LG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2006 - 12 O 596/05
Fundstelle
openJur 2011, 42725
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.11.2005 wird unter Aufhebung der Beschlussverfügung vom 23.11.2005 zurückgewiesen.

2. Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Antragsgegnerin verlegt die Tageszeitung "BILD". Sie berichtete in der Ausgabe der BILD DÜSSELDORF vom 21.11.2005 auf Seite 6 unter der Überschrift "Fleischskandal" wie in Anlage AST 1 wiedergegeben über Verfahren gegen Lebensmittelhändler, denen vorgeworfen wird, vergammeltes Fleisch in den Handel gebracht zu haben. Nachdem unter anderem im Kühlhaus der Fa.XXXX in Gelsenkirchen tonnenweise verdorbenes Fleisch aufgefunden worden war, wurden die Vorgänge um den sogenannten "Fleischskandal" von der Öffentlichkeit gerade auch in Nordrhein-Westfalen mit großem Interesse verfolgt.

Die Antragstellerin vertreibt seit mehr als 20 Jahren Tiefkühlkost im gesamten Gebiet von Nordrhein-Westfalen und den angrenzenden Bundesländern. Sie war und ist Mieterin von Büro- und Lagerräumen einschließlich Kühllagerräumen auf dem Gelände der Firma XXXX, Emscherstraße 43 in Gelsenkirchen. Dort befindet sich auch der LKW-Fuhrpark der Antragstellerin. Die insgesamt 10 LKWs der Antragstellerin tragen das Firmenlogo "Tiefkühlkost Friedrichs" als Aufschrift sowie in Verbindung damit einen zeichnerisch wiedergegebenen Schneemann, Schneekristall und Koch mit Kochmütze, dies blau auf weißem Untergrund. Außerdem sind Telefon- und Faxnummer der Antragstellerin auf den LKWs angebracht. Auf der Internetseite der Antragstellerin unter www.XXx.de wird mehrfach auf die Anschrift des Kühlhauses Emscherstraße 43 in Gelsenkirchen hingewiesen. Unter www.XXX.de ist außerdem eine Fotografie abrufbar, auf der die Fahrzeuge der Antragstellerin abgebildet sind.

Der streitgegenständliche Artikel "Fleischskandal" enthält unterhalb der Überschrift sowie der mit einem roten Pfeil gekennzeichneten Unterüberschrift "Hier lagerte die vergammelte Ware" eine großformatige Fotografie, auf der die Seitenwand der Kühlhaushalle derXXXX in Gelsenkirchen zu sehen ist. An der abgebildeten Seitenwand befindet sich in großen Buchstaben der Schriftzug "XXXX", neben dem Schriftzug ist ein stilisierter blauer Eiswürfel-Mann mit Eiskristall auf dem Kopf abgebildet.

In der unteren Hälfte der Abbildung sind 4 bzw. 5 LKWs der Antragstellerin zu sehen, die vor dem Kühlhaus stehen. Die LKWs sind so abgelichtet, dass die an ihrer Seite befindlichen blauen Schriftzüge zu sehen sind. Die Schriftzüge lauten "Tiefkühlkost XXX"; sie sind leicht verschwommen und aufgrund der gewählten Perspektive optisch leicht verzerrt abgebildet.

Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.11.2005 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Die Antragstellerin behauptet, ihre Kunden hätten ihre LKWs auf der Abbildung in dem streitgegenständlichen Artikel erkannt und sich - dies ist unstreitig - mit zahlreichen Telefonanrufen besorgt an die Antragstellerin gewandt. Wegen des von der Antragsgegnerin verwendeten Fotos des Kühlhauses, so behauptet die Antragstellerin, seien die Anrufer davon ausgegangen, dass das verdorbene Fleisch bei der Antragstellerin beschlagnahmt worden sei. Die Antragstellerin meint, aufgrund des bildlich und textlich hergestellten Zusammenhangs entstehe zwingend der - unstreitig - unzutreffende Eindruck, dass es sich bei dem für den Skandal verantwortlichen Unternehmen um ihr Unternehmen handele.

