VG Minden, Urteil vom 14.07.2005 - 9 K 544/05
Fundstelle
openJur 2011, 40961
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger studierte an der Westsächsischen Hochschule A. (FH) ab dem Sommersemester 1999 im Studiengang Pflegemanagement. Während seines Studiums war er nach seinen Angaben wie folgt hochschulpolitisch tätig:

Zeitraum Gremium 14.12.1999 bis 19.12.2001 Fachschaftsrat des Fachbereichs Gesundheits- und Pflegewissenschaften der Westsächsischen Hochschule A. (FH) 14.12.1999 bis 31.08.2001 Studentenrat der Westsächsischen Hochschule A. (FH) 01.01.2001 bis 31.12.2002 Ordnungsausschuss der Westsächsischen Hochschule A. (FH) 14.12.1999 bis 13.12.2000 Konferenz Sächsischer Studierendenschaften 26.01.2001 bis 25.03.2003 Akkreditierungs-, Zertifizierungs- und Qualitätssicherungsinstitut

Mit Bescheid vom 22. Januar 2001 verlängerte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Regelstudienzeit des Erststudiums des Klägers von acht Semestern wegen dessen Tätigkeit im Fachschaftsrat um zwei Semester. Der Kläger schloss sein Studium im Sommersemester 2004 mit dem Diplom ab.

Seit dem Wintersemester 2004/2005 ist der Kläger an der Universität C. im Studiengang Master of Public Health eingeschrieben.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren - StKFG NRW - vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36) und der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - RVO-StKFG - vom 17. September 2003 (GV. NRW. S. 570), geändert durch Erste Änderungsverordnung vom 09. August 2004 (GV. NRW. S. 428), zog der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 20. Oktober 2004 für das Wintersemester 2004/2005 zur Zahlung einer Studiengebühr in Höhe von 650,00 EUR mit der Begründung heran, der Kläger sei in ein gebührenpflichtiges Zweitstudium immatrikuliert.

Den gegen diesen Bescheid vom Kläger mit Schreiben vom 02. November 2004 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2005 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Erhebung einer Zweitstudiengebühr sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG liege nicht vor. Das Grundrecht auf Ausbildungsfreiheit gewährleiste keinen Anspruch auf kostenlose Ausbildung. Bewerber für ein Zweitstudium hätten bereits mit der Zulassung zum Erststudium Anteil an der Verteilung der Berufschancen gehabt. Mit den Ausnahme- und Härtefallregelungen des Studienkontenmodells werde den besonderen Umständen des Einzelfalls ausreichend Rechnung getragen. Die Erhebung der Studiengebühr verstoße auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot, denn der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Privilegierung konsekutiver Studiengänge, unter denen nur solche verstanden würden, die aufbauend auf den Erwerb des Bachelorgrades zu einem ersten Masterabschluss führten, sei gerechtfertigt, weil das Masterstudium die Studieninhalte des Bachelorstudiums aufgreife, ergänze und erweitere und so einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss vermittle. Bei anderen Hochschulabschlüssen, die den Zugang zum Masterstudium eröffneten, sei eine derartige Zuordnung nicht gegeben.

Mit seiner am 11. März 2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus: Die Bestimmung des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes, wonach Studienkonten ab dem Sommersemester 2004 nur dann eingerichtet würden, wenn die Studierenden in Nordrhein-Westfalen in einem Studiengang zum Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem Masterstudiengang eingeschrieben seien, sei mit Art. 3 GG nicht vereinbar. Diese Bestimmung habe zur Folge, dass für Studierende, die, wie er, ihr Studium in einem anderen Bundesland absolviert hätten, kein Studienkonto eingerichtet werde. Damit aber sei eine Ungleichbehandlung von Hochschulabsolventen des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber Hochschulabsolventen aus anderen Bundesländern gegeben, an deren sachlicher Rechtfertigung es fehle. Studierenden, die bereits in Nordrhein-Westfalen ein Erststudium absolviert hätten, würde ein besonderer Vorteil gewährt, während dieser Studierenden anderer Bundesländer, die nicht zuvor kostenlos die Hochschuleinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen hätten, verwehrt bliebe. Selbst wenn Zweck der Regelung sei, einen Anreiz für ein zügiges Studium zu bieten, rechtfertige dies die Ungleichbehandlung nicht. Es könne nicht darauf ankommen, ob die entsprechende Gestaltung des Studiums unter dem Eindruck der gesetzlichen Vorgaben oder unabhängig davon vorgenommen worden sei. Ein Anreiz für ein zügiges Studium habe zudem, wenn überhaupt, erst ab dem Sommersemester 2003 vorgelegen. Gleichwohl finde im Hinblick auf die Verwendung des Restguthabens auch die Studienzeit vor dem Sommersemester 2003 Berücksichtigung. Nur wenn Studierende etwa im Wintersemester 2004/2005 ihr Studium zügig abgeschlossen und damit bereits vor dem Sommersemester 2003 zügig studiert hätten, könnten sie in den Genuss eines teilweise gebührenfreien Zweitstudiums kommen. Damit werde auch für Studierende in Nordrhein- Westfalen ein zügiges Studium belohnt, ohne dass diese auch nur eine Ahnung davon hätten haben können, wie die späteren Regelungen des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes aussehen würden. Die Einrichtung des Studienkontos knüpfe im Übrigen auch nur daran an, während oder nach dem Sommersemester 2004 wenigstens für ein Semester vor einem ersten Abschluss in Nordrhein-Westfalen studiert zu haben. Der Rest des Studiums könne in anderen Bundesländern absolviert werden. Eine weitere, nicht gerechtfertigte Benachteiligung von Studierenden in anderen Bundesländern ergebe sich daraus, dass die hochschulpolitische Tätigkeit in einem anderen Bundesland nicht berücksichtigt werde, aber die Studiensemester in anderen Bundesländern in voller Höhe als Studiensemester bei der Berechnung der jeweiligen Studienkonten in Abzug gebracht würden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2005 aufzuheben,

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte aus: Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe für Studierende des Landes Nordrhein-Westfalen einen Anreiz für den zügigen Abschluss eines Studiums im Land Nordrhein-Westfalen schaffen wollen. Diese Anreizfunktion komme bei Studierenden anderer Bundesländer nicht zum Tragen. Weiter sei die Stichtagsregelung, wonach Studienkonten für Studierende, die ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss vor dem Sommersemester 2004 erlangt hätten, nicht eingerichtet würden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn man sich der vom Kläger vertretenen Position anschließen wolle und seinen ersten Hochschulabschluss mit einem in Nordrhein-Westfalen erworbenen Hochschulabschluss gleichsetzen würde, ergäben sich eine Reihe von Folgefragen. Das Sächsische Hochschulgesetz gewähre für Gremientätigkeiten der Studierenden einen Nachteilsausgleich in Gestalt der Verlängerung der Regelstudienzeit bis zu zwei Semestern. Dies entspreche nicht dem Modell in Nordrhein-Westfalen, wonach eine bestimmte Zahl von Hochschulsemestern unberücksichtigt bleibe. Er habe ein differenziertes Modell entwickelt, nach dem ganze oder nur anteilige Bonussemester je nach zeitlicher Inanspruchnahme durch die Mitwirkung in dem Organ der Hochschule der Studierendenschaft gewährt würden. Es erscheine daher schwierig, der vom Prüfungsausschuss getroffenen Entscheidung über die Verlängerung der Regelstudienzeit um zwei Semester präjudizierende Wirkung beizumessen. Zudem könne nach nordrheinwestfälischem Recht nur auf die Mitwirkung in Organen, nicht aber in sonstigen Gremien der Studierendenschaft abgestellt werden.

