LG Dortmund, Urteil vom 19.10.2006 - 4 S 62/06
Fundstelle
openJur 2011, 44927
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 127 C 14242/05

Vergibt ein behandelnder Arzt eine Laboruntersuchung an einen externen Laborarzt, kommt entweder direkt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Laborarzt und dem Patienten zustande oder der Patient haftet dem Laborarzt aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Amtsgericht Dortmund vom 22.02.2006 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.283,41 € (i. W. eintausendzweihundertdreiundachtzig 41/100 Euro) nebst 12 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 04.12.2004 nebst 1,50 € Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Honoraransprüche für eine Laboruntersuchung vom 16.09.2004 in Höhe von 1.283,41 € geltend.

Der Beklagte begab sich im September 2004 in die Behandlung seines Hausarztes, Herrn Dr. C. Dieser entnahm dem Beklagten eine Blutprobe, um eine Laboruntersuchung durchzuführen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass sein Arzt nicht über ein Labor verfügte. Dr. C gab die Laboruntersuchung der Blutprobe bei der Klägerin in Auftrag, welche die Untersuchung durchführte. Die Klägerin erstellte hierüber entsprechend der GOÄ eine Abrechnung unter dem 06.10.2004 mit Fristsetzung zum 03.11.2004, wegen deren Einzelheiten auf die Kopie (Bl. 14 f. d.A.) Bezug genommen werden kann. Die Klägerin erinnerte den Beklagten mit Schreiben vom 02.12.2004 (Bl. 16 d.A.) und vom 29.12.2004 (Bl. 17 d.A.) an die ausstehende Zahlung. Die Krankenversicherung des Beklagten lehnte die Erstattung der Kosten mit Schreiben vom 10.08.2005 (Bl. 28 d.A.) in voller Höhe mit der Begründung ab, dass die Untersuchung nicht im Zusammenhang mit der Erkrankung des Beklagten gestanden habe.

Die Klägerin hat behauptet, Dr. C habe die Laboruntersuchung im Namen und mit Vollmacht des Klägers in Auftrag gegeben. Die Untersuchungen seien notwendig gewesen. Sie ist der Ansicht gewesen, der Beklagte schulde die Zahlung der erbrachten Leistungen aber auch unabhängig von der Frage, ob die Untersuchungen notwendig gewesen seien.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.283,41 € nebst 12 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 04.12.2004 nebst 1,50 € Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, er habe Herrn Dr. C keine Vollmacht erteilt, eine Laboruntersuchung anderweitig in Auftrag zu geben. Er sei davon ausgegangen, Herr Dr. C hätte die Untersuchungen selbst durchgeführt. Er ist der Ansicht gewesen, es bestünden keine vertraglichen Ansprüche der Klägerin. Zudem seien die Untersuchungen nicht notwendig gewesen, so dass hierfür auch keine Vergütung geschuldet sei.

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es an einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und damit an einer Anspruchsgrundlage für die Klageforderung fehle. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22.02.2006, AZ: 127 C 14242/05, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.283,41 € nebst 12 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 04.12.2004 nebst 1,50 € Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes kann auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen werden.

II.

Die zulässige Berufung ist insgesamt begründet.

Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch in Höhe der Klageforderung gegenüber dem Beklagten zu. Die Kammer neigt dazu, bereits einen vertraglichen Anspruch gem. §§ 631, 632, 641 BGB anzunehmen. Bei der in Auftrag gegebenen Laboruntersuchung handelt es sich um einen Werkvertrag. Ein solcher Vertrag ist zwischen den Parteien zustande gekommen. Die Willenserklärungen im Namen des Beklagten hat nach Auffassung der Kammer Herr Dr. C gem. § 167 BGB wirksam abgegeben. Bei der Inanspruchnahme eines Laborarztes durch den behandelnden Arzt wird dieser im Regelfall als Stellvertreter des Patienten tätig. Er schließt in dessen Namen mit dem Laborarzt einen zusätzlichen Vertrag mit den Rechtsfolgen des § 164 BGB ab. Die Erklärungen des behandelnden Arztes gegenüber dem Laborarzt wirken unmittelbar für und gegen den Patienten (vgl. Laufs / Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Auflage, § 41 Rn. 17).

