Dieses Vorgehen ist schon im Ansatz nicht geeignet, den geltend gemachten Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Denn es ist un- schlüssig, einen Anspruch auf Genehmigung eines Entgeltes aus einer Vergleichs- marktbetrachtung herzuleiten, deren abstrakte Kriterien für die Auswahl der zu be- rücksichtigenden Märkte und Marktteilnehmer für unzutreffend erachtet werden. Sind nämlich diese Auswahlkriterien unzutreffend, dann ist die von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG geforderte Vergleichbarkeit schon nicht gewährleistet. Eine nach unzutref- fenden Vergleichskriterien zusammengestellte Vergleichsgruppe von Betreibern kann deshalb keine geeignete Grundlage eines zur Feststellung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung durchgeführten Entgeltvergleichs sein. Die „Herausnahme" einzelner Betreiber aus der Vergleichsgruppe mit der von der Antragstellerin vorge- tragenen Begründung, diese erfüllten nicht die der Vergleichsmarktbetrachtung von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten (aber für unzutreffend gehaltenen) Kriterien, kann ebenso wenig zu einer ordnungsgemäßen Ermittlung eines genehmigungsfähi- gen Entgeltes führen wie die von der Antragstellerin vorgenommene „Korrektur" der Höhe der für einzelne dieser (nach für unzutreffend erachteten Kriterien) in die Ver- gleichsmarktbetrachtung einbezogenen Betreiber.

Der aufgezeigte Mangel des Vorbringens der Antragstellerin erwiese sich freilich als unerheblich, wenn rechtliche Bedenken gegenüber den grundlegenden Kriterien für die Zusammenstellung der in den Entgeltvergleich einzubeziehenden Länder und Unternehmen tatsächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erheben wären. Dies ist indessen nicht der Fall. Ungeachtet der Frage, ob die vorgenommene Auswahl der in die Vergleichsmarktbetrachtung einbezogenen Länder, insbesondere die Ausklammerung der Niederlande, rechtlich bedenkenfrei ist oder nicht, bedarf es näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob die erfolgte Differenzierung der Ver- gleichsgruppen nach Mobilfunkbetreibern mit Netzen im 900-MHz-Frequenzband einerseits und 1.800-MHz-Frequenzband andererseits haltbar ist. Zu diesbezüglichen Zweifeln könnten die Ausführungen im Prüfbericht der Fachabteilung der BNetzA vom 03. November 2006 (S. 16 ff., 23) Anlass geben, denen zu entnehmen ist, dass „die These, dass es allein aufgrund der unterschiedlichen Frequenzausstattung der GSM Netze zu bedeutend höheren Kosten pro Teilnehmer bei den 1800 MHz Mobil- funknetzbetreibern im Vergleich zu den 900 MHz Netzbetreibern kommt, ... nicht ge- stützt werden (kann)".

Selbst wenn diese und nicht auszuschließende weitere Bedenken gegen die angewandten Kriterien für die Zusammenstellung der Vergleichsgruppe überwunden werden könnten, stellte sich die weitere Frage, ob die für die Antragstellerin zu ermittelnden genehmigungsfähigen Entgelte - wie geschehen - überhaupt zutreffend auf der Grundlage einer Betrachtung der Entgelte von Mobilfunkbetreibern erfolgen kann, die ausschließlich ein Netz im 1.800-MHz-Frequenzband unterhalten. Denn der Antragstellerin sind durch Frequenzverlagerungsbescheid vom 03. Februar 2006 mit „sofortiger Wirkung" und sofort vollziehbar Nutzungsrechte für GSM-Frequenzen im 900-MHz-Bereich zugeteilt worden, und ihren Ausführungen im (von der Antrags- gegnerin zum hiesigen Verfahren vorgelegten) Schriftsatz vom 31. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht zum Verfahren 6 VR 3.07 dürfte entnommen werden kön- nen, dass sie umgehend nach der Zuteilung dieser Frequenzen mit dem Aufbau einer 900-MHz-Netzinfrastruktur in den bis dahin nicht von ihrem 1.800-MHz-Netz abgedeckten Teilen des Bundesgebietes mit der Absicht begonnen hat, diesen Netzausbau bereits im laufenden Kalenderjahr abzuschließen. Im Hinblick hierauf könnte es gerechtfertigt sein, die Antragstellerin in dem hier maßgebenden Genehmigungszeitraum nicht mehr als „reine" 1.800-MHz-Netzbetreiberin, sondern als „gemischte" 900/1.800-MHz-Netzbetreiberin zu behandeln mit der Folge, dass - entsprechend der Argumentation der Antragstellerin zur Berücksichtigung des Betreibers tele.ring - eine Ermittlung des Vergleichsmarktentgeltes anhand der für 1.800-MHz-Netzbetreiber aufgestellten Vergleichgruppe aus Rechtsgründen ausgeschlossen sein könnte.

Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin auch aus einem weiteren Grund nicht glaubhaft gemacht, dass ihr bei Anwendung des Vergleichsmarktprinzips mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Genehmigung der (mit dem Hilfsan- trag) begehrten höheren Entgelte zusteht. Folgte man der Argumentation der Antrag- stellerin wären aus der von der BNetzA zusammengestellten Vergleichsgruppe der Mobilfunknetzbetreiber mit 1.800-MHz-Frequenzausstattung vier Betreiber (tele.ring, Bouygues, T-Mobile und Orange) „herauszunehmen". Nach den von der Antragstel- lerin hierfür vorgetragenen Gründen träfe dies zusätzlich wohl auch für den Betreiber „Wind" zu, denn dieser unterhält ausweislich der von der Antragstellerin hierzu vorge- legten „Cullen Flash Message" 09/2006 sowohl ein 900-MHz- als auch ein 1.800 MHz-Mobilfunknetz. Wenn hiernach die herangezogene Vergleichsgruppe um vier bzw. um fünf Betreiber zu vermindern wäre, verblieben in ihr nur noch sieben bzw. sechs Betreiber. Bei einer solchen Größe drängt sich aber die Frage auf, ob die Ver- gleichsgruppe überhaupt noch über die ausreichende Breite verfügt, um verwertbare Erkenntnisse zu den maßgebenden Vergleichsmarktentgelten zu vermitteln. Denn es liegt auf der Hand, dass die Aussagekraft einer Vergleichsmarktbetrachtung um so geringer ist je kleiner die Anzahl der in der Vergleichsgruppe befindlichen Unterneh- men ist. Unter solchen Umständen ist es jedenfalls nicht überwiegend wahrschein- lich, dass sich aus der Gruppe der verbliebenen Betreiber und der für sie zu berück- sichtigenden Entgelte mit der gebotenen Verlässlichkeit ein für die Antragstellerin genehmigungsfähiges Entgelt überhaupt ableiten lässt. Dementsprechend können die Ausführungen der Antragstellerin zur nach ihrer Auffassung zutreffenden Höhe der Entgelte der in der Vergleichsgruppe verbleibenden Betreiber und die auf dieser Grundlage erfolgte Ermittlung des Durchschnitts der Entgelte dieser Betreiber zur Festlegung der sog. „efficient frontier" sowie die danach erfolgte Bildung des arithme- tischen Mittels aus den unter der „efficient frontier" liegenden Entgelten keine taugli- che Grundlage zur Glaubhaftmachung des mit dem vorliegenden (Hilfs-)Antrag gel- tend gemachten höheren Entgelts sein.

Darüber hinaus ist offen, ob (und keineswegs überwiegend wahrscheinlich, dass) die BNetzA das ihr durch § 35 Abs. 1 Satz 2 TKG eingeräumte Ermessen im Sinne einer Entscheidung für die Durchführung einer Vergleichsmarktbetrachtung ausgeübt hätte, wenn die Vergleichsbasis entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin um vier bzw. fünf Betreiber zu verringern wäre. Denkbar und nicht von vorne herein unvertretbar erschiene in einem solchen Falle auch eine Ermessensausübung dahin, von einer Vergleichsmarktbetrachtung aus den vorstehend genannten Gründen ab- zusehen.

Schließlich besteht auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die von der Antragstellerin begehrten (höheren) Zuschläge auf das durch Beschluss der BNetzA vom 08. November 2006 genehmigte bzw. von der Antragstellerin ermittelte Terminierungsentgelt anzuerkennen sind. Selbst wenn man mit den Beteiligten vor- behaltlich einer Prüfung im Hauptsacheverfahren davon ausgehen wollte, dass - wie hier - außerhalb einer Missbrauchskontrolle in Betracht kommen kann, Zuschläge (oder gegebenenfalls auch Abschläge) auf ein im Wege einer Vergleichsmarktbe- trachtung ermitteltes Entgelt vorzunehmen, hingen solche Zuschläge (bzw. Abschlä- ge), soweit mit ihnen den Besonderheiten der Vergleichsmärkte Rechnung getragen werden könnte (§ 35 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 TKG), entscheidend von der Beschaffenheit der zum Vergleich herangezogenen Märkte und der Struktur der in die gebildete Vergleichsgruppe einbezogenen Unternehmen ab. Die Antragstellerin hält die von der BNetzA im Beschluss vom 08. November 2006 vorgenommene Ver- gleichsmarktanalyse für unzutreffend. Ihr Vorbringen zur Notwendigkeit weiterer Zu- schläge ist auf ein Entgelt bezogen, das sie auf dieser von ihr selbst für unzutreffend gehaltenen Grundlage durch Modifikationen der Zusammensetzung der Vergleichs- gruppe und der eingestellten Entgelte ermittelt hat, ohne zugleich aufzuzeigen, in welcher Weise das Vergleichsmarktprinzip im vorliegenden Fall zutreffend anzuwen- den sei. Wenn aber von der Antragstellerin schon dem Grunde nach nicht glaubhaft gemacht ist, in welcher Weise vorliegend die Vergleichsmarktbetrachtung zutreffend anzustellen ist und nach welchen Kriterien hiernach die Vergleichsgruppenbildung zu erfolgen hat, dann fehlt es damit zugleich an der Glaubhaftmachung der tatsächli- chen Umstände, aus denen sich zur Berücksichtigung möglicher Besonderheiten der Vergleichsmärkte die Notwendigkeit von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach ergeben kann.

Auf die Frage, ob die streitgegenständliche Entgeltgenehmigung vom 08. November 2006 rechtlichen Bedenken begegnet, soweit sie für den Genehmigungs- zeitraum vom 30. August 2006 bis zum 22. November 2006 auf §§ 32 Nr. 1, 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 28 TKG und nicht auf § 31 TKG gestützt ist, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, weil hier ausschließlich zu prüfen ist, ob die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass ihr ein Anspruch auf Genehmigung eines höheren als des im Beschluss vom 08. November 2006 ge- nehmigten Entgelts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht. Das ist - wie aus- geführt - nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Hälfte des im Hauptsacheverfahren nach der gegenwärtigen Spruchpraxis der Kammer anzusetzenden Wertes.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.