VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22.05.2007 - 15 L 450/07
Fundstelle
openJur 2011, 48091
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Der Beschlußtenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden.

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1195/07 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. April 2007 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Die durch die Antragsgegnerin unter Nr. 3 der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2007 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erlassene Anordnung der sofortigen Vollziehung weist keine formellen Fehler auf; u.a. hat die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse an dieser Maßnahme in einer dem § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet, indem sie im einzelnen (Seite 13 der Verfügung) dargelegt hat, daß im Hinblick auf die aktuell äußerst angespannte Haushaltslage der Antragstellerin und das damit verbundene erhebliche Bedürfnis, weitere Jahresdefizite bereits für die städtischen Haushalte ab 2007 zu vermeiden, ein gewichtiges und dringendes Vollzugsinteresse bestehe, das nicht allein auf denjenigen Gründen beruhe, die das hier verfügte aufsichtsrechtliche Einschreiten ohnehin rechtfertigten.

Im übrigen sind die Voraussetzungen für die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Gericht nach dem insoweit nur infrage kommenden § 80 Abs. 5 VwGO nicht gegeben. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung, bei der die sich aufgrund summarischer Prüfung zeigenden Erfolgsaussichten der Hauptsache von maßgebender Bedeutung sind, fällt zulasten der Antragstellerin aus; denn dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der hier getroffenen Regelung gebührt der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben.

Die Kammer hat zunächst berücksichtigt, daß bei summarischer Prüfung im Eilverfahren keine Gründe dafür erkennbar sind, die Maßnahmen der Kommunalaufsicht, die die Antragsgegnerin unter dem 24. April 2007 der Antragstellerin gegenüber verfügt hat, als offensichtlich rechtswidrig einzustufen. Dabei ist die Verfügung dahingehend auszulegen, daß sie sich an die Antragstellerin und nicht an den Oberbürgermeister persönlich richtet, der die Antragstellerin insoweit lediglich vertritt.

Die Rechtsgrundlage für die unter Nr. 1 der Verfügung ausgesprochene Anordnung, bis zum 25. Mai 2007 durch den Erlaß einer Änderungssatzung zur städtischen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder mit Wirkung vom 1. August 2007 diejenigen Elternbeiträge einzuführen, die die Beitragstabelle zur Sitzungsvorlage 04-09/3887 für die Ratssitzung am 1. März 2007 ausweist, bildet § 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-West- falen (GO). Danach kann für den Fall, daß die Gemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllt, die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt. Demgemäß setzt eine auf § 123 Abs. 1 GO gestützte Anordnung voraus, daß die Gemeinde zur Zeit des Einschreitens der Aufsichtsbehörde hinsichtlich einer auf einer gültigen Rechtsnorm beruhenden oder von ihr ausgehenden öffentlichrechtlichen Verpflichtung säumig ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 1215/91 -; Rehn/ Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 120 Anm. II 1, 2; Becker in Held/ Becker/ Decker, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 123 Anm. 1.

Diese Verpflichtung - und die bei ihrer Nichterfüllung ausgesprochene Anordnung nach § 123 Abs. 1 GO - kann grundsätzlich u.a. dahin gehen, daß die Gemeinde einen Ratsbeschluß, eventuell auch als Satzung, mit einem bestimmten Inhalt herbeizuführen hat, wobei, wie § 123 Abs. 2 GO zeigt, ein solcher Beschluß oder eine solche Satzung ebenso gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde selbst erlassen werden könnte. Obwohl auf diese Weise die kommunale Selbstverwaltung erheblich eingeschränkt wird, begegnet § 123 Abs. 2 GO einschließlich seiner Auslegung im o.a. Sinne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt eine gesetzliche Regelung, die den Erlaß einer Ortssatzung im Wege der Ersatzvornahme ermöglicht, nicht gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie; denn die staatliche Kommunalaufsicht, von der die rechtssetzende Tätigkeit der Gemeinden nicht ausgenommen sei, stelle ein notwendiges Korrelat ihrer Selbstverwaltung dar.

Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1992 - 7 B 149.91 -, NVwZ-RR 1992, 611 f.; dem folgend OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 15 B 3280/93 - und vom 3. April 1995 - 15 B 947/95 -, NVwZ-RR 1995, 500, sowie Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 1215/91 -; s. auch OVG NRW, Beschluß vom 29. Juni 1999 - 3 A 3097/97 - und Kallerhoff, Das kommunalaufsichtliche Beanstandungs- und Aufhebungsrecht in der Rechtsprechung des OVG NW, NWVBl 1996, 53 (56).

Im einzelnen erfordert die Anwendung des § 123 Abs. 1 GO, daß die Gemeinde zur Zeit des aufsichtsbehördlichen Einschreitens eine gesetzliche Pflicht zu einem bestimmten Tätigwerden - d.h. u.a. zum Erlaß eines Ratsbeschlusses, etwa einer Satzung, mit einem konkreten Inhalt - nicht erfüllt hat. Nur für einen solchen Fall, in dem der Gemeinde hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung eines Beschlusses oder einer Satzung aus Rechtsgründen kein Entscheidungsspielraum mehr zusteht und deshalb ein pflichtwidriges Unterlassen der Gemeindeorgane vorliegt, ermächtigt § 123 Abs. 1 GO die Kommunalaufsichtsbehörde, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und der Gemeinde nach entsprechender Ermessensausübung aufzugeben, gerade diese bestimmte Handlung nachzuholen, d.h. etwa die Satzung mit dem konkreten Inhalt zu beschließen.

Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 3. April 1995 - 15 B 947/95 -, NVwZ-RR 1995, 500; dem folgend VG Potsdam, Beschluß vom 26. Oktober 2005 - 12 L 367/05 -, juris.

Umgekehrt muß die von der Aufsichtsbehörde gemäß § 123 Abs. 1 GO getroffene und später im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Anordnung ihrem Inhalt nach ihrerseits mit dem geltenden Recht übereinstimmen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 1217/91 -.

Bei summarischer Prüfung spricht vieles dafür, daß die Anordnung, die die Antragsgegnerin in Nr. 1 der Verfügung vom 24. April 2007 ausgesprochen hat, rechtmäßig ist; zumindest bestehen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit dieser Regelung.

Die Kammer geht davon aus, daß die Antragstellerin in der letzten Aprilwoche 2007, als ihr die Verfügung vom 24. April 2007 bekannt gegeben wurde, rechtlich verpflichtet war, die Elternbeiträge nach der Beitragstabelle zu der durch den Rat im Juni 2006 für die Zeit ab August 2006 beschlossenen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder nunmehr, für das Kindergartenjahr ab August 2007, durch den Erlaß einer Änderungssatzung mit dem Inhalt, wie ihn die der Sitzungsvorlage 04-09/3887 zur Ratssitzung vom 1. März 2007 beigefügte Beitragstabelle vorsieht, zu erhöhen. Diese Verpflichtung der Antragstellerin als kreisfreier Stadt folgt aus § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 69 Abs. 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i.V.m. § 17 des nordrheinwestfälischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) und i.V.m. § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO.

Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten u.a. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden, während insbesondere § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII u.a. regelt, daß Landesrecht eine Staffelung dieser Beiträge nach Einkommensgruppen, Kinderzahl oder Zahl der Familienangehörigen vorschreiben kann. Ferner heißt es in § 17 GTK, daß der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Elternbeiträge pro Kind erheben kann (Abs. 1), daß der Träger ein Entgelt für das Mittagessen verlangen kann (Abs. 2) und daß eine an bestimmten Kriterien orientierte soziale Staffelung der Elternbeiträge vorzusehen ist (Abs. 3). Zuständige örtliche Träger sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Kreise und die kreisfreien Städte.

Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß die hier in Rede stehende neue Beitragstabelle ihrem Inhalt nach, d.h. vor allem insoweit, als die Antragstellerin darin überhaupt durch Ortssatzung Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen bestimmt, als sie diese insbesondere nach dem Jahreseinkommen der Eltern differenziert und als sie jetzt mit zunehmendem Elterneinkommen prozentual steigende Erhöhungen von insgesamt etwa 12 % vorgesehen hat, als Bestandteil einer geänderten Satzung durch § 90 SGB VIII und § 17 GTK als Ermächtigungsgrundlagen gedeckt wäre.

Vgl. Lothar Fischer, Neuere Rechtsprechung zu den Entgelten für den Besuch eines Kindergartens, NVwZ 2002, 794 ff. m.w.N.; BVerwG, Beschluß vom 10. September 1999 - 11 BN 2.99 -, NJW 2000, 1129 ff.

Daraus allein folgt indessen noch nicht, daß die Antragstellerin Ende April 2007 auch verpflichtet war, für das Kindergartenjahr ab August 2007 eine Änderungssatzung entsprechend dieser von der Verwaltung mit der Vorlage 04-09/3887 in die Ratssitzung am 1. März 2007 eingebrachten Beitragstabelle zu beschließen; denn § 90 SGB VIII und § 17 GTK, die, wie die dort jeweils gebrauchte Formulierung „kann" zeigt, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Erhebung von Elternbeiträgen freistellen, enthalten demgemäß ebensowenig eine Verpflichtung, die einmal festgelegten Elternbeiträge in bestimmter Weise zu erhöhen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 1215/91 -, betreffend die Abgabe zur Unter- haltung von Gewässern 2. Ordnung nach dem Landeswassergesetz NRW.

Bei der Beantwortung der Frage, ob die Antragstellerin Ende April 2007 eine Änderungssatzung mit dem Inhalt der o.a. Beitragstabelle erlassen mußte, ist jedoch neben § 90 SGB VIII und § 17 GTK der allgemeine Haushaltsgrundsatz des § 75 Abs. 2 Satz 1 GO zu beachten, wonach der Haushalt der Gemeinde in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein muß; und darüberhinaus sind hier die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO heranzuziehen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 1215/91 - zu dem dem heutigen § 77 Abs. 2 GO wortgleichen § 63 Abs. 2 GO a.F.

Nach § 77 Abs. 2 GO hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel

1. soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und

2. im übrigen aus Steuern zu beschaffen,

soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.

Somit sind die Gemeinden ermächtigt, aber auch gehalten, sich - eingeschränkt lediglich durch den gesetzlich vorgegebenen Rahmen des Vertretbaren und Gebotenen - Einnahmequellen in erster Linie dadurch zu erschließen, daß sie von denjenigen Personen, die bestimmte kommunale Leistungen in Anspruch nehmen, angemessene Kostenbeteiligungen in der Gestalt spezieller Entgelte verlangen, während sie insoweit allgemeine Deckungsmittel aus Steuern nur nachrangig einsetzen dürfen. Das bedeutet weiter, daß es den Gemeinden gemäß § 77 Abs. 2 GO grundsätzlich verwehrt ist, auf Gegenleistungen dieser Art zu verzichten; denn derjenige, der eine kommunale Leistung erhält, soll in der Regel verpflichtet sein, dafür zu bezahlen.

Vgl. zu § 63 Abs. 2 GO a.F. OVG NRW, Beschluß vom 6. Juli 1979 - XV B 855/79 -, juris, und Urteil vom 7. September 1989 - 4 A 698/84 -, NWVBl 1990, 266 (267), letzteres durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, NVwZ- RR 1994, 176 f., aufgehoben aus Gründen, die die hier maßgeblichen Passagen nicht betreffen; ebenso OVG NRW, Beschluß vom 21. Februar 1994 - 15 B 3280/93 -, und Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 1215/91 -; Rehn/ Cronauge, a.a.O., § 76 Anm. III 1; Klieve in Held/ Becker/ Decker, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, § 77 Anm. 2, 3.2, 3.3.

