OLG Köln, Beschluss vom 26.09.2006 - 16 Wx 207/06
Fundstelle
openJur 2011, 43382
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 T 288/06
Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.08.2006 - 3 T 288/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Betroffene befindet sich seit 13.10.2005 unter Betreuung, für die der Beteiligte zu 1. als Berufsbetreuer bestellt worden ist. Aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts Aachen befand sich der Betroffene vom 21.09.2005 bis zum 28.10.2005, sodann für kurze Zeit freiwillig bis 13.12.2005 in der Universitätsklinik B in einer geschlossenen Station. Ab dem 14.12.2005 wurde er aufgrund der Genehmigung einer Unterbringung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gegen seinen Willen weiterhin in der Universitätsklinik bis zum 17.01.2006 behandelt. Seit dem 18.01.2006 befindet er sich in den Rheinischen Kliniken C; diesem Aufenthalt liegt ein Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO zugrunde. Mit Strafurteil des Landgerichts Aachen vom 09.03.2006 wurde gegen ihn eine Unterbringung gem. § 63 StGB angeordnet, die allerdings wegen der vom Betroffenen eingelegten Revision noch nicht rechtskräftig ist.

Der Beteiligte zu 1. beantragt Festsetzung seine Vergütung für die Zeiträume 20.10.2005-19.01.2006 und 20.01.2006-19.04.2006, wobei er jeweils einen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Wohnung zugrunde legt.

II.

Das vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden. Diese verweisen auf die maßgeblichen Gründe der Entscheidung des Senats vom 09.06.2006 - 16 Wx 104/06 -, was nicht zu beanstanden ist.

In Hinblick auf das vom Bezirksrevisor eingelegte Rechtsmittel ist ergänzend noch zu bemerken:

Hinsichtlich des Zeitraumes vom 20.10. 2005 bis 19.01.2006, während dessen sich der Betroffene fast in der gesamten Zeit (bis 17.01.2006) in der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik B befand, liegt zwar ein Heimaufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG vor, da die Klinik als "Heim" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Zu Recht hat das Landgericht indes einen gewöhnlichen Aufenthalt verneint, da der Betreute sich dort nur vorübergehend aufgehalten hat. Der Senat hat in seiner früheren Entscheidung (16 Wx 104/06) bereits ausgeführt, dass "eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik aufgrund eines Unterbringungsbefehls nach § 126a StPO oder eine Untersuchungshaft aufgrund eines Haftbefehls gemäß § 112 StPO keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 VBVG begründen kann ... Denn der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts verweist auf den Ort, an dem der Betroffene seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Bei nur vorübergehender Abwesenheit von diesem Ort aufgrund einer zwangsweisen vorübergehenden Unterbringung in einer Klinik oder Haftanstalt verändert sich dieser gewöhnliche Lebensmittelpunkt noch nicht (dazu Fröschle, Betreuungsrecht 2005, Rdnr. 301 ff) ...".

Diese Grundsätze finden auch in diesem Fall Anwendung, in dem der Betroffene wegen dringender Behandlungsbedürftigkeit zur medizinischen Heilbehandlung in eine Klinik aufgenommen wurde. Der vorübergehende Charakter dieses Aufenthalts ist hier noch deutlicher, da bei Klinikaufenthalten die Betroffenen regelmäßig nach meist kurzen, absehbaren Zeiträumen wieder entlassen werden - sei es nach Hause oder in eine andere Einrichtung. Der Betroffene verließ im vorliegenden Fall nach Ablauf von noch nicht drei Monaten die Klinik.

Auch für den weiteren Zeitraum - 20.01.2006 - 19.04.2006 - fehlt es an einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim. Zwar ist die Heimeigenschaft für die Rheinischen Kliniken C ohne weiteres zu bejahen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Aus den oben erwähnten Gründen kann derzeit noch nicht von einem dortigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 VBVG ausgegangen werden. Der Aufenthalt beruht auf einem - lediglich vorläufigen - Unterbringungsbefehl gem. § 126a StPO; die mit Urteil vom 09.03.2006 angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB ist bisher nicht rechtskräftig. Der vorläufigen Unterbringung liegt auch - für den hier interessierenden Abrechnungszeitraum - noch keine außergewöhnlich lange Zeitspanne sowie die Erwartung zugrunde, dass der Betroffene weiterhin dort bleiben muss, wie in dem Verfahren 16 Wx 104/06.

Hinsichtlich der 3-Monats-Frist des § 1 Abs. 4 HeimG bleibt der Senat bei seiner im Beschluss vom 09.06.2006 dargelegten Meinung, dass allein der Ablauf dieser Frist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht ausreicht. Vielmehr sind - wie bereits dargelegt - zur abschließenden Beurteilung des Aufenthaltsortes die Gesamtumstände von Bedeutung. Diese Rechtsprechung steht auch in Einklang mit

der Rechtsprechung weiterer Obergerichte (vgl. OLG München vom 28.07.2006 - 33 Wx 75/06; OLG München vom 04.07.2006 - 33 Wx 60/06).

Die Berechnung der Vergütung als solche wird mit dem Rechtsmittel nicht angegriffen und läßt auch keine Rechtsfehler erkennen.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei.