LAG Hamm, Urteil vom 06.03.2007 - 12 Sa 1317/06
Fundstelle
openJur 2011, 47711
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 Ca 514/06

§ 22 BAT 1975 Anlage 1 a

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.07.2006 - 4 Ca 514/06 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die am 21.01.13xx geborene Klägerin steht seit dem 01.10.1977 in den Diensten des beklagten Landes. Sie wurde durch Arbeitsvertrag vom 19.09.1977, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 37 d. GA. Bezug genommen wird, als Verwaltungsangestellte bei der Universität D2xxxxxx eingestellt. Nach § 1 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Beschäftigungsverhältnis nach dem Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Nach § 3 des Arbeitsvertrages wurde eine Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT gewährt. Eingesetzt wurde die Klägerin in der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät. Nach Ablauf der Probezeit wurde sie mit Wirkung vom 01.04.1978 in die Vergütungsgruppe VI b BAT höhergruppiert.

Zum 01.09.1984 wurde sie sodann unter Beibehaltung ihrer damaligen Vergütungsgruppe an den Lehrstuhl IV des Fachbereichs Informatik umgesetzt. Dort kam sie als Lehrstuhlsekretärin zum Einsatz. Mit Wirkung vom 01.09.1990 wurde sie in Vergütungsgruppe V c BAT höhergruppiert und nahm dort weiterhin Sekretariats- und Verwaltungsaufgaben wahr. Ihre genauen Tätigkeiten und deren Bewertung ergeben sich aus der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung – Stand: 09/90 - vom 21.01.1991, wegen deren genauen Inhalts auf Bl. 44 bis 52 d. GA. verwiesen wird.

Nach der Geburt ihres Kindes, das am 12.11.1992 zur Welt kam, trat die Klägerin ihren Erziehungsurlaub an. Nach ihrer Rückkehr im November 1995 äußerte sie die Bitte, nur halbtags tätig zu sein, um ihr Kind betreuen zu können. Dieser Bitte kam das beklagte Land nach und setzte die Klägerin in der Folgezeit wieder im Fachbereich Informatik am Lehrstuhl IV ein, jedoch nicht auf ihrer zuvor innegehabten, sondern auf der Stelle der dort bis dato tätig gewesenen Frau E1xx H1xxxxx, die nach Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert war. Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien unter dem 10.11.1995 einen Nachtragsvertrag, wonach die Klägerin für die Zeit vom 12.11.1995 bis 30.09.1998 als Verwaltungsangestellte - halbtags - weiterbeschäftigt wurde. Nach § 2 des Nachtragsvertrages vom 10.11.1995 wurde sie für den zuvor bezeichneten Zeitraum in Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert.

Aufgrund Umsetzungsverfügung des beklagten Landes vom 08.10.1997 wurde die Klägerin dann für die Zeit ab dem 01.10.1997 vom Lehrstuhl IV zum Lehrstuhl V des Fachbereichs Informatik umgesetzt. Infolge dieser Umsetzung kam es nicht zu einer Änderung ihrer Eingruppierung.

Auf ihren Antrag vom 09.03.1998 hin wurde sie für die Zeit ab dem 01.04.1998 auf unbestimmte Zeit mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten weiterbeschäftigt. Hierüber verhält sich der Arbeitsvertrag vom 20.03.1998, mit dem der Arbeitsvertrag vom 19.09.1977 in Verbindung mit den Nachtragsverträgen vom 25.01.1991 und 10.11.1995 mit Ablauf des 31.03.1998 aufgehoben wurde. Nach § 3 des Arbeitsvertrages vom 20.03.1998 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, erneuernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Nach § 4 des zuvor bezeichneten Vertrages wurde die Klägerin in der Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. (Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 20.03.1998 wird auf Bl. 71 und 72 d. GA. verwiesen.)

Unter Beibehaltung dieser Vergütungsgruppe wurde sie im Anschluss daran aufgrund Umsetzungsverfügung vom 06.11.2001 für die Zeit vom 13.10.2001 bis 31.03.2002 vom Lehrstuhl V an das Dekanat Informatik umgesetzt. Diese Umsetzung wurde in der Folgezeit zweimal verlängert, zuletzt bis zum 25.01.2003.

Mit Umsetzungsverfügung vom 26.03.2003 wurde die Klägerin dann letztlich für die Zeit ab dem 01.04.2003 vom Dekanat Informatik zum Lehrstuhl IV des Fachbereichs Informatik umgesetzt, wo sie auch heute noch tätig ist. Die von der Klägerin auf ihrem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten ergeben sich aus der Tätigkeitsdarstellung des Dekans – Stand: 07.2004 - vom 04.07.2004. Die Tätigkeiten wurden unter dem 13.04.2005 bewertet.

Nach der Tätigkeitsdarstellung (Bl. 85 und 86 d. GA) verrichtet die Klägerin folgende Tätigkeiten:

1. Spezielle Sekretariatsarbeiten 30 %

2. Sonstige Sekretariatsarbeiten 10 %

3. Haushalt 20 %

4. Beschaffungsvorgänge und Rechnungsbearbeitung 10 %

5. Verwaltungsmäßige Aufbereitung "Personal" 5 %

6. Verwaltung der Ablage/Archivierung/Retrieval 5 %

7. Unterstützung der akademischen Selbstverwaltung 10 %

8. Erstellung von Reinschriften 10 %.

Ausweislich der Tätigkeitsbewertung (Bl. 88 und 89 d. GA) hat das beklagte Land hieraus die folgenden 7 Arbeitsvorgänge gebildet:

1 (teilweise),

2 u. 6 allgemeine Sekretariatsarbeiten 30 %

2. 1 (teilweise) organisatorische Aufgaben 15 %

3. 3 Haushalt- und Drittmittelbearbeitung 20 %

4. 4 Bearbeitung von Beschaffungs-

vorgängen und Rechnungen 10 %

5. 5 Vorbereitung der Personal-

angelegenheiten 5 %

6. 7 Unterstützung in der akademischen

Selbstverwaltung 10 %

7. 8 Erstellung von Reinschriften 10 %.

Bewertet wurde die gesamte von der Klägerin auszuübende Tätigkeit schließlich nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT.

