OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.2007 - 13 A 328/04
Fundstelle
openJur 2011, 47746
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 24 K 4545/00
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin bringt jedenfalls seit dem 1. September 1976 das homöopathische Fertigarzneimittel I. in den Verkehr. Am 20. Juni 1978 zeigte sie das Arzneimittel beim Bundesgesundheitsamt (BGA) an. Dabei gab sie als Anwendungsgebiet "Leichte und mittelschwere Herzinsuffizienz" an. Als wirksame Bestandteile wurden B. W. Urtinktur (1,0 ml), T. Urtinktur (0,5 ml), T1. W1. Urtinktur (2,0 ml), D. N. Urtinktur (6,25 ml) und D1. Urtinktur ad (10,0 ml) angegeben.

Am 23. April 1990 beantragte sie beim BGA mit Kurzantrag die Verlängerung der Zulassung des genannten Arzneimittels. Dabei gab sie Anwendungsgebiet und wirksame Bestandteile wie in der Anzeige vom 20. Juni 1978 an.

Am 2. April 1993 zeigte die Klägerin beim BGA die Änderung des genannten Arzneimittels an. Zum einen sei die Bezeichnung des Arzneimittels in I. N geändert wurden. Zum anderen seien die arzneilich wirksamen Bestandteile geändert worden. Als wirksame Bestandteile wurden nunmehr B. vernalis Urtinktur (0,2 ml), T. Urtinktur (0,3 ml), Solidago virgaurea Urtinktur (2,0 ml), D. majalis Urtinktur (6,25 ml) und D1. Urtinktur (1,25 ml) angegeben. Die Bestandteile B. vernalis und T. seien in Anpassung an die jeweiligen Aufbereitungsmonographien reduziert worden.

Mit Langantrag vom 13. Mai 1993 beantragte die Klägerin beim BGA die Verlängerung der Zulassung des eben genannten Arzneimittels. Dabei gab sie als Anwendungsgebiet "Die Anwendungsgebiete entsprechen den homöopathischen Arzneimittelbildern. Dazu gehören: leichte bis mittelschwere Herzinsuffizienz" an. Die Zusammensetzung des Arzneimittel wurde wie in der Änderungsanzeige angegeben. Dem Antrag war ein Gutachten von Herrn Dr. I1. vom 20. Januar 1993 beigefügt, auf das Bezug genommen wird (Bl. 3 ff. BA III).

Mit Mängelschreiben vom 26. Juli 1995 rügte das - nunmehr zuständige - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) u.a., dass die Kombinationsbegründung unzureichend sei. Nach den von der Kommission D erarbeiteten Kriterien zur Bewertung von fixen Kombinationen homöopathischer Einzelmittel (BAnz Nr. 100 vom 5. Juni 1997, S. 6724) müssten Kombinationen so zusammengesetzt sein, dass sich die Arzneimittelbilder der Einzelbestandteile hinsichtlich des Indikationsanspruchs ergänzten. Ein positiver Beitrag des Kombinationspartners T2. W2. sei im homöopathischen Sinne aber nicht ableitbar. Der Klägerin wurde drei Jahre Zeit gegeben, dem Mangel abzuhelfen. Werde der Mangel nicht innerhalb dieser Zeit beseitigt, müsse die Zulassung versagt werden.