Allerdings muß die Gemeinde bei der Bestimmung von Ausmaß und Umfang der durch spezielle Entgelte i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO zu beschaffenden Finanzmittel die Grenzen des Vertretbaren und Gebotenen beachten. Dabei ist die Ausschöpfung einer Einnahmequelle dann als „geboten" zu bewerten, wenn insoweit, ohne daß der Gemeinde hier ein Entscheidungsspielraum eingeräumt wäre, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit) gewahrt ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. September 1989 - 4 A 698/84 -, NWVBl 1990, 266 (267); Rehn/ Cronauge, a.a.O., § 76 Anm. III 2.

Demgegenüber steht der Gemeinde bei der Bestimmung dessen, was im Rahmen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO als „vertretbar" anzusehen ist, als Folge der aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes abzuleitenden Befugnis, die Haushaltswirtschaft in eigener Verantwortung zu planen und zu führen, grundsätzlich ein erheblicher Spielraum zur eigenverantwortlichen, u.a. politischen Gestaltung zu. So wird es den Gemeinden ermöglicht, bei der Bestimmung von Art und Umfang der speziellen Entgelte insbesondere soziale und (finanz)wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. September 1989 - 4 A 698/84 -, NWVBl 1990, 266 (267); Rehn/ Cronauge, a.a.O., § 76 Anm. III 2; s. auch OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1988 - 15 A 2874/84 -, NVwZ 1988, 1156 (1157), sowie die Begründung der Landesregierung vom 12. Oktober 1971 zum Gesetzentwurf für die Neufassung des (dem heutigen § 77 Abs. 2 GO wortgleichen) § 63 Abs. 2 GO a.F., Landtagsdrucksache 7/1143, S. 33 f.

Danach können grundsätzlich auch mehrere unterschiedliche Entscheidungen die Voraussetzungen des Merkmals „vertretbar" i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO erfüllen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. September 1989 - 4 A 698/84 -, NWVBl 1990, 266 (267).

Die Kammer geht davon aus, daß § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO hier insoweit überhaupt eingreifen kann, als die Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen in Gelsen- kirchen spezielle Entgelte nach dieser Vorschrift darstellen. Zu diesen Entgelten gehören Gebühren und Beiträge nach dem kommunalen Abgabenrecht ebenso wie privatrechtliche Entgelte, etwa Eintrittsgelder oder Benutzungsentgelte für kommunale Einrichtungen.

Vgl. Rehn/ Cronauge. a.a.O., § 76 Anm. III 1; Klieve, a.a.O., § 77 Rdnr. 3.2.

Als spezielle Entgelte in diesem Sinne werden daher - unter Berücksichtigung der diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen der Antragsgegnerin - auch die hier betroffenen Elternbeiträge einzuordnen sein, die, unabhängig davon, ob sie als sozial- oder öffentlichrechtliche Abgaben eigener Art

so OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, 191 (192), und vom 30. September 2005 - 12 A 2184/03 -, NWVBl 2006, 266; ebenso Wiesner in SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Auflage, § 90 Rdnr. 6

oder als eine Art Entgelt oder Gegenleistung

so BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 -, FEVS 48, 16 (20)

qualifiziert werden, ihrer Funktion nach jedenfalls das im Rahmen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO maßgebliche Kriterium erfüllen, eine - im übrigen nach dem Äquivalenzprinzip zu bemessende, aber nicht zwingend kostendeckende - Beteiligung an den Aufwendungen für eine Leistung der Gemeinde gerade durch diejenigen Personen zu ermöglichen, die diese Leistung tatsächlich entgegennehmen.

Ferner spricht vieles dafür, daß die Antragstellerin bei summarischer Prüfung im Eilverfahren zur Zeit der Bekanntgabe der hier angegriffenen Verfügung vom 24. April 2007 gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO rechtlich verpflichtet war, die bisherige Beitragstabelle zur städtischen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder zum 1. August 2007 in der Weise zu ändern, wie es der Vorlage Nr. 04-09/3887 zur Ratssitzung vom 1. März 2007 entspricht.