Wegen der weitern Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 16. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Studium des Klägers an der Universität C. ist im Wintersemester 2004/2005 gebührenpflichtig.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Studiengebühr im angefochtenen Bescheid ist § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW. Danach wird von eingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester in einem Studiengang eine Studiengebühr in Höhe von 650,00 EUR erhoben.

Zu diesem Personenkreis zählt auch der Kläger. Ihm ist kein Studienkonto einzurichten, auf dem sich ein etwaiges Studienguthaben befinden könnte, weil er nicht - wie von § 2 Abs. 2 StKFG NRW vorausgesetzt - in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem Masterstudiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG NRW eingeschrieben ist, sondern den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW entsprechend vor erstmaliger Einrichtung des Studienkontos einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

Die Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren sind - soweit eine Überprüfung geboten ist - verfassungsgemäß.

Die grundsätzliche Einführung einer Studiengebühr für das Zweitstudium verletzt nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit, die allen Deutschen garantiert, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

Die grundsätzliche Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren nach Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses tastet das Recht des Einzelnen, ein Hochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip folgt und nicht durch Abschluss eines Erststudiums verbraucht wird,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. November 1982 - 1 BvR 900/78, 851, 1495/80, 833, 1069/78, 343, 1039/79, 163, 294, 1258/80 und 48, 1202/81 -, BVerfGE 62, 117 (146); BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvL 23/75 -, BVerfGE 45, 393 (398); BVerfG, Urteil vom 08. Juli 1977 - 1 BvF 1/76, 1 BvL 8/75, 1 BvR 239/75, 92, 103-114, 115, 140-143, 187/76 -, BVerfGE 43, 291 (363),

nicht an. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die Inanspruchnahme der Hochschule als öffentliche Einrichtung ebenso wie die Inanspruchnahme anderer öffentlicher Leistungen und Einrichtungen, die regelmäßig eine Gebührenpflicht auslöst, kostenfrei zu ermöglichen. Denn das Recht des Einzelnen, ein Hochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, steht diesem nur unter dem Vorbehalt dessen zu, was er vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Insbesondere umfasst es nicht einen Anspruch auf ein kostenfreies Studium.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 1.94 -, BVerwGE 102, 142 (146).

Der Gesetzgeber muss nur sicherstellen, dass die konkrete Ausgestaltung der Studiengebührenerhebung dem Einzelnen ungeachtet seiner sozialen Herkunft und anderer Umstände, die sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, ermöglicht, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium zu absolvieren.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 -, BVerfGE 33, 303 (332 f.); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, 206 (207); OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 (519); BayVGH, Urteile vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - und - 7 B 00.963 -, Juris.

Diese Vorgaben sind sowohl vom Gesetz- als auch vom Verordnungsgeber beachtet worden. Die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 650,00 EUR stellt keine unüberwindliche soziale Barriere dar. Zwar wird die Studiengebühr für ein Zweitstudium, anders als die für ein Erststudium, nicht erst bei Überschreitung der anderthalbfachen Regelstudienzeit, sondern bereits zu Beginn des Zweitstudiums erhoben. In Anbetracht der Begrenztheit staatlicher Ressourcen hat derjenige, der ein Zweitstudium absolvieren möchte, aber weiter gehende Einschränkungen hinzunehmen als derjenige, der sich mit einem berufsqualifizierenden Studienabschluss begnügt. Denn derjenige, der bereits einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss erlangt hat, hat bereits einmal an der Verteilung der Berufschancen teilgehabt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. November 1982 - 1 BvR 900/78, 851, 1495/80, 833, 1069/78, 343, 1039/79, 163, 294, 1258/80 und 48, 1202/81 -, BVerfGE 62, 117 (146); BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvL 23/75 -, BVerfGE 45, 393 (398); BVerfG, Urteil vom 08. Juli 1977 - 1 BvF 1/76, 1 BvL 8/75, 1 BvR 239/75, 92, 103-114, 115, 140-143, 187/76 -, BVerfGE 43, 291 (363); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8/00 -, NVwZ 2002, 206 (208).

Hinzu kommt, dass die Rechtsverordnung zum Studienkonten- und - finanzierungsgesetz NRW Ausnahmetatbestände hinsichtlich der Zweitstudiengebühr vorsieht. So wird etwa in den Fällen, in denen für die Erlangung des angestrebten Berufs auf Grund berufsrechtlicher Bestimmungen das Studium zweier Studiengänge erforderlich ist, bei der Einschreibung in den weiteren Studiengang ein weiteres, allerdings auf die einfache Regelstudienzeit des weiteren Studiengangs begrenztes Studienguthaben gewährt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW). Auch sind von der Entrichtung einer Zweitstudiengebühr u.a. Studierende befreit, die sich ausschließlich in einem Promotionsstudium befinden oder sich auf die Promotion durch vorbereitende Studien vorbereiten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 RVO-StKFG NRW).

Schließlich findet für besondere, atypische Fälle die Härtefallregelung des § 14 Abs. 1 RVO-StKFG NRW - zumindest in Gestalt der Generalklausel des Satzes 1 - auf Studierende im Zweitstudium Anwendung.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

Die Regelungen über die Studiengebührenerhebung in Nordrhein-Westfalen verletzen Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt. Sie werden den Anforderungen des Regelungsvorbehaltes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gerecht.

Die Studiengebühr ist wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen. Sie stellt keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestaltet die Studienbedingungen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, 206 (207); OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 (519); BayVGH, Urteile vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - und - 7 B 00.963 -, Juris; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 ME 364/03 -, DÖV 2004, 672; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03 -, S. 3; VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Verstoß gegen die Erfüllung der Gebührenpflicht könne die Exmatrikulation gemäß § 70 Abs. 3 c) HG NRW nach sich ziehen und deshalb seien die für Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl geltenden Maßstäbe heranzuziehen.

Vgl. diesbezüglich zur allerdings strengeren Rechtslage im Freistaat Bayern: BayVGH, Urteile vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - und - 7 B 00.963 -, Juris.

Denn von der Auferlegung einer Zahlungspflicht als einer Änderung der Studienbedingungen ist die Frage zu unterscheiden, mit welchen Mitteln auf die fehlende Zahlung reagiert wird. Letzteres ist selbstständig verfassungsrechtlich zu würdigen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, 206 (208); OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 (519).

Als Berufsausübungsregelung ist eine solche Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls getragen wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, 206 (207 f.); Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 ME 364/03 -, NVwZ 2004, 755 (756); VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04 -, Rechtsdatenbank NRWE; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 3 f.; VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

Der Studiengebühr für das Zweitstudium kommt eine im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Finanzierungs- und Lenkungsfunktion zu. Ihrer Einführung liegt die Erwägung zu Grunde, dass eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme von Hochschulleistungen für ausnahmslos jedes Studium und jeden Personenkreis angesichts der gesamtwirtschaftlichen Situation, der begrenzten Ausbildungskapazitäten und der finanziellen Belastungen der Hochschulen finanzpolitisch nicht länger vertretbar ist. Dabei soll die Erhebung der Studiengebühren für ein Zweitstudium gleichsam ein Beitrag zur gerechten Verteilung der Studienressourcen sein und den mit der Einschreibung in einem Zweitstudiengang verbundenen Vorteil der Studierenden abgelten, der in der jederzeitigen und umfassenden Berechtigung besteht, das Ausbildungsangebot der Hochschule zu nutzen.

Vgl. Landesregierung NRW, Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes, LT-Drs. 13/3023, S. 19 und 22.

Zudem dient die Erhebung einer Zweitstudiengebühr dazu, einen Anreiz für stringentere und ergebnisorientiertere Studienverläufe zu schaffen,

vgl. zur entsprechenden Zielsetzung der "Langzeitstudiengebühr": Landesregierung NRW, Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes, LT-Drs. 13/3023, S. 19,

insbesondere nicht ernsthaft Studierwillige von vornherein von einem Zweitstudium abzuhalten.