Die Kammer geht davon aus, dass dies auch dann gilt, wenn der Patient keine Kenntnis davon hat, ob der behandelnde Arzt ein eigenes Labor hat oder ob er die Untersuchungen jeweils außerhalb vergibt (a.A. LG Köln, NJW - RR, S. 344 f.). Der Kammer ist aus ihrer Erfahrung als Arzthaftungskammer bekannt, dass Laboruntersuchungen heute in der Regel an ein externes Labor vergeben werden und viele niedergelassene Ärzte über kein eigenes Labor verfügen. Für die Patienten ist es in der Regel auch nicht von Bedeutung, ob der Arzt die Untersuchungen selbst durchführt oder von Dritten vornehmen lässt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchungen, wie im vorliegenden Fall, in der Regel nach der GOÄ abgerechnet werden, so dass im Wesentlichen keine anderen Kosten entstehen, als bei dem niedergelassenen Arzt selbst. Daher ist die Kammer der Auffassung, dass der Patient, der mit einer Laboruntersuchung einverstanden ist, dem behandelnden Arzt konkludent eine Vollmacht zur Vergabe des Auftrages an Dritte erteilt, unabhängig davon, ob er von einer solchen Vergabe auch positive Kenntnis hat oder nicht.

Geht man auf dieser Grundlage von einem wirksamen Vertrag zwischen den Parteien aus, so steht der Klägerin auch der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe zu. Die Abrechnung der Klägerin nach den Regelungen der GOÄ werden vom Kläger nicht beanstandet.

Ob die in Auftrag gegebenen Untersuchungen notwendig waren, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Der Einwand des Beklagten, die Untersuchungen seien nicht notwendig gewesen, berühren das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht. Das Labor hat die Untersuchungen, die in Auftrag gegeben worden sind, vollständig und fehlerfrei durchgeführt. Die Frage der Notwendigkeit der Arbeiten ist allein im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem behandelnden Arzt zu klären. Dieser trifft die Entscheidung, welche Untersuchungen notwendig und sinnvoll sind und welche nicht. Ist diese Entscheidung fehlerhaft getroffen, so kann der Patient diesen Einwand nur gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen.

Letztlich musste die Frage, ob ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist, nicht abschließend geklärt werden. Wäre dies nicht der Fall, so steht der Klägerin der Zahlungsanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683 BGB zu. Die Klägerin hat mit der Laboruntersuchung ein zumindest auch fremdes Geschäft des Beklagten besorgt, ohne von ihm beauftragt worden zu sein. Der Fremdgeschäftsführungswille wird bei einem "auch" fremden Geschäft regelmäßig vermutet. Gegenstehende Anhaltspunkte finden sich nicht.

Die Durchführung der Laboruntersuchungen erfolgte auch im Interesse des Beklagten. Dabei ist auf den wirklich geäußerten oder den mutmaßlichen Willen des Beklagten abzustellen. Eine ausdrückliche Willensäußerung, wonach der Beklagte vor der Untersuchung mit einer Untersuchung und eine Vergabe an Dritte nicht einverstanden war, hat der Beklagte selbst nicht vorgetragen. Nach Auffassung der Kammer entsprach es aber dem mutmaßlichen Willen des Beklagten, dass eine Laboruntersuchung, ggf. auch durch einen Dritten, durchgeführt wird. Der mutmaßliche Wille ist nicht derjenige, den der Geschäftsherr, hier also der Beklagte, subjektiv annimmt, sondern derjenige, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde (vgl. Palandt, BGB, 64. Auflage, § 683 Rn. 7).

Der Beklagte war sich bewusst, dass Herr Dr. C ihm Blut für eine Untersuchung abgenommen hat und war mit der Untersuchung ohne Vorbehalt auf den Umfang einverstanden. Hätte er gewusst, dass eine Untersuchung extern erfolgen muss, so ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte damit nicht einverstanden gewesen sein sollte. Er hat dem Rat seines Arztes vertraut und wollte, dass die von dem Arzt empfohlene Untersuchung auch durchgeführt wird. Wie vorstehend bereits ausgeführt, hätte auch die Untersuchung durch den behandelnden Arzt nach der GOÄ abgerechnet werden müssen, so dass dem Beklagten - abgesehen von etwaigen Versandkosten - keine weitergehenden Kosten entstanden wären. Auch hier kommt es nicht auf die Frage der Notwendigkeit der Untersuchungen an, da im Zeitpunkt der Übernahme des Geschäfts der Beklagte den Empfehlungen seines Arztes vertraut hat und mit der vorgeschlagenen Untersuchungen einverstanden war. Bei objektiver Beurteilung dieser Aspekte geht die Kammer daher davon aus, dass der Beklagte die Durchführung der Untersuchung durch die Klägerin gebilligt hätte.

Die Klägerin kann im Wege des Aufwendungsersatzes die gesamte Forderunge geltend machen. Bei gewerblicher Tätigkeit werden die Aufwendungen in Höhe der üblichen Vergütung ersetzt (vgl. Palandt, BGB, 64. Auflage § 683 Rn. 8). Die Klägerin, deren Geschäftsbetrieb gerade diese Laboruntersuchungen sind, kann mithin die übliche Vergütung auch im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruches geltend machen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.10 ZPO. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs.2 ZPO zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert.