LG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2007 - 11 O 100/05
Fundstelle
openJur 2011, 47411
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizu-treibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht für das Fahrzeug der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen X, dessen Erwerb der Kläger über einen Leasingvertrag mit der BMW-Bank finanziert hatte, ein Vollkaskoversicherungsvertrag. Die vertraglich vereinbarte Selbstbesteiligung beläuft sich auf 300,- €.

Am 06.08.2004 befuhr der Kläger die BAB 4 in Fahrtrichtung Aachen. In Höhe KM 11,325 kam er nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen die Leitplanke. Die von dem Kläger herbeigerufene Polizei stellte im Rahmen der Unfallaufnahme bei dem Kläger einen Blutalkoholwert von 1,14 Promille fest.

Mit Schreiben vom 01.09.2004 lehnte die Beklagte die Erbringung von Versicherungsleistungen ab.

Der Kläger behauptet, zu dem Unfall sei es gekommen, da ihm plötzlich und unerwartet ein Tier in der Größe eines Schäferhundes oder eines Rehs von rechts kommend vor das Fahrzeug gelaufen sei, weshalb er instinktiv ein Ausweichmanöver vorgenommen habe. Seine Fahrgeschwindigkeit habe zu diesem Zeitpunkt ca. 130 - 140 km/h betragen. Der Ausweichversuch sei geboten und geeignet gewesen, um einen Frontalzusammenstoß mit dem unmittelbar vor seinem Fahrzeug aufgetauchten Tier, welches sich in Laufgeschwindigkeit bewegt habe, zu vermeiden. Ein Bremsmanöver hätte zu einer Kollision mit dem Tier geführt und damit sicher auch einen Personenschaden zur Folge gehabt. Ein Ausweichen auf die andere Fahrspur sei wegen des bevorrechtigten Verkehrs nicht möglich gewesen. Das Unfallgeschehen wäre auch einem nüchternen Fahrer passiert.

Mit seiner Klage macht der Kläger den sich aus dem von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen X vom 26.10.2004 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 7 ff. GA) ergebenden Reparaturkostenaufwand von 19.767,86 € abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeiteiligung geltend.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.467,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 03.09.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Sie ist der Ansicht, sie sei gemäß § 61 VVG leistungsfrei, da der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit befunden habe.

Die Akte X, lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger kann die Beklagte nicht aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrages in Verbindung mit § 12 Ziffer 1 Abs. II Buchstabe e AKB auf Zahlung einer Entschädigungsleistung im Hinblick auf das Unfallereignis vom 06.08.2004 in Anspruch nehmen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein Leasingfahrzeug handelt, die Aktivlegitimation des Klägers gegeben ist und er Zahlung der Entschädigungsleistung an sich verlangen kann. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Leistungen aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag zu erbringen, da der Kläger den Unfall und damit den Schaden an seinem Fahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt hat, § 61 VVG.

Gemäß § 61 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Letzteres ist vorliegend der Fall.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Vorwurf grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VVG begründet ist, wenn der Versicherungsnehmer im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, d.h. bei einem Blutalkoholgehalt, der höher als 1,1 Promille liegt, einen PKW im Straßenverkehr bewegt. Das Führen eines Kfz im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ist als ein besonders schwerer, grober Verstoß gegen die einen Kraftfahrer treffenden Verkehrspflichten zu werten, der zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt gehört. Es ist ausgeschlossen, dass ein alkoholisierter Kraftfahrer mit einem höheren Wert als 1,1 Promille selbst bei besonderer Fahrbefähigung oder Alkoholverträglichkeit noch in der Lage ist, sein Fahrzeug in einer den alltäglichen Anforderungen des Straßenverkehrs genügenden Weise zu beherrschen (vgl. BGH VersR 1991, 1367; OLG Düsseldorf RuS 2000, 445; OLG Karlsruhe NZV 1992, 321; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 12 AKB Rn. 102). Von der absoluten Fahruntüchtigkeit des Klägers zum Unfallzeitpunkt ist vorliegend auszugehen, denn bei ihm wurde im Zuge der polizeilichen Unfallaufnahme um 3.32 Uhr ein Blutalkoholwert von 1,14 Promille festgestellt (Untersuchungsbefund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität zu Köln vom 06.08.2004, Bl. 22 der Beiakte).

Den Kläger trifft auch subjektiv der Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Die Einsicht, dass man sich unter starker Alkoholeinwirkung nicht an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzen darf, weil das Fahren in fahruntüchtigem Zustand andere Verkehrsteilnehmer, den Fahrer selbst und das Fahrzeug einer unverantwortlichen Gefährdung aussetzt, ist heute derart im Bewusstsein der Bevölkerung verankert, dass die Hemmschwelle für ein Fahren trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit erheblich heraufgesetzt ist. Derjenige, der dies aus mangelnder Einsicht außer Acht lässt, muss sich dies in aller Regel als grobes Verschulden zurechnen lassen (OLG Düsseldorf RuS 2000, 445). Anderes kann auch im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Dass für den Kläger, der insbesondere Kenntnis davon hatte, in welchem Zeitraum er welche Mengen an Alkohol konsumiert hatte, seine Fahruntüchtigkeit etwa nicht erkennbar gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich.