So auch: VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04 -, Rechtsdatenbank NRWE; zur Zweitstudiengebühr in Bayern: BayVGH, Beschluss vom 02. Dezember 1999 - 7 CS 99.2013 -, BayVBl. 2000, 724; BayVGH, Urteile vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - und - 7 B 00.963 -, Juris.

Zur Erreichung dieser vom Gesetzgeber verfolgten Ziele ist die Erhebung einer Zweitstudiengebühr ein geeignetes und mit Blick auf die zugleich vorgesehenen Ausnahme- und Härtefallregelungen auch angemessenes Mittel, das die Studierenden nicht unverhältnismäßig einschränkt, zumal sie bereits einmal von den Möglichkeiten, die ihnen eine Hochschulausbildung bietet, Gebrauch gemacht haben und die ihnen aus dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses erwachsenden Chancen nutzen können.

Vgl. zur "Langzeitstudiengebühr": OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 (519 f.); zur Zweitstudiengebühr: VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

Weiter ist nicht zu beanstanden, dass § 2 Abs. 2 StKFG NRW, dessen Regelungsgehalt vom Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW aufgegriffenen wurde, die Einführung von Studienkonten ab dem Sommersemester 2004 nur für jene Studierenden vorsieht, die in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem Masterstudiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG NRW eingeschrieben sind.

Hierbei handelt es sich um eine verfassungsgemäße Stichtagsregelung, auch wenn mit ihr verbunden ist, dass Studierende, die ihren ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss vor dem Sommersemester 2004 erworben haben, wegen fehlender Einrichtung eines Studienkontos von der in § 8 StKFG NRW vorgesehenen Möglichkeit, ein etwaiges Restguthaben aus dem Erststudium für ein Zweitstudium einzusetzen, keinen Gebrauch machen können, hingegen Studierenden, die im oder nach dem Sommersemester 2004 in einem zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiengang an einer staatlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen eingeschrieben sind bzw. waren, ein auf ihrem Studienkonto nach dem Erststudium verbliebenes Restguthaben für ein Zweitstudium zur Verfügung steht.

Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Allerdings ist zu überprüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 (270); BVerfG, Urteil vom 07. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91 -, BVerfGE 87, 1 (43); BVerfG, Urteil vom 05. Juli 1989 - 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87 und 556/88 -, BVerfGE 80, 297 (311); BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 1988 - 1 BvL 5, 6/85 -, BVerfGE 79, 212 (219 f.); BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1986 - 1 BvR 193/86 -, NVwZ 1988, 50; BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1970 - 1 BvR 51, 587, 759/68 und 693/70 -, BVerfGE 29, 283 (299).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei begünstigenden Regelungen eine weiter gehende Gestaltungsfreiheit hat als bei benachteiligenden Typisierungen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 (319); BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 30/57, 11/61 -, BVerfGE 17, 1 (24).

Die in § 8 StKFG NRW normierte Berechtigung zur Verwendung eines Restguthabens für ein Zweitstudium stellt eine begünstigende Regelung innerhalb der (Ober-)Gruppe aller sich in einem Zweitstudium befindenden Studierenden dar. Denn § 2 Abs. 2 StKFG NRW unterwirft mit der ausschließlichen Einrichtung von Studienkonten für Studierende, die sich im oder nach dem Sommersemester 2004 in einem Studiengang zum Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses befinden, grundsätzlich alle Studierenden in einem Zweitstudiengang der Studiengebührenpflicht.

Der Gesetzgeber hat die danach weiten Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsraums mit der Unterscheidung zwischen der privilegierten Gruppe jener Studierenden, die im oder nach dem Sommersemester 2004 an einer staatlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erlangung eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses eingeschrieben sind oder waren, und der nicht privilegierten Gruppe jener Studierenden, die ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss vor dem Sommersemester 2004 erworben haben, nicht überschritten.