So kann die Antragstellerin sich wohl nicht darauf berufen, daß ihr in ihrer Situation bei der Beantwortung der Fragen, ob und in welchem Umfang sie Ende April 2007 die Beiträge für die Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet erhöhen wollte, im Hinblick auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO ein erheblicher Entscheidungsspielraum eingeräumt gewesen wäre. Denn zumindest deshalb, weil die Antragstellerin, wie die Antragsgegnerin es in der angegriffenen Verfügung (Seite 8 ff.) eingehend dargetan und in der Antragserwiderung (Seite 6 ff.) weiter vertieft hat, wegen ihres defizitären Haushalts seit Jahren den aus einer vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GO erwachsenden Beschränkungen unterliegt und, wie die Antragsgegnerin ebenfalls geschildert hat, dieser Zustand in überschaubarer Zukunft andauern wird, wird der Antragstellerin nunmehr zunächst eine Gestaltungsmöglichkeit des Inhalts, daß sie auf eine Erhöhung dieser Beiträge für die Zeit ab August 2007 weiterhin vollständig verzichten konnte, nicht eröffnet gewesen sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin rechtlich verpflichtet war, den von ihr mit jährlich etwa 1.250.000,00 Euro bezifferten Einnahmeverlust, den die seit August 2006 durch § 18 Abs. 3 GTK auf 30,5 % bestimmte Festschreibung des Landeszuschusses für die Gesamtbetriebskosten der Kindertageseinrichtungen hervorgerufen hat, in vollem Umfang durch eine Anhebung der Elternbeiträge auszugleichen - eine Entscheidung, die der Rat in der Sitzung vom 14. Dezember 2006 einstimmig abgelehnt hat. Unabhängig davon war die Antragstellerin angesichts ihrer wirtschaftlichen Lage, die im laufenden Haushaltsjahr ein hohes Defizit erwarten läßt, nämlich aus Rechtsgründen gehalten, die durch die Kürzung des Landeszuschusses für die Kindertageseinrichtungen bedingte Einnahmeverminderung jedenfalls zum Teil in der Weise zu decken, daß sie die Elternbeiträge in einem zumindest geringen Umfang erhöhte. Eine vollständige Beibehaltung der seit dem Jahre 1993 unverändert anzuwendenden Beitragstabelle war bei der angespannten finanziellen Lage der Antragstellerin, die den Verlust der früher gewährten weiteren Landesmittel für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen ansonsten allein durch Kredite oder allenfalls durch eine gleich hohe Einschränkung anderer Leistungen und damit letztlich auf Kosten sämtlicher Einwohner ausgleichen müßte, wohl nicht mehr als eine i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO (noch) vertretbare und damit ebensowenig als die gebotene Lösung anzusehen. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, daß schon angesichts der seit dem Jahr 2006 möglichen steuerlichen Absetzung von Kinderbetreuungskosten eine Verschonung derjenigen Eltern, die seitdem entsprechend steuerlich entlastet werden, von jeglicher Beteiligung an dem Ausgleich des hier aufzufangenden Wegfalls an Landeszuschüssen kaum zu rechtfertigen sein dürfte. Unter den gegebenen Umständen sprechen insgesamt beachtliche Gesichtspunkte dafür, daß die Antragstellerin Ende April 2007 gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO verpflichtet war, von den Eltern eine zumindest geringe Beteiligung an dem Einnahmeverlust aus der Reduzierung der Landeszuschüsse für die Kindertageseinrichtungen zu verlangen.

Zur Verpflichtung zur vollen Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten für Gemeinden mit dauernd defizitärer Haushaltslage (früher Ausgleichsstockgemeinden) s. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 1215/91 -.

Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren hält die Kammer es ferner für wahrscheinlich, daß die Anhebung der Elternbeiträge nach der geänderten Beitragstabelle, die die Verwaltung der Antragstellerin mit der Sitzungsvorlage 04-09/3887 zur Ratssitzung am 1. März 2007 eingebracht hat, ihrem Inhalt nach als i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO vertretbar und geboten zu bewerten ist. Ungeachtet dessen, daß eine Vielzahl anderer, ebenso vertretbarer Entwürfe denkbar wäre, die letztendlich gleichermaßen moderate Beitragserhöhungen ausweisen, dabei aber insgesamt etwas größere oder geringere Mehreinnahmen ermöglichen bzw. hinsichtlich der Abgrenzung der Einkommensgruppen, der Erhöhungen innerhalb der einzelnen Gruppen oder der Einbeziehung von Geschwisterkindern abweichende Regelungen treffen, bildet die hier zu beurteilende Beitragstabelle wohl eine von vielen vertretbaren Lösungen; denn sie geht von einer vermehrten Anzahl von Einkommensgruppen und damit von einer grundsätzlich gerechteren Differenzierung aus und sieht im übrigen für die Bezieher der unteren Einkommen gar keine oder nur mäßige und desgleichen in den oberen Einkommensbereichen insgesamt zumutbare Beitragsanhebungen vor. Im einzelnen soll danach der Monatsbeitrag für den Kindergarten ebenso wie für den Hort bei einem Jahreseinkommen von über 12.000,00 Euro bis zu 15.000,00 Euro sogar um gut einen Euro sinken, während die Steigerung in den nächsten Einkommensgruppen zunächst nicht mehr als knapp einen Euro bzw. knapp 3,00 Euro und erst bei einem Jahreseinkommen von über 24.000,00 Euro bis 36.000,00 Euro gut 5,50 Euro monatlich ausmachen soll. Zwar enthält die geänderte Tabelle in den dann folgenden Einkommensgruppen monatliche Anhebungen von jeweils knapp 10,00 Euro (Jahreseinkommen bis 48.000,00 Euro), gut 6,60 Euro (Jahreseinkommen bis 72.000,00 Euro) bis zu knapp 87,00 Euro (Jahreseinkommen über 96.000,00 Euro); hier ist indessen u.a. zu beachten, daß sich die seit 2006 mögliche steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, die die Antragstellerin in ihrem Bericht an die Antragsgegnerin vom 12. Januar 2007 bei einem Jahreseinkommen von 24.542,00 Euro mit 4,00 Euro bis 8,00 Euro im Monat beziffert, für die Bezieher höherer Einkommen zunehmend stärker auswirken wird. Zudem hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin in demselben Schreiben ferner mitgeteilt, daß die meisten Eltern, deren Kinder, einschließlich Geschwisterkindern, eine Tageseinrichtung besuchten, den Beitragsstufen mit einem Jahreseinkommen von bis zu 36.813,00 Euro zuzuordnen seien; das sind nach den durch die Antragstellerin dazu genannten Zahlen insgesamt 78,53 % der Eltern. Hinzuzufügen ist, daß die in der geänderten Beitragstabelle enthaltenen - ohnehin höheren - Beiträge für die Kindertagesstätte zwar in absolut größerem Umfang (beginnend mit gut 2,00 Euro monatlich) angehoben werden sollen, daß das aber in den weiteren Einkommensgruppen in einem vergleichbaren Verhältnis wie bei den Kindergarten- und Hortbeiträgen geschieht.

Wenn die Eltern der die Kindertageseinrichtungen nutzenden Kinder sich nach dieser neuen Tabelle, die nach der in der Ratsvorlage dazu gegebenen Begründung jährliche Mehreinnahmen von etwa 12 % bzw. von etwa 480.000,00 Euro ab 2008 ermöglichen soll, daran beteiligen, den durch den Wegfall früherer Landeszuschüsse in Höhe von jährlich etwa 1.250.000,00 Euro entstehenden Einnahmeausfall für den Betrieb der Tageseinrichtungen auszugleichen, ohne daß angesichts der Situation des städtischen Haushalts insoweit - letztlich zulasten aller Einwohner - zusätzliche Kredite aufgenommen werden müßten oder eine Kompensation durch die Einschränkung anderer Leistungen unausweichlich würde, spricht vieles dafür, das als vertretbar und daher auch geboten i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO anzusehen. Die in der Bevölkerung aufgrund eines solchen Vorgehens möglicherweise „gefühlte Ungerechtigkeit" wird demgegenüber hinzunehmen sein. Ferner vermag die Kammer für die durch die Antragstellerin geäußerte Befürchtung, daß bei der Anwendung einer in dieser Weise geänderten Gebührentabelle ein großer Teil der Eltern, insbesondere soweit sie durch die Erhöhung überdurchschnittlich betroffen wären, dem Betreuungssystem dauerhaft verloren ginge, keine greifbaren Anhaltspunkte zu erkennen. Auch beim Einsatz der nach der Anhebung zu entrichtenden Beiträge der Kindertageseinrichtungen werden die Eltern eine private Betreuung ihrer Kinder wohl nicht finanzieren können. Im übrigen reichen bei Eltern der unteren Einkommensgruppen die vorgesehenen Erhöhungen unmittelbar höchstwahrscheinlich ohnehin nicht aus, um den Entschluß für eine Abmeldung ihrer Kinder aus der Tageseinrichtung zu begründen, während die Annahme der Antragstellerin, daß diese Eltern ihre Kinder wegen der nach der Abmeldung der Kinder der einkommensstärkeren Familien zu erwartenden negativen Änderung der sozialen Strukturen in den Tageseinrichtungen aus diesen herausnehmen würden, sich als im wesentlichen spekulativ erweisen dürfte. Im Rahmen der Frage nach der Vertretbarkeit der hier zu beurteilenden Beitragsanhebungen fällt es überdies ins Gewicht, daß die Verwaltung der Antragstellerin die geänderte Beitragstabelle nach der Sitzungsvorlage 04-09/3887 - wenn auch nach inhaltlicher Absprache mit der Antragsgegnerin - selbst erarbeitet, sodann deren Verabschiedung im Wege einer Satzungsänderung als Beschlußvorschlag in die Ratssitzung vom 1. März 2007 eingebracht und, nachdem dieser Vorschlag mit einer nur knappen Mehrheit abgelehnt worden war, mit Bericht vom 27. März 2007 an die Antragsgegnerin erklärt hat, daß die hier vorgeschlagenen erhöhten Elternbeiträge aus fachlicher Sicht vertretbar seien. Zu berücksichtigen ist ferner, daß die Verwaltung in der Begründung der o.a. Beschlußvorlage unter Bezugnahme auf dazu beigefügte Übersichten ausgeführt hat, daß die durch die Anhebung der Elternbeiträge beabsichtigten Mehreinnahmen von jährlich etwa 480.000,00 Euro ab 2008 voraussichtlich erzielbar sein würden. Da eine derartige Beschlußvorlage u.a. dazu dient, den Ratsmitgliedern die notwendigen Tatsachenkenntnisse als Grundlagen der anstehenden Entscheidung zu vermitteln, kann die Kammer bei der hier vorzunehmenden summarischen Überprüfung nur von ihrer inhaltlichen Richtigkeit ausgehen.

Schließlich sieht die Kammer es als wahrscheinlich an, daß die Antragstellerin zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt des kommunalaufsichtlichen Einschreitens, also Ende April 2007, gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO auch verpflichtet war, die Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen zum August 2007 gerade entsprechend der Beitragstabelle in der Sitzungsvorlage 04-09/3887 zur Ratssitzung am 1. März 2007 zu ändern. Obwohl die Elternbeiträge an diesem Tage grundsätzlich ebenfalls in einer anderen und i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO desgleichen vertretbaren Weise hätten angehoben werden können, ist hier maßgeblich zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin damals, wie dargelegt, zum neuen Kindergartenjahr ab August 2007 überhaupt eine Erhöhung vornehmen mußte, daß sie aber insoweit über irgendein alternatives ausgearbeitetes und daher aktuell umsetzbares Konzept als dasjenige, das aus der zur Ratssitzung am 1. März 2007 vorgeschlagenen und inhaltlich vertretbaren neuen Beitragstabelle hervorgeht, nicht verfügte. Hiernach spricht vieles dafür, daß die Antragstellerin Ende April 2007 ihre Rechtspflicht, die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen für das kommende Kindergartenjahr in vertretbarem und gebotenem Umfang anzuheben, allein durch die Verabschiedung einer Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder mit dem Inhalt der geänderten Beitragstabelle entsprechend der Vorlage 04-09/3887 zur Ratssitzung am 1. März 2007 erfüllen konnte, ohne daß sie sich unter diesen konkreten Umständen auf den ihr im Rahmen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO grundsätzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum hätte berufen dürfen.

Lagen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 GO für ein kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten vor, hat die Antragsgegnerin auch das ihr in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen mit dem Ergebnis der in Nr. 1. der angegriffenen Verfügung ausgesprochenen Anordnung zum Erlaß der durch die Antragstellerin bisher pflichtwidrig nicht beschlossenen Änderungssatzung rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere brauchte die Antragsgegnerin, wie sie auf Seite 11 der Verfügung zutreffend dargelegt hat, nicht zunächst die milderen, hier aber nicht geeigneten Aufsichtsmittel der Beanstandung und Aufhebung nach § 122 GO zu wählen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin lassen im übrigen erkennen, daß sie die mit ihrer Verfügung verbundene Einschränkung des Selbstverwaltungsrechts der Antragstellerin gesehen und in ihrer Bedeutung berücksichtigt hat. Schließlich bestehen keine Bedenken gegen die Angemessenheit der der Antragstellerin für den angeordneten Satzungserlaß gesetzten Frist.

Ebensowenig ergibt sich, daß die in Nr. 2. der Verfügung enthaltene Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 123 Abs. 2 GO rechtlich zu beanstanden wäre.

Die nach alledem erforderliche Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Angesichts der Situation, in der der Haushalt der Antragstellerin sich bereits jetzt befindet, liegt es im überwiegenden öffentlichen Interesse, weitere Belastungen dieses Haushalts so schnell wie möglich, d.h. bereits mit dem Beginn des nächsten Kindergartenjahrs im August 2007, zu verhindern, wobei die Kammer - wie die Verwaltung der Antragstellerin in der Begründung der Sitzungsvorlage 04-09/3887 - davon ausgeht, daß die nach der geänderten Beitragstabelle möglichen Mehreinnahmen von etwa 480.000,00 Euro jährlich auch tatsächlich erzielt werden können. Demgegenüber fällt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage deutlich geringer ins Gewicht. Vor allem bliebe es der Antragstellerin bei einem Obsiegen im zugehörigen Klageverfahren unbenommen, die danach materiell zu Unrecht erhobenen Elternbeiträge zu erstatten und das auch haushaltsrechtlich zu verwirklichen.

Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 21. Februar 1994 - 15 B 3280/93 -.

Eine andere Interessenabwägung erscheint ebensowenig aufgrund der durch die Antragstellerin in den Anlagen zum Schriftsatz vom 15. Mai 2007 geschilderten Vorgänge gerechtfertigt. Da, wie die Antragsgegnerin ausführt, der Ausschuß für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform des Landtags sich erst am 12. August 2007 mit dem in Rede stehenden Vorstoß der SPD-Landtagsfraktion befassen wird und das Innenministerium zudem der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15. Mai 2007 mitgeteilt hat, daß es keinen Anlaß sehe, die Antragsgegnerin zu einer Rücknahme der hier angegriffenen Verfügung aufzufordern, läßt sich auch auf diese Weise angesichts des o.a. erheblichen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, nicht begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei hat die Kammer den für das zugehörige Hauptsacheverfahren angemessenen Streitwert von 10.000,00 Euro wegen der nur vorläufigen Bedeutung des vorliegenden auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens auf die Hälfte reduziert.