Am 27. Juli 1998 gab die Klägerin als Anwendungsgebiet an: "Die Anwendungsgebiete leiten sich von den homöopathischen Arzneimittelbildern ab. Dazu gehören: Herzschwäche". Zum gerügten Mangel der Kombinationsbegründung trug sie vor, dass es nach Dr. X. auch heterotrope Kombinationen homöopatischer Arzneimittel gebe, die Einzelmittel unterschiedlicher Wirkungsrichtung enthielten. I. N sei dieser Gruppe zuzuordnen. Herzinsuffizienz sei das akute oder chronische Unvermögen des Herzens, den für den Stoffwechsel erforderlichen Blutauswurf aufzubringen bzw. der venösen Rückfluss aufzunehmen. Als Folge einer Herzinsuffizienz komme es vor allem zu Dyspnoe, peripheren Ödemen und einer Verminderung der Blutversorgung der Kreislaufperipherie. T2. virgaurea diene der Minderung der Wasserretention, die eine Herzinsuffizienz häufig begleite. Durch die Aktivierung der Niere und Harnwege komme es zu stärkerer Entwässerung und damit zu einer Entlastung des geschwächten Herzens. Es seien verschiedene Kombinationen von herzaktiven Einzelmitteln mit T2. W3. in der homöopathischen Therapie üblich und es befänden sich verschiedene vergleichbare Komplexmittel auf dem Markt.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2000 lehnte das BfArM den Antrag auf Verlängerung der Zulassung für I. N u.a. deshalb ab, weil die Klägerin der unzureichenden Kombinationsbegründung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeholfen habe. Ein Beitrag des Bestandteiles T2. W3. zur positiven Beurteilung des vorliegenden Arzneimittels sei nicht ausreichend begründet worden. Die Monographie der Kommission D vom 12. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 29a vom 12. Februar 1986) belege allein die Anwendungsgebiete "Nierenschwäche", "Leberstörungen". Für T2. W3. könne daher nach dem vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für das beanspruchte Anwendungsgebiet "Herzschwäche" nicht hergeleitet werden.

Am 31. Mai 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, dass T2. W3. sehr wohl auch für das beanspruchte Anwendungsgebiet "Herzschwäche" wirksam und unbedenklich sei. T2. W3. sei nämlich wegen seiner harntreibenden Wirkung sinnvoller Bestandteil einer Behandlung bei Herzschwäche. Durch die gesteigerte Harnausscheidung werde die Wirkung der homöopathischen Einzelmittel in I2. N, die organotrop eine Verbesserung der Herzleistung bewirkten und zu einer Ökonomisierung der Herzarbeit führten, bei leichter bis mittelschwerer Herzschwäche ergänzt und insgesamt verstärkt. Diesbezüglich hat sie Sachverständigengutachten von Herrn Dr. H. vom 25. Oktober 2000 und der Herren Dr. P. /Dr. T3. vom 17. Juni 2002 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Auf europäischer Ebene (Frankreich) seien andere homoöpathische Kombinationen von T2. W3. mit anderen herzaktiven Einzelmitteln (der Complexe Lehning Kalium jodatum Nr. 84, die Boripharm granules Nr. 13) zugelassen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 4. Mai 2000 zu verpflichten, den Antrag auf Verlängerung der Zulassung für das Arzneimittel I. N unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags hat sie die Begründung aus dem angegriffenen Bescheid vertieft und darüber hinaus geltend gemacht: Die Indikation "Herzschwäche" sei durch die Monographien der Kommission D zu T2. W3. nicht belegt. Daran ändere auch die Stellungnahme des Herrn Dr. H. nichts, auch dort fänden sich überwiegend nur Hinweise auf Nieren- und Blasenerkrankungen. Die Ausführungen zur Pathophysiologie der Herzschwäche und der daraus abgeleiteten Therapieschemata der wissenschaftlichen Medizin, wie die Kombination von herzstärkenden mit diuretisch wirksamen Substanzen, gingen fehl. Sie entsprächen nicht dem Selbstverständnis der homöopathischen Therapierichtung, die streng individuell und symptombezogen sei. Pathophysiologische Überlegungen zur Begründung des positiven Beitrages nach dem Muster allopathischer Arzneimittel seien abzulehnen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung vertieft die Klägerin ihre Argumentation. Die hier vorliegende heterotrope Kombinationen von Einzelmitteln sei dahingehend ergänzend wirksam, dass eine Nierenfunktionsstörung oder Nierenschwäche, die oft Folge einer Herzschwäche sei, reguliert werde. Durch die Stärkung und Aktivierung der Nierenfunktion würden Ödeme verringert und verhindert, was wiederum zu einer Entlastung des geschwächten Herzens führe. Dies sei im Antwortschreiben vom 27. Juli 1998 bzw. in dem Gutachten von Herrn Dr. H. belegt worden. Auch seien pathophysiologische Überlegungen nach dem Selbstverständnis der Homöopathie durchaus berücksichtigungsfähig. Zwar werde in der Homöopathie - nach Ansicht der Beklagten - besonderer Wert auf die speziellen Modalitäten des Auftretens der einzelnen Symptome gelegt. Modalitäten könnten aber nur in der Einzelmitteltherapie berücksichtigt werden. Bei Komplexmitteln, die nach klinischen Indikationen angewendet würden, verböten sich solche Überlegungen aber von selbst, da die Modalitäten der Bestandteile nicht zur Wirkung kommen könnten. Weiter werde auch bei E. T2. W3. unter der klinischen Indikation Herz-Herzschwäche-Wassersucht genannt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass in Deutschland allein 16 fixe Kombinationen herzaktiver Mittel mit T2. W3. seit 1978 im Verkehr seien; 12 davon seien nach wie vor verkehrsfähig. Auch belege die Zulassung von vergleichbaren Kombinationen in anderen Mitgliedsstaaten der EU, dass es sich um eine bekannte Kombination bekannter Wirkstoffe handele.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Oktober 2003 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags tritt sie den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen und führt ferner u.a. aus, dass in den Monographien als Anwendungsgebiet der T2. W3. allein "Nierenschwäche" belegt sei. Auch aus dem von der Klägerin vorgelegtem Material ergebe sich in letzter Konsequenz nur, dass T2. W3. erfolgreich zur Minderung der Wasserretention im Körper eingesetzt werde, die eine Herzschwäche häufig begleite und dass es darüber hinaus durch Aktivierung der Niere und der Harnwege zur stärkeren Entwässerung und damit zu einer Entlastung des Herzens komme. Unter dem Gesichtspunkt der Besonderheit der Therapierichtung sei aber zu berücksichtigen, dass der Krankheitsbegriff als nosologische Einheit im üblichen medizinischen Sinne oder auch phytophysiologische Überlegungen nach dem homöopathischen Selbstverständnis keine Bedeutung für die Wahl eines Arzneimittels hätten. Auch werde in der Homöopathie besonderes Gewicht auf die speziellen Modalitäten des Auftretens einzelner Symptome gelegt. Daher sei keinesfalls gleichgültig, ob z.B. Schwellungen im Gefolge einer Nierenerkrankung oder einer Herzerkrankung oder anderer Zustände aufträten. Wenn die Klägerin auf eine - aus schulmedizinischer, nicht aber aus homöopathischer Sicht - therapeutisch möglicherweise sinnvolle Diurese abstelle, so habe sie es versäumt, eben diese diuretische Wirkung in einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Weise zu begründen. Das Zitat von Dorsci sei in der von der Klägerin vorgebrachten Form nicht beurteilbar.

Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt der Klägerin nicht etwa deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil ihr das Arzneimittelgesetz (AMG) grundsätzlich einen gebundenen Anspruch auf Verlängerung einer Zulassung verleiht, sie aber (nur) einen Bescheidungsantrag gestellt hat. Denn im Rahmen eines Verpflichtungsantrags könnte möglicherweise keine Verpflichtung des Gerichts bestehen, die Sache spruchreif zu machen. Es könnten unter Umständen nämlich auch nach Klärung der mit dem Bescheidungsantrag aufgeworfenen Fragen komplexe medizinische Sachverhalte verbleiben, deren Beantwortung - unter Beteiligung eines besonderen Gremiums (vergl. § 25 Abs. 7 AMG) - zunächst der Beklagten zugewiesen ist. Auf das Risiko der Stellung eines Verpflichtungsantrages mit etwaigen Kostennachteilen (§ 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtordnung - VwGO) muss sich die Klägerin nicht einlassen.

Zu den Grenzen der Spruchreifmachung: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 -; DÖV 1991, 1025; BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2003 - 4 B 14.03 -, NVwZ-RR 2003, S. 695.

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 4. Mai 2000 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Zulassungsantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Grundsätzlich ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Bescheidungsklagen auf Verlängerung der Zulassung nach dem AMG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Dies ergibt sich aus allgemeinen prozessualen Regeln sowie aus dem materiellen Recht. Zweck des AMG ist es u.a., im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Menschen für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen (§ 1 AMG). Diesem Schutzzweck kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass das jeweils aktuelle gesetzliche Schutzniveau zugrunde gelegt wird. Schließlich ergibt sich die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der mündlichen Verhandlung aus §§ 25 Abs. 4 Satz 4, 105 Abs. 5 Satz 3 AMG. Diese Regelungen wären überflüssig, wenn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ohnehin der Zeitpunkt des Bescheiderlasses wäre.

OVG Berlin, Urteil vom 25. November 1999 - 5 B 11.98 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 B 6.99 -, juris; VG Köln, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 24 K 8118/01 -, juris; VG Köln, Urteil vom 16. März 2005 - 24 K 7125/01 -, juris.

Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich ebenfalls aus dem materiellen Recht. So ist der maßgebliche Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung von Änderungen eines Arzneimittels der Zeitpunkt der Änderung. Auch finden die Präklusionsvorschriften der §§ 25 Abs. 4 Satz 4, 105 Abs. 5 Satz 3 AMG aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Anwendung auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten dieser Präklusionsvorschriften abgeschlossen waren.

Vgl. zum erstgenannten Gesichtspunkt OVG NRW, Urteile vom 22. August 2006 - 13 A 4404/04, 3030/04, 4491/04 -, juris.

Der begehrten Nachzulassung steht ein Versagungsgrund entgegen. Zwar besteht für das Arzneimittel eine fiktive Zulassung gem. § 105 Abs. 1 AMG, da es sich bereits am 1. September 1976 und auch am 1. Januar 1978 in Verkehr befunden hat. Auch wurde für das Arzneimittel rechtzeitig Kurz- und Langantrag gestellt und die Änderung des Namens und der Wirkstoffe hat nicht zum Erlöschen der Zulassung geführt (§§ 29 Abs. 2 AMG, Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts in der bis zum 16. August 1994 geltenden Fassung). Jedoch war die Nachzulassung nach § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG zu versagen, weil die Klägerin dem mit Schreiben vom 26. Juli 1995 mitgeteilten Mangel einer nicht ausreichenden Kombinationsbegründung (§ 22 Abs. 3a AMG) nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeholfen hat. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob es möglich war, daneben, wie in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil anklingt, die Versagung auch auf die §§ 105 Abs. 4f Satz 1 1. Halbsatz, 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a und/oder Nr. 4 2. Alternative AMG (entspricht § 105 Abs. 4c AMG a.F.) zu stützen.

Siehe dazu OVG NRW, Urteil vom 10. November 2005 - 13 A 4137/03 -, A & R 2006, S. 89.

Eine rechtmäßige Versagung nach § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG erfordert, dass zu Recht eine Beanstandung nach § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG ausgesprochen und dabei eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde. Beides ist hier der Fall. Die gesetzte Frist von drei Jahren entspricht dem zum Zeitpunkt des Mängelschreibens vom 26. Juli 1995 geltenden Art. 105 Abs. 5 AMG.

Auch wurde zu Recht eine Beanstandung nach § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG ausgesprochen. Nach § 105 Abs. 4 AMG iVm § 22 Abs. 3a AMG ist, wenn ein Arzneimittel mehr als einen Wirkstoff enthält, zu begründen, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet. Jeder Wirkstoff leistet dann einen Beitrag zur positiven Beurteilung eines Arzneimittels, wenn in Bezug auf das vom Antragsteller anzugebende bzw. angegebene Anwendungsgebiet ein Beitrag zur positiven Beurteilung geleistet wird.

Bezugspunkt für eine positive Beurteilung ist das vom Antragsteller anzugebende bzw. angegebene Anwendungsgebiet. Denn jedes Arzneimittel ist an dem nach § 22 Abs. 1 Nr. 6 AMG anzugebenden Anwendungsgebiet zu messen. Auch findet sich die in § 22 Abs. 3a AMG positiv beschriebene Zulassungsvoraussetzung korrespondierend in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG als Versagungsgrund wieder. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 AMG ist lediglich eine spezielle Ausprägung des bereits in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alternative AMG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alternative AMG selbst nimmt aber Bezug auf die vom Antragsteller angegebene Wirksamkeit.

Zum ersten Gesichtpunkt: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 -, BVerwGE 94, 215; OVG NRW, Urteil vom 27. September 2005 - 13 A 4378/03 -, A & R 2006, S. 89. Zu beiden Gesichtspunkten: BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 -, NVwZ-RR 2004, 180.

Dies gilt auch für homöopathische Arzneimittel, die dem Zulassungsverfahren unterliegen. Das ergibt sich im Gegenschluss aus §§ 38 Abs. 2 Satz 2, 105 Abs. 4d AMG und folgt auch daraus, dass bei homöopathischen Arzneimitteln die Besonderheiten dieser Therapierichtung zu berücksichtigen sind (vergl. § 105 Abs. 4f Satz 2 AMG). Die Besonderheiten der homöopathischen Therapierichtung werden durch die von der Kommission D entwickelten Kriterien zur Bewertung von fixen Kombinationen homöopathischer Einzelmittel und die dazu ergangenen exemplarischen Erläuterungen (BAnz Nr. 100 vom 5. Juni 1997, S. 6724) konkretisiert. In diesen Kriterien wird durchgängig vom homöopathischen Anwendungsgebiet bzw. von der homöopathischen Indikation gesprochen.

Vergl. zur Einbeziehung der homöopathischen Besonderheiten OVG NRW, Urteil vom 10. November 2005 - 13 A 4137/03 -, A & R 2006, S. 89.

Ein "Beitrag zur positiven Beurteilung" im Sinne des § 22 Abs. 3a AMG liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Beitrag entweder die Wirksamkeit des Präparats in der vorgegebenen Indikation fördert oder unerwünschten Effekten entgegenwirkt. Dies setzt nicht voraus, dass jeder Wirkstoff für sich genommen bei gegebener Indikation wirksam ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der Wirkungseintritt, soweit therapeutisch erwünscht, früher erreicht, verstärkt, verlängert oder der erstrebte Heilerfolg mit geringerer Menge der Wirksubstanz erreicht wird. Bei homöopathischen Arzneimitteln ist weiter nach den gemäß § 105 Abs. 4f Satz 2 AMG zu berücksichtigenden Kriterien der Kommission D zur Bewertung von fixen Kombinationen homöopathischer Einzelmittel darauf abzustellen, ob sich die Arzneimittelbilder der Einzelbestandteile hinsichtlich des Indikationsanspruchs gleichen oder ergänzen.

Vergl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 -, NVwZ-RR 2004, 180; OVG NRW, Urteil vom 10. November 2005 - 13 A 4137/03 -, A & R 2006, S. 89.

Eine nach § 22 Abs. 3a AMG hinreichende Begründung setzt die Darlegung voraus, dass begründet wird, dass in Bezug auf das angegebene Anwendungsgebiet ein Beitrag zur positiven Beurteilung geleistet wird. Eine ausreichende Begründung für den positiven Beitrag jedes Wirkstoffs eines Kombinationspräparats liegt nicht vor, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis den geforderten Schluss nicht zulassen, oder sachlich unvollständig oder inhaltlich unrichtig sind. Bei Einführung des § 22 Abs. 3a AMG war es nämlich das Anliegen des Gesetzgebers, mit der Begründungspflicht die Stoffkombination in Bezug auf Wirksamkeit und Unbedenklichkeit zu rechtfertigen. Der geforderte positive Beitrag jedes Bestandteils sollte dementsprechend darin bestehen, dass er entweder zur Wirksamkeit des Präparats in der vorgegebenen Indikation beiträgt oder unerwünschten Effekten entgegenwirkt. Soweit es um einen positiven Beitrag zur (therapeutischen) Wirksamkeit geht, hat dieses Erfordernis bei einem Kombinationsarzneimittel für jeden arzneilich wirksamen Bestandteil dasselbe Gewicht wie bei einem Monopräparat.

BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 -, NVwZ-RR 2004, 180; OVG NRW, Urteil vom 10. November 2005 - 13 A 4137/03 -, A & R 2006, S. 89.

Soweit vorstehend von Unterlagen die Rede ist, bezieht sich dies entsprechend auf die Unterlagen nach § 22 Abs. 1 bis 3 AMG. Danach kann, wenn keine Unterlagen zur Beurteilung der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AMG vorgelegt werden, entsprechend § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG an Stelle der Ergebnisse nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 AMG anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden. Dieses wissenschaftliche Erkenntnismaterial muss sich auf ein Arzneimittel beziehen, dessen Wirkstoffe seit mindestens 10 Jahren in der Europäischen Union allgemein medizinisch verwendet wurden und dessen Wirkungen und Nebenwirkungen bekannt und aus dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich sind. Das Erkenntnismaterial muss dabei nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie nach Art. 10a Satz 2 Richtlinie 2001/83/EG - mit § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG wurde Art. 10a der Richtlinie 2001/83/EG umgesetzt - dergestalt beschaffen sein, dass es ein Gewicht hat, das in etwa den Ergebnissen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AMG entspricht. Bei homöopathischen Arzneimitteln sind weiter gemäß §§ 22 Abs. 3 Satz 2, 105 Abs. 4f Satz 2 AMG die Kriterien der Kommission D zur Bewertung von fixen Kombinationen homöopathischer Einzelmittel zu berücksichtigen. Diese sehen vor, dass die Beurteilung bei fixen Kombinationen unter Verwertung der Monographien der Einzelstoffe erfolgt. Sofern Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der fixen Kombination auf Grund der Monographien der Einzelstoffe nicht bestimmbar sind, ist zusätzliches wissenschaftliches Erkenntnismaterial erforderlich.

Siehe zum Ansatz die amtliche Begründung für § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG: Bundestags-Drucksache 15/5316, S. 37. Zur Berücksichtigung der Kriterien der Kommission D OVG NRW, Urteil vom 10. November 2005 - 13 A 4137/03 -, A & R 2006, S. 89.

An diesen Maßstäben gemessen hat die Klägerin keine zureichende Kombinationsbegründung vorgelegt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass T1. W3. mit der Indikation "Herzschwäche" seit mindestens 10 Jahren in der Europäischen Union allgemein medizinisch verwendet wird. Die Angabe der Klägerin im Berufungsverfahren, dass vergleichbare Kombinationen in anderen Mitgliedsstaaten der EU zugelassen seien, ist völlig unsubstantiiert geblieben. Soweit die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, dass in Frankreich zwei homoöpathische Kombinationen von T2. W3. mit anderen herzaktiven Einzelmitteln (der Complexe Lehning Kalium jodatum Nr. 84, die Boripharm granules Nr. 13) zugelassen seien, ergibt sich hieraus keine allgemeine Verwendung in der Europäischen Union.

Auch im Übrigen - d.h. wenn man von dem eben genannten Mangel der Kombinationsbegründung absieht - liegt keine zureichende Kombinationsbegründung vor. Weder ist die Kombination von T2. W3. mit den anderen Stoffen von I. N im Hinblick darauf zureichend begründet worden, dass T1. W1. in Bezug auf die Folgen einer Herzschwäche indiziert ist, noch hat die Klägerin eine zureichende Kombinationsbegründung dahingehend vorgelegt, dass T2. W3. unmittelbar bei Herzschwäche indiziert sei.

Soweit die Klägerin durchgängig darauf abstellt, dass T2. W3. zur Wirksamkeit von I. N deshalb beitrage, da es die Folgen einer Herzschwäche (u.a. Minderung der Wasserretention, Dyspnoe, Nierenfunktionsstörung, Nierenschwäche, Ödeme), die eine Herzschwäche oft bzw. sehr häufig begleiteten, reguliere bzw. verringere und verhindere, liegt eine unzureichende Kombinationsbegründung vor. Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin hiermit den von ihr für I. N vorgegebenen Anwendungsbereich "Herzschwäche" verlässt. Dieser erfasst nur eine Wirkung auf die "Herzschwäche", nicht aber eine Wirkung auf die von der Klägerin angegebenen Folgen der Herzschwäche. Hätte die Klägerin den Anwendungsbereich auf die Folgen einer Herzschwäche erweitern wollten, hätte sie ihn etwa wie folgt formulieren müssen: "Minderung der Wasserretention, Dyspnoe, Nierenfunktionsstörung, Nierenschwäche und Ödeme, infolge Herzschwäche"; dies ist indes nicht geschehen.

Diese Betrachtungsweise wird durch materielle Erwägungen gestützt: Die Klägerin hat in ihrer Kombinationsbegründung angegeben, dass es "oft" bzw. "sehr häufig" durch die Herzschwäche u.a. zu einer Minderung der Wasserretention, Dyspnoe, Nierenfunktionsstörung, Nierenschwäche und Ödemen komme. Das bedeutet nach der Kombinationsbegründung zum einen, dass es eine jedenfalls nicht unerhebliche Anzahl von Fällen gibt, in denen die Herzschwäche nicht zu diesen Folgen führt. Ist dem so, so führt die Anwendung von I. N in diesen Fällen zu Einwirkungen auf die Wasserretention u.s.w., die nicht indiziert sind (vergl. § 5 AMG). Zum anderen führt der Umstand, dass es nach der Kombinationsbegründung "oft" bzw. "sehr häufig" zu einer Minderung der Wasserretention, Dyspnoe, Nierenfunktionsstörung, Nierenschwäche und Ödemen kommt, dazu, dass in diesen Fällen die Betroffenen gegen die Folgen der Herzschwäche häufig Arzneimittel anwenden werden. Dies führt zur Gefahr einer Überdosierung im Bereich der Wasserretention u.s.w., wenn gleichzeitig I. N angewendet wird.

Die Klägerin hat auch keine zureichende Kombinationsbegründung dahingehend vorgelegt, dass T2. W3. unmittelbar bei Herzschwäche indiziert sei. Unterlagen zur Beurteilung der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AMG hat sie nicht vorgelegt. Auch ist nicht ersichtlich, das entsprechend § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG hinreichendes homöopathisch- wissenschaftliches Erkenntnismaterial, das die medizinischen Erfahrungen berücksichtigt, vorgelegt wurde. Die Kommission D hat T2. W3. nur für "Nierenschwäche; Leberstörungen" monographiert. Einschlägiges homöopathisch - wissenschaftliches Erkenntnismaterial, das die medizinischen Erfahrungen berücksichtigt, in etwa den Maßstäben von Ergebnissen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AMG entspricht und zum Schluss führt, dass die Anwendung von T2. W3. auch unmittelbar für das Anwendungsgebiet "Herzschwäche" belegt ist, fehlt:

Die Ausführungen des Herrn Dr. H. vom 25. Oktober 2000 auf S. 3. seines Gutachtens und der Herren Dr. P. und Dr. T3. vom 17. Juni 2002 auf S. 4 ihres Gutachtens sind allgemein gehalten und enthalten keine substantiierte wissenschaftliche Aufbereitung, die Ergebnisse nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AMG ersetzen könnte. Substantiierte Nachweise werden nicht genannt, die Verweise auf H.-M. Erkmeier und W. Bleifeld (Innere Medizin in Praxis und Klinik, Bd. 4, Herzinsuffizienz, Georg Thieme Verlag, 1992) und H. Gillmann (Untersuchung und Beurteilung des Herzens. Herzinsuffizienz, Lehrbuch der Inneren Medizin, Schattauer 1987, S. 270 f) sind Verweise auf allopathische Quellen, überdies enthält der erstgenannten Verweis noch nicht einmal die Angabe einer Seitenzahl. Eine spezifisch homöopathischwissenschaftliche Aufbereitung fehlt völlig, ebenso fehlen homöopathische Belege für die Wirksamkeit von T1. W3. . Schließlich ist von einer Berücksichtigung homöopathischmedizinischer Erfahrungen bzw. von den Ergebnissen von Erprobungen nicht die Rede. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Mai 2004 vorträgt, dass nach E. T2. W3. unter der klinischen Indikation Herz-Herzschwäche genannt werde, ist dieses mangels weiterer Angaben - wie die Beklagte zu Recht angemerkt hat - nicht weiter überprüfbar. Auf S. 3 des Gutachtens von Dr. P. /Dr. T3. vom 17. Juni 2002 ist jedenfalls nur davon die Rede, dass nach Dorsci T2. W3. hinsichtlich der Folgen einer Herzschwäche indiziert sei. Auch im Gutachten Dr. I1. vom 20. Januar 1993 wird nur erwähnt, dass T2. W3. eine ausleitende Wirkung bei kardial bedingten Ödemen habe.

Im Übrigen spricht gegen eine diesbezüglich gelungene Kombinationsbegründung insgesamt, dass in den von der Klägerin vorgebrachten Stellungnahmen fast durchgängig nur davon die Rede ist, dass T2. W3. diuretisch wirke. Von einer Indikation unmittelbar für Herzschwäche wird hingegen nichts erwähnt. Auch kann nicht jede - mittelbar - positive Wirkung auf das Herz für eine ausreichende Kombinationsbegründung hinreichen. Denn das Erfordernis der Kombinationsbegründung hat - soweit es um einen positiven Beitrag zur (therapeutischen) Wirksamkeit geht - wie Gesagt bei einem Kombinationsarzneimittel für jeden arzneilich wirksamen Bestandteil dasselbe Gewicht wie bei einem Monopräparat. Es liegt aber auf der Hand, dass ein allein diuretisch wirkendes Arzneimittel - denkt man es sich als Monopräparat - nicht als Mittel für das Anwendungsgebiet "Herzschwäche" zugelassen werden kann.

Schließlich kann offen bleiben, ob tatsächlich - wie die Klägerin vorgetragen hat - in Deutschland 12 weitere verkehrsfähige homöopathische Kombinationspräparate herzaktiver Mittel mit T2. W3. in Verkehr sind. Rechtlich hat dies keine Auswirkung. Im Übrigen ist auf der Basis der unsubstantiierten Angaben der Klägerin eine Vergleichbarkeit nicht gegeben, da die Klägerin die Indikation dieser Arzneien nicht genannt hat und da vollkommen offen ist, ob diese Arzneien nur deswegen noch im Verkehr sind, da die Nachzulassungsverfahren noch in der Welt sind.

Vergl. zum Ansatz: OVG NRW, Urteil vom 10. November 2005 - 13 A 4137/03 -, A & R 2006, S. 89.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.