Die vom Gesetzgeber vorgenommene zeitliche Differenzierung ist durch den von ihm mit der Erhebung von Studiengebühren verfolgten Lenkungszweck, die Studierenden zu einem zügigen und effizienten Studium anzuhalten, gerechtfertigt.

Zur Erreichung dieses Ziels leistet § 8 StKFG NRW insofern einen Beitrag als Studierenden, die sich in einem Studiengang befinden, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss führt, die Möglichkeit der Verwendung eines Restguthabens für ein etwaiges Zweitstudium in Aussicht gestellt wird.

Vgl. zum Lenkungszweck des § 8 StKFG NRW: Protokoll der 31. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 09. Januar 2003, Ausschussprotokoll 13/755, S. 6.

Dieses Ziel wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Studierenden auch bei Einhaltung der Regelstudienzeit wegen der in § 10 Abs. 1 RVO-StKFG NRW normierten Höhe der Abbuchung von 25 SWS pro Semester und des Verbots der Nutzung eines verbleibenden Teilguthabens für ein Zweitstudium in der Regel lediglich ein Restguthaben zur Verfügung steht, das ihnen ein gebührenfreies Zweitstudium im Umfang von zwei Semestern ermöglicht. Studierende, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein Restguthaben in Anspruch nehmen können, werden immerhin von Studiengebühren in Höhe von insgesamt 1.300,00 EUR freigestellt. Auch können Studiengänge von zwei Semestern - wie manche Masterstudiengänge - gänzlich gebührenfrei studiert werden. Zudem steht das Restguthaben für öffentlichrechtlich angebotene, weiterbildende Studien gemäß § 10 Abs. 2 RVO-StKFG NRW vollständig zur Verfügung.

Der Gesetzgeber musste bei der Stichtagsregelung auch nicht berücksichtigen, dass Studierende zum Teil gar nicht oder kaum durch die Möglichkeit, für ein etwaiges Zweitstudium ein etwaiges Restguthaben in Anspruch nehmen zu können, zu einem zügigen Erststudium veranlasst werden können. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Anreizfunktion nur eine zu vernachlässigende Minderheit der Studierenden erreicht.

Die Anreizfunktion erreicht zumindest jene Studierenden, die ihr Erststudium an einer staatlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen ganz oder doch zu einem überwiegenden Teil im oder nach dem Sommersemester 2004 absolvieren wollen und ein Zweitstudium bereits in Betracht ziehen. Ihre Zahl wächst mit dem Fortschreiten der Zeit und dürfte - anders als in der Phase des Übergangs - in Zukunft die Zahl der Studierenden, denen ein Restguthaben zur Verfügung steht, obwohl sie nicht von der Anreizfunktion erfasst werden, etwa weil sie nur für kurze Zeit nach dem Wintersemester 2003/2004 an einer staatlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen ihr Erststudium betrieben haben, überschreiten. Hierbei ist zu auch zu berücksichtigen, dass Studierende, die sich zur Aufnahme eines Zweitstudiums an einer staatlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen entschließen, in der Regel ihr Erststudium bereits an einer staatlichen Hochschule in Nordrhein-Westfalen absolviert haben.

Die mit § 8 StKFG NRW verbundene und die Privilegierung begründende Anreizfunktion geht bei Studierenden, die ihr Studium bereits vor dem Sommersemester 2004 abgeschlossen haben, ins Leere, weil sie ihr Erststudium auf Grund des bereits erlangten Abschlusses nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers gestalten können. Dass Studierende dieser Gruppe ihr Erststudium auch zügig absolviert haben und daher bei Einrichtung eines Studienkontos über ein Restguthaben verfügen würden, ist ohne Belang. Denn der zügige Abschluss des Erststudiums dieser Studierenden findet seinen Grund nicht in der lenkenden Wirkung des Gesetzes.

So schon: VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von derjenigen, die § 2 Abs. 3 StKFG zu Grunde liegt. Diese Vorschrift findet zwar auch auf Studierende Anwendung, die einen Studiengangwechsel bis zum Beginn des 3. Hochschulsemesters bereits vor dem Sommersemester 2004 vorgenommen haben.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3797/04 -, NWVBl. 2005, 222.

Mit § 2 Abs. 3 StKFG NRW war im Unterschied zu § 8 StKFG NRW aber kein Lenkungszweck verbunden. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Einräumung einer sogenannten Orientierungsphase zu Beginn des Studiums gerade auf die steuernde Wirkung des Gesetzes verzichtet.

So schon: VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

Als weiterer rechtfertigender Grund für die Beschränkung der Möglichkeit der Verwendung von Restguthaben auf diejenigen Studierenden, die bis zum Sommersemester 2004 noch keinen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss erreicht haben, tritt das Argument der Verwaltungspraktikabilität hinzu.

Vgl. hierzu: VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

Zwar obliegt es gemäß § 7 StKFG NRW den Studierenden, die zur Berechnung des Studienguthabens erforderlichen Daten anzugeben. Diese müssen jedoch bei Studierenden, deren erster Studienabschluss bereits relativ weit zurückliegt, manuell erfasst und verarbeitet werden. Denn die zur Berechnung des Studienkontos erforderlichen Daten wurden nicht oder häufig nur unzureichend erfasst und können nicht immer ohne weiteres elektronisch bearbeitet werden.

Auch wenn der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien nicht ausdrücklich erklärt hat, die Stichtagsregelung diene dazu, den Hochschulen einen mit der Ermittlung der Daten und der Berechnung des Studienguthabens trotz der Auskunftspflicht der Studierenden nach § 7 StKFG NRW verbundenen, nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand zu ersparen, so ist doch während des Gesetzgebungsverfahrens der mit der Durchführung des Gesetzes verbundene bürokratische Aufwand vielfach zur Sprache gekommen.

Vgl. Protokoll der 80. Sitzung des Plenums des Landtages Nordrhein- Westfalen vom 22. Januar 2003, Plenarprotokoll 13/80, S. 8062, 8066, 8067; Protokoll der 41. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2003, Ausschussprotokoll 13/1035, S. 24 ff.; Protokoll der 27. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtages Nordrhein- Westfalen vom 04. November 2002, Ausschussprotokoll 13/696, S. 4, 5, 7, 8, 12, 15, 16, 17, 21, 22.

Dies lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch mit der Stichtagsregelung den insbesondere von den Hochschulen vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des mit der Einführung von Studiengebühren verbundenen Verwaltungsmehraufwandes Rechnung tragen wollte.

Weiter liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG darin, dass bei einem Abschluss des Erststudiums nach dem Stichtag nur den Studierenden ein Restguthaben für ein Zweitstudium zu Gute kommen kann, die ihr Erststudium im oder nach dem Sommersemester 2004 ganz oder zumindest teilweise an staatlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen betrieben haben, anderen Studierende, die an einer staatlichen Hochschule außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, an einer staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer Hochschule im Ausland erworben haben, dagegen nicht, weil ihnen nach den §§ 3 Abs. 1 bzw. 4 Abs. 1 StKFG NRW, 5 Abs. 1 Satz 1 RVO-STKFG NRW kein Studienkonto einzurichten ist.

Die Ungleichbehandlung ist unter Berücksichtigung der bereits zur Stichtagsregelung gemachten Ausführungen sachlich gerechtfertigt, weil der mit der Einräumung der Möglichkeit der Verwendung eines etwaigen Restguthabens verfolgte Zweck, Studierende zu einem zügigen und ergebnisorientierten Erststudium zu motivieren und damit die Leistungsfähigkeit der staatlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zu stärken, bei Studierenden, die ihr Erststudium nicht an staatlichen Hochschulen Nordrhein-Westfalens absolviert haben, nicht erreicht werden kann. Hinzu kommt, dass die Berechnung der Studienkonten in den Fällen, in denen das Erststudium an anderen Hochschulen absolviert wurde, mit einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand verbunden ist, weil die Studienverlaufsdaten manuell erfasst werden müssen. Zudem wird die Berechnung der Studienkonten bei Studierenden, die ihr Erststudium in einem anderen Bundesland - wie der Kläger - oder gar im Ausland betrieben haben, dadurch erschwert, dass die den Studienverlauf beeinflussenden Regelungen des jeweiligen Landes zu beachten sind.

