OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2006 - 2 Ws 111/06
Fundstelle
openJur 2011, 44489
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 8 KLs 46 Js 97/05
Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Gegen den Angeklagten ist zur Zeit beim Landgericht Bochum ein Verfahren u.a. wegen schweren Bandendiebstahls anhängig. Das Verfahren richtet sich gegen sechs Angeklagte. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 16. September 2005 legt dem Angeklagten sieben Diebstahlstaten in einem besonders schweren Fall zur Last, die er in der Zeit von Januar 2005 bis zum 04. Mai 2005 als Mitglied einer Bande begangen haben soll. Ferner werden ihm eine gefährliche Körperverletzung sowie eine Verabredung zu einem Verbrechen (Bandendiebstahl) vorgeworfen. Nachdem zunächst Juweliergeschäfte die bevorzugten Tatobjekte gewesen sein sollen, soll sich die Bande später auf Geldausgabeautomaten und Geldtresore verlegt haben.

Wegen dieser Vorwürfe hat das Amtsgericht Bochum am 04. Mai 2005 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen. Der Angeklagte ist an diesem Tag festgenommen worden und befindet sich seitdem wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Durch Beschluss der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 17. Oktober 2005 sind die vorgenannten Haftbefehle neu gefasst und den - damals noch - Angeschuldigten am 20. Oktober 2005 verkündet worden. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bochum hat am 1. Februar 2006 begonnen.

In der Sitzung vom 5. April 2006 hat der Angeklagte beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung führt er aus, es bestehe zum einen keine Fluchtgefahr und zum anderen sei der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig, da das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung gefördert worden sei. Diesen Antrag hat die Strafkammer mit Beschluss vom 12. April 2006 zurückgewiesen. Sie hat weiterhin den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht und außerdem einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot verneint. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt. Die Strafkammer hat dieser nicht abgeholfen und die Akten durch Vermittlung der Generalstaatsanwaltschaft dem Senat vorgelegt, bei dem sie am 26. April 2006 eingegangen sind.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige (Haft)Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Insbesondere ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht unverhältnismäßig.

1.

Es besteht nach wie vor "dringender Tatverdacht" im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO gegen den Angeklagten. Insoweit steht dem Senat im Übrigen auch nur ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab zu (vgl. BGH StraFo 2004, 135 = StV 2004, 143). Maßgeblich ist bei einer Haftbeschwerde - wie hier - während laufender Hauptverhandlung, ob der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und diese den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (OLG Jena StV 2005, 559), wobei das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme berücksichtigt werden kann. Die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob das vom Haftgericht gewonnene Ergebnis auf Tatsachen gestützt ist, die im Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung standen, sowie darauf, ob das mitgeteilte Ergebnis auf einer vertretbaren Bewertung dieser für und gegen den dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände beruht (OLG Schleswig SchlHA 2003, 188; ebenso Senat im Beschluss vom 28. Juni 2004, 2 Ws 175/04, www.burhoff.de). Auf der Grundlage dieses Prüfungsmaßstabs ist die landgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.

2.

Es liegt auch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO vor. Der Senat nimmt insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bochum sowie auf seinen anlässlich der Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO ergangenen Beschluss vom 21. November 2005 - 2 OBL 72/05 OLG Hamm. Mildere Mittel als der Vollzug der Untersuchungshaft erscheinen dem Senat nicht geeignet, der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen.

3.

Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist auch nicht unverhältnismäßig. Das Verfahren ist mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden.

Die Sachbehandlung sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch durch die 8. Strafkammer des Landgerichts Bochum ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden.

Nach der Festnahme des Angeklagten am 04. Mai 2005 hat die Staatsanwaltschaft Bochum nach umfangreichen Ermittlungen bereits am 16. September 2005 Anklage vor der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum erhoben, die sich gegen sechs mutmaßliche Täter richtet und die immerhin 62 Seiten umfasst. Unter dem 28. September 2005 hat der Vorsitzende der zuständigen 8.Strafkammer die Zustellung der Anklage verfügt und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen gewährt. Durch Beschluss vom 17. Oktober 2005 hat die Strafkammer u. a. den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer neu gefasst und ihm diesen am 20. Oktober 2005 verkündet. Nachdem den Verteidigern der weiteren fünf Angeklagten nochmals Akteneinsicht gewährt worden war, hat der Vorsitzende der 8. Strafkammer zur Vorbereitung der Terminierung unter dem 16. November 2005 die sechs Verteidiger der insgesamt sechs Angeklagten angeschrieben und um Mitteilung bis zum 25. November 2005 gebeten, wann sie in der Zeit vom 16. Januar 2006 bis zum 31. März 2006 über freie Sitzungstage verfügen. Nachdem die Verteidiger schriftsätzlich jeweils ihre freien Sitzungstage angegeben hatten, wandte sich der Vorsitzende der 8. großen Strafkammer mit Schreiben vom 29. November 2005 erneut an die Verteidiger und teilte diesen mit, dass, "wie bei der großen Zahl der Verteidiger fast zu erwarten war, in dem genannten Zeitraum überhaupt nur 11 Tage vorhanden sind, an denen keiner der Verteidiger verhindert ist." Es handelte sich dabei um den 25. Januar, 01., 15., 16. 17. Februar, 08., 15., 16., 17., 30. und 31. März 2006. Der Vorsitzende bat um entsprechende Reservierung dieser Termine.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 hat die 8. Strafkammer des Landgerichts Bochum die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen und die Hauptverhandlung entsprechend den von den Verteidigern mitgeteilten Daten bestimmt auf den 1. Februar 2006 mit neun Fortsetzungsterminen, Beginn jeweils 9. 00 Uhr.

Die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten hat am 1. Februar 2006 begonnen. Weitere Hauptverhandlungstage fanden bislang statt an den vorgesehenen Tagen, nämlich am 15., 16. 17. Februar, 08., 15., 16., 30.und 31. März 2006; der für den 17. März 2006 bestimmte Sitzungstag wurde in der Hauptverhandlung vom 16. März 2006 aufgehoben, was nicht zu beanstanden ist. Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt:

"Der Termin vom 17.3.2006 wurde aufgehoben, weil die Kammer vor der maßgeblichen Vernehmung des Zeugen T zur Auswertung der retrograden Verbindungsdaten zunächst über den zwei Tage zuvor erhobenen Widerspruch der Verteidigung gegen die Verwertung der Erkenntnisse aus der TKÜ entscheiden musste. Angesichts der erheblichen Bedeutung der TKÜ-Erkenntnisse als Beweismittel im vorliegenden Verfahren und des Umfangs der TKÜ-Maßnahmen mit zahlreichen zu überprüfenden Beschlüssen des Amtsgericht Bochum war es angemessen, wenn sich die Kammer ausreichend Zeit für die Beurteilung und abschließende Beratung - unter Berücksichtigung auch der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft - nimmt. Ein alternatives Konzept für die sinnvolle anderweitige Nutzung dieses Verhandlungstages war in der Kürze der Zeit nicht zu realisieren."

Im April 2006 fand die Hauptverhandlung am 5. April 2006 statt und konnte sodann wegen des Osterurlaubs einiger Verteidiger erst wieder am 26. April 2006 fortgesetzt werden. Insbesondere hatte auch die Verteidigerin des Beschwerdeführers bereits mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2005 auf ihren zweiwöchigen Osterurlaub hingewiesen; mit Schriftsatz vom 22. Februar 2006 hat sie dann wiederum mitgeteilt, dass sie den für April 2006 geplanten Erholungsurlaub auf den Zeitraum 05. Mai bis einschließlich 29. Mai 2005 verlegt habe. Die durchschnittliche Hauptverhandlungsdauer hat - bis zum 26. April 2006 - rund drei Stunden betragen.

In Absprache mit den Verteidigern wurden vier weitere Fortsetzungstermine für den Monat Mai und bereits sechs weitere Fortsetzungstermine für Juni 2006 festgelegt. Allerdings war die Strafkammer bei der Festlegung dieser Termine nicht gänzlich frei, da sie am 25. April 2006 mit der Hauptverhandlung in einer weiteren Haftsache gegen vier Angeklagte begonnen hat mit festgelegten Fortsetzungsterminen am 27. April, 02., 04., 11., 19., 22., 30. Mai, 13. und 19. Juni 2006.

Dieser Verfahrensgang lässt den weiteren Vollzug des Haftbefehls noch nicht als unverhältnismäßig erscheinen und führt demnach nicht zur Aufhebung des Haftbefehls.

Ein Verstoß gegen das für Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot liegt bei der gegebenen Sachlage nicht vor. Die Strafkammer hat durch ihre Verfahrensweise nicht in unzulässiger Weise in das sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Freiheitsgrundrecht des Betroffenen eingegriffen. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze sind von ihr hinreichend beachtet worden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts erst mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 - also zeitlich nach der Terminsvorbereitung durch den Strafkammervorsitzenden - die Anforderungen an die Durchführung der Hauptverhandlung unter Beachtung des in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz insbesondere bei Verfahren, in denen die Untersuchungshaft mehr als ein Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung dauert, präzisiert hatte (vgl. außer der Entscheidung vom 5. Dezember 2005 in 2 BvR 1964/05, StV 2006, 73 = NJW 2006, 672 auch noch die - soweit ersichtlich - letzten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Komplex vom 16. März 2006 in 2 BvR 170/06 und 04. April 2006 in 2 BvR 523/06 jeweils mit weiteren Nachweisen aus dessen Rechtsprechung). Den Gerichten ist eine - wenn auch kurze - Übergangszeit zuzubilligen, innerhalb derer sie die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten strengen Grundsätze u.a. durch - über die bisherigen Anstrengungen noch hinausgehende - organisatorische Maßnahmen in die Praxis umsetzen können.

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem

Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer abzustellen, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies bedingt eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs. Verfahren, in denen sich der Beschuldigte bzw. Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, sind mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen (vgl. dazu auch noch Senat in 2 OBL 57/05 und Beschlüsse vom 5. Januar 2006 in 2 Ws 2/06, StV 2006, 191, und vom 30. März 2006 in 2 Ws 71/06). Sie haben grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren (BVerfG StV 2006, 73 = NJW 2006, 672 mit weiteren Nachweisen; OLG Hamm StraFo 2001, 32 = wistra 2001, 35). Es ist danach nicht nur auf die Hauptverhandlungsdauer abzustellen, sondern auch darauf, dass ausreichend Hauptverhandlungstage stattfinden. So geht z.B. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 MRK vorliegt, wenn nur an einem Tag in der Woche bzw. im Monat an weniger als vier Tagen eine Hauptverhandlung stattfindet (vgl. StV 2005, 136, 138), wobei allerdings in Ausnahmefällen, wie z.B. Krankheit und Urlaub von Verfahrensbeteiligten, vorübergehend eine geringere Anzahl von Hauptverhandlungstagen zulässig sein kann. In dem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, ob das Gesamtgefüge der bei der jeweiligen Strafkammer anhängigen Verfahren berücksichtigt ist. Der Vorrang von Haftsachen zwingt nämlich dazu, dass diese vorrangig vor Nichthaftsachen verhandelt werden. Vor denen haben dann auch noch Verfahren Priorität, in denen ein Haftbefehl lediglich außer Vollzug gesetzt worden ist.

Diese Maßstäbe, die - so das Bundesverfassungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung - zu einer effizienten Verfahrensplanung und -durchführung zwingen, sind von der Strafkammer beachtet worden.

Nachdem die Staatsanwaltschaft bereits unter dem 16. September 2005 Anklage erhoben hatte, beschloss das Landgericht sodann nach einer Einarbeitung in den Prozessstoff am 15. Dezember 2005 die Eröffnung des Hauptverfahrens und begann am 1. Februar 2006 mit der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten. Diese Einarbeitungszeit und Prüfungsdauer sind angemessen. Das Hauptverfahren ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anklage beim Landgericht eröffnet worden, die Hauptverhandlung hat hiernach innerhalb von sechs Wochen begonnen. Das ist, da insoweit starre Grenzen - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - nicht bestehen, nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch die Entscheidung des Senats vom 2. März 2006 in 2 Ws 56/06).

Die Hauptverhandlung ist dann auch so zügig und beschleunigt durchgeführt worden, dass der Verfahrensgang den vom Bundesverfassungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen entspricht.

Zwar hat die Strafkammer seit Beginn der Hauptverhandlung am 1. Februar 2006 bislang lediglich an insgesamt 11 Tagen Hauptverhandlungstermine durchgeführt, was vier Hauptverhandlungsterminen pro Monat entspricht und was grundsätzlich zu beanstanden wäre. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass dieser Umstand ausschließlich im Verantwortungsbereich der Verteidiger liegt. Weitere Sitzungstage als die letztlich stattgefundenen ließen sich nämlich wegen der Verhinderung der Verteidiger durch die Wahrnehmung anderer Verteidigungen vor Gericht nicht finden. Diesem Umstand - nämlich der Verhinderung der Verteidiger durch die Wahrnehmung anderer Mandate - hat die Strafkammer jedoch zwischenzeitlich dadurch Rechnung getragen, dass teilweise weitere Pflichtverteidiger bestellt worden sind, um so die Problematik der Terminsabstimmung zu entspannen.

Soweit die Verteidigerin des Beschwerdeführers rügt, dass zugegebenermaßen zwar die Termine mit den Verteidigern von sechs Angeklagten abgesprochen werden mussten, wegen "der sich bezüglich der Terminsabsprachen abzeichnenden Schwierigkeiten hätte aber mit der Bestellung jeweils eines zweiten Pflichtverteidigers mit entsprechend günstiger Terminslage begegnet werden können", kann sie damit nicht durchdringen.

Es war dem Landgericht weder möglich noch war es erforderlich, die Hauptverhandlung früher zu bestimmen. Zwar hat ein Angeklagter aufgrund des besonderen Beschleunigungsgebotes in Haftsachen einen Anspruch darauf, dass die Hauptverhandlung möglichst bald durchgeführt wird. Diesbezüglich hat aber auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2005 in 2 BvR 1964/05 im Regelfall einen Zeitraum von längstens drei Monaten zwischen dem Eröffnungsbeschluss und dem Beginn der Hauptverhandlung als dem Beschleunigungsgebot noch entsprechend bezeichnet (vgl. BVerfG, a.a.O.). Diese Frist ist vorliegend eingehalten; zwischen Eröffnungsentscheidung und Beginn der Hauptverhandlung liegen sechs Wochen. Eine enger zusammenhängende Terminierung, die zwar durchaus wünschenswert gewesen wäre, ist nach den unbestrittenen Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss und auch ausweislich der in den Akten vorhandenen Vermerke aber ausschließlich an der Verhinderung der Verteidiger gescheitert. Im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Angeklagten, in der Hauptverhandlung von ihren bisherigen Verteidigern vertreten zu werden, war es noch hinnehmbar, diesem Umstand durch die weiträumige Terminierung Rechnung zu tragen. Die Einarbeitung eines anderen Verteidigers hätte länger gedauert.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird jedoch zukünftig dazu führen, zwischen dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, sowie seinem Recht, dass der Vollzug der Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, sehr sorgsam abzuwägen. Dieser Konflikt lässt sich nach der Auffassung des Senats nur dadurch lösen, dass das Gericht die möglichen Hauptverhandlungstermine schon bei der Anklagezustellung weitestgehend vorgibt und dass bei Verhinderung des gewählten Verteidigers dessen Beiordnung aufzuheben bzw. - soweit eine Beiordnung beabsichtigt wird - diese abzulehnen und ein anderer Verteidiger zu bestellen ist, der die vom Gericht vorgeschlagenen Termine wahrnehmen kann. Keinesfalls kann - wie die Verteidigerin des Beschwerdeführers meint - verlangt werden, dass dem Angeklagten von vornherein zwei Pflichtverteidiger zu bestellen sind, um so Terminskollisionen "in den Griff zu bekommen". Dem ursprünglich vom Angeklagten gewählten Verteidiger, der wegen nachhaltiger Verhinderung als Pflichtverteidiger nicht in Betracht kommt, bleibt es unbenommen, weiterhin als Wahlverteidiger tätig zu werden, um so die Rechte seines Mandanten wahrzunehmen. Das von ihm in diesem Fall eingegangene Kostenrisiko seines Honorars kann nicht dem Staat überbürdet werden.

Der gewählte Verteidiger ist dann in seiner Zeiteinteilung frei. Als vom Staat zu bezahlender Pflichtverteidiger kann aber nur ein Verteidiger beigeordnet werden, der gewährleisten kann, dem Verfahren mit seiner Arbeitskraft weitestgehend zur Verfügung zu stehen (vgl. hierzu auch Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 in 2 BvQ 10/06 und des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2006 (III-VI 10/05). Andernfalls führte es zu der Konsequenz, dass der Angeklagte möglicherweise nur deshalb aus der Untersuchungshaft entlassen werden müsste, weil der von ihm gewählte Verteidiger keine Zeit für die Hauptverhandlung hat (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - HEs 37-41/05, STV 2006, 145, 146 = StraFO 2006, 111, 112). Der Vorsitzende des Gerichts wird seine "Terminshoheit" gemäß § 213 StPO dahin ausüben müssen, dass er die Termine vorgibt. Die Terminierung ist Sache des Vorsitzenden. Zwar hat ein Angeklagter grundsätzlich das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BGH StV 1992, 53 mwN). Daraus folgt aber nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte; allerdings ist der Vorsitzende gehalten, über Anträge auf Verlegung des Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (vgl. BGH NStZ 1998, 311). In der Regel mag zwar eine Absprache des Hauptverhandlungstermins mit dem Verteidiger zweckmäßig und sinnvoll sein, der Vorsitzende ist aber nicht verpflichtet, den Prozessbeteiligten insoweit rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl.,§ 213 m.w.Nachw.).

Überdies lässt sich auch aus der zeitlichen Dauer der einzelnen Hauptverhandlungstermine - die durchschnittliche Dauer betrug rund drei Stunden - ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht herleiten. So hat die Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss Folgendes ausgeführt:

"Die kürzere Verhandlungsdauer der ersten beiden Termine ist darauf zurückzuführen, dass im Vorfeld mehrfach mögliche Einlassungen, insbesondere auch des Angeklagten C2, in Aussicht gestellt wurden. Erst am 2. Verhandlungstag haben die Angeklagten - mit Ausnahme von L und W - die (endgültige) Entscheidung getroffen, keine Angaben zur Sache zu machen. Auch der Angeklagte W war nach Verlesung einer Erklärung durch den Verteidiger zu weiteren Angaben in der Sache nicht bereit. Im Hinblick auf die angekündigten Einlassungen hatte der Vorsitzende die auf den 15.2.2006 geladenen Zeugen indes zunächst abgeladen (vgl. Vermerk vom 14.2.2006, Bl. 1578 R Bd. IV d.A.). Nach Auffassung der Kammer würde es den Beschleunigungsgrundsatz überspannen, wenn - ungeachtet angekündigter Einlassungen bei immerhin sechs Angeklagten - dennoch die vorsorgliche Ladung von Zeugen gefordert würde. Auch im übrigen war es nach Ansicht der Kammer kaum möglich, für jeden Verhandlungstag Alternativkonzepte bereitzuhalten, falls etwa ein geladener Zeuge nicht erscheint oder die Vernehmung einzelner Zeugen wider Erwarten weniger Zeit in Anspruch nimmt. Insoweit war insbesondere der komplexe Verfahrensstoff zu beachten, der im Interesse der Übersichtlichkeit für alle Verfahrensbeteiligten eine strukturierte Durchführung der Beweisaufnahme erfordert."

Im Hinblick hierauf ist nicht zu beanstanden, dass die durchschnittliche Hauptverhandlungsdauer relativ gering war. Die Strafkammer hat, obwohl kein Termin länger als drei Stunden und vierzig Minuten gedauert hat, die Beweisaufnahme straff durchgeführt. Nachdem die ersten beiden Verhandlungstage für die angekündigten Einlassungen der Angeklagten "reserviert" worden waren, was in keiner Weise zu beanstanden ist, sind am dritten Verhandlungstag sechs, am vierten Verhandlungstag fünf, am fünften und sechsten Verhandlungstag jeweils sechs, am siebten Verhandlungstag fünf und am achten Verhandlungstag vier Zeugen vernommen worden. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls kam es darüber hinaus zu zahlreichen Inaugenscheinnahmen und zur Verlesung zahlreicher Urkunden. Am zehnten Verhandlungstag ist sodann damit begonnen worden, die Aufzeichnungen aus der Telefonüberwachung in Augenschein zu nehmen.

Hinsichtlich der Intensität und Effizienz der Hauptverhandlung bestehen von daher in organisatorischer Hinsicht keine Bedenken. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass jeder Sitzungstag einer gründlichen Vor- und Nachbereitung bedarf, so dass sich die Arbeit der Strafkammer nicht lediglich in der reinen Sitzungstätigkeit erschöpft, sondern ein weiterer Schwerpunkt der richterlichen Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung angesiedelt ist. Eine straffe und effiziente Hauptverhandlung ist nämlich nur dann möglich, wenn diese sorgfältig vorbereitet ist, was im Übrigen auch im Interesse des Angeklagten liegt, da gerade hierdurch das Verfahren erheblich beschleunigt wird. Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss u.a. ausgeführt:

"Auch hinsichtlich der Einführung der TKÜ-Erkenntnisse durch Abspielen von Tonträgern in der Hauptverhandlung ist das Verfahren ausreichend gefördert worden. Nachdem sich im Laufe der Hauptverhandlung abgezeichnet hatte, dass es auf die TKÜ-Erkenntnisse als Beweismittel ankommt, die Einführung in die Hauptverhandlung durch bloßes Verlesen der im Ermittlungsverfahren gefertigten TKÜ-Protokolle aber nicht in Betracht kam, hat der Vorsitzende ab dem 7.3.2006 Vorbereitungen zum Abspielen von Tonträgern in der Hauptverhandlung und insbesondere zur Gewährleistung einer vorherigen Abhörmöglichkeit durch die Verteidiger veranlasst (vgl. Vermerk des Vorsitzenden vom 7.3.2006, Bl. 1619 Bd. V d.A.). Es wurden Listen der jeweiligen Gespräche, deren Einführung in die Hauptverhandlung vorbereitet werden sollte, erstellt, die den Verteidigern zur Stellungnahme im Termin am 8.3.2006 überreicht wurden. Entgegen der Mitteilung seitens des PP E, dass die Übertragung auf CD 4-6 Wochen in Anspruch nehmen könne, konnte unter Einschaltung des PP C - insbesondere KOK T - eine weitaus schnellere Übertragung erreicht werden, so dass die CDs der Kammer bereits am 24.3.2006 vorlagen (vgl. Vermerke des Vorsitzenden vom 16.3., 17.3., 21.3. und 24.3.2006; Bl. 1631, 1632, 1637 und 1658 Bd. V d.A.)., Ferner wurden Tonträger zügig jeweils auf DVD vervielfältigt, um sie den Verteidigern vorab zur Verfügung zu stellen, so dass bereits im Termin am 5.4.2006 die CD mit den in deutscher Sprache geführten Gespräche in der Hauptverhandlung abgespielt werden konnte. Im übrigen sind die CDs mit den Gesprächen in ausländischer Sprache umgehend an die Dolmetscherin C3 übersandt worden, um im Interesse sämtlicher Verfahrensbeteiligter bereits vor Abspielen in der Hauptverhandlung Wortlautprotokolle zu erhalten (vgl. Vfg. Bl. 1661 Bd. V d.A.)."

Schließlich hat die Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass bei ihr zwei weitere Haftsachen zur Terminierung anstanden. Diese beiden Haftsachen hat die Strafkammer parallel zu dem vorliegenden Verfahren vorbereitet hat. Die Hauptverhandlung in diesen Verfahren sollte nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens, der für den 31. März 2006 vorgesehen und nach Aktenlage durchaus realistisch war, beginnen. Diese Verfahren hatten als Haftsachen den gleichen Stellenwert und das gleiche Gewicht wie das vorliegende Verfahren, so dass die Strafkammer mit der ihr zur Verfügung stehenden Arbeitszeit auch insoweit tätig werden musste, um auch dort dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Immerhin handelte es sich bei einem dieser Verfahren um eine Haftsache mit vier in Haft befindlichen Angeklagten, was auf einen nicht unerheblichen Umfang schließen lässt.

Der Umstand, dass die Hauptverhandlung nicht bereits im März 2006 beendet werden konnte, ist offensichtlich im Wesentlichen auch auf das nicht vorhersehbare Verteidigungsverhalten der Angeklagten zurückzuführen.

Zutreffend hat die Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass eine Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten für das Verfahren nicht förderlich gewesen wäre und letztlich nicht zu einer Beschleunigung geführt hätte, da die Beweisaufnahme dann - worauf die Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hinweist - "größtenteils doppelt hätte durchgeführt werden müssen".

Insgesamt lässt sich nach alledem feststellen, dass die Behandlung des Verfahrens den Beschleunigungsgrundsatz nicht verletzt hat, so dass die Beschwerde mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen war.