Mit einstweiliger Verfügung vom 23.11.2005 hat die Kammer der Antragsgegnerin antragsgemäß untersagt,

im Zusammenhang mit einem Artikel in der "BILD Düsseldorf", in dem über einen Fleischskandal und ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges und Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht berichtet wird, Transportfahrzeuge mit der Aufschrift "Tiefkühlkost XXX" abzubilden, insbesondere wenn dies geschieht wie aus dem als

Anlage AST 1

Überreichten Beitrag in der "BILD Düsseldorf" vom 21.11.2005 ersichtlich.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Zurückweisung des Widerspruchs die einstweilige Verfügung des angerufenen Gerichts vom 23.11.2005, - 12 O 596/05 - zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 23.11.2005 aufzuheben.

Die Antragsgegnerin sieht eine Bezugnahme auf die Antragstellerin nicht gegeben. Sie trägt vor, hinsichtlich des groß neben "FRIGOROPA" abgebildeten Firmenlogos bestehe keine Verwechslungsgefahr, da sich die Motive nicht ähnlich seien. Die Aufschrift auf den abgebildeten LKWs, so behauptet die Antragsgegnerin, sei für Dritte nicht erkennbar. Sie beruft sich auf die nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistete Pressefreiheit und hält ihre Berichterstattung auch wegen des öffentlichen Informationsbedürfnisses in Bezug auf den Fleischskandal für rechtmäßig. Sie macht geltend, eine Verwicklung der Antragstellerin in den Fleischskandal werde nicht, insbesondere nicht in dem zugehörigen Text behauptet. Soweit aufgrund des Umstands, dass die Antragstellerin im Lager der XXX Kühlräume angemietet habe, ein Zusammenhang zu ihrem Unternehmen hergestellt werde, sei dies nicht rechtswidrig.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I. Die einstweilige Verfügung war aufzuheben; der Antragstellerin steht weder nach §§ 824, 1004 BGB analog noch gemäß § 823 Abs. 1, 1004 BGB analog ein Anspruch Unterlassung der Abbildung ihrer Transportfahrzeuge mit der Aufschrift "Tiefkühlkost XXXX" im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Fleischskandal zu.

1. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 824, 823 Abs. 1, 1004 BGB analog steht der Antragstellerin nicht zu; die Antragsgegnerin hat schon mit ihrer (Bild-) Berichterstattung keine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt.

a) Die Antragsgegnerin hat nirgends ausdrücklich behauptet, dass die Antragstellerin mit dem Fleischskandal in Verbindung zu bringen sei.

b) Eine unwahre Tatsachenbehauptung hat die Antragsgegnerin auch nicht durch die Ablichtung der vor der Kühlhalle der XXX stehenden LKWs der Antragstellerin mit der Aufschrift "Tiefkühlkost XXXX" aufgestellt. Eine verdeckte Tatsachenbehauptung liegt nicht vor, denn durch das Foto wird bei den Lesern des Artikels nicht zwingend der Eindruck hervorgerufen, die Antragstellerin sei in den Fleischskandal selbst involviert und habe vergammeltes Fleisch gelagert und/oder ausgeliefert.

Tatsachenbehauptungen brauchen nicht ausdrücklich aufgestellt zu werden; ein Unterlassungsanspruch kommt auch hinsichtlich solcher Behauptungen in Betracht, die "versteckt", also "zwischen den Zeilen" getroffen werden und sich aus dem Gesamtzusammenhang ergeben (Prinz/Peters, Medienrecht, S. 11; Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 824, Rn. 15; BGH, GRUR 1980, 1099 - Medizin-Syndikat II; BGH, NJW 1987, 1398, 1399; BGH NJW-RR 1994, 1242, 1244). Bei der Annahme solcher "verdeckten" Aussagen ist jedoch besondere Zurückhaltung geboten, da andernfalls das Spannungsverhältnis zwischen Ehrschutz und Kritikfreiheit einseitig zu Lasten der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verschoben zu werden droht (BGH, NJW 1987, 1398, 1399; BGH, NJW 1987, 2225, 2227; BGH NJW-RR 1994, 1242, 1244; Prinz/Peters, a. a. O., S. 11; Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 2. Auflage, Rn. 300 a. E.) Eine verdeckte Tatsachenbehauptung ist deshalb nicht schon dann anzunehmen, wenn der Autor dem Adressaten einzelne Fakten mitteilt, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann (BGH NJW-RR 1994, 1242, 1244; Prinz/Peters, Medienrecht, S. 11). Vielmehr liegt eine der offenen Aussage gleichzustellende "versteckte" Behauptung erst dann vor, wenn dem Leser eine "zusätzliche Sachaussage" durch das Zusammenspiel der offenen Äußerungen des Autors als Schlussfolgerung aufgezwungen wird (BGH, a. a. O., 1244; Prinz/Peters, Medienrecht, S. 11).