Bereits mit Schreiben vom 15.03.2004 hatte die Klägerin mit der Begründung, sie übe seit dem 01.11.2003 wieder ihre vormalige Tätigkeit am Lehrstuhl Informatik IV aus, gegenüber dem beklagten Land ihre Höhergruppierung in Vergütungsgruppe BAT V c geltend gemacht. Nachdem das beklagte Land mit Schreiben vom 15.02.2005 der Klägerin mitgeteilt hatte, dass nach seiner Ansicht die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT V c nicht gerechtfertigt sei – zutreffend sei vielmehr die Eingruppierung in Vergütungsgruppe VI b BAT -, hat die Klägerin mit ihrer beim Arbeitsgericht am 03.02.2006 eingegangenen Klage ihr Begehren nach Höhergruppierung fortverfolgt.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, das beklagte Land habe willkürlich sieben Arbeitsvorgänge gebildet und dadurch gegen das Verbot der Atomisierung verstoßen. Es sei vielmehr von nur zwei Arbeitsvorgängen auszugehen, nämlich 1. von dem Arbeitsvorgang "Sekretariatsarbeiten", der die allgemeinen Sekretariatsaufgaben, die organisatorischen Aufgaben, die Unterstützung in der akademischen Selbstverwaltung und die Erstellung von Reinschriften beinhalte. Dieser Arbeitsvorgang fülle insgesamt 65 % ihrer Gesamtarbeitszeit aus und erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Daneben sei ein 2. Arbeitsvorgang, nämlich der der "Verwaltungsarbeiten" zu bilden. Hierzu gehörten die Haushalt- und Drittmittelbearbeitung, die Bearbeitung von Beschaffungsvorgängen und Rechnungen sowie die Vorbereitung der Personalangelegenheiten. Dieser Arbeitsvorgang mache insgesamt 35 % ihrer Gesamtarbeitszeit aus. Die Vorbereitung der Personalangelegenheiten sei nicht klassisch zu verstehen, sondern sei eine Stellenverwaltung. Es sei zu berücksichtigen, dass der Übergang von Sach- und Personalmitteln fließend sei. Insbesondere bei Drittmittelprojekten sei eine Trennung zwischen Personal- und Sachkosten nicht möglich. Auch der zweite Arbeitsvorgang erfordere gründliche und vielseitige Kenntnisse. Er erfordere zudem selbständige Leistungen. Im Übrigen verrichte sie am Lehrstuhl Informatik IV seit dem 02.11.2003 wieder dieselben Arbeiten wie vor Antritt ihres Erziehungsurlaubs. Damals seien die Arbeiten nach BAT V c bewertet worden. An dieser Bewertung habe sich demnach nichts geändert. Ferner würden die Sekretärinnen an den Lehrstühlen üblicherweise nach Vergütungsgruppe V c BAT vergütet.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.2003 nach Vergütungsgruppe V c, Anlage 1 a, Teil I des BAT in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten und darüber hinaus verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die von ihm vorgenommene Aufteilung in Arbeitsvorgänge sei korrekt. Die Haushalt- und Drittmittelbearbeitung und die Bearbeitung von Beschaffungsvorgängen und Rechnungen seien zwei unterschiedliche Arbeitsvorgänge. Nur in diesen Arbeitsvorgängen, die insgesamt lediglich 30 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachten, seien selbständige Leistungen der Klägerin gefordert. Es sei auch nicht richtig, dass die Klägerin am Lehrstuhl IV des Fachbereichs Informatik dieselben Aufgaben ausübe wie vor ihrem Erziehungsurlaub. Im Übrigen würden nur drei Lehrstuhlsekretärinnen wegen der größeren Komplexität ihrer Tätigkeit nach Vergütungsgruppe V c BAT und acht Lehrstuhlsekretärinnen – ebenso wie die Klägerin - nach Vergütungsgruppe VI b BAT vergütet.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.07.2006 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe V c BAT für die Zeit ab dem 01.11.2003. Es seien zwei Arbeitsvorgänge zu bilden, nämlich 1. der Arbeitsvorgang "Sekretariatsarbeiten", der 65 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmache und 2. der Arbeitsvorgang "Verwaltungsarbeiten", der 35 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmache. Die "Haushalt- und Drittelmittelbearbeitung", die "Bearbeitung von Beschaffungsvorgängen und Rechnungen" sowie die "Vorbereitung der Personalangelegenheiten" seien eine einheitliche Verwaltungsaufgabe. Arbeitsinhalt sei die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel. Eine Trennung zwischen Personal- und Sachkosten würde hier zu einer unzulässigen Atomisierung führen. Die Tätigkeiten der Klägerin erfüllten die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VI b BAT, da sie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu 1/5 selbständige Leistungen erforderten. Darüber hinaus erfülle die Tätigkeit der Klägerin auch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT. Die Klägerin erbringe im Hinblick auf die von ihr zu erfüllenden Verwaltungsaufgaben mindestens zu 1/3 selbständige Leistungen. Die Arbeit der Klägerin im Rahmen der Verwaltungsaufgaben erfordere einen eigenen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum. Dies betreffe die Haushaltsüberwachung, Terminüberwachung, die Rechnungserstellung, den Mitteleingang und die Abrechnung, die Überwachung der Drittmittelkonten sowie insbesondere die Einholung von Angeboten und die Erledigung von Reklamationen.

Das beklagte Land hat gegen das ihm am 31.07.2006 zugestellte Urteil am 08.08.2006 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.11.2006 – am 30.10.2006 begründet.

Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen rügt das beklagte Land zunächst, die Klägerin habe keine substantiierte Tätigkeitsbeschreibung für einen repräsentativen Zeitraum vorgelegt, was zu ihrem Nachteil gehen müsse. Sie habe es verabsäumt, ihre Arbeitsleistungen in einer solchen Art und Weise zu beschreiben, dass das Gericht – sei es auch unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen – prüfen könne, ob die Tätigkeitsmerkmale einer tariflichen Vergütungsregelung erfüllt seien oder nicht. Es verbleibe dabei, dass die "Haushalt- und Drittmittelbearbeitung", die "Bearbeitung von Beschaffungsvorgängen und Rechnungen" sowie die "Vorbereitung der Personalangelegenheiten" drei unterschiedliche Arbeitsvorgänge seien. Insbesondere könne die Bearbeitung von Personalangelegenheiten nicht in die Verwaltung der Drittmittel hineingezogen werden. Auch sei der Vorgang "Beschaffung und Rechnungsbearbeitung" völlig anders geartet als der Vorgang "Haushaltsmittelverwaltung". Eine Zusammenfassung der Tätigkeiten zu 3. bis 5. der Tätigkeitsbeschreibung komme nicht in Frage. Die Tätigkeiten der Klägerin erforderten auch nicht im erforderlichen Umfang selbständige Leistungen. Diesbezüglich fehle es an jeglichem Vorbringen der Klägerin. Sie habe ihre Tätigkeiten weder quantitativ noch qualitativ beschrieben.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.07.2006 – 4 Ca 514/06 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des beklagten Landes mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2003 bis zum 31.10.2006 Vergütung aus der Vergütungsgruppe V c BAT und für die Zeit ab dem 01.11.2006 Entgelt aus der Entgeltgruppe 8 TV-L/TVÜ-Länder zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen der Vergütung aus Vergütungsgruppe BAT V c und BAT VI b sowie zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 8 und der Entgeltgruppe 6 ab Rechtshängigkeit bezüglich der bis dahin fällig gewesenen Differenzbeträge und dann ab jeweiliger Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Klägerin meint, dass im vorliegenden Verfahren die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung Anwendung finden müssten, so dass die Darlegungslast beim beklagten Land liege. Sie übe nämlich wieder dieselben Tätigkeiten aus wie vor Antritt ihres Erziehungsurlaubs. Damals seien die Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe V c BAT bewertet worden. Auch die Mitarbeiterin, die während ihres Erziehungsurlaubs ihre Tätigkeiten am Lehrstuhl IV wahrgenommen habe, habe eine Vergütung nach BAT V c bezogen. Die einzelnen von ihr wahrzunehmenden Aufgaben ergäben sich mit ihrem zeitlichem Anteil aus der Tätigkeitsdarstellung des beklagten Landes selbst, wobei der dort angegebene zeitliche Anteil zutreffend sei. Es verbleibe dabei, dass lediglich zwei Arbeitsvorgänge zu bilden seien. Der 1. Arbeitsvorgang umfasse sämtliche im Rahmen eines Sekretariats anfallenden Tätigkeiten. Hierzu gehörten die in der Tätigkeitsbeschreibung unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten speziellen und sonstigen Sekretariatsarbeiten. Hierbei handele es sich um typische und immer wiederkehrende Aufgaben einer Hochschulsekretärin. Die unter Ziffer 6 aufgeführte "Verwaltung der Ablage, Archivierung, Retrieval" sei ebenso eine typische Aufgabe des Sekretariats und insoweit als Zusammenhangstätigkeit zu werten. Auch die unter Ziffer 8 aufgeführte "Erstellung von Reinschriften" gehöre zu dem 1. Arbeitsvorgang. Im Übrigen schreibe sie gar nicht nach Diktat, sondern verfasse die Texte selbst. Hier erbringe sie selbständige Leistungen hinsichtlich Form und Formulierungen. Letztlich gehöre auch die unter Ziffer 7 der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführte "Unterstützung der akademischen Selbstverwaltung" zu den Sekretariatsarbeiten. Die hier aufgeführten Tätigkeiten erforderten zum Teil selbständige Leistungen, die über das normale Maß der Selbständigkeit einer Hochschulsekretärin hinausgingen. Dies betreffe insbesondere die Mithilfe bei der Organisation wissenschaftlicher Tagungen. Hier obliege ihr alleinverantwortlich die gesamte Planung und Durchführung auf der organisatorischen Ebene. Der 2. Arbeitsvorgang betreffe die Verwaltung der Haushaltsmittel des Lehrstuhls. Ziel dieser Tätigkeiten sei es, mit den vorhandenen finanziellen Mitteln eine optimale Aufgabenerledigung des Lehrstuhls zu gewährleisten. In diesen Arbeitsvorgang fielen die unter Ziffer 3, 4 und 5 der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten. Dabei sei es sehr wohl so, dass auch die "Bearbeitung von Personalangelegenheiten" mit der "Verwaltung von Mitteln" im Zusammenhang stehe. Bei der Verwaltung der Drittmittelkonten werde am Lehrstuhl nämlich zwischen Sachkosten und Personalkosten unterschieden. Sie überwache diese Konten und müsse dabei stets im Auge behalten, dass die Finanzierung der besetzten Stellen über das Jahr gesichert sei. Auch im Laufe eines Geschäftsjahres würden immer wieder Umschichtungen in der Finanzierung vorgenommen, deren Notwendigkeit sie zunächst erkennen und im nächsten Schritt berechnen und umsetzen müsse. Ihre Tätigkeiten erforderten auch mindestens zu 1/3 selbstständige Leistungen. Dies betreffe zum einen die Haushalt- und Drittmittelbearbeitung und zum anderen die Beschaffungsvorgänge und die Rechnungsbearbeitung. Auch im Rahmen der lehrstuhlseitigen Abwicklung der Organisation von Neueinstellungen und Vertragsänderungen für studentische und wissenschaftliche Mitarbeiter seien selbständige Leistungen erforderlich. Sie müsse zunächst ermitteln, für wie viele Mitarbeiter Finanzmittel zur Verfügung stünden. Dabei müsse sie die laufenden Verträge überprüfen und kontrollieren, ob genügend Personen für die besetzbaren Stellen vorhanden seien. Auch müsse sie Verlängerungsmöglichkeiten prüfen und dies mit den Betroffenen abstimmen. Die Neubesetzung sei dann gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Professor zu klären. Zudem sei sie in die Besetzung der Stellen der Verwaltungsangestellten einbezogen. Sie mache dort alles von der Ausschreibung bis zur Ermittlung der vorgeschlagenen Personen. Sie wähle auch die entsprechende infrage kommende Person aus, ihr Vorgesetzter führe nur noch das letzte Gespräch. Dabei achte sie auch darauf, dass die Diskriminierung von Frauen oder Männern oder die Schlechterstellung von Schwerbehinderten ausgeschlossen sei. Sie bearbeite die Personalangelegenheiten aber nicht nur anlässlich der Begründung oder der Verlängerung der Vertragsverhältnisse. Sie begleite diese vielmehr auch in der Weise, dass sie diese sämtlich in eine Excel-Tabelle aufgenommen habe und so stets auch die Finanzierungssicherung im Auge behalten könne. Zur Personalsachbearbeitung gehöre im Übrigen auch, dafür Sorge zu tragen, dass alle Beschäftigten über die notwendige Ausstattung und über geeignete Arbeitsräume verfügen könnten. Sie sorge auch für die Einrichtung der für den Lehrstuhl erforderlichen Telefonanschlüsse und überwache die termingerechte Abrechnung der Telefonate. Auch stelle sie sicher, dass eingestellte Personen Büroschlüssel erhielten. Zur Bearbeitung von Personalangelegenheiten gehöre zudem die umfassende Bearbeitung aller Angelegenheiten von Gastwissenschaftlern und Gaststudenten aus der ganzen Welt. In dem Zusammenhang kläre sie zunächst die Art der Finanzierung, berechne die Kosten je nach dem, ob es sich um eine Tarifbeschäftigung oder um eine Abgeltung auf Honorarbasis handele, prüfe vorhandene Mittel. Hier seien in erster Linie haushalterische und Personalsachbearbeitungstätigkeiten angesprochen. Ferner kümmere sie sich darum, welche Einreiseformalitäten zu beachten seien. Sie erstelle entsprechende Einladungen des Lehrstuhls zur Vorlage bei Konsulaten und kläre im Vorfeld notwendige Versicherungsfragen für den Gast. Je nach Dauer des Aufenthalts kümmere sie sich auch selbständig um die Unterbringung der Gäste in Hotel, Pensionen, Gästehaus der Universität, Studentenwohnheimplatz oder Privatwohnung. Zur Vorbereitung der Anreise kläre sie zudem die Einrichtung eines Kontos und entsprechende Abschlagszahlungen, damit der dann ankommende Gast über notwendige finanzielle Mittel verfügen könne. In dem Zusammenhang prüfe sie auch, ob nach den umzugskostenrechtlichten Bestimmungen Umzugskosten gewährt oder nach dem Reisekostengesetz neben den Fahrtkosten auch Trennungsentschädigungen ausgezahlt werden könnten und berechne deren Höhe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung ist auch in der Sache erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

1.

Die Klage ist zwar zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich vorliegend um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 29.11.2001 - 4 AZR 736/00 -, NZA 2002, 1288; BAG, Urteil vom 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 -, NZA 2003, 445). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Feststellungsantrag auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 524/93 -, AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 513/93 -, n.v.; BAG, Urteil vom 26.03.1997 - 4 AZR 489/95 -, AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes stellt die Veränderung des Klageantrags durch die Klägerin in der Berufungsinstanz keine Klageänderung (§§ 263, 533 ZPO) dar, die diese als Berufungsbeklagte nur im Rahmen einer zulässigen Anschlussberufung hätte verfolgen können (zum Erfordernis einer zulässigen Anschlussberufung bei Klageänderung durch den Berufungsbeklagten in der Berufungsinstanz vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2003 – 19 U 56/02 -, NJW-RR 2003, 1720; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.09.2005 – 6 U 75/05 -, LRE 52, 347 m. w. N.). Die Klägerin hat mit der Neufassung ihres Klageantrags nur der geänderten Rechtslage Rechnung getragen. Für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sind zum 01.11.2006 der TV-L vom 12.10.2006 sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts, ebenfalls vom 12.10.2006, (TVÜ-Länder) in Kraft getreten, nach dessen § 2 Abs. 1 der TV-L in Verbindung mit diesem Tarifvertrag (TVÜ-Länder) für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die bisherigen Tarifverträge ersetzt und nach dessen §§ 3, 4 die Beschäftigten am 01.11.2006 in den TV-L übergeleitet werden. Dabei werden für die Überleitung der Beschäftigten ihre Vergütungsgruppe nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. Maßgeblich ist hier die Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A, wonach die Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT der Entgeltgruppe 8 TV-L/TVÜ-Länder entspricht.

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem beklagten Land keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT für die Zeit vom 01.11.2003 bis zum 31.10.2006 sowie auf Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 TV-L/TVÜ-Länder für die Zeit ab dem 01.11.2006.

a.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft vertraglicher Vereinbarung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.

aa.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Tätigkeit der Klägerin zeitlich im tariflich geforderten Umfang aus Arbeitsvorgängen besteht, die den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr beanspruchten Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT entsprechen. Regelmäßig müssen die Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals durch mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Beschäftigten ausfüllenden Arbeitsvorgänge erfüllt sein (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein davon abweichendes zeitliches Maß bestimmt, so gilt dieses (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT).

bb.

Die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebs), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu 1/5 selbständige Leistungen erfordert.

(...Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu 1/3 selbständige Leistungen erfordert.

cc.

Die Tätigkeitsmerkmale der aufgeführten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob die klägerische Partei die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppen, hier der Vergütungsgruppen VII und VI b erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe V c BAT vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b.

Mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge entsprechen den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a BAT.

aa.

Bewertungseinheit der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang.

Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. BAG, Urteil vom 24.09.1997 – 4 AZR 431/96 -, AP Nr. 226 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 08.09.1999 – 4 AZR 688/98 -, NZA 2000, 378). Dabei ist es rechtlich durchaus möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten bzw. Beschäftigen nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. BAG, Urteil vom 30.01.1985 – 4 AZR 184/83 -, AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 23.02.1983 – 4 AZR 222/80 -, AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Maßgebliches Kriterium bei der Bildung von Arbeitsvorgängen ist das Arbeitsergebnis. Hierzu hat das Gericht mehrfach ausgeführt, dass es bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse ankommt (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

bb.

In Anwendung dieser Grundsätze konnten aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien zumindest die folgenden Arbeitsvorgänge gebildet werden:

Haushalt- und Drittmittelbearbeitung

Hierunter fallen die unter Ziffer 3. "Haushalt" in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten der Bewirtschaftung der dem Lehrstuhl zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel mitsamt zugehöriger Kontenführung, die Mittelbeantragung und Mittelüberwachung in Koordination mit den leitenden Mitarbeitern des Lehrstuhls und der Universitätsverwaltung, die rechnergestützte Führung der Haushaltsüberwachung des Lehrstuhlbereichs (in Excel) inklusive des Abgleichs mit der Fachbereichs- und Universitäts-Haushaltsüberwachung, die selbständige Terminüberwachung bei Rechnungserstellung, bei Mitteleingang und –abrechnung, die Abwicklung von Dienstreiseanträgen mitsamt Abrechnung und Abrechnungskontrolle, die Überwachung von Drittmittelkonten unterschiedlicher Drittmittelpartner.

Arbeitsergebnis ist hier die sachgerechte Erledigung aller anfallenden Haushaltsangelegenheiten des Lehrstuhls durch die Klägerin. Diese Tätigkeiten nehmen unstreitig 20 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin in Anspruch.

Bearbeitung von Beschaffungsvorgängen und Rechnungen

Hierunter fallen die unter Ziffer 4. "Beschaffungsvorgänge und Rechnungsbearbeitung" in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten der Einholung von Angeboten, der Preisvergleiche, des Vergleichs der Lieferbedingungen, der Konditionen, Preisnachlässe (zur Weiterbearbeitung an das Dezernat 5), die Lieferungskontrolle und Rechnungsvorkontrolle, die selbständige Erledigung von Reklamationen, die Inventarisierung von Lieferungen nach katalogisierten Merkmalen, die Bestellung von Verbrauchsmaterial, sonstigem Büromaterial und Fachliteratur, die Rechnungsbearbeitung zur Weitergabe an das Dezernat 5.

Arbeitsergebnis ist hier die ordnungsgemäße Erledigung aller Beschaffungsvorgänge des Lehrstuhls. Diese Tätigkeiten nehmen unstreitig 10 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin in Anspruch.

3. Vorbereitung der Personalangelegenheiten

Hierzu gehören die unter Ziffer 5. "verwaltungsmäßige Aufbereitung Personal" in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten der lehrstuhlseitigen Abwicklung der Organisation von Neueinstellungen und Vertragsänderungen für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte, wissenschaftliches Personal und Gastwissenschaftler zur Weiterleitung an die Personalverwaltung.

Arbeitsergebnis ist hier, die für die Personalverwaltung für den Abschluss von Verträgen erforderlichen Informationen zusammenzustellen und die Vertragsformulare der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte, des wissenschaftlichen Personals und der Gastwissenschaftler so vorzubereiten bzw. auszufüllen, dass diese zusammen mit den weiteren Informationen an die Personalverwaltung weitergeleitet werden können. Diese Tätigkeiten nehmen unstreitig 5 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin in Anspruch.

Verwaltungsmäßige Führung der Lehrstuhlgeschäfte in den Bereichen Lehre, Forschung und akademische Selbstverwaltung

Hierzu gehören die unter Ziffer 1. "Spezielle Sekretariatsarbeiten" in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten der Terminkoordinierung, Terminüberwachung, der Sprechstundenregelung für die Professoren und leitenden Mitarbeiter des Lehrstuhls, die Abwicklung des Publikumsverkehrs, die Organisation, Vergabe und Überwachung von Prüfungsterminen, die lehrstuhlinterne Verwaltung und Auswertung von Prüfungsergebnissen, die Termin- und Raumorganisation für Vorlesungen, Übungen, Seminare und Projektgruppen, die Betreuung von Gästen und ausländischen Gastwissenschaftlern, die organisatorische Vorbereitung von Reisen inkl. Buchung von Verkehrsmitteln, Übernachtung, Mietwagen etc. sowie die weitgehend selbständige Abwicklung der Verwaltungskorrespondenz.

Ebenso hierzu gehören die in der Tätigkeitsbeschreibung unter Ziff. 7. "Unterstützung der akademischen Selbstverwaltung" aufgeführten Tätigkeiten der Terminkoordination, der Aufbereitung von Sitzungsunterlagen für die Mitglieder des Lehrstuhlbereichs in ihren Selbstverwaltungsaufgaben (FBR, HAST, LUST, Berufungskommissionen etc.), die Abwicklung zugehöriger Aushänge, Einladungen, Protokolle sowie die Erstellung und Verteilung der dazu gehörigen Unterlagen, die Mithilfe bei der Organisation von Seminaren und wissenschaftlichen Tagungen unter Übernahme unterschiedlicher organisatorischer Aktivitäten (Einladung, Unterlagen, Räume, Hilfskräfte, Korrespondenz, finanzielle Abwicklung und Überwachung). Entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes stellen die unter Ziff. 7. der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten keinen eigenständigen Arbeitsvorgang dar. Die akademische Selbstverwaltung, insbesondere die Teilnahme an den entsprechenden Sitzungen der Selbstverwaltungsgremien, die Teilnahme in Berufungsverfahren und die Durchführung von Seminaren und Tagungen gehören wie Forschung und Lehre zum typischen Spektrum des "Berufsbildes" eines Hochschulprofessors. Insbesondere die Teilnahme an Berufungsverfahren und die Durchführung von Seminaren und wissenschaftlichen Tagungen weisen eine solche Nähe zu Lehre und Forschung auf, dass auch die diesbezüglichen Tätigkeiten der Klägerin bei natürlicher Betrachtung hierzu in einem unlösbaren inneren Zusammenhang stehen. Eine tariflich unterschiedliche Bewertung der grundsätzlich abgrenzbaren Tätigkeiten im Bereich Lehre und Forschung auf der einen Seite und akademischen Selbstverwaltung auf der anderen Seite ist nicht ersichtlich.

Arbeitsergebnis insgesamt ist die Führung der Lehrstuhlgeschäfte in den Bereichen Lehre, Wissenschaft und akademische Selbstverwaltung auf der Ebene der Verwaltung.

Zu Arbeitsvorgang Nr. 4 gehören als Zusammenhangstätigkeiten aber auch die unter Ziff. 6 der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten der Verwaltung der Ablage, Archivierung, Retrieval. Die Aktenablage inkl. Organisation neuer Registrierungsvorgänge, die Einrichtung, Erstellung und Führung von Verwaltungskarteien und die rechnergestützte Verwaltung und Archivierung (Lehrunterlagen, Diplomarbeiten, Rundschreiben, Bücher und Zeitschriften) stehen in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit den unter Ziff. 1 der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten der Klägerin, so dass sie zur Vermeidung einer tarifwidrigen "Atomisierung" nicht getrennt werden dürfen (vgl. BAG, Urteil vom 14.02.1979 – 4 AZR 414/77 -, AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diese Tätigkeiten dienen unmittelbar einer ordnungsgemäßen Erledigung der unter Ziff. 1 der Beschreibung aufgeführten Tätigkeiten, indem sie sicherstellen, dass Unterlagen und Schriftstücke so abgelegt werden, dass sie sofort wieder aufgefunden werden können. Ebenso zum Arbeitsvorgang Nr. 4 gehören als Zusammenhangstätigkeiten die unter Ziff. 2. der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten sonstigen Sekretariatsarbeiten. Gerade die Bearbeitung der eingehenden und ausgehenden Post, die Kopiertätigkeiten, der Telefonverkehr etc. sind erforderlich, damit die Klägerin ihre unter Ziff. 1. und 7. der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Aufgaben überhaupt wahrnehmen kann. Auch diese Tätigkeiten gehören denknotwendig zu einer sinnvollen und zweckentsprechenden verwaltungsmäßigen Führung der Lehrstuhlgeschäfte.

Alle zuvor aufgeführten Tätigkeiten füllen insgesamt 55 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin aus.

Die Kammer konnte es im vorliegenden Verfahren offenlassen, ob auch die in der Tätigkeitsbeschreibung unter Ziff. 8. aufgeführte "Erstellung von Reinschriften" dem Arbeitsvorgang Nr. 4 zuzurechnen ist oder wegen ggfls. anderer tariflicher Bewertung einen eigenständigen Arbeitsvorgang bildet. Eines näheren Eingehens hierauf bedurfte es nicht, da die unter Nr. 1 – 4 aufgeführten Arbeitsvorgänge bereits 90 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachen. Im Übrigen hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer sich unwidersprochen dahingehend geäußert, dass die unter Ziff. 8. in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten praktisch gar nicht anfielen, da sie von den Hilfskräften und dem wissenschaftlichen Personal im wesentlichen selbst erledigt würden.

cc.

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin waren die vorstehend unter Nr. 1. - 3. aufgeführten Arbeitsvorgänge nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammenzufassen.

(1.)

Die vorstehend unter Ziffern 1. – 3. aufgeführten Arbeitseinheiten führen – wie dargelegt - jeweils zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen.

Das einzige Verbindungsglied, das zwischen den Arbeitsvorgängen 1. – 3. besteht – allein hierauf stellt die Klägerin im Übrigen zur Begründung des von ihr befürworteten großen Arbeitsvorgangs "Verwaltung" auch ab -, ist die Tatsache, dass sie bei ihren Tätigkeiten im Rahmen der "Beschaffung" und der "Vorbereitung der Verträge" Informationen darüber einholen muss, ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschaffung oder den Abschluss von Verträgen vorliegen. Damit sind aber nur die haushaltsrechtlichen Grenzen angesprochen, denen die Klägerin Rechnung zu tragen hat. Stellt sie fest, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und bemüht sie sich daraufhin um die notwendigen Mittel zur Finanzierung, wird sie nicht weiter in der Arbeitseinheit "Beschaffung" bzw. "Vertragsvorbereitung" tätig, sondern verlässt diese Arbeitseinheiten, um sodann im Arbeitsvorgang "Haushalt" zu prüfen, ob und ggfls. wie die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden können. Die Tatsache, dass die Tätigkeiten der Beschaffung und Vertragsvorbereitung nur unter Beachtung der haushalterischen Maßgaben durchgeführt werden dürfen, macht die in dem Zusammenhang erforderliche Informationsbeschaffung nicht zu einer Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvorgangs "Haushalt" und die Tätigkeit der Mittelbewirtschaftung nicht zu einer Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsvorgänge "Beschaffung" und "Vertragsvorbereitung". Hier besteht nur ein äußerer, weil durch den Haushalt vorgegebener, jedoch kein innerer Zusammenhang. Keine der in den jeweiligen Arbeitseinheiten anfallenden Tätigkeiten stellt sich zudem als Zusammenhangstätigkeit zu Tätigkeiten der jeweils anderen Arbeitseinheit dergestalt dar, dass sie ihr zuzurechnen wäre. Vielmehr bleibt die jeweilige Arbeitseinheit stets einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich.

(2.)

Die Arbeitsvorgänge Nr. 1 und 2. einerseits und der Arbeitsvorgang Nr. 3. andererseits weisen auch eine unterschiedliche tarifliche Wertigkeit auf, so dass sie auch aus diesem Grunde nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden dürfen. Die Tätigkeiten der Klägerin, die diese im Arbeitsvorgang Nr. 3. ausführt, erfordern keinerlei selbständige Leistungen im Tarifsinne.

Dieses Merkmal wird erstmals in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a verwendet. Nach der Klammerdefinition erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Tätigkeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Nach der Rechtsprechung des BAG darf das Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten", d. h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im Tarifsinne können nach der Rechtsprechung des BAG – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein. Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt; der Angestellte muss demnach unterschiedliche Informationen miteinander verknüpfen und untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Auch wenn dieser Prozess geistiger Arbeit bei einer entsprechenden Routine durchaus schnell ablaufen kann, bleibt dennoch das Faktum der geistigen Arbeit bestehen. Geistige Arbeit wird also immer dann geleistet, wenn der Angestellte sich fragen muss: Wie geht es nun weiter?, Worauf kommt es nun an?, Was muss als nächstes geschehen? Ist der "richtige Weg" des Angestellten bis in alle Einzelheiten durch bindende Vorschriften vorgezeichnet, ist für die Annahme eines irgendwie gearteten Gestaltungsspielraums, also für die Annahme selbständiger Leistungen demgegenüber kein Raum (vgl. BAG, Urteil vom 14.08.1985 – 4 AZR 21/84 -, AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 –, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Beim Arbeitsvorgang Nr. 3. besteht für die Klägerin kein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung des Arbeitsergebnisses. Arbeitsergebnis ist hier - wie bereits ausgeführt -, die für die Personalverwaltung für den Abschluss von Verträgen erforderlichen Informationen zusammenzustellen und die Vertragsformulare der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte, des wissenschaftlichen Personals und der Gastwissenschaftler so vorzubereiten bzw. auszufüllen, dass diese zusammen mit den weiteren Informationen an die Personalverwaltung zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet werden können. Dabei weiß die Klägerin genau, welche Informationen die Personalverwaltung benötigt und welche Informationen demnach von ihr zusammenzutragen sind. Für die Verträge greift sie auf vorhandene Formulare zurück und füllt diese aus. Das bedeutet, dass die Klägerin keinerlei Abwägungsprozesse vornehmen muss. Hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses wird eine eigene Beurteilung und Entschließung der Klägerin nicht gefordert.

Demgegenüber erfordern die Tätigkeiten, die die Klägerin in den Arbeitsvorgängen Nr. 1 und 2 erbringt, in rechtserheblichem Umfang selbständige Leistungen im Tarifsinne.

Wie die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat, erhält sie bei der Haushalts- und Drittmittelbearbeitung (Arbeitsvorgang Nr. 1), was die Landesmittel anbelangt, zunächst durch das Dekanat einen Gesamtbetrag für die Sachmittel des Titels 547 94 mitgeteilt, ohne dass dieser Gesamtbetrag bereits auf Untertitel aufgeteilt wäre. Sodann obliegt es der Klägerin, die zugewiesenen Sachmittel auf die Untertitel UT 1 (Reisekosten), UT 2 (größere Anschaffungen) und UT 99 (Anschaffungen kleineren Umfangs) zu verteilen. Bereits hier wird eine eigene geistige Initiative der Klägerin verlangt, denn sie muss überlegen, ob die der Mittelbeantragung zugrunde gelegten Kosten des Vorjahres auch im laufenden Haushaltsjahr entstehen oder ob ggfls. ein anderer Verteilungsmodus gefunden werden muss. Nur so kann sie die zugewiesenen Mittel sachgerecht auf die unterschiedlichen Unterkonten verteilen. Diese und die zugewiesenen Landesmittel für studentische Hilfskräfte, aber auch die zugewiesenen Drittmittel hat die Klägerin dann zu bewirtschaften. Hierzu gehört bei den zugewiesenen Landesmitteln für studentische Hilfskräfte auch, darauf zu achten, dass im laufenden Haushaltsjahr frei werdende Stellen wieder besetzt werden müssen. Bei den Drittmitteln sind im Rahmen der Bewirtschaftung insbesondere die rechtzeitige Rechnungserstellung, die Überprüfung des Mitteleingangs und die Abrechnung von Bedeutung. Diesbezüglich muss die Klägerin Informationen über den Fortschritt des Projekts einholen und sicherstellen, dass die benötigten Mittel durch den Drittmittelgeber zur Verfügung gestellt, also abgerufen und dass die für das Projekt insgesamt bewilligten Drittmittel auch im Laufe der Zeit verbraucht werden. Auch hier muss die Klägerin ständig Informationen über den Mittelbestand, seine Entwicklung und seinen Verbrauch sowie den Fortschritt eines Projektes miteinander verknüpfen, um hieraus die dann notwendig werdenden und von ihr zu veranlassenden Schritte abzuleiten. Sofern sich Überschreitungen des zugewiesenen Budgets abzeichnen, hat die Klägerin Wege zu finden, um derartige Budgetüberschreitungen zu verhindern.

Auch die Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen des Arbeitsvorgangs Nr. 2 erfordern selbständige Leistungen in rechtserheblichem Umfang. Sind bestimmte Beschaffungen im Rahmen der geltenden Beschaffungsrichtlinien zu tätigen (bis zu 2.500,00 EUR mit Ausnahme von Möbeln), muss die Klägerin zunächst selbständig entscheiden, ob eine Bestellung bei einem bereits bekannten Lieferanten günstig ist oder ob zunächst verschiedene Angebote einzuholen sind. Im letzteren Fall trifft die Klägerin aufgrund ihrer Kenntnisse des Marktes die Entscheidung darüber, bei welchen Firmen sie das Angebot einholt. Danach prüft sie die Angebote und wägt ab, nach welchen Kriterien sie entscheidet. Konkret wägt sie dabei folgende Kriterien ab: Liefergeschwindigkeit, Qualität, Preis etc. Bei Eingang der Lieferung prüft die Klägerin diese daraufhin, ob sie vertragsgerecht ist oder reklamiert werden muss. Auch bei Beschaffungen zu einem Preis von über 2.500,00 EUR holt die Klägerin zunächst Angebote ein und legt hiervon 3 der Beschaffungsstelle der Universität vor. Bei all den zuvor aufgeführten Arbeitsschritten hat die Klägerin stets das Arbeitsergebnis unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative zu erarbeiten.

(3.)

An der zuvor getroffenen Bewertung vermag auch das Vorbringen der Klägerin in der Berufungserwiderung und im Rahmen ihrer Anhörung im Termin, sie wirke bei der Besetzung der Stellen der Verwaltungsangestellten auch an den Personalauswahl- bzw. Personalauswahlvorentscheidungen mit, nichts zu ändern.

Die Kammer konnte es im vorliegenden Zusammenhang offen lassen, ob diese Tätigkeiten, da sie nicht ausdrücklich in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführt sind, überhaupt zu den Tätigkeiten im Sinne des § 22 Abs. 2 UA 1 BAT gehören. Nach dieser Bestimmung ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende, d. h. von der für die Personalverwaltung zuständigen Stelle übertragenen Tätigkeit entspricht. Jedenfalls können etwaige Tätigkeiten der Klägerin im Zusammenhang mit der Personal- bzw. Personalvorauswahl entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht den unter Ziff. 5. in der Tätigkeitsbeschreibung "verwaltungsmäßige Aufbereitung Personal" aufgeführten Tätigkeiten und damit nicht dem Arbeitsvorgang Nr. 3. zugeordnet werden. Sie würden, da sie auf ein völlig anderes, rechtlich selbständig zu bewertendes Arbeitsergebnis, nämlich die Personalauswahl gerichtet sind, vielmehr einen eigenständigen Arbeitsvorgang bilden, der zudem eine andere tarifliche Wertigkeit aufweist als der Arbeitsvorgang Nr. 3 und auch aus diesem Grunde nicht hiermit zusammengefasst werden darf. Anders als die unter Ziff. 5 der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten erfordern Tätigkeiten im Rahmen der Personalauswahl bzw. Personalvorauswahl typischerweise selbständige Leistungen im Tarifsinne. Gerade hier geht es darum, unterschiedliche Informationen miteinander zu verknüpfen, nämlich das Anforderungsprofil und das Bewerberprofil, untereinander abzuwägen, und zu einer Entscheidung zu kommen. Gerade hier erfolgt eine eigene Beurteilung und Entschließung hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, nämlich der Auswahl einer Bewerberin/eines Bewerbers, mit der/dem die Stelle besetzt werden soll.

(4.)

Ebenso wenig ist aus dem Vorbringen der Klägerin, bei den Gastprofessoren kläre sie zunächst die Art der Finanzierung, berechne die Kosten, prüfe vorhandene Mittel, ermittle, welche Einreiseformalitäten zu beachten seien, erstelle entsprechende Einladungen, kläre im Vorfeld notwendige Versicherungsfragen für den Gast ab und kümmere sich selbständig um die Unterbringung des Gastes in Hotel, Pension, Gästehaus der Universität, Studentenwohnheimplatz oder Privatwohnung, sie sei insoweit auch für die Reisekosten- und Umzugskostenabrechnungen zuständig und habe sich letztlich auch um ausreichende Arbeitsräume und Schlüssel für das Personal zu kümmern, etwas dafür abzuleiten, dass der Arbeitsvorgang Nr. 3 selbständige Leistungen in rechterheblichem Umfang erfordert. Die Klärung der Art der Finanzierung, die Kostenberechnung, die Prüfung vorhandener Mittel und die Reisekosten- und Umzugskostenberechnungen gehören zum Arbeitsvorgang Nr. 3 und hier speziell zur Drittmittelbearbeitung. Insoweit hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, Gastprofessoren würden stets aus Drittmitteln bezahlt. Im Hinblick auf die Erstellung der Einladungen ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung das Erfordernis selbständiger Leistungen nicht erfüllt. Hier hat die Klägerin angegeben, die Einladungsschreiben seien Formularschreiben, die im Computer abgelegt seien und nur hinsichtlich der konkreten Daten vervollständigt werden müssten. Soweit die Klägerin im Vorfeld eines Besuchs eines Gastwissenschaftlers notwendige Versicherungsfragen abklärt, holt sie lediglich für den Gast Informationen ein, während der Gastwissenschaftler die Entscheidung darüber trifft, ob ein zusätzlicher Versicherungsschutz (in der Bundesrepublik) überhaupt erforderlich ist und wenn ja, durch welche Versicherung dieser Schutz erfolgen soll. All diese einzelnen Arbeitsschritte im Zusammenhang mit dem Besuch eines Gastwissenschaftlers braucht die Klägerin im Übrigen nicht stets neu zu entwickeln, sie stehen nach den eigenen Angaben der Klägerin vielmehr von vornherein fest. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die in speziellen Dateien abgelegten Dokumente enthielten diesbezüglich sämtliche Punkte, die mit dem Gastwissenschaftler abgeklärt werden müssten. Soweit sich die Klägerin letztlich um die Unterbringung der Gäste kümmert, ist zum einen festzustellen, dass sich dies nach den vorhandenen Kapazitäten auf der einen Seite und den Wünschen des Gastes auf der anderen Seite richtet. Ein irgendwie gearteter Entscheidungsspielraum ist hier nicht ersichtlich. Zudem handelt es sich nicht um Tätigkeiten, die unter den Arbeitsvorgang Nr. 3. zu fassen wären. Das Bemühen um eine adäquate Unterbringung der Gastwissenschaftler selbst hat nichts mit einer "verwaltungsmäßigen Aufbereitung Personal" und nichts mit den Informationen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen zu tun, die von der Klägerin zur Weiterleitung an die Personalverwaltung zusammengetragen werden. Diese Tätigkeiten wären vielmehr der unter Ziff. 1 der Tätigkeitsbeschreibung befindlichen "Betreuung ausländischer Gastwissenschaftler" zuzuordnen. Dass hiervon die Betreuung im Vorfeld des Besuchs nicht erfasst sein soll, erschließt sich aus der Tätigkeitsbeschreibung nämlich nicht. Letztlich lässt sich auch dem Vorbringen der Klägerin, sie kümmere sich um die Unterbringung des Personals und versorge dieses mit den notwendigen Schlüsseln und Telefonanschlüssen, nichts für das Erfordernis selbständiger Leistungen herleiten. Die Klägerin weiß nach ihrem eigenen Vorbringen ganz genau, warum und wann etwas von ihr zu veranlassen ist. Sie muss hier keinerlei Informationen in dem Sinne miteinander verknüpfen, dass eine Abwägung stattzufinden hätte.

dd.

Die Klägerin benötigt zur Erledigung ihrer in zuvor aufgeführten Arbeitsvorgängen anfallenden Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a BAT. Dabei konnte die Kammer sich auf eine pauschale, d. h. summarische Prüfung beschränken, da die Parteien die Tätigkeit der Klägerin insoweit als unstreitig ansehen und das beklagte Land selbst für die Tätigkeit diese Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Hierbei waren nach § 22 Abs. 2 UA 2 Satz 2 BAT alle Arbeitsvorgänge zusammen zu beurteilen.

(1.)

Gründliche Fachkenntnisse liegen vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises verfügen muss (Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b BAT). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Tarifmerkmal sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 28.09.1994 – 4 AZR 542/93 -, AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Die für die Tätigkeit der Klägerin erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten der Organisations-, Selbstverwaltungs- und Verwaltungsabläufe, der Zuständigkeiten und Ansprechpartner auf Lehrstuhl-, Fachbereichs- und Universitätsebene, der Prüfungsordnungen, Studienordnungen und der Promotionsordnung des Fachbereichs Informatik, der Beschaffungsrichtlinien und zusätzlichen Regelungen des Landes NRW und der Universität D2xxxxxx, der Beantragungs-, Bewirtschaftungs- und Abrechnungsrichtlinien verschiedener privater und öffentlichrechtlicher Drittmittelgeber, des Hochschulrechts, der englischen Sprache in Wort und Schrift, des Bereichs verschiedener Hardware-Geräte und Software Produkte zur rechnergestützten Abwicklung erheblicher Teile des gesamten Aufgabenspektrums erfüllen diese Anforderungen. Die zur Bewältigung ihrer Arbeitsaufgaben erforderlichen Fachkenntnisse umfassen ein nicht unerhebliches Spektrum; zudem muss sich die Klägerin in den zuvor erwähnten Bereichen nicht nur oberflächlich auskennen; vielmehr ist es erforderlich, dass sie die zuvor aufgezeigten Bereiche "gründlich" beherrscht. Andernfalls wäre sie nicht in der Lage, zu einem verwertbaren Arbeitsergebnis zu kommen.

(2.)

Die Klägerin benötigt zudem "vielseitige" Fachkenntnisse. Nach dem Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a brauchen sich die gründlichen und vielseitigen Kenntnisse nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebs), bei dem der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so beschaffen sein, dass er nur bei Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird demnach eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Dabei kann sich die Vielseitigkeit insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT).

Vorliegend folgt die geforderte Vielseitigkeit der Fachkenntnisse aus dem breiten Spektrum der für die Erarbeitung der Arbeitsergebnisse benötigten Kenntnisse. Die Klägerin übt eine Mischtätigkeit aus, mit der ein breites Aufgabenspektrum verbunden ist. Die geforderten Fachkenntnisse reichen dabei von den Beschaffungsrichtlinien einschließlich der zusätzlichen Regelungen des Landes NRW und der Universität D2xxxxxx, den Beantragungs-, Bewirtschaftungs- und Abrechnungsrichtlinien verschiedener privater und öffentlichrechtlicher Drittmittelgeber, über Sprachkenntnisse sowie Kenntnisse der Prüfungs-, Studien- und Promotionsordnungen, der Organisations-, Selbstverwaltungs- und Verwaltungsabläufe bis hin zu fachspezifischem Wissen im Einsatz verschiedener Hardware-Geräte und Software-Produkte.

c.

Die Tätigkeit der Klägerin erfordert auch mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen i. S. der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT. Dabei konnte die Kammer sich auch hier auf eine pauschale, d. h. summarische Prüfung beschränken, da die Parteien die Tätigkeit der Klägerin insoweit als unstreitig ansehen und das beklagte Land selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist das Merkmal "mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen" i.S. der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens ein Fünftel der gesamten Arbeitszeit des Angestellten in Anspruch nehmen, selbständige Leistungen enthalten. Auf den Umfang der selbständigen Leistungen innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs kommt es dann nicht mehr an. Allerdings müssen die Arbeitsvorgänge in rechtserheblichem Ausmaß das Erfordernis der selbständigen Leistungen erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.1986 – 4 AZR 642/84 -, AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 20.10.1993 – 4 AZR 45/93 -, AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 18.05.1994 – 4 AZR 461/93 -, AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Beschluss vom 22.03.1995 – 4 AZN 1105/94 -, NZA 1996, 42).

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt eine pauschale Prüfung, dass die Tätigkeiten, die die Klägerin im Rahmen der Arbeitsvorgänge Nr. 1. und 2. ausübt und die ihrerseits zusammen 30 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen, selbständige Leistungen im Tarifsinne erfordern. Wegen der Begründung wird insoweit auf die Ausführungen unter II. 2. b. cc. (2.) Bezug genommen.

d.

Die Tätigkeit der Klägerin erfordert allerdings nicht zu einem Drittel selbständige Leistungen i. S. der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b und damit erst recht keine selbständigen Leistungen i.S. der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a.

aa.

Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin kommen vorliegend nicht die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung zur Anwendung, wonach das beklagte Land die objektive Fehlerhaftigkeit der der Klägerin vor ihrem Erziehungsurlaub mitgeteilten und im Nachtragsvertrag vom 25.01.1991 (Bl. 43 d. GA.) angegebenen Vergütungsgruppe V c BAT, d. h. die fehlerhafte Bewertung dieser Tätigkeit im tarifvertraglichen Vergütungsgefüge und die dieser korrigierten Bewertung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und - sofern sie hinreichend bestritten werden - zu beweisen hätte (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2000 – 4 AZR 62/99 -, DB 2001, 596).

Kennzeichnend für eine korrigierende Rückgruppierung ist, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (ohne diese Rückgruppierung) eine höhere Vergütung bzw. ein höheres Entgelt zahlt, als dem Arbeitnehmer bei tarifgerechter Eingruppierung zustehen würde. Hier entspricht der individuelle arbeitsrechtliche Ist-Zustand nicht dem tariflichen Soll-Zustand. In einem solchen Fall ist es dem öffentlichen Arbeitgeber unbenommen, diesen Irrtum im Wege der korrigierenden Rückgruppierung zu korrigieren. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG bedarf der Arbeitgeber zur Korrektur der irrtümlich fehlerhaften Eingruppierung im Übrigen keiner Vertragsänderung und damit auch keiner Änderungskündigung; er kann diese Korrektur vielmehr einseitig vornehmen (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.1995 – 4 AZR 352/94 -, ZTR 1996, 169; BAG, Urteil vom 15.02.2006 – 4 AZR 66/05 -, ZTR 2006, 538).

Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin war zwar von 1984 bis zum Antritt ihres Erziehungsurlaubs im Jahre 1992/1993 als Lehrstuhlsekretärin mit Sekretariats- und Verwaltungsarbeiten am Lehrstuhl IV des Fachbereichs Informatik tätig und wurde dort zuletzt aus Vergütungsgruppe V c BAT vergütet. Nach ihrer Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub war sie sodann jedoch – zwar auch im Lehrstuhl IV – halbtags auf einer anderen Stelle, nämlich der Stelle der Frau Elke Hermann tätig und wurde aus Vergütungsgruppe VI b BAT vergütet. Sodann schlossen sich eine Umsetzung zum Lehrstuhl V sowie an das Dekanat des Fachbereichs Informatik an, wobei es stets bei der Vergütung aus der Vergütungsgruppe VI b BAT blieb. Erst ab dem 01.04.2003 kehrte die Klägerin dann an den Lehrstuhl IV zurück, erhielt aber zu keinem Zeitpunkt die höhere Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT wieder, sondern wurde stets – entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 20.03.1998 (Bl. 71 d. GA.) - aus Vergütungsgruppe VI b BAT vergütet. Damit fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt für einen begrenzten Vertrauensschutz der Klägerin, der eine Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber rechtfertigen könnte (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 16.02.2000 – 4 AZR 66/05 -, ZTR 2006, 538).

Soweit die Klägerin behauptet, sie übe nach ihrer Umsetzung an den Lehrstuhl IV des Fachbereichs Informatik wieder dieselben Tätigkeiten aus wie vor ihrem Erziehungsurlaub, vermag das an der zuvor getroffenen Bewertung nichts zu ändern. Die Klägerin hätte, nachdem das beklagte Land diese Behauptung bestritten hat, substantiiert zu den einzelnen Tätigkeiten, die sie vor ihrem Erziehungsurlaub ausgeführt hat und nunmehr erbringt und vor allem zu deren zeitlichem Umfang vortragen müssen. Nur so wäre ein wertender Vergleich überhaupt möglich gewesen. Im Übrigen lässt sich anhand der in der Akte befindlichen Tätigkeitsbeschreibungen - Stand: 9/90 (Bl. 44 ff. d. GA.) - und - Stand: 07/2004 (Bl. 82 ff. d. GA.) -, die beide von der Klägerin nicht angegriffen wurden, ohne weiteres feststellen, dass sich die Tätigkeit der Klägerin nach ihrer Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub anders darstellt als zuvor. Während nämlich vor dem Erziehungsurlaub die speziellen Sekretariatsarbeiten 25 %, die sonstigen Sekretariatsarbeiten 5 %, der Haushalt 20 %, die Beschaffungsvorgänge und Rechungsbearbeitung 15 %, die verwaltungsmäßige Aufbereitung Personal 3 %, die Verwaltung der Ablage 10 %, die Unterstützung der akademischen Selbstverwaltung 10 % und die Erstellung von Reinschriften 12 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nahmen, machen nunmehr die speziellen Sekretariatsarbeiten 30 %, die sonstigen Sekretariatsarbeiten 10 %, der Haushalt 20 %, die Beschaffungsvorgänge und Rechungsbearbeitung 10 %, die verwaltungsmäßige Aufbereitung Personal 5 %, die Verwaltung der Ablage 5 %, die Unterstützung der akademischen Selbstverwaltung 10 % und die Erstellung von Reinschriften 10 % der Gesamtarbeitszeit aus.

bb.

In Anwendung der allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast, wonach die Klägerin die Tatsachen vorzutragen hat, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die von ihr beanspruchten Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe einschließlich der Qualifizierungs- und Heraushebungsmerkmale erfüllt, konnte die Kammer mangels eines substantiierten Vortrags der Klägerin nicht feststellen, dass ihre Klage auf Zahlung einer höheren Vergütung begründet wäre.

(1.)

Soweit die Klägerin sich darauf berufen hat, sie wirke bei der Einstellung von Verwaltungsangestellten an Personalauswahl- bzw. Personalvorauswahlentscheidungen mit, so fehlt es bereits, da diese Tätigkeiten - wenn sie denn überhaupt zur auszuübenden Tätigkeit gehören, was unter den Parteien streitig ist - einen eigenständigen Arbeitsvorgang bilden, an einer substantiierten Darlegung des zeitlichen Umfangs.

Zwar ist die Klägerin nicht verpflichtet, dem Arbeitsgericht tagebuchartige oder sonstige Aufzeichnungen über die Einzelheiten ihrer Tätigkeiten und die Zeiträume vorzulegen, innerhalb derer sie mit den einzelnen Aufgaben befasst ist (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.1979 – 4 AZR 427/77 -, AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 28.03.1979 – 4 AZR 446/77 -, AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 18.05.1994 – 4 AZR 449/93 -, DB 1994, 2506). Allerdings ist sie aufgrund der sie treffenden Darlegungslast verpflichtet, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die das Gericht kennen muss, um daraus rechtlich den Schluss ziehen zu können, welche Arbeitsvorgänge von ihr zu erbringen sind. Im Hinblick auf das Erfordernis der überwiegend auszuübenden Tätigkeit und des besonderen zeitlichen Ausmaßes der Tätigkeitsmerkmale gehört auch die Angabe der jeweiligen zeitlichen Anteile der Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens. Hierzu hat die Klägerin nichts dargelegt. Zwar ist die Klägerin in erster Instanz erfolgreich gewesen und das arbeitsgerichtliche Urteil enthält zur Frage der Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens keinerlei Ausführungen. Allerdings hat das beklagte Land mit der Berufungsbegründung ausdrücklich gerügt, die Klägerin habe ihre Tätigkeiten weder quantitativ noch qualitativ beschrieben, so dass zum Merkmal der selbständigen Leistungen nichts vorgetragen sei. Nunmehr hätte die Klägerin Veranlassung gehabt, in ihrer Berufungserwiderung das bislang Versäumte nachzuholen. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es hier nicht.

Im Übrigen haben die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass eine etwaige Beteiligung der Klägerin an einer Personalauswahlvorentscheidung seit ihrer Umsetzung im Jahre 2003 lediglich bei einem Besetzungsvorgang – und dort auch nur im Vorfeld, es wurde nicht ein Vorstellungsgespräch durchgeführt – stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass dieser Vorgang an der Gesamtarbeitszeit der Klägerin insgesamt mindestens 3,33 % ausmacht.

(2.)

Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, sie erbringe selbständige Leistungen, da sie nicht nach Diktat schreibe, sondern die Texte selbst schreibe, wobei sie hinsichtlich der Form und der Formulierungen frei sei, zudem organisiere sie Veranstaltungen und kümmere sich um die Unterbringung der Gastprofessoren, so gilt das vorstehend Ausgeführte, dass die Klägerin schon nicht substantiiert zu dem zeitlichen Anteil dieser Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit vorgetragen hat, was zu ihren Lasten ausgehen muss. Diese Tätigkeiten sind nämlich allesamt dem Arbeitsvorgang Nr. 4 "Verwaltungsmäßige Führung der Lehrstuhlgeschäfte in den Bereichen Lehre, Forschung und akademische Selbstverwaltung zuzurechnen, der insgesamt zumindest 55 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Hier konnte die Kammer mangels weiterer Angaben der Klägerin zum zeitlichen Umfang nicht feststellen, dass - das Erfordernis selbständiger Leistungen unterstellt - dieses Erfordernis zumindest in rechterheblichem Umfang erfüllt wird und es damit rechtfertigt, den gesamten Arbeitsvorgang höher zu bewerten. Insbesondere hinsichtlich der von der Klägerin schriftsätzlich behaupteten Organisation von Veranstaltungen hat sich in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass die Klägerin erst ein einziges Mal und zwar noch vor dem 01.11.2003 in die Organisation einer Veranstaltung, nämlich die Verabschiedung des vormaligen Lehrstuhlinhabers, eingebunden war. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich – das Erfordernis selbständiger Leistungen unterstellt – insgesamt selbständige Leistungen in rechtserheblichem Umfang erforderlich sind, die es rechtfertigen würden, den gesamten Arbeitsvorgang höher zu bewerten.

e.

Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihres Anspruchs auf Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe bzw. Entgelt aus einer höheren Entgeltgruppe darauf berufen hat, auch andere Lehrstuhlsekretärinnen würden aus der Vergütungsgruppe V c BAT vergütet, so kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm auszuübende Tätigkeit entspricht, so dass die Eingruppierung vergleichbarer Beschäftigter kein Kriterium für eine tarifgerechte Eingruppierung ist.

Die Klägerin kann ihr Höhergruppierungsverlangen insoweit schließlich auch nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft. Nicht anwendbar ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hingegen in den Fällen des bloßen Normenvollzugs (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.2000 – 6 AZR 504/98 -, n. v.). Ist der Beschäftigte aufgrund der für ihn geltenden Tarifautomatik richtig eingruppiert, entspricht also der Ist-Zustand seiner Eingruppierung dem tariflichen Soll-Zustand, so kann er sich in der Regel nicht darauf berufen, dass vergleichbare Arbeitnehmer - ggfls. irrtümlich - eine höhere Vergütung erhalten. Nur ausnahmsweise kann insoweit ein Anspruch auf Gleichbehandlung gegeben sein. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber an andere vergleichbare Arbeitnehmer insoweit bewusst zusätzliche freiwillige Leistungen erbringt, als er ihnen eine höhere Vergütung zahlt, weil er sich tariflich für verpflichtet hält und nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen weitergewährt und rechtlich mögliche Rückforderungsansprüche nicht geltend macht vgl. BAG, Urteil vom 26.11.1998 – 6 AZR 335/97 -, NZA 1999, 1108; BAG, Urteil vom 24.02.2000 – 6 AZR 504/98 -, n. v.). Anhaltspunkte hierfür hat die Klägerin nicht im Ansatz vorgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 ZPO, wonach die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Dr. Schlewing Lusmöller Köhler

/Br./Gr.