Für den Kausalzusammenhang zwischen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und dem Unfall spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BGH VersR 1991, 1367; OLG Düsseldorf RuS 2000, 445; OLG Karlsruhe NZV 1992, 321; Prölss/Martin, aaO., § 12 AKB Rn. 102). Dieser Anscheinsbeweis ist im vorliegenden Fall nicht erschüttert, denn dem Kläger ist es bereits nicht gelungen, die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Verlaufs, nämlich dass der Unfall unabhängig von seiner absoluten Fahruntüchtigkeit eingetreten wäre, darzulegen. Erforderlich zur Widerlegung des Anscheinsbeweises ist der Vortrag und der Nachweis von Umständen, aus denen sich die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ergibt, den auch ein nicht alkoholisierter Fahrer nicht gemeistert hätte. Die allgemeine Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, reicht nicht aus (OLG Düsseldorf RuS 2000, 445; Prölss/Martin, aaO., § 12 AKB Rn. 102).

Umstände, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ergibt, hat der Kläger bereits nicht hinreichend dargetan. Dies gilt, selbst wenn zu seinen Gunsten als wahr unterstellt wird, dass ein Tier in der Größe eines Schäferhundes oder Rehs plötzlich vor seinem Fahrzeug aufgetaucht ist. Zwar erscheint es theoretisch denkbar, dass auch ein nüchterner Fahrer im Rahmen eines Ausweichmanövers vor einem plötzlich unmittelbar vor dem Fahrzeug aufgetauchten Tiers mit der Leitplanke kollidiert. Hierbei handelt es sich indes nur um die allgemeine Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können. Denkbar und ebenso wahrscheinlich ist aber auch einer anderer Geschehensablauf. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Erläuterung des Klägers dazu, wieso es, selbst wenn das Tier unmittelbar vor seinem Fahrzeug plötzlich aufgetaucht sein soll, einem nüchternen Fahrer bei angepasster Geschwindigkeit nicht gelungen wäre, dem Tier so auszuweichen, dass es nicht zu einer Kollision mit der Leitplanke gekommen wäre. Die Kollision mit der Leitplanke, welche sich ausweislich des Inhalts der Ermittlungsakte über eine Länge von 100 Metern hingezogen hat (S. 2 der Unfallbeschreibung vom 06.08.2004, Bl. 3 der Beiakte), ist nämlich nicht die zwingende Folge eines Ausweichmanövers vor einem Tier. Dies gilt selbst dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Fahrzeug auf der linken Fahrspur fährt und nach links ausweicht. Danach ist es ebenso denkbar, dass die von dem Kläger vorgenommene Ausweichreaktion alkoholbedingt zu stark ausgefallen ist, weshalb es zu der Kollision mit der Leitplanke gekommen ist. Zu berücksichtigen ist vorliegend zudem der Umstand, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht mit einer angemessenen Geschwindigkeit, sondern mit einer bereits als erheblich zu bewertenden überhöhten Geschwindigkeit gefahren ist. Der Kläger fuhr nach seinem eigenen Vorbringen an der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 - 140 km/h. Ausweislich des Inhalts der Ermittlungsakte betrug die an der Unfallörtlichkeit zugelassene Höchtsgeschwindigkeit indes nur 100 km/h (vgl. S. 1 des Unfallberichts vom 06.08.2004, Bl. 2 der Beiakte). Ein sorgsamer und nüchterner Fahrer wäre an der Unfallstelle mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass für ihn die Möglichkeit bestanden hätte, angemessen auf das Auftauchen eines Tiers zu reagieren und ohne Kollision mit der Leitplanke auszuweichen.

Hat der Kläger danach aber bereits die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, den auch ein nüchtener Fahrer nicht hätte meistern können, nicht hinreichend dargetan, sondern besteht nur die allgemeine und theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes, bedurfte es der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens nicht.

Die Klageforderung ist auch nicht nach der Vorschrift des § 63 VVG gerechtfertigt, wonach der Versicherungsnehmer von dem Versicherer Ersatz der sog. Rettungskosten, nämlich der Aufwendungen, die er bei Eintritt zur Abwendung oder Minderung des Schadens tätigt, vgl. § 62 VVG, verlangen kann. Entsprechend der obigen Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es nicht nur infolge der Fahruntüchtigkeit des Klägers, sondern infolge einer sachgemäßen Rettungsmaßnahme im Sinne des § 62 VVG zu dem Unfall gekommen ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 I 1, 709 ZPO.

Streitwert: 19.467,86 €