Unter Zugrundelegung der genannten Kriterien liegt eine verdeckte Tatsachenbehauptung nicht vor. Aus der maßgeblichen Perspektive eines objektiven verständigen Durchschnittslesers (Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 824, Rn. 15) ergibt sich aus dem Zusammenhang der Darstellung in dem streitgegenständlichen Artikel nicht die Behauptung, dass die Antragstellerin selbst vergammeltes Fleisch gelagert und ausgeliefert hat. Der verständige Leser wird aufgrund der Abbildung der LKWs mit der Aufschrift "Tiefkühlkost XXX" vor dem Kühlhaus der Fa. XXXX nicht zu der Schlussfolgerung gezwungen, die Antragstellerin sei in den Fleischskandal verwickelt. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Berichterstattung werden die Leser zu einer solchen Schlussfolgerung nicht geleitet, denn in dem in die Beurteilung einzubeziehenden Artikelinhalt (vgl. KG NJW-RR 1999, 1547, 1548) findet sich weder ausdrücklich noch versteckt ein Hinweis darauf, dass die Antragstellerin an dem Fleischskandal beteiligt gewesen ist. Die Aufschrift auf den LKWs der Antragstellerin wird von den Lesern der "BILD Düsseldorf" auch nicht isoliert wahrgenommen, sondern nur im Kontext des Bildes und unter Berücksichtigung des weiteren Artikelinhalts.

Einen Anknüpfungspunkt für die Schlussfolgerung, die Antragstellerin sei in den Fleischskandal verwickelt, bildet allenfalls die Aufschrift auf den LKWs in Verbindung mit der Abbildung des Kühlhauses der Fa. XXXX, in dem auch die Antragstellerin ihre Geschäftsräume hat. Schlussfolgerungen in Bezug auf die Antragstellerin drängen sich dem durchschnittlichen Leser aufgrund der Aufschrift gleichwohl nicht auf, denn in dem zugehörigen Text, dort in der drucktechnisch hervorgehobenen Passage, ist von einem "Im- und Exporthändler Uwe D." als Beschuldigtem die Rede. Auch liegt es im Hinblick auf die Größe des Schriftzuges "XXXX" nahe, dass der Leser die nicht deutlich lesbare Aufschrift "Tiefkühkost XXX" nicht oder lediglich am Rande wahrnimmt; sofern er sie überhaupt wahrnimmt, besteht wegen der Ähnlichkeit der Buchstabenfolge von "Friedrichs" und "FRIGOROPA" die Gefahr einer Verwechslung. Der durchschnittliche Leser weiß nicht, dass die Antragstellerin ihren Geschäftssitz unter der Adresse Emscherstraße 43 in Gelsenkirchen hat. Er sieht auf dem Foto einfach LKWs, die er - wenn er sich hierüber Gedanken macht - bei flüchtiger Betrachtung mit dem Unternehmen FRIGOROPA in Verbindung bringt.

Selbst wenn hinsichtlich der in dem Artikel enthaltenen Aussagen auf den Kundenkreis der Antragstellerin abgestellt wird, bei dem ihr Geschäftssitz bekannt ist, ist die Schlussfolgerung auf eine Beteiligung der Antragstellerin an dem Fleischskandal durch die Berichterstattung nicht zwingend. Das Unternehmen der Antragstellerin wird in dem Text zu dem Artikel "Fleischskandal" nicht erwähnt; es ist vielmehr von einer "Spur ins Kühlhaus Frigoropa" und vom "Im- und Exporthändler Uwe D." als Beschuldigtem die Rede. Im Übrigen gibt die Abbildung lediglich einen tatsächlichen Zustand wieder, der dem Kundenkreis der Antragstellerin bereits bekannt war. Die Ursächlichkeit der - zutreffenden - Bild-(Berichterstattung) für das von der Antragstellerin behauptete Entstehen des unzutreffenden, aber nicht zwingenden Eindrucks, sie sei in den Fleischskandal verwickelt, kann nicht festgestellt werden.

2. Jedenfalls ist auch die Rechtswidrigkeit der Berichterstattung der Antragstellerin zu verneinen.

a) Das Verbreiten wahrer Tatsachen und auch die Berichterstattung hierüber ist grundsätzlich nicht rechtswidrig, sondern nach Art. 5 Abs. 1 GG erlaubt. Die von der Antragsgegnerin verwendete Fotografie beinhaltet die wahre Tatsachenbehauptung, dass die LKWs der Antragstellerin vor der Kühlhalle der FRIGOROPA stehen, in der tonnenweise vergammeltes Fleisch gefunden wurde. Die von der Antragstellerin verwendete Abbildung entspricht unstreitig der Realität; allein die Möglichkeit, dass ein Teil der Leser aus der (Bild-)Berichterstattung unzutreffende Schlussfolgerungen zieht, macht diese nicht rechtswidrig. Auf die obigen Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Bejahung verdeckter Tatsachenbehauptungen wird verwiesen.

b) Die Rechtswidrigkeit der Berichterstattung der Antragsgegnerin ist auch deshalb zu verneinen, weil nicht festgestellt werden kann, dass diese die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs ist vor dem Hintergrund der nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen (BGH, GRUR 1987, 187, 188). Dabei dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (BGH, NJW-RR 2001, 335). Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob Anlass zu der Berichterstattung bestand und die Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt war; ferner muss eine im Kern der Wahrheit entsprechende Berichterstattung eher hingenommen werden als eine Berichterstattung, die unzutreffend ist.

Im vorliegenden Fall bestand für die von der Antragsgegnerin gewählte Art der Berichterstattung ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse, denn breite Teile der Bevölkerung waren als Konsumenten von möglicherweise verdorbenem Fleisch daran interessiert, Näheres über die entsprechenden Vorgänge zu erfahren. Hinzu kommt, dass die Abbildung in dem Artikel "Fleischskandal" unstreitig den Tatsachen entspricht. Schließlich können die von der Antragstellerin geschilderten stark negativen Auswirkungen der Berichterstattung auf ihren Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin jedenfalls nicht in vollem Umfang zugerechnet werden. Die beschriebenen Folgen des Artikels beruhten auf dem für die Antragstellerin unglücklichen Umstand, dass sie zufällig in demselben Kühllager Geschäftsräume betreibt wie der beschuldigte Im- und Exporthändler Uwe D.; dies zu einem Zeitpunkt, in dem der Fleischskandal öffentliche Aufmerksamkeit auf sich zog.

Die Antragsgegnerin war zwar zur Rücksichtnahme auf die durch die Berichterstattung Betroffenen verpflichtet, eine Verpflichtung, die Aufschrift der LKWs der Antragstellerin unkenntlich zu machen, bestand indessen nicht. Da Presse und Fernsehen darauf angewiesen sind, ihre Berichterstattung ins Bild zu setzen und die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ihnen hierbei weitgehende Freiheit verbürgt, ist den Gerichten besondere Zurückhaltung bei der Aufgaben von Auflagen an die (Bild-)Berichterstattung von Presseorganen aufgegeben (BGH, GRUR 1987, 187, 188).

Eine Verletzung der pressemäßigen Sorgfalt durch die Antragstellerin scheidet hier aus. Dies insbesondere deshalb, weil die Berichterstattung der Antragstellerin nicht auf die Antragstellerin abzielte, sondern auf den Im- und Exporthändler Uwe D. und das Kühlhaus Frigoropa. Die Antragstellerin wird von dem Artikel "Fleischskandal" eher zufällig und am Rande betroffen; das tatsächliche Ausmaß ihrer Betroffenheit ergibt sich erst aus jenseits der Berichterstattung liegenden Umständen, welche die Antragsgegnerin nicht zu verantworten hat. Da die Antragsgegnerin die Antragstellerin in ihrer Berichterstattung weder ausdrücklich erwähnt noch herausstellt hat, war sie insoweit nicht in gleichem Maße zur Rücksichtnahme und Prüfung der möglichen Auswirkungen verpflichtet wie bei einer auf die Antragstellerin abzielenden Berichterstattung.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Anlage: AST 1