Der Ausschluss der Studierenden, die bereits vor dem Sommersemester 2004 einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben haben, von der Möglichkeit der Verwendung eines etwaigen Restguthabens stellt auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden dar, die sich bei gleicher Semesterzahl noch im Erststudium befinden und mangels Überschreitung der anderthalbfachen Regelstudienzeit noch nicht gebührenpflichtig sind. Die Differenzierung zwischen beiden Gruppen ist gerechtfertigt, weil Studierende in einem Zweitstudium im Gegensatz zu Studierenden in einem Erststudium bereits einen Studienabschluss erworben haben, der sie zur Berufsausübung qualifiziert und ihnen die Sicherung einer eigenen Lebensgrundlage ermöglicht.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -, Rechtsdatenbank NRWE.

Ferner verstößt § 1 StKFG NRW nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit darin die Studiengebührenfreiheit für das Zweitstudium auf Masterstudiengänge begrenzt wird, die aufbauend auf dem Erwerb des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades zu einem ersten Masterabschluss führen.

Die Begrenzung der Studiengebührenfreiheit auf ein Zweitstudium in einem Masterstudiengang, der auf dem Erwerb eines Bachelorgrades aufbaut, findet seine sachliche Rechtfertigung in dem Bestreben des Gesetzgebers, die Studienstrukturreform im Sinne des Bologna-Prozesses zur Schaffung eines Europäischen Hochschulraumes zu fördern und umzusetzen. Es soll die Bereitschaft der Studierenden gefördert werden, sich für die neuen Bachelor- und die darauf aufbauenden Masterstudiengänge einzuschreiben.

Vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1544, LT-Drs. 13/4830, S. 2 f.

Hierzu trägt die den Studierenden eröffnete Möglichkeit, ein konsekutives Masterstudium studiengebührenfrei studieren zu können, bei. Studierende, die sich gemäß Art. 13 Nr. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) noch bis zum Sommersemester 2007 an Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen statt in einem Bachelor- oder Masterstudiengang in einem Diplom- oder Magisterstudiengang einschreiben können, erhalten mit dem Angebot eines gebührenfreien Zweitstudiums in einem auf dem erworbenen Bachelorabschluss aufbauenden Masterstudiengang einen besonderen Anreiz, sich schon vorzeitig für die neuen gestuften Studiengänge zu entscheiden.

Dieses Ziel ist bei Studierenden, die bereits einen ersten, möglicherweise gar einem Bachelorabschluss gleichwertigen,

vgl. zur Gleichwertigkeit von Bachelor- und Diplomabschlüssen an Fachhochschulen: Kultusministerkonferenz, Beschluss vom 10. Oktober 2003, Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, S. 9 f.,

berufsqualifizierenden Studienabschluss erlangt haben, nicht zu erreichen, weil im Bachelorstudiengang, wie sich aus § 19 Abs. 2 Satz 1 HRG ergibt, nur der Erwerb des Bachelorgrades im Sinne eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses angestrebt werden kann, über den diese Studierenden bereits verfügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Erhebung von Studiengebühren wirft rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen. Die Frage der Zulässigkeit der Erhebung von Studiengebühren für ein Zweitstudium, insbesondere auch die Frage, ob die Gewährung eines Restguthabens allein für Studierende, die im oder nach dem Sommersemester 2004 an einer staatlichen Hochschule des Landes Nordrhein- Westfalen eingeschrieben waren, mit Verfassungsrecht vereinbar ist, ist bisher vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht entschieden worden.

Zitate27
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte